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Entscheid

VB.2017.00801

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00801

9. Mai 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19843)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Steueramt der Stadt Zürich am 9. März

2016, in den Datenbanken "OMEGA" und "ALPHA" zu seiner

Person sämtliche Einträge für die Steuerjahre 1999 bis 2012, alle Einträge ab

dem Steuerjahr 2013, soweit noch keine definitive Veranlagung vorliege, sowie

"sämtliche Werte in den Spalten Steuertarif, Stornocode,

Veranlagungscode, Faktura-Datum, ges. St. Einkommen und ges. St. Vermögen"

zu löschen. Das Steueramt teilte A mit Schreiben vom 8. April 2016 mit,

aufgrund einer grundsätzlichen Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der

fraglichen Datenbankeinträge sistiere man das Verfahren und lösche die A

betreffenden Daten für die Dauer der Sistierung in der Datenbank OMEGA; später

erliess das Steueramt offenbar eine Verfügung mit gleichem Inhalt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 erweiterte A sein

Begehren dahingehend, dass sämtliche ihn betreffenden Daten in der Datenbank

OMEGA definitiv zu löschen seien und sicherzustellen sei, dass "weder über

diese noch eine andere Plattform in Zukunft Steuerdaten über meine Person an

andere Organe im Abrufverfahren bekanntgegeben werden"; zudem sei der

Zugriff auf die ihn betreffenden Daten auch insofern zu sperren, als das

Steueramt anderen "Organen […] direkten Zugang zu seinen Applikationen"

gewähre. Mit Verfügungen vom 22. August 2016 sowie 2. Dezember verlängerte

das Steueramt die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2017.

Am 11. Dezember 2016 gelangte A erneut ans Steueramt

der Stadt Zürich und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass das

Steueramt "widerrechtlich Daten über meine Person bearbeitete", indem

es Daten über ihn verschiedenen Stellen zugänglich gemacht habe. Mit Verfügung

vom 27. Januar 2017 verlängerte das Steueramt die Sistierung bis zum

31. März 2016 (recte: 2017), hielt die vorläufige Löschung der Daten in

der Datenbank OMEGA aufrecht und wies die Begehren um Sperrung sämtlicher A

betreffender Daten gegenüber jenen Organen, welchen direkter Zugang gewährt

werde, sowie um Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung ab.

A verlangte am 3. September 2017, seine Begehren

seien nunmehr unverzüglich zu behandeln. Darauf verlängerte das Steueramt die

Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2018.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Oktober 2017 beantragte A dem

Bezirksrat Zürich, die Stadt Zürich sei anzuweisen, innert 30 Tagen über sein

Begehren vom 22. Juni 2016 zu entscheiden. Der Bezirksrat Zürich trat auf

den Rekurs mit Beschluss vom 9. November 2017 nicht ein und überwies die

Sache an die Finanzdirektion des Kantons Zürich.

III.

A erhob am 28. November 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und

der Bezirksrat anzuweisen, "die Behandlung des Rekurses […] unverzüglich

an die Hand zu nehmen". Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

15.

Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt der Stadt Zürich

schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 darauf, unter

Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit auf es eingetreten

werden könne. Mit weiteren Eingaben von A vom 29. Januar 2018 und des

Steueramts der Stadt Zürich vom 9. Februar 2018 wurde an den jeweiligen

Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Angelegenheit nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. b und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2

lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, welche Rekursinstanz für die Beurteilung der Rechtsvorkehr

des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht

ein, weil die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Finanzdirektion falle, da

es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis handle.

2.2

Hintergrund

des Rekursverfahrens bildet ein Gesuch des Beschwerdeführers, wonach sämtliche

in einer Datenbank erfassten Steuerdaten über seine Person zu löschen seien und

sicherzustellen sei, dass seine Steuerdaten in Zukunft anderen Organen nicht im

"Abrufverfahren" zur Verfügung gestellt würden. Es geht mithin um den

Erlass einer Anordnung über die Frage, inwiefern der Beschwerdegegner anderen

Organen Auskünfte über Steuerdaten des Beschwerdeführers gewähren darf.

Gemäss § 110 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG, LS 631.1) stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter

der Aufsicht der Finanzdirektion; dieser Aufsicht unterstehen insbesondere auch

die Gemeindesteuerämter, und zwar in ihrer Funktion sowohl als Einschätzungs-

als auch als Verwaltungsbehörde (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A, Zürich 2013, § 110 N. 5). Gegen

pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch

Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann nach § 111 Abs. 1 StG

innert 30 Tagen ab Entdeckung des Grunds Beschwerde bei der

Finanzdirektion erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine

Aufsichtsanzeige, sondern um ein förmliches Rechtsmittel, das jedoch nur

subsidiär zum ordentlichen Verfahren zur Anwendung kommt (VGr, 12. März

2014, SB.2013.00062, E. 1.2 und 2).

Hier rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung

durch ein Gemeindesteueramt in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde; es

handelt sich mithin um eine in den Anwendungsbereich von § 111 Abs. 1 StG

fallende Materie. Weil die Streitigkeit keinen Zusammenhang mit einem

Einschätzungsverfahren hat, steht der Rekurs ans Steuerrekursgericht

(§ 147 ff. StG) nicht offen. Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht

zum Schluss, dass die Finanzdirektion für die Behandlung des Rechtsmittels des

Beschwerdeführers zuständig ist. Unerheblich ist schliesslich, dass der

Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Stadt Zürich als Gegnerin bezeichnete,

weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass er in der Sache eine Rechtsverzögerung

durch das Steueramt der Stadt Zürich rügt.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2

Der

Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemein­wesen steht in

der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,

welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …