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Entscheid

VB.2017.00807

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00807

1. März 2018Deutsch5 min

(URT.2018.19666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Aeugst am Albis erteilte der A AG am

5. September 2017 unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die

baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Reiheneinfamilienhäusern,

einem Wohnhaus mit Maschinenhalle, zwei

offenen Unterständen und vier Geräteschöpfen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der C-Strasse 02 in D.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG mit Eingabe vom 6.

Oktober 2017 an das Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Bewilligung

von Solarpanels. Der Einzelrichter am

Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 auf den Rekurs mangels

Legitimation nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Rekurrentin.

III.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die A AG

mit Beschwerde vom 24. November 2017 an das Baurekursgericht und verlangte

dessen Aufhebung sowie die Prüfung einer Erweiterung der Solaranlagen auf drei

Gebäuden. Das Baurekursgericht leitete diese

Eingabe zuständigkeitshalber am 30. November 2017 an das Verwaltungsgericht weiter.

Das Baurekursgericht beantragte am 19. Dezember 2017 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018

beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis,

auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Am 22. Januar 2018

machte die A AG eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese

nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf

dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a Rz. 58).

2.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig

die Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation verneinen durfte bzw. zu Recht

auf den Rekurs nicht eingetreten ist.

2.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21

Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz

zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand,

kraft derer die Rekurrentin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit

von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte

schutzwürdige Interesse der Rekurrentin besteht in der Abwendung eines

Nachteils bzw. in der Erlangung eines praktischen Nutzens im Fall des

erfolgreichen Rekurrierens. Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher,

tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 10 ff.).

2.2

Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin

an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Doch hat der Beschwerdegegner –

wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ihr Baugesuch gutgeheissen und ihr unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die

baurechtliche Bewilligung für das eingereichte Bauprojekt erteilt. Gegenstand

der eingereichten Pläne und damit der erteilten Baubewilligung ist – wie die

Beschwerdeführerin selber ausführte – ein Bauprojekt mit Schleppgauben und ohne

Solarpanels. Entspricht der angefochtene Beschluss wie vorliegend

vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die

Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 41). Die

Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die

entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin

setzte sich im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht

auseinander, sondern machte einzig Ausführungen zu den (ökologischen) Vorteilen

der gewünschten Solarpanels. Daraus, sowie auch aus

dem Vorbringen, in einem früheren Projektierungsstand hätte der

Beschwerdegegner die Pläne mit Solarpanels nicht akzeptiert und stattdessen

Schleppgauben verlangt, vermag die Beschwerdeführerin indessen keinen

legitimationsbegründenden praktischen Nutzen abzuleiten.

2.3

Wie die

Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, kann nur Gegenstand des

Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19–28a N. 45). Die gewünschten

Solarpanels bildeten indessen nicht Gegenstand der angefochtenen

Baubewilligung, sondern, wie gesehen, einer früheren Version des Bauprojekts. Um

die funktionelle Zuständigkeit der Baubehörde nicht zu untergraben, hat sich die

Rekursinstanz zu Recht inhaltlich nicht damit befasst. Wenn

die Beschwerdeführerin eine Erweiterung der Solaranlagen bewilligt haben

möchte, müsste sie dazu bei der erstinstanzlichen Behörde erneut ein entsprechendes

Baugesuch einreichen.

2.4

Zusammengefasst

ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerin mit Bezug auf die streitgegenständliche Bewilligung zu Recht

verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie

keine beantragt und wäre ihr im Übrigen mangels Obsiegens ohnehin nicht

zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner erhält

ebenfalls keine Parteientschädigung, da ihm kein besonderer Aufwand im Sinn von

§ 17 Abs. 2 VRG entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …