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Entscheid

VB.2017.00804

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00804

18. Dezember 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19471)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und A

sind seit 2010 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, C (geboren 2013), D

(geboren 2014) und E (geboren 2017).

B. Nach

einer Auseinandersetzung zwischen B und A in der Nacht vom 14. auf den

15. November 2017 ordnete die Stadtpolizei F mit Verfügung vom

16. November 2017 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 die Wegweisung aus der Wohnung, ein

Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung und der Spielgruppe sowie ein

Kontaktverbot zu B und den Kindern C, D und E an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. November 2017 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Gesuchsgegners. Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Die Parteien wurden daraufhin am 24. November 2017

getrennt voneinander angehört. Gleichentags verlängerte der Haftrichter die mit

der Verfügung der Stadtpolizei F vom 16. November 2017 angeordneten

Schutzmassnahmen bis am 28. Februar 2018 und erweiterte das Rayonverbot um

das Kindergartenareal der Sprachheilschule.

III.

Dagegen gelangte A am 30. November 2017 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts F vom 24. November 2017 sei insofern aufzuheben,

als die Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D verlängert worden

seien.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F

verzichtete am 5. Dezember 2017 auf Stellungnahme. Die Stadtpolizei F

verzichtete am 6. Dezember 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde. B teilte am 8. Dezember 2017 mit, dass sie kein Interesse am

Verfahren habe.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

F (Geschäftsnummer 01) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde, es seien seine "beiden

Töchter aus der Verlängerung herauszunehmen, sodass diese nur für [seine] Frau

und den kleinen E" gelte. Damit bleibt die Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Sohns E

unangefochten. Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift das Gericht nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von

Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende

Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie

doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011

S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15.

Dezember 2015, VB.2015.00672,

E. 2.3 und VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei der Auseinandersetzung in der

Nacht vom 14. auf den 15. November 2017 mit dem Tod bedroht habe, indem er

ihr ein Messer ans Augenlid gehalten und gesagt habe, dass er sie umbringen

werde. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und heftig

zugedrückt. Die Beschwerdegegnerin habe dabei Todesangst gehabt. Der

Beschwerdeführer habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr Haare

ausgerissen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht ausgeschlossen werden

könnten, seien die Beschwerdegegnerin und die gemeinsamen Kinder

schutzbedürftig.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der

Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal keine Anhaltspunkte für eine bewusste

Falschaussage ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Vorfälle

lebensnah und detailreich geschildert und habe während der Anhörung vor dem

Zwangsmassnahmengericht mit Tränen zu kämpfen gehabt, was auf Erlebtes

schliessen lasse und klare Betroffenheit zum Ausdruck bringe. Es sei deshalb

von einem Fall von häuslicher Gewalt auszugehen. Aus den Aussagen der Parteien

erhelle, dass ihre Beziehung von vielen Konflikten geprägt gewesen sei, welche

sich häufig in Gewalttätigkeiten geäussert hätten. Die Situation zwischen den

Parteien sei nach wie vor angespannt, und es bestehe weiteres Konfliktpotenzial.

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der erlebten Gewalt

erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte

und Angst vor dessen Todesdrohungen habe. Hinweise darauf, dass sich diese

Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahme beruhigen würde, bestünden

nicht. Der Fortbestand der Gefährdung sei zurzeit zu bejahen. Eine Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheine deshalb angezeigt. Aufgrund der

Ausführungen der Parteien sei erstellt, dass sich die Kinder bei den Schlägen

und Drohungen mit dem Messer nicht im gleichen Raum wie die Parteien befunden

hätten. Eines der Kinder sei aber am Abend der Auseinandersetzung aufgewacht.

Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft ausgeführt, dass die Kinder die Probleme

der Eltern mitbekommen hätten und der Beschwerdeführer gar damit gedroht habe,

den kleinen Sohn zu zerstückeln, wenn sie ihm nicht sage, mit wem sie ihn betrogen

habe. Die Kinder seien damit als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und

erschienen schutzbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch die

erlebten Gewaltvorfälle zwischen den Parteien verunsichert und verängstigt

seien und Ruhe brauchen würden. Entsprechend sei es gerechtfertigt, die

Schutzmassnahmen auch gegenüber den Kindern zu verlängern. Zur Vermeidung des

Aufeinandertreffens der Beschwerdegegnerin und der Tochter mit dem

Beschwerdeführer sei es zudem angezeigt, das Rayonverbot auf den Kindergarten

der Tochter auszuweiten.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Alkohol und vor allem seine krankhafte

Eifersucht hätten schon oft dazu geführt, dass er sich mit der

Beschwerdegegnerin gestritten habe. Letzte Woche sei es "richtig aus den

Fugen geraten". Was er getan habe, sei schlimm, aber die von der

Beschwerdegegnerin dargestellten Drohungen seien übertrieben. Er habe diese

Drohungen nie wahrmachen wollen. Er wünsche sich, dass er seine Kinder hin und

wieder sehen könne. C und D würden sehr an ihm hängen und er wünsche sich, dass

ein bisschen Normalität für sie bewahrt würde. Er sei überzeugt, dass der

Kontakt mit seinen Töchtern möglich sei und garantiere, dass er die

Kinderkontakte seriös und ohne Probleme durchführen werde.

4.

4.1

Die Aussagen

der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht vom 14. auf

den 15. November 2017 sind detailreich, nachvollziehbar und ohne

erkennbare Widersprüche. Sodann wurden ihre Aussagen zumindest teilweise durch

die Eingeständnisse des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen

Einvernahme sowie der Anhörung vor dem Haftrichter bestätigt. Insgesamt

erscheinen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin damit glaubhaft. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von einem gewaltschutzrechtlich

relevanten Verhalten des Beschwerdeführers ausging.

4.2

Fraglich

ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht

und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind

Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist

ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem

zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der

Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2

lit. c GSG vorliegt.

4.3

Den Akten

kann nicht entnommen werden, dass C und D jemals direkt von Gewalt seitens des

Beschwerdeführers betroffen gewesen wären. So erklärte die Beschwerdegegnerin

anlässlich der polizeilichen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder

liebe und lieb zu ihnen sei. Sodann richteten sich auch seine Drohungen nicht

gegen die Töchter, sondern gegen die Beschwerdegegnerin und den Sohn. Aufgrund

der Aussagen der Parteien ist deshalb davon auszugehen, dass C und D nicht

unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG durch

den Beschwerdeführer betroffen waren.

Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder beim

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht zugegen waren. Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, die Kinder hätten in einem anderen Zimmer

geschlafen und den Streit nicht bemerkt. Der Beschwerdeführer führte zwar aus,

eines der Kinder sei aufgewacht. Er konnte jedoch nicht sagen, wann genau das

war. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin habe er die eine Tochter, die

mit der Beschwerdegegnerin auf einer Matratze am Boden geschlafen habe [D],

umplatziert und die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, leise zu sprechen. Dies

war, bevor die Parteien das Zimmer verliessen, um ihren Streit auszutragen.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass D die Auseinandersetzung zwischen den

Parteien nicht mitbekommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Verlängerungsgesuchs geltend machte, die Kinder hätten die Probleme der

Parteien mitbekommen, bleibt diese Aussage unsubstanziiert. Insbesondere legte

die Beschwerdegegnerin nicht dar, ob es sich bei den "Problemen" um

Gewalttätigkeiten im Sinn des Gewaltschutzgesetzes oder lediglich um

gewaltfreie Auseinandersetzungen gehandelt hat. Sodann ist nicht klar, wie und

wie oft die Kinder die Probleme mitbekommen haben sollen. Die Vorinstanz

versäumte es, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich näher zu befragen. Es gibt jedoch

keine Anhaltspunkte dafür, dass C und D regelmässig Zeuginnen von häuslicher

Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden. Dies

macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Der Umstand, dass die

Parteien nicht in der Lage waren, die Kinder aus ihren partnerschaftlichen

Problemen herauszuhalten, stellt für sich alleine noch keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Es sind jedenfalls keine Hinweise aktenkundig, dass C und

D infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen

Gewalt bereits traumatisiert und aufgrund dessen als selber von (psychischer)

Gewalt betroffene Personen zu erachten wären, zumal unklar ist, ob und in

welchem Ausmass sie von den Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern

überhaupt Kenntnis nahmen (vgl. VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Töchtern C und D

nicht um gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG.

4.4

Es bleibt

zu prüfen, ob ein Grund dafür besteht, die Schutzmassnahmen auf die Töchter als

der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c

GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine

solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten

Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass

der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person

missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 4.4; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142,

E. 4.2; Conne/Plüss, S. 137). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder gegen die

Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Dies macht die Beschwerdegegnerin

denn auch nicht geltend.

4.5

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist

zwar nicht anzuzweifeln, dass sich die für die Beschwerdegegnerin belastende

Situation auch auf die Kinder auswirkte. Dass diese somit, wie die Vorinstanz

ausführte, zur Ruhe kommen und das Erlebte verarbeiten mussten, ist soweit

nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist jedoch in Bezug

auf die vorliegenden Umstände festzuhalten, dass keine Situation vorliegt,

welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D um

das gesetzlich vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte. Vielmehr ist

im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die beiden Töchter während der polizeilichen

Schutzmassnahmen von 14 Tagen zur Ruhe kommen konnten. Immerhin machte

auch die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei nicht dagegen, dass der

Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern habe, sie würden aber dringend Ruhe

und Erholung brauchen. Hinzu kommt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber

dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der

gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren

nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

4.6

Während die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch

ausgeführt hatte, die Parteien hätten kein soziales Netz, das die Übergaben der

Kinder organisieren könnte, macht der Beschwerdeführer geltend, es würden sich

sicher gemeinsame Bekannte und Freunde für die Übergabe der Kinder finden. Da

das – unangefochtene – Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin auch über

Drittpersonen besteht, wäre aber solch ein Vorgehen grundsätzlich

ausgeschlossen. Sinngemäss ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers den

Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in

dem Umfang zu lockern, als es die Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Töchter

über Drittpersonen (Verwandte oder Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der

beiden Töchter (3 und 4 Jahre) ist es nicht möglich, dass der

Beschwerdeführer mit ihnen selbst die Besuche vereinbart oder sie sich alleine

zu einem Treffpunkt begeben könnten. Zur Begründung der Aufrechthaltung eines

Kontaktverbots gegenüber den Töchtern kann aber nicht pauschal auf das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich

dasjenige gegenüber den Töchtern als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung

des Kontaktverbots gegenüber den Töchtern bliebe so folgenlos, wenn der

Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der

Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin

selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Vielmehr führte er in der

Beschwerde aus, er werde die Wegweisung und das Kontaktverbot [gegenüber der

Beschwerdegegnerin] akzeptieren. Es ist somit angezeigt, das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt definierten Umfang nur

über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Töchter

ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen

anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder

unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen.

4.7

Nach dem Gesagten erweist

sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern um drei

Monate als nicht rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die

Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts F vom 24. November 2017 ist insoweit aufzuheben, als damit

das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert

wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist insoweit

aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des Besuchsrechts

nötig ist.

Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem

Sohn E bleibt in Kraft, genauso die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und

das mit Verfügung der Stadtpolizei F vom 16. November 2017 angeordnete und

mit Urteil vom 24. November 2017 ausgedehnte Rayonverbot. Die

Weitergeltung des Rayonverbots um das Spielgruppen- und Kindergartenareal ist

insbesondere daher gerechtfertigt, als dadurch eine Begegnung zwischen der

Beschwerdegegnerin, welche die Kinder jeweils zur Spielgruppe bringt, und dem

Beschwerdeführer vermieden werden kann.

4.8

Nachdem

die Vorinstanz keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt und die

Dolmetscherkosten auf die Gerichtskasse genommen hat, ist die Kostenverteilung

gemäss Dispositivziffer 2 und 3 entsprechend zu belassen.

Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine

zuzusprechen.

5.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat weder

der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des

Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom

24.

November 2017 wird insofern aufgehoben, als das Kontaktverbot des

Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert wurde. Das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als

ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Töchter

nötig ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

5.

Mitteilung an