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Entscheid

VB.2017.00794

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00794

12. Juni 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19934)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1975) ist die Mutter von drei Kindern: B (geboren 2005), C (geboren

2011) und D (geboren 2013).

B. Die

Alimentenstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bewilligte mit Entscheid

vom 6. September 2013 die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen

(KKBB) in der Höhe von Fr. 2'808.- für das jüngste Kind D. Mit Entscheid

vom 25. November 2014 hielt sie fest, dass eine Überprüfung der

Verhältnisse keine massgebliche Veränderung gezeigt habe und deshalb die

Voraussetzungen zur Ausrichtung von KKBB weiterhin gegeben seien. Der Anspruch

betrage weiterhin Fr. 2'808.-. Per 8. Mai 2015 seien die KKBB

einzustellen, zumal D dann zwei Jahre alt werde.

C. Nach

einem Überprüfungsverfahren über den Aufenthalt von A und ihren Kindern sowie

mehrmaliger erfolgloser Vorladung zum persönlichen Erscheinen unter Androhung

der Einstellung und Rückforderung der KKBB bei Fernbleiben stellte die Alimentenstelle

mit Verfügung vom 16. April 2015 die Ausrichtung von KKBB rückwirkend per

1. Oktober 2014 ein und forderte Fr. 16'884.- für die zwischen

Oktober 2014 und März 2015 zu Unrecht ausbezahlten KKBB zurück.

D. Dagegen

erhob A am 10. Mai 2015 Einsprache an den Stadtrat Zürich, welche dieser

nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Beschluss vom 6. April 2016

abwies.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. Mai 2016 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung

der KKBB. In derselben Eingabe erhob sie ebenfalls Rekurs gegen einen weiteren

Beschluss des Stadtrats Zürich vom 6. April 2016 betreffend die

Rückerstattung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 4'518.-,

welchen der Bezirksrat Zürich in einem separaten Verfahren behandelte.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Gleichentags wies er ebenfalls mit einem

Beschluss den Rekurs bezüglich der Rückerstattung der Alimentenbevorschussung ab.

III.

Dagegen erhob A am 16. November 2017 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 bezüglich der Rückerstattung

der KKBB. In der gleichen Eingabe erhob sie ebenfalls Beschwerde gegen den

anderen Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 betreffend

die Rückerstattung der Alimentenbevorschussung, welche in einem separaten

Verfahren geführt wird (vgl. Verfahren VB.2017.00796).

Am 11. Dezember 2017 überbrachte A dem

Verwaltungsgericht noch eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Dezember 2017

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2017 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde.

A nahm am 6. Februar 2018 dazu Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von

Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 16'884.-. Angesichts

des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1lit. c VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist eingehalten, zumal ihr der

vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2017 zugestellt und ihre

Beschwerde gemäss Poststempel am 24. November 2017 der Schweizerischen

Post übergeben wurde (§ 11 VRG).

Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 30. November 2015 die

Abschaffung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) beschlossen. Der

Regierungsrat setzte die entsprechende Änderung des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) auf den 1. April 2016 in

Kraft (RRB-Nr. 195/2016). Gemäss der Übergangsbestimmung wurden Gesuche

nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1. April

2016.

entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend gemacht wurde

(Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge

[aAKV], Änderung vom 9. März 2016, RRB-Nr. 195/2016, S. 5; neu:

Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).

Beiträge wurden längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet.

Da der Anspruch der Beschwerdeführerin vorliegend vor dem

1.

April 2016 entstanden (2. September 2013) und auch geltend gemacht

worden war, ist vorliegend das Kinder- und

Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 in der bis 31. März 2016

geltenden Fassung anwendbar (aKJHG).

2.2

Eltern,

die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten,

dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, hatten Anspruch

auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern (§ 25 aKJHG).

Vorausgesetzt wurde, dass die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in

der Woche nicht überstieg. Die Erwerbstätigkeit bei zusammenlebenden Eltern

musste zudem mindestens ein volles und durfte höchstens eineinhalb

Arbeitspensen betragen (§ 25 Abs. 1lit. b und Abs. 2lit. b

aKJHG). Die Beiträge wurden frühestens ab Geburt des Kindes bis längstens zur

Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 aKJHG).

Bei den Gesuchen um KKBB war der gesuchstellende Elternteil

massgebend. Massgebend waren zusätzlich unter anderem Kinder und Enkelkinder

des gesuchstellenden Elternteils, wenn sie mit diesem im gleichen Haushalt lebten

(§ 18 Abs. 2 und 3lit. a aAKV).

2.3

Da die

Ausrichtung von KKBB durch die Wohnsitzgemeinde erfolgte (§ 25 aKJHG in

Verbindung mit § 4 KJHG), ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die

in diesem Gesetz genannte Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem

Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter

elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen

gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut

das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz

(Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A:,

2014, Art. 25 N. 4 f.).

2.4

Haben

Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle

Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während

höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22

KJHG).

2.5

Der

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im Gesetz nicht definiert. Wie

bereits die Vorinstanzen es zutreffend taten, ist dessen Auslegung durch die

rechtsanwendende Behörde bzw. das Gericht vorzunehmen. Dabei ist zu

berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sich die Frage nach dem gewöhnlichen

Aufenthalt stellt. Allgemein kann gesagt werden, dass stärker als bei der

Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf den äusseren Anschein und

weniger auf subjektive Momente, insbesondere den Willen, abzustellen ist.

Massgebend ist aber grundsätzlich wie bei der Festlegung des zivilrechtlichen

Wohnsitzes die Klärung der Frage, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse

befindet (BGE 117 II 334 E. 4a).

2.6

Das Gesetz

über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)

definiert im Kanton Zürich den Aufenthalt dahingehend, wenn sich eine Person zu

einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während

dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in

einer Gemeinde aufhalten muss (§ 1lit. b). In sachverwandten Gebieten

finden sich folgende Definitionen: Als Aufenthalt gilt gemäss dem Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton;

dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1). Als

Aufenthalt nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) gilt die

tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1).

Schliesslich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz

unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat

(Staehelin, BSK ZGB I, Art. 23 N. 23).

2.7

Die

gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht

eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der

Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,

unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV).

2.8

Im Fall

der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in

Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht (BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2).

2.9

Zu Unrecht

ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert

(§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an der

angegebenen Adresse in Zürich gemeldet. Diese Meldung sei jedoch nur ein Indiz

für den dortigen tatsächlichen Aufenthalt. Die Alimentenstelle habe erst im

März 2015 von Tatsachen erfahren, welche berechtigte Zweifel am Aufenthaltsort

der Familie geweckt und deshalb eine ausserordentliche Überprüfung

gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal am 30. August

2013.

persönlich bei der Alimentenstelle erschienen. Am 27. Januar 2014

habe die Alimentenstelle eine Antwort der Beschwerdeführerin aus F, USA,

erhalten; ebenso sei bei einem Telefonat mit ihr am 17. November 2014

festgestellt worden, dass der Anruf aus den USA erfolgt sei. Die eingeforderten

Unterlagen seien daraufhin von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der

Alimentenstelle abgegeben worden. Da die Beschwerdeführerin die

Auslandaufenthalte gegenüber der Alimentenstelle als nur 20 Tage dauernde

Ferienaufenthalte erklärt habe, habe sich diese nicht zu weiteren Abklärungen

veranlasst gesehen. Drei Monate später habe die Kindes- und

Erwachseneschutzbehörde (KESB) jedoch mitgeteilt, die Beschwerdeführerin und

die Kinder würden sich nicht an der Meldeadresse aufhalten. In der Folge habe

die Alimentenstelle weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Gestützt auf

die im Auftrag der KESB erfolgten Abklärungen der Stadtpolizei über den

Aufenthalt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie

sei davon auszugehen, dass sich diese im Zeitraum vom 27. November 2013

bis 27. Dezember 2013 nicht an der Meldeadresse aufgehalten hätten. Gemäss

Auskunft der Kreisschulpflege vom 10. Februar 2016 hätten zudem die Kinder

B seit Februar 2012 und C seit Sommer 2015 trotz Schulpflicht weder die

öffentliche Schule noch den Kindergarten in der Stadt Zürich besucht.

Schliesslich sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin und von B ins

RIPOL-Verzeichnis erfolgt, damit die Polizei bei einem allfälligen Antreffen

der Genannten die KESB informiere. Dennoch hätten sie bisher nicht ausfindig

gemacht werden können. Bei der Wohnung an der Meldeadresse handle es sich zudem

um eine Einzimmerwohnung, welche sich für eine vierköpfige Familie nicht eigne.

Gestützt auf diese Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin und ihre Familie zum strittigen Zeitpunkt, 1. Oktober

2014.

bis März 2015, auch nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Es wäre an

der Beschwerdeführerin diesen Verdacht zu widerlegen, was ihr mit der blossen

Behauptung, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht, nicht gelungen sei.

Selbst wenn sie geltend mache, nicht zu Terminen mit der KESB erschienen zu sein,

da diese ihr die Kinder wegnehmen wolle, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich

zumindest schriftlich zu ihrem Aufenthalt zu äussern und die geforderten

Unterlagen einzureichen.

3.2

Die Beschwerdeführerin

machte geltend, die KESB – und nicht die Polizei – habe lediglich an einem Tag

und dies zu gewöhnlichen Bürozeiten ihre Wohnungstüre kontrolliert; zudem

existierten keine Beweise. Es habe keine 31-tägige Nonstop-Untersuchung ihrer

Wohnungstüre stattgefunden. Wegen Bagatellen habe die KESB beschlossen, ihre

Kinder fremdzuplatzieren. Da die KESB sofort gekommen wäre, sei es für sie in

dieser Zeit nicht infrage gekommen, Termine bei der Alimentenstelle

wahrzunehmen. Dass sie im RIPOL ausgeschrieben gewesen sei, beweise, dass sie

sich niemals mit ihren Kindern hätte ins Ausland absetzen können. Sie sei

damals lediglich auf eigene Faust in die USA gereist, um die exakte Wohnadresse

des Vaters von B ausfindig zu machen, damit die Unterhaltsbeiträge hätten

durchgesetzt werden können. Ohne diese Mithilfe hätte die Alimentenstelle keine

Anhaltspunkte zum Kindsvater gehabt. Vielmehr schulde ihr die

Beschwerdegegnerin das Geld, welches dem Kindsvater aufgrund des amerikanischen

Gerichtsbeschlusses als Kindesunterhalt direkt von dessen Lohn abgezogen werde.

Es bestünden keine Vorschriften, dass man beim Bezug von

Alimentenbevorschussung und KKBB keine Ferien im Ausland machen dürfe. Sie

reise seit eh und je in die USA, wo sie auch den Vater von B kennengelernt

habe. Aufgrund der Wohnungsnot, welche in der Stadt Zürich herrsche, habe sie

keine grössere Wohnung gefunden. Sie habe sich unterdessen längst mit der KESB

geeinigt und sei nicht mehr im RIPOL ausgeschrieben.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe

sich auch nach mehrmaliger Aufforderung im Einspracheverfahren nicht zu den

beigezogenen Unterlagen vernehmen lassen und habe keinerlei Unterlagen

eingereicht, welche ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich belegten. Die

Abklärungen liessen keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin und

ihre Familie von 1. Oktober 2014 bis März 2015 nicht in der Stadt Zürich

aufgehalten hätten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind D, für

welches sie KKBB bezog, und ist mit diesem an der bekannten Adresse in Zürich

gemeldet. Strittig ist jedoch, ob sie sich zwischen dem 1. Oktober 2014

und März 2015 an dieser Adresse tatsächlich aufhielten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin äusserte sich über ihren Aufenthalt im strittigen Zeitraum

nicht. Weder machte sie geltend, tatsächlich in der Wohnung an der Meldeadresse

gelebt zu haben, noch machte sie Angaben über einen anderen Aufenthalt, sei es

aus beruflichen oder familiären Gründen oder ferienhalber. Wie die Vorinstanz

zu Recht festhielt, kann es zur Entkräftung eines Verdachts, dass die

Beschwerdeführerin und damit auch D hier keinen Aufenthalt haben, nicht

genügen, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behauptete, sie habe zwei Mal

Ferien in den USA gemacht. Weitere Angaben, welche den Schwerpunkt der

Lebensverhältnisse in Zürich begründeten, wie beispielsweise

Freizeitaktivitäten, Freunde, Kurse etc. der Kinder, blieben ebenfalls aus.

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu macht, dass sie den Vater von B

wegen dessen Unterhaltspflicht habe ausfindig machen wollen, sind diese hier

für die Frage, ob sie die KKBB für D zu Recht bezogen habe, nicht von

Bedeutung.

4.3

Hätte sich

der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum an der

gemeldeten Adresse in Zürich befunden, so hätte es weiter keinen Grund gegeben,

weshalb ihr ältestes Kind B nicht auch die hiesige Schule hätte besuchen sollen.

Nach den Sportferien 2012 ist B jedoch nie mehr in der Schule erschienen. Es

fällt wesentlich ins Gewicht, dass B im Abklärungszeitpunkt bereits seit drei

Jahren schulabwesend war. Dass auch das zweite Kind C trotz Schulpflicht ab

Sommer 2015 nicht in den Kindergarten ging, festigt die Annahme, dass sich der

Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitpunkt nicht in Zürich

befand. Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, dass die Kinder im

betreffenden Zeitraum eine private Schule besuchten, noch äusserte sie sich

sonst in irgendeiner Weise zu den ihre Kinder betreffenden schulischen Tatsachen,

welche unzweifelhaft gegen einen Aufenthalt an der Meldeadresse bzw. in Zürich

sprechen. Eine Einschulung in einem anderen Kanton wurde ebenso wenig geltend

gemacht. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, B sei nicht zur Schule

gegangen, weil die KESB ihre Kinder wegen nicht optimaler Wohnbedingungen habe

fremdplatzieren wollen, ist unter diesen Umständen unbehelflich. Dies gilt auch

für das unentschuldigte Versäumen von Terminen bei der Alimentenstelle, welche

die Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder hätte wahrnehmen können.

4.4

Aus dem

Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Abklärung des Aufenthaltsorts und

der Wohnverhältnisse der Familie vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember

2013.

zu verschiedenen Tageszeiten nie an ihrem Wohnort anzutreffen gewesen sei,

Gegenstände über einen Monat unverändert im Milchkasten gelegen hätten und die

Briefpost nie entnommen worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die

Kontrolle habe zu Bürozeiten stattgefunden, erklärt diese Umstände nicht. Dazu,

dass die Wohnungstür präpariert wurde und ein Betreten der Wohnung nicht

ersichtlich gewesen sei, äusserte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht,

weshalb ihre Vorbringen, die Einschätzungen der Polizei, dass in der Wohnung

niemand anwesend war, nicht zu entkräften vermochten. Eine vierwöchige

Überwachung der Wohnungstür während 24 Stunden täglich war dazu ebenfalls

weder angezeigt noch verhältnismässig. Auch wenn die Überwachung nicht genau

den vorliegend strittigen Zeitraum betraf, konnten diese Abklärungen von der

Beschwerdegegnerin dennoch als Indiz, dass die Beschwerdeführerin sich nicht

dauernd an der Meldeadresse aufhalte, bei der Beurteilung berücksichtigt

werden. Schliesslich sollen Hausabwart und Verwaltung der Wohnung an der E-Strasse

mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin darin seit Langem nicht mehr

gesehen worden sei.

Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass

niemand ihr einen Schrebergarten vermieten würde, wenn er nicht genutzt würde,

die Feststellung der Polizei infrage stellen, wonach ein Besuch im Areal der

Schrebergärten ergeben habe, dass das Gartenhaus der Beschwerdeführerin seit Längerem

nicht mehr besucht worden sei und sich sämtliches Mobiliar auf einem Haufen auf

dem Boden befunden habe. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Schrebergarten

gehöre der Schwester der Beschwerdeführerin, so ist dies wohl als Versehen zu

qualifizieren, welches jedoch den Entscheid in seinem Resultat nicht

beeinflusste.

4.5

Des

Weiteren gaben diese Umstände Anlass dazu, dass die KESB die Familie der

Beschwerdeführerin im RIPOL ausschreiben liess und damit die Polizei ersuchte,

bei Antreffen der Familie umgehend die KESB zu informieren und die

Aufenthaltsadresse einzufordern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin –

gemäss ihren Angaben – heute nicht mehr ausgeschrieben sei, ist vorliegend

irrelevant, zumal nur die Beurteilung des strittigen Zeitraums bezüglich der

Rückerstattung der KKBB vorliegend Prozessthema ist.

4.6

Der

Beschwerdeführerin musste zudem bewusst gewesen sein, dass sie Veränderungen in

den persönlichen Verhältnissen, worunter auch ausdrücklich ein

Auslandaufenthalt fällt, der Alimentenstelle umgehend zu melden gehabt hätte,

wurde sie schliesslich mit dem Überprüfungsfragebogen als auch in den

Verfügungen über die Ausrichtung von KKBB darauf hingewiesen. Die Vorinstanz

würdigte die Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend. Anders als die

Beschwerdeführerin vorbrachte, handelte es sich dabei auch nicht um

Vorschriften, wo sie ihre Ferien zu machen habe. An dieser Beurteilung ändert

nichts, dass die Beschwerdeführerin heute gemäss ihren Angaben seit ca. zwei

Monaten wieder Alimentenbevorschussung für B erhalte.

4.7

Die

Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die letzten Zahlungen von

Alimentenbevorschussung und KKBB seien auf den falschen Monat ausgerechnet

worden. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hielt die Alimentenstelle

fest, dass sich die massgebenden Verhältnisse nicht verändert hätten, die

Voraussetzungen weiterhin gegeben seien und die KKBB für die Zeit ab 1. Oktober

2014.

auf Fr. 2'808.- festgelegt würden. Dass die Einstellung im März 2015

erfolgte, war Folge des Fernbleibens der Beschwerdeführerin zu den Terminen

zwecks Klärung des Aufenthalts der Familie. Der strittige Zeitraum betrifft

somit die Monate Oktober 2014 bis März 2015, und der zurückgeforderte Betrag von

total Fr. 16'884.- wurde korrekt berechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember

2014: drei Monate à Fr. 2'808.-; 1. Januar 2015 bis 31. März

2015: drei Monate à Fr. 2'820.-).

4.8

Der Antrag

der Beschwerdeführerin um Auszahlung der vollen Summe der zurückbehaltenen

Alimentengelder von Januar 2015 bis heute 2018, inklusive Verzugszinsen,

betrifft die Alimente für das Kind B und wurde deshalb im Verfahren

VB.2017.00796 betreffend Alimentenbevorschussung behandelt (vgl. dortige

E. 4.8).

4.9

Nachdem Gesagten

erfolgte die Ausrichtung von KKBB mangels erfüllter Voraussetzungen zu deren

Bezug in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis März 2015 zu Unrecht und ist von

der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 2 KJHG). Anders

als das SHG unterscheidet das KJHG ausserdem nicht zwischen unrechtmässigem

oder rechtmässigem Bezug. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an