VB.2017.00794
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00794
12. Juni 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19934)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00794
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1975) ist die Mutter von drei Kindern: B (geboren 2005), C (geboren
2011) und D (geboren 2013).
B. Die
Alimentenstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bewilligte mit Entscheid
vom 6. September 2013 die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
(KKBB) in der Höhe von Fr. 2'808.- für das jüngste Kind D. Mit Entscheid
vom 25. November 2014 hielt sie fest, dass eine Überprüfung der
Verhältnisse keine massgebliche Veränderung gezeigt habe und deshalb die
Voraussetzungen zur Ausrichtung von KKBB weiterhin gegeben seien. Der Anspruch
betrage weiterhin Fr. 2'808.-. Per 8. Mai 2015 seien die KKBB
einzustellen, zumal D dann zwei Jahre alt werde.
C. Nach
einem Überprüfungsverfahren über den Aufenthalt von A und ihren Kindern sowie
mehrmaliger erfolgloser Vorladung zum persönlichen Erscheinen unter Androhung
der Einstellung und Rückforderung der KKBB bei Fernbleiben stellte die Alimentenstelle
mit Verfügung vom 16. April 2015 die Ausrichtung von KKBB rückwirkend per
1. Oktober 2014 ein und forderte Fr. 16'884.- für die zwischen
Oktober 2014 und März 2015 zu Unrecht ausbezahlten KKBB zurück.
D. Dagegen
erhob A am 10. Mai 2015 Einsprache an den Stadtrat Zürich, welche dieser
nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Beschluss vom 6. April 2016
abwies.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. Mai 2016 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung
der KKBB. In derselben Eingabe erhob sie ebenfalls Rekurs gegen einen weiteren
Beschluss des Stadtrats Zürich vom 6. April 2016 betreffend die
Rückerstattung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 4'518.-,
welchen der Bezirksrat Zürich in einem separaten Verfahren behandelte.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Gleichentags wies er ebenfalls mit einem
Beschluss den Rekurs bezüglich der Rückerstattung der Alimentenbevorschussung ab.
III.
Dagegen erhob A am 16. November 2017 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 bezüglich der Rückerstattung
der KKBB. In der gleichen Eingabe erhob sie ebenfalls Beschwerde gegen den
anderen Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 betreffend
die Rückerstattung der Alimentenbevorschussung, welche in einem separaten
Verfahren geführt wird (vgl. Verfahren VB.2017.00796).
Am 11. Dezember 2017 überbrachte A dem
Verwaltungsgericht noch eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Dezember 2017
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2017 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde.
A nahm am 6. Februar 2018 dazu Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 16'884.-. Angesichts
des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1lit. c VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist eingehalten, zumal ihr der
vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2017 zugestellt und ihre
Beschwerde gemäss Poststempel am 24. November 2017 der Schweizerischen
Post übergeben wurde (§ 11 VRG).
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 30. November 2015 die
Abschaffung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) beschlossen. Der
Regierungsrat setzte die entsprechende Änderung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) auf den 1. April 2016 in
Kraft (RRB-Nr. 195/2016). Gemäss der Übergangsbestimmung wurden Gesuche
nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1. April
2016.
entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend gemacht wurde
(Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge
[aAKV], Änderung vom 9. März 2016, RRB-Nr. 195/2016, S. 5; neu:
Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).
Beiträge wurden längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet.
Da der Anspruch der Beschwerdeführerin vorliegend vor dem
1.
April 2016 entstanden (2. September 2013) und auch geltend gemacht
worden war, ist vorliegend das Kinder- und
Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 in der bis 31. März 2016
geltenden Fassung anwendbar (aKJHG).
2.2
Eltern,
die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten,
dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, hatten Anspruch
auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern (§ 25 aKJHG).
Vorausgesetzt wurde, dass die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in
der Woche nicht überstieg. Die Erwerbstätigkeit bei zusammenlebenden Eltern
musste zudem mindestens ein volles und durfte höchstens eineinhalb
Arbeitspensen betragen (§ 25 Abs. 1lit. b und Abs. 2lit. b
aKJHG). Die Beiträge wurden frühestens ab Geburt des Kindes bis längstens zur
Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 aKJHG).
Bei den Gesuchen um KKBB war der gesuchstellende Elternteil
massgebend. Massgebend waren zusätzlich unter anderem Kinder und Enkelkinder
des gesuchstellenden Elternteils, wenn sie mit diesem im gleichen Haushalt lebten
(§ 18 Abs. 2 und 3lit. a aAKV).
2.3
Da die
Ausrichtung von KKBB durch die Wohnsitzgemeinde erfolgte (§ 25 aKJHG in
Verbindung mit § 4 KJHG), ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die
in diesem Gesetz genannte Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem
Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter
elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen
gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut
das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz
(Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A:,
2014, Art. 25 N. 4 f.).
2.4
Haben
Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle
Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während
höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22
KJHG).
2.5
Der
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im Gesetz nicht definiert. Wie
bereits die Vorinstanzen es zutreffend taten, ist dessen Auslegung durch die
rechtsanwendende Behörde bzw. das Gericht vorzunehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sich die Frage nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt stellt. Allgemein kann gesagt werden, dass stärker als bei der
Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf den äusseren Anschein und
weniger auf subjektive Momente, insbesondere den Willen, abzustellen ist.
Massgebend ist aber grundsätzlich wie bei der Festlegung des zivilrechtlichen
Wohnsitzes die Klärung der Frage, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
befindet (BGE 117 II 334 E. 4a).
2.6
Das Gesetz
über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)
definiert im Kanton Zürich den Aufenthalt dahingehend, wenn sich eine Person zu
einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während
dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in
einer Gemeinde aufhalten muss (§ 1lit. b). In sachverwandten Gebieten
finden sich folgende Definitionen: Als Aufenthalt gilt gemäss dem Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton;
dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1). Als
Aufenthalt nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) gilt die
tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1).
Schliesslich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz
unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat
(Staehelin, BSK ZGB I, Art. 23 N. 23).
2.7
Die
gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht
eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der
Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,
unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV).
2.8
Im Fall
der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in
Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht (BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2).
2.9
Zu Unrecht
ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert
(§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an der
angegebenen Adresse in Zürich gemeldet. Diese Meldung sei jedoch nur ein Indiz
für den dortigen tatsächlichen Aufenthalt. Die Alimentenstelle habe erst im
März 2015 von Tatsachen erfahren, welche berechtigte Zweifel am Aufenthaltsort
der Familie geweckt und deshalb eine ausserordentliche Überprüfung
gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal am 30. August
2013.
persönlich bei der Alimentenstelle erschienen. Am 27. Januar 2014
habe die Alimentenstelle eine Antwort der Beschwerdeführerin aus F, USA,
erhalten; ebenso sei bei einem Telefonat mit ihr am 17. November 2014
festgestellt worden, dass der Anruf aus den USA erfolgt sei. Die eingeforderten
Unterlagen seien daraufhin von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der
Alimentenstelle abgegeben worden. Da die Beschwerdeführerin die
Auslandaufenthalte gegenüber der Alimentenstelle als nur 20 Tage dauernde
Ferienaufenthalte erklärt habe, habe sich diese nicht zu weiteren Abklärungen
veranlasst gesehen. Drei Monate später habe die Kindes- und
Erwachseneschutzbehörde (KESB) jedoch mitgeteilt, die Beschwerdeführerin und
die Kinder würden sich nicht an der Meldeadresse aufhalten. In der Folge habe
die Alimentenstelle weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Gestützt auf
die im Auftrag der KESB erfolgten Abklärungen der Stadtpolizei über den
Aufenthalt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
sei davon auszugehen, dass sich diese im Zeitraum vom 27. November 2013
bis 27. Dezember 2013 nicht an der Meldeadresse aufgehalten hätten. Gemäss
Auskunft der Kreisschulpflege vom 10. Februar 2016 hätten zudem die Kinder
B seit Februar 2012 und C seit Sommer 2015 trotz Schulpflicht weder die
öffentliche Schule noch den Kindergarten in der Stadt Zürich besucht.
Schliesslich sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin und von B ins
RIPOL-Verzeichnis erfolgt, damit die Polizei bei einem allfälligen Antreffen
der Genannten die KESB informiere. Dennoch hätten sie bisher nicht ausfindig
gemacht werden können. Bei der Wohnung an der Meldeadresse handle es sich zudem
um eine Einzimmerwohnung, welche sich für eine vierköpfige Familie nicht eigne.
Gestützt auf diese Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre Familie zum strittigen Zeitpunkt, 1. Oktober
2014.
bis März 2015, auch nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Es wäre an
der Beschwerdeführerin diesen Verdacht zu widerlegen, was ihr mit der blossen
Behauptung, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht, nicht gelungen sei.
Selbst wenn sie geltend mache, nicht zu Terminen mit der KESB erschienen zu sein,
da diese ihr die Kinder wegnehmen wolle, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich
zumindest schriftlich zu ihrem Aufenthalt zu äussern und die geforderten
Unterlagen einzureichen.
3.2
Die Beschwerdeführerin
machte geltend, die KESB – und nicht die Polizei – habe lediglich an einem Tag
und dies zu gewöhnlichen Bürozeiten ihre Wohnungstüre kontrolliert; zudem
existierten keine Beweise. Es habe keine 31-tägige Nonstop-Untersuchung ihrer
Wohnungstüre stattgefunden. Wegen Bagatellen habe die KESB beschlossen, ihre
Kinder fremdzuplatzieren. Da die KESB sofort gekommen wäre, sei es für sie in
dieser Zeit nicht infrage gekommen, Termine bei der Alimentenstelle
wahrzunehmen. Dass sie im RIPOL ausgeschrieben gewesen sei, beweise, dass sie
sich niemals mit ihren Kindern hätte ins Ausland absetzen können. Sie sei
damals lediglich auf eigene Faust in die USA gereist, um die exakte Wohnadresse
des Vaters von B ausfindig zu machen, damit die Unterhaltsbeiträge hätten
durchgesetzt werden können. Ohne diese Mithilfe hätte die Alimentenstelle keine
Anhaltspunkte zum Kindsvater gehabt. Vielmehr schulde ihr die
Beschwerdegegnerin das Geld, welches dem Kindsvater aufgrund des amerikanischen
Gerichtsbeschlusses als Kindesunterhalt direkt von dessen Lohn abgezogen werde.
Es bestünden keine Vorschriften, dass man beim Bezug von
Alimentenbevorschussung und KKBB keine Ferien im Ausland machen dürfe. Sie
reise seit eh und je in die USA, wo sie auch den Vater von B kennengelernt
habe. Aufgrund der Wohnungsnot, welche in der Stadt Zürich herrsche, habe sie
keine grössere Wohnung gefunden. Sie habe sich unterdessen längst mit der KESB
geeinigt und sei nicht mehr im RIPOL ausgeschrieben.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe
sich auch nach mehrmaliger Aufforderung im Einspracheverfahren nicht zu den
beigezogenen Unterlagen vernehmen lassen und habe keinerlei Unterlagen
eingereicht, welche ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich belegten. Die
Abklärungen liessen keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin und
ihre Familie von 1. Oktober 2014 bis März 2015 nicht in der Stadt Zürich
aufgehalten hätten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind D, für
welches sie KKBB bezog, und ist mit diesem an der bekannten Adresse in Zürich
gemeldet. Strittig ist jedoch, ob sie sich zwischen dem 1. Oktober 2014
und März 2015 an dieser Adresse tatsächlich aufhielten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin äusserte sich über ihren Aufenthalt im strittigen Zeitraum
nicht. Weder machte sie geltend, tatsächlich in der Wohnung an der Meldeadresse
gelebt zu haben, noch machte sie Angaben über einen anderen Aufenthalt, sei es
aus beruflichen oder familiären Gründen oder ferienhalber. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhielt, kann es zur Entkräftung eines Verdachts, dass die
Beschwerdeführerin und damit auch D hier keinen Aufenthalt haben, nicht
genügen, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behauptete, sie habe zwei Mal
Ferien in den USA gemacht. Weitere Angaben, welche den Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse in Zürich begründeten, wie beispielsweise
Freizeitaktivitäten, Freunde, Kurse etc. der Kinder, blieben ebenfalls aus.
Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu macht, dass sie den Vater von B
wegen dessen Unterhaltspflicht habe ausfindig machen wollen, sind diese hier
für die Frage, ob sie die KKBB für D zu Recht bezogen habe, nicht von
Bedeutung.
4.3
Hätte sich
der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum an der
gemeldeten Adresse in Zürich befunden, so hätte es weiter keinen Grund gegeben,
weshalb ihr ältestes Kind B nicht auch die hiesige Schule hätte besuchen sollen.
Nach den Sportferien 2012 ist B jedoch nie mehr in der Schule erschienen. Es
fällt wesentlich ins Gewicht, dass B im Abklärungszeitpunkt bereits seit drei
Jahren schulabwesend war. Dass auch das zweite Kind C trotz Schulpflicht ab
Sommer 2015 nicht in den Kindergarten ging, festigt die Annahme, dass sich der
Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitpunkt nicht in Zürich
befand. Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, dass die Kinder im
betreffenden Zeitraum eine private Schule besuchten, noch äusserte sie sich
sonst in irgendeiner Weise zu den ihre Kinder betreffenden schulischen Tatsachen,
welche unzweifelhaft gegen einen Aufenthalt an der Meldeadresse bzw. in Zürich
sprechen. Eine Einschulung in einem anderen Kanton wurde ebenso wenig geltend
gemacht. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, B sei nicht zur Schule
gegangen, weil die KESB ihre Kinder wegen nicht optimaler Wohnbedingungen habe
fremdplatzieren wollen, ist unter diesen Umständen unbehelflich. Dies gilt auch
für das unentschuldigte Versäumen von Terminen bei der Alimentenstelle, welche
die Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder hätte wahrnehmen können.
4.4
Aus dem
Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Abklärung des Aufenthaltsorts und
der Wohnverhältnisse der Familie vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember
2013.
zu verschiedenen Tageszeiten nie an ihrem Wohnort anzutreffen gewesen sei,
Gegenstände über einen Monat unverändert im Milchkasten gelegen hätten und die
Briefpost nie entnommen worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die
Kontrolle habe zu Bürozeiten stattgefunden, erklärt diese Umstände nicht. Dazu,
dass die Wohnungstür präpariert wurde und ein Betreten der Wohnung nicht
ersichtlich gewesen sei, äusserte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht,
weshalb ihre Vorbringen, die Einschätzungen der Polizei, dass in der Wohnung
niemand anwesend war, nicht zu entkräften vermochten. Eine vierwöchige
Überwachung der Wohnungstür während 24 Stunden täglich war dazu ebenfalls
weder angezeigt noch verhältnismässig. Auch wenn die Überwachung nicht genau
den vorliegend strittigen Zeitraum betraf, konnten diese Abklärungen von der
Beschwerdegegnerin dennoch als Indiz, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
dauernd an der Meldeadresse aufhalte, bei der Beurteilung berücksichtigt
werden. Schliesslich sollen Hausabwart und Verwaltung der Wohnung an der E-Strasse
mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin darin seit Langem nicht mehr
gesehen worden sei.
Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass
niemand ihr einen Schrebergarten vermieten würde, wenn er nicht genutzt würde,
die Feststellung der Polizei infrage stellen, wonach ein Besuch im Areal der
Schrebergärten ergeben habe, dass das Gartenhaus der Beschwerdeführerin seit Längerem
nicht mehr besucht worden sei und sich sämtliches Mobiliar auf einem Haufen auf
dem Boden befunden habe. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Schrebergarten
gehöre der Schwester der Beschwerdeführerin, so ist dies wohl als Versehen zu
qualifizieren, welches jedoch den Entscheid in seinem Resultat nicht
beeinflusste.
4.5
Des
Weiteren gaben diese Umstände Anlass dazu, dass die KESB die Familie der
Beschwerdeführerin im RIPOL ausschreiben liess und damit die Polizei ersuchte,
bei Antreffen der Familie umgehend die KESB zu informieren und die
Aufenthaltsadresse einzufordern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin –
gemäss ihren Angaben – heute nicht mehr ausgeschrieben sei, ist vorliegend
irrelevant, zumal nur die Beurteilung des strittigen Zeitraums bezüglich der
Rückerstattung der KKBB vorliegend Prozessthema ist.
4.6
Der
Beschwerdeführerin musste zudem bewusst gewesen sein, dass sie Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen, worunter auch ausdrücklich ein
Auslandaufenthalt fällt, der Alimentenstelle umgehend zu melden gehabt hätte,
wurde sie schliesslich mit dem Überprüfungsfragebogen als auch in den
Verfügungen über die Ausrichtung von KKBB darauf hingewiesen. Die Vorinstanz
würdigte die Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend. Anders als die
Beschwerdeführerin vorbrachte, handelte es sich dabei auch nicht um
Vorschriften, wo sie ihre Ferien zu machen habe. An dieser Beurteilung ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin heute gemäss ihren Angaben seit ca. zwei
Monaten wieder Alimentenbevorschussung für B erhalte.
4.7
Die
Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die letzten Zahlungen von
Alimentenbevorschussung und KKBB seien auf den falschen Monat ausgerechnet
worden. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hielt die Alimentenstelle
fest, dass sich die massgebenden Verhältnisse nicht verändert hätten, die
Voraussetzungen weiterhin gegeben seien und die KKBB für die Zeit ab 1. Oktober
2014.
auf Fr. 2'808.- festgelegt würden. Dass die Einstellung im März 2015
erfolgte, war Folge des Fernbleibens der Beschwerdeführerin zu den Terminen
zwecks Klärung des Aufenthalts der Familie. Der strittige Zeitraum betrifft
somit die Monate Oktober 2014 bis März 2015, und der zurückgeforderte Betrag von
total Fr. 16'884.- wurde korrekt berechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember
2014: drei Monate à Fr. 2'808.-; 1. Januar 2015 bis 31. März
2015: drei Monate à Fr. 2'820.-).
4.8
Der Antrag
der Beschwerdeführerin um Auszahlung der vollen Summe der zurückbehaltenen
Alimentengelder von Januar 2015 bis heute 2018, inklusive Verzugszinsen,
betrifft die Alimente für das Kind B und wurde deshalb im Verfahren
VB.2017.00796 betreffend Alimentenbevorschussung behandelt (vgl. dortige
E. 4.8).
4.9
Nachdem Gesagten
erfolgte die Ausrichtung von KKBB mangels erfüllter Voraussetzungen zu deren
Bezug in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis März 2015 zu Unrecht und ist von
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 2 KJHG). Anders
als das SHG unterscheidet das KJHG ausserdem nicht zwischen unrechtmässigem
oder rechtmässigem Bezug. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…