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Entscheid

VB.2017.00799

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00799

16. Mai 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19856)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996, von Land D, reiste am 6. August

2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit

rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für

Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung.

Seit dem 19. Oktober 2016 befand sich A in der

Notunterkunft (NUK) E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 1. Februar 2017

unterzeichnete er das "Merkblatt für die Ausrichtung von

Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)

des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am

Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den

betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

Am 28. Februar 2017 erhob A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das

Rekursverfahren am 2. Mai 2017 sistiert.

Am 12. September 2017 wurde A in sein Heimatland D

ausgeschafft.

Mit Entscheid vom 6. November 2017 schrieb die

Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer I) und wies das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer III). Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 375.- wurden A auferlegt,

jedoch wegen Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben

(Dispositivziffer IV).

III.

Dagegen gelangte A, vertreten durch RA B, dieser

substituiert durch MLaw C, am 30. November 2017 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei in

den Ziffern 2 und 4 des Entscheiddispositivs aufzuheben. Es sei die

unentgeltliche Prozessführung für das vor­instanzliche Verfahren zu bewilligen

und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, RA B für seine

Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren

entsprechend der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Soweit erforderlich,

seien die Akten des Verfahrens VB.2017.00299 beizuziehen. Sodann sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 7. Dezember

2017.

die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar

2018.

verzichtete das Kantonale Sozialamt auf Vernehmlassung. A reichte am

17.

Januar 2018 eine weitere Stellungnahme zu den Akten, worauf sich das

Kantonale Sozialamt nicht mehr vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten

der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese

sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde

gegen die Kostenauflage sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 94 und § 16 N. 73, 122). Der Streitwert des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb

die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Hinsichtlich

der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer ohne

Weiteres beschwert (vgl. Plüss, § 16 N. 122). Zu prüfen ist, ob er

auch hinsichtlich der Kostenauflage beschwert ist, zumal die Vorinstanz die

Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben hat. Ein

Vorbehalt einer späteren Einforderung wurde weder im Dispositiv noch in den

Erwägungen angebracht. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Umstände vom

Verfahren VB.2017.00299, auf das sich der Beschwerdeführer beruft und in

welchem sich die Vorinstanz eine spätere Einforderung vorbehielt. Mangels

entsprechenden Vorbehalts im angefochtenen Entscheid erscheint vorliegend eine

spätere Einforderung ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich

der Anfechtung der Kostenauflage nicht materiell beschwert ist. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,

wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der grundsätzlichen

Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je

rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 25). Die Frage der Kostenauflage in Verfahren betreffend

Nothilfe könnte sich tatsächlich jederzeit wieder stellen. Allerdings ist nicht

ersichtlich, weshalb diese Rechtsfrage kaum je rechtzeitig überprüft werden können

soll. Vielmehr konnte das Verwaltungsgericht die Frage der Kostenerhebung durch

die Rekursinstanz im Nothilfeverfahren bereits im Urteil VB.2017.00299 vom

27.

Oktober 2017 (E. 8.1) überprüfen. Einer rechtzeitigen Prüfung der

Frage, ob die Kostenauflage durch die Vorinstanz gegen § 10 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 verstösst,

steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Dementsprechend ist insofern

mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der

Sachverhalt ergibt sich in rechtsgenügender Weise aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Der vom Beschwerdeführer beantragte

Beizug der Akten des Verfahrens VB.2017.00299 erscheint nicht erforderlich.

2.

2.1

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Diese bestreitet der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und beantragt, den vorinstanzlichen

Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, RA B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und entsprechend der beiliegenden

Honorarnote zu entschädigen.

2.2

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb unbestrittenermassen von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Vorinstanz erachtete den Rekurs allerdings

aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage als aussichtslos, wobei sie sich auf

das Urteil VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014

stützte.

Gegenstand des Rekursverfahrens war nicht nur die Frage, ob

die neuen Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe rechtmässig sind, sondern auch

die rechtliche Qualifikation des Merkblatts. Diese Fragen liessen sich nicht

ohne Weiteres mithilfe früherer Urteile des Verwaltungsgerichts beantworten.

Zumal in der Sache VB.2017.00299 (Rekursentscheid Nr. 2017.0067), welcher

die Vorinstanz selber präjudiziellen Charakter für das vorliegende Verfahren

zugestand, erst am 27. Oktober 2017 entschieden wurde. Damit ging es im

Rekursverfahren um nicht einfache Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten

grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde – wobei die

Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung aufgrund eines

besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste,

vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler

VGr, 30. November 2017, VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war

folglich mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen

an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss,

§ 16 N. 48). Insgesamt erscheint die Rechtslage auch bei Kenntnis des

Urteils VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 nicht

derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint.

Angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu

qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte

die Vor­instanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewähren müssen, wäre er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen

Rechtsstandpunkt zu vertreten. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom

6.

November 2017 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm

ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B, dieser

substituiert durch MLaw C, zu bestellen.

2.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Dieser Stundenansatz gilt

für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

(BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den

Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde

(Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279,

E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind tiefere

Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit beanspruchen als

patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010,1B_94/2010,

E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der Entschädigung

indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend sein, sondern

die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen: Zu einem

Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für

eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen

wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 99). Dies entspricht denn auch der Praxis

des Verwaltungsgerichts: So hat das Verwaltungsgericht namentlich im Urteil

VB.2015.00501 vom 21. Oktober 2015 einen Stundenansatz von Fr. 220.-

des nicht über das Anwaltspatent verfügenden Rechtsvertreters als

gerechtfertigt erachtet, da der geltend gemachte Zeitaufwand moderat erscheine

(E. 10.3). In anderen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Rechtsanwälten,

die durch Personen ohne Anwaltspatent substituiert waren, jeweils ohne nähere

Begründung einen Stundenansatz von Fr. 220.- gewährt (vgl. bspw. VGr,

5.

Oktober 2016, VB.2016.00364, E. 6.4; VGr, 14. November 2017,

VB.2017.00687, E. 5.3.2; VGr, 23. Februar 2018, VB.2017.00328,

E. 4.3). Demgegenüber wurde im Urteil VB.2017.00279 des

Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 der Stundenansatz einer Praktikantin

auf Fr. 110.- gekürzt, gleichzeitig wurde aber hinsichtlich des geltend

gemachten Aufwands festgehalten, dass dieser bei einer anwaltlichen Vertretung

zwar zu hoch wäre, für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch

angemessen sei (E. 6.3). Festzuhalten bleibt, dass bei Vertretungen durch

Praktikanten jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob angesichts des geltend

gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt ist.

2.5

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das vorinstanzliche Verfahren

einen Aufwand von 4,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend.

Hinzu kommt das Studium des Rekursentscheids, für welches der Rechtsvertreter

0,5 Stunden auswies. Insgesamt ergibt sich für das vorinstanzliche

Verfahren ein Zeitaufwand von 5,4 Stunden. Dies erscheint angemessen. Die

Barauslagen von insgesamt Fr. 23.20 sind ausgewiesen. Hinsichtlich der

Höhe des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: MLaw C verfügt nicht

über das Anwaltspatent und war als Praktikant angestellt. Die Vorinstanz macht geltend,

eine Substituierung wäre nicht erforderlich gewesen, weil das Verfahren

ausserhalb des Anwaltsmonopolbereichs liegt. Daraus vermag sie jedoch nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten, bevollmächtigte der Beschwerdeführer doch

ausdrücklich RA B – und nicht MLaw C – zur Vertretung im

Rekursverfahren. MLaw C konnte deshalb lediglich aufgrund der

Substitutionsvollmacht von RA B tätig werden. Im vorliegenden Fall ist

angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands von 5,4 Stunden nicht

davon auszugehen, dass ein patentierter Rechtsanwalt wesentlich weniger Zeit

für die Bewältigung des Rekursverfahrens benötigt hätte. Es rechtfertigt sich

deshalb, den Regelsatz von Fr. 220.- zu gewähren. Folglich ist die

Vorinstanz zu verpflichten, RA B für das Rekursverfahren mit Fr. 1'188.-,

zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.20 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen.

2.6

Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 3.4).

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

3.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen

Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2). Es wurde bereits festgestellt, dass

von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Sodann kann die

Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer

teilweise obsiegt. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der

fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers auch für das

Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und ist ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3

Bezüglich

der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zunächst auf

die rechtlichen Grundlagen in E. 2.4 zu verweisen. Für das

Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter einen Stundenaufwand von

5.

Stunden aus. Darin sind auch 0,5 Stunden für das Studium des

vorinstanzlichen Entscheids enthalten. Dies betrifft das Rekursverfahren und

ist deshalb von der Vorinstanz zu entschädigen (vgl. vorn E. 2.5). Der

Stundenaufwand im Beschwerdeverfahren ist folglich um 0,5 Stunden zu

kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand – ebenso wie

der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 5.30 – als angemessen.

Nachdem der Stundenansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Regel

Fr. 220.- beträgt und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen,

ist der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-

auf Fr. 220.- zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung des Stundenansatzes

für den als Praktikanten tätig gewesenen Rechtsvertreter erscheint nicht

angezeigt, zumal der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte

Stundenaufwand von 4,5 Stunden moderat erscheint. RA B, dieser

substituiert durch MLaw C, ist folglich für das Beschwerdeverfahren aus

der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 990.-, zuzüglich Barauslagen von

Fr. 5.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 79.60),

total Fr. 1'074.90, zu entschädigen.

3.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositivziffer II des Rekursentscheids

Nr. 2017.0122 der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017 wird

aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA B,

dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. RA B ist von der Sicherheitsdirektion für das Rekursverfahren

mit Fr. 1'211.20, zuzüglich 8 % MWST (Fr. 96.90), total

Fr. 1'308.10, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des

Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. RA B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 995.30,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90,

aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …