VB.2017.00839
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00839
21. Februar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00839
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 25. Dezember
2014 den Schweizer Bürger C, geboren 1987, und reiste am 13. Januar 2015
zu ihm in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 12. Januar 2017. Die
eheliche Gemeinschaft wurde Mitte September 2016 aufgegeben. Am 21. Dezember
2016 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
20. April 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Mai 2017.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. November 2017 ab
und setzte A Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Februar 2018.
III.
Am 14. Dezember 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2017, die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung
aus der Schweiz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Nachdem die Ehe der
Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt
in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen.
Die Ehegatten leben seit Mitte September 2016 getrennt. Die eheliche
Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf
dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn
auch nicht geltend.
3.
3.1
Nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in
der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist
im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50
Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher
oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie
dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad
unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung
muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138
II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,
E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der
betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine
weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel
kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von
Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder
Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE
138.
II 229 E. 3.2.3). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend
gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.
3.2
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls. Die Beschwerdeführerin mache lediglich allgemein gehaltene
Behauptungen und Hinweise auf punktuelle Spannungen geltend, was nicht genüge,
um einen Verbleib in der Schweiz erforderlich zu machen. Soweit sie vorbringe,
ihr Ehemann habe sie nach einigen Monaten ehelicher Gemeinschaft ignoriert,
beschimpft, bedroht, beleidigt und isoliert, und sie habe intensiven
psychischen Terror erlebt, hätte sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen müssen, was sie
jedoch unterlassen habe. Selbst wenn nach muslimischer Tradition die Ehefrau
dem Ehemann keinen Widerstand leiste und sie sich deshalb nicht an Ärzte,
Eheberater oder die Polizei gewandt habe, seien keinerlei Anzeichen für
eheliche Gewalt ersichtlich. Dass die Ehe nicht nach ihren Vorstellungen
verlaufen sei, sprich der Ehegatte sich – angeblich – in eine andere Frau
verliebt habe, begründe keinen nachehelichen Härtefall. Auch sei sie ihrer
weitreichenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der angeblich stark gefährdeten
Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht nachgekommen. Bosnien und
Herzegowina sei nicht als Land mit einem besonders patriarchalischen
Gesellschaftssystem bekannt, wo Frauen aufgrund ihres Status als Geschiedene
mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Sie sei erst mit dreissig
Jahren in die Schweiz gekommen und halte sich noch keine drei Jahre hier auf.
Sie sei gesund, arbeitsfähig und noch jung, und verfüge ausserdem über ein
soziales Netz in ihrer Heimat.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die psychische bzw. verbale Gewalt,
welche sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr habe erfahren müssen,
verbunden mit der einhergehenden permanenten Angst, sei naturgemäss
beweismässig nur schwer zu unterlegen, da diese in der Regel mündlich und in
der gemeinsamen Wohnung stattgefunden habe. Jedoch gehe aus ihren Ausführungen
klar hervor, wie perfide und systematisch ihr Ehemann ihr gegenüber vorgegangen
sei, um Kontrolle und Macht über sie auszuüben. Nebst der ehelichen Gewalt
erscheine die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet. Sie stamme aus
dem muslimisch dominierten Teil des Landes und komme aus einer streng
muslimischen Familien. Als geschiedene Frau werde sie als eine vom Ehemann
abgestossene und somit schlechte Frau betrachtet, wodurch sie auch den Rückhalt
durch ihre Familie verliere. Dies habe zur Folge, dass die wirtschaftliche und
andere Unterstützung durch ihre Familie entfalle. Dieser Umstand würde ihr,
abgesehen von der prekären wirtschaftlichen Lage, zusätzlich erschweren, wenn
nicht verunmöglichen, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei ihr auch nicht
möglich in einen anderen nicht muslimisch regierten Landesteil zu gehen. Diese
Landesteile seien für sie wie ein fremdes Land, mit einer anderen Regierung,
Religion und Kultur. Die jeweiligen Regionen seien sehr nationalistisch
geprägt. Bevölkerungsgruppen anderer Landesteile seien mit rechtlicher
Unterdrückung und Ausgrenzung konfrontiert.
3.4
Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass auch unter Berücksichtigung der
Beweisschwierigkeiten bei häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression es
an ihr liegt, die Misshandlungen und die daraus entstandene subjektive
Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin genügt es nicht, pauschal zu behaupten, ihr Ehemann habe sie
durch die Wegnahme von Wohnungsschlüssel, Mobiltelefon und Laptop sozial
isoliert und sie beschimpft, erniedrigt und bedroht. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin durch
nichts belegt. Die Beschwerdeführerin bleibt in ihren Ausführungen
oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die
pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv
nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen
wenig glaubhaft. Auch ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gefährdet ist.
Die Beschwerdeführerin belegt auch diese Behauptungen in keiner Art und Weise.
Es liegen auch keinerlei objektive Hinweis dafür vor, dass ihre Behauptungen
zutreffen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt Bosnien
und Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als
verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich
zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von dreissig
Jahren verlassen und lebt seit weniger als drei Jahren in der Schweiz. Sie ist
mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes somit bestens vertraut. Die geltend
gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten betreffen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal der Beschwerdeführerin hebt sich
nicht von demjenigen ihrer Landsleute ab. Weder die allgemeine Lage im Heimat-
bzw. Herkunftsstaat noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Damit
liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG
vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung ausreichen.
Aufgrund des Gesagten besteht
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.
Der Entscheid der
Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167,
E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend
aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von dreissig Jahren in die
Schweiz eingereist und halte sich noch keine drei Jahre hier auf. Die Ehe habe
lediglich ein Jahr und acht Monate gedauert, was als kurz zu bezeichnen sei.
Dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe, einen
Freundeskreis aufgebaut und Deutsch gelernt habe, dürfe erwartet werden und
stelle keine besonderen individuellen Umstände dar, die einer Wegweisung
entgegenstehen könnten. Es liegt keine über das Übliche hinausgehende
Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen
Schicksal seiner Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch
die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass
infrage gestellt, dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht
beantragt wurde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …