VB.2017.00842
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00842
20. April 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00842
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsbewilligung der Kinderkrippe A in B,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich (AJB) am 22. März 2017 um Bewilligung einer Kinderkrippe in
B mit vier Gruppen. Mit Verfügung vom 4. September 2017 erteilte das AJB
die Bewilligung bis zum 31. Juli 2021 unter dem Vorbehalt von Änderungen,
welche die Bewilligungsvoraussetzungen beträfen (Dispositiv-Ziff. I und III).
In den Erwägungen hielt das AJB unter anderem fest, für die Leitung einer
Kinderkrippe mit vier Gruppen sei bei Vollauslastung ein Pensum von 90 %
"ausreichend"; da derzeit nur eine Gruppe betrieben werde, genüge ein
Pensum von 30 %, das noch einmal um einen Drittel reduziert werden könne,
da die administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben für alle Betriebe von
A von einer kaufmännischen Betriebsleiterin sowie "von einer zentralen,
entsprechend qualifizierten, Stelle übernommen" würden.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 2. Oktober 2017 bei der
Bildungsdirektion und beantragte, die Auflage in den Erwägungen, wonach die
Leitung der Krippe bei Vollauslastung ein Pensum von 90 % aufweisen müsse,
sei dadurch zu ersetzen, dass "ein Pensum vom 45%–50% ausreichend"
sei, wobei dieses bei einer zentralen pädagogischen Leitung und/oder
Geschäftsleitung "weiter anteilig reduziert werden" könne. Mit
Verfügung vom 15. November 2017 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs
nicht ein.
III.
A erhob am 14. Dezember 2017 "Einsprache"
(richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und direkt ein materieller Entscheid zu fällen.
Die Bildungsdirektion liess sich am 14. Februar 2018 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen; das AJB verlangte mit Beschwerdeantwort vom
26.
/27. Februar 2018, das Rechtsmittel sei abzuweisen, eventualiter sei
die Ausgangsverfügung zu bestätigen. A äusserte sich hierzu am 18. April
2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin
nicht beschwert und die Begründung einer Verfügung nicht anfechtbar sei.
2.2
Anfechtungsobjekt
eines Rechtsmittelverfahrens bildet nur jener Teil der Verfügung, der in
formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls
die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 19 N. 5).
Hier wurde der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. I
die Bewilligung zum Betrieb einer Kinderkrippe mit vier Gruppen erteilt.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III stellt die Gültigkeit der Bewilligung jedoch unter den
Vorbehalt von Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen.
Diese Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich nicht aus dem Dispositiv,
sondern aus den Erwägungen der Verfügung, namentlich aus der hier strittigen
Auflage, wonach bei einer Vollauslastung der Krippe ein Leitungspensum von
90 % erforderlich sei. Im Licht von Dispositiv-Ziff. III der
Ausgangsverfügung handelt es sich bei dieser Erwägung um eine
Bewilligungsauflage, die in formelle Rechtskraft erwachsen kann, und damit um
ein Anfechtungsobjekt.
2.3 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin sodann auch in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen. Die Beschwerdeführerin hat um eine
Bewilligung für vier Gruppen ersucht und auch eine solche erhalten – mit den
erwähnten Auflagen. Will sie vollständigen Gebrauch von der Bewilligung machen,
also vier Gruppen betreiben, muss sie die in den Erwägungen dafür formulierten
Auflagen einhalten. Das räumt im Übrigen auch die Vorinstanz ein, indem sie
ausführt, es seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, wenn der
Mindestpersonalbedarf "entgegen der erteilten Bewilligung" nicht
eingehalten werde. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung die personellen Voraussetzungen für den einstweilen
geplanten reduzierten Betrieb mit einer Gruppe erfüllte, vermag daran nichts zu
ändern.
2.4 Demnach
hätte die Vorinstanz auf den Rekurs eintreten müssen. Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann
stattdessen aber auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – selber in
der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario
VRG; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00737, E. 4.4; Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Hier drängt sich
indes kein direkter Entscheid durch das Verwaltungsgericht auf. Die
Angelegenheit ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 15. November
2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit
zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind demnach
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE
138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann,
Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von
Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern
2015, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion
vom 15. November 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur
Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung
5 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .
5. Mitteilung an…