VB.2017.00817
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00817
23. Februar 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00817
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgrund
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für
die Dauer von einem Monat vom 9. August
2017 bis und mit 8. September 2017 den Führerausweis und untersagte ihm
das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F auf Schweizer Gebiet. Sodann verfügte es, den
Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am
6.
März 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 9. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III.
Am 7. Dezember 2017 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
Rekursentscheids. Es sei von der Anordnung einer administrativen Massnahme –
insbesondere von einem Entzug oder einer Verwarnung – aufgrund des
Zwischenfalls vom 10. Juli 2016 abzusehen. Eventualiter sei eine
Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei im Fall der Bestätigung des Rekursentscheids
bei der Festlegung des Antrittstermins für den Ausweisentzug der Anspruch des
Beschwerdeführers auf einen Vollzugsaufschub innert der ersten sechs Monate
nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu wahren. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Am
13.
Dezember 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 18. Dezember 2017 mit, dass sie auf eine
Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden
Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei Graubünden, dem Strafbefehl sowie den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ereignete sich am 10. Juli 2016, um 11.30 Uhr,
auf der Julierstrasse H3a zusammengefasst folgender Unfall: Der
Beschwerdeführer fuhr auf seinem Motorrad in Richtung Silvaplana, wobei vor ihm
ein Personenwagen der Marke Skoda unterwegs war. In der Gegenrichtung näherte
sich ein Personenwagen der Marke Audi. Unmittelbar nach der Seegalerie bei der
Ortschaft Marmorera überholte eine Gruppe von Motorrädern den genannten Audi,
woraufhin die Fahrerin des Audi stark abbremsen musste, damit die Motorräder
wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen konnten. Aus demselben Grund bremsten
auch der Beschwerdeführer sowie der Skoda ab. Als die Motorräder auf der Höhe
des Beschwerdeführers waren, blickte dieser kurz nach links. In der Folge kam
es zu einer Kollision des Beschwerdeführers mit dem linken Heck des Skoda. Der
Beschwerdeführer kam zu Fall, das Motorrad rutschte auf die Gegenfahrbahn und
stiess dort gegen den zwischenzeitlich vollständig oder beinahe zum Stillstand
gekommenen Audi.
2.2
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Oktober 2016 wurde
der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der
Beschwerdeführer ergriff gegen diesen Strafbefehl kein Rechtsmittel. In
aufgrund des Unfalls vom 10. Juli 2016 durchgeführten Administrativverfahren
erkannte die Beschwerdegegnerin auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG für einen Monat.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2
SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur
ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden
hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013,
E. 2.3; BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum
Folgenden). Und schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Alle Widerhandlungen nach
Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte
abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten
werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von
Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst
(BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2
Zunächst
ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl (zunächst)
korrekt auf das Überholmanöver der ihm entgegenkommenden Motorräder reagiert
hat, indem er sein Motorrad abbremste. Weiter wird dem Beschwerdeführer weder
im Strafbefehl noch von den Vorinstanzen vorgeworfen, dass er nicht genügend
Abstand zu dem vor ihm fahrenden Skoda gehalten habe. Dem Beschwerdeführer wird
damit einzig zum Vorwurf gemacht, dass er seinen Blick "für kurze
Zeit" nach links zu den entgegenkommenden Motorrädern wandte und deshalb
nicht in der Lage war, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen. Die
Sicherheitsdirektion wertete diese Verhalten als "erheblich
fahrlässig" und folgerte, das Verschulden wiege nicht leicht.
3.3
Art. 31
Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen
hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in
der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken
und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1
VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen
zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt
werden (BGr, 7. Juni 2001,6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225
E. 2b).
3.4
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV
die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner
Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden
Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001,6A.1/2001,
E. 3d). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer mit seinem kurzen Blick
nach links auf die auf der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Motorräder, welche zu
diesem Zeitpunkt keine Gefahrenquelle mehr darstellten, nicht nachgekommen.
Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und
nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der –
seiner Ansicht nach – zu geringen Geschwindigkeit des Skoda "überrascht
worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision mit dem Skoda und dem
Audi gekommen.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Fahrer des
Skoda sei nach dem Einbiegen der überholenden Motorradfahrer auf ihre Fahrbahn
nicht mit angepasster Geschwindigkeit weitergefahren, sondern habe ohne Grund
weiter abgebremst bzw. sich nur mit Schrittgeschwindigkeit weiterbewegt. Den
Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden am Unfall. Dies überzeugt nicht.
Zwar lässt sich gestützt auf den Strafbefehl sowie die übrigen Akten nicht
abschliessend beurteilen, wie sich der Fahrer des Skoda nach dem Überholmanöver
durch die Motorradgruppe verhalten hat. So ist auch aus den polizeilichen
Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar ersichtlich, ob der Skoda nach dem
Überholvorgang weiter abbremste oder ob er die verringerte Geschwindigkeit
bloss hielt und damit weniger rasch wieder beschleunigte, als es der
Beschwerdeführer erwartet hatte. Es ist somit offen, ob sich der Fahrer des
Skoda seinerseits pflichtwidrig verhielt. Dies ist vorliegend jedoch nicht
entscheidend, durfte sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen
(riskanter Überholvorgang, starkes Abbremsen aller übrigen Verkehrsteilnehmer)
doch ohnehin nicht einfach darauf verlassen, dass der Fahrer des Skoda sogleich
wieder beschleunigt bzw. den Bremsvorgang sofort beendet. Folglich stellt der Blick nach links – unabhängig vom Verhalten des
Skoda-Fahrers – eine Pflichtwidrigkeit dar. Dies wurde im Übrigen auch im vom
Beschwerdeführer nicht angefochtenen Strafbefehl festgehalten, weshalb ohnehin
fraglich ist, ob der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren in Zweifel
ziehen kann (vgl. VGr, 2. Mai 2016, VB.2015.00779, E. 3.2).
Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es
durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines
"Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser
heiklen Situation zu identifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist
somit zumindest nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht
mehr rechtzeitig abbremsen konnte und in das Heck des Skoda fuhr, kann ihm
damit nicht als mittelschweres Verschulden angelastet werden (vgl. BGr,
7.
Juni 2001,6A.1/2001, E. 3d).
Ein solches mittelschweres Verschulden wird auch aus dem
weiteren Unfallverlauf nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hielt hierzu in
sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass das Motorrad des Beschwerdeführers
nach der Kollision mit dem Skoda "auf die Gegenfahrbahn rutschte und gegen
den Audi stiess". Damit kann dem Beschwerdeführer zwar angelastet werden,
dass er nach der Kollision mit dem Heck des Skoda die Kontrolle über sein
Motorrad verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Allerdings wiegt das
diesbezügliche Verschulden ebenfalls nur leicht, entspricht es doch der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass es nach einer Kollision zwischen einem
Motorrad und einem Personenwagen schwierig ist, das Motorrad vor einem Sturz zu
bewahren.
3.5
Zu prüfen
bleibt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit dem Unfall die
Sicherheit anderer gefährdet hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den
jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2;
BGr, 12. Dezember 2011,1C.382/2011, E. 3).
Vorliegend waren die Folgen des Unfalls unstreitig gering:
Der Beschwerdeführer zog sich leichte Verletzungen an der Hüfte und dem rechten
Handgelenk zu. Die Insassen der Personenwagen wurden nicht verletzt. Und an den
beiden Personenwagen entstand ein Sachschaden von Fr. 1'000.- (Skoda) bzw.
Fr. 1'500.- (Audi).
Zudem herrschte zum Unfallzeitpunkt schönes Wetter und
entsprechend gute Sichtverhältnisse. Sodann befanden sich abgesehen von den
drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt keine weiteren
Verkehrsteilnehmer in der unmittelbaren Nähe des Unfallortes. Auch wenn
theoretisch immer denkbar ist, dass das Unfallgeschehen schlimmere Folgen hätte
nach sich ziehen können, erlitten die unfallbeteiligten Personenwagen lediglich
Blechschäden und blieben fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen des Audi und
des Skoda war – insbesondere aufgrund der tiefen Geschwindigkeiten – nicht
ernsthaft gefährdet. Unter diesen Umständen ist nicht von einer erhöhten
abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (vgl. BGr, 12. Dezember
2011,1C_382/2011, E. 3.2).
3.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch ein leichtes Verschulden eine
leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachte. Dies entspricht auch der
Beurteilung durch den Strafrichter, der eine entsprechend geringe Busse von
Fr. 300.- verhängte. Dem Beschwerdeführer ist somit eine leichte
Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG anzulasten.
Da kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG
vorliegt und in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen den
Beschwerdeführer verhängt wurde, ist er zu verwarnen (Art. 16a Abs. 3
SVG).
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
9. November 2017 sowie Dispositivziffer 2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2017 sind daher aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG zu
verwarnen.
5.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend unterliegt der
Beschwerdeführer mit seinem Haupantrag um Verzicht auf jegliche Administrativmassnahmen,
obsiegt jedoch mit seinem Eventualbegehren um Aussprechung einer Verwarnung. Er
gilt daher mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren als
unterliegend (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 51).
Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, den Parteien die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen
sind mangels eines überwiegenden Obsiegens einer Partei nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 sowie
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar
2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer
wird im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung
mit Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt.
In Abänderung der Dispositivziffer II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 werden die Rekurskosten (total Fr. 1'320.-) den
Parteien je zur Hälfte auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …