VB.2017.00832
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00832
25. Juli 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00832
VB.2017.00833
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1995) wurde seit dem 1. April 2016 von
der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er beantragte am 9. November
2016, vertreten durch seinen Vater C, bei der Sozialbehörde B den Erlass eines
rechtsmittelfähigen Entscheides über zusätzliche, von ihm geltend gemachte
Leistungen.
Die Sozialbehörde B lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember
2016 die sozialhilferechtliche Unterstützung von A während einer
Zweitausbildung (Berufsmittelschule [BMS]) sowie die Übernahme der Kosten für
Vorbereitungskurse für eine Zweitausbildung (Französisch-Kurs und BMS-Vorkurs)
ab.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob C, der Vater von A, am 3. Januar 2017 Rekurs an den Bezirksrat D und
beantragte, dass die Sozialbehörde B zu verpflichten sei, den Lebensunterhalt
von A während seiner Fortbildung zu decken, sofern er, der Vater, bis August
2017.
keine Arbeitsstelle gefunden habe.
B. Der vom
Bezirksrat D mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht am 12. Januar
2017.
gefällte Nichteintretensentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 2. März 2017 aufgehoben (Geschäftsnummer
VB.2017.00094) und die Sache zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat D
zurückgewiesen. Der Bezirksrat nahm das Verfahren unter der Verfahrens-Nummer 01
wieder auf.
C. Mit
Beschluss vom 13. Juni 2017 stellte die Stadt B die Sozialhilfeleistungen
für A per 1. April 2017 ein, nachdem ihm für das Schuljahr 2016/2017
Stipendien gutgesprochen wurden. Dagegen erhob A, vertreten durch seinen Vater,
am 10. Juli 2017 ebenfalls Rekurs an den Bezirksrat D, welcher unter der
Verfahrens-Nummer 02 erfasst wurde.
D. Mit
Beschluss vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01) schrieb der
Bezirksrat D den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, nachdem A im
Parallelverfahren 02 nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch
den Rekursentscheid den Rückzug des Rekurses gegen den Einstellungsentscheid
der Stadt B vom 13. Juni 2017, jedoch vorbehältlich die strittige
Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre bei der Stiftung F in Höhe
von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.-, erklärt hatte. Im Verfahren 02
schrieb der Bezirksrat D den Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss der Stadt B
vom 13. Juni 2017 mit Beschluss vom 27. November 2017 als durch eben
genannten Rückzug erledigt ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A. A erhob
in eigenem Namen, am 10. Dezember 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss zusammengefasst, seine
Anträge vom 12. Juli 2017 seien zu entscheiden, die Identität des
Beschwerdegegners sei zu entscheiden, sämtliche Verfahren seien zur Vermeidung
unnötiger Gerichtskosten zu vereinigen, aufgrund seiner
"Beschwerdeumfangsreduzierung" habe das Gericht eine der von ihm
genannten vier Optionen zu Recht auszusprechen. Des Weiteren ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Die Beschwerde richtete sich gegen beide Beschlüsse des
Bezirksrats D vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01 und 02), welche
vom Verwaltungsgericht unter VB.2017.00832 und VB.2017.00833 behandelt werden.
Der Bezirksrat D verzichtete am 22. Dezember 2017 in
beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte
am 18. Januar 2018 in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
B. Mit
Eingabe vom 13. Februar 2018 stellte A weitere verfahrensrechtliche
Anträge, unter anderem seien die Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833
aufzuheben und in VB.2017.00461 zu integrieren. Zudem seien die Kosten
aufzuheben und gemäss seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege durch die
Staatskasse zu begleichen. Das Verwaltungsgericht teilte daraufhin A mit
Schreiben vom 21. Februar 2018 mit, dass die von ihm in seiner Eingabe
erwähnten Verfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538 bereits mit Verfügungen des
Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 entschieden worden seien, weshalb
diese Dossiers entsprechend mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2018 ans
Bundesgericht weitergeleitet würden.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer erhob mit seiner Beschwerdeschrift Beschwerde gegen zwei in
verschiedenen Verfahren von der Vorinstanz gefällte Entscheide und ersuchte um
Vereinigung aller ihn betreffenden hängigen Verfahren.
Die Vereinigung von Verfahren
ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den
gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71
VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn
sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines
Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 50–60).
Vorliegend sind zwei Entscheide
derselben Vorinstanz von demselben Beschwerdeführer angefochten, welche
denselben Themenkomplex (Sozialhilfe im weiteren Sinn, die Einstellung bzw.
Verweigerung von Leistungen im engeren Sinn bzw. die jeweils formelle
Erledigung der Verfahren) betreffen. Da zudem der Entscheid im vorinstanzlichen
Verfahren 01 vom im Parallelverfahren 02 angefochtenen Einstellungsentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 abhing, rechtfertigt es sich, die
beiden vorerst separaten geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid
antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln, zumal sich die
Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich widersetzte. Das Verfahren VB.2017.00832
ist somit unter der Nummer VB.2017.00833 weiterzuführen.
1.3
Da der
Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, den Rekurs in 02 in solch einer Weise
zurückgezogen zu haben, dass das Verfahren gänzlich "einzustellen"
bzw. abzuschreiben war, und er geltend machte, das Verfahren 01 wäre von seiner
"partiellen Rekursrücknahme" gar nicht betroffen gewesen, ist ein
Rechtsschutzinteresse seinerseits zu bejahen und auf seine Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Rückzug eines Rekurses muss
ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Diese
Voraussetzung ist etwa dann nicht erfüllt, wenn der Rekurrent den Rückzug davon
abhängig macht, dass ihm keine Kosten auferlegt werden (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708,
E. 9.2). Möglich ist auch ein Teilrückzug, d. h. ein teilweiser Rückzug eines Rechtsbegehrens oder der Rückzug
bloss einzelner von mehreren Rechtsbegehren (Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 20).
2.2
Der Umfang
des Rekursverfahrens wird einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen
Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt (Streitgegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die Rekursanträge sowie
den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Die Fixierung des
Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des
Instanzenzugs. Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche
die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit
nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich beantragt werden (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in 01, der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs vorbehältlich
der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten der Berufslehre bei der Stiftung
F zurückgezogen. Mit Bezug auf die verfügte Leistungseinstellung vom 13. Juni
2017.
gelte der Rekurs folglich als zurückgezogen und die Leistungseinstellung
per 1. April 2017 sei in formelle Rechtskraft erwachsen (02). Der
Beschwerdeführer habe sich letztmals am 25. Juli 2017 nach Leistungen in
Ergänzung zu den Leistungen der Arbeitslosenkasse erkundigt und sei daraufhin
zu dem vom Sozialarbeiter angesetzten Gesprächstermin am 26. Juli 2017
nicht erschienen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 in
der Lage sei, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu
decken. Zufolge Wegfalls der Bedürftigkeit entfalle sein Rechtsschutzinteresse
an der Beurteilung der Frage, ob er auch nach Beendigung seiner Berufslehre
Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Demzufolge sei das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
In 02 erwog die Vorinstanz zudem, ein Rekursrückzug des
Beschwerdeführers unter der Bedingung, dass er die Kosten seiner Berufsbildung
bei der Stiftung F nicht zurückzuerstatten habe, sei unzulässig. Allerdings
dürfe die Frage der Rückerstattungspflicht im Verfahren 02 nicht beurteilt
werden, zumal im angefochtenen Entscheid keine Rückerstattung angeordnet worden
sei und deshalb mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen
Anfechtungspunkt nicht einzutreten sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine "partielle Rekursrücknahme"
betreffe lediglich das Verfahren 02. Der Rekurs in 01 sei davon nicht
betroffen, weshalb dieser Beschluss der Vorinstanz unzulässig sei. Ebenso wenig
hätte das Verfahren 02 gänzlich eingestellt werden dürfen. Im verwaltungsrechtlichen
Verfahren könne sodann nicht erneut die Sozialbehörde als Beschwerdegegnerin
aufgeführt werden. Ob eine Rückzahlung der Beträge in Höhe von Fr. 1'600.-
und Fr. 4'800.- rechtens sei, sei nicht entschieden worden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin brachte vor, dass es in der Beschwerde lediglich um die
Zahlungen an die Stiftung F gehe, der Beschwerdeführer jedoch bisher von ihr
nicht zur Rückerstattung dieser Beträge verpflichtet worden sei, weshalb er
durch ihre Ausführungen nicht beschwert gewesen sei, weshalb sie auch nicht
anfechtbar gewesen seien.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragte erstens, dass über die Identität der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden soll.
Seine Ausführungen, dass weder die Sozialbehörde B noch der Bezirksrat D diese
Rolle einnehmen könnten, sind nicht nur unsubstanziiert, sondern entbehren auch
jeglicher Grundlage. Da die angefochtenen Verfügungen in beiden Verfahren
jeweils von der Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, handelnd als
Organ des parteifähigen Gemeinwesens, erlassen wurden, nimmt diese in den
Rekursverfahren die Verfahrensrolle der Gegenpartei ein (Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorb.
zu §§ 21–21a, N. 18). Dem Bezirksrat kann in dieser Konstellation
zudem einzig die Verfahrensfunktion der Vorinstanz zukommen und er nimmt im
Beschwerdeverfahren keine Parteirolle ein (Bertschi, Kommentar
VRG, Vorb. zu §§ 21–21a, N. 6). Folglich ist dieser Antrag
abzuweisen.
4.2
Der
Beschwerdeführer machte den Rückzug seines Rekurses von der "Voraussetzung"
abhängig, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin verpflichte, aus dem
Sozialkonto die an die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.-
und Fr. 4'800.- zu streichen, erlassen oder abzuschreiben seien.
4.2.1
Bezüglich der vom Beschwerdeführer
thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten der Stiftung F lag bzw. liegt
kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, zumal die Beschwerdegegnerin bislang
auf deren Rückforderung verzichtete. Die angefochtenen erstinstanzlichen
Verfügungen in beiden Verfahren (Dispositiv) betrafen denn auch gar nicht die
Frage deren Rückerstattung durch den Beschwerdeführer. Lediglich in den
Erwägungen des Beschlusses vom 13. Juni 2017 wurde auf die Möglichkeit der
Rückerstattungspflicht hingewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist
der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen ohne gleichzeitig verfügte
Rückforderung (im Dispositiv) nicht beschwert. Auch
aufgrund der Tatsache, dass diese Beträge von der Beschwerdegegnerin bezahlt
wurden und somit im Sozialkonto des Beschwerdeführers aufgelistet erscheinen,
ist Letzterer nicht beschwert. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer
überdies auf SKOS-Richtlinien hin, gemäss welchen Leistungen wie diese nicht
zurückgefordert werden sollen (E. 2.3 in 02). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die an die Stiftung
F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- bzw.
um deren Rückerstattung, weshalb weder der Bezirksrat noch das
Verwaltungsgericht darüber entscheiden können und dürfen.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht
mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht
eingetreten (02). Aus denselben Gründen ist auch auf die entsprechenden Anträge
in der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 sowie
§ 20a N. 9 f., 14).
4.2.2
Der Beschwerdeführer hatte den Antrag, dass die aus dem Sozialkonto die an
die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und
Fr. 4'800.- gestrichen würden, bereits mit seiner Rekurseingabe gestellt.
Mit seinem Rückzugsschreiben vom 31. Oktober 2017 zog er seine weiteren
Anträge zurück, hielt indes an diesem Antrag fest. In diesem Sinn spricht der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch stets von einer "partiellen
Rekursrücknahme" oder von einer "Beschwerdeumfangsreduzierung",
jedoch nicht von einem bedingten Rückzug. Ein solcher wäre nämlich unzulässig (BGE
141.
IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b). Die Vorinstanz ging deshalb in 02
zu Recht von einem Teilrückzug des Rekurses aus, der entsprechend zu einer
Abschreibung führte (Griffel, § 28 N. 17), während sie über den
aufrechterhaltenen Antrag im vorliegenden Verfahren einen (Prozess-)Entscheid
(Nichteintreten) fällen musste (vgl. E. 4.2.1). Anhaltspunkte für Willensmängel
beim Teilrückzug des Rekurses fehlen.
4.3
Da somit
die Leistungseinstellung per 1. April 2017 durch Rückzug des Rekurses 02
in formelle Rechtskraft erwuchs (BGr, 17. September 2010,1C_19/2010,
E. 3.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verfahren 01 dem
Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage nach
einem allfälligen Unterstützungsanspruch nach Beendigung seiner Berufslehre
absprach. Die Abschreibung des Verfahrens 01 als gegenstandslos erfolgte
deshalb zu Recht (Bertschi, § 21 N. 26). Überdies lag auch keine zu
beurteilende Frage vor, welche ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis eines
aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses indiziert hätte (Griffel,
§ 28 N. 25). Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen,
jederzeit ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu stellen.
4.4
Was den
Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei einstweilig über die
Beschwerde/Anträge vom 12. Juli 2017 zu entscheiden, ist festzuhalten,
dass über jene Beschwerde im Verfahren VB.2017.00461 entschieden und dieser
Entscheid vom Bundesgericht (mit Urteil vom 5. März 2018,8C_183/2018)
bestätigt wurde. Sofern in der Eingabe des Beschwerdeführers vom
13.
Februar 2018 im Verfahren VB.2017.00461 überhaupt sinngemäss ein
Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin … erblickt werden kann und sich
dieses Begehren auf die vorliegenden Verfahren erstrecken sollte, ist darauf
mangels Substanziierung nicht einzutreten und darauf hinzuweisen, dass nach
§ 13 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung des
Verwaltungsgerichts (OV VGr) der Abteilungspräsident den Spruchkörper, die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder die Kammerbesetzung, bestimmt. Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Denn darin, dass die Verfahren gemäss dem Antrag des
Beschwerdeführers vereinigt wurden, besteht kein Obsiegen seinerseits. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
sinngemäss ein solches um unentgeltliche Rechtsvertretung, indem er geltend
machte, er brauche einen Rechtsanwalt, der ihn vor der Willkür der Vorinstanz
und des Verwaltungsgerichts schütze.
5.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.2.2
Zu seinen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäss § 17
Abs. 1 lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004
keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Da dem Beschwerdeführer
Stipendiengelder – zumindest soweit bekannt – für das Schuljahr 2016/2017
zugesprochen wurden, ist davon auszugehen, dass er neben seiner Ausbildung
keiner existenzdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Die
Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2017 fest, dass
der Beschwerdeführer aufgrund eines Einnahmenüberschusses zufolge Einnahmen in
Form eines Lehrlingslohns, Stipendien und Ausbildungszulagen nicht mehr
bedürftig sei, und zahlte ihm zudem noch einen Einnahmenüberschuss zurück. Der
Beschwerdeführer machte nur geltend, die Zeit bis im August 2018 zu überbrücken
versuchen, sodass er erneut ein Stipendium beantragen könne. Ungeachtet dessen,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht substanziiert begründete und ausser
einem nicht vollständig ausgefüllten Formular aus dem Internet zur Stellung
eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine finanzielle Situation nicht
weiter darlegte, waren seine Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer als die
Aussichten zu unterliegen. Folglich sind seine Begehren – auch unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
5.3
Jedoch
sind die Gerichtskosten aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers,
welcher sich aufgrund des beabsichtigten Stipendiengesuchs im August 2018
weiterhin in der Ausbildung befindet,
massvoll
zu bemessen.
5.4
Der
vorliegende Streitgegenstand war zudem nicht von einer derartigen Komplexität,
welche es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätte, das Verfahren ohne
Rechtsvertretung zu führen (Plüss, § 16 N. 77 ff.). Ausserdem
war er aufgrund seiner ausführlichen Beschwerdeschrift und seinen Stellungnahmen
durchaus in der Lage, seinen Standpunkt genügend darzulegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833 werden vereinigt und unter der Geschäftsnummer
VB.2017.00832 weitergeführt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an…