Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00792

7. Juni 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Bauentscheid Nr. 01 vom 25. Oktober 2016 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich D die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 in Zürich. Ausgenommen wurde die Erweiterung des Parkplatzes, auf

welchen zu verzichten sei. Der Parkplatz sei lediglich zum Abstellen eines

einzigen Fahrzeugs zugelassen (Dispositivziffer I.1). D wurde aufgefordert, den

Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar 1977

bewilligten Plans zurückzubauen (Dispositivziffer II).

B. Mit

Beschluss vom 28. März 2017 hob die Bausektion der Stadt Zürich in

teilweiser Wiedererwägung des Bauentscheids Nr. 01 vom 25. Oktober 2016

dessen Dispositivziffern I.1 und II ersatzlos auf. Ferner wurde festgestellt,

dass der Parkfläche entlang des F-Wegs, wie auf dem mit Bauentscheid Nr. 01

bewilligten Umgebungsplan dargestellt, Bestandesgarantie zukomme.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Wiedererwägungsentscheid erhoben A und B mit

Eingabe vom 3. Mai 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich

und beantragten die Aufhebung des Entscheids. Das Baurekursgericht trat auf den

Rekurs mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 mangels Legitimation der

Rekurrierenden nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 28. November

2017.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Herabsetzung der vorinstanzlich

festgelegten Parteientschädigung für den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

1.

sowie eine Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich verzichtete am 9. Januar 2018

auf Mitbeantwortung der Beschwerde. D beantragte am 17. Januar 2018 die

Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit

Replik vom 29. Januar 2018 hielten A und B am 29. Januar 2018 an

ihren Anträgen fest, ebenso D mit Duplik vom 12. Februar 2018 und wiederum

A und B mit Triplik vom 14. März 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da die Vorinstanz die Legitimation der

Beschwerdeführenden verneint hat, sind diese insoweit ohne Weiteres

beschwerdeberechtigt (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58, § 49 N. 2). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

streitbetroffene, ca. 3 m breite Parkplatz verläuft auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 des privaten Beschwerdegegners auf einer Länge von ca. 12 m

entlang des F-Wegs (Kat.-Nr. 03). Südöstlich grenzt das unbebaute

Grundstück Kat.-Nr. 04 an, welches südwestlich vom F-Weg begrenzt wird.

Die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich gegenüber dem F-Weg

in der zweiten Bautiefe und stösst mit einem Teil seiner nordwestlichen

Grundstücksgrenze an die Parzelle Kat.-Nr. 04 an. Die Distanz des

Grundstücks der Beschwerdeführenden Kat.-Nr. 05 um fraglichen, aufgrund

der Hanglage ca. 5 m höher gelegenen Parkplatz beträgt rund 25 m.

Dazwischen liegt das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 04.

2.2

Die

Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführenden verneint. Sie führte

dazu im Wesentlichen aus, die Distanz zwischen dem streitbetroffenen

Abstellplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführenden sei mit rund 25 bis 35 m

beträchtlich. Zwar sei der Parkplatz immer noch sichtbar und davon ausgehende

Emissionen wohl noch hörbar. Bei einer Rekursgutheissung würde sich die Nutzung

des Platzes jedoch nur um ein bis maximal zwei Fahrzeuge reduzieren. Die

allfälligen, gegenüber einem Parkplatz für ein einziges Fahrzeug zusätzlichen

Lärm- und Lichtimmissionen seien deshalb völlig unbedeutend. Eine solch

geringfügige Beeinträchtigung vermöge kein schutzwürdiges Interesse zu

begründen. Sodann liege zwar eine Sichtverbindung vor, aber nicht jede

Sichtverbindung sei legitimationsbegründend, wenn der behauptete Mangel

gestalterischer Art sei und damit bloss eine ideelle Beeinträchtigung infrage

stehe. Und schliesslich ergäbe sich auch keine Betroffenheit aus der

Argumentation, dass die in den F-Weg hineinragenden Fahrzeuge im Extremfall

Unfälle begünstigen würden. Soweit bei der wenig und mit geringen

Geschwindigkeiten befahrenen Sackgasse überhaupt eine Verkehrsgefährdung

auszumachen sei, würde diese nur im Extremfall Wirkung zeitigen und sei somit

sehr unwahrscheinlich. Es liege keine besondere Betroffenheit bzw. kein

schutzwürdiges Interesse gemäss § 338a des Gesetzes über die Raumplanung

und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (PBG) vor.

2.3

Nach

Meinung der Beschwerdeführenden ist ihre Legitimation gegeben. Die in Metern

gemessene Distanz des Nachbargrundstücks vom streitbetroffenen Grundstück sei

für die Legitimation nicht massgebend. Als direkte Nachbarn des Grundstücks

Kat.-Nr. 04, auf welchem sich zumindest ein Teil der erweiterten

Parkplatzfläche befände, seien die Beschwerdeführenden bereits zur Beschwerde

legitimiert. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden von der ästhetischen Wirkung

des durch den privaten Beschwerdegegner geschaffenen Zustands mehr als die

Allgemeinheit betroffen. Schliesslich seien die Beschwerdeführer auch

legitimiert, die Einhaltung der maximal zulässigen Parkplatzanzahl zu

verlangen, da es sich vorliegend durch die klare Überschreitung der Vorgaben

der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996

(PPV) nicht mehr um geringfügige Beeinträchtigungen handle. Schliesslich lägen

durch die streitbetroffenen Parkplätze Verkehrsgefährdungen vor, die zwar nur

im Extremfall zu erwarten seien, aber massive Beeinträchtigungen der

körperlichen Integrität zur Folge hätten, wodurch auch hier eine

Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden gegeben sei.

3.

3.1

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG und § 338a

PBG sind Personen zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine

Anordnung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung haben. Mit dieser

Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe

Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Beschwerdeführenden stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung

betroffen sind.

3.1.1

Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher,

tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein und liegt

regelmässig vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der genannten

Personen durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könnte, sie einen

praktischen Nutzen erlangen bzw. einen Nachteil abwenden könnten, den die

angefochtene Bewilligung für sie zur Folge hätte (BGr, 29. August 2011,

1C_270/2011, E. 3.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Beschwerdeführenden

in erster Linie eigene und nicht öffentliche oder Drittinteressen wahrnehmen

(BGE 131 II 587, E. 3; VGr, 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 3.2).

3.1.2

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird diese materielle Beschwer

für Nachbarn in folgender Weise konkretisiert: Der Nachbar ist zum Rekurs bzw.

zur Beschwerde in Bausachen legitimiert, wenn er über eine hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück verfügt, mehr als irgendeine

Drittperson/die Allgemeinheit durch die Baubewilligung in eigenen tatsächlichen

oder rechtlichen Interessen betroffen ist und Mängel rügt, durch deren

Beseitigung diese Betroffenheit behoben werden kann (VGr, 25. April 2012,

VB.2012.00025, E. 2; Bertschi, § 21 N. 55).

Die Rechtsmittelbefugnis wird in der Regel anerkannt, wenn

die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Erst

bei grösseren Distanzen müssen ausserordentliche Umstände glaubhaft gemacht

sein (Bertschi, § 21 N. 56).

3.2

Die

streitbetroffenen Parkplätze liegen mehrheitlich auf dem nicht direkt

angrenzenden Grundstück 02, welches ebenfalls im Eigentum des privaten

Beschwerdegegners steht (vgl. Bauentscheid vom 25. Oktober 2016), wodurch

eine räumliche Distanz von 25–30 m vorliegt. Jedoch finden auch bauliche

Veränderungen auf dem Grundstück 04 des privaten Beschwerdegegners statt, welches

unmittelbar an das Grundstück Beschwerdeführenden angrenzt. Wie gesehen führt die

unmittelbare Angrenzung einer Liegenschaft eines Nachbarn an das

streitbetroffene Grundstück im Regelfall zur Annahme einer Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis.

Besondere Umstände sind vorliegend zu verneinen, zumal die Parkplätze von der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden aus einsehbar sind und mit der Vorinstanz

davon anzunehmen ist, dass mit dem Parkieren einhergehende Emissionen auf dem

Grundstück der Beschwerdeführenden hörbar sind. Vom Nachbargrundstück aus

einsehbare Parkplätze sind jedenfalls keine Bauten von derart untergeordneter

Bedeutung, dass sie ohne Relevanz für das Nachbargrundstück wären. Ein solcher Parkplatz

kann auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden. Die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.

4.

Die führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 27. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache an das

Baurekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird den Rekurs unter Bejahung der

Legitimation der Rekurrierenden neu zu behandeln haben.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Abweisung der Beschwerde

beantragt hat (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend

dem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Er ist jedoch

gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 1500.- als

angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. Oktober

2017.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 2'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.