VB.2017.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00787
4. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20029)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00787
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
8090 Zürich,
vertreten durch das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohnklasseneinteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren im Jahr 1951) war mit einem Vollzeitpensum als
Rektor und Berufsschullehrperson mbA an der Berufsschule X tätig und in
Lohnstufe 27 der Lohnklasse 22 des Lohnreglements 24 eingereiht. Mit Schreiben
vom 14. Januar 2013 erklärte er gegenüber der Schulkommission der
Berufsschule X seinen Rücktritt als Rektor per Ende August 2014; gleichzeitig
teilte er mit, dass er der Berufsschule X oder weiteren Schulen bis zum
ordentlichen Rücktrittsalter im Umfang von maximal 50 % weiterhin zu
Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 15. August 2013 an den Amtschef des
kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) sowie vom
20. November 2013 an die Schulkommission der Berufsschule X bekräftigte A
seine Bereitschaft, nach seinem Rücktritt als Rektor dem MBA, der Berufsschule X
oder weiteren Schulen im Sinn eines Altersrücktritts in Teilschritten bis zum
ordentlichen Rücktrittsalter maximal im Rahmen eines 50%-Pensums zur Verfügung
zu stehen. Mit Zirkularbeschluss vom 13. Juni 2014 genehmigte die
Schulkommission der Berufsschule X den von A beantragten Altersrücktritt in
Teilschritten.
Am 12./22. September 2014 verfügte das MBA den
Funktionswechsel von A per 1. September 2014 von
Rektor/Berufsschullehrperson mbA zu Berufsschullehrperson mbA mit einem
zugesicherten Beschäftigungsgrad von 50 % und wies ihn bei unveränderter
Lohnstufe neu nur noch der Lohnklasse 21 zu. In der Folge ersuchte A unter
Beanstandung der Lohneinreihung beim MBA fristgerecht um Begründung der
Verfügung.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 hielt das MBA an
der Einreihung in der Lohnklasse 21 fest mit der Begründung, die Lohnklasse 22
sei nur für die Schulleitungsmitglieder vorgesehen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies die
Bildungsdirektion den von A hiergegen eingereichten Rekurs ab, mit welchem
dieser um Beibehaltung der Lohnklasse 22 für das restliche Teilpensum ersucht
hatte.
III.
Am 27. November 2017 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde im Wesentlichen mit den Anträgen einreichen, ihn unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie in Aufhebung der
Verfügung der Bildungsdirektion ab dem 1. September 2014 in Lohnklasse 22,
Lohnstufe 27 des Lohnreglements 24 einzureihen und ihm für die Zeit ab
1.
September 2014 bis zu seinem definitiven Austritt eine entsprechende
Lohnnachzahlung zu gewähren.
Die Bildungsdirektion und das MBA schlossen am
11.
/12. Dezember 2017 bzw. am 12./15. Januar 2018 je auf Abweisung
der Beschwerde. Am 15. Februar 2018 liess A zur Vernehmlassung des MBA
Stellung nehmen. Das MBA liess dem Verwaltungsgericht am 9./13. März 2018
Unterlagen zu möglichen Vergleichsfällen zukommen, wozu sich A am 14. März
2018.
äusserte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfestsetzung
von Mittel- und Berufsschullehrpersonen (§ 5 lit. a der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO,
LS 413.112]) nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Streitgegenstand
vor Vorinstanz bildete die Rechtmässigkeit der Neueinreihung des Beschwerdeführers
in die Lohnklasse 21 (statt 22) per 1. September 2014. Soweit sich der
Beschwerdeführer, welcher um Lohnnachzahlung auf der Basis von Lohnklasse 22
"bis zu seinem definitiven Ausscheiden" ersucht, auch gegen eine
angebliche neuerliche Rückklassierung per 1. September 2015 (in Lohnklasse
20) wehren sollte, läge dies ausserhalb des Streitgegenstands und liesse sich
auf die Beschwerde insofern nicht eintreten.
1.3
Im Streit liegt
die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers ab 1. September 2014 bis
zu seinem (nicht näher bestimmten) definitiven Ausscheiden. Der
Beschwerdeführer vollendete im Oktober 2016 das 65. Altersjahr, womit das
Arbeitsverhältnis (mutmasslich) bis Ende des Herbstsemesters 2016/2017 dauerte
(§ 24c Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10]) und Lohn bis Ende Februar 2017 auszurichten war (§ 9
Abs. 1 MBVVO). Die Differenz zwischen Lohnklasse 21 und 22 (jeweils bei
Lohnstufe 27) beträgt nach der einschlägigen Lohnskala (Anhang B der
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO,
LS 413.111] in der bis Ende 2017 geltenden Fassung gemäss OS 67, 15)
im Rahmen eines 50%-Pensums rund Fr. 5'955.- pro Jahr, woraus sich ein
Streitwert von nicht ganz Fr. 14'900.- ergibt. Damit fällt die
Angelegenheit – in Ermangelung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung – in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach seinem
Funktionswechsel vom 1. September 2014 als Lehrperson an einer kantonalen
Berufsfachschule zu betrachten ist, womit die MBVO- und MBVVO-Regelungen zur
Anwendung kommen. Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis dieser
Lehrpersonen die Bestimmungen des (allgemeinen) kantonalen Personalrechts
(§ 1 Abs. 2 PG und § 14 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom
14.
Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung [EG BBG,
LS 413.31]) mitsamt den zugehörigen Ausführungsverordnungen (§ 2
MBVO). Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an den
kantonalen Mittel- und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen à 27 Lohnstufen
auf (§ 6 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang B MBVO). Die Einreihung
erfolgt gemäss § 6a nach dem Einreihungsplan in Anhang A MBVO. Für
Lehrpersonen mbA (§ 3 Abs. 1 lit. c MBVO) ist die Lohnklasse 22
einerseits für Schulleitungsmitglieder und andererseits für Lehrpersonen
vorgesehen, welche an Mittel-, Berufsmittel- oder kaufmännischen Berufsschulen
(nicht dagegen an anderen Berufsschulen) unterrichten und weitere
Voraussetzungen erfüllen (Ziff. II des Anhangs A MBVO).
2.2
Als Rektor
war der Beschwerdeführer Mitglied der Schulleitung (§ 12 Abs. 2 EG
BBG). Dass er auch nach seinem Funktionswechsel weiterhin der Schulleitung
angehören würde und aus diesem Grund Anspruch auf Beibehaltung der Lohnklasse
22.
hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Ebenso ist unbestritten geblieben,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Funktionswechsel weder an einer Mittelschule
noch an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen Berufsschule unterrichtete.
Dass er nach Massgabe der allgemeinen Leistungsklassenregelung (§§ 14 und
18.
der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]) bei
Gewährung individueller Lohnerhöhungen die anbegehrte Einstufung in Lohnklasse
22.
theoretisch auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen hätte erreichen
können, ist – soweit im MBVO-Geltungsbereich überhaupt zutreffend –
unerheblich, da mit Blick auf die Kann-Formulierung in § 18 PVO jedenfalls
kein Anspruch auf eine derartige Einreihung besteht. Es ist denn auch weder
dargetan noch ersichtlich, dass die bisherige Einreihung des Beschwerdeführers
in Lohnklasse 22 auf einer funktionsunabhängig gewährten individuellen
Lohnerhöhung beruhen würde, welche entsprechend über den Funktionswechsel
hinaus beizubehalten wäre. Es liegt diesbezüglich gerade keine
Besitzstandskonstellation vor. Auch ist keine andere Bestimmung in den
personalrechtlichen Erlassen ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer die
anbegehrte Beibehaltung der bisherigen Lohneinreihung nach Aufgabe der
Leitungsfunktion garantieren würde. Entscheidend ist, dass es vorliegend gerade
nicht um einen herkömmlichen Altersrücktritt in zwei Schritten im Sinn einer
blossen Reduktion des Beschäftigungsgrads (vgl. § 19a der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,
LS 177.111] und dazu die Weisung in ABl 2016-12-09), sondern primär
um die (vollständige) Abgabe eines bisherigen Amts (Rektor) und die
nachfolgende Wahrnehmung anderer Aufgaben geht. Insofern liegt auch keine
Rückstufung bezogen auf die bisherige Tätigkeit gemäss § 19 PVO vor, deren
verfahrensrechtliche Voraussetzungen es einzuhalten gegolten hätte.
Unbehelflich ist sodann auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die
Übergangsbestimmung von § 15 Abs. 6 MBVO; diese regelte lediglich die
Überführung der Anstellungsverhältnisse unter das neue Mittelschul- und
Berufsschullehrpersonalrecht auf Beginn des Schuljahrs 2000/2001 (§ 15
Abs. 1 MBVO) und verlieh nur diesbezüglich einen gewissen Besitzstand.
Vorliegend geht es um einen Funktionswechsel im Rahmen eines bereits
überführten Anstellungsverhältnisses, weshalb der Beschwerdeführer aus jener
Übergangsbestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Neueinreihung
des Beschwerdeführers in Lohnklasse 21 nach dessen Funktionswechsel per
1.
September 2014, welcher auf seinen eigenen Wunsch hin erfolgte, lässt
sich nach dem Gesagten im Prinzip nicht beanstanden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verweist auf ein Schreiben der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion
an die Kommission für Personal- und Besoldungsfragen vom 20. September
1988, in welchem es um das Gesuch einer kantonalen Berufsschule um
unverminderte Weiterbesoldung eines Berufsschullehrers über dessen Rücktritt
aus der Schulleitung hinaus ging. Darin war die Direktion zum Ergebnis
gekommen, dass eine Lehrperson, welche nicht mehr der Schulleitung angehöre,
zwar grundsätzlich wieder so zu entlöhnen sei, wie es ihrer Einreihung als
Hauptlehrkraft vor der Wahl in die Schulleitung entspreche. Jedoch seien
"Ausnahmen […] vertretbar, wenn ein Lehrer das 50. Altersjahr
vollendet hat, während mindestens drei Amtsdauern (= 12 Jahren) der
Schulleitung angehört und sich dadurch in besonderem Masse für die Schule engagiert
hat. Solche Lehrer sollten auch nach ihrem Rücktritt aus der Schulleitung [auf
der für Mitglieder der Schulleitung geltenden Grundlage, jedoch ohne jährliche
Zulage] weiterbesoldet werden können." Aus Sicht des Beschwerdeführers,
welcher – vom Beschwerdegegner unwidersprochen – 23 Jahre als Rektor amtete
und demgemäss in den Kreis der begünstigten Lehrpersonen fallen würde, kommt
diesem Schreiben Weisungscharakter zu, und er erachtet es inhaltlich als
"weiterhin in Kraft und anwendbar". Bei diesem Schreiben handelt es
sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern höchstens um eine
Verwaltungsverordnung im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung des
Verwaltungsermessens (zu den Verwaltungsverordnungen Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 41 Rz. 11 ff.). Abgefasst wie ein Antrag oder eine Empfehlung
in einem konkreten Einzelfall zuhanden der angeschriebenen Kommission, bestehen
gewisse Zweifel an der (selbst nur verwaltungsinternen) generellen Verbindlichkeit
des Schreibens. Immerhin scheint aber auch das MBA von einer (wenn auch
mittlerweile überholten) "Regelung" auszugehen, ohne freilich eine
entsprechende Praxis anzuerkennen. So oder anders können
Verwaltungsrechtsverhältnisse nicht allein gestützt auf Verwaltungsverordnungen
geregelt werden; Verfügungsgrundlage bleiben die Gesetze und
Rechtsverordnungen. Vorliegend massgebend ist entsprechend primär die Mittel-
und Berufsschullehrer(vollzugs)verordnung, welche – wie das MBA zu Recht
einwendet – neueren Datums ist und einer älteren Verwaltungsverordnung die
Grundlage zu entziehen vermag. Unbehelflich ist der Einwand des
Beschwerdeführers, dass § 17 Abs. 4 MBVO keine Aufhebung von
"Weisungen" vorsehe und die in Frage stehende "Weisung"
demzufolge weiterhin massgebend sein soll, gelten doch für
Verwaltungsverordnungen nicht die für Rechtssätze vorgesehenen gesetzlichen
Publikationsanforderungen und sind Verwaltungsverordnungen überdies (schon nach
Massgabe des Grundsatzes der normativen Äquivalenz) nicht im Rahmen von
Rechtsverordnungen, sondern – wenn überhaupt – durch Revision der betreffenden
oder Ersatz durch eine neue Verwaltungsverordnung abzuändern oder aufzuheben.
Auch ohne solche Vorkehren ist etwa dann vom Wegfall einer Verwaltungsverordnung
auszugehen, wenn neuere Rechtssätze bisherige Ermessensspielräume der
Verwaltung, welche Gegenstand der Verwaltungsverordnung bildeten, beseitigen
oder die Rechtsgrundlage, auf welcher die Verwaltungsverordnung beruhte,
aufgehoben wird (vgl. Lukas Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes,
Lausanne 2007, S. 171 f.). Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem
der Regierungsrat das Mittel- und Berufsschullehrpersonalrecht im Rahmen einer
Totalrevision im Jahr 1999 auf eine neue rechtliche Grundlage stellte. Das
erwähnte Schreiben der – zumal heute auch nicht mehr zuständigen –
Volkswirtschaftsdirektion aus dem Jahr 1988 ist demzufolge, selbst wenn es eine
entsprechend gelagerte Praxis unter damaligem Mittelschul- und
Berufsschullehrpersonalrecht begründet haben sollte, nicht geeignet, dem
Beschwerdeführer einen (aus Treu und Glauben oder der Rechtsgleichheit
abgeleiteten) Anspruch auf die anbegehrte Beibehaltung der bisherigen
Lohneinreihung zu verschaffen. Dass dem Beschwerdeführer seitens des MBA oder der
Bildungsdirektion eine vertrauensbegründende, ihn selber betreffende
Zusicherung in Bezug auf die Lohnklassierung oder die Weitergeltung des im
Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion Festgehaltenen abgegeben worden wäre,
wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (zur fehlenden
Massgeblichkeit von blossen Verwaltungsverordnungen als Vertrauensgrundlage
mangels inhaltlicher Bestimmtheit BGr, 2. Februar 2015,2C_499/2014,
E. 3.4.4).
3.2
Hingegen
bringt der Beschwerdeführer vor, dass mehrere ehemalige Schulleitungsmitglieder
der Berufsschule X nach ihrem – nach Inkrafttreten der Mittel- und
Berufsschullehrer(vollzugs)verordnung erfolgten – Rücktritt aus der
Schulleitung ihre bisherige Einreihung hätten unverändert beibehalten können.
Dies wird denn auch vom MBA teilweise bestätigt. Aus den von Letzterem
eingereichten Unterlagen lässt sich erkennen, dass C (in der Schulleitung bis
31.
August 2008) sowie D und E (beide in der Schulleitung bis
31.
August 2011) ihre Einreihung in Lohnklasse 22 jeweils behalten
konnten. Zumindest einer der beiden Letztgenannten war im Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer seinen Rücktritt als Rektor bekanntgab (Januar 2013), noch an
der Schule tätig, nicht dagegen zum Zeitpunkt seines effektiven
Funktionswechsels bzw. der Ausgangsverfügung des MBA (September 2014). Gleich
verfahren wie beim Beschwerdeführer wurde demgegenüber beim später ausgeschiedenen
F (in der Schulleitung bis 31. August 2015), welcher von Lohnklasse 22 neu in
Lohnklasse 21 versetzt wurde. Mit dem Beschwerdeführer ist insofern zu
konstatieren, dass es in jüngerer Vergangenheit unter aktuellem
Berufsschullehrpersonalrecht Fälle gab, in denen aus der Schulleitung
ausscheidende Lehrpersonen mbA unverändert in Lohnklasse 22 eingereiht blieben.
Bei sämtlichen betreffenden Fällen handelt es sich indes um Lehrpersonen,
welche zeitlich vor dem Beschwerdeführer aus der Schulleitung ausschieden und
im Zeitpunkt seines Rücktritts als Rektor nicht mehr im Schuldienst standen.
Auch wurde der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt als ein
Schulleitungsmitglied, welches ein Jahr später aus der Schulleitung zurücktrat.
Nach Angabe des MBA steht hinter diesen früheren Fällen ein Versehen oder
zumindest keine eigentliche Praxis. Träfe diese Auffassung zu und handelte es sich
bei den betreffenden Lehrpersonen um Einzelfälle, wäre nicht zu beanstanden,
wenn das MBA sich nun mit Blick auf die Rechtsgleichheit zu einer einheitlich
gehandhabten, wenn auch strengeren Praxis bekennen sollte. Selbst wenn aber das
MBA eine vom früheren Recht übernommene konstante grosszügigere Behördenpraxis
fortgeführt und diese nunmehr aufgegeben haben sollte, wäre dies jedenfalls
dann nicht rechtsverletzend, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die
Praxisänderung vorliegen, diese in grundsätzlicher Weise erfolgt und das
Interesse an der neuen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. zur Praxisänderung und
deren Voraussetzungen Tschannen/Zimmerli/Müller, § 23
Rz. 14 ff.). Das MBA erachtete eine (allfällige) unter früherem Recht
bestehende Praxis insofern als überholt, als das neue Recht im Gegensatz zum
früheren für Mitglieder des Rektorats eine Amtszeitbeschränkung vorsieht (vgl.
§ 12 Abs. 3 EG BGG bzw. § 8 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]) und nicht mehr ein Anreiz besteht,
allein aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung im Amt auszuharren.
Umgekehrt formuliert, bedarf es angesichts der geltenden Amtszeitbeschränkung
keines finanziellen Anreizes mehr, um langjährige Rektoratsmitglieder bereits
vor ihrer Pensionierung zu einem freiwilligen Ausscheiden aus der Schulleitung
zu bewegen, da sie ohnehin nicht (mehr) Anspruch darauf haben, beliebig in
jenem Amt zu verbleiben. Eine solche Begründung, welche sich an den
Gegebenheiten des neuen Rechts orientiert, erscheint jedenfalls sachlich nicht
unhaltbar, und es lassen sich dafür auch hinreichende öffentliche Interessen
ins Feld führen, zumal die vom MBA vertretene Sicht eine Stütze im –
funktionsbezogen ausgerichteten – MBVO-Einreihungsplan findet. Auch gibt das
MBA zu erkennen, dass es keine sachlichen Gründe für eine gegenteilige (bzw.
die allfällige frühere) Praxis zu erkennen vermag, womit davon ausgegangen
werden kann, dass es von einer solchen generell und konsequent Abstand nimmt
und in ähnlich gelagerten künftigen Fällen gleich verfährt. Weitere Abklärungen
in diesem Zusammenhang erübrigen sich insofern. Die Praxisänderung verstösst
schliesslich auch nicht gegen Treu und Glauben, weil gegen Änderungen einer
materiellrechtlichen Praxis kein allgemeiner Vertrauensschutz besteht (BGE 103
Ib 197 E. 4 S. 202; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 23 Rz. 16
Ziff. 4) und eine individuelle Zusicherung (nach dem oben 3.1 am Ende
Ausgeführten) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht abgegeben wurde.
4.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
soweit (nach dem oben 1.2 Gesagten) auf sie einzutreten ist.
5.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.3), sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Weil vorliegend von einem
Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist (oben 1.3), ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an ...