VB.2017.00796
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00796
12. Juni 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00796
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1975) ist die Mutter von drei Kindern: B (geboren 2005), C (geboren
2011) und D (geboren 2013).
B. Die
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (heute: Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) bewilligte den Unterhaltsvertrag vom 23. August
2006, wonach der Kindsvater von B dieser ab dem 1. August 2006 monatliche
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von USD 800.-, anzupassen an den
Landesindex der Konsumentenpreise, zu bezahlen habe.
C. Gestützt
auf diesen Rechtstitel bewilligte die Stadt Zürich, Soziale Dienste,
Alimentenstelle, mit Verfügung vom 10. Januar 2007 die Bevorschussung von
monatlich Fr. 650.- ab 1. August 2006 für B. Letztmals wurde die
Alimentenbevorschussung mit Verfügung vom 25. November 2014 auf Fr. 758.-
pro Monat festgelegt bzw. mit Verfügung vom 6. Januar 2015 unter Anpassung
an den Dollarkurs für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 748.-
festgelegt.
D. Mit
Verfügung vom 16. April 2015 stellte die Alimentenstelle nach einem
Überprüfungsverfahren über den Aufenthalt von A und ihren Kindern sowie
mehrmaliger erfolgloser Vorladung zum persönlichen Erscheinen die
Bevorschussung von Alimenten für B ein, da die Voraussetzungen ab 1. Oktober
2014 nicht mehr gegeben gewesen seien, und forderte die für die Monate Oktober
2014 bis März 2015 Fr. 4'518.- zu viel ausbezahlten Bevorschussungsbeträge
zurück.
E. Dagegen
erhob A am 10. Mai 2015 Einsprache an den Stadtrat Zürich, welcher diese
nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Beschluss vom 6. April 2016
abwies.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. Mai 2016 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rückerstattungsverpflichtung der bevorschussten Alimente. In derselben Eingabe
erhob sie ebenfalls Rekurs gegen einen weiteren Beschluss des Stadtrats Zürich
vom 6. April 2016 betreffend die Rückerstattung von
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) in der Höhe von Fr. 16'884.-,
welchen der Bezirksrat Zürich in einem separaten Verfahren behandelte.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Gleichentags wies er ebenfalls mit einem
Beschluss den Rekurs bezüglich der Rückerstattung der KKBB ab.
III.
Dagegen erhob A am 16. November 2017 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 bezüglich der Rückerstattung
der bevorschussten Alimente. In der gleichen Eingabe erhob sie ebenfalls
Beschwerde gegen den anderen Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober
2017.
betreffend die Rückerstattung der KKBB, welche in einem separaten
Verfahren geführt wird (vgl. Verfahren VB.2017.00794).
Am 11. Dezember 2017 überbrachte A dem
Verwaltungsgericht noch eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Dezember 2017
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung.
Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2017 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde.
A nahm am 6. Februar 2018 dazu Stellung.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von bevorschussten Alimenten
in der Höhe von Fr. 4'518.-. Angesichts des damit unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach nicht die Beschwerdeführerin,
sondern ihre Tochter B, durch die Mutter gesetzlich vertreten, Partei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren sei, ist das Rubrum nicht abzuändern. Die
Beschwerdeführerin war im Verfahren betreffend Alimentenbevorschussung die
gesuchstellende Person (§ 2 der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November
2012.
[AlimV], welche per 1. April 2016 die Verordnung über die
Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge [AKV] ersetzte), und die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wurde an sie ausgerichtet, selbst wenn
der Anspruch auf diese Bevorschussung an sich bei ihrem Kind besteht (vgl. § 23
KJHG). Des Weiteren ist weder der Unterhaltsanspruch noch die -vereinbarung
Prozessgegenstand. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin in dieser Parteirolle
zu belassen, was überdies der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht.
1.4
Im Übrigen
hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten, zumal ihr der
vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2017 zugestellt und ihre
Beschwerde gemäss Poststempel am 24. November 2017 der Schweizerischen
Post übergeben wurde (§ 11 VRG).
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Kinder und
Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel
festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23
Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]).
2.2
Demzufolge ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als
Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die in diesem Gesetz genannte
Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem Wortlaut von Art. 25
Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der
Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,
der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen
Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Daniel Staehelin in:
Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 25
N. 4 f.).
2.3
Haben
Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle
Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während
höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22
KJHG).
2.4
Der
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im Gesetz nicht definiert. Wie
bereits die Vorinstanzen es zutreffend taten, ist dessen Auslegung durch die
rechtsanwendende Behörde bzw. das Gericht vorzunehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sich die Frage nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt stellt. Allgemein kann gesagt werden, dass stärker als bei der
Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf den äusseren Anschein und
weniger auf subjektive Momente, insbesondere den Willen, abzustellen ist.
Massgebend ist aber grundsätzlich wie bei der Festlegung des zivilrechtlichen
Wohnsitzes die Klärung der Frage, wo sich der Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse befindet (BGE 117 II 334 E. 4a).
2.5
Das Gesetz
über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)
definiert im Kanton Zürich den Aufenthalt dahingehend, dass sich eine Person zu
einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens
während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres
in einer Gemeinde aufhalten muss (§ 1 lit. b). In sachverwandten
Gebieten finden sich folgende Definitionen: Als Aufenthalt gilt gemäss dem
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni
1977.
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton;
dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1). Als
Aufenthalt nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) gilt die
tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1).
Schliesslich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz
unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat
(Staehelin, BSK ZGB I, Art. 23 N. 23).
2.6
Die
gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht
eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der
Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,
unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die
Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).
2.7
Im Fall
der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in
Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht (BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2).
2.8
Zu Unrecht
ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert
(§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an der
angegebenen Adresse in Zürich gemeldet. Diese Meldung sei jedoch nur ein Indiz
für den dortigen tatsächlichen Aufenthalt. Die Alimentenstelle habe erst im
März 2015 von Tatsachen erfahren, welche berechtigte Zweifel am Aufenthaltsort
der Familie geweckt und deshalb eine ausserordentliche Überprüfung
gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal am 30. August
2013.
persönlich bei der Alimentenstelle erschienen. Am 27. Januar 2014
habe die Alimentenstelle eine Antwort der Beschwerdeführerin aus E, USA,
erhalten; ebenso sei bei einem Telefonat mit ihr am 17. November 2014
festgestellt worden, dass der Anruf aus den USA erfolgt sei. Die eingeforderten
Unterlagen seien daraufhin von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der
Alimentenstelle abgegeben worden. Da die Beschwerdeführerin die
Auslandaufenthalte gegenüber der Alimentenstelle als nur 20 Tage dauernde
Ferienaufenthalte erklärt habe, habe sich diese nicht zu weiteren Abklärungen
veranlasst gesehen. Drei Monate später habe die KESB jedoch mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin und die Kinder würden sich nicht an der Meldeadresse
aufhalten. In der Folge habe die Alimentenstelle weitere Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen. Gestützt auf die im Auftrag der KESB erfolgten Abklärungen der
Stadtpolizei über den Aufenthalt und die Wohnverhältnisse der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei davon auszugehen, dass sich diese im
Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember 2013 nicht an der
Meldeadresse aufgehalten hätten. Gemäss Auskunft der Kreisschulpflege hätten
zudem die Kinder B seit Februar 2012 und C seit Sommer 2015 trotz Schulpflicht weder
die öffentliche Schule noch den Kindergarten in der Stadt Zürich besucht.
Schliesslich sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin und die von B ins
RIPOL-Verzeichnis erfolgt, damit die Polizei bei einem allfälligen Antreffen
der Genannten die KESB informiere. Dennoch hätten sie bisher nicht ausfindig
gemacht werden können. Bei der Wohnung an der Meldeadresse handle es sich zudem
um eine Einzimmerwohnung, welche sich für eine vierköpfige Familie nicht eigne.
Gestützt auf diese Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre Familie zum strittigen Zeitpunkt, 1. Oktober
2014.
bis März 2015, nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Es wäre an der
Beschwerdeführerin, diesen Verdacht zu widerlegen, was ihr mit der blossen
Behauptung, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht, nicht gelungen sei.
Selbst wenn sie geltend mache, nicht zu Terminen mit der KESB erschienen zu
sein, da diese ihr die Kinder habe wegnehmen wollen, wäre es ihr zumutbar
gewesen, sich zumindest schriftlich zu ihrem Aufenthalt zu äussern und die
geforderten Unterlagen einzureichen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die KESB – und nicht die Polizei – habe
lediglich an einem Tag und dies zu gewöhnlichen Bürozeiten ihre Wohnungstüre
kontrolliert; zudem existierten keine Beweise. Es habe keine 31-tägige
Nonstop-Untersuchung ihrer Wohnungstüre stattgefunden. Wegen Bagatellen habe
die KESB beschlossen, ihre Kinder fremdzuplatzieren. Da die KESB sofort
gekommen wäre, sei es für sie in dieser Zeit nicht infrage gekommen, Termine
bei der Alimentenstelle wahrzunehmen. Dass sie im RIPOL ausgeschrieben gewesen
sei, beweise, dass sie sich niemals mit ihren Kindern hätte ins Ausland
absetzen können. Sie sei damals lediglich auf eigene Faust in die USA gereist,
um die exakte Wohnadresse des Vaters von B ausfindig zu machen, damit die
Unterhaltsbeiträge hätten durchgesetzt werden können. Ohne diese Mithilfe hätte
die Alimentenstelle keine Anhaltspunkte zum Kindsvater gehabt. Vielmehr schulde
ihr die Beschwerdegegnerin das Geld, welches dem Kindsvater aufgrund des
amerikanischen Gerichtsbeschlusses als Kindesunterhalt direkt vom Lohn
abgezogen werde. Es bestünden keine Vorschriften, dass man beim Bezug von
Alimentenbevorschussung und KKBB keine Ferien im Ausland machen dürfe. Sie gehe
seit eh und je in die USA, wo sie auch den Vater von B kennengelernt habe.
Aufgrund der Wohnungsnot, welche in der Stadt Zürich herrsche, habe sie keine
grössere Wohnung gefunden. Sie habe sich unterdessen längst mit der KESB
geeinigt und sei nicht mehr im RIPOL ausgeschrieben.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe
sich auch nach mehrmaliger Aufforderung im Einspracheverfahren nicht zu den
beigezogenen Unterlagen vernehmen lassen und habe keinerlei Unterlagen
eingereicht, welche ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich belegen würden. Die
Abklärungen liessen keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin und
ihre Familie von 1. Oktober 2014 bis März 2015 nicht in der Stadt Zürich
aufgehalten hätten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind B und ist
mit diesem an der bekannten Adresse in Zürich gemeldet. Strittig ist jedoch, ob
sie sich zwischen dem 1. Oktober 2014 und März 2015 an dieser Adresse
tatsächlich aufhielten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin äusserte sich über ihren Aufenthalt im strittigen Zeitraum
nicht. Weder machte sie geltend, tatsächlich in der Wohnung an der Meldeadresse
gelebt zu haben, noch machte sie Angaben über einen anderen Aufenthalt, sei es
aus beruflichen oder familiären Gründen oder ferienhalber. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhielt, kann es zur Entkräftung des Verdachts, dass die
Beschwerdeführerin und damit auch B hier keinen Aufenthalt haben, nicht
genügen, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behauptete, sie habe zwei Mal
Ferien in den USA gemacht. Weitere Angaben, welche den Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse in Zürich begründeten, wie beispielsweise
Freizeitaktivitäten, Freunde, Kurse etc. der Kinder, blieben ebenfalls aus.
4.3
Hätte sich
der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum an der
gemeldeten Adresse in Zürich befunden, so hätte es weiter keinen Grund gegeben,
weshalb B nicht auch die hiesige Schule hätte besuchen sollen. Nach den
Sportferien 2012 sei B jedoch nie mehr in der Schule erschienen. Es fällt
wesentlich ins Gewicht, dass B im Abklärungszeitpunkt bereits seit drei Jahren
schulabwesend war. Dass auch das Kind C trotz Schulpflicht ab Sommer 2015 nicht
in den Kindergarten ging, festigt die Annahme, dass sich der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitpunkt nicht in Zürich befand. Die
Beschwerdeführerin machte weder geltend, dass die Kinder im betreffenden
Zeitraum eine private Schule besuchten, noch äusserte sie sich sonst in
irgendeiner Weise zu den ihre Kinder betreffenden schulischen Tatsachen, welche
unzweifelhaft gegen einen Aufenthalt an der Meldeadresse bzw. in Zürich
sprechen. Eine Einschulung in einem anderen Kanton wird ebenso wenig geltend
gemacht. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, B sei nicht zur Schule
gegangen, weil die KESB ihre Kinder wegen nicht optimaler Wohnbedingungen habe
fremdplatzieren wollen, ist unter diesen Umständen unbehelflich. Dies gilt auch
für das unentschuldigte Versäumen von Terminen bei der Alimentenstelle, welche
die Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder hätte wahrnehmen können.
4.4
Die KESB
beauftragte ausserdem die Stadtpolizei Zürich mit der Abklärung des
Aufenthaltsorts und der Wohnverhältnisse der Familie. Aus deren Bericht vom 13. Januar
2014.
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. November
2013.
bis 27. Dezember 2013 zu verschiedenen Tageszeiten nie an ihrem
Wohnort anzutreffen gewesen sei, Gegenstände über einen Monat unverändert im
Milchkasten gelegen hätten und die Briefpost nie entnommen worden sei. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontrolle habe zu Bürozeiten stattgefunden,
erklärt diese Umstände nicht. Dazu, dass die Wohnungstür präpariert wurde und
ein Betreten der Wohnung nicht ersichtlich gewesen sei, äusserte sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weshalb ihre Vorbringen, die Einschätzungen
der Polizei, dass in der Wohnung niemand anwesend war, nicht zu entkräften
vermochten. Eine vierwöchige Überwachung der Wohnungstür während
24.
Stunden täglich war dazu ebenfalls weder angezeigt noch
verhältnismässig. Auch wenn die Überwachung nicht genau den vorliegend
strittigen Zeitraum betraf, konnten diese Abklärungen von der
Beschwerdegegnerin dennoch als Indiz, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
dauernd an der Meldeadresse aufhalte, bei der Beurteilung berücksichtigt
werden. Schliesslich sollen Hausabwart und Verwaltung der Liegenschaft an der F-Strasse
mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin seit langer Zeit nicht mehr in
ihrer Wohnung gesichtet worden sei.
Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass
niemand ihr einen Schrebergarten vermieten würde, wenn er nicht genutzt würde,
die Feststellung der Polizei infrage stellen, wonach ein Besuch im Areal der
Schrebergärten ergeben habe, dass das Gartenhaus der Beschwerdeführerin seit Längerem
nicht mehr besucht worden sei und sich sämtliches Mobiliar auf einem Haufen auf
dem Boden befunden habe. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Schrebergarten
gehöre der Schwester der Beschwerdeführerin, so ist dies wohl als Versehen zu
qualifizieren, welches jedoch den Entscheid in seinem Resultat nicht
beeinflusste.
4.5
Des
Weiteren gaben diese Umstände Anlass dazu, dass die KESB die Familie der
Beschwerdeführerin im RIPOL ausschreiben liess und damit die Polizei ersuchte,
bei Antreffen der Familie umgehend die KESB zu informieren und die
Aufenthaltsadresse einzufordern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin –
gemäss ihren Angaben – heute nicht mehr ausgeschrieben ist, ist vorliegend
irrelevant, zumal nur die Beurteilung des strittigen Zeitraums bezüglich der
Rückerstattung der Alimentenbevorschussung Prozessthema ist.
4.6
Der
Beschwerdeführerin musste zudem bewusst gewesen sein, dass sie Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen, worunter auch ausdrücklich ein
Auslandaufenthalt fällt, der Alimentenstelle umgehend zu melden gehabt hätte,
wurde sie schliesslich mit dem Überprüfungsfragebogen als auch in den
jährlichen Verfügungen über die Bevorschussung darauf hingewiesen. Die
Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
zutreffend als ungenügend. Anders als die Beschwerdeführerin vorbrachte,
handelte es sich dabei auch nicht um Vorschriften, wo sie ihre Ferien zu machen
habe. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin heute
gemäss ihren Angaben seit ca. zwei Monaten wieder Alimentenbevorschussung für B
erhalten soll.
4.7
Die
Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, die letzten Zahlungen von
Alimentenbevorschussung und KKBB seien auf den falschen Monat ausgerechnet
worden, ohne dies jedoch weiter zu substanziieren. Mit Verfügung vom 25. November
2014.
hielt die Alimentenstelle fest, dass sich die massgebenden Verhältnisse
nicht verändert hätten, die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien und der
bevorschusste Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 758.-
festgelegt werde. Dass die Einstellung im März 2015 erfolgte, war Folge des
Fernbleibens der Beschwerdeführerin zu den Terminen zwecks Klärung des
Aufenthalts der Familie. Der strittige Zeitraum betrifft somit die Monate
Oktober 2014 bis März 2015, und der zurückgeforderte Betrag von total Fr. 4'518.-
wurde korrekt berechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014: drei
Monate à Fr. 758.-; 1. Januar 2015 bis 31. März 2015: drei
Monate à Fr. 748.- gemäss Verfügung der Alimentenstelle vom 6. Januar
2015).
4.8
Die Beschwerdeführerin
stellte schliesslich den Antrag um Auszahlung der vollen Summe der
zurückbehaltenen Alimentengelder von Januar 2015 bis heute 2018, inklusive
Verzugszinsen. Die Lohnabzüge beim Kindsvater dürften überdies nicht zur
Schuldenbegleichung verwendet werden. Dies war vorliegend jedoch nicht
Prozessgegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (Marco Donatsch in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; § 20a
N. 9 f., 14).
4.9
Nach dem Gesagten
erfolgte die strittige Alimentenbevorschussung mangels erfüllter
Voraussetzungen zu deren Bezug in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis März
2015.
zu Unrecht und ist sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (§ 27
Abs. 2 KJHG). Anders als das SHG unterscheidet das KJHG ausserdem nicht
zwischen unrechtmässigem oder rechtmässigem Bezug. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …