VB.2017.00834
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00834
25. April 2018Deutsch23 min
(URT.2018.19812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00834
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 30. Mai 2017 wegen mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (abzüglich
1'050 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zudem ordnete das Gericht
eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. A hat zudem vier
Ersatzfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Tage zu verbüssen.
Seit dem 15. Juli 2014 befindet sich A im
(vorzeitigen) Strafvollzug. Zurzeit hält er sich in der Strafanstalt B auf.
Zwei Drittel der Strafe waren am 26. September 2017 verbüsst. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 1. Mai 2019.
B. Mit
Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich (fortan: JUV) die bedingte Entlassung von A gemäss Art. 86
StGB ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, das darauf mangels Zuständigkeit nicht
eintrat und die Eingabe inkl. Beilagen zuständigkeitshalber der Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) überwies. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs von A am
29.
November 2017 ab und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung
für das Rekursverfahren.
III.
A. A gelangte
daraufhin am 11. Dezember 2017 (Poststempel vom 12. Dezember 2017)
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde solle
innert kürzester Frist zugestimmt werden, es sei ihm die kostenfreie
Verfahrensführung zu gewähren und er auf den frühest möglichen Termin,
spätestens aber bis 22. Dezember 2017 zu entlassen.
Den Antrag um Entlassung
bis spätestens 22. Dezember 2017 nahm das Verwaltungsgericht als Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme entgegen und wies dieses mit
Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2017 ab.
B. Am
19.
Dezember 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 9. Januar 2018 bzw.
6.
Februar 2018 auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich. A liess sich mit Eingabe vom 1. Januar 2018 unaufgefordert
vernehmen. Das JUV nahm dazu am 24. Januar 2018 Stellung und verwies auf
die Stellungnahme der Abteilung Strafvollzug vom 22. Januar 2018. Die
Oberstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2018 erneut vernehmen.
Gleichentags nahm auch A erneut Stellung und beantragte neu, er sei auf den
1.
März 2018 aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Oberstaatsanwaltschaft
verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 auf eine weitere
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. April 2018 machte A geltend, er habe
schon zwei Mal um eine "superprovisorische Entscheidung" gebeten und
nur einmal eine Antwort darauf erhalten. Er bitte darum, dass noch in der
Kalenderwoche 14 eine Entscheidung getroffen werde.
Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
reichte das JUV am 9. April 2018 den aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C vom
16.
Januar 2018, eine Ergänzung dazu vom 12. Februar 2018, den
Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018) sowie
die Verfügung vom 19. Februar 2018 betreffend Gutheissung der Versetzung
in den offenen Normalvollzug zu den Akten.
Am 11. April 2018 ersuchte A das Verwaltungsgericht erneut
um baldige Entscheidung. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2018 wies
das Verwaltungsgericht das neuerliche sinngemässe Gesuch von A um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme ab und schickte ihm die einverlangten Unterlagen des
JUV zur Vernehmlassung zu. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
22.
September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017,
E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr,
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,
wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass mit Blick auf die Legalprognose die Vorstrafen des
Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fallen würden. Die langen
Gefängnisaufenthalte sowie eine gewährte vorzeitige bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Im Zeitraum
2012.
bis 2014 habe er einen Teil der Delikte gar während laufender
Strafuntersuchung verübt. Für die Legalprognose verweist die Vorinstanz auf das
psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2014 und das Ergänzungsgutachten
vom 1. April 2017, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine deutliche
Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte ähnlich den Anlasstaten attestiere. Auch
dem therapeutischen Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes
(fortan: PPD) vom 31. Januar 2017 zufolge sei von einer deutlichen bis
sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Mit therapeutischer Stellungnahme vom
23.
Mai 2017 habe der PPD dem Bezirksgericht zudem mitgeteilt, dass
aufgrund des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers die ambulante
Therapie habe sistiert werden müssen und keine Rückfallsenkung habe erzielt
werden können. Gestützt darauf ging die Vorinstanz von einer erheblich
belasteten Legalprognose aus. Nach der Aktenlage habe das prognostizierte
deutliche Rückfallrisiko bislang nicht gesenkt werden können. Dieses Risiko sei
mit Blick auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem
Rückfall allenfalls innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu
vertreten wäre, nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen. Es sei daher nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 in der
Strafanstalt B wieder aufgenommene ambulante Therapie des Beschwerdeführers
einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen wolle und – im Sinn
stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung zunächst im offenen
Strafvollzug anstrebe. In dieser Zeit könne zudem die Entlassungssituation des
Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden. Zwar halte der Beschwerdeführer
aktuell durchgängig fest, dass er nach seiner Entlassung bei seiner Partnerin
wohnen werde. Noch im März 2017 habe er gegenüber dem Gutachter aber angegeben,
dass er vor einer sehr ungewissen und schwierigen Zukunft stehe, wenn er zu
früh entlassen werde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
stünden dem weiteren Vollzug ausserdem nicht entgegen. Zusammenfassend sei
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die bedingte Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zurzeit noch abgelehnt habe.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz verfalle in
Willkür, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das
Kriterium der Legalprognose stütze. Bei der Gesamtwürdigung sei keine
Differenzialprognose durchgeführt worden. Sodann seien seine Lebensverhältnisse
(nach der Haft) tatsachenwidrig festgestellt worden. Er wolle mit seiner
Verlobten zusammenziehen. Sofern sich dabei Schwierigkeiten ergeben sollten,
könne er bei seiner Tante, D, unterkommen. Diese werde ihn in einem
deliktfreien Leben unterstützen. Sodann wolle er die Therapie auch nach seiner
Entlassung fortzusetzen und einen Finanzbeistand in Anspruch nehmen. Seit März
2017.
sei einige Zeit vergangen und er sei weiter bemüht, ein stabiles Umfeld zu
schaffen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass durch eine Vollverbüssung der
Strafe das Rückfallrisiko gesenkt werden könne. Die von ihm begangenen Delikte
bewirkten in der Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige
Rechtsgüter. Er habe mit den Delikten sich selber geschadet. Schliesslich führt
der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung an.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein
Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung
nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig
davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von
Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.2
Der
Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigenden Vorstrafen (vgl. Art. 369
Abs. 7 StGB) betrafen gewerbsmässige Betrugsdelikte in Land F und Land G
und zogen mehrjährigen Haftstrafen nach sich. Der Vorinstanz ist dahingehend
zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer von den Gefängnisstrafen
offensichtlich nicht beeindrucken liess. So wurde er trotz Gefängnisstrafen
jeweils wieder rückfällig und beging im Jahr 2013 sogar während der laufenden
Strafuntersuchung weitere Betrugsdelikte. Insofern vermag sich das Vorleben des
Beschwerdeführers nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken.
4.3
4.3.1
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E diagnostizierte dem Beschwerdeführer im
Gutachten vom 31. Januar 2014 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
dissozialen und emotional instabilen Anteilen sowie eine Suchtproblematik.
Insgesamt zeige sich eine deutliche Rückfallgefahr, wobei eine Rückfälligkeit
langfristig klar wahrscheinlicher sei als eine Rückfallsfreiheit. Für die
Abhängigkeitserkrankung und die kombinierte Persönlichkeitsstörung gebe es
erfolgreiche Behandlungsmethoden. Mit diesen liesse sich der Gefahr neuerlicher
Straftaten im Sinn einer Reduktion des Rückfallrisikos erfolgversprechend
entgegentreten. Der Beschwerdeführer zeige sich denn auch therapiebereit. Im
Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 wurden sowohl die Diagnose als auch
die Einschätzung der Rückfallgefahr weiterhin vollumfänglich bestätigt. Der
Beschwerdeführer zeige in Haft ein manipulatives Verhalten und sei darauf
fixiert, seine Wünsche und Vorstellungen durchzusetzen.
4.3.2
Der PPD bestätigte im Zwischenbericht vom 31. Januar 2017 die
gutachterliche Diagnose und kam zum Schluss, dass für Eigentumsdelikte ein
deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer werde
durch dissoziale Einstellungen und Überzeugungen sowie durch ein negatives
Selbstkonzept, fehlende Einsicht und mangelnde Empathie enthemmt. Dies werde
durch seine mangelnde Impulskontrolle und seine realitätsfremde Einschätzung
der eigenen Fähigkeiten verstärkt. Diese störungs- und suchtmittelbedingt
verminderten Prozesse hätten eine deliktpräventive Entscheidungsfindung
beeinträchtigt und zu zwanghaft-perseverierenden Wiederholungstaten geführt.
Mit der deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung habe erst vor Kurzem
begonnen werden können, weshalb noch keine Senkung der deutlichen bis sehr
hohen Rückfallgefahr ausgewiesen werden könne. Im zurückliegenden
Behandlungsabschnitt habe jedoch eine zufriedenstellende psychische und
somatische Stabilisierung erreicht werden können. Betrügen sei für den
Beschwerdeführer identitätsstiftend und unter den Bedingungen der Freiheit ein
Teil seines Selbstverständnisses gewesen. Es sei zu bedenken, dass Personen mit
einer derartigen Intensität im Betrugsverhalten erfahrungsgemäss nur sehr
schwer deliktpräventiv zu erreichen seien. Der Gefahr weiterer Delikte könne
aus Sicht des PPD durch die kontinuierliche Fortführung der
psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und mit dem Aufbau eines
tragfähigen Helfernetzwerks in Form eines betreuten und kontrollierten
Anschlusssettings nach Entlassung vermutlich am besten begegnet werden. Eine
engmaschige, intensive und langfristige Behandlung werde erforderlich sein. Der
Beschwerdeführer habe in der bisherigen Therapie gelernt, seine emotional instabilen
Zustände zu reflektieren und analysieren. Theoretisch verfüge er über die
Kenntnisse, seine Stimmung zu regulieren. Die Etablierung der erlernten
Verhaltensweisen im Vollzugsalltag sei aber noch nicht stabil gelungen.
Bezüglich seiner Dissozialität und seiner betrügerischen Verhaltensweisen sei
die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch limitiert.
Kritischen Themen und Selbstverantwortung gegenüber zeige er ein deutliches Ausweich-
und Vermeidungsverhalten.
Gemäss ergänzender therapeutischer
Stellungnahme vom 23. Mai 2017 sistierte der PPD die ambulante Therapie,
weil sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert
habe und im ambulanten Setting keine forensisch psychotherapeutische Therapie
mit dem Ziel einer Senkung des Rückfallrisikos möglich sei. Entgegen der
Einschätzung im Zwischenbericht vom 24. Januar 2017 geht der PPD nunmehr
davon aus, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zur Senkung des
Rückfallrisikos nicht zweckmässig sei. Das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte
sei unverändert hoch.
4.3.3
Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht für den
Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie
eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Infolgedessen wurde die
Therapie nach der Versetzung des Beschwerdeführers in die Strafanstalt B per
25.
Juli 2017 wieder aufgenommen. Seither besucht der Beschwerdeführer
wöchentliche Therapiestunden bei der Anstaltspsychiaterin Dr. med. C.
Diese hält im Therapiebericht vom 16. Januar 2018 fest, dass sich bislang
keine Hinweise ergeben hätten, die der Diagnostik des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. E widersprächen. Der Beschwerdeführer arbeite in
der Therapie motiviert mit. Es habe sich bald gezeigt, dass es ihm noch schwerfalle,
rechtzeitig zu erkennen, dass er die Realität verdrehe, um auf nicht ganz
legalen Wegen etwas zu erreichen. So habe er im Oktober 2017 begonnen, hunderte
Bettelbriefe an diverse Institutionen zu verschicken, in denen er um Spenden
für die Bezahlung seiner Schulden gebeten und dabei wahrheitswidrig auch seine
aktuelle Lebensgefährtin als Gläubigerin angegeben habe. Es sei ihm
offensichtlich nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er damit wieder ein
deliktrelevantes Verhalten gezeigt habe. Die Thematik sei in der Therapie
nachträglich intensiv behandelt worden, wobei der Beschwerdeführer eingesehen
habe, dass er für seine Handlungen nach wie vor klare Strukturen, Kontrollen
und Anweisungen von Bezugspersonen brauche. Er habe in den vergangenen Wochen
zumindest verbal zugeben können, dass er im aktuellen Zustand gefährdet sei,
wieder rückfällig zu werden. Dr. med. C erachtet die Fortsetzung der
Therapie im strukturierten Rahmen als empfehlenswert. Nach den bisherigen
Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe einer
solchen Therapie sein Rückfallrisiko wahrscheinlich verringern könne. Aktuell
sei der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage, neu gelernte deliktpräventive
Verhaltensweisen im Alltag zuverlässig umzusetzen. In der Ergänzung zum
Therapiebericht führt Dr. med. C
an, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor belastet sei.
4.3.4
Zusammenfassend stellen sowohl der psychiatrische Gutachter als auch der
PPD sowie die derzeitige Therapeutin Dr. med. C dem Beschwerdeführer eine negative
Legalprognose aus. Eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit der Anlasstat und
den betrügerischen Verhaltensweisen findet erst seit der Wiederaufnahme der
deliktpräventiven Therapie in der Strafanstalt B statt. Positiv zu berücksichtigen
ist dabei die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers und dessen motivierte
Mitarbeit in der Therapie. Dass der Beschwerdeführer während laufender Therapie
erneut deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und dies selber nicht zu erkennen
vermochte, wirkt sich allerdings ungünstig auf die Legalprognose aus. Sodann
fallen die sowohl vom psychiatrischen Gutachter als auch vom PPD festgestellte Instabilität
des psychischen Zustands, Dissozialität und Impulsivität des Beschwerdeführers
negativ ins Gewicht. Hinzu kommt, dass neben dem PPD auch Dr. med. C davon
ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor rückfallgefährdet ist. Vor
diesem Hintergrund erscheint die Legalprognose noch immer erheblich belastet,
zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach rückfällig geworden
ist und bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose
gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 Rz. 10).
4.4
Hinsichtlich
der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung ist festzuhalten, dass die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. November 2017
bestätigte, dass dieser nach seiner Haftentlassung bei ihr einziehen werde.
Gemäss den Vollzugsberichten erhält der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig
Besuch von verschiedenen Angehörigen sowie von seiner Lebenspartnerin. Die
Lebenspartnerin besuche den Beschwerdeführer wöchentlich und sei eine wichtige
soziale Bindung für allfällige weitere Vollzugsöffnungen. Den Kontakt zum Vater
hat der Beschwerdeführer abgebrochen. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer
durchaus ein soziales Netzwerk zu haben, das ihn nach der Haftentlassung
empfängt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt hat, er wolle
die Therapie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiterführen. Dies
erscheint insofern glaubwürdig, als seine derzeitige Therapeutin ihm
attestiert, dass er motiviert mitarbeite und auch nach der Entlassung
therapeutische Unterstützung erhalten wolle. Darin wird er denn auch von seiner
Lebenspartnerin unterstützt. Hinsichtlich der beruflichen Zukunft ist zwar
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkreten Aussichten auf
eine Erwerbstätigkeit zu haben scheint. Positiv ist aber anzumerken, dass er
sich während der Haft um seine Weiterbildung bemüht und verschiedene Sprach-
und Computerkurse absolviert hat. Sodann bemühte sich der Beschwerdeführer bei
der Invalidenversicherung um Unterstützung. Insofern scheinen seine
Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung nicht derart ungesichert zu sein,
dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen
wäre.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Differenzialprognose
vorgenommen. Zwar fällt die Differenzialprognose der Vorinstanz tatsächlich
eher knapp aus. Immerhin verweist sie aber auf die Ausführungen des
Beschwerdegegners 1, wonach für die Verbesserung der erheblich belasteten
Legalprognose eine therapeutische Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche
unabdingbar scheine. Ausserdem hält sie fest, dass das Rückfallrisiko mit Blick
auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem Rückfall
innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu verzeichnen wäre,
nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 wieder aufgenommene
ambulante Therapie einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen
wolle und – im Sinn stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung im
zunächst offenen Strafvollzug anstrebe. Damit bringt die Vorinstanz implizit
zum Ausdruck, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im
Strafvollzug abnehmen oder gleichbleiben, jedenfalls aber nicht zunehmen wird.
Insofern hat die Vorinstanz die Vor- und Nachteile eines weiteren Verbleibs im
Strafvollzug zwar knapp, aber in genügender Weise dargelegt und abgewogen.
4.5.2
Den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich bleibt Folgendes hinzuzufügen. Zwar
ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass bei einer bedingten
Entlassung eine Probezeit und Bewährungsauflagen angeordnet werden können und
sich dies positiv auf das künftige Wohlverhalten auswirken kann. Allerdings ist
aus dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. E vom 1. April 2017 zu schliessen, dass
dieser eine Behandlung der kombinierten Persönlichkeitsstörung auch im Hinblick
auf die Senkung des Rückfallrisikos nach wie vor als angezeigt erachtet. Auch die
Anstaltspsychiaterin der Strafanstalt B geht aufgrund des bisherigen
Therapieverlaufs davon aus, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei
Fortsetzung der Therapie im strukturierten Rahmen wahrscheinlich vermindert
werden kann. Aufgrund dieser Einschätzungen der psychiatrischen Fachpersonen
ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde –
davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im
Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Sodann wurde erst kürzlich die
Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Normalvollzug der Strafanstalt B,
sofern und sobald es die Belegungssituation zulässt, verfügt. Es erscheint
sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung, welche die
letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs darstellt, zunächst mit weniger
weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung
vorbereitet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund,
als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach wieder rückfällig
geworden ist. Der offene Normalvollzug bietet dem Beschwerdeführer ein
erweitertes Bewährungsfeld und stellt eine weitere Stufe des
Resozialisierungsprozesses dar. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
die Rückfallgefahr durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im
(offenen) Strafvollzug vermindert werden kann. Das Rückfallrisiko ist zudem –
wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht ohne Weiteres in Kauf zu
nehmen, haben doch die Betrugsdelikte des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit eine Vielzahl an Geschädigten und eine hohe Deliktsumme
gefordert. Insofern spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung anführt,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass eine Rehabilitation des Knies nach der Operation im Dezember
2017.
aus ärztlicher Sicht notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 1
legte ausserdem dar, dass eine Reha – sofern eine solche aus ärztlicher Sicht
notwendig würde – während des laufenden Vollzugs erfolgen könnte. Aus dem
Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018)
ergibt sich sodann, dass die kurzen Wege in der geschlossenen Abteilung der
Heilung und Reha des Knies nach der Operation sehr entgegen gekommen seien. Aus
medizinischen Gründen wären aus ärztlicher Sicht nun aber längere Gehdistanzen
für die Genesung sehr zu empfehlen. Daraus ist nicht zu schliessen, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den weiteren Vollzug geradezu
verunmöglichen würde. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner 1 zuzustimmen,
dass die Genesung weiterhin im Strafvollzug erfolgen kann.
4.7
Zusammenfassend
ist die Legalprognose des Beschwerdeführers noch immer erheblich belastet und
vermag sich auch sein Vorleben nicht positiv darauf auszuwirken. Ausserdem
spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen eine bedingte Entlassung
des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen erscheint es im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung von
untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers
nach der Haftentlassung als einigermassen stabil zu betrachten sind. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem
sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der
Legalprognose stützt, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Vorinstanz hat neben der
Legalprognose, für welche sie sich hauptsächlich auf die psychiatrischen
Gutachten und die Berichte des PPD gestützt hat, auch das Vorleben des
Beschwerdeführers und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug berücksichtigt. Sodann nahm die Vorinstanz – wie bereits
erwähnt (vorn E. 3.5.1) – eine Differenzialprognose vor. Damit setzte sie
sich mit den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86
StGB, namentlich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose
über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers, ausführlich auseinander.
Wenn sie gestützt darauf zur Überzeugung gelangte, diesem könne keine günstige
Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr
keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verschleppung bzw.
Verzögerung des Verfahrens und macht damit eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Zwei-Drittel-Termin am
29.
September 2017 sind rund sieben Monate vergangen; seit dem Gesuch des
Beschwerdeführers um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017 sogar knapp elf
Monate. Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017
gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die Dauer von knapp zehn Monaten
zwischen dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der
Verwahrung und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unter Berücksichtigung der
Natur des Freiheitsentzugs (Verwahrung) und der konkreten Umstände (kein neues
Gutachten, Anhörung des Beschwerdeführers, schriftliche Gehörsgewährung)
übermässig lang sei und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege
(E. 2.4). Der Grund für die Verfahrensdauer liegt vorliegend darin, dass
dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren ein verwaltungsinternes Verfahren
vorgeschaltet ist und der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs lange gedauert hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR
liegen darin jedoch keine besonderen Umstände, die eine Verzögerung des
Verfahrens rechtfertigen würden. Da das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug aber ohnehin abzuweisen ist, hat die Verletzung des
Beschleunigungsgebots abgesehen von der übermässig langen Verfahrensdauer keine
nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer. Nachdem die Belastung durch die
Verzögerung für den Beschwerdeführer nicht schwer wiegt und er kein
Feststellungsbegehren gestellt hat, ist vorliegend von einer Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv abzusehen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 4a N. 30). Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen
(nachfolgend E. 6.1). Mit der Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots in den Erwägungen und der Berücksichtigung bei der
Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung und
vollkommende Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft.
6.
6.1
Hinsichtlich
der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die
Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich in einem Nebenpunkt gerügt hat.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war hauptsächlich die
Verweigerung der bedingten Entlassung durch den Beschwerdegegner 1 und die
Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt unterliegt, rechtfertigt
es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und – aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vorn
E. 5) – zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt und wären auch nicht zuzusprechen.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 18 und 46).
6.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden in
Dispositiv
Millionenhöhe hat und über keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner
Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde kann sodann nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
6.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 370.-- Zustellkosten,
Fr. 1'370.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die
Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…