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Entscheid

VB.2017.00820

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00820

21. Februar 2018Deutsch22 min

(URT.2018.19649)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen kein absoluter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und lässt

sich mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerenden ohnehin nicht

beurteilen, inwiefern die beiden (Einzel-)Fälle miteinander vergleichbar sind.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfrist

und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG

ohne weitere Abklärungen abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

Nr. 1 und 3 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständigung ist gemäss Ausgeführtem zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG).

Im Übrigen würde es vorliegend auch an der kumulativ

erforderlichen Mittellosigkeit mangeln, erzielt der Beschwerdeführer doch

gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Lohnabrechnungen ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.- (13. Monatslohn

darin enthalten). Er lebt gemäss den unwidersprochen gebliebenen Abklärungen zu

den Meldeverhältnissen (vgl. Aktennotiz vom 8. Januar 2018) zusammen mit

einem Untermieter in der von ihm angemieteten Wohnung, weshalb er sich nur die

anteiligen Mietkosten an seinen Bedarf anrechnen lassen kann. Zwar deklarierte

er in seiner Steuererklärung monatliche Unterhaltsbeiträge von über Fr. 2'600.-

an seine Familie in Bangladesch. Dass diese Zahlungen aber dem tatsächlichen

Bedarf seiner Familie entsprechen, ist nicht nachgewiesen und angesichts der

generell tieferen Lebenshaltungskosten in Entwicklungsländern auch nicht zu

erwarten. Völlig unklar ist ferner die Einkommens- und Vermögenssituation der

Beschwerdeführerin, muss doch auch bei einer in einem Entwicklungsland lebenden

Mutter nicht automatisch von Mittellosigkeit ausgegangen werden.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 3 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …