VB.2017.00812
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00812
19. Juli 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20045)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00812
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Besuchsrecht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 22. Mai 2017 um Besuchsbewilligung für
B, C und D. In der Folge bewilligte ihm die Gefängnisleitung des
Flughafengefängnisses, D am 2. Juni 2017 von 13:45 bis 16:15 Uhr im
Flughafengefängnis zu besuchen. Mit Mail vom 31. Mai 2017 ersuchte A
darum, seine Freunde gleichzeitig besuchen zu können. Am 7. Juni 2017
wurde ihm mitgeteilt, dass Mehrfachbesuche nicht möglich seien. Mit Schreiben
vom 8. Juni 2017 wiederholte A sein Gesuch, in Zukunft mehr als eine der
von ihm gewünschten inhaftierten Personen pro Besuchstermin sehen zu dürfen,
und bat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Juni
2017 wies die Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen
Zürich, A's Antrag auf Mehrfachbesuche (mehrere Insassen gleichzeitig) ab. Die
grundsätzliche Möglichkeit, zwei Personen pro Besuch zu treffen, werde
ausschliesslich Mitgliedern akkreditierter Besuchergruppen (wie z. B. der Gruppe E)
eingeräumt.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Juli 2017
Rekurs. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die Direktion der Justiz
und des Innern (fortan: Justizdirektion) den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Oktober 2017
sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei umgehend im Rahmen der im
Besuchsreglement des Flughafengefängnisses vorgesehenen Besuchszeiten zu
ermöglichen, mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu besuchen.
Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere der von ihm
gewünschten Personen nacheinander zu sehen. Es sei festzustellen, dass die
verfügte Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
Es sei ihm sowohl für das Verfahren vor der Justizdirektion als auch für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Die Kosten und Entschädigung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Die Justizdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom
18.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 11. Januar 2018 auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung des Amts für Justizvollzug zur
Beschwerde berechtigt. Obwohl in der Zwischenzeit gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers C und B ausgeschafft sowie D entlassen worden seien, hat der
Beschwerdeführer dennoch ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verfügung überprüfen zu lassen. Davon ist auch die Vorinstanz
ausgegangen, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit Jahren Personen
in ausländerrechtlicher Administrativhaft besuche und es daher auch in Zukunft
zu solchen Situationen kommen werde. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse bestehe und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könne. Mit derselben Begründung ist die
Legitimation des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Verfahren zu bejahen,
zumal sich D laut Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erneut
in Ausschaffungshaft befand, was zeigt, dass sich die Frage jederzeit wieder
stellen kann.
1.3
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die verfügte
Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist
Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar
ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der
Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs-
oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu
ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu
besuchen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit den entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des
Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten.
1.4
Betreffend
den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu ermöglichen, pro
Besuchstermin mehrere der von ihm gewünschten Personen nacheinander zu sehen,
ist anzumerken, dass diese Möglichkeit von der Gefängnisleitung des
Flughafengefängnisses in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 –
wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht ausdrücklich abgelehnt bzw.
nicht entschieden wurde. Die Gefängnisleitung verstand das Begehren des
Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2017 so, dass er mehrere
inhaftierte Personen gleichzeitig und nicht nacheinander zu sehen ersuchte. Ein
anderer Antrag (als Mehrfachbesuche im Sinn von "mehrere Insassen
gleichzeitig") lässt sich weder diesem Schreiben des Beschwerdeführers
noch der vorangegangenen Korrespondenz entnehmen. Das Begehren, pro
Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen nacheinander zu sehen, wurde somit erstmals
im Rekursverfahren gestellt. Demzufolge handelt es sich bei diesem Antrag um
ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist. Nicht weiter einzugehen
ist daher auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach zeitlich gestaffelte Mehrfachbesuche ohne Mehraufwand für
eine Anstalt grundsätzlich möglich sein müssten, wobei allerdings anderen
Besuchern Vorrang gegeben werden müsste.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Haftregime der Ausschaffungshaft
unterscheide sich massgeblich von demjenigen der Untersuchungshaft und des
Strafvollzuges. Die Ausschaffungshaft sei eine rein verwaltungsrechtliche
Massnahme und soll keinen Bestrafungscharakter aufweisen. Bei der ausländerrechtlichen
Haft dürfte die Ausgestaltung von Brief-, Telefonkontakt sowie Besuchen nur
sehr eingegrenzt beschränkt werden. Eingriffe in die Garantie der persönlichen
Freiheit seien gerade im besonders sensiblen Bereich der ausländerrechtlichen
Haft nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhten, im
öffentlichen Interesse lägen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entsprächen. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von
Mehrfachbesuchen (sowohl von gestaffelten als auch von gleichzeitigen) sei
ungenügend. So sei die Hausordnung des Flughafengefängnisses, wonach in der
Regel nicht mehr als drei Besucherinnen und Besucher pro Insasse zugelassen
würden, zu unbestimmt, da die Ausnahmen von dieser Regel nicht geregelt würden.
Zudem bleibe unklar, wer das Merkblatt, das den Besuch in der Abteilung
Ausschaffungshaft regeln soll, überhaupt erlassen habe.
Sodann sei die Unterscheidung zwischen privaten Besuchern
und Besucherorganisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Anwesenheit anderer Besucherinnen oder
Besucher bereits mehrfach gleichzeitig mit zwei, einmal sogar mit allen drei
der von ihm zu dieser Zeit besuchten inhaftierten Personen in den
Besuchsräumlichkeiten befunden, was offensichtlich unter Berücksichtigung der
Sicherheitsaspekte zu keinen Problemen geführt habe.
Dass der Beschwerdeführer mit den Insassen, die er
besuche, nicht freundschaftlich verbunden sei, sei eine falsche Annahme ohne
jede Grundlage. Mit einigen Leuten sei er eng befreundet, andere seien
Bekannte, die er besuche, weil sie Gefängnis seien, sich über Besuch freuten,
teilweise Sachen bräuchten oder wollten.
Schliesslich sei die von der Vorinstanz aufgestellte
zusätzliche Bedingung der freien Kapazität, an welche zeitlich nacheinander
stattfindende Besuche geknüpft werden sollen, nicht begründet.
2.2
Die
Justizdirektion prüfte die Einschränkung des (Mehrfach-)Besuchsrechts gemäss
Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Zwar sei die
Vorschrift des Flughafengefängnisses, wonach in der Regel nur ein Insasse zur
gleichen Zeit besucht werden dürfe, nirgends ausdrücklich festgehalten.
Hingegen gehe sowohl aus dem Strafgesetzbuch (Art. 84 Abs. 2 Satz 1
StGB) als auch aus der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(§ 11a Abs. 4 JVV; § 137 i. V. m.
§ 117 ff. JVV) hervor, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts aus
Sicherheitsgründen zulässig sei. Die Einschränkungen beträfen stärkere
Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen als die Möglichkeit von
Mehrfachbesuchen. Aus den Regelungen gehe implizit hervor, dass davon
ausgegangen werde, es würde jeweils ein Insasse pro Besucher bzw. pro Familie
besucht. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Praxis, wonach jeweils
nur ein Insasse besucht werden darf, nicht ausdrücklich schriftlich
festgehalten sei.
Das öffentliche Interesse an einer Einschränkung des
Besuchsrechts bestehe darin, die Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung aufrechtzuerhalten und Missbräuche des Besuchsrechts zu verhindern.
Im Unterschied zum Beschwerdeführer als privater Besucher bestehe bei
akkreditierten Organisationen Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen
komme.
Ausserdem erweise sich die Einschränkung als angemessen,
auch wenn es für den Beschwerdeführer mit grösserem Aufwand verbunden sein
möge, die Insassen an verschiedenen Tagen zu besuchen.
3.
3.1
Nach Art. 84
Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen.
Gemäss Abs. 2 kann der Kontakt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und
Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Laut § 150
Abs. 1 JVV können die in Ausschaffungshaft inhaftierten Personen
entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten während mindestens
einer Stunde pro Woche besucht werden. Die Vollzugseinrichtungen erlassen die
für die Sicherheit notwendigen Vorschriften und können wegen Fluchtgefahr sowie
zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten,
Mitgefangenen und von Eigentum Dritter die aufgrund der JVV zustehenden Rechte
im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein einschränken (§ 137 i. V. m. § 122 Abs. 1 und 3 JVV). Die
Hausordnung für die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses
(Ausgabe 2009) sieht in § 65 vor, dass die Besuche aus Gründen der
Gefängnissicherheit in speziell eingerichteten Besucherräumen stattfinden
(Abs. 1) sowie dass in der Regel nicht mehr als drei Besucherinnen oder
Besucher zugelassen werden (Abs. 4).
3.2
Vorab stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
der anbegehrten Bewilligung von Mehrfachbesuchen auf die persönliche Freiheit
(Art. 10 BV) oder eine andere Anspruchsgrundlage berufen kann. Sowohl
Art. 84 StGB als auch § 150 JVV gewähren der inhaftierten Person
einen Anspruch, Besuche zu empfangen. Die Verweigerung einer Bewilligung zum
Empfang von Besuchern kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten
Person eingreifen. Hingegen lässt sich weder aus dem Strafgesetzbuch noch
aus der kantonalen Justizvollzugsverordnung ein Anspruch eines Besuchers
auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten (vgl.
VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00210, E. 4.2; BGr, 6. Februar 2006,
1P.772/2005, E. 2).
Ein solcher Anspruch auf Mehrfachbesuche
ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Freiheit i. S. v.
Art. 10 Abs. 2 BV. Das in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete
Recht auf persönliche Freiheit garantiert neben der körperlichen und geistigen
Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit sowie überhaupt alle Freiheiten, die
elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 127 I 6
E. 5a; 126 I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a mit Hinweisen; VGr,
23.
August 2012, VB.2012.00430, E. 3.2). Das Grundrecht enthält
jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber
jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung
auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1). In den Schutzbereich der
persönlichen Freiheit fällt zwar grundsätzlich auch das Recht, frei Beziehungen
zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in:
St. Galler Kommentar Art. 1–93, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10
BV N. 25). Indessen ist dieser Schutzbereich durch die vorliegende
Verfügung vom 16. Juni 2017 der Gefängnisleitung des
Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen Zürich – d. h.
durch die Verweigerung von Mehrfachbesuchen – nicht tangiert: Trotz deren Anordnung bleibt es dem Beschwerdeführer
weiterhin möglich, Beziehungen zu seinen Freunden in Ausschaffungshaft zu
pflegen. Nach wie vor darf er sie im Flughafengefängnis besuchen, wenn auch nur
einzeln und nicht im Rahmen eines Mehrfachbesuchs. Es stellt grundsätzlich keine
elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar, zwei oder mehr inhaftierte
Personen gleichzeitig besuchen zu dürfen. Hinzu kommt, dass es sich bei den
inhaftierten Personen, die der Beschwerdeführer besucht, laut eigenen Angaben
um "Freunde" und nicht um Familienangehörige handelt und die
Beziehungsnähe nicht weiter substanziiert wurde. Ein allfälliger Anspruch auf
Mehrfachbesuche gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ist daher
nicht weiter zu prüfen.
Es liegt somit kein Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vor,
wenn ihm Mehrfachbesuche im Flughafengefängnis verweigert werden. Folglich
erübrigt es sich, die Rechtmässigkeit eines Eingriffs zu prüfen.
3.3
Zu prüfen ist jedoch, ob die Verweigerung von Mehrfachbesuchen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) verletzt. Denn der Beschwerdeführer rügt die Unterscheidung
zwischen privaten Besuchern und Besucherorganisationen, denen Mehrfachbesuche
erlaubt würden, aufgrund von Sicherheitsbedenken.
3.3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind die
rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche
wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein
sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2016, Rz. 572 ff., 587; statt vieler BGE 136 I 345
E. 5; 117 Ia 257 E. 3b).
3.3.2
Es ist fraglich, ob überhaupt ein im
Sinn des Rechtsgleichheitsgebots vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, gelten
doch für Besuche von nicht dem Justizvollzug angehörenden
Betreuungsorganisationen bisweilen eigene Regeln (vgl. § 147 Abs. 3
JVV).
Geht man jedoch mit dem Beschwerdeführer
davon aus, dass eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung in der
vorliegenden Konstellation infrage kommt, ist zu prüfen, ob sachliche und
vernünftige Gründe für eine ungleiche Behandlung bestehen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers bieten akkreditierte Organisationen (wie derzeit E)
Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommt, indem die Zielsetzung der
Besuche klar ist, die Ansprechpersonen bekannt sind und es einen regelmässigen
Austausch mit der Gefängnisleitung gibt. Als "Missbrauch" ist dabei
jeder Vorfall zu verstehen, der die Sicherheit und die Ordnung des
Flughafengefängnisses gefährden könnte. Da das Flughafengefängnis über keine
zusätzliche Aussenmauer verfügt, die Aussenmauer des Gebäudes mithin die
einzige Sicherheit gewährleistende Mauer nach innen darstellt, und es innerhalb
des Flughafengefängnisses daher keine freie Bewegungsmöglichkeit gibt, ist die
Sicherheit und die Ordnung des Flughafengefängnisses schneller und durch
kleinere Vorkommnisse gefährdet, als dies bei anderen Gefängnissen (z. B.
bei der JVA F) der Fall wäre. Dementsprechend ist es umso wichtiger, auch
kleinste "Missbräuche" möglichst zu verhindern. Auch wenn der
Beschwerdeführer bei sich keinerlei Missbrauchspotenzial erblicken kann,
erweist sich die Ungleichbehandlung angesichts der besonderen Umstände
gerechtfertigt, sofern man überhaupt von vergleichbaren Situationen ausgehen
kann.
3.4
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.
4.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben
sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Eine Person gilt dabei als
mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist für die
Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 16 N. 18 ff.). In Bezug auf
den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person
mitwirkungspflichtig (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum
Folgenden). Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Als offensichtlich
aussichtlos sind gemäss Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46 f.). Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht
mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (zum Ganzen BGr,
7.
März 2014,9C_606/2013, E. 2.2.1).
4.2
Die
Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substanziierung der
Mittellosigkeit abgewiesen, weil jegliche Angaben über seine Einkommens- und
Vermögenssituation fehlten.
4.3
Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege lediglich mit den Worten "Der Rekurrent ist bedürftig. Der
Rekurs ist nicht aussichtslos.". Angesichts seiner sonstigen Ausführungen
in der Rekursschrift, in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Rekursgegners wie auch in früheren Eingaben durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unbeholfene Person
handelt, die allenfalls aufgefordert werden müsste, die zur Beurteilung des
Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGr, 19. April 2013,5A_446/2009,
E. 6.2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht
hingewiesen hätte. Da ein solcher Hinweis indes beim offenbar rechtskundigen
Beschwerdeführer unterbleiben durfte und sich die Mittellosigkeit nicht aus den
Akten oder sonstigen Umständen ergibt, ist die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das
Rekursverfahren. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie für das Rekursverfahren dargelegt
(E. 4) abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer angesichts der
vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend
Anlass und auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Mittellosigkeit zu behaupten
und zu belegen. Der Hinweis, er sei Student und verfüge über ein Einkommen
unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums genügt jedenfalls nicht. Ebenso
wenig ist das Gesuch mit der eingereichten Steuerrechnung 2016 substanziiert.
Obwohl die aus der eingereichten Steuerrechnung 2016 nicht
den aktuellen Zeitpunkt betreffen, ist die Gerichtsgebühr angesichts der daraus
ersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers massvoll zu
bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …