VB.2017.00826
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00826
23. April 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00826
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fürsorgebehörde C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erneuerung der Betriebsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A betreibt in der Gemeinde C eine Kinderkrippe mit
22,5 (sogenannt gewichteten) Plätzen. Am 29. September 2016 ersuchte
sie die Fürsorgebehörde C um Verlängerung der Betriebsbewilligung. Mit
Beschluss vom 13. Dezember 2016 erteilte die Fürsorgebehörde C A eine
bis zum 31. Dezember 2020 gültige Bewilligung unter Auflagen. Unter
anderem hielt sie Folgendes fest:
"4. Das Platzangebot für die Kinderkrippe beträgt maximal
22.5 gewichtete Ganztagesplätze, davon sind sieben Ganztagesplätze für Säuglinge
(sieben Kinder bis 18 Monate à 1,5 = 10.5 gewichtete
Ganztagesplätze).
5. Für das
Platzangebot von 22.5 gewichteten Betreuungsplätzen, einer wöchentlichen
Öffnungszeit von fünf Tagen und jährlichen 242 Betriebstagen braucht die
Kinderkrippe mindestens folgenden Stellenplan:
5.1 371 Stellenprozente (inkl. 50 % Krippenleitung) an
pädagogisch-qualifiziertem Personal und
5.2 311 Stellenprozente (ohne Kochpersonal) an
pädagogisch-geeignetem Personal
5.3 65 Stellenprozente für Administration und Kochpersonal
6. Auflagen
zur Betriebsbewilligung
6.1 Aktuell führt die Kinderkrippe nur eine Gruppe und dafür ist das
aktuell angestellte Personal ausreichend. Grössere Veränderungen in der
Auslastung sind der Fürsorgebehörde zu melden (+5 besetzte gewichtete
Plätze). Dafür müssen neue Personen angestellt und der Fürsorgebehörde
unaufgefordert gemeldet werden. Kopien der Ausbildungsdiplome und der
Strafregisterauszüge sind der Abklärungsstelle einzureichen.
6.2 Sofern die
Auslastung bis 30. Juni 2017 sich gegenüber heute nicht verändert, ist die
Trägerschaft aufgefordert, der Abklärungsstelle per 30. Juni 2017 den
aktuellen Stellenplan und die Belegung für den Monat Juni 2017 einzureichen."
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Januar 2017 dagegen liess A dem Bezirksrat E
sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge "zuzüglich
Mehrwertsteuern" sei in Ziff. 4 des Beschlusses auf die Beschränkung
der Anzahl Säuglinge zu verzichten, Ziff. 5 vollständig aufzuheben,
eventualiter im Sinn der Kinderkrippenrichtlinien anzupassen, Ziff. 6.1
dahingehend anzupassen, dass Änderungen zu melden seien, sofern sie eine
Bewilligungsanpassung notwendig machten, und neues Personal anzustellen sei,
sofern die Vorgaben der Krippenrichtlinien wegen zusätzlich betreuter Kinder
andernfalls nicht eingehalten würden, sowie Ziff. 6.2 aufzuheben. Der
Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 6. November 2017 teilweise
gut und passte Ziff. 4 des Beschlusses vom 13. Dezember 2016 im Sinn
des Antrags von A an; im Übrigen wies er den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I).
Er auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'240.- A zu ¾ und der Fürsorgebehörde C
zu ¼ (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigungen zu.
III.
A liess am 8. Dezember 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" seien der Rekursentscheid – soweit den
Rekurs abweisend – sowie Ziff. 5 und 6.2 des Beschlusses vom
13.
Dezember 2016 aufzuheben, eventualiter sei Ziff. 5 der
Ausgangsverfügung dahingehend anzupassen, dass der Personalbedarf nach Massgabe
der Krippenrichtlinien der Bildungsdirektion jederzeit eingehalten werde. Der
Bezirksrat E verzichtete am 3. Januar 2018 unter Verweis auf die
Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; die Fürsorgebehörde liess
am 17. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren Eingaben von A vom
19.
Februar 2018 und der Fürsorgebehörde C vom 1. März 2018
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Fürsorgebehörde etwa betreffend eine
Krippenbewilligung nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Angefochten
ist unter anderem die Auflage, die Beschwerdeführerin habe, sofern sich die
Auslastung bis dahin nicht verändere, "per 30. Juni 2017 den
aktuellen Stellenplan und die Belegung für den Monat Juni 2017
einzureichen". Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin
heute noch ein Interesse daran haben sollte, von der Beschwerdeführerin eine
Aufstellung über die Anzahl per Ende Juni 2017 angestellter Personen sowie die
Anzahl der im Juni 2017 betreuten Kinder zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin
geht denn auch selber davon aus, dass die Auflage "zum Vornherein gegenstandslos
geworden" sei. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin darin, die
Auflage müsse dergestalt umgedeutet werden, dass die fraglichen Dokumente sechs
Monate nach Rechtskraft des Beschlusses vom 13. Dezember 2016 einzureichen
seien. Das widerspräche offenkundig dem klaren Wortlaut der Auflage und ergäbe hier
auch keinen Sinn, da die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben ja gerade das
Ziel verfolgte, ein halbes Jahr nach Bewilligungserteilung zu überprüfen, ob
die Auflagen eingehalten würden. Sie nahm damit in Kauf, dass die Auflage wegen
Zeitablaufs gegenstandslos werden könnte, bevor sie in Rechtskraft erwachsen
wäre. Das Verfahren ist deshalb insofern als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Es bleibt – auch mit Blick auf die Kostenverteilung im
Rekursverfahren – anzumerken, dass nicht einleuchtet, weshalb die
Beschwerdeführerin bei unveränderter Auslastung nach sechs Monaten einen
Stellen- und Belegungsplan einreichen müsste, während sie nach dem Wortlaut der
Auflage bei einer Erhöhung der Auslastung um weniger als fünf gewichtete Plätze
dazu nicht verpflichtet wäre (vgl. auch Ziff. 6.1 des Beschlusses vom
13.
Dezember 2016). Darüber hinaus rechtfertigt sich im Rahmen der
üblichen Aufsichtstätigkeit nicht, ohne wesentliche Veränderung der
Verhältnisse bereits nach sechs Monaten erneut Angaben zur Auslastung und zur
Anzahl Angestellter zu verlangen; ein solches Vorgehen könnte sich allenfalls
rechtfertigen, wenn der Krippenbetrieb zuvor negativ aufgefallen wäre, was hier
nicht der Fall ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Nach
Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist
die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl
des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit.
Der Betrieb einer Kinderkrippe ist eine unmittelbar auf Erwerb oder Gewinn
gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und fällt daher in den sachlichen
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit.
Nach Art. 36 BV ist der Eingriff in ein Freiheitsrecht
zulässig, soweit er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht
(Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 2), verhältnismässig
ist (Abs. 3) und den Kerngehalt des Freiheitsrechts nicht verletzt
(Abs. 4). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang primär, die
streitgegenständlichen Auflagen beruhten auf keiner genügenden gesetzlichen
Grundlage.
2.2
Eine
Freiheitsbeschränkung muss grundsätzlich in einem Rechtssatz vorgesehen sein.
Der Rechtssatz muss genügend bestimmt, das heisst so präzise formuliert sein,
dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten nach den vorhersehbaren Folgen
richten können (Rainer Schweizer, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2014, Art. 36 N. 15 mit zahlreichen Hinweisen).
Schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht bedürfen einer
formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Statuierung
einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes einen
schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und bedarf einer
formell-gesetzlichen Grundlage. Das schliesst jedoch nicht aus, dass das
formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere
Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt
(BGE 122 I 130 E. 3b/bb mit Hinweisen; BGr, 26. Februar 2010,
2C_564/2009, E. 7.1).
2.3
Wer
Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder
einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und
steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der
Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit der Pflegekinderverordnung
vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) getan hat. Gemäss
Art. 13 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1
lit. b PAVO darf einer Kinderkrippe die Bewilligung unter anderem nur
erteilt werden, wenn die leitende Person sowie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeitenden für
die zu betreuenden Minderjährigen genügt.
Verordnungen des Bundesrats können vorfrageweise auf ihre
Gesetz- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Beruht die Verordnung auf
einer Gesetzesdelegation, ist die Prüfung jedoch darauf zu beschränken, ob sich
der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten
hat. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen sehr weiten
Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser
Spielraum für die rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV verbindlich
(BGE 137 III 217 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Hier hat der
Bundesgesetzgeber sich darauf beschränkt, den Grundsatz der Bewilligungspflicht
im Gesetz festzuhalten, und die Regelung der Einzelheiten an den Bundesrat
delegiert (vgl. auch BBl 1974 II 1 ff., 88). Damit liegt ein weiter
Ermessensspielraum bezüglich der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen vor,
der bezüglich des hier interessierenden Art. 15 Abs. 1 lit. b
PAVO eingehalten wurde. Es liegt somit eine genügende gesetzliche Grundlage
vor.
Ob die in der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich
der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (LS 852.23)
enthaltenen kantonalen Bestimmungen eine genügende gesetzliche Grundlage für
weitergehende Bewilligungsauflagen darstellen, braucht nicht geprüft zu werden,
weil sich aus dem kantonalen Recht für die hier interessierende Frage keine
weitergehenden Bewilligungsvoraussetzungen ergeben. Bei den Krippenrichtlinien
der Bildungsdirektion vom 5. September 2014 (https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/leistungen-fuer-fachpersonen-institutionen-behoerden/feb/krippen_horte.html),
auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft, handelt es sich nur um eine
Verwaltungsverordnung und damit nicht um eine gesetzliche Grundlage (VGr,
22.
März 2017, VB.2016.00751, E. 4.3 Abs. 2, und 6. November 2013, VB.2013.00489, E. 2.3 ff.).
2.4
Strittig ist
hier, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin detaillierte Vorgaben
zum Stellenplan machen darf, wie sie dies in der Ausgangsverfügung getan hat.
Die Bewilligung darf gemäss Art. 15 Abs. 1
lit. b PAVO unter anderem nur erteilt werden, wenn die Zahl der
Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen genügt. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach sicherzustellen, dass die Zahl der
Mitarbeitenden und deren Qualifikation eine genügende Betreuung der Kinder
gewährleistet. Dafür kann sie die Bewilligung gestützt auf Art. 16
Abs. 2 PAVO unter Auflagen erteilen. Namentlich kann der Betreiberin einer
Krippe vorgeschrieben werden, dass sie die ständige Anwesenheit einer
bestimmten Zahl von Betreuenden pro bestimmter Anzahl Kinder sicherstellt. In
diesem Sinn soll nach Ziff. 3.3.1 der Krippenrichtlinien – die hier im
Sinn eines Praxisleitfadens berücksichtigt werden können (vgl. VGr,
6.
November 2013, VB.2013.00489, E. 2.5) – in jeder Gruppe einer
Krippe mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson und bei Gruppen mit mehr
als sieben Plätzen eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Dies erscheint
sachgerecht und hätte durch die Beschwerdegegnerin als Auflage formuliert
werden können.
Die Auflage der Beschwerdegegnerin geht indes weit darüber
hinaus, indem sie der Beschwerdeführerin – gestützt auf Berechnungen eines
beigezogenen Beraters – auf das Stellenprozent genau vorschreibt, wie viele
Mitarbeitende sie bei voller Auslastung mindestens zu beschäftigen hat. Für
einen derart weitgehenden Eingriff in die Organisationsautonomie der
Beschwerdeführerin fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
Abgesehen von Zuständen, welche eine Gefährdung des Kindswohls befürchten
lassen, ist es etwa nicht Sache der Beschwerdegegnerin, darüber zu entscheiden,
wie viele Stunden pro Woche die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zu
arbeiten haben, wie diese einen allfälligen Schichtbetrieb organisiert und wie
viele Wochen Ferien zu gewähren sind. Die Beschwerdegegnerin hat sich vielmehr
auf die Prüfung zu beschränken, ob eine angemessene Kinderbetreuung mit dem
vorgesehenen Personalbestand möglich ist. Diese Prüfung hat sodann nicht – wie
dies der beigezogene Berater getan hat – anhand eines generellen Massstabs,
sondern bezogen auf die konkrete Personalplanung der fraglichen Kinderkrippe zu
erfolgen. Es ist mithin zu prüfen, ob die Betreiberin anhand ihres
Personalkonzepts nachvollziehbar darlegen kann, dass sie eine genügende
Betreuung der Kinder stets – also namentlich auch bei Ausfällen von
Mitarbeitenden – sicherzustellen vermag. Soweit der Beschwerdeführerin
schliesslich die Pflicht auferlegt wurde, "65 Stellenprozente für
Administration und Kochpersonal" vorzusehen, fehlt es bereits an einem
erkennbaren Zusammenhang mit einer genügenden Betreuung. Zwar hat die
Beschwerdegegnerin sicherzustellen, dass die von ihr betreuten Kinder genügend
verpflegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c PAVO). Dies
rechtfertigt aber nicht, der Beschwerdeführerin die Anstellung von Kochpersonal
vorzuschreiben; vielmehr ist wiederum zu prüfen, ob eine genügende Verpflegung
aufgrund des Konzepts der Beschwerdeführerin möglich ist.
Demnach ist Dispositiv-Ziff. 5 der Ausgangsverfügung
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin führt derzeit nur eine Kindergruppe, wofür
die Anzahl Betreuender auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin genügt (vgl.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 6.1 Satz 1 des Beschlusses vom 13. Dezember
2016). Weil keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Zustand
ändern wollte, besteht derzeit keine Veranlassung, als Ersatz für
Dispositiv-Ziff. 5 im Sinn des in Absatz 2 Ausgeführten eine neue
Auflage zu verfügen. Der Beschwerdegegnerin steht es aber frei, die Bewilligung
nötigenfalls mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das
Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Dispositiv-Ziff. I im Rekursentscheid, soweit Ziff. 5 des Beschlusses
vom 13. Dezember 2016 bestätigend, sowie Dispositiv-Ziff. 5 des
Beschlusses vom 13. Dezember 2016 sind im Sinn der Erwägungen aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erscheint im Rekursverfahren
nunmehr auch bezüglich Dispositiv-Ziff. 5 des Beschlusses vom
13. Dezember 2016 als obsiegend. Der Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. 6.2
hätte bei summarischer Betrachtung zudem wohl ebenfalls gutgeheissen werden
müssen (vorn E. 1.2 Abs. 2). Damit erscheint die Beschwerdeführerin
im Rekursverfahren nur noch bezüglich Dispositiv-Ziff. 6.1, welche vor
Verwaltungsgericht nicht mehr strittig war, als unterliegend. Insgesamt sind die
Rekurskosten deshalb in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids der Beschwerdeführerin zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾
aufzuerlegen.
Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nunmehr als
mehrheitlich obsiegend anzusehen ist, ist ihr eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
4.
Da die Beschwerdegegnerin die teilweise
Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und die Beschwerdeführerin im Übrigen
obsiegt, rechtfertigt sich, die Gerichtskosten vollständig der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird. Dispositiv-Ziff. I, soweit
Dispositiv-Ziff. 5 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
13. Dezember 2016 bestätigend, und Dispositiv-Ziff. III im Beschluss
des Bezirksrats E vom 6. November 2017 sowie Dispositiv-Ziff. 5
im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 werden im Sinn
der Erwägungen aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Beschluss des Bezirksrats E vom
6. November 2017 werden die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'240.-
der Beschwerdeführerin zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ auferlegt.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…