VB.2017.00843
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00843
20. April 2018Deutsch4 min
(URT.2018.19819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00843
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsbewilligung der Kinderkrippe A in B,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich (AJB) am 25. Januar 2017 um Verlängerung ihrer Bewilligung
für den Betrieb einer Kinderkrippe in B mit drei Gruppen. Mit Verfügung vom
5. September 2017 erteilte das AJB die Bewilligung bis zum 30. April
2021 unter dem Vorbehalt von Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen
beträfen (Dispositiv-Ziff. I und III). In den Erwägungen hielt das AJB
unter anderem fest, für die Leitung einer Kinderkrippe mit drei Gruppen sei ein
Pensum von 70 % "ausreichend". Der Krippenleitung stehe hier ein
Pensum von 34 % für pädagogische Leitungsaufgaben und Personalführung zur
Verfügung. Unter Berücksichtigung des anteilsmässigen Pensums einer
betrieblichen und pädagogischen Gesamtleitung von 13 % und weil das
notwendige Pensum aufgrund der Gesamtumstände um einen Drittel reduziert werden
könne, seien die rechtlichen Vorgaben erfüllt.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 2. Oktober 2017 bei der
Bildungsdirektion und beantragte, die Auflage in den Erwägungen betreffend
Pensum der Krippenleitung sei dadurch zu ersetzen, dass für drei Gruppen ein
Pensum von 40 % ausreiche, wobei dieses bei einer zentralen pädagogischen
Leitung und/oder Geschäftsleitung "weiter anteilig reduziert werden"
könne. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat die Bildungsdirektion auf
den Rekurs nicht ein.
III.
A erhob am 14. Dezember 2017 "Einsprache"
(richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und direkt ein materieller Entscheid zu fällen.
Die Bildungsdirektion liess sich am 14. Februar 2018 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen; das AJB verlangte mit Beschwerdeantwort vom
26.
/27. Februar 2018, das Rechtsmittel sei abzuweisen, eventualiter die
Ausgangsverfügung zu bestätigen. A äusserte sich hierzu am 18. April 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin
nicht beschwert und die Begründung einer Verfügung nicht anfechtbar sei.
2.2
Nach
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die
Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen
praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 14 ff.).
Der Beschwerdegegner ist
zum Schluss gekommen, dass die Krippenleitung derzeit für den Vollbetrieb mit
drei Gruppen ein genügend grosses Pensum aufweise. Die Beschwerdeführerin
behauptet sodann nicht, konkrete Pläne für eine Reduktion des Pensums der Krippenleitung
zu haben. Damit könnte eine Überprüfung der fraglichen Auflage der Beschwerdeführerin
derzeit keinen praktischen Nutzen verschaffen. Allein der Umstand, dass sie
künftig einmal in die Lage kommen könnte, den Betrieb mit geringerem
Leitungspensum zu führen, begründet kein schutzwürdiges Interesse daran,
bereits heute zu prüfen, ob dies dereinst zulässig wäre. Es ist der Beschwerdeführerin
zumutbar, um eine Anpassung der Bewilligung zu ersuchen, wenn sich die Frage
eines geringeren Leitungspensums konkret stellt. Weil es demnach an einem
aktuellen schutzwürdigen Interesse fehlte, ist die Vorinstanz auf den Rekurs
unabhängig davon zu Recht nicht eingetreten, ob die fragliche Auflage als
anfechtbare Anordnung zu betrachten sei (vgl. hierzu den heutigen Entscheid
VB.2017.00842, E. 2.2).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…