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Entscheid

VB.2017.00798

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00798

9. März 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19696)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

erstmals ab Februar 2012 und wird nunmehr seit Juni 2013 ununterbrochen von der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom

21. Juli 2016 verpflichtete die Stellenleitung A gestützt auf § 26

lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die in der

Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2015 zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 6'054.60 zurückzuerstatten. In analoger

Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März

1911 (OR) verpflichtete sie A zudem, zu viel bezogene Unterstützungsleistungen

von Fr. 412.50 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während

vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

verrechnet.

B. Mit

Entscheid vom 13. Oktober 2016 trat die die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) auf die

Einsprache von A vom 6. September 2016 gegen den Entscheid vom

21. Juli 2016 wegen Verspätung nicht ein. Der Bezirksrat Zürich hiess den

in der Folge von A erhobenen Rekurs am 8. Dezember 2016 indes gut und wies

die Sache zur materiellen Beurteilung an die SEK zurück. Mit Entscheid vom

6. April 2016 hiess diese den Rekurs anschliessend teilweise gut und

reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 4'620.05, wobei sie sich

ausschliesslich auf § 26 lit. a SHG stützte bzw. die Forderung über

Fr. 412.50 als verjährt erachtete. Die Rückerstattungsforderung werde

während vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt verrechnet.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 12. Mai 2017 erneut Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei unter

Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf

Fr. 81.76 zu reduzieren. Daneben sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 wies der Bezirksrat den

Rekurs jedoch ab. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab. Eine

Parteientschädigung sprach er A nicht zu.

III.

A. Am

30.

November 2017 gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom

26.

Oktober 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 6. April 2017 seien

ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in ihrem monatlichen Budget einmalig der

Betrag von Fr. 620.05 zu berücksichtigen. Daneben ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt

Zürich.

B. Mit

Schreiben vom 12. Dezember 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 19. Dezember 2017 mit

Verweis auf den angefochtenen Beschluss sowie den Entscheid vom 6. April

2017.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen

Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den

eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle

Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre Auskunftspflicht

gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss

§ 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt

werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten

auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,

E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, je mit Valuta vom 12. Februar 2014 (Fr. 137.10),

3.

März 2014 (Fr. 2'215.15), 22. Oktober 2014 (Fr. 135.85)

und 27. Oktober 2014 (Fr. 2'131.95) seien Steuerrückzahlungen auf das

C-Bank-Sparkonto der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Eingänge

indes nicht unverzüglich bzw. rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin

deklariert und deshalb ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG

verletzt. So habe sie den Kontoauszug, aus dem die Rückzahlungen vom 12. Februar

2014.

und 3. März 2014 ersichtlich seien, erst am 24. März 2014 bei

der Beschwerdegegnerin eingereicht. Über die Rückzahlung vom 3. März 2014

sei sie dabei schon mit der Schlussabrechnung für das Jahr 2012 vom

17.

Februar 2014, die sie am 28. März 2014 eingereicht habe,

informiert worden. Die Rückzahlungen vom 22. Oktober 2014 und

27.

Oktober 2014 habe sie frühestens am 30. März 2015 bei der

Beschwerdegegnerin deklariert, was dem Datum des Kontoauszugs entspreche,

welcher diese Rückzahlungen ausweise. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass

die Beschwerdeführerin zwischen Ende Oktober 2014 und Ende März 2015 bereits

einmal einen Kontoauszug oder Steuerabrechnungen für diese beiden Rückzahlungen

eingereicht habe. Bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- bzw. Meldepflichten

wären die Steuerrückzahlungen der Beschwerdeführerin als Einnahmen angerechnet

worden. Ein Vermögensfreibetrag werde nur zu Beginn der Unterstützung oder bei

Abschluss einer laufenden Unterstützung zugestanden und bedeute nicht, dass

eine unterstützte Person während der ganzen Dauer Anrecht auf ein Vermögen in

der Höhe von Fr. 4'000.- habe. Auf Einnahmen während der Dauer der

Unterstützung sei kein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Durch die Verletzung

der Mitwirkungspflichten sei es zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug

gekommen. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin die

Steuerrückzahlungen umgehend und rechtzeitig gemeldet zu haben. Relevante

Dokumente habe sie in der Regel innert einer Woche nach Erhalt, stets aber

spätestens innert zwei bis drei Wochen eingereicht, indem sie bei der

Beschwerdegegnerin persönlich vorbeigegangen sei. Deren Aktenführung sei jedoch

mangelhaft und unvollständig gewesen. Es erstaune daher nicht, dass die

rechtzeitig eingereichten Belege betreffend die Steuerrückzahlungen verlorengegangen

seien. Dies könne aber nicht ihr – der Beschwerdeführerin – angelastet werden.

Sie habe dies bereits gegenüber der SEK und der Vorinstanz geltend gemacht, die

darauf jedoch pflichtwidrigerweise und in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

nicht eingegangen seien. Die angefochtenen Entscheide seien bereits deshalb

aufzuheben. Da sie ihrer Meldepflicht immer nachgekommen sei, bestehe kein unrechtmässiger

Bezug von Fürsorgeleistungen, weshalb die Rückerstattungsforderung dahinfalle.

4.

4.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die

Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller

Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die

entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat

sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand

zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232

E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5,

in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs

führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz

heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz

sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer

schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097,

E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387

E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist

die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.2

Dem

angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2017 kann tatsächlich nicht

entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der

Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der

Beschwerdegegnerin, geltend gemacht in der Rekursschrift vom 12. Mai 2017,

geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich

und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein

für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung

wesentliches Argument (vgl. vorn E. 2.2), welches angesichts der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als

unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre.

Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin.

4.3

Eine

Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren wäre wohl nicht

grundsätzlich ausgeschlossen (vorn E. 3.2). Vorliegend ist davon jedoch

aus den folgenden Gründen abzusehen: Einerseits nahm die Beschwerdegegnerin

weder in der Beschwerde- noch in der Rekursantwort Stellung zu der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge. Ihr Standpunkt diesbezüglich ist daher unklar.

Dabei wäre es seitens der Vorinstanz aufgrund der entscheidrelevanten Bedeutung

unbedingt angezeigt gewesen, die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu einer

Stellungnahme hierzu aufzufordern. Auch sonst verzichtete die Vorinstanz

darauf, weitere Abklärungen zur beanstandeten Aktenführung vorzunehmen, weshalb

der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt ist. Andererseits würde

sich, wenn tatsächlich von einer mangelhaften Aktenführung der

Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführerin keine

Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte und sich die

Rückerstattungsforderung somit nicht auf § 26 lit. a SHG stützen

liesse (vorn E. 2.2), die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage

hierfür stellen. Zu prüfen wäre namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG,

wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden kann, wenn die hilfeempfangende Person rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das

Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden

würde. Vielmehr ist die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die

Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

4.4

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom

26.

Oktober 2017 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen

an diese zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

5.

5.1

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;

Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt,

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss,

§ 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat Zürich aufzuerlegen. Aus

demselben Grund ist die Vorinstanz zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu

verpflichten, wobei Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer als

angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen

(Plüss, § 17 N. 45).

5.2

Nachdem

die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im

Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00241, E. 4.3.2, mit Hinweis BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2;

Plüss, § 16 N. 83).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann

aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres

ausgegangen werden. Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde

sodann nicht aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters

schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin ebenfalls

zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Bezirksrat Zürich wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-

(Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung

wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer

6.

hiernach angerechnet.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit Fr. 725.45 (Fr. 1'805.45 / Fr. 1'080.-) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …