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Entscheid

VB.2017.00806

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00806

17. Mai 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Halterin des Hundes B, Deutscher Schäferhund,

männlich, geboren 2012, und war bis zum 28. Juli 2017 Halterin des Hundes C,

Deutscher Schäferhund, weiblich, geboren 2009. Der Hund C wurde am 28. Juli

2017 auf ihren Partner D registriert. Zwischen Februar 2017 und Juli 2017

wurden vier Vorfälle gemeldet, in welche die beiden Hunde und als Halterin

jeweils A involviert waren. Zur weiteren Abklärung dieser Vorfälle

verpflichtete das Veterinäramt A am 29. September 2017, ihren Hund B gemeinsam

mit dem Hund C einer Fachperson vorzustellen und innert 30 Tagen den von

der Fachperson ausgefüllten Analysebericht einzureichen. Die Kosten der

Verfügung vom 29. September 2017 würden mit dem Endentscheid verlegt

werden. Eine ähnliche Verfügung erging am 25. September 2017 an D.

Erwägungen

II.

Dagegen reichte A am 26. Oktober 2017 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein, welche am 9. November 2017

mangels anfechtbarer Zwischenverfügung auf den Rekurs nicht eintrat. Im

Weiteren auferlegte sie A die Kosten des Rekursverfahrens und überwies das

Gesuch um Akteneinsicht an das Veterinäramt.

III.

A. Am 1. Dezember

2017.

erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 29. September 2017 sowie des

Rekursentscheids vom 9. November 2017. Dabei wandte sie sich auch gegen

die ihr bisher nicht gewährte Akteneinsicht.

B. Das

Veterinäramt verzichtete am 6. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Am 11. Dezember

2017.

beantragte die Gesundheitsdirektion unter Verweis auf die Erwägungen im

Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf

eine Stellungnahme. A reichte am 15. Januar 2017 (Datum Poststempel) eine

"Ergänzung zur Beschwerde" ein. Die Parteien liessen sich daraufhin

nicht mehr vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde A die Möglichkeit zur

Akteneinsicht innert 20 Tagen gegeben. Diese wurde von ihr nicht

wahrgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) grundsätzlich zuständig.

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Anordnungen, die das

Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 i. V. m.

§ 41 Abs. 3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter den

in Art. 91–93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar (§ 19a Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3 VRG). Bei der

vorliegenden Anordnung von Beweismassnahmen (Analysebericht) handelt es sich

nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. BGr, 5. November

2010,5A_471/2010, E. 1.1 und 2.4). Dieser kann – von hier nicht gegebenen

weiteren Ausnahmen abgesehen (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde angefochten

werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Rechtsmittelentscheide

gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, ausser wenn sie

den Abschluss des Hauptverfahrens bilden. Dies gilt auch, wenn mit dem

angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid

nicht eingetreten wurde (BGr, 27. April 2010,4A_542/2009, E. 3; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 32).

2.2

Vorliegend

ist ein Nichteintretensentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

angefochten, welcher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Hund B einer

Fachperson vorzustellen und den von dieser Person ausgefüllten Analysebericht

einzureichen, zum Gegenstand hatte. Auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs

eingetreten wäre, hätte ihr Entscheid das Hauptverfahren nicht abgeschlossen,

sondern allenfalls nur den Streit um den Gegenstand der Beweisverfügung. Der

angefochtene Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte eine Analyse der

Gefährlichkeit nicht anordnen dürfen, weil einerseits Beweismittel fehlten und

der Beschwerdegegner sich auf falsche Tatsachen stütze und andererseits mildere

Eingriffe möglich seien wie ein Vorort-Besuch. Das Handeln des

Beschwerdegegners sei willkürlich, und es sei nicht hinnehmbar, dass das

Verfahren fortgeführt werde. Sie sieht einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil in der fehlerbehafteten Beweisführung des Beschwerdegegners, in der

behördlichen Irreführung durch den Beschwerdegegner sowie im

Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz. Dadurch sei ihr Vertrauen in die

Rechtsstaatlichkeit massiv geschädigt worden.

2.3.1

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die

rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht

vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33; VGr, 27. November 2002,

VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al.

[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93

N. 19). Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (Bertschi, § 19a

N. 44).

2.3.2

Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben

in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (vgl.

auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; BGE 134 III 188

E. 2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über Mitwirkungspflichten entschieden

wird (RB 1998 Nr. 35). Die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren

teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil, solange dadurch kein Eingriff in ein Grundrecht

droht (Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).

2.3.3

Nach § 17 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) ist eine

Abklärung der Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür

bestehen, dass der Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet.

Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden sind, besteht

ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von Verletzungen und

auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der Gefährlichkeit des

Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen. Denn diese dient

gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und Tier eine Gefahr

darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung aufzubieten, wenn

berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen. Solche Zweifel können

bereits auf plausiblen Meldungen gemäss § 16 HuG gründen; es braucht dafür

nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung.

2.3.4

Das Handeln des Beschwerdegegners stützt sich auf eine entsprechende

gesetzliche Grundlage und ist aufgrund der gemeldeten Vorfälle nachvollziehbar.

Der Beschwerdegegner kommt mit der Anordnung der Beweismassnahmen seiner

Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§ 7 VRG) nach. Aus dem Umstand,

dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt abklärt, resultiert noch kein

Nachteil. Auch verletzt die Anordnung einer Wesensbeurteilung des Hundes keine

Grundrechte (im Unterschied dazu, wenn bspw. eine fachärztliche Untersuchung

gegenüber einer natürlichen Person angeordnet würde, BGr, 14. Juli 2014,

5A_211/2014, E. 1). Weitere nicht wiedergutzumachende Nachteile sind weder

ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin solche substanziiert dar. Der

Beschwerdeführerin resultiert nämlich auch kein Nachteil i. S. v. Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG daraus, dass die Wesensbeurteilung zu Kosten führen kann, da diese

Aufwendungen nicht existenzgefährdend zu sein scheinen, und sie dafür Zeit

aufwenden muss (vgl. BGE 134 III 188, E. 2.3).

2.4

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mit der Gutheissung des Rechtsmittels

ein sofortiger Endentscheid, nämlich die "Einstellung" des

Verfahrens, erwirkt werden könnte. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine

Gutheissung des Rechtsmittels nur dazu führen würde, dass die

Beschwerdeführerin keine Wesensbeurteilung ihres Hundes vorzunehmen hätte. Der

Endentscheid müsste sich allerdings damit befassen, ob und allenfalls welche anderen

Massnahmen im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG zu treffen sind. Auch bei

einer Gutheissung würde diesbezüglich noch nichts feststehen, da die Ausfällung

des Endentscheids weiterer Abklärungen bedürfte.

2.5

Demgemäss

liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher nicht selbständig überprüfbar im Sinn

von § 19a Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3

VRG i. V. m. 91–93 BGG ist. Auf die

Beschwerde ist in diesem Punkt mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts

nicht einzutreten. Aus demselben Grund ist auch die Vorinstanz zu Recht nicht

auf den Rekurs eingetreten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Informationen über die Personen, die

Meldung erstattet hätten, nicht bekanntgegeben würden und ihr seitens des

Beschwerdegegners die Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden sei.

Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Anordnung

von Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung, kann noch anlässlich

der Anfechtung des Endentscheids vollständig gerügt werden; eine die

Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,

vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 19a

Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 3

VRG i. V. m. Art. 93 BGG; BGr,

9.

April 2010,8C_1071/2009, E. 3.2). Die

Beschwerdeführerin berief sich bereits im Rekursverfahren auf ihr

Akteneinsichtsrecht; insbesondere beantragte sie, den ärztlichen Nachweis zum

Pudelbiss sowie die persönlichen Angaben zu den meldenden Personen einsehen zu

können. Die Vorinstanz überwies mit der Rekursverfügung vom 9. November

2017.

das Gesuch um Akteneinsicht an den Beschwerdegegner. In der Überweisung an

den Beschwerdegegner kann wohl ausnahmsweise ein solcher nicht wiedergutzumachender

Nachteil erkannt werden, zudem hat die Vorinstanz damit implizit ihre

Zuständigkeit verneint (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG), womit eine

selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten

Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff.

und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht

in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu

bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des

Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen

werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die

von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang

belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.

Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann

eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren

geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz

über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge

Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8

N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.3

Die

Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht

behandelt, sondern dieses an ihre Vorinstanz überwiesen. Da die

Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt

hatte, wäre die Vorinstanz für die Behandlung zuständig gewesen und verletzte

mit der Überweisung an den Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewisse Akten (insbesondere die von ihr

gewünschte Meldung zum Pudelbiss) zugestellt und sie darauf aufmerksam gemacht,

dass sie präzisieren müsse, welche Akten sie einsehen und welche Personendaten

sie erfahren möchte.

3.3.1

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin

eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung des Schreibens die

Verfahrensakten am Verwaltungsgericht einzusehen. Sie wurde darauf aufmerksam

gemacht, dass die Frist zwischen 25. März 2018 und 8. April 2018

nicht stillstehe. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht

abgeholt.

3.3.2

Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen –

was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3)

–, gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten

Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des

Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§ 71 VRG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 lit. a

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist

eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu

treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein

Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429

E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend

wurde die erwähnte Präsidialverfügung als Einschreiben versendet. Die

siebentägige Abholfrist endete am Dienstag, 3. April 2018. Bis dahin wurde

die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das

Verwaltungsgericht zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Dezember

2017.

Beschwerde erhoben und am 15. Januar 2018 nochmals eine Stellungnahme

eingereicht hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen.

Entsprechend gilt die Präsidialverfügung als am 3. April 2018 zugestellt.

Die angesetzte Frist von 20 Tagen endete somit am Montag, 23. April

2018.

3.4

Indem der

Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wurde, wurde

die Gehörsverletzung, obwohl die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht

wahrgenommen hatte, geheilt. Dies gilt – wie sich gleich zeigt – trotz des

Umstands, dass dem Verwaltungsgericht ebenfalls nur die anonymisierten Akten

vorliegen und die Beschwerdeführerin auch so nicht die Namen der meldenden

Personen erfahren hätte.

3.5

Das

verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut; es kann

insbesondere bei überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit und von

Drittpersonen eingeschränkt werden (BGE 126 I 7 E. 2b; vgl. § 9

Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3). Die Verweigerung

oder Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird,

ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen

Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher

Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen (BGE 122

I 153 E. 6a, BGE 115 V 297 E. 2e ff.). Schutzwürdige private

Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu

rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten

und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen

oder von Drittpersonen (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn

seine Identität offengelegt würde (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.3). Ein

schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen alsdann auch Informanten oder

Auskunftspersonen bezüglich ihres Namens (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a ff.),

im Allgemeinen Personen, denen Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige

Beeinträchtigungen drohen (BGE 103 Ia 490 E. 8). Eine undifferenzierte und

prophylaktische Anonymisierung sämtlicher Akten ist jedoch unzulässig (vgl.

BGr, 16. Februar 2009,2C_724/2008, E. 2.3).

3.5.1

Der Beschwerdegegner schwärzte in den Akten sämtliche Namen und Adressen

der Personen, die über die Beschwerdeführerin bzw. deren Hund Meldung erstattet

hatten. Ebenso wurden die Rufnamen und die Rasse der in die Vorfälle

involvierten Hunde der meldenden Person geschwärzt, sodass keine Rückschlüsse

auf diese Personen möglich sind. Die Beschreibung der Vorfälle inkl. Ort und

ungefährer Zeitraum sowie eine allfällige Verletzung der involvierten Hunde

sind den Akten zu entnehmen.

3.5.2

Die meldenden Personen haben ein gewisses Interesse daran, dass ihre Namen

nicht bekannt gegeben werden, da sie ansonsten mit Nachstellungen oder

sonstigen Anfeindungen zu rechnen hätten. Vorliegend bestehen gewisse Hinweise

darauf, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Personen auch tatsächlich

kontaktieren könnte, insbesondere weil sie davon ausgeht, dass sich Einwohner

ihrer Wohngemeinde zusammengeschlossen hätten, um gegen sie als Hundehalterin

vorzugehen. Zudem bildet die vertrauliche Behandlung von Meldungen eine

unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Meldeverfahrens. Denn es

besteht eine gewisse Gefahr, dass Meldungen über Beobachtungen oder Vorfälle,

auf welche der Beschwerdegegner zur Aufgabenerfüllung angewiesen ist, nicht

mehr eingingen, wenn die meldenden Personen von vornherein befürchten müssten,

dass ihre Daten in jedem Fall der Person, über die sie Meldung erstattet haben,

weitergegeben würden (vgl. VPB 2003, Nr. 59 E. 2.3.2). Im Weiteren

ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bzw. erging die angefochtene

Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, und in der Folge könnte eine

Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die meldenden Personen – wie sie es

gegenüber einer meldenden Person mittels polizeilicher Anzeige bereits getan

hat –, wenn sie deren Namen erfahren würde, nicht ausgeschlossen werden; dies

könnte die Sachverhaltsabklärung behindern.

3.5.3

Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin, aufgrund der Akten

die Beweislage in ihrem Verfahren zu beurteilen und Einsicht in die Akten zu

erhalten, die Grundlage des späteren Entscheids bilden können. Da das Verfahren

jedoch noch im Stadium der Sachverhaltsabklärung steckt und noch unklar ist, ob

überhaupt Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen werden und diese

einer Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren zugänglich wären, ist ihr

Interesse, bereits im jetzigen Zeitpunkt die Angaben der meldenden Personen zu

erhalten, abgeschwächt. Ob die Angaben der meldenden Personen der Wahrheit entsprechen,

oder ob tatsächlich eine Art Verschwörung anderer Hundehalter gegenüber der

Beschwerdeführerin vorliegt, ist gerade Gegenstand der Sachverhaltsabklärung

durch den Beschwerdegegner und begründet kein überwiegendes Interesse der

Beschwerdeführerin, bereits in diesem Verfahrensstadium die Namen der meldenden

Personen zu erfahren.

3.5.4

Es bestehen damit sowohl gewichtige private als auch wesentliche öffentliche

Interessen im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG daran, dass die Akten keine

Rückschlüsse auf die meldenden Personen erlauben; diese Interessen überwiegen

sodann – mindestens im jetzigen Verfahrensstadium der Sachverhaltsabklärung –

das Interesse der Beschwerdeführerin an umfassender Akteneinsichtsrecht. Mit

der Anonymisierung wird auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, indem die

Beschwerdeführerin vom wesentlichen Inhalt der Meldungen trotzdem Kenntnis

nehmen kann (§ 9 Abs. 2 VRG).

3.6

Somit ist

die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts

unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht Befangenheit der zuständigen wissenschaftlichen

Mitarbeiterin des Beschwerdegegners geltend, womit sie sinngemäss ein

Ausstandsbegehren stellt. Sie begründet dies damit, dass die Mitarbeiterin

Fehlinformationen an sie weitergegeben und den Sachverhalt falsch interpretiert

habe.

4.2

Nach § 5a VRG treten Personen, die eine

Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere (lit. a)

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben. Die Ausstandspflicht

erstreckt sich auf sämtliche Personen, die auf das Zustandekommen des

Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder

Protokollführer mit beratender Funktion (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 10). Ausstandsgründe sind sodann umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene

Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid

mitwirkenden Personen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein

Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und

führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kiener, § 5a

N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von

Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung

Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde

Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte

erkennen müssen.

4.3

Die

entsprechenden Umstände (Würdigung des Sachverhalts und Informationen an die

Beschwerdeführerin) und ebenso die Tatsache, dass die betreffende Mitarbeiterin

am Entscheid mitwirken wird, waren der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass

der angefochtenen Verfügung bekannt, mindestens mussten sie ihr seit Zustellung

der Verfügung des Beschwerdegegners – mithin am 9. Oktober 2017 – bekannt

gewesen sein. Da der Vorwurf der Befangenheit der wissenschaftlichen

Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erstmals vor Verwaltungsgericht erhoben

wurde, ist das Ausstandsbegehren verspätet gestellt und somit treuwidrig. Im

Weiteren lagen im Entscheidzeitpunkt auch keine Umstände vor, die bei

objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitarbeiterin zu

erwecken vermochten, sodass diese von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten

sollen (Kiener, § 5a N. 39 f. und N. 44). Die Beschwerde

ist diesbezüglich abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie

nicht verlangt und steht ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt

es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a

N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an