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Entscheid

VB.2017.00832

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00832

25. Juli 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20054)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1995) wurde seit dem 1. April 2016 von

der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er beantragte am 9. November

2016, vertreten durch seinen Vater C, bei der Sozialbehörde B den Erlass eines

rechtsmittelfähigen Entscheides über zusätzliche, von ihm geltend gemachte

Leistungen.

Die Sozialbehörde B lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember

2016 die sozialhilferechtliche Unterstützung von A während einer

Zweitausbildung (Berufsmittelschule [BMS]) sowie die Übernahme der Kosten für

Vorbereitungskurse für eine Zweitausbildung (Französisch-Kurs und BMS-Vorkurs)

ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob C, der Vater von A, am 3. Januar 2017 Rekurs an den Bezirksrat D und

beantragte, dass die Sozialbehörde B zu verpflichten sei, den Lebensunterhalt

von A während seiner Fortbildung zu decken, sofern er, der Vater, bis August

2017.

keine Arbeitsstelle gefunden habe.

B. Der vom

Bezirksrat D mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht am 12. Januar

2017.

gefällte Nichteintretensentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 2. März 2017 aufgehoben (Geschäftsnummer

VB.2017.00094) und die Sache zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat D

zurückgewiesen. Der Bezirksrat nahm das Verfahren unter der Verfahrens-Nummer 01

wieder auf.

C. Mit

Beschluss vom 13. Juni 2017 stellte die Stadt B die Sozialhilfeleistungen

für A per 1. April 2017 ein, nachdem ihm für das Schuljahr 2016/2017

Stipendien gutgesprochen wurden. Dagegen erhob A, vertreten durch seinen Vater,

am 10. Juli 2017 ebenfalls Rekurs an den Bezirksrat D, welcher unter der

Verfahrens-Nummer 02 erfasst wurde.

D. Mit

Beschluss vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01) schrieb der

Bezirksrat D den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, nachdem A im

Parallelverfahren 02 nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch

den Rekursentscheid den Rückzug des Rekurses gegen den Einstellungsentscheid

der Stadt B vom 13. Juni 2017, jedoch vorbehältlich die strittige

Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre bei der Stiftung F in Höhe

von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.-, erklärt hatte. Im Verfahren 02

schrieb der Bezirksrat D den Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss der Stadt B

vom 13. Juni 2017 mit Beschluss vom 27. November 2017 als durch eben

genannten Rückzug erledigt ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A. A erhob

in eigenem Namen, am 10. Dezember 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss zusammengefasst, seine

Anträge vom 12. Juli 2017 seien zu entscheiden, die Identität des

Beschwerdegegners sei zu entscheiden, sämtliche Verfahren seien zur Vermeidung

unnötiger Gerichtskosten zu vereinigen, aufgrund seiner

"Beschwerdeumfangsreduzierung" habe das Gericht eine der von ihm

genannten vier Optionen zu Recht auszusprechen. Des Weiteren ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Die Beschwerde richtete sich gegen beide Beschlüsse des

Bezirksrats D vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nummer 01 und 02), welche

vom Verwaltungsgericht unter VB.2017.00832 und VB.2017.00833 behandelt werden.

Der Bezirksrat D verzichtete am 22. Dezember 2017 in

beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte

am 18. Januar 2018 in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

B. Mit

Eingabe vom 13. Februar 2018 stellte A weitere verfahrensrechtliche

Anträge, unter anderem seien die Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833

aufzuheben und in VB.2017.00461 zu integrieren. Zudem seien die Kosten

aufzuheben und gemäss seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege durch die

Staatskasse zu begleichen. Das Verwaltungsgericht teilte daraufhin A mit

Schreiben vom 21. Februar 2018 mit, dass die von ihm in seiner Eingabe

erwähnten Verfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538 bereits mit Verfügungen des

Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 entschieden worden seien, weshalb

diese Dossiers entsprechend mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2018 ans

Bundesgericht weitergeleitet würden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer erhob mit seiner Beschwerdeschrift Beschwerde gegen zwei in

verschiedenen Verfahren von der Vorinstanz gefällte Entscheide und ersuchte um

Vereinigung aller ihn betreffenden hängigen Verfahren.

Die Vereinigung von Verfahren

ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den

gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71

VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn

sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines

Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 50–60).

Vorliegend sind zwei Entscheide

derselben Vorinstanz von demselben Beschwerdeführer angefochten, welche

denselben Themenkomplex (Sozialhilfe im weiteren Sinn, die Einstellung bzw.

Verweigerung von Leistungen im engeren Sinn bzw. die jeweils formelle

Erledigung der Verfahren) betreffen. Da zudem der Entscheid im vorinstanzlichen

Verfahren 01 vom im Parallelverfahren 02 angefochtenen Einstellungsentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 abhing, rechtfertigt es sich, die

beiden vorerst separaten geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid

antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln, zumal sich die

Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich widersetzte. Das Verfahren VB.2017.00832

ist somit unter der Nummer VB.2017.00833 weiterzuführen.

1.3

Da der

Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, den Rekurs in 02 in solch einer Weise

zurückgezogen zu haben, dass das Verfahren gänzlich "einzustellen"

bzw. abzuschreiben war, und er geltend machte, das Verfahren 01 wäre von seiner

"partiellen Rekursrücknahme" gar nicht betroffen gewesen, ist ein

Rechtsschutzinteresse seinerseits zu bejahen und auf seine Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Rückzug eines Rekurses muss

ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Diese

Voraussetzung ist etwa dann nicht erfüllt, wenn der Rekurrent den Rückzug davon

abhängig macht, dass ihm keine Kosten auferlegt werden (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28 N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708,

E. 9.2). Möglich ist auch ein Teilrückzug, d. h. ein teilweiser Rückzug eines Rechtsbegehrens oder der Rückzug

bloss einzelner von mehreren Rechtsbegehren (Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 20).

2.2

Der Umfang

des Rekursverfahrens wird einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen

Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt (Streitgegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die Rekursanträge sowie

den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Die Fixierung des

Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des

Instanzenzugs. Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche

die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit

nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich beantragt werden (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in 01, der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs vorbehältlich

der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten der Berufslehre bei der Stiftung

F zurückgezogen. Mit Bezug auf die verfügte Leistungseinstellung vom 13. Juni

2017.

gelte der Rekurs folglich als zurückgezogen und die Leistungseinstellung

per 1. April 2017 sei in formelle Rechtskraft erwachsen (02). Der

Beschwerdeführer habe sich letztmals am 25. Juli 2017 nach Leistungen in

Ergänzung zu den Leistungen der Arbeitslosenkasse erkundigt und sei daraufhin

zu dem vom Sozialarbeiter angesetzten Gesprächstermin am 26. Juli 2017

nicht erschienen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 in

der Lage sei, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu

decken. Zufolge Wegfalls der Bedürftigkeit entfalle sein Rechtsschutzinteresse

an der Beurteilung der Frage, ob er auch nach Beendigung seiner Berufslehre

Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Demzufolge sei das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

In 02 erwog die Vorinstanz zudem, ein Rekursrückzug des

Beschwerdeführers unter der Bedingung, dass er die Kosten seiner Berufsbildung

bei der Stiftung F nicht zurückzuerstatten habe, sei unzulässig. Allerdings

dürfe die Frage der Rückerstattungspflicht im Verfahren 02 nicht beurteilt

werden, zumal im angefochtenen Entscheid keine Rückerstattung angeordnet worden

sei und deshalb mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen

Anfechtungspunkt nicht einzutreten sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine "partielle Rekursrücknahme"

betreffe lediglich das Verfahren 02. Der Rekurs in 01 sei davon nicht

betroffen, weshalb dieser Beschluss der Vorinstanz unzulässig sei. Ebenso wenig

hätte das Verfahren 02 gänzlich eingestellt werden dürfen. Im verwaltungsrechtlichen

Verfahren könne sodann nicht erneut die Sozialbehörde als Beschwerdegegnerin

aufgeführt werden. Ob eine Rückzahlung der Beträge in Höhe von Fr. 1'600.-

und Fr. 4'800.- rechtens sei, sei nicht entschieden worden.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin brachte vor, dass es in der Beschwerde lediglich um die

Zahlungen an die Stiftung F gehe, der Beschwerdeführer jedoch bisher von ihr

nicht zur Rückerstattung dieser Beträge verpflichtet worden sei, weshalb er

durch ihre Ausführungen nicht beschwert gewesen sei, weshalb sie auch nicht

anfechtbar gewesen seien.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragte erstens, dass über die Identität der

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden soll.

Seine Ausführungen, dass weder die Sozialbehörde B noch der Bezirksrat D diese

Rolle einnehmen könnten, sind nicht nur unsubstanziiert, sondern entbehren auch

jeglicher Grundlage. Da die angefochtenen Verfügungen in beiden Verfahren

jeweils von der Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, handelnd als

Organ des parteifähigen Gemeinwesens, erlassen wurden, nimmt diese in den

Rekursverfahren die Verfahrensrolle der Gegenpartei ein (Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorb.

zu §§ 21–21a, N. 18). Dem Bezirksrat kann in dieser Konstellation

zudem einzig die Verfahrensfunktion der Vorinstanz zukommen und er nimmt im

Beschwerdeverfahren keine Parteirolle ein (Bertschi, Kommentar

VRG, Vorb. zu §§ 21–21a, N. 6). Folglich ist dieser Antrag

abzuweisen.

4.2

Der

Beschwerdeführer machte den Rückzug seines Rekurses von der "Voraussetzung"

abhängig, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin verpflichte, aus dem

Sozialkonto die an die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.-

und Fr. 4'800.- zu streichen, erlassen oder abzuschreiben seien.

4.2.1

Bezüglich der vom Beschwerdeführer

thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten der Stiftung F lag bzw. liegt

kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, zumal die Beschwerdegegnerin bislang

auf deren Rückforderung verzichtete. Die angefochtenen erstinstanzlichen

Verfügungen in beiden Verfahren (Dispositiv) betrafen denn auch gar nicht die

Frage deren Rückerstattung durch den Beschwerdeführer. Lediglich in den

Erwägungen des Beschlusses vom 13. Juni 2017 wurde auf die Möglichkeit der

Rückerstattungspflicht hingewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist

der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen ohne gleichzeitig verfügte

Rückforderung (im Dispositiv) nicht beschwert. Auch

aufgrund der Tatsache, dass diese Beträge von der Beschwerdegegnerin bezahlt

wurden und somit im Sozialkonto des Beschwerdeführers aufgelistet erscheinen,

ist Letzterer nicht beschwert. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer

überdies auf SKOS-Richtlinien hin, gemäss welchen Leistungen wie diese nicht

zurückgefordert werden sollen (E. 2.3 in 02). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die an die Stiftung

F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 4'800.- bzw.

um deren Rückerstattung, weshalb weder der Bezirksrat noch das

Verwaltungsgericht darüber entscheiden können und dürfen.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht

mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht

eingetreten (02). Aus denselben Gründen ist auch auf die entsprechenden Anträge

in der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 sowie

§ 20a N. 9 f., 14).

4.2.2

Der Beschwerdeführer hatte den Antrag, dass die aus dem Sozialkonto die an

die Stiftung F überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 1'600.- und

Fr. 4'800.- gestrichen würden, bereits mit seiner Rekurseingabe gestellt.

Mit seinem Rückzugsschreiben vom 31. Oktober 2017 zog er seine weiteren

Anträge zurück, hielt indes an diesem Antrag fest. In diesem Sinn spricht der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch stets von einer "partiellen

Rekursrücknahme" oder von einer "Beschwerdeumfangsreduzierung",

jedoch nicht von einem bedingten Rückzug. Ein solcher wäre nämlich unzulässig (BGE

141.

IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b). Die Vorinstanz ging deshalb in 02

zu Recht von einem Teilrückzug des Rekurses aus, der entsprechend zu einer

Abschreibung führte (Griffel, § 28 N. 17), während sie über den

aufrechterhaltenen Antrag im vorliegenden Verfahren einen (Prozess-)Entscheid

(Nichteintreten) fällen musste (vgl. E. 4.2.1). Anhaltspunkte für Willensmängel

beim Teilrückzug des Rekurses fehlen.

4.3

Da somit

die Leistungseinstellung per 1. April 2017 durch Rückzug des Rekurses 02

in formelle Rechtskraft erwuchs (BGr, 17. September 2010,1C_19/2010,

E. 3.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verfahren 01 dem

Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage nach

einem allfälligen Unterstützungsanspruch nach Beendigung seiner Berufslehre

absprach. Die Abschreibung des Verfahrens 01 als gegenstandslos erfolgte

deshalb zu Recht (Bertschi, § 21 N. 26). Überdies lag auch keine zu

beurteilende Frage vor, welche ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis eines

aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses indiziert hätte (Griffel,

§ 28 N. 25). Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen,

jederzeit ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu stellen.

4.4

Was den

Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei einstweilig über die

Beschwerde/Anträge vom 12. Juli 2017 zu entscheiden, ist festzuhalten,

dass über jene Beschwerde im Verfahren VB.2017.00461 entschieden und dieser

Entscheid vom Bundesgericht (mit Urteil vom 5. März 2018,8C_183/2018)

bestätigt wurde. Sofern in der Eingabe des Beschwerdeführers vom

13.

Februar 2018 im Verfahren VB.2017.00461 überhaupt sinngemäss ein

Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin … erblickt werden kann und sich

dieses Begehren auf die vorliegenden Verfahren erstrecken sollte, ist darauf

mangels Substanziierung nicht einzutreten und darauf hinzuweisen, dass nach

§ 13 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung des

Verwaltungsgerichts (OV VGr) der Abteilungspräsident den Spruchkörper, die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder die Kammerbesetzung, bestimmt. Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Denn darin, dass die Verfahren gemäss dem Antrag des

Beschwerdeführers vereinigt wurden, besteht kein Obsiegen seinerseits. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

sinngemäss ein solches um unentgeltliche Rechtsvertretung, indem er geltend

machte, er brauche einen Rechtsanwalt, der ihn vor der Willkür der Vorinstanz

und des Verwaltungsgerichts schütze.

5.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

5.2.2

Zu seinen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäss § 17

Abs. 1 lit. a der Stipendienverordnung vom 15. September 2004

keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Da dem Beschwerdeführer

Stipendiengelder – zumindest soweit bekannt – für das Schuljahr 2016/2017

zugesprochen wurden, ist davon auszugehen, dass er neben seiner Ausbildung

keiner existenzdeckenden Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Die

Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2017 fest, dass

der Beschwerdeführer aufgrund eines Einnahmenüberschusses zufolge Einnahmen in

Form eines Lehrlingslohns, Stipendien und Ausbildungszulagen nicht mehr

bedürftig sei, und zahlte ihm zudem noch einen Einnahmenüberschuss zurück. Der

Beschwerdeführer machte nur geltend, die Zeit bis im August 2018 zu überbrücken

versuchen, sodass er erneut ein Stipendium beantragen könne. Ungeachtet dessen,

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht substanziiert begründete und ausser

einem nicht vollständig ausgefüllten Formular aus dem Internet zur Stellung

eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine finanzielle Situation nicht

weiter darlegte, waren seine Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer als die

Aussichten zu unterliegen. Folglich sind seine Begehren – auch unter

Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – als offensichtlich aussichtslos zu

bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

5.3

Jedoch

sind die Gerichtskosten aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers,

welcher sich aufgrund des beabsichtigten Stipendiengesuchs im August 2018

weiterhin in der Ausbildung befindet,

massvoll

zu bemessen.

5.4

Der

vorliegende Streitgegenstand war zudem nicht von einer derartigen Komplexität,

welche es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätte, das Verfahren ohne

Rechtsvertretung zu führen (Plüss, § 16 N. 77 ff.). Ausserdem

war er aufgrund seiner ausführlichen Beschwerdeschrift und seinen Stellungnahmen

durchaus in der Lage, seinen Standpunkt genügend darzulegen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Verfahren VB.2017.00832 und VB.2017.00833 werden vereinigt und unter der Geschäftsnummer

VB.2017.00832 weitergeführt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an…