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Entscheid

VB.2017.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00803

28. Juni 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19991)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der A AG mit

Beschluss vom 28. März 2017 strassenseitig ein neues Boulevardrestaurant,

die Erweiterung des Aussenrestaurants in der Passage und unter den Arkaden

sowie das bestehende Boulevardcafé im H-Hof auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01,

02 und 03 in Zürich 1. Den Betrieb der Gastwirtschaft im Freien gestattete

sie folgendermassen (Disp.-Ziff. I.B.4):

H-Hof

(Sommerbetrieb)

Arkaden

(ganzjähriger Betrieb)

Passage/Trottoir

(ganzjähriger Betrieb)

Mo – Mi

7.00 – 22.00 Uhr

7.00 – 23.00 Uhr

7.00 – 24.00 Uhr

Do/Fr

7.00 – 22.00 Uhr

7.00 – 24.00 Uhr

7.00 – 24.00 Uhr

Sa

9.00 – 22.00 Uhr

9.00 – 24.00 Uhr

9.00 – 24.00 Uhr

So

10.00 – 17.00 Uhr

10.00 – 17.00 Uhr

10.00 – 17.00 Uhr

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten C und D

am 4. Mai 2017 beim Baurekursgericht und beantragten, den Beschluss der

Bausektion bezüglich des Aussenrestaurants in der Passage und auf dem Trottoir

aufzuheben und die Öffnungszeiten aller Aussenbereiche auf maximal

22.00

Uhr zu beschränken.

Die A AG reichte

gleichentags ebenfalls Rekurs ein und beantragte, die Disp.-Ziff. I.B.4

dahingehend abzuändern, dass die Öffnungszeiten des Boulevardcafés im H-Hof von

Montag bis Mittwoch bis 23.00 Uhr und Donnerstag bis Samstag bis

24.00

Uhr festgelegt würden.

Am 8. September 2017 führte eine Delegation des

Baurekursgerichts einen Augenschein auf dem Lokal durch.

Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden separat geführten Beschwerdeverfahren, hiess den

Rekurs von C und D teilweise gut und änderte die Disp.-Ziff. I.B.4 des

Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom 28. März 2017 insofern ab, als

es den Betrieb in den Arkaden und in der Passage von Montag bis Samstag auf

22.00

Uhr beschränkte (Disp.-Ziff. II). Im Übrigen wies es den Rekurs

von C und D ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs der A AG wies es

vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhob die A AG am 30. November 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. II insoweit aufzuheben, als

darin Disp.-Ziff. I.B.4 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich

neu gefasst worden sei. Sodann sei Disp.-Ziff. I.B.4 dahingehend

abzuändern, dass die Öffnungszeiten des Boulevardcafés im H-Hof von Montag bis

Mittwoch bis 23.00 Uhr und Donnerstag bis Samstag bis 24.00 Uhr

festgelegt würden. Eventuell seien die beantragten längeren Öffnungszeiten für

das Boulevardcafé im H-Hof, in der Passage und unter den Arkaden für den

Wochenendbetrieb am Freitag und Samstag festzusetzen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschliesslich auf

die im Streit liegenden, längeren Öffnungszeiten des Boulevardcafés zu

beschränken. Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Dezember 2017

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

17.

Januar 2018 beantwortete die Bausektion der Stadt Zürich die

Beschwerde und beantragte deren Gutheissung, soweit damit Öffnungszeiten

verlangt würden, wie sie sie bewilligt habe. Am 22. Januar 2018 reichten C

und D Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den

vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Zudem beantragten sie eine

Parteientschädigung.

Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde

festgehalten, dass der Beschwerde im Umfang der vom Baurekursgericht im

Entscheid vom 27. Oktober 2017 festgelegten Öffnungszeiten keine

aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurde der A AG Frist

angesetzt, um ihr Rechtsbegehren im Sinn der Erwägungen zu verdeutlichen,

andernfalls auf die Beschwerde bezüglich der Örtlichkeiten "Arkaden"

und "Passage" nicht eingetreten würde.

In ihrer Replik vom 12. Februar 2018 konkretisierte die

A AG dahingehend, dass die Öffnungszeiten für die Arkaden und die

Passage wie von der Bausektion bewilligt, festzusetzen seien. Namentlich in den

Arkaden von Montag bis Mittwoch bis 23.00 Uhr und Donnerstag bis Samstag

bis 24.00 Uhr sowie in der Passage von Montag bis Samstag bis 24.00 Uhr.

Im Übrigen hielt sie an den gestellten Anträgen fest. C und D reichten am

26.

Februar 2018 ihre Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. Die

Bausektion der Stadt Zürich teilte am gleichentags mit, auf eine weitere

Stellungnahme zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

streitbetroffenen Parzellen befinden sich in der östlichen Zeile der

Blockrandbebauung, welche den rund 1'600 m2 grossen, mit

Arkaden versehenen, quadratischen Innenhof (H-Hof) umschliesst und vier

Passagen aufweist. Die auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 befindliche Passage

zur I-Strasse verläuft mittig durch das darauf liegende Gebäude und reicht bis

auf die Höhe des ersten Obergeschosses. Dort betreibt die private

Beschwerdegegnerin auf dem Erd- und ersten Obergeschoss einen

Gastronomiebetrieb mit Bar und Restaurant. In diesem Passagenbereich sowie

unter den Arkaden sollen je 26 neue Sitzplätze eingerichtet werden. Auf

dem Trottoir der I-Strasse sind weitere 16 Sitzplätze geplant. Von der

strittigen Bewilligung umfasst sind sodann 68 im "Boulevard" genannten

Bereich bereits bestehende Sitzplätze, insgesamt also 136. Der Betrieb liegt in

der Kernzone City mit Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III); ein

Mindestwohnanteil ist nicht vorgeschrieben.

1.2

Strittig

ist, ob die Aussensitzplätze im H-Hof selbst (Boulevardcafé), unter den Arkaden

und in der Passage für die Nachbarschaft nach 22.00 Uhr zu einer

übermässigen Lärmbelastung führen. Namentlich für die Bereiche Arkaden und

Passage, aber auch für den Bereich H-Hof (Boulevardcafé), ersucht die

Beschwerdeführende um längere Öffnungszeiten. Nicht strittig ist der Bereich

Trottoir, für den von montags bis samstags längere Öffnungszeiten bewilligt

sind.

2.

2.1

Nach

§ 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GGG) sind Gastwirtschaften von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen

zu halten. Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, sofern

dadurch die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden;

vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und

Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GGG). Dabei richtet sich der Schutz

gegen schädlichen oder lästigen Lärm nach dem Umweltschutzgesetz und seinen

Ausführungsbestimmungen (§ 13 der Besonderen Bauverordnung I vom

6.

Mai 1981 [BBV I]).

2.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei der vorliegend zu

beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV). Die angestrebte Erweiterung der Aussenwirtschaft stellt eine neue Anlage

im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47

Abs. 1 LSV) und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4

LSV den Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen

vorschreibt. Danach müssen die durch diese Anlage allein

erzeugten Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde

so weit begrenzt werden, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass

die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe

eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV sowie

Art. 25 Abs. 1 USG).

2.3

Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen anhand der Grenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie

Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten sind oder

ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40

Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 13 und 23 USG legt der Bundesrat

Immissionsgrenzwerte und Planungswerte fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten

liegen. Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine

Planungswerte festgesetzt (BGr, 9. März 2018,1C_293/2017, E. 3.1.2,

auch zum Folgenden). Die durch sie verursachten Immissionen sind

daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung

von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu

beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei muss die Obergrenze für

den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der

Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40

Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage

sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte. Da die

Planungswerte gemäss Art. 23 USG für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter

den Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf der von der Anlage ausgehende

Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen (Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV; BGr, 9. März 2018,1C_293/2017, E. 3.6; BGE 137 II 30 E. 3.4).

2.4

Namentlich

bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der

Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie

die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133

II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter

Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Für

eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3, auch zum Folgenden).

Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der

Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der

kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 [vollständig überarbeitet am 22. Dezember 2017], www.cerclebruit.ch).

2.5

Die

Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf

der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe gemäss deren

Anhang 3. Neu wird basierend auf den Erfahrungen der

Vollzugsbehörden empfohlen, die Ermittlung anhand folgender Kriterien

vorzunehmen: Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse,

Position des Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung

des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung

zwischen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort,

Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit und Saisonalität. Des Weiteren werden in

der Vollzugshilfe verschiedene Störkategorien zur Beurteilung der Zulässigkeit

der Terrassennutzung definiert (wenig störend, störend, stark störend und sehr

stark störend; vgl. zum Ganzen Anhang 3 der Vollzugshilfe). Dabei

können die bei der Beurteilung der internen Schallquellen S1 und S2

massgeblichen Richtwerte auch bei der vorliegend relevanten externen

Schallquelle S6 als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden

Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42

E. 6.2). Bezüglich Luftschall werden diese Richtwerte unverändert für die

Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und für die Zeit von

19.00

bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) sowie von 22.00 bis

7.00

Uhr auf 40 dB (A) festgelegt (Ziff. 3.4 und 5.1 S2

[Gästeverhalten] in Verbindung mit Tabelle 2 der Vollzugshilfe).

3.

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Einholung einer

Lärmprognose nach den Art. 36 ff. und den Anhängen 2–7 LSV

verpflichtet, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen

werden kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4). In Nachachtung dieser

Rechtsprechung hat die Bewilligungsbehörde im Dezember 2016 ein

Lärmgutachten eingeholt; dieses liegt bei den Akten.

3.2

Das

Gutachten orientiert sich bei der Beurteilung der geplanten Aussenbestuhlung in

erster Linie an der bisherigen Vollzugshilfe des Cercle Bruit von 2007. Für die

zu beurteilende Lärmsituation wurde von einer Unterhaltung in normaler

Lautstärke sowie häufigen Serviergeräuschen mit Lärmimmissionen von

63.

dB (A) pro Person gemäss Tabelle 2 des österreichischen

Praxisleitfadens Gastgewerbe (REP-0157) ausgegangen. Bezüglich Boulevard wurden

68.

Sitzplätze als lärmtechnisch relevant angenommen, für Passage und

Trottoir 13 der insgesamt 42 Sitzplätze, für Arkade, Passage und Trottoir

39.

der total 68 Sitzplätze sowie für alle Bereiche zusammen 107 von

136.

Sitzplätzen.

3.3

Die

Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte in Anlehnung an die

ISO-Norm 9613-2 unter Verwendung einer Punktquelle mit Schwerpunkt im

Boulevardbereich. Die Distanz zum Empfangspunkt bei der beschwerdeführerischen

Wohnung im 3. Obergeschoss wurde mit 14,9 m angegeben. Mit der

Begründung, das Ergebnis wäre ansonsten zu konservativ, wurde die

Lärmabschirmung über die Gebäudeecken nicht berücksichtigt. Die berechneten

Immissionspegel wurden sodann um 6 dB (A) nach oben korrigiert, um

den menschlichen Stimmen in Gastwirtschaften Rechnung zu tragen. Weiter wurde

festgehalten, dass die Innenhofsituation durch die Reflexionen zu einer

Erhöhung der Schalldruckpegel beitrage.

3.4

Auf diesen Grundlagen wurden,

bezogen auf die relevante Wohnung, für die verschiedenen Kombinationen der

Sitzplatzbereiche folgende Beurteilungspegel berechnet:

-

Boulevard, Arkade, Passage und Trottoir 57 dB (A)

-

Arkade, Passage und Trottoir 53 dB (A)

-

Passage und Trottoir 48 dB (A)

-

Boulevard 55 dB (A)

Diese wurden mit den Richtwerten für die ES III

verglichen und festgehalten, dass für alle Bereiche zusammen der jeweils

massgebende Richtwert um 7 bis 17 dB (A) überschritten würde. Ohne

Boulevard wurden Überschreitungen zwischen 3 und 13 dB (A), bezüglich

Passage und Trottoir von 0 bis 8 dB (A) sowie beim Boulevard allein

von 5 bis 15 dB (A) festgestellt. Insgesamt gelangte das Gutachten

zum Ergebnis, dass die Richtwerte des Cercle Bruit nicht eingehalten würden.

4.

4.1

Gemäss

Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV gelten das Vorsorgeprinzip und

die Planungswerte kumulativ. Es ist deshalb einerseits zu prüfen, ob gestützt

auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV Massnahmen zur vorsorglichen

Lärmbegrenzung (insbesondere Begrenzung der Öffnungszeiten) anzuordnen sind. Zudem

ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu prüfen, ob die

Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte

einhält (BGr, 9. März 2018,1C_293/2017, E. 3.6).

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist es unter

Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden, wie der

angefochtene Rekursentscheid die Öffnungszeiten des Aussenbetriebs beschränkt

hat. Nachdem die vom Baurekursgericht festgesetzten Öffnungszeiten vonseiten

der Beschwerdegegnerschaft unangefochten geblieben sind, kann somit

offengelassen werden, ob die Anlage die Planungswerte gemäss Art. 7

Abs. 1 lit. b LSV einhält. Es ist deshalb auch nicht näher der Frage

nachzugehen, welche Bedeutung die Empfehlungen von Cercle Bruit für die

Bestimmung des Planungswerts haben.

4.2

Gemäss dem

Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV) müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird einem

Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt

ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen

von Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften

stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die

Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist

sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015,

VB.2014.00524, E. 4.1).

Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist

zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das

Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht

verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur

begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c; VGr,

16.

April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Selbst wenn

eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie

jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw.

die Anwohner sein (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September

2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen wird bei

der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants ein angemessener Kompromiss

zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des

Betreibers angestrebt (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2,

auch zum Folgenden). Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen

Tragbarkeit auf einen standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt,

sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV

sämtliche individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu

gewichten.

4.3

Das

Baurekursgericht erwog, die massgebliche Blockrandbebauung befinde sich in der

Kernzone City, wo zwar keine Wohnnutzung vorgeschrieben sei, jedoch vereinzelt

Einzug gehalten habe. Anlässlich des Lokaltermins habe festgestellt werden

können, dass die Umgebung abends nach Ladenschluss sehr ruhig sei. Im Vergleich

dazu sei das Langstrassenquartier, auf welches im Entscheid zur unmittelbar

benachbarten K-Bar (BRGE I Nr. 04 vom 9. Oktober 2015) Bezug

genommen worden sei, ein Ausgeh- und Vergnügungsviertel, in das immer mehr

während 24 Stunden geöffnete Läden drängten. Obwohl beide Quartiere der

ES III zugeschieden seien, würden sie sich hinsichtlich der Vorbelastung

durch Umgebungslärm deutlich voneinander unterscheiden. Letzterer sei zwar im

Langstrassenquartier wesentlich höher, doch seien dort durchgehend

Mindestwohnanteile vorgeschrieben, was hier nicht der Fall sei. In einer

Kernzone mit Wohnanteil 0 % müsse man auch nachts mit Betriebslärm

rechnen. Diese Verhältnisse hätten sich sei dem K-Bar-Entscheid nicht verändert.

4.4

Die

Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Charakter der weiteren

Umgebung, wo neben der benachbarten K-Bar und der L-Bar auch das M-Lokal, das N-Lokal

und die Restaurants auf dem O-Hof Aussensitzplätze betrieben, zu Unrecht nicht

berücksichtigt. Diese würden den angeblich ruhigen Charakter der Umgebung

erheblich relativieren. Es sei – wie bereits im Entscheid betreffend die

Innensitzplätze des streitbetroffenen Lokals – von einer relativ lärmtoleranten

Zone auszugehen.

4.4.1

Im Verfahren betreffend die Innensitzplätze derselben Örtlichkeit erwog das

Verwaltungsgericht (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00246, E. 4.4), der

vorliegend zu beurteilende Betrieb liege in der Kernzone City, einem Gebiet mit

Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ein Mindestwohnanteil sei nicht

vorgeschrieben, womit überall mässig störende Betriebe zugelassen seien

(Art. 43 Abs. 1 LSV). Dennoch sei diese belebte städtische Umgebung

nicht ausschliesslich von Gewerbe geprägt, sondern mit Wohn- und

Geschäftsräumen durchmischt. Es dominierten Ladengeschäfte, welche nachts

geschlossen seien und die Bauparzelle liege nicht in einem Ausgehviertel. In

der weiteren Umgebung befänden sich allerdings vereinzelt Hotelbetriebe und

Restaurants. Dies gehe von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung

einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sei.

Diese Überlegungen führten zum Schluss, dass von einer relativ lärmtoleranten

Zone auszugehen ist.

4.4.2

An dieser Situation hat sich nichts geändert. Von etwas anderem als einer

relativ lärmtoleranten Zone ist auch die Vorinstanz nicht ausgegangen, wenn sie

in ihrem Entscheid die vorliegende Situation mit derjenigen im

Langstrassenquartier verglich. Sie hat die dortige hohe Lokaldichte trotz

Wohnzone der vorliegend wesentlich geringeren Anzahl Lokale und vereinzelter

Wohnnutzung gegenübergestellt. Es erachtete weitere Lokale mit

Aussensitzplätzen, welche sich nicht in einem Innenhof oder in einem anderen

Quartier befinden, zu Recht als nicht vergleichbar. Aus denselben Gründen sind

auch die in der Beschwerde vorgebrachten Lokale für den vorliegenden Entscheid

nicht massgebend. Deren umstrittenen Schliessungszeiten müssen daher nicht

weiter abgeklärt werden. Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung wegen

fehlendem Einbezug der Umgebung ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die

Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und ihre Erkenntnisse daraus im

Entscheid berücksichtigt.

4.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe – anders als noch die

Baubehörde – zu Unrecht nicht zwischen den verschiedenen Aussenbereichen

differenziert. Zudem werde § 15 GGG bzw. das Gleichbehandlungsgebot der

Gewerbegenossen verletzt. Schliesslich macht sie eine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, indem keine milderen Massnahmen als die

Beschränkung der Öffnungszeiten geprüft worden seien.

4.5.1

Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezog das

Baurekursgericht in seiner Beurteilung neben der Lärmempfindlichkeit und

-vorbelastung den Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit und Zeitpunkt mit ein.

Es erwog zutreffend, vorliegend handle es sich mit 1'600 m2 um

einen grossflächigen Innenhof mit wenig Verkehr und befinde sich die

beschwerdegegnerische Wohnung zwischen zwei Aussenrestaurants mit insgesamt

über 220 Sitzplätzen. Die Pegelkorrektur von +6 dB (A) für

Stimmgehalt sei in den Beurteilungspegeln bereits berücksichtigt. Indessen

hätten die im Gutachten erwähnten Schallreflexionen keinen Eingang in die

Berechnung gefunden. Solche seien allerdings anlässlich des Lokaltermins klar

festgestellt worden, weshalb die Beurteilungspegel höher ausfallen würden.

Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Lärmdämpfung durch die

Überdachung. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Akten und sind vom

Baurekursgericht in die Beurteilung mit einbezogen worden.

4.5.2

Nach dem Gesagten ist von einer relativ lärmtoleranten Zone auszugehen

(E. 4.4.2). Die geplanten Aussensitzplätze des streitbetroffenen Lokals

ergänzen insofern die bereits gelebte Nutzung des Innenhofs, der Arkaden und

der Passage. Allerdings führt die Verdoppelung der Aussensitzplätze von 68 auf

136.

zu einer nicht unwesentlichen (zusätzlichen) Lärmbelastung. Weiter fällt in

Betracht, dass das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Nachbarn in den Abend- und

Nachtstunden höher ist, besonders in der lärmempfindlichen Einschlafphase

zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr (VGr, 28. September 2011,

VB.2010.00257, E. 4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Gemäss

Gutachten werden die Richtwerte des Circle Bruit beim massgeblichen

Empfangspunkt nach 22.00 Uhr wesentlich überschritten und übersteigen auch

leicht die nachts in einer ES III für Gewerbe geltenden Planungswerte.

Allerdings wird im Gutachten eine relativ hohe Sitzplatzbelegung von knapp

80.

% angenommen (107 von 136 Sitzplätzen). Es ist jedoch davon

auszugehen, dass die Aussenwirtschaft während der Woche deutlich weniger stark

als an den Wochenenden besucht wird. Die Anzahl Tage, an denen abends ein

Aufenthalt im Freien attraktiv erscheint, ist zudem aus klimatischen Gründen

beschränkt (vgl. dazu VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002; E. 4.6 mit

weiterem Hinweis). Die Bereiche in der Passage und unter den Arkaden sind

allerdings nur bedingt witterungsabhängig, sodass dort ein ganzjähriger Betrieb

vorgesehen ist (vgl. E. I). Das Baurekursgericht führte zutreffend aus,

dass aus diesem Grund in diesen beiden Bereichen nicht nur an schönen Abenden

mit Lärmimmissionen zu rechnen sei.

4.5.3

Zwar sollen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen

Lärmeinwirkungen verschont werden. Vorliegend beträgt der Wohnanteil jedoch

0.

% und liegt die streitbetroffene Liegenschaft in der ES III, wo mässig

störende Betriebe zulässig sind. Zudem decken

Restaurationsbetriebe wie der vorliegende ein Bedürfnis der Bevölkerung. Vor

diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

unter den Gesichtspunkten des Vorsorgeprinzips die Betriebszeiten auf

22.00

Uhr beschränkte. Bis um diese Uhrzeit erweist sich die Lärmstörung

bei den vorliegenden Gegebenheiten als zumutbar. Um 22.00 Uhr wird auch

der Springbrunnen im Innenhof, welcher die Geräusche dominiert, abgestellt.

Ferner sind die Schliessungszeiten des gegenüberliegenden Lokals im Innenhof,

unter den Arkaden und in der Passage ebenfalls auf 22.00 Uhr festgelegt

worden, wie das Baurekursgericht zutreffend ausführte. Wie gesehen

(E. 4.5.2), ist ferner davon auszugehen, dass am Freitag- und Samstagabend

deutlich höhere Geräuschpegel herrschen als während der Woche. Es erscheint

deshalb als nachvollziehbar, wenn das Baurekursgericht keine längeren Öffnungszeiten

an den Wochenenden in Betracht zieht. Aus dem Vorbringen, das Vorgängerlokal P

habe die Aussensitzplätze bis 24.00 Uhr bewirten dürfen, vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sie damit

sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht,

scheitert dieser bereits am Bestehen einer ständigen Praxis.

4.5.4

Schliesslich beging die Vorinstanz auch keine Rechtsverletzung, indem sie

die Betriebszeiten für die verschiedenen Bereiche, d. h. für Boulevardcafé, Arkaden und Passage,

nicht differenziert hat. Angesichts der längeren Nutzungsdauer und der häufigeren

Nutzungsmöglichkeit der Arkaden und Passage rechtfertigt es sich, die

Schliessung dieser Bereiche ebenfalls auf 22.00 Uhr festzulegen und nicht

weiter zu differenzieren. Hinzu kommt, dass die von Passage und Arkaden allein

verursachten Lärmimmissionen gemäss Gutachten nicht wesentlich geringer

ausfallen als mit dem Boulevard zusammen (vgl. oben E. 3.4). Dass die

Fenster an kühleren Tagen ebenfalls eher geschlossen bleiben, steht dem nicht

entgegen.

4.6

Zusammenfassend

ist es unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden, wenn das

Baurekursgericht die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft weitgehend (Boulevardcafé,

Arkaden und Passage) auf 22.00 Uhr beschränkt hat; eine übermässige Einschränkung

der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Eine

Verletzung von § 15 GGG beziehungsweise des Gleichbehandlungsgebots der Gewerbegenossen

liegt nicht vor. Inwiefern mit anderen Massnahmen dem Vorsorgeprinzip geeignet

Rechnung getragen werden könnte, ist nicht ersichtlich, nachdem sich die

Differenzierung nach Teilbereichen oder Wochentagen nicht als bewilligungsfähig

erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung

antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.- Zustellkosten,

Fr. 4'110.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …