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Entscheid

VB.2017.00830

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00830

19. Juli 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20047)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 erteilte die

Baukommission Kloten D die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in

Kloten.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs vom 20. Juli

2017.

wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November

2017.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 gelangten A und B

an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 9. November 2017 sowie der angefochtenen

Baubewilligung vom 12. Juni 2017. Ausserdem stellten sie den

Eventualantrag, es sei die Bauherrschaft zu verpflichten, auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 (längsseitig an

der geplanten Autoeinstellhalle) auf eigene Kosten geeignete bauliche

Massnahmen zur Sicherstellung der genügenden Entwässerung fachmännisch zu erstellen

bzw. erstellen zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Bauherrschaft. In prozessualer Hinsicht

stellten sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und es seien die massgebenden Verfahrens- und Baugesuchsunterlagen von

der Beschwerdegegnerin 2 beizuziehen. Ausserdem seien die Akten des

Verfahrens R4.2017.00090 und R4.2016.00156 beizuziehen.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte das

Baurekursgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. In ihrer

Vernehmlassung, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Januar 2018,

stellte die Bauherrin sinngemäss den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten bzw. diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Stadt Kloten

beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Poststempel), es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen,

soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden. Am 8. Februar 2018 erstatteten die

Beschwerdeführenden ihre Replik, in welcher sie an ihren Anträgen festhielten.

Die Stadt Kloten verzichtete am 14. Februar 2018 ausdrücklich auf eine

weitere Stellungnahme. Mit Duplik vom 15. Februar 2018 (Poststempel) hielt

die private Beschwerdegegnerin sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig. Als Eigentümerschaft einer

Stockwerkseinheit auf der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Parzelle

Kat.-Nr. 03 sind sie in Zusammenhang mit den erhobenen Rügen denn auch

mehr als beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen und daher zur

Rekurserhebung berechtigt (§ 338a PBG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Da der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, abgesehen von hier nicht einschlägigen

Ausnahmen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese

vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3

VRG), ist dieser Antrag der Beschwerdeführenden hinfällig, weshalb sich weitere

Ausführungen erübrigen.

2.2

Ebenfalls

als gegenstandslos erweist sich der beschwerdeführerische Antrag, es seien die

massgebenden Verfahrens- und Baugesuchsunterlagen von der Beschwerdegegnerin 2

beizuziehen. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden vom Gericht von Amtes

wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Bereits mit Präsidialverfügung

vom 14. Dezember 2017 waren die Beschwerdegegnerinnen und das

Baurekursgericht zur Einreichung der Akten aufgefordert worden. Mit Einreichung

der jeweiligen Vernehmlassungen kamen diese der Aufforderung nach. Nicht

erforderlich ist der Beizug der Akten aus einem ein Vorgängerprojekt

betreffenden Rechtsmittelverfahren (R4.2016.00156). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist eine neue Baueingabe und dementsprechend eine neue

Baubewilligung. Letztere kann von den Rechtsmittelbehörden umfassend geprüft

werden.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kloten in der Wohnzone W4. Es ist mit zwei

Mehrfamilienhäusern überstellt. Das eine der beiden Häuser soll abgebrochen und

durch eine Neubaute ersetzt werden. Die Baubewilligung für ein erstes Projekt

war mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. März 2017 aufgehoben

worden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 bewilligte die Baukommission

Kloten ein neues Projekt für ein Mehrfamilienhaus mit 14 Mietwohnungen und

einer Unterniveaugarage.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen vorab sinngemäss geltend, das Baugesuch sei

unvollständig gewesen. So hätten "zum Beispiel" der

"Katasterplan" und der "Umgebungsplan" gefehlt. Die Rekursinstanz

habe verkannt, dass die Beschwerdeführenden dies bereits im Rekursverfahren

gerügt hätten. Im Weiteren sei die Baubewilligungsbehörde aufgrund der

fehlenden Baugesuchsunterlagen gar nicht in der Lage gewesen, Umfang, Nutzung

und Gestaltung des Attikageschosses zu beurteilen. Es sei daher nicht zulässig

gewesen, eine Baubewilligung zu erteilen und die fehlenden Unterlagen

auflageweise nachzufordern. Vielmehr hätte das Fehlen der massgeblichen

Unterlagen zu einer Bauverweigerung führen müssen.

4.2

Die

Baubehörde hat nach Eingang des Baugesuchs summarisch zu prüfen, ob dieses alle

für die Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen im Sinne von § 310

Abs. 1 PBG enthält. Ist dies nicht der Fall, hat sie das Gesuch als

offensichtlich mangelhaft im Sinn von § 11 Abs. 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zurückzuweisen. Laut

Baubewilligung vom 12. Juni 2017 lag dem Baugesuch noch kein aktualisierter

Katasterplan vor. Ebenfalls noch nicht eingereicht wurde ein Umgebungsplan. Das

vorliegende Baugesuch aufgrund dieses Umstandes als offensichtlich mangelhaft

im Sinn von § 11 Abs. 1 BVV zu beurteilen, war nicht geboten und wäre

unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus auch als unzulässig zu

betrachten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es in der Praxis üblich ist,

mit dem Baugesuch noch keinen Umgebungsplan einzureichen. Es ist nach ständiger

Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsplanung noch nicht in der

Stammbewilligung zu beurteilen, sondern einer nachträglichen Bewilligung vorzubehalten

und demgemäss die Einreichung eines Umgebungsplans auflageweise nachzufordern.

Lediglich im Falle von Arealüberbauungen gemäss § 69 ff. PBG gehört zur

vollständigen Baueingabe auch ein Umgebungsplan (vgl. RB 1997 Nr. 81, RB

2000.

Nr. 95). Ausserdem lag dem Baugesuch ein Katasterplan vom

10.

Juni 2016 bei, welcher im Rahmen eines vorgängigen Baugesuchs bereits

eingereicht worden war. Dass die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft

gemäss § 321 Abs. 1 PBG auflageweise verpflichtet hat, vor Baubeginn

einen Umgebungsplan und einen aktualisierten Katasterplan nachzureichen, ist

nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Baubewilligungsbehörde hat das Attikageschoss in verschiedener Hinsicht als

mangelhaft beurteilt und die Bauherrschaft auflageweise verpflichtet, vor Baubeginn

im Sinn der Erwägungen abgeänderte Pläne einzureichen. Die Zulässigkeit dieses

Vorgehens wird von den Beschwerdeführenden infrage gestellt.

Inhaltliche oder formale

Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG

unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender

Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist

Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches

verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,

wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten

Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen

darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der

Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen. Solange die Mängel

untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend

konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der

Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel indessen

wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer

Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;

RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346).

Nicht "ohne besondere

Schwierigkeiten" behoben werden können unbestrittenermassen gewichtige

baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der

Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage (vgl. VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00268, E. 6.2 f.), die Realisierung einer fehlenden ausreichenden

Erschliessung des Baugrundstücks (BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, E. 2.4)

oder gar die Korrektur einer Überschreitung der Gebäudehöhe, welche sogar zum

Verzicht auf ein Geschoss führen könnte (VGr, 4. April 2012,

VB.2011.00589, E. 4.2). In diesen Fällen ist ohne grösseren planerischen Aufwand

nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen,

konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen die Behebung des Mangels nach

sich zieht. Ausserdem können nach der

Rechtsprechung auch bei Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet

kleinerer Mängel unter Umständen viele verschiedene Möglichkeiten der

Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen

Änderungen die nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird

(vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589 E. 4.2). Auch in diesen

Fällen fällt eine auflageweise Behebung der Mängel ausser Betracht.

5.2

Die

Baubewilligungsbehörde hat hinsichtlich des Attikageschosses folgende Auflagen

statuiert: Der Nachweis der Grösse der nutzbaren Geschossfläche im

Attikageschoss ist vor Baubeginn im Sinn der Erwägungen zu überarbeiten

(Ziffer 6.1). Das Attikageschoss ist im Sinn der Erwägungen zu verkleinern

(Ziffer 6.2). Die die Profillinie durchstossenden Bauteile im Bereich der

Dachterrassen sind auf 0,65 m Stärke (inkl. Dachaufbau) zu reduzieren

(Ziffer 6.3). Schliesslich dürfen die Dachterrassen nicht eingewandet bzw.

verglast werden (Ziffer 6.4). Die letzte Auflage, statuiert in Ziffer 6.4,

wurde vom Baurekursgericht im parallel geführten Bauherrenrekurs mit Entscheid

vom 9. November 2017 aufgehoben. Dieser Entscheid des Baurekursgerichts

ist in Rechtskraft erwachsen.

5.3

Zur

Begründung der Auflage, das Attikageschoss sei zu verkleinern, weist die

Baubewilligungsbehörde erwägungsweise auf die Bestimmung von Art. 60 BZO

hin, wonach die massgebende Firstrichtung für den Ansatz der Profillinie frei

gewählt werden dürfe. Die nutzbare Geschossfläche dürfe aber durch die Wahl der

Firstrichtung nicht vergrössert werden. Beim vorliegenden Projekt sei die

Profillinie entlang der kürzeren Gebäudeausdehnung gewählt worden. Laut

eingereichtem Nachweis betrage die nutzbare Geschossfläche 371,78 m2,

während bei einem Ansatz der Profillinie parallel zur Längsrichtung des

Gebäudes eine Fläche von 377,55 m2 resultiere. Letztere Angabe

berücksichtige aber nicht, dass das Attikageschoss die Profillinie auf den

Traufseiten höchstens auf einer Länge von einem Drittel der massgeblichen

Fassadenlänge durchstossen dürfe. Bei einer dreiteiligen Fassade wie der

vorliegenden müsse die Drittelsregelung bei jedem Fassadenteil eingehalten

werden. Dieser Umstand müsse beim Geschossflächennachweis berücksichtigt

werden. Dieser sei daher entsprechend zu korrigieren. Es sei davon auszugehen,

dass das Attikageschoss entsprechend verkleinert werden müsse. Das

Baurekursgericht hielt in seinen Erwägungen im oben angeführten Bauherrenrekurs

darüber hinaus fest, dass die Flächen der witterungsfest geschlossenen

Aussensitzplätze im Attikageschoss an die "nutzbare Geschossfläche"

gemäss Art. 60 BZO anzurechnen seien. Auf die Aussensitzplätze müsse aber

nicht zwingend verzichtet werden. Der Fehler könne auch durch eine Reduktion

des Attikageschosses korrigiert werden. Der Flächennachweis der Bauherrschaft

für das Attikageschoss sei entsprechend zu korrigieren.

5.4

Offensichtlich

nicht zu beanstanden ist die in Ziffer 6.3. statuierte Auflage, welche

eine Reduktion der Stärke der die Profillinie durchstossenden Bauteile um 0,05 m

von 0,70 m auf 0,65 m vorsieht. Es handelt sich hier lediglich um

eine Ungenauigkeit in der planerischen Darstellung. Dieser Mangel ist als

untergeordnet und ohne Weiteres behebbar zu beurteilen, was auch die Beschwerdeführenden

nicht infrage stellen.

5.5

Strittig

ist indessen die in Ziffer 6.2 der Baubewilligung statuierte Auflage,

welche eine Reduktion des Attikageschosses "im Sinne der Erwägungen"

verlangt. Unklar bleibt in den Erwägungen allerdings, in welchem flächenmässigen

Ausmass das Attikageschoss zu reduzieren ist.

In dieser allgemeinen Form ist die Auflage grundsätzlich

als zu unbestimmt zu beanstanden. Im vorliegenden Fall darf aber berücksichtigt

werden, dass die von der Bauherrschaft erstellte neue Berechnungsgrundlage, in

welcher die Flächenberechnung entsprechend den Erwägungen der Baubewilligung

korrigiert worden war, im Bewilligungszeitpunkt bereits bei den Baugesuchsakten

lag und von der Baubewilligungsbehörde mit den Baugesuchsakten im

Rekursverfahren eingereicht wurde. Nach dieser neuen Berechnung wird die

massgebliche Bruttogeschossfläche des Attikageschosses anstatt mit 377,55 m2

mit 358,74 m2 beziffert und damit um knapp 20 m2

reduziert. Gleichzeitig hat die Bauherrschaft den neuen Grundriss des Attikageschosses

entsprechend ausgearbeitet und damit auch gleich aufgezeigt, dass eine

Reduktion der Bruttogeschossfläche um 20 m2 ohne Weiteres

möglich ist und keinen massgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des

Geschosses hat. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn das

Baurekursgericht die festgestellten baurechtlichen Mängel als untergeordnet und

ohne besondere Schwierigkeiten korrigierbar beurteilt hat.

Hinzu kommt, dass die geänderte Berechnungsgrundlage

gleichzeitig auch die Entscheidung der Bauherrschaft für einen Verzicht auf die

geschlossenen Aussensitzplätze zum Ausdruck bringt. Eine Beibehaltung der

Aussensitzplätze hätte nach dem angeführten Entscheid des Baurekursgerichts

zusätzlich eine weitere Reduktion der Geschossfläche des Attikageschosses nach

sich gezogen. Dies erübrigt sich mit dem Verzicht.

Zusammenfassend sind die diesbezüglichen Rügen der

Beschwerdeführer als unbegründet zu betrachten.

6.

6.1

Wie

bereits im Rekursverfahren monieren die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die Qualifikation des Attikageschosses als Dachgeschoss und

rügen eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung. Sie machen geltend, die

Vorinstanz habe das Attikageschoss zu Unrecht als Dachgeschoss qualifiziert.

Dieses unterscheide sich optisch von den darunterliegenden Geschossen nicht.

Ausserdem werde die Kniestockhöhe gemäss § 275 PBG überschritten. Das

oberste Geschoss des geplanten Gebäudes stelle daher ein Vollgeschoss dar. Die

gesamte Fläche sei anrechenbar und müsse bei der Berechnung der

Ausnützungsziffer einbezogen werden. Ausserdem würden für die

Ausnützungsberechnung falsche Flächenmasse berücksichtigt. Die zulässige

Ausnützung werde daher überschritten.

6.2

Wie das

Baurekursgericht zutreffend ausführt, beantwortet sich die Frage, ob es sich

bei einem Geschoss um ein Voll- oder ein Dachgeschoss handelt, nach der

Bestimmung von § 275 Abs. 1 und 2 PBG. Das vorliegende Attikageschoss

ist ohne Weiteres als Dachgeschoss im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren,

da es als horizontaler Gebäudeabschnitt über der Schnittlinie zwischen der

Fassade und der Dachfläche liegt. Die Rüge, die Kniestockhöhe sei nicht

eingehalten, ist nicht nachvollziehbar. Das hypothetische Dachprofil wurde

vorliegend in einem 45°-Winkel am Schnittpunkt der tatsächlichen Dachfläche mit

der Fassade angesetzt. Ein Kniestock wurde nicht in Anschlag gebracht (vgl.

Fassadenplan). Entsprechend der Qualifikation als Dachgeschoss sind nur

diejenigen Flächen für die Ausnützungsziffer anrechenbar, die sich bei gleichmässiger

Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige

Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 2 PBG). Diese nicht anrechenbare

Fläche wird nicht überschritten, was die Beschwerdeführenden grundsätzlich

nicht bestreiten.

Der beschwerdeführerische Einwand, für die

Ausnützungsberechnung würden falsche Flächenmasse berücksichtigt, ist nicht

ausreichend substanziiert, um die Berechnungen der Vorinstanz infrage zu

stellen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des

Baurekursgerichts verwiesen werden.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, das Untergeschoss überrage das

gewachsene Terrain um mehr als 1,5 m und könne daher – entgegen der

Auffassung der Vorinstanz – nicht als privilegiert im Sinn von § 269 PBG

qualifiziert werden. Diese Grenzabstandsverletzung hätte zu einer

Bauverweigerung führen müssen.

7.2

Die Rüge

der Grenzabstandsverletzung ist unbegründet. Dass unterirdische Gebäude oder

Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als

einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke

aufweisen, keinen Grenzabstand einzuhalten haben, ergibt sich ohne Weiteres aus

§ 269 PBG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann

vollumfänglich verwiesen werden. Wie den Planunterlagen ohne Weiteres entnommen

werden kann, überragt das Untergeschoss das gewachsene Terrain im

Grenzabstandsbereich nirgends um mehr als 0,5 m.

8.

8.1

Schliesslich

beanstanden die Beschwerdeführenden die geplante Entwässerungslösung als

ungenügend. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass das

Meteorwasser nicht direkt versickere, sondern sich den Weg des geringsten

Widerstandes suche und abfliesse. Es sei davon auszugehen, dass das

Oberflächenwasser in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführenden

abfliesse. Oberhalb der Decke der Tiefgarage sei nur wenig

Aufschüttungsmaterial vorhanden, was eine Versickerung in diesem Bereich

ausschliesse. Zum Schutz des Grundstücks der Beschwerdeführenden müsse eine

leistungsstärkere und näher an der Grundstücksgrenze positionierte

Entwässerungsleitung vorgesehen werden. Die Vorinstanz überschätze die Wirkung

der geplanten Entwässerungsleitung. Es gelte Schäden auf dem Grundstück der

Beschwerdeführenden zu verhindern.

8.2

Wie das

Baurekursgericht in zutreffender Weise ausführt, plant die Bauherrschaft die

Erstellung einer Sickerleitung mit einem Durchmesser von 15 cm, welche

rund 2,5 m unter dem gestalteten Terrain in einer Betonrinne verläuft. Die

Garagendecke weist ein leichtes Gefälle von 1,5% auf. Das neue Terrain wird im

Grenzbereich entsprechend dem heute bestehenden Verlauf des Bodens gestaltet (vgl.

Detailplan im Massstab 1:20). Diese baulichen Massnahmen gewährleisten nach

Auffassung des Baurekursgerichts, welches als Fachgericht über entsprechendes

Fachwissen verfügt, ein ordnungsgemässes Abfliessen des Wassers und stellen

eine fachgerechte Lösung der Entwässerung dar. Die pauschalen und nicht

substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen diese Beurteilung

nicht infrage zu stellen. Besondere Terrain- oder Bodenverhältnisse, welche die

Befürchtung von Risiken der von den Beschwerdeführenden behaupteten Art

rechtfertigen oder gar gebieten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch

nicht geltend gemacht.

9.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die

erteilte Baubewilligung zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch eine Parteientschädigung an die Bauherrin fällt ausser Betracht. Zwar ist

davon auszugehen, dass die Erstattung der schriftlichen Eingaben der nicht

anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin einigen Aufwand verursachte.

Es handelt sich dabei jedoch nicht um im Sinn der Rechtsprechung besonderen

Aufwand gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 10'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …