VB.2017.00837
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00837
19. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00837
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Energie Uster AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 18. August 2017 eröffnete die
Energie Uster AG ein offenes Vergabeverfahren zwecks Errichtung einer
Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach des Schulhauses Krämeracker in
Uster. Die ausgeschriebene Leistung umfasst die "Ausführungsplanung,
Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme einer kompletten,
betriebsbereiten, ästhetisch ansprechenden, auf Flachdächer aufgebauten
Photovoltaikanlage inkl. Datenlogger und Kommunikationsschnittstelle für die
Fernüberwachung". Innert Frist gingen acht Angebote mit Offertsummen
zwischen Fr. 202'223.- und Fr. 359'465.- (jeweils inkl. MWST) ein. Am
4. Dezember 2017 ging der Zuschlag an die D, zum Preis von Fr. 210'524.-
(inkl. MWST).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 13. Dezember 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der
Vergabeentscheid vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Zuschlag an
sie zu erteilen.
Am 21. Dezember 2017 teilte die Vergabestelle dem
Gericht den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin mit.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In ihrer Replik vom 16. Februar 2018 änderte die
Beschwerdeführerin ihr Gestaltungsbegehren in ein Feststellungsbegehren
betreffend Rechtswidrigkeit der Vergabe.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 wurde dem
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise entsprochen.
Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 9. März
2018; die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme mehr ein.
Die Mitbeteiligte D liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine
privatrechtlich organisierte Auftraggebende aus den Sektorenbereichen Wasser-
und Energieversorgung. Als solche untersteht sie gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) dem Vergaberecht; ihre Vergabeentscheide können
unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB
1999.
Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine
solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die (zweitplatzierte) Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, sie erfülle die
Zuschlagskriterien besser als die Mitbeteiligte. Erweisen sich ihre Rügen als
berechtigt, hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag gehabt. Vorliegend
hat die Vergabestelle den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar zulässigerweise
bereits abgeschlossen und eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist
mithin nicht mehr möglich. Dies ändert jedoch nichts an deren Legitimation,
zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach
Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen
(Art. 18 Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3 Abs. 1
IVöB-BeitrittsG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher
zu bejahen.
Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
somit auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Vergabebehörde gab in den Ausschreibungsunterlagen die
folgenden drei Zuschlagskriterien samt Unterkriterien und Gewichtung bekannt:
1.
Wirtschaftlichkeit 60%
W1: Leistungspreis PV-Anlage (20%)
W2: Stromgestehungskosten der PV-Anlage (20%)
W3: Peak-Leistung der Anlage (20%)
2.
Technik 20%
T1: Garantierte max. Leistungsdegradation in
25a (8%)
T2: Belastbarkeit Module […] (4%)
T3: Modul Temperaturkoeffizient […] (4%)
T4: Wechselrichter Wirkungsgrad […] (4%)
3.
Unternehmung, Zertifikate,
Garantieleistungen 20%
L1: Verfügbares Personal (1%)
L2: Qualifikation Projektleiter […] (2%)
L3: Qualifikation Baustellenleiter […] (2%)
L4: Lehrlinge im Bereich PV-Anlagenbau (2%)
L5: Umweltverträglichkeit Produkte (2%)
L6: Dauer Garantie Wechselrichter (2%)
L7: Dauer Produktegarantie Module (2%)
L8: Referenzen Unternehmung […] (7%)
Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den
Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder
minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts
ermöglichen – dies im Gegensatz zu den Eignungskriterien, bei denen es sich um
"Muss-Kriterien" handelt. Es ist zu beachten, dass der Behörde beim
Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht
(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014,
VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00534,
E. 4.2).
3.1
Die Auswahl
und Gewichtung der Zuschlagskriterien blieb vorliegend unbestritten. Die Rügen
der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die Bewertung ihres Angebots bei
den Zuschlagskriterien W2, L5 und L8.
3.1.1
Das Kriterium W2 bezieht sich auf die "Stromgestehungskosten der
PV-Anlage" in Rappen/Kilowattstunde. Hierzu heisst es in den
Ausschreibungsunterlagen: "Der Strompreis wird aus der netto-Investition,
der Leistung unter Berücksichtigung der Degradation, Wartung & Unterhalt
gemäss Angaben Unternehmer ermittelt". Dementsprechend wurden von den
Anbietenden diverse Angaben insbesondere auch zum "spezifischen
Jahresertrag [kWh/kWp]" und zu den "spezifischen Betriebs- und
Unterhaltskosten [CHF/kWh*a]" verlangt. In ihrer Angebotsbewertung hat die
Beschwerdegegnerin bei diesen beiden Positionen indes nicht auf die
entsprechenden Anbieterangaben abgestellt, sondern diese bei allen Angeboten
einheitlich "bereinigt" bzw. durch eigene "Erfahrungswerte"
ersetzt.
Die Beschwerdeführerin
moniert, dieses Vorgehen sei unzulässig. Zum einen widerspreche es den
Ausschreibungsvorgaben, wenn ausdrücklich verlangte Angaben ignoriert würden.
Darüber hinaus handle es sich bei der Ermittlung der Stromgestehungskosten um
eine komplexe Aufgabe, wofür das Expertenwissen der Anbietenden von massgeblicher
Bedeutung sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, diesbezüglich irgendwelche "Bereinigungen"
vorzunehmen.
Mit den Vorgaben in den
Submissionsbedingungen hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass
sie auf die strittigen Unternehmerangaben abstellen will. Daran ist sie
grundsätzlich gebunden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens, 3. A., Zürich etc.
2013, S. 387 N. 859 f.). Das schliesst eine
Plausibilitätsprüfung der eingegangenen Werte zwar nicht aus. Dafür wäre
allerdings eine vertiefte Auseinandersetzung mit den konkreten Angaben der
Anbietenden erforderlich. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, der
Jahresertrag der PV-Anlage sei abhängig von der Sonneneinstrahlung und daher
für alle Modulprodukte einheitlich definiert worden. In ihrer Duplik führt sie
ergänzend aus, im Projektbeschrieb sei die Modulausrichtung zwingend vorgegeben
worden mit einem "Azimut von 42° südwest" und einer "Neigung von
10°". Diese Ausführungen vermögen die nachträgliche Statuierung eines
Einheitswertes jedoch nicht schlüssig zu begründen, zumal die
Beschwerdeführerin in ihrer "Energieertragsberechnung Krämeracker Uster"
eben diese Modulausrichtungsvorgaben übernommen hat und dennoch zu einem anderen
Ertragswert gelangte. Indem die Vergabestelle Angaben zum spezifischen
Jahresertrag und zu den spezifischen Betriebs- und Unterhaltskosten der
offerierten Anlage verlangt, anerkennt sie letztlich selbst, dass
anlagespezifische Unterschiede bestehen. Sie verhält sich daher in der Tat
widersprüchlich, wenn sie die entsprechenden Werte allesamt über einen Leisten
bricht.
Wie die Beschwerdegegnerin
indes weiter ausführt, hat der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzicht
auf die strittige "Bereinigung" im Ergebnis keinen Einfluss auf die
Rangierung ihres Angebots. Mit den "bereinigten" Werten beliefen sich
die Gestehungskosten der Beschwerdeführerin auf 13.03 Rp/kWh und
diejenigen der Mitbeteiligten auf 13.61 Rp/kWh, was beiden Anbieterinnen
je 4 Punkte eintrug. Ohne die strittige Korrektur liegen die Werte bei
11.7
Rp/kWh für die Beschwerdeführerin bzw. 11.8 Rp/kWh für die
Mitbeteiligte und ergeben wiederum eine Gleichbewertung der beiden
Kontrahentinnen, nämlich mit 5 statt der vorherigen 4 Punkte.
3.1.2
Beim Zuschlagskriterium L5 geht es um die Umweltverträglichkeit der
offerierten Produkte, welche mittels Vorlage entsprechender ISO-Zertifikate
nachzuweisen war. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe zu Unrecht
nur 2 von 6 möglichen Punkten bzw. 4 von 12 gewichteten Punkten erhalten,
obwohl sie die nachträglich angeforderten Zertifizierungen fristgerecht
eingereicht habe. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin insofern, als die
Beschwerdeführerin die verlangten Zertifikate eben nicht innert der angesetzten
Frist eingereicht habe. Kurz nach Fristablauf habe sie das Zertifikat für den
Wechselrichter eingereicht, welches ihr aus Kulanz auch mit den entsprechenden
2.
Punkten (bzw. 4 gewichteten Punkten) angerechnet worden sei, obwohl es
für eine Firmenadresse des Herstellers in F ausgestellt worden sei und nicht
für den im Angebot bezeichneten Produktionsstandort in G. Dem tritt die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht substanziiert entgegen. Abgesehen von
der wörtlichen Wiedergabe ihrer Beschwerdegründe wendet sie lediglich ein, es
sei äusserst befremdend, dass "die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der
Abgabe noch irgendwelche Fristen setzt".
Gemäss Ziffer 2 des
Leistungsverzeichnisses hatten die Anbietenden zum Nachweis des verlangten
Umweltmanagements – nicht zwingend mit der Offerte, aber auf entsprechende
Anfrage – das Zertifikat ISO 14001 für Modul und Wechselrichter einzureichen.
Dass eine solche nachträgliche Einforderung mit einer Fristansetzung verbunden
sein würde, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Die
Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die Aufforderung zur Nachreichung
fehlender ISO-Zertifikate der Bewertung ihres Angebots nur zuträglich sein konnte
und folglich in ihrem höchsteigenen Interesse lag.
Nachdem die Angebotsfrist
abgelaufen war, führte die Vergabestelle sogenannte Unternehmergespräche mit
den Anbieterinnen. Dasjenige mit der Beschwerdeführerin fand am 17. November
2017.
statt und hatte insbesondere auch die Frage des Umweltverträglichkeitsnachweises
zum Gegenstand. Im Gesprächsprotokoll wurde hierzu festgehalten, für das
offerierte Modul liege kein ISO-Zertifikat 14001 vor und das entsprechende
Zertifikat des Wechselrichterherstellers sei am 1. Juli 2016 abgelaufen.
Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. November
2017.
übermittelt (betreffend den E-Mail-Verkehr der Parteien, auch zum
Folgenden). Im Antwort-Mail der Beschwerdeführerin vom 27. November 2017
hiess es sodann, für das Modul finde sich das verlangte ISO-Zertifikat im
Anhang. Mit E-Mail vom 29. November stellte die Vergabestelle richtig,
dass nicht das verlangte ISO-Zertifikat eingereicht worden sei, sondern ein
Datenblatt, welches sich überdies auf andere Modulserien beziehe (Ziffer 2).
Ferner wiederholte sie den Hinweis, dass das Zertifikat für den Wechselrichter
abgelaufen sei (Ziffer 3). Zur Nachreichung der verlangten Zertifikate
wurde der Beschwerdeführerin sodann eine Frist bis 30. November 2017,
16:00 Uhr, angesetzt. In ihrer Antwort vom 30. November 2017, 09:56 Uhr,
hielt die Beschwerdeführerin fest, das "verschickte Zertifikat [sei] auch
für das angebotene Modul gültig". Gleichentags um 22.20 Uhr, und
somit nach Ablauf der Eingabefrist, schickte die Beschwerdeführerin der
Vergabestelle ein weiteres Mail mit dem Verweis, im Anhang finde sich die
aktuelle ISO-Zertifizierung für den Wechselrichterhersteller H. Mit E-Mail vom
4.
Dezember 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin schliesslich das
Zertifikat ISO 14001 für den Modulhersteller J.
Mithin lässt sich
festhalten, dass bei Fristablauf am 30. November 2017 um 16:00 Uhr
kein aktuelles Zertifikat ISO 14001 vorlag, weder für das offerierte Modul noch
für den Wechselrichter. Dass aus dem von der Beschwerdeführerin am 29. November
2017.
nachgereichten Datenblatt auf eine entsprechende Zertifizierung des
Modulherstellers geschlossen werden kann, vermag den formellen Nachweis mittels
Zertifikat nicht zu ersetzen. Die von der Beschwerdeführerin gegen die
Bewertung ihres Angebots beim Unterkriterium L5 (Umweltverträglichkeit
Produkte) erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet.
3.1.3
Beim Unterkriterium L8 geht es um die Bewertung der Unternehmensreferenzen.
Gemäss den Submissionsbedingungen mussten sich die Referenzen auf vergleichbare
Anlagen beziehen, deren Inbetriebnahme nicht länger als 3 Jahre
zurückliegt und deren qualitative Beurteilung durch die Referenzgeber positiv
ausfiel. Die Bewertung erfolgte abgestuft nach der Anzahl der als vergleichbar
qualifizierten Referenzen, wobei die maximale Punktzahl ab 10 Referenzen
erreicht war.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass ihr von den 12 genannten Referenzen nur deren 3 als
vergleichbar im Sinn der Vorgaben angerechnet wurden, was ihr nur 2 von maximal
6.
Punkten einbrachte. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die geplante
Anlage Krämeracker umfasse rund 400 Module, verteilt auf mehrere
Flachdächer, und weise eine Leistung von 135 kWp auf. Die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen würden sich aber mehrheitlich auf
kleinere Anlagen auf Einfamilienhäusern beziehen, deren Leistung bei 30 kWp
oder tiefer liege. Als vergleichbar könnten jedoch nur Anlagen gelten, die eine
ähnliche Grösse bzw. ähnliche Leistungswerte wie die ausgeschriebene Anlage
aufweisen. In Ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin die
Rechtmässigkeit dieses Ansatzes. Sie macht geltend, für die Vergleichbarkeit
von Solaranlagen sei stattdessen auf folgende Aspekte abzustellen: Technik der
PV-Anlage (Material), Dachkonstruktion, Projektleitung, Arbeiten auf dem Dach,
Elektrische Arbeiten.
Der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden. Arbeiten auf dem Dach und elektrische Arbeiten fallen bei
jeder PV-Anlage an. Sie unter dem Titel Vergleichbarkeit zu taxieren, würde
wiederum auf eine Abstufung nach Auftragsvolumen hinauslaufen, was der Beschwerdeführerin
im Ergebnis nichts bringt. Die Qualifikation der Projektleitung wurde sodann
bereits beim Unterkriterium L2 bewertet, wo die Beschwerdeführerin die volle
Punktzahl erzielte. Zum Anknüpfungspunkt "Technik der PV-Anlage (Material)"
ist zu bemerken, dass es beim Unterkriterium L8 in erster Linie um die Qualität
der Unternehmensreferenzen, nicht um die technische Qualität der
verwendeten Materialien geht. Letztere wurde unbestrittenermassen bereits beim
Zuschlagskriterium 2 (Technik) bzw. anhand der Unterkriterien T1–T4 angemessen
berücksichtigt. Bei der Position "Dachkonstruktion" lassen die
ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass damit
die Unterscheidung Flachdach/Steildach gemeint ist. Nachdem gemäss ihren
eigenen Angaben nur 5 ihrer 12 Referenzobjekte Flachdächer betreffen, wäre die
Vergleichbarkeit vorliegend von vornherein auf diese beschränkt. Das entspricht
einem maximalen Aufwertungspotenzial von lediglich einem Punkt. Abgesehen davon
geht es aber auch gar nicht darum, einen eigenen vertretbaren Bewertungsansatz
zu liefern, vielmehr ist die Rechtmässigkeit des von der Vergabebehörde
gewählten Vorgehens substanziiert infrage zu stellen. Das hat die
Beschwerdeführerin versäumt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was gegen den
von der Beschwerdegegnerin gewählten Ansatz sprechen würde. Vielmehr erscheint
es durchaus plausibel und dementsprechend auch ohne Weiteres als vertretbar,
die Vergleichbarkeit der Referenzanlagen anhand ihres Auftragsvolumens und
ihrer Leistungswerte zu beurteilen. Ob daneben noch andere vertretbare
Bewertungsansätze denkbar wären, ist, angesichts des der Vergabebehörde ist
dieser Frage zustehenden Ermessens, nicht entscheidrelevant und braucht daher
auch nicht weiter geprüft zu werden.
Abschliessend bleibt
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einem Missverständnis unterliegt, wenn
sie replikando einwendet, es dürfe nicht auf das Firmenalter abgestellt werden.
Dieses war für die Vergleichbarkeit der Referenzen nicht von Bedeutung,
3.2
Zusammenfassend
ist die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.
Unter
diesen Umständen erübrigen sich weitere Erwägungen zu den von der Beschwerdeführerin
in ihrer Replik gestellten Begehren betreffend Schadenersatz und öffentlicher
Publikation im Falle einer Gutheissung der Beschwerde. Anzumerken ist, dass
ersteres ohnehin nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und
letzteres im Vergaberecht nicht vorgesehen ist.
4.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet: Mit der Erstattung der Rechtsschriften
ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38
SubmV). Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG ist nicht ersichtlich.
5.
Da der Wert des strittigen
Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für den
Sektor Energieversorgung nicht erreicht (Art. 1 lit. d der Verordnung
des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
[SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'770.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …