VB.2017.00829
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00829
21. Februar 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00829
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Januar
2017 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab sofort. Sodann ordnete es an, den
Führerausweis umgehend einzusenden und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A
am 17. Januar 2017 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und focht darin die Verfügung sowie die
Auferlegung der Kosten an. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Mit
Entscheid vom 29. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
sowie das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. Dezember
2017.
reichte A dagegen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung betreffend
Abklärung der Fahreignung vom 13. Oktober 2016, die Verfügung betreffend
vorsorglichen Führerscheinentzug vom 3. Januar 2017 sowie den
Rekursentscheid vom 29. November 2017 aufzuheben, eventuell
zurückzuweisen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am
9.
Januar 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten
ein. A liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Mit
rechtskräftiger Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer
wegen Verdachts einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik
verpflichtet, zur Klärung der Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinn von
Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1959 (SVG) besteht, sich einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er drauf
hingewiesen, dass das nicht fristgerechte Anmeldung zur Begutachtung, das
Nichteinreichen der Terminbestätigung innert Monatsfrist sowie das
Nichterscheinen zum Entzug des Führerausweises führe. Nachdem sich der
Beschwerdeführer innert Frist weder zum Untersuch angemeldet noch eine
Terminbestätigung eingereicht hatte, entzog ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar
2017.
gestützt auf Art. 30 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) bis zur Abklärung von Ausschlussgründen androhungsgemäss auf
unbestimmte Zeit den Führerschein.
2.2
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen
der Vorinstanz, in denen sie ausführlich den Entzug des Führerausweises auf seine
Zulässigkeit überprüft und sich mit der Sachlage und den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, rechtsfehlerhaft wären. Er führt
lediglich aus, er sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung zu unterziehen und verweist auf
die entsprechenden Gesetzesbestimmungen.
2.3
Kommt der
Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der
Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen
(vgl. dazu ausführlich VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3).
Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält
der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres stand (vgl. § 50 VRG).
2.3.1
Insbesondere wird darin aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen, polizeilich protokollierten Aussagen, seit seinem 14. Lebensjahr
wöchentlich 4–5 Joints konsumiert und nicht für längere Zeit darauf verzichten
kann. Sodann verfügt er über eine für den Eigengebrauch bestimmte
Hanfproduktion, wo er "etwas wachsen" lässt, "das
einfährt". Ausserdem musste er sich wegen Betäubungsmittelkonsums bereits
in den Jahren 2004 und 2005 verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen
unterziehen und wurde ihm aus diesem Grund vorsorglich und schliesslich
definitiv den Führerschein entzogen sowie eine Drogenabstinenz angeordnet.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember
2016.
der mehrfachen Übertretung von Art. 19a des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist kein Grund
ersichtlich, welcher ein Abweichen davon gerechtfertigt hätte.
2.3.2
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte,
welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken,
bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die
entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Dass seit dem letzten Führerscheinentzug im Jahr 2007 wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand (mindestens 1,15 Promille) keine
Verkehrsregelverstösse mehr zu verzeichnen waren, ändert daran nichts. Ebenso
wenig verfängt das Vorbringen, nie unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu
fahren oder solche mitzuführen; dieses ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft.
2.3.3
Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Untersuchung bzw.
Begutachtung überhöhte Kosten anfallen würden. Im Übrigen steht sowohl die Anordnung,
wonach er für die Kosten der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung
aufzukommen hat, als auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege durch die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGr, 7. Februar 2013,1C_378/2012,
E. 2.2). Was die Höhe und Auferlegung der
Verfügungskosten von Fr. 200.- betrifft, wurden diese von der Vorinstanz
zu Recht bestätigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden.
3.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…