VB.2017.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00806
17. Mai 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00806
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Halterin des Hundes B, Deutscher Schäferhund,
männlich, geboren 2012, und war bis zum 28. Juli 2017 Halterin des Hundes C,
Deutscher Schäferhund, weiblich, geboren 2009. Der Hund C wurde am 28. Juli
2017 auf ihren Partner D registriert. Zwischen Februar 2017 und Juli 2017
wurden vier Vorfälle gemeldet, in welche die beiden Hunde und als Halterin
jeweils A involviert waren. Zur weiteren Abklärung dieser Vorfälle
verpflichtete das Veterinäramt A am 29. September 2017, ihren Hund B gemeinsam
mit dem Hund C einer Fachperson vorzustellen und innert 30 Tagen den von
der Fachperson ausgefüllten Analysebericht einzureichen. Die Kosten der
Verfügung vom 29. September 2017 würden mit dem Endentscheid verlegt
werden. Eine ähnliche Verfügung erging am 25. September 2017 an D.
Erwägungen
II.
Dagegen reichte A am 26. Oktober 2017 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein, welche am 9. November 2017
mangels anfechtbarer Zwischenverfügung auf den Rekurs nicht eintrat. Im
Weiteren auferlegte sie A die Kosten des Rekursverfahrens und überwies das
Gesuch um Akteneinsicht an das Veterinäramt.
III.
A. Am 1. Dezember
2017.
erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 29. September 2017 sowie des
Rekursentscheids vom 9. November 2017. Dabei wandte sie sich auch gegen
die ihr bisher nicht gewährte Akteneinsicht.
B. Das
Veterinäramt verzichtete am 6. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Am 11. Dezember
2017.
beantragte die Gesundheitsdirektion unter Verweis auf die Erwägungen im
Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf
eine Stellungnahme. A reichte am 15. Januar 2017 (Datum Poststempel) eine
"Ergänzung zur Beschwerde" ein. Die Parteien liessen sich daraufhin
nicht mehr vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde A die Möglichkeit zur
Akteneinsicht innert 20 Tagen gegeben. Diese wurde von ihr nicht
wahrgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) grundsätzlich zuständig.
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Anordnungen, die das
Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 i. V. m.
§ 41 Abs. 3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter den
in Art. 91–93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar (§ 19a Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3 VRG). Bei der
vorliegenden Anordnung von Beweismassnahmen (Analysebericht) handelt es sich
nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. BGr, 5. November
2010,5A_471/2010, E. 1.1 und 2.4). Dieser kann – von hier nicht gegebenen
weiteren Ausnahmen abgesehen (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde angefochten
werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Rechtsmittelentscheide
gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, ausser wenn sie
den Abschluss des Hauptverfahrens bilden. Dies gilt auch, wenn mit dem
angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid
nicht eingetreten wurde (BGr, 27. April 2010,4A_542/2009, E. 3; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 32).
2.2
Vorliegend
ist ein Nichteintretensentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
angefochten, welcher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Hund B einer
Fachperson vorzustellen und den von dieser Person ausgefüllten Analysebericht
einzureichen, zum Gegenstand hatte. Auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs
eingetreten wäre, hätte ihr Entscheid das Hauptverfahren nicht abgeschlossen,
sondern allenfalls nur den Streit um den Gegenstand der Beweisverfügung. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte eine Analyse der
Gefährlichkeit nicht anordnen dürfen, weil einerseits Beweismittel fehlten und
der Beschwerdegegner sich auf falsche Tatsachen stütze und andererseits mildere
Eingriffe möglich seien wie ein Vorort-Besuch. Das Handeln des
Beschwerdegegners sei willkürlich, und es sei nicht hinnehmbar, dass das
Verfahren fortgeführt werde. Sie sieht einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil in der fehlerbehafteten Beweisführung des Beschwerdegegners, in der
behördlichen Irreführung durch den Beschwerdegegner sowie im
Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz. Dadurch sei ihr Vertrauen in die
Rechtsstaatlichkeit massiv geschädigt worden.
2.3.1
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die
rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht
vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33; VGr, 27. November 2002,
VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al.
[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93
N. 19). Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (Bertschi, § 19a
N. 44).
2.3.2
Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben
in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (vgl.
auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; BGE 134 III 188
E. 2.3). Dasselbe gilt auch, wenn über Mitwirkungspflichten entschieden
wird (RB 1998 Nr. 35). Die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren
teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil, solange dadurch kein Eingriff in ein Grundrecht
droht (Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).
2.3.3
Nach § 17 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) ist eine
Abklärung der Gefährlichkeit des Hundes anzuordnen, wenn Hinweise dafür
bestehen, dass der Hund die Sicherheit von Mensch und Tier gefährdet.
Angesichts der Risiken, die mit dem Halten eines Hundes verbunden sind, besteht
ein Abklärungsbedarf schon dann, wenn die Behörde von Verletzungen und
auffälligem Verhalten des Hundes erfährt. Ein Nachweis der Gefährlichkeit des
Tieres ist nicht notwendig, um eine Begutachtung anzuordnen. Denn diese dient
gerade der Abklärung der Frage, ob der Hund für Mensch und Tier eine Gefahr
darstellt oder nicht. Ein Hund ist deshalb zur Begutachtung aufzubieten, wenn
berechtigte Zweifel über seine Ungefährlichkeit bestehen. Solche Zweifel können
bereits auf plausiblen Meldungen gemäss § 16 HuG gründen; es braucht dafür
nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung.
2.3.4
Das Handeln des Beschwerdegegners stützt sich auf eine entsprechende
gesetzliche Grundlage und ist aufgrund der gemeldeten Vorfälle nachvollziehbar.
Der Beschwerdegegner kommt mit der Anordnung der Beweismassnahmen seiner
Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§ 7 VRG) nach. Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdegegner den Sachverhalt abklärt, resultiert noch kein
Nachteil. Auch verletzt die Anordnung einer Wesensbeurteilung des Hundes keine
Grundrechte (im Unterschied dazu, wenn bspw. eine fachärztliche Untersuchung
gegenüber einer natürlichen Person angeordnet würde, BGr, 14. Juli 2014,
5A_211/2014, E. 1). Weitere nicht wiedergutzumachende Nachteile sind weder
ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin solche substanziiert dar. Der
Beschwerdeführerin resultiert nämlich auch kein Nachteil i. S. v. Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG daraus, dass die Wesensbeurteilung zu Kosten führen kann, da diese
Aufwendungen nicht existenzgefährdend zu sein scheinen, und sie dafür Zeit
aufwenden muss (vgl. BGE 134 III 188, E. 2.3).
2.4
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mit der Gutheissung des Rechtsmittels
ein sofortiger Endentscheid, nämlich die "Einstellung" des
Verfahrens, erwirkt werden könnte. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine
Gutheissung des Rechtsmittels nur dazu führen würde, dass die
Beschwerdeführerin keine Wesensbeurteilung ihres Hundes vorzunehmen hätte. Der
Endentscheid müsste sich allerdings damit befassen, ob und allenfalls welche anderen
Massnahmen im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG zu treffen sind. Auch bei
einer Gutheissung würde diesbezüglich noch nichts feststehen, da die Ausfällung
des Endentscheids weiterer Abklärungen bedürfte.
2.5
Demgemäss
liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher nicht selbständig überprüfbar im Sinn
von § 19a Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3
VRG i. V. m. 91–93 BGG ist. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts
nicht einzutreten. Aus demselben Grund ist auch die Vorinstanz zu Recht nicht
auf den Rekurs eingetreten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Informationen über die Personen, die
Meldung erstattet hätten, nicht bekanntgegeben würden und ihr seitens des
Beschwerdegegners die Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden sei.
Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Anordnung
von Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung, kann noch anlässlich
der Anfechtung des Endentscheids vollständig gerügt werden; eine die
Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,
vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 19a
Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 3
VRG i. V. m. Art. 93 BGG; BGr,
9.
April 2010,8C_1071/2009, E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin berief sich bereits im Rekursverfahren auf ihr
Akteneinsichtsrecht; insbesondere beantragte sie, den ärztlichen Nachweis zum
Pudelbiss sowie die persönlichen Angaben zu den meldenden Personen einsehen zu
können. Die Vorinstanz überwies mit der Rekursverfügung vom 9. November
2017.
das Gesuch um Akteneinsicht an den Beschwerdegegner. In der Überweisung an
den Beschwerdegegner kann wohl ausnahmsweise ein solcher nicht wiedergutzumachender
Nachteil erkannt werden, zudem hat die Vorinstanz damit implizit ihre
Zuständigkeit verneint (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG), womit eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff.
und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht
in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu
bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des
Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen
werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die
von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang
belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann
eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren
geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz
über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge
Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8
N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.3
Die
Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht
behandelt, sondern dieses an ihre Vorinstanz überwiesen. Da die
Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt
hatte, wäre die Vorinstanz für die Behandlung zuständig gewesen und verletzte
mit der Überweisung an den Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewisse Akten (insbesondere die von ihr
gewünschte Meldung zum Pudelbiss) zugestellt und sie darauf aufmerksam gemacht,
dass sie präzisieren müsse, welche Akten sie einsehen und welche Personendaten
sie erfahren möchte.
3.3.1
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin
eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung des Schreibens die
Verfahrensakten am Verwaltungsgericht einzusehen. Sie wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass die Frist zwischen 25. März 2018 und 8. April 2018
nicht stillstehe. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht
abgeholt.
3.3.2
Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen –
was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3)
–, gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten
Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des
Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§ 71 VRG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 lit. a
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist
eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu
treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein
Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429
E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend
wurde die erwähnte Präsidialverfügung als Einschreiben versendet. Die
siebentägige Abholfrist endete am Dienstag, 3. April 2018. Bis dahin wurde
die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das
Verwaltungsgericht zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Dezember
2017.
Beschwerde erhoben und am 15. Januar 2018 nochmals eine Stellungnahme
eingereicht hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen.
Entsprechend gilt die Präsidialverfügung als am 3. April 2018 zugestellt.
Die angesetzte Frist von 20 Tagen endete somit am Montag, 23. April
2018.
3.4
Indem der
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt wurde, wurde
die Gehörsverletzung, obwohl die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht
wahrgenommen hatte, geheilt. Dies gilt – wie sich gleich zeigt – trotz des
Umstands, dass dem Verwaltungsgericht ebenfalls nur die anonymisierten Akten
vorliegen und die Beschwerdeführerin auch so nicht die Namen der meldenden
Personen erfahren hätte.
3.5
Das
verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut; es kann
insbesondere bei überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit und von
Drittpersonen eingeschränkt werden (BGE 126 I 7 E. 2b; vgl. § 9
Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3). Die Verweigerung
oder Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird,
ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen
Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher
Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen (BGE 122
I 153 E. 6a, BGE 115 V 297 E. 2e ff.). Schutzwürdige private
Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu
rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten
und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen
oder von Drittpersonen (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn
seine Identität offengelegt würde (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.3). Ein
schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen alsdann auch Informanten oder
Auskunftspersonen bezüglich ihres Namens (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a ff.),
im Allgemeinen Personen, denen Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige
Beeinträchtigungen drohen (BGE 103 Ia 490 E. 8). Eine undifferenzierte und
prophylaktische Anonymisierung sämtlicher Akten ist jedoch unzulässig (vgl.
BGr, 16. Februar 2009,2C_724/2008, E. 2.3).
3.5.1
Der Beschwerdegegner schwärzte in den Akten sämtliche Namen und Adressen
der Personen, die über die Beschwerdeführerin bzw. deren Hund Meldung erstattet
hatten. Ebenso wurden die Rufnamen und die Rasse der in die Vorfälle
involvierten Hunde der meldenden Person geschwärzt, sodass keine Rückschlüsse
auf diese Personen möglich sind. Die Beschreibung der Vorfälle inkl. Ort und
ungefährer Zeitraum sowie eine allfällige Verletzung der involvierten Hunde
sind den Akten zu entnehmen.
3.5.2
Die meldenden Personen haben ein gewisses Interesse daran, dass ihre Namen
nicht bekannt gegeben werden, da sie ansonsten mit Nachstellungen oder
sonstigen Anfeindungen zu rechnen hätten. Vorliegend bestehen gewisse Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Personen auch tatsächlich
kontaktieren könnte, insbesondere weil sie davon ausgeht, dass sich Einwohner
ihrer Wohngemeinde zusammengeschlossen hätten, um gegen sie als Hundehalterin
vorzugehen. Zudem bildet die vertrauliche Behandlung von Meldungen eine
unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Meldeverfahrens. Denn es
besteht eine gewisse Gefahr, dass Meldungen über Beobachtungen oder Vorfälle,
auf welche der Beschwerdegegner zur Aufgabenerfüllung angewiesen ist, nicht
mehr eingingen, wenn die meldenden Personen von vornherein befürchten müssten,
dass ihre Daten in jedem Fall der Person, über die sie Meldung erstattet haben,
weitergegeben würden (vgl. VPB 2003, Nr. 59 E. 2.3.2). Im Weiteren
ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bzw. erging die angefochtene
Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, und in der Folge könnte eine
Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die meldenden Personen – wie sie es
gegenüber einer meldenden Person mittels polizeilicher Anzeige bereits getan
hat –, wenn sie deren Namen erfahren würde, nicht ausgeschlossen werden; dies
könnte die Sachverhaltsabklärung behindern.
3.5.3
Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin, aufgrund der Akten
die Beweislage in ihrem Verfahren zu beurteilen und Einsicht in die Akten zu
erhalten, die Grundlage des späteren Entscheids bilden können. Da das Verfahren
jedoch noch im Stadium der Sachverhaltsabklärung steckt und noch unklar ist, ob
überhaupt Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen werden und diese
einer Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren zugänglich wären, ist ihr
Interesse, bereits im jetzigen Zeitpunkt die Angaben der meldenden Personen zu
erhalten, abgeschwächt. Ob die Angaben der meldenden Personen der Wahrheit entsprechen,
oder ob tatsächlich eine Art Verschwörung anderer Hundehalter gegenüber der
Beschwerdeführerin vorliegt, ist gerade Gegenstand der Sachverhaltsabklärung
durch den Beschwerdegegner und begründet kein überwiegendes Interesse der
Beschwerdeführerin, bereits in diesem Verfahrensstadium die Namen der meldenden
Personen zu erfahren.
3.5.4
Es bestehen damit sowohl gewichtige private als auch wesentliche öffentliche
Interessen im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG daran, dass die Akten keine
Rückschlüsse auf die meldenden Personen erlauben; diese Interessen überwiegen
sodann – mindestens im jetzigen Verfahrensstadium der Sachverhaltsabklärung –
das Interesse der Beschwerdeführerin an umfassender Akteneinsichtsrecht. Mit
der Anonymisierung wird auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, indem die
Beschwerdeführerin vom wesentlichen Inhalt der Meldungen trotzdem Kenntnis
nehmen kann (§ 9 Abs. 2 VRG).
3.6
Somit ist
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts
unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht Befangenheit der zuständigen wissenschaftlichen
Mitarbeiterin des Beschwerdegegners geltend, womit sie sinngemäss ein
Ausstandsbegehren stellt. Sie begründet dies damit, dass die Mitarbeiterin
Fehlinformationen an sie weitergegeben und den Sachverhalt falsch interpretiert
habe.
4.2
Nach § 5a VRG treten Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere (lit. a)
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben. Die Ausstandspflicht
erstreckt sich auf sämtliche Personen, die auf das Zustandekommen des
Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder
Protokollführer mit beratender Funktion (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 10). Ausstandsgründe sind sodann umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene
Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid
mitwirkenden Personen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein
Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und
führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kiener, § 5a
N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von
Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung
Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde
Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte
erkennen müssen.
4.3
Die
entsprechenden Umstände (Würdigung des Sachverhalts und Informationen an die
Beschwerdeführerin) und ebenso die Tatsache, dass die betreffende Mitarbeiterin
am Entscheid mitwirken wird, waren der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass
der angefochtenen Verfügung bekannt, mindestens mussten sie ihr seit Zustellung
der Verfügung des Beschwerdegegners – mithin am 9. Oktober 2017 – bekannt
gewesen sein. Da der Vorwurf der Befangenheit der wissenschaftlichen
Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erstmals vor Verwaltungsgericht erhoben
wurde, ist das Ausstandsbegehren verspätet gestellt und somit treuwidrig. Im
Weiteren lagen im Entscheidzeitpunkt auch keine Umstände vor, die bei
objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitarbeiterin zu
erwecken vermochten, sodass diese von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten
sollen (Kiener, § 5a N. 39 f. und N. 44). Die Beschwerde
ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie
nicht verlangt und steht ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt
es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a
N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…