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Entscheid

VB.2017.00839

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00839

21. Februar 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984,

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 25. Dezember

2014 den Schweizer Bürger C, geboren 1987, und reiste am 13. Januar 2015

zu ihm in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 12. Januar 2017. Die

eheliche Gemeinschaft wurde Mitte September 2016 aufgegeben. Am 21. Dezember

2016 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

20. April 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Mai 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. November 2017 ab

und setzte A Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Februar 2018.

III.

Am 14. Dezember 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2017, die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung

aus der Schweiz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Nachdem die Ehe der

Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt

in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen.

Die Ehegatten leben seit Mitte September 2016 getrennt. Die eheliche

Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre, womit die Voraussetzungen für

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf

dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) nicht gegeben. Dies macht die Beschwerdeführerin denn

auch nicht geltend.

3.

3.1

Nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in

der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist

im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50

Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher

oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und

nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie

dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad

unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung

muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138

II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,

E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der

betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine

weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel

kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von

Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder

Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE

138.

II 229 E. 3.2.3). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend

gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise

nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen

entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen

Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen.

3.2

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen

Härtefalls. Die Beschwerdeführerin mache lediglich allgemein gehaltene

Behauptungen und Hinweise auf punktuelle Spannungen geltend, was nicht genüge,

um einen Verbleib in der Schweiz erforderlich zu machen. Soweit sie vorbringe,

ihr Ehemann habe sie nach einigen Monaten ehelicher Gemeinschaft ignoriert,

beschimpft, bedroht, beleidigt und isoliert, und sie habe intensiven

psychischen Terror erlebt, hätte sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen müssen, was sie

jedoch unterlassen habe. Selbst wenn nach muslimischer Tradition die Ehefrau

dem Ehemann keinen Widerstand leiste und sie sich deshalb nicht an Ärzte,

Eheberater oder die Polizei gewandt habe, seien keinerlei Anzeichen für

eheliche Gewalt ersichtlich. Dass die Ehe nicht nach ihren Vorstellungen

verlaufen sei, sprich der Ehegatte sich – angeblich – in eine andere Frau

verliebt habe, begründe keinen nachehelichen Härtefall. Auch sei sie ihrer

weitreichenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der angeblich stark gefährdeten

Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht nachgekommen. Bosnien und

Herzegowina sei nicht als Land mit einem besonders patriarchalischen

Gesellschaftssystem bekannt, wo Frauen aufgrund ihres Status als Geschiedene

mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Sie sei erst mit dreissig

Jahren in die Schweiz gekommen und halte sich noch keine drei Jahre hier auf.

Sie sei gesund, arbeitsfähig und noch jung, und verfüge ausserdem über ein

soziales Netz in ihrer Heimat.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die psychische bzw. verbale Gewalt,

welche sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr habe erfahren müssen,

verbunden mit der einhergehenden permanenten Angst, sei naturgemäss

beweismässig nur schwer zu unterlegen, da diese in der Regel mündlich und in

der gemeinsamen Wohnung stattgefunden habe. Jedoch gehe aus ihren Ausführungen

klar hervor, wie perfide und systematisch ihr Ehemann ihr gegenüber vorgegangen

sei, um Kontrolle und Macht über sie auszuüben. Nebst der ehelichen Gewalt

erscheine die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet. Sie stamme aus

dem muslimisch dominierten Teil des Landes und komme aus einer streng

muslimischen Familien. Als geschiedene Frau werde sie als eine vom Ehemann

abgestossene und somit schlechte Frau betrachtet, wodurch sie auch den Rückhalt

durch ihre Familie verliere. Dies habe zur Folge, dass die wirtschaftliche und

andere Unterstützung durch ihre Familie entfalle. Dieser Umstand würde ihr,

abgesehen von der prekären wirtschaftlichen Lage, zusätzlich erschweren, wenn

nicht verunmöglichen, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei ihr auch nicht

möglich in einen anderen nicht muslimisch regierten Landesteil zu gehen. Diese

Landesteile seien für sie wie ein fremdes Land, mit einer anderen Regierung,

Religion und Kultur. Die jeweiligen Regionen seien sehr nationalistisch

geprägt. Bevölkerungsgruppen anderer Landesteile seien mit rechtlicher

Unterdrückung und Ausgrenzung konfrontiert.

3.4

Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass auch unter Berücksichtigung der

Beweisschwierigkeiten bei häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression es

an ihr liegt, die Misshandlungen und die daraus entstandene subjektive

Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin genügt es nicht, pauschal zu behaupten, ihr Ehemann habe sie

durch die Wegnahme von Wohnungsschlüssel, Mobiltelefon und Laptop sozial

isoliert und sie beschimpft, erniedrigt und bedroht. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin durch

nichts belegt. Die Beschwerdeführerin bleibt in ihren Ausführungen

oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die

pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv

nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen

wenig glaubhaft. Auch ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gefährdet ist.

Die Beschwerdeführerin belegt auch diese Behauptungen in keiner Art und Weise.

Es liegen auch keinerlei objektive Hinweis dafür vor, dass ihre Behauptungen

zutreffen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt Bosnien

und Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als

verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich

zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von dreissig

Jahren verlassen und lebt seit weniger als drei Jahren in der Schweiz. Sie ist

mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes somit bestens vertraut. Die geltend

gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten betreffen die ansässige

Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal der Beschwerdeführerin hebt sich

nicht von demjenigen ihrer Landsleute ab. Weder die allgemeine Lage im Heimat-

bzw. Herkunftsstaat noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete

Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Damit

liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG

vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung ausreichen.

Aufgrund des Gesagten besteht

kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.

Der Entscheid der

Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen

Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167,

E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend

aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von dreissig Jahren in die

Schweiz eingereist und halte sich noch keine drei Jahre hier auf. Die Ehe habe

lediglich ein Jahr und acht Monate gedauert, was als kurz zu bezeichnen sei.

Dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe, einen

Freundeskreis aufgebaut und Deutsch gelernt habe, dürfe erwartet werden und

stelle keine besonderen individuellen Umstände dar, die einer Wegweisung

entgegenstehen könnten. Es liegt keine über das Übliche hinausgehende

Integration der Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen

Schicksal seiner Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch

die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass

infrage gestellt, dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht

beantragt wurde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …