VB.2017.00825
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00825
21. August 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20091)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00825
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1979) reiste am 17. März 1995 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 31. März 1995 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Die am 5. August
2004 und am 16. Mai 2007 gestellten Gesuche um Nachzug seiner am 10. Januar
2003 geheirateten serbischen Ehefrau B (Jahrgang 1980) wurden mangels
genügender finanzieller Mittel bzw. wegen fehlender Mitwirkung als
gegenstandslos abgeschrieben. Aus dieser Ehe gingen die Kinder C (geboren 2008)
und E (geboren 2011) hervor. Nachdem A am 19. Mai 2014 die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, ersuchte seine Ehefrau B am 7. Oktober
2014 für sich und die gemeinsamen Kinder um ein Visum für den langfristigen
Aufenthalt (Visum D), welches im Sinn eines Vorentscheids am 14. Oktober
2014 vom Migrationsamt abgewiesen und mangels Beantragens eines rekursfähigen
Entscheids kurz darauf als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 1. April
2016 zog B mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem in der Schweiz wohnhaften
Ehemann A. Dieser wurde am 2. Mai 2016 in der Schweiz eingebürgert. Am 17. Juni
2016 stellte B für sich und ihre beiden Kinder Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,
welche das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August 2016 in Bezug auf B
und C abwies. Zugleich setzte es eine Ausreisefrist bis zum 24. Oktober
2016 an und stellte fest, dass ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die
Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Mit (berichtigtem) Rekursentscheid vom 8. November
2017.
wies die Sicherheitsdirektion den von A, B und C gegen die Verfügung vom
24.
August 2016 geführten Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos
geworden war, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Dezember
2017.
an.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 11. Dezember 2017 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht
sinngemäss zusammengefasst beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
hinsichtlich dem verweigerten Familiennachzug, der angesetzten Ausreisefrist
sowie der Kostenauflage aufzuheben und der Familiennachzug für B und C zu
gewähren. Sodann seien B eine Aufenthalts- und C eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen sowie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss dem Migrationsamt aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung
wurde überdies die Rückweisung an das Migrationsamt zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung beantragt. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, es sei ihrer Beschwerde hinsichtlich der von der
Vorinstanz angesetzten Ausreisefrist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und B
sowie C zu erlauben, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu
verweilen. Weiter wurde die persönliche Anhörung von A, B, C und E durch das
Migrationsamt, den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Zudem wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
B. Mit Präsidialverfügung
vom 14. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ab und ordnete unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Februar
2018.
an, dass B sowie C den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland
abzuwarten hätten.
C. Mit
Eingabe vom 18. Januar 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden
unaufgefordert ihre vor Verwaltungsgericht hängige Beschwerde unter Einreichung
weiterer Unterlagen.
D. Eine
gegen die Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht am 15. Juni 2018 (2C_72/2018) ab, soweit es darauf
eintrat. Demnach hatten B und C den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
im Ausland abzuwarten.
E. Während
sich das Migrationsamt nur im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmen liess und
dort die Beschwerdeabweisung beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion
sowohl vor Verwaltungs- als auch vor Bundesgericht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Über die
Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführenden Nr. 2
und 3 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde bereits
höchstrichterlich und rechtskräftig entschieden.
2.2
Da die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet hatte und sich das
Migrationsamt zumindest vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen liess, erübrigte
sich die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels. Das
Replikrecht wurde durch Zustellung des Vernehmlassungsverzichts gewahrt.
2.3
In
Nachachtung von § 57 Abs. 1 VRG hat das Verwaltungsgericht sämtliche
vorinstanzliche Akten beigezogen, womit der Antrag auf vollständigen
Aktenbeizug gegenstandslos geworden ist.
2.4
Die
Beschwerdeführenden beantragen sodann, dass sie selbst sowie das 2011 geborene
jüngste Kind zur Gehörswahrung und im Rahmen einer ergänzenden
Sachverhaltsabklärung jeweils persönlich durch das Migrationsamt anzuhören
seien.
Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) werden
Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese
Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, vgl. hierzu
Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47
AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden
kann (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).
Dies ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage
der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur
Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, die
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
darzulegen. Zudem steht bei beiden Kindern auch deren Alter einer persönlichen
Anhörung entgegen, wenngleich die in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 genannte
Altersgrenze von 14 Jahren nicht absolut gilt.
2.5
Damit sind
die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig
entschieden, gegenstandslos geworden oder abzuweisen. Insbesondere konnte
sowohl vor Vorinstanzen als auch vor Verwaltungsgericht auf persönliche
Anhörung verzichtet werden. Da das Verfahren im Sinn nachfolgender Ausführungen
spruchreif erscheint, ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz oder das
Migrationsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht geboten.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Analoges gilt gemäss Art. 43
Abs. 1 AuG auch für Ehegatten und Kinder von hier niedergelassenen
Personen. Für Ehegatten und Kinder von hier aufenthaltsberechtigten Personen
kann der Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens
bewilligt werden, wenn zusätzlich zum beabsichtigten Zusammenwohnen eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht
bzw. droht (vgl. Art. 44 AuG).
3.1.2
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen
von Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und unter
allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Diese Nachzugsfristen dienen vor
allem der frühzeitigen Integration und der Begrenzung der Einwanderung (vgl.
BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1).
3.1.3
Wird dem in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung
oder nachfolgend das Schweizer Bürgerrecht erteilt, führt dies gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung vorgenannter
Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch
auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während er im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte, den damit
verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393 = Pra 101
[2012] Nr. 26, E. 3 mit Hinweisen).
3.1.4
Ist bereits vor Inkrafttreten des AuG erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt
worden, ist innert der strengen Fristen von Art. 47 AuG bzw. Art. 73
VZAE erneut ein Nachzugsgesuch einzureichen, selbst wenn dieses, z. B. aufgrund zu geringer
finanzieller Mittel oder mangels einer bedarfsgerechten Wohnung, zunächst nicht
erfolgversprechend erscheint (BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26,
E. 3.3; BGr, 20. Juni 2012,2C_888/2011, E. 2.4 f.; VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2; vgl. auch VGr, 10. Februar 2012,
VB.2012.00024, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00820, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, rechtzeitig um Familiennachzug
ersucht zu haben, da ein Nachzugsgesuch innerhalb der Fristen von Art. 47
AuG (bzw. Art. 73 VZAE) mangels hinreichender finanzieller Mittel ohnehin
aussichtslos gewesen und bereits vor Inkrafttreten des AuG wiederholt erfolglos
um den Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 2 ersucht worden sei.
3.2.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist schon vor dem 1. Januar 2008 und
somit vor dem Inkrafttreten des AuG (und der VZAE) in die Schweiz eingereist.
Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Familienverhältnis zu seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin
Nr. 2), mit welcher er seit 2003 verheiratet ist. Unter Berücksichtigung
der (analog auch auf lediglich aufenthaltsberechtigte Personen anwendbaren)
übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG endete die
fünfjährige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 73
Abs. 1 VZAE) für seine Ehefrau damit am 31. Dezember 2012. Nach
dargelegter Praxis vermochten weder der nachfolgende Statuswechsel des zu
diesem Zeitpunkt lediglich aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers noch die
unter altem Recht gestellten Nachzugsgesuche den Ablauf der Nachzugsfrist
hinauszuschieben, weshalb die Nachzugsgesuche für die Beschwerdeführerin
Nr. 2 vom 7. Oktober 2014 bzw. 17. Juni 2016 verspätet
erfolgten. Dass ein Nachzugsgesuch vor Ablauf der Nachzugsfristen aufgrund der
damaligen finanziellen Situation der Familie allenfalls nicht
erfolgversprechend erschien, vermag hieran ebenfalls nicht zu ändern (vgl.
E. 3.1.3 f. vorstehend).
3.2.3
Betreffend den Beschwerdeführer Nr. 3 begann die fünfjährige
Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 73 Abs. 1
VZAE) mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Geburt … August 2008) zu
laufen und endete somit am … August 2013, weshalb auch diesbezüglich die
Nachzugsfrist verpasst wurde.
3.2.4
Damit sind die Nachzugsgesuche sowohl für die Beschwerdeführerin Nr. 2
als auch für den Beschwerdeführer Nr. 3 verspätet erfolgt. Rechtzeitig
erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch des jüngsten Sohnes, dessen Bewilligung
aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zu prüfen bleibt, ob
wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen
vermögen.
4.
4.1
Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre
Gründe sprechen. Es bedarf hierbei einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen – aber auch von nachzuziehenden Ehegatten – möglichst frühzeitig
erfolgen soll. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug liegen
nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann nicht nur
beim Nachzug des Kindes, sondern auch beim (gleichzeitigen) Nachzug des
betreuenden Elternteils relevant werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben
und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 15. Juni 2018,2C_340/2017,
E. 2.3; BGr, 27. August 2015,2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1; BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1; BGr, 10. Oktober 2011,
2C_276/2011, E. 4 [nicht in BGE 137 II 393 publiziert]; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820,
E. 3.1.4 [nicht rechtskräftig]).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Eventualstandpunkt wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend, da ein
früherer Familiennachzug aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht möglich
gewesen sei. Die wiederholten Nachzugsgesuche würden gerade belegen, dass der
Familie ein Zusammenleben in der Schweiz überaus wichtig (gewesen) sei, weshalb
von einer freiwilligen Trennung keine Rede sein könne. Die Familie würde
(erneut) auseinandergerissen, falls lediglich der jüngste Sohn beim
Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz verbleiben könne. Zudem habe sich
die Familie in der Schweiz integriert und seien die Kinder hier bereits
eingeschult worden. Weiter wird eine Verletzung des in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV geschützten Rechts auf Familienleben behauptet.
4.2.2
Die Zusammenführung der Gesamtfamilie vermag für sich genommen keinen
hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, gerade
wenn wie hier die Familie zuvor jahrelang getrennt lebte und eine adäquate
Betreuung im Heimatland weiterhin sichergestellt ist (vgl. BGr, 18. Mai
2015,2C_914/2014, E. 4.1; ausführlich hierzu auch VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 ff. [noch nicht rechtskräftig]). Ob die
Einkommenssituation des Beschwerdeführers Nr. 1 tatsächlich einem
fristgerechten Familiennachzug entgegenstand, erscheint nicht restlos geklärt,
sind die nachgereichten Bankkontoauszüge etc. doch nur bedingt geeignet, die
tatsächliche Einkommenssituation im relevanten Zeitraum wiederzugeben und
fehlen aussagekräftigere Dokumente wie Steuerunterlagen, Lohnausweise und
Arbeits- bzw. Einsatzverträge der Jahre 2008–2012 etc. weitgehend. Es ist
deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits vor
Ablauf der Nachzugsfristen über einen Verdienst verfügte, welcher einen Nachzug
ermöglicht hätte. Jedenfalls verfügte der Beschwerdeführer Nr. 1 auch
eigenen Angaben zufolge spätestens ab Februar 2014 über hinreichende
finanzielle Mittel für einen Familiennachzug. Gleichwohl wurde erst am 7. Oktober
2014.
um Nachzug der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ersucht. Nachdem
dieses Gesuch mit Vorentscheid vom 14. Oktober 2014 bezüglich der
Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 abschlägig beurteilt worden war,
verlangten die Beschwerdeführenden innert der dem Beschwerdeführer Nr. 1
mit migrationsamtlichen Schreiben vom 14. Oktober 2014 angesetzten Frist
keinen rekursfähigen Entscheid, sondern warteten weitere 1 ½ Jahre zu, bis die Beschwerdeführerin
Nr. 2 samt ihren beiden Kindern am 1. April 2016 eigenmächtig in die
Schweiz einreiste, sich und die Kinder per 15. Juni 2016 am Wohnsitz ihres
Ehemanns anmeldete und am 17. Juni 2016 erneut um Familiennachzug
ersuchte. Dieses Verhalten zeigt auf, dass die Beschwerdeführenden zumindest
zeitweise nicht mehr ernsthaft an einem Familiennachzug interessiert waren,
hätten sie doch ansonsten bereits nach Erlass des Vorentscheids vom 14. Oktober
2014.
einen rekursfähigen Entscheid verlangt und das Migrationsamt nicht rund 1 ½ Jahre später vor
vollendete Tatsachen zu stellen versucht.
4.2.3
Durch die Statuierung unterschiedlicher Nachzugsfristen hat der Gesetzgeber
sodann bewusst in Kauf genommen, dass älteren Kindern zufolge Fristablaufs der
Nachzug zu verwehren ist, obwohl dieser deren jüngeren Geschwistern noch
gewährt werden kann (BGr, 26. August 2013,2C_97/2013, E. 3.1.2; BGr,
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4; VGr. 8. Oktober 2014,
VB.2014.00495, E. 4.5.2). Dass das Nachzugsgesuch für den jüngsten Sohn
rechtzeitig gestellt und deshalb bewilligt worden ist, ergibt somit ebenfalls
noch keinen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Nachzug des
älteren Sohns, selbst wenn die Geschwister hierdurch getrennt würden. Letztlich
obliegt es dem Entscheid der Beschwerdeführenden, ob die bis 2016 gelebte
Familientrennung wieder etabliert werden oder der jüngere Sohn inskünftig
getrennt von seinem Bruder und der Mutter beim Vater in der Schweiz aufwachsen
soll.
4.2.4
Soweit die Beschwerdeführenden einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in
der bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten
Integration in der Schweiz sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die
eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des
behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden
können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,
21.
Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2). Nachdem das Migrationsamt mit
Vorentscheid vom 14. Oktober 2014 die Nachzugsgesuche der
Beschwerdeführenden bereits abgewiesen hatte, konnten diese auch nicht
ernsthaft davon ausgehen, dass der Bewilligungsentscheid eine reine Formsache
darstellen würde. Vielmehr mussten sie stets damit rechnen, dass die
eigenmächtig nachgezogenen Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 weggewiesen und
die Familie hierdurch wieder getrennt werden könnte. Der 2008 geborene Beschwerdeführer
Nr. 3 befindet sich zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter und hat
sein bisheriges Leben überwiegend in Serbien verbracht, weshalb ihm eine
Rückkehr in sein Herkunftsland zusammen mit der Beschwerdeführerin Nr. 2
weiterhin zumutbar ist. Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juni
2018.
(2C_72/2018) das Abwarten der verfahrensmässigen Anträge im Ausland für
zumutbar erachtet, wenngleich es hierbei (noch) nicht abschliessend über deren
Nachzugsgesuche zu befinden hatte.
4.2.5
Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch im
Rahmen einer Gesamtwürdigung sowie unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls
und dem Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie sowie der
bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären
Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen
vermögen.
4.2.6
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der
Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch
auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und
das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig
unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw.
Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben
einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf
Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des AuG hinausgehenden
Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137
I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11).
4.2.7
Auch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des
Willkürverbots und weiterer verfassungs- oder konventionsmässig geschützter
Rechte ist nicht ersichtlich, wenngleich die Beschwerdeführenden entsprechende
Verletzungen ohne hinreichende Substanziierung ihrer Vorbringen behaupten. Auf
weitere, lediglich vor den Vorinstanzen vorgebrachte Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug (angeblich prekäre Wohnsituation und fehlende
Möglichkeit zum Schulbesuch, gesundheitliche Probleme in der Familie sowie
schlechte medizinische Versorgungslage in Serbien) ist nicht weiter einzugehen,
nachdem sich die Vorinstanzen hiermit bereits ausführlich auseinandergesetzt
haben und die Beschwerdeführenden sich hierzu vor Verwaltungsgericht auch nicht
mehr substanziiert vernehmen liessen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da das Verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2017.
vorab über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden Nr. 2
und 3 zu entscheiden hatte, rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine Erhöhung der
in ausländerrechtlichen Verfahren sonst üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Ausgeführtem
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1
und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an