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Entscheid

VB.2017.00814

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00814

19. Dezember 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2017

erteilte der Gemeinderat K D und C unter Auflagen nachträglich die

baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Carport.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten D und C am 21. März 2017 beim

Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der angeordneten Auflagen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Mit Entscheid vom

9.

November 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut,

verweigerte die baurechtliche Bewilligung für den Carport und verzichtete auf

die gänzliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Es verpflichtete D

und C jedoch, das Vordach des Carports zu beseitigen und den Regenwasserablauf

an der nördlichen – anstatt der östlichen – Ecke des Carports anzubringen.

Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und verweigerte A (welcher

als Mitbeteiligter am Verfahren teilnahm) eine Umtriebsentschädigung.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 6. Dezember 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der Carport sei

vollständig oder auf ein Ausmass zurückzubauen, welches die gesetzlichen Strassen-

und Wegabstände einhalte. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe

bis spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids zu erfolgen. Die

Ersatzvornahme sei anzudrohen. Es seien die Beschwerdegegner zu verpflichten,

ihm für seine Umtriebe im Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 6'200.80 (inkl. 4 % Spesen und 8 % MWST) zu bezahlen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiziehung der Akten der Vorinstanz

sowie die unaufgeforderte Zustellung sämtlicher Eingaben und

Prozessverfügungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 beantragte der Vertreter von D und

C, ihm sei die Frist für eine allfällige Duplik bis zum 2. April 2018 zu

erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 stellte der

Abteilungspräsident D und C in Aussicht, dass die ihnen gegebenenfalls

anzusetzende Frist für die Duplik am 3. April 2018 ablaufen würde; diese

Frist würde nicht erstreckbar sein und durch die Gerichtsferien nicht gehemmt

werden. Das Baurekursgericht beantragte unter Einreichung der Vorakten am 14. Dezember

2017.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. D und C verlangten

am 18. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 14. Februar 2018 hielt A an seinen

Anträgen fest. Auch D und C hielten in ihrer Duplik vom 29. März 2018 an

ihren Anträgen fest. Am 18. April 2018 reichte A eine Triplik ein. D und C

verzichteten am 9. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Als direkter Nachbar ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Als gegenstandslos

erweist sich der beschwerdeführerische Antrag, es seien die Akten der

Vorinstanz beizuziehen. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden vom

Gericht von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Bereits mit

Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde das Baurekursgericht zur

Einreichung der Akten aufgefordert. Mit Einreichung ihrer Vernehmlassungen kam

es dieser Aufforderung nach.

Zum Antrag sämtliche Eingaben und Verfügungen seien zuzustellen ist

festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht praxisgemäss und so auch im

vorliegenden Verfahren grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

sämtliche Eingaben und prozessleitenden Verfügungen ohne Aufforderung zustellt,

weshalb sich dieser Antrag als hinfällig erweist.

3.

Mit Beschluss

vom 20. Februar 2012 erteilte die Mitbeteiligte der Beschwerdegegnerschaft

die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses, Kat.-Nr. 01,

F-Strasse 02 in K. Projektbestandteil war auch der Anbau eines Carports.

Dieser unterschritt den Wegabstand zum angrenzenden H-Weg hin deutlich. Da sich

der H-Weg im Privateigentum der Anstösser befindet, wurde die Auflage

statuiert, die Beschwerdegegnerschaft habe vor Baubeginn entweder die

Zustimmung zur Wegabstandsunterschreitung sämtlicher Eigentümer beizubringen oder

der Carport sei so umzugestalten, dass er den Wegabstand einhalte. Anlässlich

der Baukontrolle vom 10. November 2015 wurde festgestellt, dass die Masse

des Carports nicht mit den bewilligten Plänen übereinstimmten, die Abweichungen

wurden jedoch von der Mitbeteiligten toleriert. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, welcher Eigentümer des Nachbargrundstücks ist und zu dessen

Gunsten auf der strittigen Parzelle ein Fahrwegrecht besteht, Rekurs beim

Baurekursgericht, welches diesen teilweise guthiess. Die Akten wurden zur

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren an die Mitbeteiligte

zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die

Beschwerdegegnerschaft sei bei der Erstellung des Carports nicht gutgläubig

gewesen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich als

verhältnismässig.

4.

4.1

Erweist

sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so

hat die zuständige Behörde gemäss § 341 PBG den rechtmässigen Zustand

herbeizuführen. Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist (Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die

Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und

erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung zumutbar ist.

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren

Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist.

Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und

privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der

Behörde, die solche Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser

Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014,1C_4/2014, E. 4.1;

BGr, 21. November 2013,1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013,

VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die

Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die

erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch,

§ 50 N. 30 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Im Fall

einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute

kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die

Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht

im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben

angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im

Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen

widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen).

Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht

gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

(BGr, 7. März 2012,1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4;

BGE 111 Ib 213 E. 6b). Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung

dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering

ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer

durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4

vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126; VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =

BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli 2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49;

14.

Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).

Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so

können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann

vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur

Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands

nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00712, E. 5.3).

4.3

4.3.1

Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Zustimmungen zur

Unterschreitung des Wegabstandes, namentlich diejenigen von I und J seien nicht

vor Baubeginn und teilweise nicht von den berechtigten Personen erteilt worden,

weshalb die Beschwerdegegnerschaft nicht gutgläubig sein konnte.

Die Beschwerdegegnerschaft erwidert, es sei nur die Mehrheit der

Zustimmungen der Eigentümer des H-Wegs nötig gewesen und sie hätte die

Zustimmung von J für seinen Anteil und den Anteilen seines verstorbenen Vaters

bereits 2012 per E-Mail erhalten. Zudem sei die Rüge, dass das Näherbaurecht

nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, verspätet.

4.3.2

Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie vorliegend als zweite gerichtliche

Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das

ist namentlich der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat

oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete

oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung

nicht zum Ausdruck gekommen waren (Donatsch, § 52 N. 22).

4.3.3

Das Baurekursgericht verweigerte in seinem Entscheid erstmals die

Baubewilligung und sah von einer gänzlichen Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ab, da es der Beschwerdegegnerschaft Gutgläubigkeit attestierte und

daher die vollständige Wiederherstellung als unverhältnismässig einstufte.

Weiter kam dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bloss die

Stellung eines Mitbeteiligten zu und hatte er es vorgängig in der Hand, durch

die Verweigerung seiner Zustimmung zum Näherbaurecht eine vollständige Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes zu erwirken. Die neue Tatsachenbehauptung der

verspäteten bzw. fehlerhaften Zustimmungen zur Wegabstandsunterschreitung ist

daher zulässig. Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung im ersten

Baubewilligungsverfahren erteilte, vermag daran nichts zu ändern, liegt doch im

vorliegenden Verfahren eine neue baurechtliche Bewilligung vor, da das

Baurekursgericht aufgrund dessen, dass die Bauherren abweichend von der

Baubewilligung gebaut hatten, die Notwendigkeit eines neuen

Baubewilligungsverfahrens vorsah. Demgemäss muss der Beschwerdeführer in diesem

neuen Verfahren nochmals die Möglichkeit erhalten, sämtliche Rügen vorbringen

zu können, soweit der Entscheid vom 13. Februar 2017 nicht bereits Anlass

dazu gab. Die Rüge ist demgemäss zu behandeln.

4.3.4

Die erste Baubewilligung vom 20. Februar 2012 sah die Zustimmung

sämtlicher Eigentümer des H-Weges und nicht nur deren Mehrheit vor. Die

Beschwerdegegnerschaft benötigte deshalb sämtliche Zustimmungen zur

Unterschreitung des Grenzabstandes, zur Erfüllung der Auflage.

Unbestrittenermassen war der auf dem Planungsgrundriss (auf welchem die

Eigentümer des H-Weges ihre Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstandes

gaben) aufgeführte I zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Baubewilligung vom

20.

Februar 2012 bereits verstorben. Sein Anteil am H-Weg ging mit seinem

Tod auf seine Erben (seinen Sohn sowie seine Tochter) über (Art. 560 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Der Sohn des verstorbenen I

garantierte in seiner E-Mail an den Beschwerdegegner 1 vom 20. Juli

2012.

in seinem sowie dem Namen seiner Schwester, dass die

Beschwerdegegnerschaft wie geplant bauen könne und sie ihre Unterstützung habe.

Demgemäss hatte die Beschwerdegegnerschaft bereits vor dem Baubeginn des

Carports die schriftliche Zustimmung/Garantie der Zustimmung sämtlicher

Eigentümer des H-Wegs. Dies, auch wenn die Zustimmung/Garantie von J sowie der

Erbengemeinschaft des verstorbenen I lediglich in Form einer E-Mail und noch

nicht auf dem Plangrundriss, auf welchem auch die anderen Eigentümer

unterzeichnet hatten, vorlagen. Daraus, dass die Unterschrift von J auf dem

Plangrundriss erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, lässt sich nicht auf

die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerschaft schliessen, durfte diese doch auf

die Garantie vertrauen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass auf dem

Plangrundriss noch I und nicht die Erbengemeinschaft als Eigentümer aufgeführt

war, nichts daran zu ändern, dass von den tatsächlichen Eigentümern, nämlich

der Erbengemeinschaft von I (vertreten durch J) eine Zustimmung resp. Garantie

vorlag.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 1 besitze ein

Baugeschäft und sei daher kein Laie, weshalb ihm hätte bewusst sein müssen,

dass der Wegabstand hätte eingehalten werden müssen. Zumindest hätte dies aber

sein Architekt, dessen Wissen ihm zuzurechnen sei, wissen müssen.

Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, der Beschwerdegegner sei gelernter

Maurer, er habe sich zum Polier weitergebildet und verfüge nicht über

planungsrechtliche Kenntnisse. Zudem hätten selbst der fachkundige Gemeinderat,

das Anwaltsbüro, welches den Beschwerdeführer im Rekursverfahren vertreten

habe, und sogar das Baurekursgericht im ersten Verfahren nicht bemerkt, dass

eine Unterschreitung des Wegabstandes mittels Näherbaurecht nicht zulässig sei.

4.4.2

Die Mitbeteiligte erteilte der Beschwerdegegnerschaft am 20. Februar

2012.

die baurechtliche Bewilligung für den Carport mit der Auflage, dass sie

entweder die Zustimmung zur Wegabstandsunterschreitung sämtlicher Eigentümer

beizubringen oder der Carport den Wegabstand von 3,50 m zu berücksichtigen

habe. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht

vorgebracht, dass ein solches Näherbaurecht nicht möglich sei und die

Beschwerdegegnerschaft durfte sich darauf verlassen, dass der Carport den

Wegabstand zum H-Weg unterschreiten dürfe. Auch die Strassenabstandsunterschreitung

zur F-Strasse wurde von niemandem bemängelt, obwohl dies aus den Plänen

ersichtlich war. Hinzu kommt, dass auch im Rekursverfahren der

Beschwerdeführer, welcher von einem in Baufragen erfahrenen Anwalt vertreten

wurde, nicht vorgebracht hat, dass diese Auflage nicht zulässig gewesen sei,

und daher davon auszugehen ist, dass die Unzulässigkeit der

Wegabstandsunterschreitung wohl auch dem damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers nicht aufgefallen ist. Demgemäss kann auch von der

Beschwerdegegnerschaft (sowie deren Architekten) nicht verlangt werden, dass

sie die Unzulässigkeit der Auflage hätte erkennen müssen, weshalb ihr

dahingehend keine Bösgläubigkeit unterstellt werden kann.

4.5

4.5.1

Weiter wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerschaft

könne nicht gutgläubig sein, da sie nicht gemäss den am 20. Februar 2012

bewilligten Plänen gebaut habe.

4.5.2

Bezüglich der Breite des Carports stellte die Vorinstanz in ihrem

Augenscheinprotokoll fest, der Carport weise eine Breite von etwa 3,22 m

auf. Ursprünglich bewilligt wurde jedoch eine breite von 3,20 m. Die

minimale Abweichung von ca. 2 cm ist vorliegend unerheblich und vermag

weder öffentliche Interessen noch die Interessen des Beschwerdeführers an

seinem Fahrwegrecht erheblich zu beeinträchtigen.

4.5.3

Im Rahmen der Baukontrolle vom 10. November 2015 wurde sodann

festgestellt, dass der Baueingabeplan offensichtliche Fehler aufweise, so sei

aussen eine Höhe von 3,08 m vermasst, tatsächlich seien es aber 2,15 m.

Innen seien 3,93 m vermasst, es seien aber lediglich 3,05 m. Das

Vordach betrage 0,70 m, vermasst sei es mit 0,80 m. Die Dachneigung

und die übrigen Grundmasse würden mit der Baueingabe übereinstimmen. Das Dach

sei ausserdem nicht wie angegeben mit Bieberschwanzziegeln eingedeckt, sondern

mit Muldenziegeln.

Die Abweichung des Carports von den bewilligten Plänen in Bezug auf die

Höhe ergibt sich aufgrund falscher oder ungenauer Pläne. Sowohl auf der

ursprünglichen Baueingabe als auch auf derjenigen vom 31. August 2016 ist

der oberste Punkt des Carports an der Nord-West Fassade in einer Linie mit der

Unterseite des Fensters des ersten Obergeschosses. Dies wurde so realisiert und

auch die bewilligte Neigung des Daches von 15 Grad wurde eingehalten. Die

Abweichung in der Höhe von den bewilligten Plänen ergibt sich dadurch, dass in

den Plänen der Untergrund falsch eingezeichnet war. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer

vorsätzlich oder fahrlässig in Abweichung einer Baubewilligung baut (VGr, 16. November

2017, VB.2017.00011, E. 4.3). Dabei kann sich, wer dem Baugesuch für einen

Umbau fahrlässig ungenaue alte Archivpläne zugrunde legt, sodass die

Bauausführung vom bewilligten Projekt abweicht, gegenüber dem Befehl zur

Wiederherstellung des bewilligten Zustands nicht auf Gutgläubigkeit berufen

(VGr, 4. März 1992, VB 90/0245 = BEZ 1992 Nr. 13). Der

Beschwerdeführer kann sich demgemäss bezüglich der Höhe des Carports aufgrund

der fehlerhaften Pläne nicht auf guten Glauben berufen. Sodann muss er auch

betreffend der in Abweichung von der Baubewilligung kürzeren Breite des

Vordaches sowie der Verwendung falscher Ziegel grundsätzlich als bösgläubig

gelten.

4.6

4.6.1

Weiter wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Nutzung seines Fahrwegrechts

sei nicht mehr uneingeschränkt möglich.

4.6.2

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sein Fahrwegrecht nach dem

Rückbau des Vordaches noch beeinträchtigt sein soll. Die Vorinstanz hielt in

ihrem Augenscheinprotokoll fest, der Carport halte einen Abstand von 2,25 m

zum H-Weg ein. Dieser Abstand erscheint genügend gross, um das Fahrwegrecht

(dessen Umfang grundsätzlich vom Zivilrichter zu beurteilen ist) weiter nutzen

zu können. Zumal Motorfahrzeuge und Anhänger in der Regel nicht breiter als 2,55 m

sein dürfen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November

1962.

[VRV]). Für den Fall, dass ein über 2,25 m breites Fahrzeug, wie

beispielsweise ein Lastwagen zum Haus des Beschwerdeführers gelangen müsste,

stünde zudem die Möglichkeit offen, auch auf einem Stück des H-Weges zu fahren,

um zum Haus des Beschwerdeführers zu gelangen. Demgemäss wäre, selbst wenn eine

Beeinträchtigung des Fahrwegrechts des Beschwerdeführers angenommen werden

müsste, sein Interesse daran als gering einzustufen.

4.7

4.7.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gesamthaft vor, die

Wiederherstellung erweise sich als verhältnismässig.

4.7.2

Den wie von der Vorinstanz korrekt festgestellten geringen öffentlichen

Interessen und dem nach dem Rückbau des Vordaches (allenfalls noch vorhandenen)

geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die Kosten und

Umtriebe, welche die Beschwerdegegnerschaft bei einem Rückbau (dessen Umfang

keine Nutzung als Carport mehr zulassen würde) treffen würde, entgegen. Die

Verwendung einer anderen Ziegelart ist in Bezug auf die Einhaltung der

Strassenabstände, aufgrund dessen Fehlens die baurechtliche Bewilligung

verweigert wurde und in Bezug auf das geltend gemachte Fahrwegrecht des

Beschwerdeführers nicht relevant. Zudem stehen in casu der Verwendung von

anderen Ziegeln keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegen. Die Vorinstanz hat durch die Anordnung des Rückbaus des Vordachs, dem

allenfalls durch die niedrigere Höhe beeinträchtigten Fahrwegrecht des

Beschwerdeführers sowie der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerschaft in Bezug

auf die Höhe (sowie des zu kurzen Vordachs) adäquat Rechnung getragen, eine

weitere Berücksichtigung rechtfertigt sich nicht. In Anbetracht dessen, dass

die Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die Unterschreitung des Wegabstandes

gutgläubig war, der Bösgläubigkeit in Bezug auf die Höhe des Carports und die

nicht ins Gewicht fallende kürzere Breite des Vordachs bereits durch den

Rückbau des Vordaches angemessen Rechnung getragen wurde und die bösgläubige

Verwendung anderer Ziegel nicht von Bedeutung ist, erweist sich ein (weiterer)

Rückbau des Carports nicht als verhältnismässig. Denn die Interessen der

Beschwerdegegnerschaft am Bestand des Carports überwiegen die geringen

öffentlichen und privaten Interessen trotz teilweiser Bösgläubigkeit deutlich.

Dies auch unter der Annahme, dass das Fahrwegrecht des Beschwerdeführers

tatsächlich noch in geringem Ausmass betroffen ist.

Demgemäss erweist sich der teilweise Verzicht auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes als rechtskonform.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, er habe vor der Vorinstanz obsiegt,

weshalb ihm eine Parteientschädigung zugestanden hätte.

5.2

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren sowie im Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die

Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein Unterliegen der betreffenden

Partei bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus. Gemäss der Rechtsprechung

genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw. mit ihren Begehren

mehrheitlich durchdringt. Obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, so wird

ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Falls beide Seiten zu gleichen

Teilen obsiegen, werden die Kosten wettgeschlagen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 21).

5.3

Der

Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren in materieller

Hinsicht die Abweisung des Rekurses sowie die Verweigerung der Baubewilligung

für den Carport und die Anordnung dessen Abbruchs. Die vollumfängliche

Abweisung des Rekurses hätte zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer durch

eine Verweigerung seiner Zustimmung zum Näherbaurecht, einen Rückbau des

Carports auf das zulässige Mass erwirkt hätte. Die Vorinstanz hiess den Rekurs

hingegen teilweise gut und ordnete lediglich den Rückbau des Vordaches des

Carports an. Da die Anträge des Beschwerdeführers auf einen gänzlichen Abbruch

bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzielten, die

Vorinstanz jedoch lediglich den Rückbau des Vordachs anordnete, hat dieser

nicht zu mehr als der Hälfte obsiegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen war.

5.4

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Er ist vielmehr gemäss § 17

Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein

Betrag von je Fr. 1'200.-, insgesamt Fr. 2'400.- (inkl.

Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 3'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. MWST) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …