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Entscheid

VB.2017.00829

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00829

21. Februar 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Januar

2017 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab sofort. Sodann ordnete es an, den

Führerausweis umgehend einzusenden und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 17. Januar 2017 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und focht darin die Verfügung sowie die

Auferlegung der Kosten an. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Mit

Entscheid vom 29. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

sowie das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 28. Dezember

2017.

reichte A dagegen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung betreffend

Abklärung der Fahreignung vom 13. Oktober 2016, die Verfügung betreffend

vorsorglichen Führerscheinentzug vom 3. Januar 2017 sowie den

Rekursentscheid vom 29. November 2017 aufzuheben, eventuell

zurückzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am

9.

Januar 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten

ein. A liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Mit

rechtskräftiger Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer

wegen Verdachts einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik

verpflichtet, zur Klärung der Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinn von

Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1959 (SVG) besteht, sich einer

verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er drauf

hingewiesen, dass das nicht fristgerechte Anmeldung zur Begutachtung, das

Nichteinreichen der Terminbestätigung innert Monatsfrist sowie das

Nichterscheinen zum Entzug des Führerausweises führe. Nachdem sich der

Beschwerdeführer innert Frist weder zum Untersuch angemeldet noch eine

Terminbestätigung eingereicht hatte, entzog ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar

2017.

gestützt auf Art. 30 der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) bis zur Abklärung von Ausschlussgründen androhungsgemäss auf

unbestimmte Zeit den Führerschein.

2.2

Der

Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen

der Vorinstanz, in denen sie ausführlich den Entzug des Führerausweises auf seine

Zulässigkeit überprüft und sich mit der Sachlage und den Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, rechtsfehlerhaft wären. Er führt

lediglich aus, er sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich einer

verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung zu unterziehen und verweist auf

die entsprechenden Gesetzesbestimmungen.

2.3

Kommt der

Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der

Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen

(vgl. dazu ausführlich VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3).

Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält

der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres stand (vgl. § 50 VRG).

2.3.1

Insbesondere wird darin aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gemäss

eigenen, polizeilich protokollierten Aussagen, seit seinem 14. Lebensjahr

wöchentlich 4–5 Joints konsumiert und nicht für längere Zeit darauf verzichten

kann. Sodann verfügt er über eine für den Eigengebrauch bestimmte

Hanfproduktion, wo er "etwas wachsen" lässt, "das

einfährt". Ausserdem musste er sich wegen Betäubungsmittelkonsums bereits

in den Jahren 2004 und 2005 verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen

unterziehen und wurde ihm aus diesem Grund vorsorglich und schliesslich

definitiv den Führerschein entzogen sowie eine Drogenabstinenz angeordnet.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember

2016.

der mehrfachen Übertretung von Art. 19a des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 1'000.- bestraft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist kein Grund

ersichtlich, welcher ein Abweichen davon gerechtfertigt hätte.

2.3.2

Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte,

welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken,

bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die

entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

Dass seit dem letzten Führerscheinentzug im Jahr 2007 wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand (mindestens 1,15 Promille) keine

Verkehrsregelverstösse mehr zu verzeichnen waren, ändert daran nichts. Ebenso

wenig verfängt das Vorbringen, nie unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu

fahren oder solche mitzuführen; dieses ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft.

2.3.3

Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Untersuchung bzw.

Begutachtung überhöhte Kosten anfallen würden. Im Übrigen steht sowohl die Anordnung,

wonach er für die Kosten der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung

aufzukommen hat, als auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege durch die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. BGr, 7. Februar 2013,1C_378/2012,

E. 2.2). Was die Höhe und Auferlegung der

Verfügungskosten von Fr. 200.- betrifft, wurden diese von der Vorinstanz

zu Recht bestätigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden.

3.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…