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Entscheid

VB.2017.00835

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00835

6. April 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262

E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April

2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

5.3 Es ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,

inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)

Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.

zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der

entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten

Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch

insbesondere aufgrund dessen, dass vom Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen

der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb

auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der

Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.

6.

Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf

der Freundschaft zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft J und

dem Präsidenten der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage

stellen wollen, ist zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das

Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen

von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken

des Anspruchs (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3;

VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 3.3).

7.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende

Partei sowie der Vorinstanz, welche nicht auf die aufsichtsrechtlichen Anliegen

einging und als Rechtsmittel einzig die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

aufführte, je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche

nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.3 Das

Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige

Schwierigkeiten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gewesen

wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Vertreter der

Beschwerdeführerin bereits diverse Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und

dem Verwaltungsgericht selbständig geführt hat und jeweils in der Lage war,

rechtsgenügende Anträge zu stellen und zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Gestützt auf die Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Die Beschwerde ist mindestens insofern nicht als offensichtlich

aussichtslos zu beurteilen, als die Vorinstanz dem Rekurs der

Beschwerdeführerin nicht auch den Charakter einer zusätzlichen

Aufsichtsbeschwerde zuerkannte (vorn E. 2.3) und sich die Rückerstattung

der Kinderrentenbeträge für Oktober und November 2016 nicht einfach auf das

Sozialhilfegesetz zurückführen liess (vorn E. 4.3.2 f.). Entsprechend

ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4

VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz je zur Hälfte

auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …