VB.2017.00798
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00798
9. März 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19696)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00798
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
erstmals ab Februar 2012 und wird nunmehr seit Juni 2013 ununterbrochen von der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom
21. Juli 2016 verpflichtete die Stellenleitung A gestützt auf § 26
lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die in der
Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2015 zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 6'054.60 zurückzuerstatten. In analoger
Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR) verpflichtete sie A zudem, zu viel bezogene Unterstützungsleistungen
von Fr. 412.50 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während
vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
verrechnet.
B. Mit
Entscheid vom 13. Oktober 2016 trat die die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) auf die
Einsprache von A vom 6. September 2016 gegen den Entscheid vom
21. Juli 2016 wegen Verspätung nicht ein. Der Bezirksrat Zürich hiess den
in der Folge von A erhobenen Rekurs am 8. Dezember 2016 indes gut und wies
die Sache zur materiellen Beurteilung an die SEK zurück. Mit Entscheid vom
6. April 2016 hiess diese den Rekurs anschliessend teilweise gut und
reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 4'620.05, wobei sie sich
ausschliesslich auf § 26 lit. a SHG stützte bzw. die Forderung über
Fr. 412.50 als verjährt erachtete. Die Rückerstattungsforderung werde
während vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt verrechnet.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 12. Mai 2017 erneut Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei unter
Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf
Fr. 81.76 zu reduzieren. Daneben sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 wies der Bezirksrat den
Rekurs jedoch ab. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab. Eine
Parteientschädigung sprach er A nicht zu.
III.
A. Am
30.
November 2017 gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom
26.
Oktober 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 6. April 2017 seien
ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in ihrem monatlichen Budget einmalig der
Betrag von Fr. 620.05 zu berücksichtigen. Daneben ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt
Zürich.
B. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 19. Dezember 2017 mit
Verweis auf den angefochtenen Beschluss sowie den Entscheid vom 6. April
2017.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den
eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre Auskunftspflicht
gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss
§ 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt
werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten
auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der
Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,
E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, je mit Valuta vom 12. Februar 2014 (Fr. 137.10),
3.
März 2014 (Fr. 2'215.15), 22. Oktober 2014 (Fr. 135.85)
und 27. Oktober 2014 (Fr. 2'131.95) seien Steuerrückzahlungen auf das
C-Bank-Sparkonto der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Eingänge
indes nicht unverzüglich bzw. rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin
deklariert und deshalb ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG
verletzt. So habe sie den Kontoauszug, aus dem die Rückzahlungen vom 12. Februar
2014.
und 3. März 2014 ersichtlich seien, erst am 24. März 2014 bei
der Beschwerdegegnerin eingereicht. Über die Rückzahlung vom 3. März 2014
sei sie dabei schon mit der Schlussabrechnung für das Jahr 2012 vom
17.
Februar 2014, die sie am 28. März 2014 eingereicht habe,
informiert worden. Die Rückzahlungen vom 22. Oktober 2014 und
27.
Oktober 2014 habe sie frühestens am 30. März 2015 bei der
Beschwerdegegnerin deklariert, was dem Datum des Kontoauszugs entspreche,
welcher diese Rückzahlungen ausweise. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin zwischen Ende Oktober 2014 und Ende März 2015 bereits
einmal einen Kontoauszug oder Steuerabrechnungen für diese beiden Rückzahlungen
eingereicht habe. Bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- bzw. Meldepflichten
wären die Steuerrückzahlungen der Beschwerdeführerin als Einnahmen angerechnet
worden. Ein Vermögensfreibetrag werde nur zu Beginn der Unterstützung oder bei
Abschluss einer laufenden Unterstützung zugestanden und bedeute nicht, dass
eine unterstützte Person während der ganzen Dauer Anrecht auf ein Vermögen in
der Höhe von Fr. 4'000.- habe. Auf Einnahmen während der Dauer der
Unterstützung sei kein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Durch die Verletzung
der Mitwirkungspflichten sei es zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug
gekommen. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin die
Steuerrückzahlungen umgehend und rechtzeitig gemeldet zu haben. Relevante
Dokumente habe sie in der Regel innert einer Woche nach Erhalt, stets aber
spätestens innert zwei bis drei Wochen eingereicht, indem sie bei der
Beschwerdegegnerin persönlich vorbeigegangen sei. Deren Aktenführung sei jedoch
mangelhaft und unvollständig gewesen. Es erstaune daher nicht, dass die
rechtzeitig eingereichten Belege betreffend die Steuerrückzahlungen verlorengegangen
seien. Dies könne aber nicht ihr – der Beschwerdeführerin – angelastet werden.
Sie habe dies bereits gegenüber der SEK und der Vorinstanz geltend gemacht, die
darauf jedoch pflichtwidrigerweise und in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
nicht eingegangen seien. Die angefochtenen Entscheide seien bereits deshalb
aufzuheben. Da sie ihrer Meldepflicht immer nachgekommen sei, bestehe kein unrechtmässiger
Bezug von Fürsorgeleistungen, weshalb die Rückerstattungsforderung dahinfalle.
4.
4.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die
Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller
Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die
entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232
E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5,
in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs
führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz
heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz
sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer
schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097,
E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387
E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist
die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
4.2
Dem
angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2017 kann tatsächlich nicht
entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der
Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der
Beschwerdegegnerin, geltend gemacht in der Rekursschrift vom 12. Mai 2017,
geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich
und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein
für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung
wesentliches Argument (vgl. vorn E. 2.2), welches angesichts der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als
unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre.
Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin.
4.3
Eine
Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren wäre wohl nicht
grundsätzlich ausgeschlossen (vorn E. 3.2). Vorliegend ist davon jedoch
aus den folgenden Gründen abzusehen: Einerseits nahm die Beschwerdegegnerin
weder in der Beschwerde- noch in der Rekursantwort Stellung zu der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge. Ihr Standpunkt diesbezüglich ist daher unklar.
Dabei wäre es seitens der Vorinstanz aufgrund der entscheidrelevanten Bedeutung
unbedingt angezeigt gewesen, die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu einer
Stellungnahme hierzu aufzufordern. Auch sonst verzichtete die Vorinstanz
darauf, weitere Abklärungen zur beanstandeten Aktenführung vorzunehmen, weshalb
der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt ist. Andererseits würde
sich, wenn tatsächlich von einer mangelhaften Aktenführung der
Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführerin keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte und sich die
Rückerstattungsforderung somit nicht auf § 26 lit. a SHG stützen
liesse (vorn E. 2.2), die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage
hierfür stellen. Zu prüfen wäre namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG,
wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden kann, wenn die hilfeempfangende Person rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das
Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden
würde. Vielmehr ist die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die
Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.
4.4
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom
26.
Oktober 2017 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen
an diese zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
5.
5.1
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;
Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt,
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss,
§ 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat Zürich aufzuerlegen. Aus
demselben Grund ist die Vorinstanz zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu
verpflichten, wobei Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer als
angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen
(Plüss, § 17 N. 45).
5.2
Nachdem
die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im
Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00241, E. 4.3.2, mit Hinweis BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2;
Plüss, § 16 N. 83).
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann
aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres
ausgegangen werden. Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde
sodann nicht aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin ebenfalls
zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Bezirksrat Zürich wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-
(Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung
wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer
6.
hiernach angerechnet.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 725.45 (Fr. 1'805.45 / Fr. 1'080.-) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …