VB.2017.00823
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00823
27. März 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00823
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2018
Mitwirkend: Einzelrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, Wohnort unbekannt, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (Fahrverbot auf Schweizer Gebiet),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erhob am 9. Oktober 2017 bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes
betreffend vorsorgliches Fahrverbot auf Schweizergebiet vom 12. Juli 2017
und beantragte deren Aufhebung. Mit Zwischenentscheid vom 8. November 2017
forderte die Sicherheitsdirektion A auf, innert 30 Tagen einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs
nicht eingetreten und Verfahrenskosten erhoben würde. Am 27. November 2017
stellte A bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies dieses mit
Zwischenentscheid vom 28. November 2017 ab und verlängerte die Frist zur
Kautionsleistung bis zum 20. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 11. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, diesen sowie die Kostenvorschussverfügung 8. November 2017 aufzuheben und die Rekursinstanz
zur Behandlung der Rechtsfrage zu verpflichten. Eventuell sei das Verfahren zu
sistieren, bis wieder ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Vertreter bestehe. Weiter verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei ihm im
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme
hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr stillschweigend gleich.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde sind zwei Zwischenentscheide, welche in einem
Administrativmassnahmenverfahren nach Strassenverkehrsrecht ergangen sind. Für
die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, welcher eine Übertragung des
Entscheids an die Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).
1.2
Da es sich beim
angefochtenen Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vom 28. November 2017 um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt, lässt er sich nur
anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bejaht, wenn zugleich ein
Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung – wie vorliegend – zu
einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 63; BGr, 10. Februar 2013,
2C_692/2012, E. 1.4.2). Ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt es
sich beim mit der vorliegenden Beschwerde mitangefochtenen Entscheid betreffend
Leistung eines Kostenvorschusses vom 8. November 2017. Auf die Beschwerde
ist vollumfänglich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
wendet sich als erstes gegen die Verpflichtung zur Leistung eines
Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren.
Wer in der Schweiz
keinen Wohnsitz hat, kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren ansonsten
nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten
werden (§ 15 Abs. 2 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, erweist sich
die von der Vorinstanz verfügte Kautionierung für das Rekursverfahren als
rechtmässig. Eine faktische Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen nicht
ersichtlich. Zudem liegt die Höhe der Kaution von Fr. 1'700.- deutlich in
der unteren Hälfte des Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (§ 13
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 5 und § 9 Abs. 1 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
[GebO VB]). Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom
8.
November 2017 ist damit weder hinsichtlich der Auferlegung der
Kaution noch hinsichtlich deren Höhe zu beanstanden.
3.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung
seines Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren, welches die
Vorinstanz mangels Nachweis der Mittellosigkeit sowie infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen hat.
3.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.1.1
Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221
E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse unter
Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen einerseits mit der
Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 19 f. mit weiteren Hinweisen).
3.1.2
Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der
Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Sie
muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder
Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft
gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
Die
Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27. November
2017, mit welcher er bei der Rekursinstanz unentgeltliche Rechtspflege beantragte,
enthält kein Wort zur Begründung der Mittellosigkeit. Genauso wenig liegen
diesem Belege zur Darstellung der finanziellen Verhältnisse bei. Demzufolge hat
die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung, er habe sich nicht ansatzweise
die Mühe genommen, seine Mittellosigkeit zu belegen, zu Recht abgewiesen. Damit
erübrigen sich Ausführungen zu den Prozessaussichten.
3.2.1
Das Vorbringen, dass es zurzeit aufgrund
des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers und fehlenden Kontakts zu
seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, die erforderlichen Belege
beizubringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer aus
diesem Grund eine Sistierung des Verfahrens beantragt, fällt Folgendes in
Betracht: Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere
wenn noch nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise
erbracht sein werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht
(§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 41). Da die Sistierung
im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an
einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der
Verfahrensbeschleunigung überwiegen und soll sie nur ausnahmsweise und aus
triftigen Gründen erfolgen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31, N. 38 f.).
3.2.2
Zwar können vorliegend keine Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit
beigebracht werden, doch ist die Unmöglichkeit nicht durch äussere, nicht
beeinflussbare Umstände begründet, sondern im Verhalten des Beschwerdeführers,
welcher den Kontakt zu seinem Vertreter offenbar bereits seit über einem halben
Jahr abgebrochen hat. Es geht nicht an, dass eine Partei ein Verfahren mit
ihrem Verhalten beliebig blockieren kann. Ein triftiger Grund zur Verfahrenssistierung
liegt somit nicht vor und das Beschleunigungsgebot überwiegt
klar. Dem Sistierungsgesuch ist demzufolge nicht zu entsprechen.
3.3
Insgesamt
erweisen sich damit die Rügen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Jedoch fehlen auch diesem Gesuch jegliche
Tatsachenbehauptungen oder Unterlagen, aus denen sich seine finanziellen
Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Somit hat der
Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt, weshalb
es an der notwendigen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung fehlt. Das entsprechende Gesuch ist
daher abzuweisen.
5.
Wurde die
Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der
Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden
(BGr, 28. Juni 2012,8C_220/2012, E. 4.2.3; Plüss, § 15
N. 57). Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig,
sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue
Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November 2012,5A_638/2012, E. 6). Da
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist
dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Entscheids anzusetzen, um die Kosten des Rekursverfahrens
sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
6.
Beim vorliegenden
Beschwerdeentscheid handelt es sich – da die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt – ebenfalls ein Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,
9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009,5A_574/2009,
E. 1.1). Dieser kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
20.
Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von
Fr. 1'700.- im Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Entscheids zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten
würde.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …