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Entscheid

VB.2017.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00812

19. Juli 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20045)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 22. Mai 2017 um Besuchsbewilligung für

B, C und D. In der Folge bewilligte ihm die Gefängnisleitung des

Flughafengefängnisses, D am 2. Juni 2017 von 13:45 bis 16:15 Uhr im

Flughafengefängnis zu besuchen. Mit Mail vom 31. Mai 2017 ersuchte A

darum, seine Freunde gleichzeitig besuchen zu können. Am 7. Juni 2017

wurde ihm mitgeteilt, dass Mehrfachbesuche nicht möglich seien. Mit Schreiben

vom 8. Juni 2017 wiederholte A sein Gesuch, in Zukunft mehr als eine der

von ihm gewünschten inhaftierten Personen pro Besuchstermin sehen zu dürfen,

und bat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Juni

2017 wies die Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen

Zürich, A's Antrag auf Mehrfachbesuche (mehrere Insassen gleichzeitig) ab. Die

grundsätzliche Möglichkeit, zwei Personen pro Besuch zu treffen, werde

ausschliesslich Mitgliedern akkreditierter Besuchergruppen (wie z. B. der Gruppe E)

eingeräumt.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Juli 2017

Rekurs. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die Direktion der Justiz

und des Innern (fortan: Justizdirektion) den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Oktober 2017

sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei umgehend im Rahmen der im

Besuchsreglement des Flughafengefängnisses vorgesehenen Besuchszeiten zu

ermöglichen, mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu besuchen.

Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere der von ihm

gewünschten Personen nacheinander zu sehen. Es sei festzustellen, dass die

verfügte Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

Es sei ihm sowohl für das Verfahren vor der Justizdirektion als auch für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Die Kosten und Entschädigung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens

seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Die Justizdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom

18.

Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 die Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 11. Januar 2018 auf eine

weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung des Amts für Justizvollzug zur

Beschwerde berechtigt. Obwohl in der Zwischenzeit gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers C und B ausgeschafft sowie D entlassen worden seien, hat der

Beschwerdeführer dennoch ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der

angefochtenen Verfügung überprüfen zu lassen. Davon ist auch die Vorinstanz

ausgegangen, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit Jahren Personen

in ausländerrechtlicher Administrativhaft besuche und es daher auch in Zukunft

zu solchen Situationen kommen werde. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die

streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse bestehe und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könne. Mit derselben Begründung ist die

Legitimation des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Verfahren zu bejahen,

zumal sich D laut Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erneut

in Ausschaffungshaft befand, was zeigt, dass sich die Frage jederzeit wieder

stellen kann.

1.3

Bezüglich

des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die verfügte

Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist

Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar

ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der

Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs-

oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu

ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu

besuchen, bedingt bereits die Aus­einandersetzung mit den entsprechenden

gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des

Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten.

1.4

Betreffend

den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu ermöglichen, pro

Besuchstermin mehrere der von ihm gewünschten Personen nacheinander zu sehen,

ist anzumerken, dass diese Möglichkeit von der Gefängnisleitung des

Flughafengefängnisses in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 –

wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht ausdrücklich abgelehnt bzw.

nicht entschieden wurde. Die Gefängnisleitung verstand das Begehren des

Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2017 so, dass er mehrere

inhaftierte Personen gleichzeitig und nicht nacheinander zu sehen ersuchte. Ein

anderer Antrag (als Mehrfachbesuche im Sinn von "mehrere Insassen

gleichzeitig") lässt sich weder diesem Schreiben des Beschwerdeführers

noch der vorangegangenen Korrespondenz entnehmen. Das Begehren, pro

Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen nacheinander zu sehen, wurde somit erstmals

im Rekursverfahren gestellt. Demzufolge handelt es sich bei diesem Antrag um

ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist. Nicht weiter einzugehen

ist daher auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen der

Vorinstanz, wonach zeitlich gestaffelte Mehrfachbesuche ohne Mehraufwand für

eine Anstalt grundsätzlich möglich sein müssten, wobei allerdings anderen

Besuchern Vorrang gegeben werden müsste.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Haftregime der Ausschaffungshaft

unterscheide sich massgeblich von demjenigen der Untersuchungshaft und des

Strafvollzuges. Die Ausschaffungshaft sei eine rein verwaltungsrechtliche

Massnahme und soll keinen Bestrafungscharakter aufweisen. Bei der ausländerrechtlichen

Haft dürfte die Ausgestaltung von Brief-, Telefonkontakt sowie Besuchen nur

sehr eingegrenzt beschränkt werden. Eingriffe in die Garantie der persönlichen

Freiheit seien gerade im besonders sensiblen Bereich der ausländerrechtlichen

Haft nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhten, im

öffentlichen Interesse lägen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entsprächen. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von

Mehrfachbesuchen (sowohl von gestaffelten als auch von gleichzeitigen) sei

ungenügend. So sei die Hausordnung des Flughafengefängnisses, wonach in der

Regel nicht mehr als drei Besucherinnen und Besucher pro Insasse zugelassen

würden, zu unbestimmt, da die Ausnahmen von dieser Regel nicht geregelt würden.

Zudem bleibe unklar, wer das Merkblatt, das den Besuch in der Abteilung

Ausschaffungshaft regeln soll, überhaupt erlassen habe.

Sodann sei die Unterscheidung zwischen privaten Besuchern

und Besucherorganisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Anwesenheit anderer Besucherinnen oder

Besucher bereits mehrfach gleichzeitig mit zwei, einmal sogar mit allen drei

der von ihm zu dieser Zeit besuchten inhaftierten Personen in den

Besuchsräumlichkeiten befunden, was offensichtlich unter Berücksichtigung der

Sicherheitsaspekte zu keinen Problemen geführt habe.

Dass der Beschwerdeführer mit den Insassen, die er

besuche, nicht freundschaftlich verbunden sei, sei eine falsche Annahme ohne

jede Grundlage. Mit einigen Leuten sei er eng befreundet, andere seien

Bekannte, die er besuche, weil sie Gefängnis seien, sich über Besuch freuten,

teilweise Sachen bräuchten oder wollten.

Schliesslich sei die von der Vorinstanz aufgestellte

zusätzliche Bedingung der freien Kapazität, an welche zeitlich nacheinander

stattfindende Besuche geknüpft werden sollen, nicht begründet.

2.2

Die

Justizdirektion prüfte die Einschränkung des (Mehrfach-)Besuchsrechts gemäss

Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Zwar sei die

Vorschrift des Flughafengefängnisses, wonach in der Regel nur ein Insasse zur

gleichen Zeit besucht werden dürfe, nirgends ausdrücklich festgehalten.

Hingegen gehe sowohl aus dem Strafgesetzbuch (Art. 84 Abs. 2 Satz 1

StGB) als auch aus der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(§ 11a Abs. 4 JVV; § 137 i. V. m.

§ 117 ff. JVV) hervor, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts aus

Sicherheitsgründen zulässig sei. Die Einschränkungen beträfen stärkere

Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen als die Möglichkeit von

Mehrfachbesuchen. Aus den Regelungen gehe implizit hervor, dass davon

ausgegangen werde, es würde jeweils ein Insasse pro Besucher bzw. pro Familie

besucht. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Praxis, wonach jeweils

nur ein Insasse besucht werden darf, nicht ausdrücklich schriftlich

festgehalten sei.

Das öffentliche Interesse an einer Einschränkung des

Besuchsrechts bestehe darin, die Sicherheit und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung aufrechtzuerhalten und Missbräuche des Besuchsrechts zu verhindern.

Im Unterschied zum Beschwerdeführer als privater Besucher bestehe bei

akkreditierten Organisationen Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen

komme.

Ausserdem erweise sich die Einschränkung als angemessen,

auch wenn es für den Beschwerdeführer mit grösserem Aufwand verbunden sein

möge, die Insassen an verschiedenen Tagen zu besuchen.

3.

3.1

Nach Art. 84

Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen.

Gemäss Abs. 2 kann der Kontakt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und

Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Laut § 150

Abs. 1 JVV können die in Ausschaffungshaft inhaftierten Personen

entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten während mindestens

einer Stunde pro Woche besucht werden. Die Vollzugseinrichtungen erlassen die

für die Sicherheit notwendigen Vorschriften und können wegen Fluchtgefahr sowie

zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten,

Mitgefangenen und von Eigentum Dritter die aufgrund der JVV zustehenden Rechte

im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein einschränken (§ 137 i. V. m. § 122 Abs. 1 und 3 JVV). Die

Hausordnung für die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses

(Ausgabe 2009) sieht in § 65 vor, dass die Besuche aus Gründen der

Gefängnissicherheit in speziell eingerichteten Besucherräumen stattfinden

(Abs. 1) sowie dass in der Regel nicht mehr als drei Besucherinnen oder

Besucher zugelassen werden (Abs. 4).

3.2

Vorab stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich

der anbegehrten Bewilligung von Mehrfachbesuchen auf die persönliche Freiheit

(Art. 10 BV) oder eine andere Anspruchsgrundlage berufen kann. Sowohl

Art. 84 StGB als auch § 150 JVV gewähren der inhaftierten Person

einen Anspruch, Besuche zu empfangen. Die Verweigerung einer Bewilligung zum

Empfang von Besuchern kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten

Person eingreifen. Hingegen lässt sich weder aus dem Strafgesetzbuch noch

aus der kantonalen Justizvollzugsverordnung ein Anspruch eines Besuchers

auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten (vgl.

VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00210, E. 4.2; BGr, 6. Februar 2006,

1P.772/2005, E. 2).

Ein solcher Anspruch auf Mehrfachbesuche

ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Freiheit i. S. v.

Art. 10 Abs. 2 BV. Das in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete

Recht auf persönliche Freiheit garantiert neben der körperlichen und geistigen

Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit sowie überhaupt alle Freiheiten, die

elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 127 I 6

E. 5a; 126 I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a mit Hinweisen; VGr,

23.

August 2012, VB.2012.00430, E. 3.2). Das Grundrecht enthält

jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber

jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung

auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1). In den Schutzbereich der

persönlichen Freiheit fällt zwar grundsätzlich auch das Recht, frei Beziehungen

zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in:

St. Galler Kommentar Art. 1–93, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10

BV N. 25). Indessen ist dieser Schutzbereich durch die vorliegende

Verfügung vom 16. Juni 2017 der Gefängnisleitung des

Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen Zürich – d. h.

durch die Verweigerung von Mehrfachbesuchen – nicht tangiert: Trotz deren Anordnung bleibt es dem Beschwerdeführer

weiterhin möglich, Beziehungen zu seinen Freunden in Ausschaffungshaft zu

pflegen. Nach wie vor darf er sie im Flughafengefängnis besuchen, wenn auch nur

einzeln und nicht im Rahmen eines Mehrfachbesuchs. Es stellt grundsätzlich keine

elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar, zwei oder mehr inhaftierte

Personen gleichzeitig besuchen zu dürfen. Hinzu kommt, dass es sich bei den

inhaftierten Personen, die der Beschwerdeführer besucht, laut eigenen Angaben

um "Freunde" und nicht um Familienangehörige handelt und die

Beziehungsnähe nicht weiter substanziiert wurde. Ein allfälliger Anspruch auf

Mehrfachbesuche gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ist daher

nicht weiter zu prüfen.

Es liegt somit kein Eingriff in die

verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vor,

wenn ihm Mehrfachbesuche im Flughafengefängnis verweigert werden. Folglich

erübrigt es sich, die Rechtmässigkeit eines Eingriffs zu prüfen.

3.3

Zu prüfen ist jedoch, ob die Verweigerung von Mehrfachbesuchen den

Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8

Abs. 1 BV) verletzt. Denn der Beschwerdeführer rügt die Unterscheidung

zwischen privaten Besuchern und Besucherorganisationen, denen Mehrfachbesuche

erlaubt würden, aufgrund von Sicherheitsbedenken.

3.3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind die

rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche

wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein

sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2016, Rz. 572 ff., 587; statt vieler BGE 136 I 345

E. 5; 117 Ia 257 E. 3b).

3.3.2

Es ist fraglich, ob überhaupt ein im

Sinn des Rechtsgleichheitsgebots vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, gelten

doch für Besuche von nicht dem Justizvollzug angehörenden

Betreuungsorganisationen bisweilen eigene Regeln (vgl. § 147 Abs. 3

JVV).

Geht man jedoch mit dem Beschwerdeführer

davon aus, dass eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung in der

vorliegenden Konstellation infrage kommt, ist zu prüfen, ob sachliche und

vernünftige Gründe für eine ungleiche Behandlung bestehen. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers bieten akkreditierte Organisationen (wie derzeit E)

Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommt, indem die Zielsetzung der

Besuche klar ist, die Ansprechpersonen bekannt sind und es einen regelmässigen

Austausch mit der Gefängnisleitung gibt. Als "Missbrauch" ist dabei

jeder Vorfall zu verstehen, der die Sicherheit und die Ordnung des

Flughafengefängnisses gefährden könnte. Da das Flughafengefängnis über keine

zusätzliche Aussenmauer verfügt, die Aussenmauer des Gebäudes mithin die

einzige Sicherheit gewährleistende Mauer nach innen darstellt, und es innerhalb

des Flughafengefängnisses daher keine freie Bewegungsmöglichkeit gibt, ist die

Sicherheit und die Ordnung des Flughafengefängnisses schneller und durch

kleinere Vorkommnisse gefährdet, als dies bei anderen Gefängnissen (z. B.

bei der JVA F) der Fall wäre. Dementsprechend ist es umso wichtiger, auch

kleinste "Missbräuche" möglichst zu verhindern. Auch wenn der

Beschwerdeführer bei sich keinerlei Missbrauchspotenzial erblicken kann,

erweist sich die Ungleichbehandlung angesichts der besonderen Umstände

gerechtfertigt, sofern man überhaupt von vergleichbaren Situationen ausgehen

kann.

3.4

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.

4.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben

sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Eine Person gilt dabei als

mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist für die

Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen

müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig

sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 16 N. 18 ff.). In Bezug auf

den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person

mitwirkungspflichtig (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum

Folgenden). Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Als offensichtlich

aussichtlos sind gemäss Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46 f.). Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht

mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll

einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (zum Ganzen BGr,

7.

März 2014,9C_606/2013, E. 2.2.1).

4.2

Die

Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substanziierung der

Mittellosigkeit abgewiesen, weil jegliche Angaben über seine Einkommens- und

Vermögenssituation fehlten.

4.3

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege lediglich mit den Worten "Der Rekurrent ist bedürftig. Der

Rekurs ist nicht aussichtslos.". Angesichts seiner sonstigen Ausführungen

in der Rekursschrift, in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Rekursgegners wie auch in früheren Eingaben durfte die Vorinstanz davon

ausgehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unbeholfene Person

handelt, die allenfalls aufgefordert werden müsste, die zur Beurteilung des

Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGr, 19. April 2013,5A_446/2009,

E. 6.2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht

hingewiesen hätte. Da ein solcher Hinweis indes beim offenbar rechtskundigen

Beschwerdeführer unterbleiben durfte und sich die Mittellosigkeit nicht aus den

Akten oder sonstigen Umständen ergibt, ist die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das

Rekursverfahren. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie für das Rekursverfahren dargelegt

(E. 4) abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer angesichts der

vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend

Anlass und auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Mittellosigkeit zu behaupten

und zu belegen. Der Hinweis, er sei Student und verfüge über ein Einkommen

unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums genügt jedenfalls nicht. Ebenso

wenig ist das Gesuch mit der eingereichten Steuerrechnung 2016 substanziiert.

Obwohl die aus der eingereichten Steuerrechnung 2016 nicht

den aktuellen Zeitpunkt betreffen, ist die Gerichtsgebühr angesichts der daraus

ersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers massvoll zu

bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …