VB.2017.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00792
7. Juni 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00792
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Feststellung Bestandesgarantie,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Bauentscheid Nr. 01 vom 25. Oktober 2016 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich D die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen wurde die Erweiterung des Parkplatzes, auf
welchen zu verzichten sei. Der Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines
einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositivziffer I.1). D wurde aufgefordert, den
Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar 1977
bewilligten Plans zurückzubauen (Dispositivziffer II).
B. Mit
Beschluss vom 28. März 2017 hob die Bausektion der Stadt Zürich in
teilweiser Wiedererwägung des Bauentscheids Nr. 01 vom 25. Oktober 2016
dessen Dispositivziffern I.1 und II ersatzlos auf. Ferner wurde festgestellt,
dass der Parkfläche entlang des F-Wegs, wie auf dem mit Bauentscheid Nr. 01
bewilligten Umgebungsplan dargestellt, Bestandesgarantie zukomme.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Wiedererwägungsentscheid erhoben A und B mit
Eingabe vom 3. Mai 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich
und beantragten die Aufhebung des Entscheids. Das Baurekursgericht trat auf den
Rekurs mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 mangels Legitimation der
Rekurrierenden nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 28. November
2017.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Herabsetzung der vorinstanzlich
festgelegten Parteientschädigung für den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
1.
sowie eine Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich verzichtete am 9. Januar 2018
auf Mitbeantwortung der Beschwerde. D beantragte am 17. Januar 2018 die
Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit
Replik vom 29. Januar 2018 hielten A und B am 29. Januar 2018 an
ihren Anträgen fest, ebenso D mit Duplik vom 12. Februar 2018 und wiederum
A und B mit Triplik vom 14. März 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da die Vorinstanz die Legitimation der
Beschwerdeführenden verneint hat, sind diese insoweit ohne Weiteres
beschwerdeberechtigt (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58, § 49 N. 2). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
streitbetroffene, ca. 3 m breite Parkplatz verläuft auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 des privaten Beschwerdegegners auf einer Länge von ca. 12 m
entlang des F-Wegs (Kat.-Nr. 03). Südöstlich grenzt das unbebaute
Grundstück Kat.-Nr. 04 an, welches südwestlich vom F-Weg begrenzt wird.
Die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich gegenüber dem F-Weg
in der zweiten Bautiefe und stösst mit einem Teil seiner nordwestlichen
Grundstücksgrenze an die Parzelle Kat.-Nr. 04 an. Die Distanz des
Grundstücks der Beschwerdeführenden Kat.-Nr. 05 um fraglichen, aufgrund
der Hanglage ca. 5 m höher gelegenen Parkplatz beträgt rund 25 m.
Dazwischen liegt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 04.
2.2
Die
Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführenden verneint. Sie führte
dazu im Wesentlichen aus, die Distanz zwischen dem streitbetroffenen
Abstellplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführenden sei mit rund 25 bis 35 m
beträchtlich. Zwar sei der Parkplatz immer noch sichtbar und davon ausgehende
Emissionen wohl noch hörbar. Bei einer Rekursgutheissung würde sich die Nutzung
des Platzes jedoch nur um ein bis maximal zwei Fahrzeuge reduzieren. Die
allfälligen, gegenüber einem Parkplatz für ein einziges Fahrzeug zusätzlichen
Lärm- und Lichtimmissionen seien deshalb völlig unbedeutend. Eine solch
geringfügige Beeinträchtigung vermöge kein schutzwürdiges Interesse zu
begründen. Sodann liege zwar eine Sichtverbindung vor, aber nicht jede
Sichtverbindung sei legitimationsbegründend, wenn der behauptete Mangel
gestalterischer Art sei und damit bloss eine ideelle Beeinträchtigung infrage
stehe. Und schliesslich ergäbe sich auch keine Betroffenheit aus der
Argumentation, dass die in den F-Weg hineinragenden Fahrzeuge im Extremfall
Unfälle begünstigen würden. Soweit bei der wenig und mit geringen
Geschwindigkeiten befahrenen Sackgasse überhaupt eine Verkehrsgefährdung
auszumachen sei, würde diese nur im Extremfall Wirkung zeitigen und sei somit
sehr unwahrscheinlich. Es liege keine besondere Betroffenheit bzw. kein
schutzwürdiges Interesse gemäss § 338a des Gesetzes über die Raumplanung
und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (PBG) vor.
2.3
Nach
Meinung der Beschwerdeführenden ist ihre Legitimation gegeben. Die in Metern
gemessene Distanz des Nachbargrundstücks vom streitbetroffenen Grundstück sei
für die Legitimation nicht massgebend. Als direkte Nachbarn des Grundstücks
Kat.-Nr. 04, auf welchem sich zumindest ein Teil der erweiterten
Parkplatzfläche befände, seien die Beschwerdeführenden bereits zur Beschwerde
legitimiert. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden von der ästhetischen Wirkung
des durch den privaten Beschwerdegegner geschaffenen Zustands mehr als die
Allgemeinheit betroffen. Schliesslich seien die Beschwerdeführer auch
legitimiert, die Einhaltung der maximal zulässigen Parkplatzanzahl zu
verlangen, da es sich vorliegend durch die klare Überschreitung der Vorgaben
der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996
(PPV) nicht mehr um geringfügige Beeinträchtigungen handle. Schliesslich lägen
durch die streitbetroffenen Parkplätze Verkehrsgefährdungen vor, die zwar nur
im Extremfall zu erwarten seien, aber massive Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität zur Folge hätten, wodurch auch hier eine
Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden gegeben sei.
3.
3.1
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG und § 338a
PBG sind Personen zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine
Anordnung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung haben. Mit dieser
Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe
Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Beschwerdeführenden stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung
betroffen sind.
3.1.1
Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher,
tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein und liegt
regelmässig vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der genannten
Personen durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könnte, sie einen
praktischen Nutzen erlangen bzw. einen Nachteil abwenden könnten, den die
angefochtene Bewilligung für sie zur Folge hätte (BGr, 29. August 2011,
1C_270/2011, E. 3.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Beschwerdeführenden
in erster Linie eigene und nicht öffentliche oder Drittinteressen wahrnehmen
(BGE 131 II 587, E. 3; VGr, 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 3.2).
3.1.2
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird diese materielle Beschwer
für Nachbarn in folgender Weise konkretisiert: Der Nachbar ist zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde in Bausachen legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück verfügt, mehr als irgendeine
Drittperson/die Allgemeinheit durch die Baubewilligung in eigenen tatsächlichen
oder rechtlichen Interessen betroffen ist und Mängel rügt, durch deren
Beseitigung diese Betroffenheit behoben werden kann (VGr, 25. April 2012,
VB.2012.00025, E. 2; Bertschi, § 21 N. 55).
Die Rechtsmittelbefugnis wird in der Regel anerkannt, wenn
die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Erst
bei grösseren Distanzen müssen ausserordentliche Umstände glaubhaft gemacht
sein (Bertschi, § 21 N. 56).
3.2
Die
streitbetroffenen Parkplätze liegen mehrheitlich auf dem nicht direkt
angrenzenden Grundstück 02, welches ebenfalls im Eigentum des privaten
Beschwerdegegners steht (vgl. Bauentscheid vom 25. Oktober 2016), wodurch
eine räumliche Distanz von 25–30 m vorliegt. Jedoch finden auch bauliche
Veränderungen auf dem Grundstück 04 des privaten Beschwerdegegners statt, welches
unmittelbar an das Grundstück Beschwerdeführenden angrenzt. Wie gesehen führt die
unmittelbare Angrenzung einer Liegenschaft eines Nachbarn an das
streitbetroffene Grundstück im Regelfall zur Annahme einer Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis.
Besondere Umstände sind vorliegend zu verneinen, zumal die Parkplätze von der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus einsehbar sind und mit der Vorinstanz
davon anzunehmen ist, dass mit dem Parkieren einhergehende Emissionen auf dem
Grundstück der Beschwerdeführenden hörbar sind. Vom Nachbargrundstück aus
einsehbare Parkplätze sind jedenfalls keine Bauten von derart untergeordneter
Bedeutung, dass sie ohne Relevanz für das Nachbargrundstück wären. Ein solcher Parkplatz
kann auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden. Die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.
4.
Die führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 27. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird den Rekurs unter Bejahung der
Legitimation der Rekurrierenden neu zu behandeln haben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Abweisung der Beschwerde
beantragt hat (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend
dem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Er ist jedoch
gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 1500.- als
angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. Oktober
2017.
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 2'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
…