VB.2017.00789
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00789
4. Januar 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00789
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abklärung
der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung
vom 7. Juni 2017 gegenüber A eine verkehrsmedizinische
Fahreignungsabklärung an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
allfälligen Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
In dieser Sache gelangte A in der Folge mit Eingaben vom 3. August
2017.
und 4. September 2017 an das Strassenverkehrsamt sowie am 13. September
2017.
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese verfügte am 27. Oktober
2017, auf den gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobenen Rekurs infolge Versäumnis
der Rekursfrist bzw. mangels eines Antrags und einer Begründung nicht
einzutreten.
III.
Am 29. November 2017 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und
festzustellen, dass seine Eingaben vom 3. August 2017, das
Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2017 sowie die Eingabe an die
Vorinstanz vom 13. September 2017 einen zeitigen und rechtsgenügenden
Rekurs darstellen, welcher materiell zu behandeln sei. Auf die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung sei zu verzichten und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, das Aufgebot des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität
Zürich (IRM) zur Fahreignungsabklärung am 19. Januar 2018 aufzuheben und
keine weiteren Vorladungen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache zu
erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich
stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2017 wurde dem
Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
und eingangs darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12.
Dezember 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion teilte am 14. Dezember 2017 mit,
auf Vernehmlassung zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017, mit welcher diese die
verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung anordnete, ist dem Beschwerdeführer
am 28. Juli 2017 ausgehändigt worden. Unter dem Titel "vorsorglicher
Rekurs, Aktenzustellung, weiteres Verfahren" gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers
mit Eingabe vom 3. August 2017 an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er
mit, dass er auftragsgemäss vorsorglich Rekurs zu erheben habe. Er ersuchte um
Zustellung der Akten zwecks später zu erfolgender Begründung. Schliesslich
ersuchte er die Beschwerdegegnerin, einstweilen von angedrohten Weiterungen
abzusehen. Gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters bei der Beschwerdegegnerin
über ein Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter vom 10. August 2017 wurden
diesem die Akten mit Frist bis 7. September 2017 zugestellt. Zudem wurde
offenbar besprochen, dass der Rechtsvertreter bis zu diesem Zeitpunkt mitteilen
werde, ob er auf einen Rekurs verzichte. Am 11. August 2017 erfolgte die
Aktenzustellung an den Rechtsvertreter. Unter dem Titel
"Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Rekurs" stellte der
Rechtsvertreter bei der Beschwerdegegnerin am 4. September 2017 "anstelle
eines Rekurses" das Gesuch, die Verfügung vom 7. Juni 2017 in
Wiedererwägung zu ziehen. Abschliessend führte er in der Eingabe aus, dass die
Ausführungen als Rekurs gelten würden, falls sie nicht als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden sollten. Am 7. September 2017
überwies die Beschwerdegegnerin die Akten an die Rekursabteilung mit dem
Bemerken, dass sie an der Verfügung vom 7. Juni 2017 festhalte. Hierauf
stellte der Beschwerdeführer am 13. September 2017, um "den Formalien
des VRG Genüge zu tun", bei der Rekursabteilung den (vorbehaltlosen)
Rekursantrag, auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der
Fahreignung zu verzichten.
2.2
Nach
Auffassung der Rekursinstanz ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August
2017.
nicht als Rekurseingabe zu verstehen; mit der Eingabe werde vielmehr
darauf hingewiesen, dass Rekurs erhoben werden soll. Die Rekursfrist sei noch
bis 28. August 2017 gelaufen; erst nach Ablauf dieser Frist und somit
verspätet habe der Beschwerdeführer am 4. September 2017 eine weitere Eingabe
gemacht. Darauf sei nicht einzutreten. Falls die Eingabe vom 3. August
2017.
als Rekurs betrachtet würde, so fehle ihm Antrag und Begründung im Sinn
des gesetzlichen Erfordernisses gemäss § 23 VRG; auch bei dieser
Betrachtungsweise bleibe es bei einem Nichteintreten auf den Rekurs.
2.3
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers hätte ihm die Beschwerdegegnerin nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben vor Ablauf der Rekursfrist mitteilen müssen,
dass bzw. weshalb es eine Wiedererwägung nicht in Betracht ziehe. Sodann ergebe
sich aus der Eingabe vom 3. August 2017, dass der Beschwerdeführer die
Verfügung vom 7. Juni 2017 angefochten bzw. überprüft haben wollte.
Zumindest hätte ihm eine Nachfrist gewährt werden müssen. Mit dem Verhalten des
Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin sei eine unklare Rechtslage entstanden,
die der Beschwerdeführer nicht habe erkennen können und aus der ihm kein
Nachteil erwachsen dürfe.
3.
3.1
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Zwar kann ein Rekurs
vorsorglich bei der Rekursbehörde erhoben werden bedingt für den Fall, dass die
erstinstanzliche Behörde ein parallel dazu eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
abweist (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 23 N. 10).
3.2
Hingegen
reicht es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der verfügenden
Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem
Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Entscheid der Rekursbehörde zu
überweisen (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23 mit Hinweisen; BGr,
19.
November 2007,2C_631/2007, E. 4; VGr, 13. September 2007,
VB.2007.00233, E. 2.1).
3.2.1
Nichts anderes hat der Beschwerdeführer vorliegend getan: Zunächst gelangte
er mit einer bezüglich des Rekurswillens unklaren Eingabe an das
Strassenverkehrsamt und präzisierte sein Begehren innert der angekündigten
Frist am 4. September 2017 dahingehend, dass er um Wiedererwägung der
Verfügung vom 7. Juni 2017 und für den Fall der Nichtannahme des
Wiedererwägungsgesuchs (eventualiter) um Behandlung als Rekurs ersuchte. Wie
gesehen liegt in einem solchen Begehren an die erste Instanz gerade kein rechtsgültiger
Rekurs.
3.2.2
Sodann bestand auch im vorliegenden Fall – wie im zitierten
Bundesgerichtsentscheid (E. 4.2) – kein Anlass für die Beschwerdegegnerin,
die Eingaben des Beschwerdeführers in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an
die Rekursbehörde weiterzuleiten, sind doch keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers die Eingabe
irrtümlicherweise an die erste Instanz gerichtet hätte (vgl. auch Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 51).
3.2.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre ihm eine Nachfrist
anzusetzen gewesen, stösst seine Rüge ins Leere. Denn – wie gesehen – hat er es
auch innert der telefonisch vereinbarten Frist bis 7. September 2017
unterlassen, in rechtsgültiger Weise zu rekurrieren. Die innert der
"Nachfrist" eingereichte Eingabe vom 4. September 2017
bestätigte vielmehr seine Absicht, lediglich eventualiter für den Fall der
Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs zu rekurrieren. Angesichts dieser
klaren Willensäusserung durch den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer
bestand für die Rekursinstanz kein Raum für die Gewährung einer (weiteren)
Nachfrist. Daran ändert schliesslich auch nichts, wenn der Vertreter des
Beschwerdeführers mit einer Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheids
gerechnet haben sollte; aus den Akten und insbesondere aus der Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 10. August 2017 sind keine Umstände ersichtlich,
die beim Rechtsvertreter nach Treu und Glauben eine entsprechende Annahme
begründen konnten.
3.2.4
Schliesslich vermag auch die Eingabe des Beschwerdeführers an die
Rekursinstanz vom 17. September 2017 keine rechtsgültige Rekursanhebung zu
begründen. Diese Eingabe erweist sich offensichtlich als verspätet.
3.3
Erfüllt
eine Eingabe die Voraussetzungen von § 23 VRG im obigen Sinn nicht bzw.
ist sie verspätet, so fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50). Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu bestätigen und
die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Begehren der
Parteien betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dasselbe gilt für
Ziffer 3 der Beschwerdeanträge; hierbei handelt es sich um ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen, für deren Anordnung mit dem vorliegenden
Nichteintretensentscheid von vornherein kein Anlass besteht. Soweit darin ein
neuer Antrag zur Sache erblickt würde, wäre darauf nicht einzutreten, da vor
Verwaltungsgericht nur Prozessgegenstand ist, was im Rekursverfahren
Streitgegenstand war; neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich unzulässig (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
Vor der Rekursinstanz ist eine entsprechende Anweisung an die Beschwerdegegnerin
nicht beantragt worden; und falls ein Anweisungsantrag in den Rekursbegehren sinngemäss
mitenthalten wäre, würde es ohnehin dabeibleiben, dass auf den Rekurs aus den
obgenannten Gründen (E. 3) nicht einzutreten wäre.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…