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Entscheid

VB.2017.00823

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00823

27. März 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19737)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhob am 9. Oktober 2017 bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes

betreffend vorsorgliches Fahrverbot auf Schweizergebiet vom 12. Juli 2017

und beantragte deren Aufhebung. Mit Zwischenentscheid vom 8. November 2017

forderte die Sicherheitsdirektion A auf, innert 30 Tagen einen

Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs

nicht eingetreten und Verfahrenskosten erhoben würde. Am 27. November 2017

stellte A bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies dieses mit

Zwischenentscheid vom 28. November 2017 ab und verlängerte die Frist zur

Kautionsleistung bis zum 20. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, diesen sowie die Kostenvorschussverfügung 8. November 2017 aufzuheben und die Rekursinstanz

zur Behandlung der Rechtsfrage zu verpflichten. Eventuell sei das Verfahren zu

sistieren, bis wieder ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem

Vertreter bestehe. Weiter verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei ihm im

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme

hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr stillschweigend gleich.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegenstand

der vorliegenden Beschwerde sind zwei Zwischenentscheide, welche in einem

Administrativmassnahmenverfahren nach Strassenverkehrsrecht ergangen sind. Für

die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, welcher eine Übertragung des

Entscheids an die Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).

1.2

Da es sich beim

angefochtenen Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

vom 28. November 2017 um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt, lässt er sich nur

anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bejaht, wenn zugleich ein

Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung – wie vorliegend – zu

einem Nichtein­tretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 63; BGr, 10. Februar 2013,

2C_692/2012, E. 1.4.2). Ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt es

sich beim mit der vorliegenden Beschwerde mitangefochtenen Entscheid betreffend

Leistung eines Kostenvorschusses vom 8. November 2017. Auf die Beschwerde

ist vollumfänglich einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

wendet sich als erstes gegen die Verpflichtung zur Leistung eines

Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren.

Wer in der Schweiz

keinen Wohnsitz hat, kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren ansonsten

nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten

werden (§ 15 Abs. 2 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, erweist sich

die von der Vorinstanz verfügte Kautionierung für das Rekursverfahren als

rechtmässig. Eine faktische Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen nicht

ersichtlich. Zudem liegt die Höhe der Kaution von Fr. 1'700.- deutlich in

der unteren Hälfte des Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom

Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (§ 13

Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 5 und § 9 Abs. 1 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

[GebO VB]). Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom

8.

November 2017 ist damit weder hinsichtlich der Auferlegung der

Kaution noch hinsichtlich deren Höhe zu beanstanden.

3.

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung

seines Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren, welches die

Vorinstanz mangels Nachweis der Mittellosigkeit sowie infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen hat.

3.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.1.1

Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das

Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten

aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221

E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse unter

Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen einerseits mit der

Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 19 f. mit weiteren Hinweisen).

3.1.2

Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der

Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Sie

muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder

Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft

gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

Die

Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27. November

2017, mit welcher er bei der Rekursinstanz unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

enthält kein Wort zur Begründung der Mittellosigkeit. Genauso wenig liegen

diesem Belege zur Darstellung der finanziellen Verhältnisse bei. Demzufolge hat

die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung, er habe sich nicht ansatzweise

die Mühe genommen, seine Mittellosigkeit zu belegen, zu Recht abgewiesen. Damit

erübrigen sich Ausführungen zu den Prozessaussichten.

3.2.1

Das Vorbringen, dass es zurzeit aufgrund

des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers und fehlenden Kontakts zu

seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, die erforderlichen Belege

beizubringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer aus

diesem Grund eine Sistierung des Verfahrens beantragt, fällt Folgendes in

Betracht: Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die

Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere

wenn noch nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise

erbracht sein werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht

(§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 41). Da die Sistierung

im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an

einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der

Verfahrensbeschleunigung überwiegen und soll sie nur ausnahmsweise und aus

triftigen Gründen erfolgen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31, N. 38 f.).

3.2.2

Zwar können vorliegend keine Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit

beigebracht werden, doch ist die Unmöglichkeit nicht durch äussere, nicht

beeinflussbare Umstände begründet, sondern im Verhalten des Beschwerdeführers,

welcher den Kontakt zu seinem Vertreter offenbar bereits seit über einem halben

Jahr abgebrochen hat. Es geht nicht an, dass eine Partei ein Verfahren mit

ihrem Verhalten beliebig blockieren kann. Ein triftiger Grund zur Verfahrenssistierung

liegt somit nicht vor und das Beschleunigungsgebot überwiegt

klar. Dem Sistierungsgesuch ist demzufolge nicht zu entsprechen.

3.3

Insgesamt

erweisen sich damit die Rügen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Jedoch fehlen auch diesem Gesuch jegliche

Tatsachenbehauptungen oder Unterlagen, aus denen sich seine finanziellen

Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Somit hat der

Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht

gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt, weshalb

es an der notwendigen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung fehlt. Das entsprechende Gesuch ist

daher abzuweisen.

5.

Wurde die

Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der

Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden

(BGr, 28. Juni 2012,8C_220/2012, E. 4.2.3; Plüss, § 15

N. 57). Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig,

sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue

Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November 2012,5A_638/2012, E. 6). Da

die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist

dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Entscheids anzusetzen, um die Kosten des Rekursverfahrens

sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

6.

Beim vorliegenden

Beschwerdeentscheid handelt es sich – da die angefochtene Verfügung der

Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt – ebenfalls ein Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,

9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009,5A_574/2009,

E. 1.1). Dieser kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,

20.

Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von

Fr. 1'700.- im Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Entscheids zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten

würde.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …