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Entscheid

VB.2017.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00789

4. Januar 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19522)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung

vom 7. Juni 2017 gegenüber A eine verkehrsmedizinische

Fahreignungsabklärung an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

allfälligen Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

In dieser Sache gelangte A in der Folge mit Eingaben vom 3. August

2017.

und 4. September 2017 an das Strassenverkehrsamt sowie am 13. September

2017.

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese verfügte am 27. Oktober

2017, auf den gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobenen Rekurs infolge Versäumnis

der Rekursfrist bzw. mangels eines Antrags und einer Begründung nicht

einzutreten.

III.

Am 29. November 2017 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und

festzustellen, dass seine Eingaben vom 3. August 2017, das

Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2017 sowie die Eingabe an die

Vorinstanz vom 13. September 2017 einen zeitigen und rechtsgenügenden

Rekurs darstellen, welcher materiell zu behandeln sei. Auf die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung sei zu verzichten und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, das Aufgebot des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität

Zürich (IRM) zur Fahreignungsabklärung am 19. Januar 2018 aufzuheben und

keine weiteren Vorladungen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache zu

erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich

stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2017 wurde dem

Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

und eingangs darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12.

Dezember 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion teilte am 14. Dezember 2017 mit,

auf Vernehmlassung zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017, mit welcher diese die

verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung anordnete, ist dem Beschwerdeführer

am 28. Juli 2017 ausgehändigt worden. Unter dem Titel "vorsorglicher

Rekurs, Aktenzustellung, weiteres Verfahren" gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers

mit Eingabe vom 3. August 2017 an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er

mit, dass er auftragsgemäss vorsorglich Rekurs zu erheben habe. Er ersuchte um

Zustellung der Akten zwecks später zu erfolgender Begründung. Schliesslich

ersuchte er die Beschwerdegegnerin, einstweilen von angedrohten Weiterungen

abzusehen. Gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters bei der Beschwerdegegnerin

über ein Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter vom 10. August 2017 wurden

diesem die Akten mit Frist bis 7. September 2017 zugestellt. Zudem wurde

offenbar besprochen, dass der Rechtsvertreter bis zu diesem Zeitpunkt mitteilen

werde, ob er auf einen Rekurs verzichte. Am 11. August 2017 erfolgte die

Aktenzustellung an den Rechtsvertreter. Unter dem Titel

"Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Rekurs" stellte der

Rechtsvertreter bei der Beschwerdegegnerin am 4. September 2017 "anstelle

eines Rekurses" das Gesuch, die Verfügung vom 7. Juni 2017 in

Wiedererwägung zu ziehen. Abschliessend führte er in der Eingabe aus, dass die

Ausführungen als Rekurs gelten würden, falls sie nicht als

Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden sollten. Am 7. September 2017

überwies die Beschwerdegegnerin die Akten an die Rekursabteilung mit dem

Bemerken, dass sie an der Verfügung vom 7. Juni 2017 festhalte. Hierauf

stellte der Beschwerdeführer am 13. September 2017, um "den Formalien

des VRG Genüge zu tun", bei der Rekursabteilung den (vorbehaltlosen)

Rekursantrag, auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der

Fahreignung zu verzichten.

2.2

Nach

Auffassung der Rekursinstanz ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August

2017.

nicht als Rekurseingabe zu verstehen; mit der Eingabe werde vielmehr

darauf hingewiesen, dass Rekurs erhoben werden soll. Die Rekursfrist sei noch

bis 28. August 2017 gelaufen; erst nach Ablauf dieser Frist und somit

verspätet habe der Beschwerdeführer am 4. September 2017 eine weitere Eingabe

gemacht. Darauf sei nicht einzutreten. Falls die Eingabe vom 3. August

2017.

als Rekurs betrachtet würde, so fehle ihm Antrag und Begründung im Sinn

des gesetzlichen Erfordernisses gemäss § 23 VRG; auch bei dieser

Betrachtungsweise bleibe es bei einem Nichteintreten auf den Rekurs.

2.3

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers hätte ihm die Beschwerdegegnerin nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben vor Ablauf der Rekursfrist mitteilen müssen,

dass bzw. weshalb es eine Wiedererwägung nicht in Betracht ziehe. Sodann ergebe

sich aus der Eingabe vom 3. August 2017, dass der Beschwerdeführer die

Verfügung vom 7. Juni 2017 angefochten bzw. überprüft haben wollte.

Zumindest hätte ihm eine Nachfrist gewährt werden müssen. Mit dem Verhalten des

Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin sei eine unklare Rechtslage entstanden,

die der Beschwerdeführer nicht habe erkennen können und aus der ihm kein

Nachteil erwachsen dürfe.

3.

3.1

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Zwar kann ein Rekurs

vorsorglich bei der Rekursbehörde erhoben werden bedingt für den Fall, dass die

erstinstanzliche Behörde ein parallel dazu eingereichtes Wiedererwägungsgesuch

abweist (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 23 N. 10).

3.2

Hingegen

reicht es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der verfügenden

Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem

Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Entscheid der Rekursbehörde zu

überweisen (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23 mit Hinweisen; BGr,

19.

November 2007,2C_631/2007, E. 4; VGr, 13. September 2007,

VB.2007.00233, E. 2.1).

3.2.1

Nichts anderes hat der Beschwerdeführer vorliegend getan: Zunächst gelangte

er mit einer bezüglich des Rekurswillens unklaren Eingabe an das

Strassenverkehrsamt und präzisierte sein Begehren innert der angekündigten

Frist am 4. September 2017 dahingehend, dass er um Wiedererwägung der

Verfügung vom 7. Juni 2017 und für den Fall der Nichtannahme des

Wiedererwägungsgesuchs (eventualiter) um Behandlung als Rekurs ersuchte. Wie

gesehen liegt in einem solchen Begehren an die erste Instanz gerade kein rechtsgültiger

Rekurs.

3.2.2

Sodann bestand auch im vorliegenden Fall – wie im zitierten

Bundesgerichtsentscheid (E. 4.2) – kein Anlass für die Beschwerdegegnerin,

die Eingaben des Beschwerdeführers in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an

die Rekursbehörde weiterzuleiten, sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers die Eingabe

irrtümlicherweise an die erste Instanz gerichtet hätte (vgl. auch Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 51).

3.2.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre ihm eine Nachfrist

anzusetzen gewesen, stösst seine Rüge ins Leere. Denn – wie gesehen – hat er es

auch innert der telefonisch vereinbarten Frist bis 7. September 2017

unterlassen, in rechtsgültiger Weise zu rekurrieren. Die innert der

"Nachfrist" eingereichte Eingabe vom 4. September 2017

bestätigte vielmehr seine Absicht, lediglich eventualiter für den Fall der

Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs zu rekurrieren. Angesichts dieser

klaren Willensäusserung durch den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer

bestand für die Rekursinstanz kein Raum für die Gewährung einer (weiteren)

Nachfrist. Daran ändert schliesslich auch nichts, wenn der Vertreter des

Beschwerdeführers mit einer Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheids

gerechnet haben sollte; aus den Akten und insbesondere aus der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 10. August 2017 sind keine Umstände ersichtlich,

die beim Rechtsvertreter nach Treu und Glauben eine entsprechende Annahme

begründen konnten.

3.2.4

Schliesslich vermag auch die Eingabe des Beschwerdeführers an die

Rekursinstanz vom 17. September 2017 keine rechtsgültige Rekursanhebung zu

begründen. Diese Eingabe erweist sich offensichtlich als verspätet.

3.3

Erfüllt

eine Eingabe die Voraussetzungen von § 23 VRG im obigen Sinn nicht bzw.

ist sie verspätet, so fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50). Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu bestätigen und

die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

4.

Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Begehren der

Parteien betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dasselbe gilt für

Ziffer 3 der Beschwerdeanträge; hierbei handelt es sich um ein Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen, für deren Anordnung mit dem vorliegenden

Nichteintretensentscheid von vornherein kein Anlass besteht. Soweit darin ein

neuer Antrag zur Sache erblickt würde, wäre darauf nicht einzutreten, da vor

Verwaltungsgericht nur Prozessgegenstand ist, was im Rekursverfahren

Streitgegenstand war; neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich unzulässig (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

Vor der Rekursinstanz ist eine entsprechende Anweisung an die Beschwerdegegnerin

nicht beantragt worden; und falls ein Anweisungsantrag in den Rekursbegehren sinngemäss

mitenthalten wäre, würde es ohnehin dabeibleiben, dass auf den Rekurs aus den

obgenannten Gründen (E. 3) nicht einzutreten wäre.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

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