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Entscheid

VB.2017.00834

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00834

25. April 2018Deutsch23 min

(URT.2018.19812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 30. Mai 2017 wegen mehrfachen gewerbsmässigen

Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (abzüglich

1'050 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zudem ordnete das Gericht

eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. A hat zudem vier

Ersatzfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Tage zu verbüssen.

Seit dem 15. Juli 2014 befindet sich A im

(vorzeitigen) Strafvollzug. Zurzeit hält er sich in der Strafanstalt B auf.

Zwei Drittel der Strafe waren am 26. September 2017 verbüsst. Das

ordentliche Strafende fällt auf den 1. Mai 2019.

B. Mit

Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich (fortan: JUV) die bedingte Entlassung von A gemäss Art. 86

StGB ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, das darauf mangels Zuständigkeit nicht

eintrat und die Eingabe inkl. Beilagen zuständigkeitshalber der Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) überwies. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs von A am

29.

November 2017 ab und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung

für das Rekursverfahren.

III.

A. A gelangte

daraufhin am 11. Dezember 2017 (Poststempel vom 12. Dezember 2017)

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde solle

innert kürzester Frist zugestimmt werden, es sei ihm die kostenfreie

Verfahrensführung zu gewähren und er auf den frühest möglichen Termin,

spätestens aber bis 22. Dezember 2017 zu entlassen.

Den Antrag um Entlassung

bis spätestens 22. Dezember 2017 nahm das Verwaltungsgericht als Gesuch um

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme entgegen und wies dieses mit

Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2017 ab.

B. Am

19.

Dezember 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 9. Januar 2018 bzw.

6.

Februar 2018 auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich. A liess sich mit Eingabe vom 1. Januar 2018 unaufgefordert

vernehmen. Das JUV nahm dazu am 24. Januar 2018 Stellung und verwies auf

die Stellungnahme der Abteilung Strafvollzug vom 22. Januar 2018. Die

Oberstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2018 erneut vernehmen.

Gleichentags nahm auch A erneut Stellung und beantragte neu, er sei auf den

1.

März 2018 aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Oberstaatsanwaltschaft

verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 auf eine weitere

Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. April 2018 machte A geltend, er habe

schon zwei Mal um eine "superprovisorische Entscheidung" gebeten und

nur einmal eine Antwort darauf erhalten. Er bitte darum, dass noch in der

Kalenderwoche 14 eine Entscheidung getroffen werde.

Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

reichte das JUV am 9. April 2018 den aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C vom

16.

Januar 2018, eine Ergänzung dazu vom 12. Februar 2018, den

Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018) sowie

die Verfügung vom 19. Februar 2018 betreffend Gutheissung der Versetzung

in den offenen Normalvollzug zu den Akten.

Am 11. April 2018 ersuchte A das Verwaltungsgericht erneut

um baldige Entscheidung. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2018 wies

das Verwaltungsgericht das neuerliche sinngemässe Gesuch von A um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme ab und schickte ihm die einverlangten Unterlagen des

JUV zur Vernehmlassung zu. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,

22.

September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2

und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017,

E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,

wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert

(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass mit Blick auf die Legalprognose die Vorstrafen des

Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fallen würden. Die langen

Gefängnisaufenthalte sowie eine gewährte vorzeitige bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Im Zeitraum

2012.

bis 2014 habe er einen Teil der Delikte gar während laufender

Strafuntersuchung verübt. Für die Legalprognose verweist die Vorinstanz auf das

psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2014 und das Ergänzungsgutachten

vom 1. April 2017, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine deutliche

Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte ähnlich den Anlasstaten attestiere. Auch

dem therapeutischen Zwischenbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes

(fortan: PPD) vom 31. Januar 2017 zufolge sei von einer deutlichen bis

sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Mit therapeutischer Stellungnahme vom

23.

Mai 2017 habe der PPD dem Bezirksgericht zudem mitgeteilt, dass

aufgrund des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers die ambulante

Therapie habe sistiert werden müssen und keine Rückfallsenkung habe erzielt

werden können. Gestützt darauf ging die Vorinstanz von einer erheblich

belasteten Legalprognose aus. Nach der Aktenlage habe das prognostizierte

deutliche Rückfallrisiko bislang nicht gesenkt werden können. Dieses Risiko sei

mit Blick auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem

Rückfall allenfalls innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu

vertreten wäre, nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen. Es sei daher nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 in der

Strafanstalt B wieder aufgenommene ambulante Therapie des Beschwerdeführers

einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen wolle und – im Sinn

stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung zunächst im offenen

Strafvollzug anstrebe. In dieser Zeit könne zudem die Entlassungssituation des

Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden. Zwar halte der Beschwerdeführer

aktuell durchgängig fest, dass er nach seiner Entlassung bei seiner Partnerin

wohnen werde. Noch im März 2017 habe er gegenüber dem Gutachter aber angegeben,

dass er vor einer sehr ungewissen und schwierigen Zukunft stehe, wenn er zu

früh entlassen werde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

stünden dem weiteren Vollzug ausserdem nicht entgegen. Zusammenfassend sei

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die bedingte Entlassung

des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zurzeit noch abgelehnt habe.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz verfalle in

Willkür, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das

Kriterium der Legalprognose stütze. Bei der Gesamtwürdigung sei keine

Differenzialprognose durchgeführt worden. Sodann seien seine Lebensverhältnisse

(nach der Haft) tatsachenwidrig festgestellt worden. Er wolle mit seiner

Verlobten zusammenziehen. Sofern sich dabei Schwierigkeiten ergeben sollten,

könne er bei seiner Tante, D, unterkommen. Diese werde ihn in einem

deliktfreien Leben unterstützen. Sodann wolle er die Therapie auch nach seiner

Entlassung fortzusetzen und einen Finanzbeistand in Anspruch nehmen. Seit März

2017.

sei einige Zeit vergangen und er sei weiter bemüht, ein stabiles Umfeld zu

schaffen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass durch eine Vollverbüssung der

Strafe das Rückfallrisiko gesenkt werden könne. Die von ihm begangenen Delikte

bewirkten in der Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige

Rechtsgüter. Er habe mit den Delikten sich selber geschadet. Schliesslich führt

der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung an.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche

Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein

Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung

nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig

davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von

Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigenden Vorstrafen (vgl. Art. 369

Abs. 7 StGB) betrafen gewerbsmässige Betrugsdelikte in Land F und Land G

und zogen mehrjährigen Haftstrafen nach sich. Der Vorinstanz ist dahingehend

zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer von den Gefängnisstrafen

offensichtlich nicht beeindrucken liess. So wurde er trotz Gefängnisstrafen

jeweils wieder rückfällig und beging im Jahr 2013 sogar während der laufenden

Strafuntersuchung weitere Betrugsdelikte. Insofern vermag sich das Vorleben des

Beschwerdeführers nicht positiv auf die Legal­prognose auszuwirken.

4.3

4.3.1

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E diagnostizierte dem Beschwerdeführer im

Gutachten vom 31. Januar 2014 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

dissozialen und emotional instabilen Anteilen sowie eine Suchtproblematik.

Insgesamt zeige sich eine deutliche Rückfallgefahr, wobei eine Rückfälligkeit

langfristig klar wahrscheinlicher sei als eine Rückfallsfreiheit. Für die

Abhängigkeitserkrankung und die kombinierte Persönlichkeitsstörung gebe es

erfolgreiche Behandlungsmethoden. Mit diesen liesse sich der Gefahr neuerlicher

Straftaten im Sinn einer Reduktion des Rückfallrisikos erfolgversprechend

entgegentreten. Der Beschwerdeführer zeige sich denn auch therapiebereit. Im

Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 wurden sowohl die Diagnose als auch

die Einschätzung der Rückfallgefahr weiterhin vollumfänglich bestätigt. Der

Beschwerdeführer zeige in Haft ein manipulatives Verhalten und sei darauf

fixiert, seine Wünsche und Vorstellungen durchzusetzen.

4.3.2

Der PPD bestätigte im Zwischenbericht vom 31. Januar 2017 die

gutachterliche Diagnose und kam zum Schluss, dass für Eigentumsdelikte ein

deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer werde

durch dissoziale Einstellungen und Überzeugungen sowie durch ein negatives

Selbstkonzept, fehlende Einsicht und mangelnde Empathie enthemmt. Dies werde

durch seine mangelnde Impulskontrolle und seine realitätsfremde Einschätzung

der eigenen Fähigkeiten verstärkt. Diese störungs- und suchtmittelbedingt

verminderten Prozesse hätten eine deliktpräventive Entscheidungsfindung

beeinträchtigt und zu zwanghaft-perseverierenden Wiederholungstaten geführt.

Mit der deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung habe erst vor Kurzem

begonnen werden können, weshalb noch keine Senkung der deutlichen bis sehr

hohen Rückfallgefahr ausgewiesen werden könne. Im zurückliegenden

Behandlungsabschnitt habe jedoch eine zufriedenstellende psychische und

somatische Stabilisierung erreicht werden können. Betrügen sei für den

Beschwerdeführer identitätsstiftend und unter den Bedingungen der Freiheit ein

Teil seines Selbstverständnisses gewesen. Es sei zu bedenken, dass Personen mit

einer derartigen Intensität im Betrugsverhalten erfahrungsgemäss nur sehr

schwer deliktpräventiv zu erreichen seien. Der Gefahr weiterer Delikte könne

aus Sicht des PPD durch die kontinuierliche Fortführung der

psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und mit dem Aufbau eines

tragfähigen Helfernetzwerks in Form eines betreuten und kontrollierten

Anschlusssettings nach Entlassung vermutlich am besten begegnet werden. Eine

engmaschige, intensive und langfristige Behandlung werde erforderlich sein. Der

Beschwerdeführer habe in der bisherigen Therapie gelernt, seine emotional instabilen

Zustände zu reflektieren und analysieren. Theoretisch verfüge er über die

Kenntnisse, seine Stimmung zu regulieren. Die Etablierung der erlernten

Verhaltensweisen im Vollzugsalltag sei aber noch nicht stabil gelungen.

Bezüglich seiner Dissozialität und seiner betrügerischen Verhaltensweisen sei

die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch limitiert.

Kritischen Themen und Selbstverantwortung gegenüber zeige er ein deutliches Ausweich-

und Vermeidungsverhalten.

Gemäss ergänzender therapeutischer

Stellungnahme vom 23. Mai 2017 sistierte der PPD die ambulante Therapie,

weil sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert

habe und im ambulanten Setting keine forensisch psychotherapeutische Therapie

mit dem Ziel einer Senkung des Rückfallrisikos möglich sei. Entgegen der

Einschätzung im Zwischenbericht vom 24. Januar 2017 geht der PPD nunmehr

davon aus, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zur Senkung des

Rückfallrisikos nicht zweckmässig sei. Das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte

sei unverändert hoch.

4.3.3

Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht für den

Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie

eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Infolgedessen wurde die

Therapie nach der Versetzung des Beschwerdeführers in die Strafanstalt B per

25.

Juli 2017 wieder aufgenommen. Seither besucht der Beschwerdeführer

wöchentliche Therapiestunden bei der Anstaltspsychiaterin Dr. med. C.

Diese hält im Therapiebericht vom 16. Januar 2018 fest, dass sich bislang

keine Hinweise ergeben hätten, die der Diagnostik des psychiatrischen

Gutachters Dr. med. E widersprächen. Der Beschwerdeführer arbeite in

der Therapie motiviert mit. Es habe sich bald gezeigt, dass es ihm noch schwerfalle,

rechtzeitig zu erkennen, dass er die Realität verdrehe, um auf nicht ganz

legalen Wegen etwas zu erreichen. So habe er im Oktober 2017 begonnen, hunderte

Bettelbriefe an diverse Institutionen zu verschicken, in denen er um Spenden

für die Bezahlung seiner Schulden gebeten und dabei wahrheitswidrig auch seine

aktuelle Lebensgefährtin als Gläubigerin angegeben habe. Es sei ihm

offensichtlich nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass er damit wieder ein

deliktrelevantes Verhalten gezeigt habe. Die Thematik sei in der Therapie

nachträglich intensiv behandelt worden, wobei der Beschwerdeführer eingesehen

habe, dass er für seine Handlungen nach wie vor klare Strukturen, Kontrollen

und Anweisungen von Bezugspersonen brauche. Er habe in den vergangenen Wochen

zumindest verbal zugeben können, dass er im aktuellen Zustand gefährdet sei,

wieder rückfällig zu werden. Dr. med. C erachtet die Fortsetzung der

Therapie im strukturierten Rahmen als empfehlenswert. Nach den bisherigen

Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe einer

solchen Therapie sein Rückfallrisiko wahrscheinlich verringern könne. Aktuell

sei der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage, neu gelernte deliktpräventive

Verhaltensweisen im Alltag zuverlässig umzusetzen. In der Ergänzung zum

Therapiebericht führt Dr. med. C

an, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor belastet sei.

4.3.4

Zusammenfassend stellen sowohl der psychiatrische Gutachter als auch der

PPD sowie die derzeitige Therapeutin Dr. med. C dem Beschwerdeführer eine negative

Legalprognose aus. Eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit der Anlasstat und

den betrügerischen Verhaltensweisen findet erst seit der Wiederaufnahme der

deliktpräventiven Therapie in der Strafanstalt B statt. Positiv zu berücksichtigen

ist dabei die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers und dessen motivierte

Mitarbeit in der Therapie. Dass der Beschwerdeführer während laufender Therapie

erneut deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und dies selber nicht zu erkennen

vermochte, wirkt sich allerdings ungünstig auf die Legalprognose aus. Sodann

fallen die sowohl vom psychiatrischen Gutachter als auch vom PPD festgestellte Instabilität

des psychischen Zustands, Dissozialität und Impulsivität des Beschwerdeführers

negativ ins Gewicht. Hinzu kommt, dass neben dem PPD auch Dr. med. C davon

ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor rückfallgefährdet ist. Vor

diesem Hintergrund erscheint die Legalprognose noch immer erheblich belastet,

zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach rückfällig geworden

ist und bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose

gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 Rz. 10).

4.4

Hinsichtlich

der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung ist festzuhalten, dass die

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. November 2017

bestätigte, dass dieser nach seiner Haftentlassung bei ihr einziehen werde.

Gemäss den Vollzugsberichten erhält der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig

Besuch von verschiedenen Angehörigen sowie von seiner Lebenspartnerin. Die

Lebenspartnerin besuche den Beschwerdeführer wöchentlich und sei eine wichtige

soziale Bindung für allfällige weitere Vollzugsöffnungen. Den Kontakt zum Vater

hat der Beschwerdeführer abgebrochen. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer

durchaus ein soziales Netzwerk zu haben, das ihn nach der Haftentlassung

empfängt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt hat, er wolle

die Therapie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiterführen. Dies

erscheint insofern glaubwürdig, als seine derzeitige Therapeutin ihm

attestiert, dass er motiviert mitarbeite und auch nach der Entlassung

therapeutische Unterstützung erhalten wolle. Darin wird er denn auch von seiner

Lebenspartnerin unterstützt. Hinsichtlich der beruflichen Zukunft ist zwar

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkreten Aussichten auf

eine Erwerbstätigkeit zu haben scheint. Positiv ist aber anzumerken, dass er

sich während der Haft um seine Weiterbildung bemüht und verschiedene Sprach-

und Computerkurse absolviert hat. Sodann bemühte sich der Beschwerdeführer bei

der Invalidenversicherung um Unterstützung. Insofern scheinen seine

Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung nicht derart ungesichert zu sein,

dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen

wäre.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Differenzialprognose

vorgenommen. Zwar fällt die Differenzialprognose der Vorinstanz tatsächlich

eher knapp aus. Immerhin verweist sie aber auf die Ausführungen des

Beschwerdegegners 1, wonach für die Verbesserung der erheblich belasteten

Legalprognose eine therapeutische Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche

unabdingbar scheine. Ausserdem hält sie fest, dass das Rückfallrisiko mit Blick

auf die infrage stehenden Rechtsgüter und den Umstand, dass bei einem Rückfall

innert kurzer Zeit erneut eine hohe Anzahl Geschädigter zu verzeichnen wäre,

nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdegegner 1 die erst im Sommer 2017 wieder aufgenommene

ambulante Therapie einstweilen noch im Rahmen des Strafvollzugs weiterführen

wolle und – im Sinn stufenweiser Vollzugslockerungen – eine Erprobung im

zunächst offenen Strafvollzug anstrebe. Damit bringt die Vorinstanz implizit

zum Ausdruck, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im

Strafvollzug abnehmen oder gleichbleiben, jedenfalls aber nicht zunehmen wird.

Insofern hat die Vor­instanz die Vor- und Nachteile eines weiteren Verbleibs im

Strafvollzug zwar knapp, aber in genügender Weise dargelegt und abgewogen.

4.5.2

Den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich bleibt Folgendes hinzuzufügen. Zwar

ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass bei einer bedingten

Entlassung eine Probezeit und Bewährungsauflagen angeordnet werden können und

sich dies positiv auf das künftige Wohlverhalten auswirken kann. Allerdings ist

aus dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. E vom 1. April 2017 zu schliessen, dass

dieser eine Behandlung der kombinierten Persönlichkeitsstörung auch im Hinblick

auf die Senkung des Rückfallrisikos nach wie vor als angezeigt erachtet. Auch die

Anstaltspsychiaterin der Strafanstalt B geht aufgrund des bisherigen

Therapieverlaufs davon aus, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei

Fortsetzung der Therapie im strukturierten Rahmen wahrscheinlich vermindert

werden kann. Aufgrund dieser Einschätzungen der psychiatrischen Fachpersonen

ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde –

davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im

Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Sodann wurde erst kürzlich die

Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Normalvollzug der Strafanstalt B,

sofern und sobald es die Belegungssituation zulässt, verfügt. Es erscheint

sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung, welche die

letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs darstellt, zunächst mit weniger

weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung

vorbereitet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund,

als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach wieder rückfällig

geworden ist. Der offene Normalvollzug bietet dem Beschwerdeführer ein

erweitertes Bewährungsfeld und stellt eine weitere Stufe des

Resozialisierungsprozesses dar. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass

die Rückfallgefahr durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im

(offenen) Strafvollzug vermindert werden kann. Das Rückfallrisiko ist zudem –

wie die Vor­instanz zu Recht festgestellt hat – nicht ohne Weiteres in Kauf zu

nehmen, haben doch die Betrugsdelikte des Beschwerdeführers in der

Vergangenheit eine Vielzahl an Geschädigten und eine hohe Deliktsumme

gefordert. Insofern spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für seine bedingte Entlassung anführt,

kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, dass eine Rehabilitation des Knies nach der Operation im Dezember

2017.

aus ärztlicher Sicht notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 1

legte ausserdem dar, dass eine Reha – sofern eine solche aus ärztlicher Sicht

notwendig würde – während des laufenden Vollzugs erfolgen könnte. Aus dem

Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 17. Januar 2017 (recte: 2018)

ergibt sich sodann, dass die kurzen Wege in der geschlossenen Abteilung der

Heilung und Reha des Knies nach der Operation sehr entgegen gekommen seien. Aus

medizinischen Gründen wären aus ärztlicher Sicht nun aber längere Gehdistanzen

für die Genesung sehr zu empfehlen. Daraus ist nicht zu schliessen, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den weiteren Vollzug geradezu

verunmöglichen würde. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner 1 zuzustimmen,

dass die Genesung weiterhin im Strafvollzug erfolgen kann.

4.7

Zusammenfassend

ist die Legalprognose des Beschwerdeführers noch immer erheblich belastet und

vermag sich auch sein Vorleben nicht positiv darauf auszuwirken. Ausserdem

spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen eine bedingte Entlassung

des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen erscheint es im Rahmen einer

Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung von

untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers

nach der Haftentlassung als einiger­massen stabil zu betrachten sind. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, die Vor­instanz verfalle in Willkür, indem

sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der

Legalprognose stützt, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Vorinstanz hat neben der

Legalprognose, für welche sie sich hauptsächlich auf die psychiatrischen

Gutachten und die Berichte des PPD gestützt hat, auch das Vorleben des

Beschwerdeführers und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug berücksichtigt. Sodann nahm die Vorinstanz – wie bereits

erwähnt (vorn E. 3.5.1) – eine Differenzialprognose vor. Damit setzte sie

sich mit den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86

StGB, namentlich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose

über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers, ausführlich auseinander.

Wenn sie gestützt darauf zur Überzeugung gelangte, diesem könne keine günstige

Prognose gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr

keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verschleppung bzw.

Verzögerung des Verfahrens und macht damit eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Zwei-Drittel-Termin am

29.

September 2017 sind rund sieben Monate vergangen; seit dem Gesuch des

Beschwerdeführers um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017 sogar knapp elf

Monate. Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017

gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die Dauer von knapp zehn Monaten

zwischen dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der

Verwahrung und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unter Berücksichtigung der

Natur des Freiheitsentzugs (Verwahrung) und der konkreten Umstände (kein neues

Gutachten, Anhörung des Beschwerdeführers, schriftliche Gehörsgewährung)

übermässig lang sei und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege

(E. 2.4). Der Grund für die Verfahrensdauer liegt vorliegend darin, dass

dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren ein verwaltungsinternes Verfahren

vorgeschaltet ist und der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs lange gedauert hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR

liegen darin jedoch keine besonderen Umstände, die eine Verzögerung des

Verfahrens rechtfertigen würden. Da das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug aber ohnehin abzuweisen ist, hat die Verletzung des

Beschleunigungsgebots abgesehen von der übermässig langen Verfahrensdauer keine

nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer. Nachdem die Belastung durch die

Verzögerung für den Beschwerdeführer nicht schwer wiegt und er kein

Feststellungsbegehren gestellt hat, ist vorliegend von einer Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv abzusehen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 4a N. 30). Die Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist jedoch bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen

(nachfolgend E. 6.1). Mit der Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots in den Erwägungen und der Berücksichtigung bei der

Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung und

vollkommende Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft.

6.

6.1

Hinsichtlich

der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die

Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich in einem Nebenpunkt gerügt hat.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war hauptsächlich die

Verweigerung der bedingten Entlassung durch den Beschwerdegegner 1 und die

Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt unterliegt, rechtfertigt

es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und – aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vorn

E. 5) – zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt und wären auch nicht zuzusprechen.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 18 und 46).

6.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden in

Dispositiv

Millionenhöhe hat und über keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde kann sodann nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

6.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 370.-- Zustellkosten,

Fr. 1'370.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die

Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an