VB.2017.00835
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00835
6. April 2018Deutsch20 min
(URT.2018.19772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00835
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch Sozialbehörde der Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A wurde vom 1. August 2015 bis und mit
dem 30. November 2015 in der Unterstützungseinheit von B und D sowie ab
dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund ihrer Volljährigkeit
als eigener Unterstützungsfall von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 verpflichtete die
Sozialbehörde C A, die rückwirkend von der SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten
für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 und die monatlich ausbezahlte
Rente im Zeitraum von Oktober 2016 und November 2016 in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'735.- zurückzuerstatten.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe
vom 28. Januar 2017 Rekurs beim Bezirksrat F. In ihrer Vernehmlassung vom
10. März 2017 beantragte die Sozialbehörde C die teilweise Gutheissung des
Rekurses in Bezug auf den Rückerstattungsbetrag, welcher um Fr. 747.- auf
Fr. 2'988.- zu reduzieren sei. In den übrigen Punkten beantragte sie die
Abweisung des Rekurses. Kurz darauf zog die Sozialbehörde C mit Beschluss vom
18. April 2017 ihren Beschluss vom 19. Dezember 2016 in
Wiedererwägung. Sie hielt fest, dass die Rückerstattungsverpflichtung von A von
Fr. 3'735.- auf Fr. 2'988.- reduziert würde. Zudem verfügte sie die
Einstellung und Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe. Gegen den
Wiedererwägungs- und Schlussabrechnungsbeschluss erhob A ebenfalls Rekurs beim
Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 22. November 2017 des Bezirksrats F wurde
in teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 28. Januar 2017 der Beschluss
der Sozialbehörde C vom 19. Dezember 2016 insofern teilweise aufgehoben,
als die Rückerstattungsforderung für zu viel bezogene wirtschaftliche Hilfe in
den Monaten Juli 2016 und September bis November 2016 um Fr. 747.- auf Fr. 2'988.-
reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten
erhoben.
III.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats F vom 22. November 2017 sei aufzuheben. Es seien die Dossiers
des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren auf
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der
Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat F anzufordern
und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin
sei für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Gemeinde C hielt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 an ihrem Beschluss vom
18. April 2017 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat F verzichtete mit Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 12. Februar
2017 replizierte A. Darin beantragt sie, es seien die Akten des laufenden
Verfahrens SO.2017.33 (Aufsichtsbeschwerde) beim Bezirksrat F anzufordern. Es
seien die Machenschaften der Sozialbehörde C, der Sozialbehörde G und der
Sozialbehörde H, des Rechtsanwalts I und des Leiters der Abteilung Gesellschaft
J zu untersuchen. Die Sozialbehörde C äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im
Allgemeinen. Zudem beantragt sie, es seien die Machenschaften der Sozialbehörde
C, der Sozialbehörde G und der Sozialbehörde H, des Rechtsanwalts I und des
Leiters der Abteilung Gesellschaft J zu untersuchen. Dem Verwaltungsgericht
kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Beanstandungen
aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
1.3 Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der
Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren
(BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über
welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich
nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz,
bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt
(Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).
Gegenstand
der (angefochtenen) Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2016 bildete lediglich die
Rückerstattung von durch die SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten. Mit Bezug auf
diejenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen diese
Rückerstattungen richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss auf das
eigentliche Rekursbegehren keinen Bezug genommen. Sie rügt damit sinngemäss,
ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte:
"Die Sozialbehörde von C ist anzuweisen, diesen
Beschluss zurückzunehmen und allenfalls gegen die Machenschaften der
Sozialbehörde geeignete Massnahmen zu verfügen. Sollte die Sozialbehörde, bzw.
die Abteilung Gesellschaft, unter der Leitung von Herr J, mit Wissen der
Sozialbehörde und unter der präsidialer Leitung und in deren Verantwortung, sich
strafrechtlich relevant verhalten haben, ersuche ich hiermit den Bezirksrat,
eine Untersuchung gegen die Verantwortlichen, in der Sozialbehörde und der
Abteilung Gesellschaft, einzuleiten."
Die Vorinstanz äusserte sich im Beschluss vom 19. Dezember
2016 jedoch lediglich zur Rückerstattung der nachträglich ausgerichteten
IV-Kinderrente. Auf die weiteren im Rekurs ausgeführten Vorbringen ging sie
nicht ein, da im angefochtenen Entscheid lediglich über eine Rückerstattung der
nachträglich ausgerichteten IV-Kinderrente entschieden worden sei. Gegenstand
eines Rekursverfahrens könne nämlich nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheides gewesen sei.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Prüfung
der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen
begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10
Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff.,
838; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5;
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Die Beschwerdeführerin stellte den
Antrag, generell die Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin zu untersuchen. Dieses
Vorbringen ist indessen formalrechtlich nicht als Rekursantrag zu behandeln.
Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern
ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;
Griffel, § 23 N. 12). Der Rekursantrag der Beschwerdeführerin war
somit nicht als solcher zu behandeln, da er nicht die Abänderung des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids betraf. Auch durfte die Vorinstanz
nicht auf die weiteren Vorbringen eingehen, bei welchen nicht die
Rückerstattung der ausbezahlten Kinderrente gerügt wurde und die somit nicht
den Streitgegenstand betrafen (vgl. E. 1.3).
2.3
2.3.1
Gemäss § 8 Abs. 1 SHG übt der Bezirksrat die Aufsicht über die
Fürsorgebehörden auf. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem
"Rekurs" nicht (auch) eine aufsichtsrechtliche Beschwerde einreichen
wollte.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin betitelte ihre Eingabe vom 28. Januar 2017 an
die Vorinstanz mit "Rekurs gegen beiliegenden Beschluss der Sozialbehörde C".
Sodann führte sie an, dass sie "Einsprache" gegen den beiliegenden
Beschluss erhebe. In ihrem Antrag führte sie aus, dass die Beschwerdegegnerin
anzuweisen sei, ihren Beschluss zurückzunehmen, beantragte dann aber weiter
eine Untersuchung der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin. Sodann führte sie
diverse angebliche Verfehlungen der Beschwerdegegnerin ins Feld. Weiter gibt
die Beschwerdeführerin in der Zusammenfassung ihrer Beschwerde auch an, dass
sie in ihrem Rekurs gar keine Beurteilung und Gutheissung von der Vorinstanz
verlangt habe. Eine möglicherweise zurückzuerstattende Sozialhilfe sei im
Rekurs von ihr gar kein Thema gewesen und auch kein von ihr vorgebrachtes
Anliegen. Auch rügt sie in Ziffer 3.3 ihrer Beschwerde das
Nicht-Einschreiten des Bezirksrates als Aufsichtsbehörde. Es muss aufgrund der
Äusserungen der Beschwerdeführerin deshalb davon ausgegangen werden, dass sie
(auch) aufsichtsrechtliche Missstände rügen wollte, verlangte sie doch auch
eine Untersuchung durch den Bezirksrat. Von einer Weiterleitung der Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde ist aber abzusehen, ist ein solche doch nicht
fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2
VRG entfällt (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00324, E. 1.2.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
Die Eingabe der
Beschwerdeführerin wurde jedoch auch als Rekurs bezeichnet und darin die
Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin verlangt. Weiter legte die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss bei und rügte in ihrer
Begründung, dass die Ausgangslage des Beschlusses falsch dargestellt worden sei
und dass die Kinderrenten in den Budgets eingerechnet worden seien. Da dies
dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin (auch) Rekurs einlegen wollte, ist
zu ihren Gunsten von einer doppelten Natur der Sache auszugehen. Die Eingabe
war deshalb nebst einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde auch als Rekurs zu
behandeln. Dies, da auch die Beschwerdeführerin in Ziff. 3.4 ihrer
Beschwerde geltend macht, dass die nicht gesetzeskonformen Rückforderungen doch
zu beanstanden seien, wodurch auch das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig bleibt.
3.
Die Beschwerdeführerin
beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten
der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der Vorinstanz
auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind formalrechtlich wiederum nicht als Anträge zu
behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung
der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind
somit formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die
im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw.
Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das
Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;
Plüss, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE
135 II 384 E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Auch insofern ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Mit Verfügung
der SVA Zürich vom 6. September 2016 wurde für die Beschwerdeführerin ab
dem 1. Juli 2016 eine Kinderrente zur IV-Rente des Stiefvaters in der Höhe
von Fr. 747.- gesprochen. Die Kinderrente wurde auf das Konto des
Stiefvaters der Beschwerdeführerin überwiesen. Mit Schreiben vom 9. November
2016 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit,
dass ihr Stiefvater seit Juli bzw. August 2016 eine Kinderrente von Fr. 749.-
(recte: Fr. 747.-) für sie bekomme. Die Beschwerdegegnerin verfügte
daraufhin mit Beschluss vom 19. Dezember 2016, dass die rückwirkend von
der SVA Zürich ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von Juli 2016 bis
September 2016 und die monatlich ausbezahlte Rente im Zeitraum von Oktober 2016
und November 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'735.- zurückzuerstatten
seien. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. April 2017 reduzierte die
Beschwerdegegnerin den Betrag auf Fr. 2'988.-, da sie die Kinderrente für
den Monat August in ihrem Budget bereits berücksichtigt hatte.
4.2 Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zu den eigenen
Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16
Abs. 2 SHV).
Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem Stammrentner (i.c.
dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Die Kinderrente für volljährige in
Ausbildung stehende Kinder hat den Zweck, den Rentner von zusätzlichen
Beiträgen an die Ausbildung des Kindes zu entlasten (BVGer, 6. November
2013, E. 4.2, C-8867/2010). Der invalide Elternteil soll damit seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Kinderrente soll für
den Unterhalt des Kindes verwendet werden (BGE 143 V 305, E. 4.2;
Erläuterungen zur Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f.
[zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Kinderrente nicht von
ihrem Stiefvater erhielt, respektive dieser die Kinderrente nicht für ihren
Unterhalt verwenden würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch
jederzeit berechtigt wäre, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich zu
verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in
Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die
Beschwerdeführerin hatte dadurch monatlich einen Betrag von Fr. 747.- zur
Verfügung, welcher als Einkommen zu werten ist, auch wenn wie von der
Beschwerdeführerin gerügt die Kinderrente an ihren Stiefvater ausbezahlt wird.
4.3 Die SVA
Zürich sprach für die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September
2016 eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 747.- monatlich. Für die Monate
Juli 2016 bis September 2016 wurde die Kinderrente als Nachzahlung ausgerichtet
(Ziff. 2). Die Auszahlung erfolgte auf das Konto des Stiefvaters der
Beschwerdeführerin (Ziff. 3).
4.3.1
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von
Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht sie,
sondern ihr Stiefvater habe die Rente erhalten. Aus diesem Grund könne
§ 27 Abs. 1 SHG nicht zur Anwendung kommen. Unbestritten ist, dass
die Kinderrente auf das Konto des Stiefvaters der Beschwerdeführerin geleistet
worden ist. Da die Kinderrente dem Unterhalt der Beschwerdeführerin dient, ist
davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin die Nachzahlungen
der Kinderrente, ihr wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt zukommen
liess. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gehabt, die Rente direkt an sich auszahlen zu lassen, wodurch sie
die Sozialversicherungsleistung ebenfalls erhalten hätte (siehe E. 4.2).
Da die Sozialversicherungsleistungen schlussendlich der Beschwerdeführerin
zukommen resp. zukommen müssten und auch können, ist § 27 Abs. 1 lit. a
SHG auf die Beschwerdeführerin anzuwenden. Demgemäss können für die Monate Juli
2016 und September 2016 Fr. 1'494.- zurückgefordert werden.
4.3.2
Für die Monate Oktober 2016 und November 2016 wurden keine Nachzahlungen
der Kinderrente mehr gewährt, folglich kann gestützt auf § 27 SHG für
diese beiden Monate keine Rückerstattung verlangt werden. Die Renten wurden dem
Stiefvater der Beschwerdeführerin direkt auf sein Konto bezahlt. Es ist aus den
Akten nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin von der Zusprechung der
Kinderrente erfahren hat. Zudem ist aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 9. November 2016 ersichtlich, dass sie davon ausging, dass die
Beschwerdegegnerin über die Kinderrente informiert sei. Auch teilte sie der
Beschwerdegegnerin auf Anfrage unverzüglich mit, dass für sie wieder eine Rente
gesprochen wurde. Eine Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund von § 26
SHG kann somit ebenfalls nicht erfolgen.
4.3.3
Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückerstattung aufgrund von Art. 62 ff.
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911
erfolgen kann. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger
Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR)
ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai
2012,8C_79/2012, E. 4.1; BGE 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5;
VGr, 12. August 2013, VB.2013.00424, E. 3.2; VGr, 26. April
2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.).
Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 25. April
2013, VB.2012.00815, E. 3.2; 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3;
8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2). Der Stiefvater der Beschwerdeführerin
erhielt für sie für die Monate Oktober und November 2016 eine Kinderrente von
je Fr. 747.-. Die Kinderrente ist für den Unterhalt der Beschwerdeführerin
bestimmt (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr
Stiefvater ihr diesen Betrag nicht hat zukommen lassen, resp. nicht für ihren
Unterhalt aufgewendet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinderrente
für die Beschwerdeführerin verwendet wurde, zumal sie auch die Möglichkeit
gehabt hätte, falls dies nicht der Fall gewesen wäre, die Auszahlung der
Kinderrente direkt an sich zu verlangen. Da die Kinderrente nicht in den
Budgets der Monate Oktober und November 2016 enthalten ist, hat die
Beschwerdeführerin für die beiden Monate gesamthaft Fr. 1'494.- zu viel
erhalten und ist somit unrechtmässig bereichert. Es kann daher für die Monate
Oktober und November 2016, gestützt auf Art. 62 OR der Betrag von Fr. 1'494.-
zurückverlangt werden.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe die
Akten in den Sozialhilfedossiers der Vorinstanz, die Akten sämtlicher bei der
Vorinstanz eingereichten Verfahren sowie des laufenden Verfahrens SO.2017.33
(Aufsichtsbeschwerde) bei der Vorinstanz anzufordern. Das Verwaltungsgericht
verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 die
Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.
5.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf
Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel
Sachverhalt
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262
E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April
2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
5.3 Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,
inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)
Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.
zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der
entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch
insbesondere aufgrund dessen, dass vom Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen
der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb
auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der
Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf
der Freundschaft zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft J und
dem Präsidenten der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage
stellen wollen, ist zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das
Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen
von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken
des Anspruchs (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3;
VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 3.3).
7.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei sowie der Vorinstanz, welche nicht auf die aufsichtsrechtlichen Anliegen
einging und als Rechtsmittel einzig die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
aufführte, je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche
nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.3 Das
Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige
Schwierigkeiten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gewesen
wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin bereits diverse Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und
dem Verwaltungsgericht selbständig geführt hat und jeweils in der Lage war,
rechtsgenügende Anträge zu stellen und zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Gestützt auf die Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Die Beschwerde ist mindestens insofern nicht als offensichtlich
aussichtslos zu beurteilen, als die Vorinstanz dem Rekurs der
Beschwerdeführerin nicht auch den Charakter einer zusätzlichen
Aufsichtsbeschwerde zuerkannte (vorn E. 2.3) und sich die Rückerstattung
der Kinderrentenbeträge für Oktober und November 2016 nicht einfach auf das
Sozialhilfegesetz zurückführen liess (vorn E. 4.3.2 f.). Entsprechend
ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz je zur Hälfte
auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …