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Entscheid

VB.2017.00842

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00842

20. April 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Amt für Jugend und Berufsberatung des

Kantons Zürich (AJB) am 22. März 2017 um Bewilligung einer Kinderkrippe in

B mit vier Gruppen. Mit Verfügung vom 4. September 2017 erteilte das AJB

die Bewilligung bis zum 31. Juli 2021 unter dem Vorbehalt von Änderungen,

welche die Bewilligungsvoraussetzungen beträfen (Dispositiv-Ziff. I und III).

In den Erwägungen hielt das AJB unter anderem fest, für die Leitung einer

Kinderkrippe mit vier Gruppen sei bei Vollauslastung ein Pensum von 90 %

"ausreichend"; da derzeit nur eine Gruppe betrieben werde, genüge ein

Pensum von 30 %, das noch einmal um einen Drittel reduziert werden könne,

da die administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben für alle Betriebe von

A von einer kaufmännischen Betriebsleiterin sowie "von einer zentralen,

entsprechend qualifizierten, Stelle übernommen" würden.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 2. Oktober 2017 bei der

Bildungsdirektion und beantragte, die Auflage in den Erwägungen, wonach die

Leitung der Krippe bei Vollauslastung ein Pensum von 90 % aufweisen müsse,

sei dadurch zu ersetzen, dass "ein Pensum vom 45%–50% ausreichend"

sei, wobei dieses bei einer zentralen pädagogischen Leitung und/oder

Geschäftsleitung "weiter anteilig reduziert werden" könne. Mit

Verfügung vom 15. November 2017 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs

nicht ein.

III.

A erhob am 14. Dezember 2017 "Einsprache"

(richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und direkt ein materieller Entscheid zu fällen.

Die Bildungsdirektion liess sich am 14. Februar 2018 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen; das AJB verlangte mit Beschwerdeantwort vom

26.

/27. Februar 2018, das Rechtsmittel sei abzuweisen, eventualiter sei

die Ausgangsverfügung zu bestätigen. A äusserte sich hierzu am 18. April

2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin

nicht beschwert und die Begründung einer Verfügung nicht anfechtbar sei.

2.2

Anfechtungsobjekt

eines Rechtsmittelverfahrens bildet nur jener Teil der Verfügung, der in

formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls

die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 19 N. 5).

Hier wurde der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. I

die Bewilligung zum Betrieb einer Kinderkrippe mit vier Gruppen erteilt.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III stellt die Gültigkeit der Bewilligung jedoch unter den

Vorbehalt von Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen.

Diese Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich nicht aus dem Dispositiv,

sondern aus den Erwägungen der Verfügung, namentlich aus der hier strittigen

Auflage, wonach bei einer Vollauslastung der Krippe ein Leitungspensum von

90 % erforderlich sei. Im Licht von Dispositiv-Ziff. III der

Ausgangsverfügung handelt es sich bei dieser Erwägung um eine

Bewilligungsauflage, die in formelle Rechtskraft erwachsen kann, und damit um

ein Anfechtungsobjekt.

2.3 Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin sodann auch in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen. Die Beschwerdeführerin hat um eine

Bewilligung für vier Gruppen ersucht und auch eine solche erhalten – mit den

erwähnten Auflagen. Will sie vollständigen Gebrauch von der Bewilligung machen,

also vier Gruppen betreiben, muss sie die in den Erwägungen dafür formulierten

Auflagen einhalten. Das räumt im Übrigen auch die Vorinstanz ein, indem sie

ausführt, es seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, wenn der

Mindestpersonalbedarf "entgegen der erteilten Bewilligung" nicht

eingehalten werde. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung die personellen Voraussetzungen für den einstweilen

geplanten reduzierten Betrieb mit einer Gruppe erfüllte, vermag daran nichts zu

ändern.

2.4 Demnach

hätte die Vorinstanz auf den Rekurs eintreten müssen. Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann

stattdessen aber auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – selber in

der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario

VRG; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00737, E. 4.4; Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Hier drängt sich

indes kein direkter Entscheid durch das Verwaltungsgericht auf. Die

Angelegenheit ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 15. November

2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit

zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind demnach

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE

138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann,

Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von

Werdt in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern

2015, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion

vom 15. November 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur

Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung

5 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

5. Mitteilung an…