VB.2017.00799
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00799
16. Mai 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00799
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe
(unentgeltliche
Rechtspflege),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1996, von Land D, reiste am 6. August
2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit
rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für
Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung.
Seit dem 19. Oktober 2016 befand sich A in der
Notunterkunft (NUK) E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 1. Februar 2017
unterzeichnete er das "Merkblatt für die Ausrichtung von
Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)
des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am
Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den
betreffenden Tag keine Geldzahlung.
Erwägungen
II.
Am 28. Februar 2017 erhob A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das
Rekursverfahren am 2. Mai 2017 sistiert.
Am 12. September 2017 wurde A in sein Heimatland D
ausgeschafft.
Mit Entscheid vom 6. November 2017 schrieb die
Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer I) und wies das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer II). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer III). Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 375.- wurden A auferlegt,
jedoch wegen Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben
(Dispositivziffer IV).
III.
Dagegen gelangte A, vertreten durch RA B, dieser
substituiert durch MLaw C, am 30. November 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei in
den Ziffern 2 und 4 des Entscheiddispositivs aufzuheben. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen
und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, RA B für seine
Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren
entsprechend der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Soweit erforderlich,
seien die Akten des Verfahrens VB.2017.00299 beizuziehen. Sodann sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 7. Dezember
2017.
die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar
2018.
verzichtete das Kantonale Sozialamt auf Vernehmlassung. A reichte am
17.
Januar 2018 eine weitere Stellungnahme zu den Akten, worauf sich das
Kantonale Sozialamt nicht mehr vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten
der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese
sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Kostenauflage sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 94 und § 16 N. 73, 122). Der Streitwert des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb
die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Hinsichtlich
der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer ohne
Weiteres beschwert (vgl. Plüss, § 16 N. 122). Zu prüfen ist, ob er
auch hinsichtlich der Kostenauflage beschwert ist, zumal die Vorinstanz die
Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben hat. Ein
Vorbehalt einer späteren Einforderung wurde weder im Dispositiv noch in den
Erwägungen angebracht. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Umstände vom
Verfahren VB.2017.00299, auf das sich der Beschwerdeführer beruft und in
welchem sich die Vorinstanz eine spätere Einforderung vorbehielt. Mangels
entsprechenden Vorbehalts im angefochtenen Entscheid erscheint vorliegend eine
spätere Einforderung ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Anfechtung der Kostenauflage nicht materiell beschwert ist. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der grundsätzlichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je
rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 21 N. 25). Die Frage der Kostenauflage in Verfahren betreffend
Nothilfe könnte sich tatsächlich jederzeit wieder stellen. Allerdings ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Rechtsfrage kaum je rechtzeitig überprüft werden können
soll. Vielmehr konnte das Verwaltungsgericht die Frage der Kostenerhebung durch
die Rekursinstanz im Nothilfeverfahren bereits im Urteil VB.2017.00299 vom
27.
Oktober 2017 (E. 8.1) überprüfen. Einer rechtzeitigen Prüfung der
Frage, ob die Kostenauflage durch die Vorinstanz gegen § 10 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 verstösst,
steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Dementsprechend ist insofern
mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Der
Sachverhalt ergibt sich in rechtsgenügender Weise aus den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Der vom Beschwerdeführer beantragte
Beizug der Akten des Verfahrens VB.2017.00299 erscheint nicht erforderlich.
2.
2.1
Die
Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Diese bestreitet der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und beantragt, den vorinstanzlichen
Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, RA B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und entsprechend der beiliegenden
Honorarnote zu entschädigen.
2.2
Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb unbestrittenermassen von seiner
Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Vorinstanz erachtete den Rekurs allerdings
aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage als aussichtslos, wobei sie sich auf
das Urteil VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014
stützte.
Gegenstand des Rekursverfahrens war nicht nur die Frage, ob
die neuen Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe rechtmässig sind, sondern auch
die rechtliche Qualifikation des Merkblatts. Diese Fragen liessen sich nicht
ohne Weiteres mithilfe früherer Urteile des Verwaltungsgerichts beantworten.
Zumal in der Sache VB.2017.00299 (Rekursentscheid Nr. 2017.0067), welcher
die Vorinstanz selber präjudiziellen Charakter für das vorliegende Verfahren
zugestand, erst am 27. Oktober 2017 entschieden wurde. Damit ging es im
Rekursverfahren um nicht einfache Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten
grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde – wobei die
Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung aufgrund eines
besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste,
vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler
VGr, 30. November 2017, VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war
folglich mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen
an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss,
§ 16 N. 48). Insgesamt erscheint die Rechtslage auch bei Kenntnis des
Urteils VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 nicht
derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint.
Angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu
qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewähren müssen, wäre er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen
Rechtsstandpunkt zu vertreten. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom
6.
November 2017 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm
ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B, dieser
substituiert durch MLaw C, zu bestellen.
2.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Dieser Stundenansatz gilt
für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000.
(BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den
Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde
(Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279,
E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind tiefere
Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit beanspruchen als
patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010,1B_94/2010,
E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der Entschädigung
indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend sein, sondern
die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen: Zu einem
Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für
eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen
wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu
erbringen (Plüss, § 16 N. 99). Dies entspricht denn auch der Praxis
des Verwaltungsgerichts: So hat das Verwaltungsgericht namentlich im Urteil
VB.2015.00501 vom 21. Oktober 2015 einen Stundenansatz von Fr. 220.-
des nicht über das Anwaltspatent verfügenden Rechtsvertreters als
gerechtfertigt erachtet, da der geltend gemachte Zeitaufwand moderat erscheine
(E. 10.3). In anderen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Rechtsanwälten,
die durch Personen ohne Anwaltspatent substituiert waren, jeweils ohne nähere
Begründung einen Stundenansatz von Fr. 220.- gewährt (vgl. bspw. VGr,
5.
Oktober 2016, VB.2016.00364, E. 6.4; VGr, 14. November 2017,
VB.2017.00687, E. 5.3.2; VGr, 23. Februar 2018, VB.2017.00328,
E. 4.3). Demgegenüber wurde im Urteil VB.2017.00279 des
Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 der Stundenansatz einer Praktikantin
auf Fr. 110.- gekürzt, gleichzeitig wurde aber hinsichtlich des geltend
gemachten Aufwands festgehalten, dass dieser bei einer anwaltlichen Vertretung
zwar zu hoch wäre, für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch
angemessen sei (E. 6.3). Festzuhalten bleibt, dass bei Vertretungen durch
Praktikanten jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob angesichts des geltend
gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt ist.
2.5
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das vorinstanzliche Verfahren
einen Aufwand von 4,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend.
Hinzu kommt das Studium des Rekursentscheids, für welches der Rechtsvertreter
0,5 Stunden auswies. Insgesamt ergibt sich für das vorinstanzliche
Verfahren ein Zeitaufwand von 5,4 Stunden. Dies erscheint angemessen. Die
Barauslagen von insgesamt Fr. 23.20 sind ausgewiesen. Hinsichtlich der
Höhe des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: MLaw C verfügt nicht
über das Anwaltspatent und war als Praktikant angestellt. Die Vorinstanz macht geltend,
eine Substituierung wäre nicht erforderlich gewesen, weil das Verfahren
ausserhalb des Anwaltsmonopolbereichs liegt. Daraus vermag sie jedoch nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten, bevollmächtigte der Beschwerdeführer doch
ausdrücklich RA B – und nicht MLaw C – zur Vertretung im
Rekursverfahren. MLaw C konnte deshalb lediglich aufgrund der
Substitutionsvollmacht von RA B tätig werden. Im vorliegenden Fall ist
angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands von 5,4 Stunden nicht
davon auszugehen, dass ein patentierter Rechtsanwalt wesentlich weniger Zeit
für die Bewältigung des Rekursverfahrens benötigt hätte. Es rechtfertigt sich
deshalb, den Regelsatz von Fr. 220.- zu gewähren. Folglich ist die
Vorinstanz zu verpflichten, RA B für das Rekursverfahren mit Fr. 1'188.-,
zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.20 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen.
2.6
Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 3.4).
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
3.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen
Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2). Es wurde bereits festgestellt, dass
von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Sodann kann die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer
teilweise obsiegt. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der
fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers auch für das
Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ist ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3
Bezüglich
der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zunächst auf
die rechtlichen Grundlagen in E. 2.4 zu verweisen. Für das
Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter einen Stundenaufwand von
5.
Stunden aus. Darin sind auch 0,5 Stunden für das Studium des
vorinstanzlichen Entscheids enthalten. Dies betrifft das Rekursverfahren und
ist deshalb von der Vorinstanz zu entschädigen (vgl. vorn E. 2.5). Der
Stundenaufwand im Beschwerdeverfahren ist folglich um 0,5 Stunden zu
kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand – ebenso wie
der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 5.30 – als angemessen.
Nachdem der Stundenansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Regel
Fr. 220.- beträgt und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen,
ist der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-
auf Fr. 220.- zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung des Stundenansatzes
für den als Praktikanten tätig gewesenen Rechtsvertreter erscheint nicht
angezeigt, zumal der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Stundenaufwand von 4,5 Stunden moderat erscheint. RA B, dieser
substituiert durch MLaw C, ist folglich für das Beschwerdeverfahren aus
der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 990.-, zuzüglich Barauslagen von
Fr. 5.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 79.60),
total Fr. 1'074.90, zu entschädigen.
3.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositivziffer II des Rekursentscheids
Nr. 2017.0122 der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017 wird
aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA B,
dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. RA B ist von der Sicherheitsdirektion für das Rekursverfahren
mit Fr. 1'211.20, zuzüglich 8 % MWST (Fr. 96.90), total
Fr. 1'308.10, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des
Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. RA B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 995.30,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90,
aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …