VB.2017.00820
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00820
21. Februar 2018Deutsch22 min
(URT.2018.19649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00820
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
I.
Der aus Bangladesch stammende und 1981 geborene C reiste
am 8. September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier zunächst
erfolglos um Asyl. Nachdem er am 14. August 2003 eine 29 Jahre ältere
Schweizerin geehelicht hatte, wurde ihm am 24. November 2003 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung und am 18. August 2008 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Hierauf liess er sich am 18. Juni 2009
von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.
Am 11. Februar 2010 heiratete C in Bangladesch die
1991 geborene Landsfrau A. 2012 kam der gemeinsame Sohn B zur Welt. A stellte
am 10. August 2015 bei der Schweizer Auslandvertretung in Bangladesch ein
Nachzugsgesuch für sich und ihren Sohn. Am 2. Mai 2016, noch während der
Gesuchsbehandlung durch das Migrationsamt, wurde ihr Ehemann, C, in der Schweiz
eingebürgert. Am 6. Juli 2016 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch
ab, da die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht eingehalten und keine wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich seien.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. November 2017 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es seien die Familiennachzugsgesuche von A sowie B zu
bewilligen. Weiter wurde darum ersucht, dass den Letztgenannten im Rahmen von Art. 17
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) respektive
einer vorsorglichen Massnahme das Abwarten des Bewilligungsentscheids in der
Schweiz zu bewilligen sei. Zudem wurde um eine Parteientschädigung und die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wobei die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2017 wurde
das Gesuch um die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts für A und B
abgewiesen sowie das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung
der vorinstanzlichen Akten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
respektive einer freigestellten Vernehmlassung aufgefordert.
Das Migrationsamt reichte zunächst lediglich Aktendossiers
zu A und B ein, weshalb es vom Verwaltungsgericht telefonisch und erneut mit
Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 zur Nachreichung des
Aktendossiers von C aufgefordert werden musste.
Hierauf wurde den Beschwerdeführenden mit
Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu dem
nachgereichten Aktendossier zu äussern. Zugleich wurde den Parteien Frist
angesetzt, sich zu telefonischen Abklärungen des Verwaltungsgerichts bezüglich
der Meldeverhältnisse der Beschwerdeführenden zu äussern (vgl. hierzu die den
Parteien
zugestellte Aktennotiz des zuständigen Gerichtsschreibers vom 8. Januar
2018).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 18. Januar 2018 um die Zustellung des nachgereichten
Aktendossiers zwecks Einsichtnahme ersucht hatte und diesem Ersuchen
stattgegeben wurde, folgte am 24. Januar 2018 eine weitere Eingabe der
Beschwerdeführenden, in welcher zu den nachgereichten Akten Stellung bezogen
wurde.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Analoges gilt gemäss Art. 43 Abs. 1
AuG auch für Ehegatten und Kinder von hier niedergelassenen Personen.
2.1.2
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen
von Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AuG zu erfolgen. Auch für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes-
und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist
(BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August
2016,2C_363/2016, E. 2.2). Die Fünfjahresfrist hat hier einerseits die
Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug
von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen
Integration, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere
auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb
etc., mit zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich
ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine
Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit,
dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige
familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,
E. 4.1).
2.2 Wird dem
in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt
dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung
vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während
er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte,
den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393
E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt praxisgemäss auch für inzwischen
eingebürgerte Personen, wenn wie hier nach der Niederlassungsbewilligung auch
noch das Schweizer Bürgerrecht erteilt wurde (BGr, 20. Juni 2012,
2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 10. Februar 2012, VB.2012.00024, E. 2.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.3
2.3.1
Es ist unbestritten, dass das Nachzugsgesuch für den 2012 geborenen
Beschwerdeführer Nr. 2 rechtzeitig gestellt worden ist. Da der
Beschwerdeführer Nr. 2 jedoch nach dem Willen der Beschwerdeführenden bei
der Mutter (Beschwerdeführerin Nr. 1, nachfolgend Beschwerdeführerin)
verbleiben soll und ein isolierter Nachzug für die Beschwerdeführenden nicht in
Betracht kommt, sind vorab die Nachzugsvoraussetzungen hinsichtlich der
Beschwerdeführerin Nr. 1 zu prüfen.
2.3.2
Der Beschwerdeführer Nr. 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete
am 11. Februar 2010 die Beschwerdeführerin. Da er zu diesem Zeitpunkt
bereits über die Niederlassungsbewilligung verfügte und seine Einbürgerung für
den Fristenlauf irrelevant ist, lief die fünfjährige Nachzugsfrist von Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG für den Nachzug seiner Ehefrau unmittelbar ab dem
Eheschluss und war damit bei Einreichung des Nachzugsgesuchs vom 10. August
2015 bereits abgelaufen.
2.3.3
Sodann behauptet der Beschwerdeführer zwar, bereits im Jahr 2010 dem
Migrations- und dem Bevölkerungsamt seine Heirat gemeldet zu haben. Gemäss
S. 5 der Beschwerdeschrift will er die Beschwerdeführerin darüber hinaus
am 30. April 2010 beim zuständigen Kreisbüro angemeldet haben. Wie die
Beschwerdeführenden jedoch nach telefonischen Abklärungen des Verwaltungsgerichts
richtigstellen mussten, war die Ehefrau nie am Wohnsitz des Beschwerdeführers
angemeldet worden und wurde lediglich die Heirat als solche den Behörden
angezeigt. Damit ist das Nachzugsgesuch für die Ehefrau definitiv nicht innert
der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG und somit verspätet gestellt
worden.
Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen oder ein
nachträglicher Familiennachzug aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist.
3.
3.1
3.1.1
Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre
Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4 [nicht in
BGE 137 II 393 publiziert]). Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75
VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann nicht nur beim Nachzug des Kindes,
sondern auch beim (gleichzeitigen) Nachzug des betreuenden Elternteils relevant
werden. Es genügt jedoch nicht, wenn das Kindeswohl durch einen späteren
Nachzug nicht gefährdet scheint. Vielmehr muss darüber hinaus der spätere
Nachzug gerade erforderlich sein, um das Kindeswohl zu wahren. Die Bewilligung
des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni
2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
3.1.2
Die Zusammenführung der Gesamtfamilie entspricht zumindest beim
nachträglichen Nachzug älterer Kinder meist nicht dem Kindeswohl, werden diese
doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober
2011,2C_205/2011, E. 4.4). Gerade deshalb sieht der Gesetzgeber in Art. 47
Abs. 1 AuG bei Kindern von über zwölf Jahren eine kurze Nachzugsfrist von
lediglich zwölf Monaten vor.
3.1.3
Werden hingegen jüngere Kinder zusammen mit dem bislang in der Heimat
verbliebenen Ehegatten nachgezogen, erscheint dies zumindest in Bezug auf das
Kindswohl weniger problematisch, da sich junge Kinder noch in einem
anpassungsfähigen Alter befinden und sich in ihrer neuen Umgebung damit
voraussichtlich besser zurechtfinden werden. Jedoch rechtfertigt dies allein
noch nicht den gemeinsamen Nachzug zusammen mit dem betreuenden Ehegatten, wenn
letzterer die Nachzugsfrist bereits verpasst hat: Umso länger eine
Familientrennung freiwillig aufrechterhalten wurde, desto geringer fällt das
Interesse an der späteren Zusammenführung der Gesamtfamilie aus, desto weniger
gefährdet die Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation in der Regel das
Wohl des Kindes und desto eher überwiegt das dem Nachzug entgegenstehende
Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung (vgl. auch BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1). Sodann ist es im öffentlichen Interesse, dass
Familienzusammenführungen frühzeitig erfolgen, auch in Bezug auf den Ehegatten
(vgl. hierzu bereits E. 2.1.2 vorstehend). Damit widerspricht der
Familiennachzug bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar in der Regel nicht
dem Kindeswohl, bildet aber grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären
Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des betreuenden
Ehegattens.
3.1.4
Letzteres kommt v. a.
dann in Betracht, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der betreuende
Elternteil Betreuungsaufgaben gegenüber weiteren Verwandten im Heimatland hatte
und hierfür keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen. Letztlich
ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein
nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August
2015,2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Gerade beim verspäteten Nachzug von
kinderbetreuenden Ehegatten kann das Kindswohl hierbei nicht allein entscheidend
sein, werden doch mit der Nachzugsfrist für Ehegatten grundsätzlich nicht
Kindsinteressen verfolgt, wenngleich bei einer deswegen verweigerten
Familienzusammenführung letztere natürlich mitbetroffen sein können. Zu
berücksichtigen sind ausserdem das bereits mehrfach erwähnte öffentliche
Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und
an der Begrenzung der Zuwanderung. Sodann unterscheidet sich der gleichzeitige
Nachzug von Kind und betreuendem Elternteil massgeblich von Konstellationen, wo
ein Kind bislang fremdbetreut in der Heimat verblieben ist und infolge Wegfalls
bisheriger Betreuungspersonen nachträglich nachgezogen wird (vgl. hierzu die in
dem bereits erwähnten BGr, 27. August 2015,2C_176/2015 zugrunde liegende
Konstellation): Während in letztgenannter Konstellation die Betreuungssituation
ohnehin neu geregelt werden muss, könnte in erstgenannter Konstellation die
bisherige Betreuungssituation aufrechterhalten werden, ohne dass dadurch
zwangsläufig die Kindsinteressen massgeblich beeinträchtigt würden.
3.2
3.2.1
Der 2012 geborene Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter, weshalb sein Nachzug dem Kindswohl voraussichtlich
nicht widersprechen (und überdies auch fristgerecht erfolgen) würde. Weder dies
noch das Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie vermögen jedoch den
nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, erscheint doch
das Kindeswohl auch bei Beibehaltung der bisherigen Betreuungsverhältnisse
nicht gefährdet und steht das Interesse an einer frühzeitigen Integration der
Ehegattin und an der Begrenzung der Zuwanderung dem verspäteten
Ehegattennachzug entgegen.
3.2.2 Die
Beschwerdeführenden machen jedoch neben dem Interesse an der Zusammenführung
der Gesamtfamilie geltend, dass ein früherer Nachzug aufgrund von
Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer pflegebedürftigen
Schwiegermutter (E) verunmöglicht worden sei, zumal keine anderen (weiblichen)
Angehörigen für diese Aufgabe zur Verfügung gestanden hätten:
- F, ein alleinstehender Sohn der
Schwiegermutter, soll aufgrund seines Geschlechts und seiner Erwerbstätigkeit
nicht als Betreuungsperson infrage gekommen sein;
- G, ein weiterer Sohn der
Schwiegermutter, soll suchtkrank sein, weshalb dessen Ehefrau bereits mit der
Betreuung des eigenen Sohnes (geboren 1996) ausgelastet gewesen sei;
- H, der dritte Sohn der
Schwiegermutter, soll zusammen mit seiner Ehefrau bereits mit der Betreuung der
gemeinsamen beiden Kinder – einer 1997 geborenen Tochter und einem 1999
geborenen Sohn – belastet gewesen sein;
- I, die Tochter der
Schwiegermutter, soll nach dem Tod ihres Ehemannes im August 2008 für die
folgenden fünf Jahre wenig belastbar und durch die Betreuung ihrer eigenen
beiden Kinder (geboren 1989 und 1991) absorbiert gewesen sein.
Zudem soll die prekäre Sicherheitslage in Bangladesch eine
ständige Begleitung der Kinder, insbesondere der Töchter, im öffentlichen Raum
erforderlich machen. Auch sei die Haushaltsführung und Essenszubereitung in
Bangladesch sehr aufwendig. Damit würden die jeweiligen Eltern grundsätzlich
über keine freien Kapazitäten mehr verfügen, was im Bestreitungsfall mittels
eines "Gutachtens über den Tagesablauf einer Mutter von schulpflichtigen
Kindern und Ehefrau in Bangladesch" abzuklären sei.
3.2.3
Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, nähere Angaben zu den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin
(bzw. Mutter des Beschwerdeführers) zu machen und deren konkrete
Pflegebedürftigkeit näher zu präzisieren. So fehlen z. B. Arztzeugnisse, die den
Gesundheitszustand und das Betreuungsbedürfnis der Schwiegermutter
dokumentieren würden. Auch ist mangels genauer Adressangaben unklar, ob (und in
welchem Zeitraum) die Schwiegermutter im Haushalt der Beschwerdeführerin (oder
zumindest in deren unmittelbaren Nähe) gewohnt hat, wie dies bei der
behaupteten Übernahme der Pflege durch die Beschwerdeführerin und der
behaupteten Pflegebedürftigkeit zu erwarten gewesen wäre. Selbst das Alter der
Schwiegermutter ist nicht offengelegt worden. Die Beschwerdeführenden wurden am
13. Januar 2016 vom Migrationsamt ausdrücklich dazu aufgefordert,
sämtliche im Haushalt der Beschwerdeführenden lebenden Personen zu benennen und
ihr Nachzugsgesuch ausführlich zu begründen. Selbst ohne ausdrückliche Auflage
wären die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer
Mitwirkungs- und Substanziierungspflichten nach Art. 90 AuG gehalten
gewesen, hierzu sowie zur Pflegebedürftigkeit und Erkrankung der
Schwiegermutter nähere Angaben zu machen und mittels geeigneter Belege zu
dokumentieren, zumal die Überprüfung ihrer Angaben vorab eine substanziierte
Sachdarstellung voraussetzen würde. Indes erscheint ohnehin nicht erstellt,
weshalb eine Betreuung der Schwiegermutter durch die Beschwerdeführerin
erforderlich gewesen wäre.
3.2.4
Wie in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird, werden pflegebedürftige
Eltern in Bangladesch traditionell durch ihre Kinder oder Schwiegerkinder
betreut, wobei die Betreuung von weiblichen Personen in der Regel durch die
Töchter oder Schwiegertöchter erfolgt. Zur (alternativen) Betreuung der
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (bzw. Mutter des Beschwerdeführers)
während der laufenden Nachzugsfrist von Art. 47 AuG kamen damit mehrere
Personen infrage: So hatte die Ehefrau von G lediglich ihren 1996 geborenen
Sohn zu betreuen, welcher bei Ablauf der Nachzugsfrist im Februar 2015 bereits
19 Jahre alt war. Auch die Kinder der Ehefrau von H waren zu diesem
Zeitpunkt bereits in einem Alter, in welchem keine permanente Betreuung mehr
erforderlich ist. Die Kinder von I waren bei Ablauf der Nachzugsfrist längst
volljährig und bedurften dementsprechend erst Recht keiner besonderen Betreuung
mehr. Beide Kinder waren zudem bei Ablauf der Nachzugsfrist bereits verheiratet
(Heirat der Tochter im Mai 2013, Heirat des Sohnes im Januar 2015). Nach der
nicht weiter belegten Darstellung der Beschwerdeführenden war I sodann nur
während der ersten fünf Jahre (somit bis August 2013) nach dem Tod ihres
Ehemannes psychisch wenig belastbar, wenngleich sich das Ende der
entsprechenden Verarbeitungs- und Trauerphase nicht exakt festlegen lässt.
Selbst wenn die Sicherheitslage in Bangladesch allenfalls nicht mit der
hiesigen zu vergleichen ist und Übergriffe auf Frauen und (insbesondere
jüngere) Kinder häufiger stattfinden dürften, erscheint auch in Bangladesch
eine ständige elterliche Begleitung von bereits (beinahe) erwachsenen Personen
weder praktikabel noch erforderlich, zumal entsprechenden Gefahren etwa dadurch
begegnet werden könnte, dass Kinder gemeinsam auf den Schulweg geschickt werden
oder sich mehrere Eltern bei der Begleitung ihrer Kinder abwechseln. Sodann
erscheint nicht glaubwürdig, dass entsprechende Begleitaufgaben – zusammen mit
der weiteren Haushaltführung – die Eltern derart absorbieren, dass keine Zeit
mehr für andere Aufgaben verbleibt, insbesondere da die Kinder während eines
Grossteils des Tages ohnehin in der Schule sind und in dieser Zeit nicht durch
ihre Eltern betreut werden müssen. Inwiefern die Haushaltsführung im
Allgemeinen und Essenszubereitung im Besonderen in Bangladesch aufwendiger als
in anderen (Entwicklungs-)Ländern sein soll, ist nicht nahvollziehbar. Weitere
Beweise oder gutachterliche Abklärungen hierzu erscheinen nicht erforderlich.
3.2.5
Damit standen mehrere Töchter und Schwiegertöchter zur Verfügung, welche –
alleine oder zusammen – noch innerhalb der Nachzugsfrist die Betreuung der
(angeblich) pflegebedürftigen Schwiegermutter hätten übernehmen können. Dass
sich die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist um eine
alternative Betreuungsmöglichkeit innerhalb der Familie bemüht haben, wird zwar
behauptet, ist aber durch keinerlei Dokumente (wie z. B. Bestätigungsschreiben der Geschwister,
dokumentierte Versuche einer Fremdbetreuung) belegt. Mangels Angaben durch die
Beschwerdeführenden ist unklar, ob die Schwiegermutter im fraglichen Zeitraum
verheiratet war und diesfalls deren Ehemann als Betreuungsperson infrage
gekommen wäre. Sodann ist trotz der kulturellen Gegebenheiten in Bangladesch
nicht nachvollziehbar, weshalb zumindest gewisse Betreuungsleistungen
(gegenüber der pflegebedürftigen [Schwieger-]Mutter oder den Kindern) nicht
auch durch männliche Familienangehörige hätten wahrgenommen werden können.
Spätestens nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden war
zudem auch die Beschwerdeführerin selbst durch Kinderbetreuungsaufgaben absorbiert,
gleichwohl wurde erst 3 ½ Jahre
später die Betreuung der (Schwieger-)Mutter neu geregelt. In Anbetracht dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass nicht äussere Umstände eine Trennung der
Beschwerdeführenden erzwungen haben, sondern dass diese vielmehr freiwillig auf
eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet haben. Eine relevante
Veränderung der Betreuungsverhältnisse in Bangladesch ist nicht ersichtlich und
die adäquate Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden ist nach wie vor im
bisherigen Umfang sichergestellt. Das Interesse an einer Zusammenführung der
Gesamtfamilie erscheint angesichts der über Jahre freiwillig gelebten Trennung
geringer als das öffentliche Interesse an einem frühzeitigen Nachzug der
Ehegattin. Somit ist kein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen
Nachzug der Beschwerdeführerin ersichtlich.
3.2.6
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, widerspricht das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung
der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf
Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,
E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und
konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich
vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer
frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken. Die
Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über Art. 42 f.
in Verbindung mit Art. 47 AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli
2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Auch aus dem
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Das
Familienleben kann wie bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die
Distanz gepflegt werden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, über die Familiennachzugsfristen
nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein, obwohl hierzu spätestens mit der
Mitteilung der Heirat im Jahr 2010 Anlass bestanden hätte. Zudem habe die
Schweizer Vertretung in Bangladesch nach einem Schreiben des Beschwerdeführers
vom 26. Juli 2015 (welches Bestandteil des Nachzugsgesuchs vom 10. August
2015 war) keine Familiennachzugsfristen erwähnt und seien die
Beschwerdeführenden auch danach nicht über die Nachzugsfristen informiert
worden. Mit dem Einverlangen weiterer Dokumente und der kostenpflichtigen
Prüfung der Ehepapiere sei zudem das berechtigte Vertrauen bei den
Beschwerdeführenden geweckt worden, dass ihrem Familiennachzugsgesuch ohne
zeitliche Einschränkungen stattgegeben würde.
4.2 Die
Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über
sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Eine solche Pflicht
lässt sich auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56
AuG ableiten (BGr, 26. August 2013,2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355,
E. 2.3.3; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP
2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der
Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist
zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder
unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.). Sodann haben
die Beschwerdeführenden erst nach Ablauf der Nachzugsfrist für die Ehefrau den
Migrationsbehörden zu erkennen gegeben, überhaupt einen Nachzug zu
beabsichtigen. Aufgrund dieser Umstände vermögen die Beschwerdeführenden aus
der unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Beim erwähnten Schreiben vom 26. Juli 2015 kommt hinzu,
dass dieses erst Monate nach Ablauf der Nachzugsfrist für die
Beschwerdeführerin eingereicht wurde, womit die Beschwerdeführenden die
Nachzugsfrist ohnehin nicht mehr hätten wahren können (vgl. BGr, 26. August
2013,2C_97/2013, E. 4.2). Gerade von dem in der Schweiz eingebürgerten
und gut integrierten Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, sich selbst
frühzeitig über die Nachzugsbestimmungen zu informieren oder diesbezüglich rechtzeitig
fachkundigen Rat einzuholen. Erst recht sind behördliche
Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Nachzugsgesuchs
ungeeignet, berechtigte Erwartungen in deren Gutheissung zu wecken oder das
Ergebnis der Untersuchung zu präjudizieren.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden sehen weiter die Rechtsgleichheit verletzt, indem in einem
vergleichbaren Fall anders verfahren worden sei. Zudem seien die Vorinstanzen
voreingenommen und hätten das Verfahren gezielt verschleppt.
5.2 Gemäss § 4a
VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren
beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Dieses
Beschleunigungsgebot leitet sich zudem auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29
Abs. 1 BV sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der
Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ab. Weiter sieht Art. 10
Abs. 1 KRK vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat
wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Die blosse Untätigkeit
einer Behörde vermag aber in der Regel noch keinen Vertrauenstatbestand zu
begründen und nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl.
BGr, 11. Mai 2012,2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).
5.3 Zwischen
der Einreichung der Nachzugsgesuche und deren Beurteilung durch das
Migrationsamt verging fast ein Jahr. Die Beurteilung des Rekurses durch die
Vorinstanz nahm weitere 15 Monate in Anspruch. Ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen respektive Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheids (Art. 17
Abs. 2 AuG) blieb vor Vorinstanz zunächst unbehandelt und wurde mit dem vorinstanzlichen
Endentscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auch wenn die Dossiers
damit von den Vorinstanzen allenfalls nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit
behandelt wurden und der migrationsamtliche Entscheid zudem etwas knapp begründet
war, können die Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
So wäre ihr Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin auch bei einer
beschleunigten Behandlung abzuweisen gewesen, weshalb ihnen aus der langen
Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen ist. Ein zu berücksichtigender
Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich, vielmehr wurde den
Beschwerdeführenden bereits in einem migrationsamtlichen Vorentscheid vom 13. Januar
2016 die Verweigerung des Familiennachzugs in Aussicht gestellt und mussten sie
deshalb bereits in einem frühen Verfahrensstadium mit der Abweisung ihres
Nachzugsgesuchs rechnen. Zudem haben die Beschwerdeführenden wiederholt um
Fristerstreckungen ersucht und damit auch selbst zur relativ langen
Verfahrensdauer beigetragen.
5.4 Eine
absichtliche Verfahrensverschleppung oder Voreingenommenheit der Vorinstanzen
ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand
ableiten, dass das Migrationsamt bei früherer Gelegenheit abgeklärt hat, ob der
Beschwerdeführer mit seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe geführt haben könnte.
Derartige Abklärungen gehören zur üblichen Untersuchungspflicht des
Migrationsamtes und drängten sich vorliegend aufgrund zahlreicher Indizien für
eine Scheinehe und eines anonymen Hinweises geradezu auf, ohne dass deswegen
die Unbefangenheit der involvierten Behörden infrage gestellt wird.
5.5 Der nicht
näher substanziierte Hinweis auf einen vergleichbaren, aber anders
entschiedenen Fall ist nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung der
Beschwerdeführenden nachzuweisen, besteht doch im Sinn der vorinstanzlichen
Sachverhalt
Erwägungen kein absoluter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und lässt
sich mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerenden ohnehin nicht
beurteilen, inwiefern die beiden (Einzel-)Fälle miteinander vergleichbar sind.
Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfrist
und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG
ohne weitere Abklärungen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
Nr. 1 und 3 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständigung ist gemäss Ausgeführtem zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG).
Im Übrigen würde es vorliegend auch an der kumulativ
erforderlichen Mittellosigkeit mangeln, erzielt der Beschwerdeführer doch
gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Lohnabrechnungen ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.- (13. Monatslohn
darin enthalten). Er lebt gemäss den unwidersprochen gebliebenen Abklärungen zu
den Meldeverhältnissen (vgl. Aktennotiz vom 8. Januar 2018) zusammen mit
einem Untermieter in der von ihm angemieteten Wohnung, weshalb er sich nur die
anteiligen Mietkosten an seinen Bedarf anrechnen lassen kann. Zwar deklarierte
er in seiner Steuererklärung monatliche Unterhaltsbeiträge von über Fr. 2'600.-
an seine Familie in Bangladesch. Dass diese Zahlungen aber dem tatsächlichen
Bedarf seiner Familie entsprechen, ist nicht nachgewiesen und angesichts der
generell tieferen Lebenshaltungskosten in Entwicklungsländern auch nicht zu
erwarten. Völlig unklar ist ferner die Einkommens- und Vermögenssituation der
Beschwerdeführerin, muss doch auch bei einer in einem Entwicklungsland lebenden
Mutter nicht automatisch von Mittellosigkeit ausgegangen werden.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 3 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …