VB.2017.00801
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00801
9. Mai 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00801
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverzögerung,
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Steueramt der Stadt Zürich am 9. März
2016, in den Datenbanken "OMEGA" und "ALPHA" zu seiner
Person sämtliche Einträge für die Steuerjahre 1999 bis 2012, alle Einträge ab
dem Steuerjahr 2013, soweit noch keine definitive Veranlagung vorliege, sowie
"sämtliche Werte in den Spalten Steuertarif, Stornocode,
Veranlagungscode, Faktura-Datum, ges. St. Einkommen und ges. St. Vermögen"
zu löschen. Das Steueramt teilte A mit Schreiben vom 8. April 2016 mit,
aufgrund einer grundsätzlichen Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der
fraglichen Datenbankeinträge sistiere man das Verfahren und lösche die A
betreffenden Daten für die Dauer der Sistierung in der Datenbank OMEGA; später
erliess das Steueramt offenbar eine Verfügung mit gleichem Inhalt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 erweiterte A sein
Begehren dahingehend, dass sämtliche ihn betreffenden Daten in der Datenbank
OMEGA definitiv zu löschen seien und sicherzustellen sei, dass "weder über
diese noch eine andere Plattform in Zukunft Steuerdaten über meine Person an
andere Organe im Abrufverfahren bekanntgegeben werden"; zudem sei der
Zugriff auf die ihn betreffenden Daten auch insofern zu sperren, als das
Steueramt anderen "Organen […] direkten Zugang zu seinen Applikationen"
gewähre. Mit Verfügungen vom 22. August 2016 sowie 2. Dezember verlängerte
das Steueramt die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2017.
Am 11. Dezember 2016 gelangte A erneut ans Steueramt
der Stadt Zürich und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass das
Steueramt "widerrechtlich Daten über meine Person bearbeitete", indem
es Daten über ihn verschiedenen Stellen zugänglich gemacht habe. Mit Verfügung
vom 27. Januar 2017 verlängerte das Steueramt die Sistierung bis zum
31. März 2016 (recte: 2017), hielt die vorläufige Löschung der Daten in
der Datenbank OMEGA aufrecht und wies die Begehren um Sperrung sämtlicher A
betreffender Daten gegenüber jenen Organen, welchen direkter Zugang gewährt
werde, sowie um Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung ab.
A verlangte am 3. September 2017, seine Begehren
seien nunmehr unverzüglich zu behandeln. Darauf verlängerte das Steueramt die
Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2018.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Oktober 2017 beantragte A dem
Bezirksrat Zürich, die Stadt Zürich sei anzuweisen, innert 30 Tagen über sein
Begehren vom 22. Juni 2016 zu entscheiden. Der Bezirksrat Zürich trat auf
den Rekurs mit Beschluss vom 9. November 2017 nicht ein und überwies die
Sache an die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
III.
A erhob am 28. November 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und
der Bezirksrat anzuweisen, "die Behandlung des Rekurses […] unverzüglich
an die Hand zu nehmen". Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
15.
Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt der Stadt Zürich
schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 darauf, unter
Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit auf es eingetreten
werden könne. Mit weiteren Eingaben von A vom 29. Januar 2018 und des
Steueramts der Stadt Zürich vom 9. Februar 2018 wurde an den jeweiligen
Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Angelegenheit nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. b und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, welche Rekursinstanz für die Beurteilung der Rechtsvorkehr
des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht
ein, weil die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Finanzdirektion falle, da
es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis handle.
2.2
Hintergrund
des Rekursverfahrens bildet ein Gesuch des Beschwerdeführers, wonach sämtliche
in einer Datenbank erfassten Steuerdaten über seine Person zu löschen seien und
sicherzustellen sei, dass seine Steuerdaten in Zukunft anderen Organen nicht im
"Abrufverfahren" zur Verfügung gestellt würden. Es geht mithin um den
Erlass einer Anordnung über die Frage, inwiefern der Beschwerdegegner anderen
Organen Auskünfte über Steuerdaten des Beschwerdeführers gewähren darf.
Gemäss § 110 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG, LS 631.1) stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter
der Aufsicht der Finanzdirektion; dieser Aufsicht unterstehen insbesondere auch
die Gemeindesteuerämter, und zwar in ihrer Funktion sowohl als Einschätzungs-
als auch als Verwaltungsbehörde (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A, Zürich 2013, § 110 N. 5). Gegen
pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch
Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann nach § 111 Abs. 1 StG
innert 30 Tagen ab Entdeckung des Grunds Beschwerde bei der
Finanzdirektion erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine
Aufsichtsanzeige, sondern um ein förmliches Rechtsmittel, das jedoch nur
subsidiär zum ordentlichen Verfahren zur Anwendung kommt (VGr, 12. März
2014, SB.2013.00062, E. 1.2 und 2).
Hier rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung
durch ein Gemeindesteueramt in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde; es
handelt sich mithin um eine in den Anwendungsbereich von § 111 Abs. 1 StG
fallende Materie. Weil die Streitigkeit keinen Zusammenhang mit einem
Einschätzungsverfahren hat, steht der Rekurs ans Steuerrekursgericht
(§ 147 ff. StG) nicht offen. Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht
zum Schluss, dass die Finanzdirektion für die Behandlung des Rechtsmittels des
Beschwerdeführers zuständig ist. Unerheblich ist schliesslich, dass der
Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Stadt Zürich als Gegnerin bezeichnete,
weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass er in der Sache eine Rechtsverzögerung
durch das Steueramt der Stadt Zürich rügt.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.2
Der
Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,
welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …