VB.2017.00830
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00830
19. Juli 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20047)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00830
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. Baukommission der Stadt Kloten,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 erteilte die
Baukommission Kloten D die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in
Kloten.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs vom 20. Juli
2017.
wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November
2017.
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 gelangten A und B
an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 9. November 2017 sowie der angefochtenen
Baubewilligung vom 12. Juni 2017. Ausserdem stellten sie den
Eventualantrag, es sei die Bauherrschaft zu verpflichten, auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 (längsseitig an
der geplanten Autoeinstellhalle) auf eigene Kosten geeignete bauliche
Massnahmen zur Sicherstellung der genügenden Entwässerung fachmännisch zu erstellen
bzw. erstellen zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Bauherrschaft. In prozessualer Hinsicht
stellten sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es seien die massgebenden Verfahrens- und Baugesuchsunterlagen von
der Beschwerdegegnerin 2 beizuziehen. Ausserdem seien die Akten des
Verfahrens R4.2017.00090 und R4.2016.00156 beizuziehen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte das
Baurekursgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. In ihrer
Vernehmlassung, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Januar 2018,
stellte die Bauherrin sinngemäss den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten bzw. diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Stadt Kloten
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Poststempel), es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden. Am 8. Februar 2018 erstatteten die
Beschwerdeführenden ihre Replik, in welcher sie an ihren Anträgen festhielten.
Die Stadt Kloten verzichtete am 14. Februar 2018 ausdrücklich auf eine
weitere Stellungnahme. Mit Duplik vom 15. Februar 2018 (Poststempel) hielt
die private Beschwerdegegnerin sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig. Als Eigentümerschaft einer
Stockwerkseinheit auf der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Parzelle
Kat.-Nr. 03 sind sie in Zusammenhang mit den erhobenen Rügen denn auch
mehr als beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen und daher zur
Rekurserhebung berechtigt (§ 338a PBG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Da der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, abgesehen von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese
vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG), ist dieser Antrag der Beschwerdeführenden hinfällig, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen.
2.2
Ebenfalls
als gegenstandslos erweist sich der beschwerdeführerische Antrag, es seien die
massgebenden Verfahrens- und Baugesuchsunterlagen von der Beschwerdegegnerin 2
beizuziehen. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden vom Gericht von Amtes
wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Bereits mit Präsidialverfügung
vom 14. Dezember 2017 waren die Beschwerdegegnerinnen und das
Baurekursgericht zur Einreichung der Akten aufgefordert worden. Mit Einreichung
der jeweiligen Vernehmlassungen kamen diese der Aufforderung nach. Nicht
erforderlich ist der Beizug der Akten aus einem ein Vorgängerprojekt
betreffenden Rechtsmittelverfahren (R4.2016.00156). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist eine neue Baueingabe und dementsprechend eine neue
Baubewilligung. Letztere kann von den Rechtsmittelbehörden umfassend geprüft
werden.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kloten in der Wohnzone W4. Es ist mit zwei
Mehrfamilienhäusern überstellt. Das eine der beiden Häuser soll abgebrochen und
durch eine Neubaute ersetzt werden. Die Baubewilligung für ein erstes Projekt
war mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. März 2017 aufgehoben
worden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 bewilligte die Baukommission
Kloten ein neues Projekt für ein Mehrfamilienhaus mit 14 Mietwohnungen und
einer Unterniveaugarage.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen vorab sinngemäss geltend, das Baugesuch sei
unvollständig gewesen. So hätten "zum Beispiel" der
"Katasterplan" und der "Umgebungsplan" gefehlt. Die Rekursinstanz
habe verkannt, dass die Beschwerdeführenden dies bereits im Rekursverfahren
gerügt hätten. Im Weiteren sei die Baubewilligungsbehörde aufgrund der
fehlenden Baugesuchsunterlagen gar nicht in der Lage gewesen, Umfang, Nutzung
und Gestaltung des Attikageschosses zu beurteilen. Es sei daher nicht zulässig
gewesen, eine Baubewilligung zu erteilen und die fehlenden Unterlagen
auflageweise nachzufordern. Vielmehr hätte das Fehlen der massgeblichen
Unterlagen zu einer Bauverweigerung führen müssen.
4.2
Die
Baubehörde hat nach Eingang des Baugesuchs summarisch zu prüfen, ob dieses alle
für die Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen im Sinne von § 310
Abs. 1 PBG enthält. Ist dies nicht der Fall, hat sie das Gesuch als
offensichtlich mangelhaft im Sinn von § 11 Abs. 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zurückzuweisen. Laut
Baubewilligung vom 12. Juni 2017 lag dem Baugesuch noch kein aktualisierter
Katasterplan vor. Ebenfalls noch nicht eingereicht wurde ein Umgebungsplan. Das
vorliegende Baugesuch aufgrund dieses Umstandes als offensichtlich mangelhaft
im Sinn von § 11 Abs. 1 BVV zu beurteilen, war nicht geboten und wäre
unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus auch als unzulässig zu
betrachten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es in der Praxis üblich ist,
mit dem Baugesuch noch keinen Umgebungsplan einzureichen. Es ist nach ständiger
Rechtsprechung zulässig, die Umgebungsplanung noch nicht in der
Stammbewilligung zu beurteilen, sondern einer nachträglichen Bewilligung vorzubehalten
und demgemäss die Einreichung eines Umgebungsplans auflageweise nachzufordern.
Lediglich im Falle von Arealüberbauungen gemäss § 69 ff. PBG gehört zur
vollständigen Baueingabe auch ein Umgebungsplan (vgl. RB 1997 Nr. 81, RB
2000.
Nr. 95). Ausserdem lag dem Baugesuch ein Katasterplan vom
10.
Juni 2016 bei, welcher im Rahmen eines vorgängigen Baugesuchs bereits
eingereicht worden war. Dass die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft
gemäss § 321 Abs. 1 PBG auflageweise verpflichtet hat, vor Baubeginn
einen Umgebungsplan und einen aktualisierten Katasterplan nachzureichen, ist
nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Baubewilligungsbehörde hat das Attikageschoss in verschiedener Hinsicht als
mangelhaft beurteilt und die Bauherrschaft auflageweise verpflichtet, vor Baubeginn
im Sinn der Erwägungen abgeänderte Pläne einzureichen. Die Zulässigkeit dieses
Vorgehens wird von den Beschwerdeführenden infrage gestellt.
Inhaltliche oder formale
Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG
unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender
Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches
verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,
wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der
Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen. Solange die Mängel
untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend
konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der
Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel indessen
wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer
Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;
RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346).
Nicht "ohne besondere
Schwierigkeiten" behoben werden können unbestrittenermassen gewichtige
baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der
Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage (vgl. VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00268, E. 6.2 f.), die Realisierung einer fehlenden ausreichenden
Erschliessung des Baugrundstücks (BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, E. 2.4)
oder gar die Korrektur einer Überschreitung der Gebäudehöhe, welche sogar zum
Verzicht auf ein Geschoss führen könnte (VGr, 4. April 2012,
VB.2011.00589, E. 4.2). In diesen Fällen ist ohne grösseren planerischen Aufwand
nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen,
konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen die Behebung des Mangels nach
sich zieht. Ausserdem können nach der
Rechtsprechung auch bei Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet
kleinerer Mängel unter Umständen viele verschiedene Möglichkeiten der
Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen
Änderungen die nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird
(vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589 E. 4.2). Auch in diesen
Fällen fällt eine auflageweise Behebung der Mängel ausser Betracht.
5.2
Die
Baubewilligungsbehörde hat hinsichtlich des Attikageschosses folgende Auflagen
statuiert: Der Nachweis der Grösse der nutzbaren Geschossfläche im
Attikageschoss ist vor Baubeginn im Sinn der Erwägungen zu überarbeiten
(Ziffer 6.1). Das Attikageschoss ist im Sinn der Erwägungen zu verkleinern
(Ziffer 6.2). Die die Profillinie durchstossenden Bauteile im Bereich der
Dachterrassen sind auf 0,65 m Stärke (inkl. Dachaufbau) zu reduzieren
(Ziffer 6.3). Schliesslich dürfen die Dachterrassen nicht eingewandet bzw.
verglast werden (Ziffer 6.4). Die letzte Auflage, statuiert in Ziffer 6.4,
wurde vom Baurekursgericht im parallel geführten Bauherrenrekurs mit Entscheid
vom 9. November 2017 aufgehoben. Dieser Entscheid des Baurekursgerichts
ist in Rechtskraft erwachsen.
5.3
Zur
Begründung der Auflage, das Attikageschoss sei zu verkleinern, weist die
Baubewilligungsbehörde erwägungsweise auf die Bestimmung von Art. 60 BZO
hin, wonach die massgebende Firstrichtung für den Ansatz der Profillinie frei
gewählt werden dürfe. Die nutzbare Geschossfläche dürfe aber durch die Wahl der
Firstrichtung nicht vergrössert werden. Beim vorliegenden Projekt sei die
Profillinie entlang der kürzeren Gebäudeausdehnung gewählt worden. Laut
eingereichtem Nachweis betrage die nutzbare Geschossfläche 371,78 m2,
während bei einem Ansatz der Profillinie parallel zur Längsrichtung des
Gebäudes eine Fläche von 377,55 m2 resultiere. Letztere Angabe
berücksichtige aber nicht, dass das Attikageschoss die Profillinie auf den
Traufseiten höchstens auf einer Länge von einem Drittel der massgeblichen
Fassadenlänge durchstossen dürfe. Bei einer dreiteiligen Fassade wie der
vorliegenden müsse die Drittelsregelung bei jedem Fassadenteil eingehalten
werden. Dieser Umstand müsse beim Geschossflächennachweis berücksichtigt
werden. Dieser sei daher entsprechend zu korrigieren. Es sei davon auszugehen,
dass das Attikageschoss entsprechend verkleinert werden müsse. Das
Baurekursgericht hielt in seinen Erwägungen im oben angeführten Bauherrenrekurs
darüber hinaus fest, dass die Flächen der witterungsfest geschlossenen
Aussensitzplätze im Attikageschoss an die "nutzbare Geschossfläche"
gemäss Art. 60 BZO anzurechnen seien. Auf die Aussensitzplätze müsse aber
nicht zwingend verzichtet werden. Der Fehler könne auch durch eine Reduktion
des Attikageschosses korrigiert werden. Der Flächennachweis der Bauherrschaft
für das Attikageschoss sei entsprechend zu korrigieren.
5.4
Offensichtlich
nicht zu beanstanden ist die in Ziffer 6.3. statuierte Auflage, welche
eine Reduktion der Stärke der die Profillinie durchstossenden Bauteile um 0,05 m
von 0,70 m auf 0,65 m vorsieht. Es handelt sich hier lediglich um
eine Ungenauigkeit in der planerischen Darstellung. Dieser Mangel ist als
untergeordnet und ohne Weiteres behebbar zu beurteilen, was auch die Beschwerdeführenden
nicht infrage stellen.
5.5
Strittig
ist indessen die in Ziffer 6.2 der Baubewilligung statuierte Auflage,
welche eine Reduktion des Attikageschosses "im Sinne der Erwägungen"
verlangt. Unklar bleibt in den Erwägungen allerdings, in welchem flächenmässigen
Ausmass das Attikageschoss zu reduzieren ist.
In dieser allgemeinen Form ist die Auflage grundsätzlich
als zu unbestimmt zu beanstanden. Im vorliegenden Fall darf aber berücksichtigt
werden, dass die von der Bauherrschaft erstellte neue Berechnungsgrundlage, in
welcher die Flächenberechnung entsprechend den Erwägungen der Baubewilligung
korrigiert worden war, im Bewilligungszeitpunkt bereits bei den Baugesuchsakten
lag und von der Baubewilligungsbehörde mit den Baugesuchsakten im
Rekursverfahren eingereicht wurde. Nach dieser neuen Berechnung wird die
massgebliche Bruttogeschossfläche des Attikageschosses anstatt mit 377,55 m2
mit 358,74 m2 beziffert und damit um knapp 20 m2
reduziert. Gleichzeitig hat die Bauherrschaft den neuen Grundriss des Attikageschosses
entsprechend ausgearbeitet und damit auch gleich aufgezeigt, dass eine
Reduktion der Bruttogeschossfläche um 20 m2 ohne Weiteres
möglich ist und keinen massgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des
Geschosses hat. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn das
Baurekursgericht die festgestellten baurechtlichen Mängel als untergeordnet und
ohne besondere Schwierigkeiten korrigierbar beurteilt hat.
Hinzu kommt, dass die geänderte Berechnungsgrundlage
gleichzeitig auch die Entscheidung der Bauherrschaft für einen Verzicht auf die
geschlossenen Aussensitzplätze zum Ausdruck bringt. Eine Beibehaltung der
Aussensitzplätze hätte nach dem angeführten Entscheid des Baurekursgerichts
zusätzlich eine weitere Reduktion der Geschossfläche des Attikageschosses nach
sich gezogen. Dies erübrigt sich mit dem Verzicht.
Zusammenfassend sind die diesbezüglichen Rügen der
Beschwerdeführer als unbegründet zu betrachten.
6.
6.1
Wie
bereits im Rekursverfahren monieren die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Qualifikation des Attikageschosses als Dachgeschoss und
rügen eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung. Sie machen geltend, die
Vorinstanz habe das Attikageschoss zu Unrecht als Dachgeschoss qualifiziert.
Dieses unterscheide sich optisch von den darunterliegenden Geschossen nicht.
Ausserdem werde die Kniestockhöhe gemäss § 275 PBG überschritten. Das
oberste Geschoss des geplanten Gebäudes stelle daher ein Vollgeschoss dar. Die
gesamte Fläche sei anrechenbar und müsse bei der Berechnung der
Ausnützungsziffer einbezogen werden. Ausserdem würden für die
Ausnützungsberechnung falsche Flächenmasse berücksichtigt. Die zulässige
Ausnützung werde daher überschritten.
6.2
Wie das
Baurekursgericht zutreffend ausführt, beantwortet sich die Frage, ob es sich
bei einem Geschoss um ein Voll- oder ein Dachgeschoss handelt, nach der
Bestimmung von § 275 Abs. 1 und 2 PBG. Das vorliegende Attikageschoss
ist ohne Weiteres als Dachgeschoss im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren,
da es als horizontaler Gebäudeabschnitt über der Schnittlinie zwischen der
Fassade und der Dachfläche liegt. Die Rüge, die Kniestockhöhe sei nicht
eingehalten, ist nicht nachvollziehbar. Das hypothetische Dachprofil wurde
vorliegend in einem 45°-Winkel am Schnittpunkt der tatsächlichen Dachfläche mit
der Fassade angesetzt. Ein Kniestock wurde nicht in Anschlag gebracht (vgl.
Fassadenplan). Entsprechend der Qualifikation als Dachgeschoss sind nur
diejenigen Flächen für die Ausnützungsziffer anrechenbar, die sich bei gleichmässiger
Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige
Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 2 PBG). Diese nicht anrechenbare
Fläche wird nicht überschritten, was die Beschwerdeführenden grundsätzlich
nicht bestreiten.
Der beschwerdeführerische Einwand, für die
Ausnützungsberechnung würden falsche Flächenmasse berücksichtigt, ist nicht
ausreichend substanziiert, um die Berechnungen der Vorinstanz infrage zu
stellen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des
Baurekursgerichts verwiesen werden.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, das Untergeschoss überrage das
gewachsene Terrain um mehr als 1,5 m und könne daher – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht als privilegiert im Sinn von § 269 PBG
qualifiziert werden. Diese Grenzabstandsverletzung hätte zu einer
Bauverweigerung führen müssen.
7.2
Die Rüge
der Grenzabstandsverletzung ist unbegründet. Dass unterirdische Gebäude oder
Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als
einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke
aufweisen, keinen Grenzabstand einzuhalten haben, ergibt sich ohne Weiteres aus
§ 269 PBG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann
vollumfänglich verwiesen werden. Wie den Planunterlagen ohne Weiteres entnommen
werden kann, überragt das Untergeschoss das gewachsene Terrain im
Grenzabstandsbereich nirgends um mehr als 0,5 m.
8.
8.1
Schliesslich
beanstanden die Beschwerdeführenden die geplante Entwässerungslösung als
ungenügend. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass das
Meteorwasser nicht direkt versickere, sondern sich den Weg des geringsten
Widerstandes suche und abfliesse. Es sei davon auszugehen, dass das
Oberflächenwasser in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführenden
abfliesse. Oberhalb der Decke der Tiefgarage sei nur wenig
Aufschüttungsmaterial vorhanden, was eine Versickerung in diesem Bereich
ausschliesse. Zum Schutz des Grundstücks der Beschwerdeführenden müsse eine
leistungsstärkere und näher an der Grundstücksgrenze positionierte
Entwässerungsleitung vorgesehen werden. Die Vorinstanz überschätze die Wirkung
der geplanten Entwässerungsleitung. Es gelte Schäden auf dem Grundstück der
Beschwerdeführenden zu verhindern.
8.2
Wie das
Baurekursgericht in zutreffender Weise ausführt, plant die Bauherrschaft die
Erstellung einer Sickerleitung mit einem Durchmesser von 15 cm, welche
rund 2,5 m unter dem gestalteten Terrain in einer Betonrinne verläuft. Die
Garagendecke weist ein leichtes Gefälle von 1,5% auf. Das neue Terrain wird im
Grenzbereich entsprechend dem heute bestehenden Verlauf des Bodens gestaltet (vgl.
Detailplan im Massstab 1:20). Diese baulichen Massnahmen gewährleisten nach
Auffassung des Baurekursgerichts, welches als Fachgericht über entsprechendes
Fachwissen verfügt, ein ordnungsgemässes Abfliessen des Wassers und stellen
eine fachgerechte Lösung der Entwässerung dar. Die pauschalen und nicht
substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen diese Beurteilung
nicht infrage zu stellen. Besondere Terrain- oder Bodenverhältnisse, welche die
Befürchtung von Risiken der von den Beschwerdeführenden behaupteten Art
rechtfertigen oder gar gebieten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht.
9.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die
erteilte Baubewilligung zu bestätigen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Auch eine Parteientschädigung an die Bauherrin fällt ausser Betracht. Zwar ist
davon auszugehen, dass die Erstattung der schriftlichen Eingaben der nicht
anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin einigen Aufwand verursachte.
Es handelt sich dabei jedoch nicht um im Sinn der Rechtsprechung besonderen
Aufwand gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 10'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …