VB.2017.00807
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00807
1. März 2018Deutsch5 min
(URT.2018.19666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00807
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Aeugst am Albis,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Aeugst am Albis erteilte der A AG am
5. September 2017 unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Reiheneinfamilienhäusern,
einem Wohnhaus mit Maschinenhalle, zwei
offenen Unterständen und vier Geräteschöpfen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der C-Strasse 02 in D.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG mit Eingabe vom 6.
Oktober 2017 an das Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Bewilligung
von Solarpanels. Der Einzelrichter am
Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 auf den Rekurs mangels
Legitimation nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Rekurrentin.
III.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die A AG
mit Beschwerde vom 24. November 2017 an das Baurekursgericht und verlangte
dessen Aufhebung sowie die Prüfung einer Erweiterung der Solaranlagen auf drei
Gebäuden. Das Baurekursgericht leitete diese
Eingabe zuständigkeitshalber am 30. November 2017 an das Verwaltungsgericht weiter.
Das Baurekursgericht beantragte am 19. Dezember 2017 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018
beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Am 22. Januar 2018
machte die A AG eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese
nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf
dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a Rz. 58).
2.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig
die Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation verneinen durfte bzw. zu Recht
auf den Rekurs nicht eingetreten ist.
2.1
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz
zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand,
kraft derer die Rekurrentin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit
von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte
schutzwürdige Interesse der Rekurrentin besteht in der Abwendung eines
Nachteils bzw. in der Erlangung eines praktischen Nutzens im Fall des
erfolgreichen Rekurrierens. Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher,
tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 10 ff.).
2.2
Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin
an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Doch hat der Beschwerdegegner –
wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ihr Baugesuch gutgeheissen und ihr unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für das eingereichte Bauprojekt erteilt. Gegenstand
der eingereichten Pläne und damit der erteilten Baubewilligung ist – wie die
Beschwerdeführerin selber ausführte – ein Bauprojekt mit Schleppgauben und ohne
Solarpanels. Entspricht der angefochtene Beschluss wie vorliegend
vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die
Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 41). Die
Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin
setzte sich im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht
auseinander, sondern machte einzig Ausführungen zu den (ökologischen) Vorteilen
der gewünschten Solarpanels. Daraus, sowie auch aus
dem Vorbringen, in einem früheren Projektierungsstand hätte der
Beschwerdegegner die Pläne mit Solarpanels nicht akzeptiert und stattdessen
Schleppgauben verlangt, vermag die Beschwerdeführerin indessen keinen
legitimationsbegründenden praktischen Nutzen abzuleiten.
2.3
Wie die
Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, kann nur Gegenstand des
Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19–28a N. 45). Die gewünschten
Solarpanels bildeten indessen nicht Gegenstand der angefochtenen
Baubewilligung, sondern, wie gesehen, einer früheren Version des Bauprojekts. Um
die funktionelle Zuständigkeit der Baubehörde nicht zu untergraben, hat sich die
Rekursinstanz zu Recht inhaltlich nicht damit befasst. Wenn
die Beschwerdeführerin eine Erweiterung der Solaranlagen bewilligt haben
möchte, müsste sie dazu bei der erstinstanzlichen Behörde erneut ein entsprechendes
Baugesuch einreichen.
2.4
Zusammengefasst
ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführerin mit Bezug auf die streitgegenständliche Bewilligung zu Recht
verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie
keine beantragt und wäre ihr im Übrigen mangels Obsiegens ohnehin nicht
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner erhält
ebenfalls keine Parteientschädigung, da ihm kein besonderer Aufwand im Sinn von
§ 17 Abs. 2 VRG entstanden ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …