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Entscheid

VB.2017.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00796

12. Juni 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19932)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1975) ist die Mutter von drei Kindern: B (geboren 2005), C (geboren

2011) und D (geboren 2013).

B. Die

Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (heute: Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) bewilligte den Unterhaltsvertrag vom 23. August

2006, wonach der Kindsvater von B dieser ab dem 1. August 2006 monatliche

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von USD 800.-, anzupassen an den

Landesindex der Konsumentenpreise, zu bezahlen habe.

C. Gestützt

auf diesen Rechtstitel bewilligte die Stadt Zürich, Soziale Dienste,

Alimentenstelle, mit Verfügung vom 10. Januar 2007 die Bevorschussung von

monatlich Fr. 650.- ab 1. August 2006 für B. Letztmals wurde die

Alimentenbevorschussung mit Verfügung vom 25. November 2014 auf Fr. 758.-

pro Monat festgelegt bzw. mit Verfügung vom 6. Januar 2015 unter Anpassung

an den Dollarkurs für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 748.-

festgelegt.

D. Mit

Verfügung vom 16. April 2015 stellte die Alimentenstelle nach einem

Überprüfungsverfahren über den Aufenthalt von A und ihren Kindern sowie

mehrmaliger erfolgloser Vorladung zum persönlichen Erscheinen die

Bevorschussung von Alimenten für B ein, da die Voraussetzungen ab 1. Oktober

2014 nicht mehr gegeben gewesen seien, und forderte die für die Monate Oktober

2014 bis März 2015 Fr. 4'518.- zu viel ausbezahlten Bevorschussungsbeträge

zurück.

E. Dagegen

erhob A am 10. Mai 2015 Einsprache an den Stadtrat Zürich, welcher diese

nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Beschluss vom 6. April 2016

abwies.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. Mai 2016 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Rückerstattungsverpflichtung der bevorschussten Alimente. In derselben Eingabe

erhob sie ebenfalls Rekurs gegen einen weiteren Beschluss des Stadtrats Zürich

vom 6. April 2016 betreffend die Rückerstattung von

Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) in der Höhe von Fr. 16'884.-,

welchen der Bezirksrat Zürich in einem separaten Verfahren behandelte.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Gleichentags wies er ebenfalls mit einem

Beschluss den Rekurs bezüglich der Rückerstattung der KKBB ab.

III.

Dagegen erhob A am 16. November 2017 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 bezüglich der Rückerstattung

der bevorschussten Alimente. In der gleichen Eingabe erhob sie ebenfalls

Beschwerde gegen den anderen Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober

2017.

betreffend die Rückerstattung der KKBB, welche in einem separaten

Verfahren geführt wird (vgl. Verfahren VB.2017.00794).

Am 11. Dezember 2017 überbrachte A dem

Verwaltungsgericht noch eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Dezember 2017

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2017 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde.

A nahm am 6. Februar 2018 dazu Stellung.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von bevorschussten Alimenten

in der Höhe von Fr. 4'518.-. Angesichts des damit unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach nicht die Beschwerdeführerin,

sondern ihre Tochter B, durch die Mutter gesetzlich vertreten, Partei im

vorliegenden Beschwerdeverfahren sei, ist das Rubrum nicht abzuändern. Die

Beschwerdeführerin war im Verfahren betreffend Alimentenbevorschussung die

gesuchstellende Person (§ 2 der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November

2012.

[AlimV], welche per 1. April 2016 die Verordnung über die

Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge [AKV] ersetzte), und die

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wurde an sie ausgerichtet, selbst wenn

der Anspruch auf diese Bevorschussung an sich bei ihrem Kind besteht (vgl. § 23

KJHG). Des Weiteren ist weder der Unterhaltsanspruch noch die -vereinbarung

Prozessgegenstand. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin in dieser Parteirolle

zu belassen, was überdies der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht.

1.4

Im Übrigen

hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten, zumal ihr der

vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2017 zugestellt und ihre

Beschwerde gemäss Poststempel am 24. November 2017 der Schweizerischen

Post übergeben wurde (§ 11 VRG).

Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Kinder und

Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechts­titel

festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23

Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]).

2.2

Demzufolge ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als

Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die in diesem Gesetz genannte

Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

(ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem Wortlaut von Art. 25

Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der

Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,

der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen

Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Daniel Staehelin in:

Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 25

N. 4 f.).

2.3

Haben

Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle

Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während

höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22

KJHG).

2.4

Der

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im Gesetz nicht definiert. Wie

bereits die Vorinstanzen es zutreffend taten, ist dessen Auslegung durch die

rechtsanwendende Behörde bzw. das Gericht vorzunehmen. Dabei ist zu

berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sich die Frage nach dem gewöhnlichen

Aufenthalt stellt. Allgemein kann gesagt werden, dass stärker als bei der

Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf den äusseren Anschein und

weniger auf subjektive Momente, insbesondere den Willen, abzustellen ist.

Massgebend ist aber grundsätzlich wie bei der Festlegung des zivilrechtlichen

Wohnsitzes die Klärung der Frage, wo sich der Schwerpunkt der

Lebensverhältnisse befindet (BGE 117 II 334 E. 4a).

2.5

Das Gesetz

über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)

definiert im Kanton Zürich den Aufenthalt dahingehend, dass sich eine Person zu

einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens

während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres

in einer Gemeinde aufhalten muss (§ 1 lit. b). In sachverwandten

Gebieten finden sich folgende Definitionen: Als Aufenthalt gilt gemäss dem

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni

1977.

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton;

dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1). Als

Aufenthalt nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) gilt die

tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1).

Schliesslich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz

unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat

(Staehelin, BSK ZGB I, Art. 23 N. 23).

2.6

Die

gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht

eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der

Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,

unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die

Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).

2.7

Im Fall

der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in

Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht (BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2).

2.8

Zu Unrecht

ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert

(§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an der

angegebenen Adresse in Zürich gemeldet. Diese Meldung sei jedoch nur ein Indiz

für den dortigen tatsächlichen Aufenthalt. Die Alimentenstelle habe erst im

März 2015 von Tatsachen erfahren, welche berechtigte Zweifel am Aufenthaltsort

der Familie geweckt und deshalb eine ausserordentliche Überprüfung

gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal am 30. August

2013.

persönlich bei der Alimentenstelle erschienen. Am 27. Januar 2014

habe die Alimentenstelle eine Antwort der Beschwerdeführerin aus E, USA,

erhalten; ebenso sei bei einem Telefonat mit ihr am 17. November 2014

festgestellt worden, dass der Anruf aus den USA erfolgt sei. Die eingeforderten

Unterlagen seien daraufhin von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der

Alimentenstelle abgegeben worden. Da die Beschwerdeführerin die

Auslandaufenthalte gegenüber der Alimentenstelle als nur 20 Tage dauernde

Ferienaufenthalte erklärt habe, habe sich diese nicht zu weiteren Abklärungen

veranlasst gesehen. Drei Monate später habe die KESB jedoch mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin und die Kinder würden sich nicht an der Meldeadresse

aufhalten. In der Folge habe die Alimentenstelle weitere Sachverhaltsabklärungen

vorgenommen. Gestützt auf die im Auftrag der KESB erfolgten Abklärungen der

Stadtpolizei über den Aufenthalt und die Wohnverhältnisse der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei davon auszugehen, dass sich diese im

Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember 2013 nicht an der

Meldeadresse aufgehalten hätten. Gemäss Auskunft der Kreisschulpflege hätten

zudem die Kinder B seit Februar 2012 und C seit Sommer 2015 trotz Schulpflicht weder

die öffentliche Schule noch den Kindergarten in der Stadt Zürich besucht.

Schliesslich sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin und die von B ins

RIPOL-Verzeichnis erfolgt, damit die Polizei bei einem allfälligen Antreffen

der Genannten die KESB informiere. Dennoch hätten sie bisher nicht ausfindig

gemacht werden können. Bei der Wohnung an der Meldeadresse handle es sich zudem

um eine Einzimmerwohnung, welche sich für eine vierköpfige Familie nicht eigne.

Gestützt auf diese Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin und ihre Familie zum strittigen Zeitpunkt, 1. Oktober

2014.

bis März 2015, nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Es wäre an der

Beschwerdeführerin, diesen Verdacht zu widerlegen, was ihr mit der blossen

Behauptung, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht, nicht gelungen sei.

Selbst wenn sie geltend mache, nicht zu Terminen mit der KESB erschienen zu

sein, da diese ihr die Kinder habe wegnehmen wollen, wäre es ihr zumutbar

gewesen, sich zumindest schriftlich zu ihrem Aufenthalt zu äussern und die

geforderten Unterlagen einzureichen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, die KESB – und nicht die Polizei – habe

lediglich an einem Tag und dies zu gewöhnlichen Bürozeiten ihre Wohnungstüre

kontrolliert; zudem existierten keine Beweise. Es habe keine 31-tägige

Nonstop-Untersuchung ihrer Wohnungstüre stattgefunden. Wegen Bagatellen habe

die KESB beschlossen, ihre Kinder fremdzuplatzieren. Da die KESB sofort

gekommen wäre, sei es für sie in dieser Zeit nicht infrage gekommen, Termine

bei der Alimentenstelle wahrzunehmen. Dass sie im RIPOL ausgeschrieben gewesen

sei, beweise, dass sie sich niemals mit ihren Kindern hätte ins Ausland

absetzen können. Sie sei damals lediglich auf eigene Faust in die USA gereist,

um die exakte Wohnadresse des Vaters von B ausfindig zu machen, damit die

Unterhaltsbeiträge hätten durchgesetzt werden können. Ohne diese Mithilfe hätte

die Alimentenstelle keine Anhaltspunkte zum Kindsvater gehabt. Vielmehr schulde

ihr die Beschwerdegegnerin das Geld, welches dem Kindsvater aufgrund des

amerikanischen Gerichtsbeschlusses als Kindesunterhalt direkt vom Lohn

abgezogen werde. Es bestünden keine Vorschriften, dass man beim Bezug von

Alimentenbevorschussung und KKBB keine Ferien im Ausland machen dürfe. Sie gehe

seit eh und je in die USA, wo sie auch den Vater von B kennengelernt habe.

Aufgrund der Wohnungsnot, welche in der Stadt Zürich herrsche, habe sie keine

grössere Wohnung gefunden. Sie habe sich unterdessen längst mit der KESB

geeinigt und sei nicht mehr im RIPOL ausgeschrieben.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe

sich auch nach mehrmaliger Aufforderung im Einspracheverfahren nicht zu den

beigezogenen Unterlagen vernehmen lassen und habe keinerlei Unterlagen

eingereicht, welche ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich belegen würden. Die

Abklärungen liessen keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin und

ihre Familie von 1. Oktober 2014 bis März 2015 nicht in der Stadt Zürich

aufgehalten hätten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind B und ist

mit diesem an der bekannten Adresse in Zürich gemeldet. Strittig ist jedoch, ob

sie sich zwischen dem 1. Oktober 2014 und März 2015 an dieser Adresse

tatsächlich aufhielten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin äusserte sich über ihren Aufenthalt im strittigen Zeitraum

nicht. Weder machte sie geltend, tatsächlich in der Wohnung an der Meldeadresse

gelebt zu haben, noch machte sie Angaben über einen anderen Aufenthalt, sei es

aus beruflichen oder familiären Gründen oder ferienhalber. Wie die Vorinstanz

zu Recht festhielt, kann es zur Entkräftung des Verdachts, dass die

Beschwerdeführerin und damit auch B hier keinen Aufenthalt haben, nicht

genügen, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behauptete, sie habe zwei Mal

Ferien in den USA gemacht. Weitere Angaben, welche den Schwerpunkt der

Lebensverhältnisse in Zürich begründeten, wie beispielsweise

Freizeitaktivitäten, Freunde, Kurse etc. der Kinder, blieben ebenfalls aus.

4.3

Hätte sich

der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum an der

gemeldeten Adresse in Zürich befunden, so hätte es weiter keinen Grund gegeben,

weshalb B nicht auch die hiesige Schule hätte besuchen sollen. Nach den

Sportferien 2012 sei B jedoch nie mehr in der Schule erschienen. Es fällt

wesentlich ins Gewicht, dass B im Abklärungszeitpunkt bereits seit drei Jahren

schulabwesend war. Dass auch das Kind C trotz Schulpflicht ab Sommer 2015 nicht

in den Kindergarten ging, festigt die Annahme, dass sich der Aufenthalt der

Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitpunkt nicht in Zürich befand. Die

Beschwerdeführerin machte weder geltend, dass die Kinder im betreffenden

Zeitraum eine private Schule besuchten, noch äusserte sie sich sonst in

irgendeiner Weise zu den ihre Kinder betreffenden schulischen Tatsachen, welche

unzweifelhaft gegen einen Aufenthalt an der Meldeadresse bzw. in Zürich

sprechen. Eine Einschulung in einem anderen Kanton wird ebenso wenig geltend

gemacht. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, B sei nicht zur Schule

gegangen, weil die KESB ihre Kinder wegen nicht optimaler Wohnbedingungen habe

fremdplatzieren wollen, ist unter diesen Umständen unbehelflich. Dies gilt auch

für das unentschuldigte Versäumen von Terminen bei der Alimentenstelle, welche

die Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder hätte wahrnehmen können.

4.4

Die KESB

beauftragte ausserdem die Stadtpolizei Zürich mit der Abklärung des

Aufenthaltsorts und der Wohnverhältnisse der Familie. Aus deren Bericht vom 13. Januar

2014.

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. November

2013.

bis 27. Dezember 2013 zu verschiedenen Tageszeiten nie an ihrem

Wohnort anzutreffen gewesen sei, Gegenstände über einen Monat unverändert im

Milchkasten gelegen hätten und die Briefpost nie entnommen worden sei. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontrolle habe zu Bürozeiten stattgefunden,

erklärt diese Umstände nicht. Dazu, dass die Wohnungstür präpariert wurde und

ein Betreten der Wohnung nicht ersichtlich gewesen sei, äusserte sich die

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weshalb ihre Vorbringen, die Einschätzungen

der Polizei, dass in der Wohnung niemand anwesend war, nicht zu entkräften

vermochten. Eine vierwöchige Überwachung der Wohnungstür während

24.

Stunden täglich war dazu ebenfalls weder angezeigt noch

verhältnismässig. Auch wenn die Überwachung nicht genau den vorliegend

strittigen Zeitraum betraf, konnten diese Abklärungen von der

Beschwerdegegnerin dennoch als Indiz, dass die Beschwerdeführerin sich nicht

dauernd an der Meldeadresse aufhalte, bei der Beurteilung berücksichtigt

werden. Schliesslich sollen Hausabwart und Verwaltung der Liegenschaft an der F-Strasse

mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin seit langer Zeit nicht mehr in

ihrer Wohnung gesichtet worden sei.

Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass

niemand ihr einen Schrebergarten vermieten würde, wenn er nicht genutzt würde,

die Feststellung der Polizei infrage stellen, wonach ein Besuch im Areal der

Schrebergärten ergeben habe, dass das Gartenhaus der Beschwerdeführerin seit Längerem

nicht mehr besucht worden sei und sich sämtliches Mobiliar auf einem Haufen auf

dem Boden befunden habe. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Schrebergarten

gehöre der Schwester der Beschwerdeführerin, so ist dies wohl als Versehen zu

qualifizieren, welches jedoch den Entscheid in seinem Resultat nicht

beeinflusste.

4.5

Des

Weiteren gaben diese Umstände Anlass dazu, dass die KESB die Familie der

Beschwerdeführerin im RIPOL ausschreiben liess und damit die Polizei ersuchte,

bei Antreffen der Familie umgehend die KESB zu informieren und die

Aufenthaltsadresse einzufordern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin –

gemäss ihren Angaben – heute nicht mehr ausgeschrieben ist, ist vorliegend

irrelevant, zumal nur die Beurteilung des strittigen Zeitraums bezüglich der

Rückerstattung der Alimentenbevorschussung Prozessthema ist.

4.6

Der

Beschwerdeführerin musste zudem bewusst gewesen sein, dass sie Veränderungen in

den persönlichen Verhältnissen, worunter auch ausdrücklich ein

Auslandaufenthalt fällt, der Alimentenstelle umgehend zu melden gehabt hätte,

wurde sie schliesslich mit dem Überprüfungsfragebogen als auch in den

jährlichen Verfügungen über die Bevorschussung darauf hingewiesen. Die

Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

zutreffend als ungenügend. Anders als die Beschwerdeführerin vorbrachte,

handelte es sich dabei auch nicht um Vorschriften, wo sie ihre Ferien zu machen

habe. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin heute

gemäss ihren Angaben seit ca. zwei Monaten wieder Alimentenbevorschussung für B

erhalten soll.

4.7

Die

Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, die letzten Zahlungen von

Alimentenbevorschussung und KKBB seien auf den falschen Monat ausgerechnet

worden, ohne dies jedoch weiter zu substanziieren. Mit Verfügung vom 25. November

2014.

hielt die Alimentenstelle fest, dass sich die massgebenden Verhältnisse

nicht verändert hätten, die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien und der

bevorschusste Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 758.-

festgelegt werde. Dass die Einstellung im März 2015 erfolgte, war Folge des

Fernbleibens der Beschwerdeführerin zu den Terminen zwecks Klärung des

Aufenthalts der Familie. Der strittige Zeitraum betrifft somit die Monate

Oktober 2014 bis März 2015, und der zurückgeforderte Betrag von total Fr. 4'518.-

wurde korrekt berechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014: drei

Monate à Fr. 758.-; 1. Januar 2015 bis 31. März 2015: drei

Monate à Fr. 748.- gemäss Verfügung der Alimentenstelle vom 6. Januar

2015).

4.8

Die Beschwerdeführerin

stellte schliesslich den Antrag um Auszahlung der vollen Summe der

zurückbehaltenen Alimentengelder von Januar 2015 bis heute 2018, inklusive

Verzugszinsen. Die Lohnabzüge beim Kindsvater dürften überdies nicht zur

Schuldenbegleichung verwendet werden. Dies war vorliegend jedoch nicht

Prozessgegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht

einzutreten ist (Marco Donatsch in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; § 20a

N. 9 f., 14).

4.9

Nach dem Gesagten

erfolgte die strittige Alimentenbevorschussung mangels erfüllter

Voraussetzungen zu deren Bezug in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis März

2015.

zu Unrecht und ist sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (§ 27

Abs. 2 KJHG). Anders als das SHG unterscheidet das KJHG ausserdem nicht

zwischen unrechtmässigem oder rechtmässigem Bezug. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …