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Entscheid

VB.2017.00825

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00825

21. August 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20091)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1979) reiste am 17. März 1995 im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 31. März 1995 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Die am 5. August

2004 und am 16. Mai 2007 gestellten Gesuche um Nachzug seiner am 10. Januar

2003 geheirateten serbischen Ehefrau B (Jahrgang 1980) wurden mangels

genügender finanzieller Mittel bzw. wegen fehlender Mitwirkung als

gegenstandslos abgeschrieben. Aus dieser Ehe gingen die Kinder C (geboren 2008)

und E (geboren 2011) hervor. Nachdem A am 19. Mai 2014 die

Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, ersuchte seine Ehefrau B am 7. Oktober

2014 für sich und die gemeinsamen Kinder um ein Visum für den langfristigen

Aufenthalt (Visum D), welches im Sinn eines Vorentscheids am 14. Oktober

2014 vom Migrationsamt abgewiesen und mangels Beantragens eines rekursfähigen

Entscheids kurz darauf als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 1. April

2016 zog B mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem in der Schweiz wohnhaften

Ehemann A. Dieser wurde am 2. Mai 2016 in der Schweiz eingebürgert. Am 17. Juni

2016 stellte B für sich und ihre beiden Kinder Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

welche das Migra­tionsamt mit Verfügung vom 24. August 2016 in Bezug auf B

und C abwies. Zugleich setzte es eine Ausreisefrist bis zum 24. Oktober

2016 an und stellte fest, dass ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die

Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Mit (berichtigtem) Rekursentscheid vom 8. November

2017.

wies die Sicherheitsdirektion den von A, B und C gegen die Verfügung vom

24.

August 2016 geführten Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos

geworden war, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Dezember

2017.

an.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 11. Dezember 2017 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht

sinngemäss zusammengefasst beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

hinsichtlich dem verweigerten Familiennachzug, der angesetzten Ausreisefrist

sowie der Kostenauflage aufzuheben und der Familiennachzug für B und C zu

gewähren. Sodann seien B eine Aufenthalts- und C eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen sowie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens

ausgangsgemäss dem Migrationsamt aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung

wurde überdies die Rückweisung an das Migrationsamt zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung beantragt. In prozessualer Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden, es sei ihrer Beschwerde hinsichtlich der von der

Vorinstanz angesetzten Ausreisefrist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und B

sowie C zu erlauben, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu

verweilen. Weiter wurde die persönliche Anhörung von A, B, C und E durch das

Migrationsamt, den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Zudem wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

B. Mit Präsidialverfügung

vom 14. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ab und ordnete unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Februar

2018.

an, dass B sowie C den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland

abzuwarten hätten.

C. Mit

Eingabe vom 18. Januar 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden

unaufgefordert ihre vor Verwaltungsgericht hängige Beschwerde unter Einreichung

weiterer Unterlagen.

D. Eine

gegen die Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 erhobene Beschwerde

wies das Bundesgericht am 15. Juni 2018 (2C_72/2018) ab, soweit es darauf

eintrat. Demnach hatten B und C den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

im Ausland abzuwarten.

E. Während

sich das Migrationsamt nur im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmen liess und

dort die Beschwerdeabweisung beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion

sowohl vor Verwaltungs- als auch vor Bundesgericht auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Über die

Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführenden Nr. 2

und 3 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde bereits

höchstrichterlich und rechtskräftig entschieden.

2.2

Da die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet hatte und sich das

Migrationsamt zumindest vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen liess, erübrigte

sich die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels. Das

Replikrecht wurde durch Zustellung des Vernehmlassungsverzichts gewahrt.

2.3

In

Nachachtung von § 57 Abs. 1 VRG hat das Verwaltungsgericht sämtliche

vor­instanzliche Akten beigezogen, womit der Antrag auf vollständigen

Aktenbeizug gegenstandslos geworden ist.

2.4

Die

Beschwerdeführenden beantragen sodann, dass sie selbst sowie das 2011 geborene

jüngste Kind zur Gehörswahrung und im Rahmen einer ergänzenden

Sachverhaltsabklärung jeweils persönlich durch das Migrationsamt anzuhören

seien.

Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) werden

Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, vgl. hierzu

Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47

AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden

kann (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).

Dies ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage

der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur

Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, die

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

darzulegen. Zudem steht bei beiden Kindern auch deren Alter einer persönlichen

Anhörung entgegen, wenngleich die in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 genannte

Altersgrenze von 14 Jahren nicht absolut gilt.

2.5

Damit sind

die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig

entschieden, gegenstandslos geworden oder abzuweisen. Insbesondere konnte

sowohl vor Vorinstanzen als auch vor Verwaltungsgericht auf persönliche

Anhörung verzichtet werden. Da das Verfahren im Sinn nachfolgender Ausführungen

spruchreif erscheint, ist die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz oder das

Migrationsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht geboten.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Analoges gilt gemäss Art. 43

Abs. 1 AuG auch für Ehegatten und Kinder von hier niedergelassenen

Personen. Für Ehegatten und Kinder von hier aufenthaltsberechtigten Personen

kann der Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens

bewilligt werden, wenn zusätzlich zum beabsichtigten Zusammenwohnen eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht

bzw. droht (vgl. Art. 44 AuG).

3.1.2

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen

von Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und unter

allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Diese Nachzugsfristen dienen vor

allem der frühzeitigen Integration und der Begrenzung der Einwanderung (vgl.

BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1).

3.1.3

Wird dem in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung

oder nachfolgend das Schweizer Bürgerrecht erteilt, führt dies gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung vorgenannter

Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch

auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während er im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte, den damit

verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393 = Pra 101

[2012] Nr. 26, E. 3 mit Hinweisen).

3.1.4

Ist bereits vor Inkrafttreten des AuG erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt

worden, ist innert der strengen Fristen von Art. 47 AuG bzw. Art. 73

VZAE erneut ein Nachzugsgesuch einzureichen, selbst wenn dieses, z. B. aufgrund zu geringer

finanzieller Mittel oder mangels einer bedarfsgerechten Wohnung, zunächst nicht

erfolgversprechend erscheint (BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26,

E. 3.3; BGr, 20. Juni 2012,2C_888/2011, E. 2.4 f.; VGr, 8. Oktober

2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2; vgl. auch VGr, 10. Februar 2012,

VB.2012.00024, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00820, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, rechtzeitig um Familiennachzug

ersucht zu haben, da ein Nachzugsgesuch innerhalb der Fristen von Art. 47

AuG (bzw. Art. 73 VZAE) mangels hinreichender finanzieller Mittel ohnehin

aussichtslos gewesen und bereits vor Inkrafttreten des AuG wiederholt erfolglos

um den Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 2 ersucht worden sei.

3.2.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist schon vor dem 1. Januar 2008 und

somit vor dem Inkrafttreten des AuG (und der VZAE) in die Schweiz eingereist.

Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Familienverhältnis zu seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin

Nr. 2), mit welcher er seit 2003 verheiratet ist. Unter Berücksichtigung

der (analog auch auf lediglich aufenthaltsberechtigte Personen anwendbaren)

übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG endete die

fünfjährige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 73

Abs. 1 VZAE) für seine Ehefrau damit am 31. Dezember 2012. Nach

dargelegter Praxis vermochten weder der nachfolgende Statuswechsel des zu

diesem Zeitpunkt lediglich aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers noch die

unter altem Recht gestellten Nachzugsgesuche den Ablauf der Nachzugsfrist

hinauszuschieben, weshalb die Nachzugsgesuche für die Beschwerdeführerin

Nr. 2 vom 7. Oktober 2014 bzw. 17. Juni 2016 verspätet

erfolgten. Dass ein Nachzugsgesuch vor Ablauf der Nachzugsfristen aufgrund der

damaligen finanziellen Situation der Familie allenfalls nicht

erfolgversprechend erschien, vermag hieran ebenfalls nicht zu ändern (vgl.

E. 3.1.3 f. vorstehend).

3.2.3

Betreffend den Beschwerdeführer Nr. 3 begann die fünfjährige

Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG (bzw. Art. 73 Abs. 1

VZAE) mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Geburt … August 2008) zu

laufen und endete somit am … August 2013, weshalb auch diesbezüglich die

Nachzugsfrist verpasst wurde.

3.2.4

Damit sind die Nachzugsgesuche sowohl für die Beschwerdeführerin Nr. 2

als auch für den Beschwerdeführer Nr. 3 verspätet erfolgt. Rechtzeitig

erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch des jüngsten Sohnes, dessen Bewilligung

aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zu prüfen bleibt, ob

wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen

vermögen.

4.

4.1

Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG

bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre

Gründe sprechen. Es bedarf hierbei einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.

Jugendlichen – aber auch von nachzuziehenden Ehegatten – möglichst frühzeitig

erfolgen soll. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug liegen

nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann nicht nur

beim Nachzug des Kindes, sondern auch beim (gleichzeitigen) Nachzug des

betreuenden Elternteils relevant werden. Die Bewilli­gung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben

und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 15. Juni 2018,2C_340/2017,

E. 2.3; BGr, 27. August 2015,2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1; BGr,

18.

Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1; BGr, 10. Oktober 2011,

2C_276/2011, E. 4 [nicht in BGE 137 II 393 publiziert]; BGE 137 I 284

E. 2.6 f.; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820,

E. 3.1.4 [nicht rechtskräftig]).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Eventualstandpunkt wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend, da ein

früherer Familiennachzug aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht möglich

gewesen sei. Die wiederholten Nachzugsgesuche würden gerade belegen, dass der

Familie ein Zusammenleben in der Schweiz überaus wichtig (gewesen) sei, weshalb

von einer freiwilligen Trennung keine Rede sein könne. Die Familie würde

(erneut) auseinandergerissen, falls lediglich der jüngste Sohn beim

Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz verbleiben könne. Zudem habe sich

die Familie in der Schweiz integriert und seien die Kinder hier bereits

eingeschult worden. Weiter wird eine Verletzung des in Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV geschützten Rechts auf Familienleben behauptet.

4.2.2

Die Zusammenführung der Gesamtfamilie vermag für sich genommen keinen

hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, gerade

wenn wie hier die Familie zuvor jahrelang getrennt lebte und eine adäquate

Betreuung im Heimatland weiterhin sichergestellt ist (vgl. BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 4.1; ausführlich hierzu auch VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 ff. [noch nicht rechtskräftig]). Ob die

Einkommenssituation des Beschwerdeführers Nr. 1 tatsächlich einem

fristgerechten Familiennachzug entgegenstand, erscheint nicht restlos geklärt,

sind die nachgereichten Bankkontoauszüge etc. doch nur bedingt geeignet, die

tatsächliche Einkommenssituation im relevanten Zeitraum wiederzugeben und

fehlen aussagekräftigere Dokumente wie Steuerunterlagen, Lohnausweise und

Arbeits- bzw. Einsatzverträge der Jahre 2008–2012 etc. weitgehend. Es ist

deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits vor

Ablauf der Nachzugsfristen über einen Verdienst verfügte, welcher einen Nachzug

ermöglicht hätte. Jedenfalls verfügte der Beschwerdeführer Nr. 1 auch

eigenen Angaben zufolge spätestens ab Februar 2014 über hinreichende

finanzielle Mittel für einen Familiennachzug. Gleichwohl wurde erst am 7. Oktober

2014.

um Nachzug der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ersucht. Nachdem

dieses Gesuch mit Vorentscheid vom 14. Oktober 2014 bezüglich der

Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 abschlägig beurteilt worden war,

verlangten die Beschwerdeführenden innert der dem Beschwerdeführer Nr. 1

mit migrationsamtlichen Schreiben vom 14. Oktober 2014 angesetzten Frist

keinen rekursfähigen Entscheid, sondern warteten weitere 1 ½ Jahre zu, bis die Beschwerdeführerin

Nr. 2 samt ihren beiden Kindern am 1. April 2016 eigenmächtig in die

Schweiz einreiste, sich und die Kinder per 15. Juni 2016 am Wohnsitz ihres

Ehemanns anmeldete und am 17. Juni 2016 erneut um Familiennachzug

ersuchte. Dieses Verhalten zeigt auf, dass die Beschwerdeführenden zumindest

zeitweise nicht mehr ernsthaft an einem Familiennachzug interessiert waren,

hätten sie doch ansonsten bereits nach Erlass des Vorentscheids vom 14. Oktober

2014.

einen rekursfähigen Entscheid verlangt und das Migrationsamt nicht rund 1 ½ Jahre später vor

vollendete Tatsachen zu stellen versucht.

4.2.3

Durch die Statuierung unterschiedlicher Nachzugsfristen hat der Gesetzgeber

sodann bewusst in Kauf genommen, dass älteren Kindern zufolge Fristablaufs der

Nachzug zu verwehren ist, obwohl dieser deren jüngeren Geschwistern noch

gewährt werden kann (BGr, 26. August 2013,2C_97/2013, E. 3.1.2; BGr,

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4; VGr. 8. Oktober 2014,

VB.2014.00495, E. 4.5.2). Dass das Nachzugsgesuch für den jüngsten Sohn

rechtzeitig gestellt und deshalb bewilligt worden ist, ergibt somit ebenfalls

noch keinen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Nachzug des

älteren Sohns, selbst wenn die Geschwister hierdurch getrennt würden. Letztlich

obliegt es dem Entscheid der Beschwerdeführenden, ob die bis 2016 gelebte

Familientrennung wieder etabliert werden oder der jüngere Sohn inskünftig

getrennt von seinem Bruder und der Mutter beim Vater in der Schweiz aufwachsen

soll.

4.2.4

Soweit die Beschwerdeführenden einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in

der bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten

Integration in der Schweiz sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die

eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des

behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden

können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,

21.

Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2). Nachdem das Migrationsamt mit

Vorentscheid vom 14. Oktober 2014 die Nachzugsgesuche der

Beschwerdeführenden bereits abgewiesen hatte, konnten diese auch nicht

ernsthaft davon ausgehen, dass der Bewilligungsentscheid eine reine Formsache

darstellen würde. Vielmehr mussten sie stets damit rechnen, dass die

eigenmächtig nachgezogenen Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 weggewiesen und

die Familie hierdurch wieder getrennt werden könnte. Der 2008 geborene Beschwerdeführer

Nr. 3 befindet sich zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter und hat

sein bisheriges Leben überwiegend in Serbien verbracht, weshalb ihm eine

Rückkehr in sein Herkunftsland zusammen mit der Beschwerdeführerin Nr. 2

weiterhin zumutbar ist. Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juni

2018.

(2C_72/2018) das Abwarten der verfahrensmässigen Anträge im Ausland für

zumutbar erachtet, wenngleich es hierbei (noch) nicht abschliessend über deren

Nachzugsgesuche zu befinden hatte.

4.2.5

Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch im

Rahmen einer Gesamtwürdigung sowie unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls

und dem Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie sowie der

bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären

Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen

vermögen.

4.2.6

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das

Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der

Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch

auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und

das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig

unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw.

Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben

einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf

Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des AuG hinausgehenden

Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137

I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11).

4.2.7

Auch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des

Willkürverbots und weiterer verfassungs- oder konventionsmässig geschützter

Rechte ist nicht ersichtlich, wenngleich die Beschwerdeführenden entsprechende

Verletzungen ohne hinreichende Substanziierung ihrer Vorbringen behaupten. Auf

weitere, lediglich vor den Vorinstanzen vorgebrachte Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug (angeblich prekäre Wohnsituation und fehlende

Möglichkeit zum Schulbesuch, gesundheitliche Probleme in der Familie sowie

schlechte medizinische Versorgungslage in Serbien) ist nicht weiter einzugehen,

nachdem sich die Vorinstanzen hiermit bereits ausführlich auseinandergesetzt

haben und die Beschwerdeführenden sich hierzu vor Verwaltungsgericht auch nicht

mehr substanziiert vernehmen liessen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Da das Verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember

2017.

vorab über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden Nr. 2

und 3 zu entscheiden hatte, rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine Erhöhung der

in ausländerrechtlichen Verfahren sonst üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]).

6.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Ausgeführtem

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1

und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an