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Entscheid

VB.2017.00817

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00817

23. Februar 2018Deutsch12 min

(URT.2018.19661)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgrund

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für

die Dauer von einem Monat vom 9. August

2017 bis und mit 8. September 2017 den Führerausweis und untersagte ihm

das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F auf Schweizer Gebiet. Sodann verfügte es, den

Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am

6.

März 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 9. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III.

Am 7. Dezember 2017 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

Rekursentscheids. Es sei von der Anordnung einer administrativen Massnahme –

insbesondere von einem Entzug oder einer Verwarnung – aufgrund des

Zwischenfalls vom 10. Juli 2016 abzusehen. Eventualiter sei eine

Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei im Fall der Bestätigung des Rekursentscheids

bei der Festlegung des Antrittstermins für den Ausweisentzug der Anspruch des

Beschwerdeführers auf einen Vollzugsaufschub innert der ersten sechs Monate

nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu wahren. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Am

13.

Dezember 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 18. Dezember 2017 mit, dass sie auf eine

Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden

Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Gemäss dem

Rapport der Kantonspolizei Graubünden, dem Strafbefehl sowie den vor­instanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen ereignete sich am 10. Juli 2016, um 11.30 Uhr,

auf der Julierstrasse H3a zusammengefasst folgender Unfall: Der

Beschwerdeführer fuhr auf seinem Motorrad in Richtung Silvaplana, wobei vor ihm

ein Personenwagen der Marke Skoda unterwegs war. In der Gegenrichtung näherte

sich ein Personenwagen der Marke Audi. Unmittelbar nach der Seegalerie bei der

Ortschaft Marmorera überholte eine Gruppe von Motorrädern den genannten Audi,

woraufhin die Fahrerin des Audi stark abbremsen musste, damit die Motorräder

wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen konnten. Aus demselben Grund bremsten

auch der Beschwerdeführer sowie der Skoda ab. Als die Motorräder auf der Höhe

des Beschwerdeführers waren, blickte dieser kurz nach links. In der Folge kam

es zu einer Kollision des Beschwerdeführers mit dem linken Heck des Skoda. Der

Beschwerdeführer kam zu Fall, das Motorrad rutschte auf die Gegenfahrbahn und

stiess dort gegen den zwischenzeitlich vollständig oder beinahe zum Stillstand

gekommenen Audi.

2.2

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Oktober 2016 wurde

der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG

schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der

Beschwerdeführer ergriff gegen diesen Strafbefehl kein Rechtsmittel. In

aufgrund des Unfalls vom 10. Juli 2016 durchgeführten Administrativverfahren

erkannte die Beschwerdegegnerin auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG für einen Monat.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2

SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur

ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht demgegenüber, wer durch Ver­letzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden

hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013,

E. 2.3; BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum

Folgenden). Und schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Alle Widerhandlungen nach

Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte

abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten

werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von

Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelver­letzungen erfasst

(BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2

Zunächst

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl (zunächst)

korrekt auf das Überholmanöver der ihm entgegenkommenden Motorräder reagiert

hat, indem er sein Motorrad abbremste. Weiter wird dem Beschwerdeführer weder

im Strafbefehl noch von den Vorinstanzen vorgeworfen, dass er nicht genügend

Abstand zu dem vor ihm fahrenden Skoda gehalten habe. Dem Beschwerdeführer wird

damit einzig zum Vorwurf gemacht, dass er seinen Blick "für kurze

Zeit" nach links zu den entgegenkommenden Motorrädern wandte und deshalb

nicht in der Lage war, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen. Die

Sicherheitsdirektion wertete diese Verhalten als "erheblich

fahrlässig" und folgerte, das Verschulden wiege nicht leicht.

3.3

Art. 31

Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen

hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in

der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken

und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine

Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1

VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,

richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den

örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren

Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen

zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt

werden (BGr, 7. Juni 2001,6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225

E. 2b).

3.4

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV

die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner

Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden

Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001,6A.1/2001,

E. 3d). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer mit seinem kurzen Blick

nach links auf die auf der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Motorräder, welche zu

diesem Zeitpunkt keine Gefahrenquelle mehr darstellten, nicht nachgekommen.

Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und

nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der –

seiner Ansicht nach – zu geringen Geschwindigkeit des Skoda "überrascht

worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision mit dem Skoda und dem

Audi gekommen.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Fahrer des

Skoda sei nach dem Einbiegen der überholenden Motorradfahrer auf ihre Fahrbahn

nicht mit angepasster Geschwindigkeit weitergefahren, sondern habe ohne Grund

weiter abgebremst bzw. sich nur mit Schrittgeschwindigkeit weiterbewegt. Den

Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden am Unfall. Dies überzeugt nicht.

Zwar lässt sich gestützt auf den Strafbefehl sowie die übrigen Akten nicht

abschliessend beurteilen, wie sich der Fahrer des Skoda nach dem Überholmanöver

durch die Motorradgruppe verhalten hat. So ist auch aus den polizeilichen

Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar ersichtlich, ob der Skoda nach dem

Überholvorgang weiter abbremste oder ob er die verringerte Geschwindigkeit

bloss hielt und damit weniger rasch wieder beschleunigte, als es der

Beschwerdeführer erwartet hatte. Es ist somit offen, ob sich der Fahrer des

Skoda seinerseits pflichtwidrig verhielt. Dies ist vorliegend jedoch nicht

entscheidend, durfte sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen

(riskanter Überholvorgang, starkes Abbremsen aller übrigen Verkehrsteilnehmer)

doch ohnehin nicht einfach darauf verlassen, dass der Fahrer des Skoda sogleich

wieder beschleunigt bzw. den Bremsvorgang sofort beendet. Folglich stellt der Blick nach links – unabhängig vom Verhalten des

Skoda-Fahrers – eine Pflichtwidrigkeit dar. Dies wurde im Übrigen auch im vom

Beschwerdeführer nicht angefochtenen Strafbefehl festgehalten, weshalb ohnehin

fraglich ist, ob der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren in Zweifel

ziehen kann (vgl. VGr, 2. Mai 2016, VB.2015.00779, E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es

durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines

"Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser

heiklen Situation zu identifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist

somit zumindest nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht

mehr rechtzeitig abbremsen konnte und in das Heck des Skoda fuhr, kann ihm

damit nicht als mittelschweres Verschulden angelastet werden (vgl. BGr,

7.

Juni 2001,6A.1/2001, E. 3d).

Ein solches mittelschweres Verschulden wird auch aus dem

weiteren Unfallverlauf nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hielt hierzu in

sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass das Motorrad des Beschwerdeführers

nach der Kollision mit dem Skoda "auf die Gegenfahrbahn rutschte und gegen

den Audi stiess". Damit kann dem Beschwerdeführer zwar angelastet werden,

dass er nach der Kollision mit dem Heck des Skoda die Kontrolle über sein

Motorrad verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Allerdings wiegt das

diesbezügliche Verschulden ebenfalls nur leicht, entspricht es doch der

allgemeinen Lebenserfahrung, dass es nach einer Kollision zwischen einem

Motorrad und einem Personenwagen schwierig ist, das Motorrad vor einem Sturz zu

bewahren.

3.5

Zu prüfen

bleibt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit dem Unfall die

Sicherheit anderer gefährdet hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den

jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2;

BGr, 12. Dezember 2011,1C.382/2011, E. 3).

Vorliegend waren die Folgen des Unfalls unstreitig gering:

Der Beschwerdeführer zog sich leichte Verletzungen an der Hüfte und dem rechten

Handgelenk zu. Die Insassen der Personenwagen wurden nicht verletzt. Und an den

beiden Personenwagen entstand ein Sachschaden von Fr. 1'000.- (Skoda) bzw.

Fr. 1'500.- (Audi).

Zudem herrschte zum Unfallzeitpunkt schönes Wetter und

entsprechend gute Sichtverhältnisse. Sodann befanden sich abgesehen von den

drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt keine weiteren

Verkehrsteilnehmer in der unmittelbaren Nähe des Unfallortes. Auch wenn

theoretisch immer denkbar ist, dass das Unfallgeschehen schlimmere Folgen hätte

nach sich ziehen können, erlitten die unfallbeteiligten Personenwagen lediglich

Blechschäden und blieben fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen des Audi und

des Skoda war – insbesondere aufgrund der tiefen Geschwindigkeiten – nicht

ernsthaft gefährdet. Unter diesen Umständen ist nicht von einer erhöhten

abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (vgl. BGr, 12. Dezember

2011,1C_382/2011, E. 3.2).

3.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch ein leichtes Verschulden eine

leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachte. Dies entspricht auch der

Beurteilung durch den Strafrichter, der eine entsprechend geringe Busse von

Fr. 300.- verhängte. Dem Beschwerdeführer ist somit eine leichte

Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG anzulasten.

Da kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG

vorliegt und in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen den

Beschwerdeführer verhängt wurde, ist er zu verwarnen (Art. 16a Abs. 3

SVG).

4.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

9. November 2017 sowie Dispositivziffer 2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2017 sind daher aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG zu

verwarnen.

5.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend unterliegt der

Beschwerdeführer mit seinem Haupantrag um Verzicht auf jegliche Administrativ­massnahmen,

obsiegt jedoch mit seinem Eventualbegehren um Aussprechung einer Verwarnung. Er

gilt daher mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren als

unterliegend (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 51).

Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, den Parteien die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen

sind mangels eines überwiegenden Obsiegens einer Partei nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 sowie

Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar

2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer

wird im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung

mit Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt.

In Abänderung der Dispositivziffer II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 werden die Rekurskosten (total Fr. 1'320.-) den

Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …