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Entscheid

VB.2017.00843

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00843

20. April 2018Deutsch4 min

(URT.2018.19819)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Amt für Jugend und Berufsberatung des

Kantons Zürich (AJB) am 25. Januar 2017 um Verlängerung ihrer Bewilligung

für den Betrieb einer Kinderkrippe in B mit drei Gruppen. Mit Verfügung vom

5. September 2017 erteilte das AJB die Bewilligung bis zum 30. April

2021 unter dem Vorbehalt von Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen

beträfen (Dispositiv-Ziff. I und III). In den Erwägungen hielt das AJB

unter anderem fest, für die Leitung einer Kinderkrippe mit drei Gruppen sei ein

Pensum von 70 % "ausreichend". Der Krippenleitung stehe hier ein

Pensum von 34 % für pädagogische Leitungsaufgaben und Personalführung zur

Verfügung. Unter Berücksichtigung des anteilsmässigen Pensums einer

betrieblichen und pädagogischen Gesamtleitung von 13 % und weil das

notwendige Pensum aufgrund der Gesamtumstände um einen Drittel reduziert werden

könne, seien die rechtlichen Vorgaben erfüllt.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 2. Oktober 2017 bei der

Bildungsdirektion und beantragte, die Auflage in den Erwägungen betreffend

Pensum der Krippenleitung sei dadurch zu ersetzen, dass für drei Gruppen ein

Pensum von 40 % ausreiche, wobei dieses bei einer zentralen pädagogischen

Leitung und/oder Geschäftsleitung "weiter anteilig reduziert werden"

könne. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat die Bildungsdirektion auf

den Rekurs nicht ein.

III.

A erhob am 14. Dezember 2017 "Einsprache"

(richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und direkt ein materieller Entscheid zu fällen.

Die Bildungsdirektion liess sich am 14. Februar 2018 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen; das AJB verlangte mit Beschwerdeantwort vom

26.

/27. Februar 2018, das Rechtsmittel sei abzuweisen, eventualiter die

Ausgangsverfügung zu bestätigen. A äusserte sich hierzu am 18. April 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Krippenbewilligung nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin

nicht beschwert und die Begründung einer Verfügung nicht anfechtbar sei.

2.2

Nach

§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die

Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen

praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21

N. 14 ff.).

Der Beschwerdegegner ist

zum Schluss gekommen, dass die Krippenleitung derzeit für den Vollbetrieb mit

drei Gruppen ein genügend grosses Pensum aufweise. Die Beschwerdeführerin

behauptet sodann nicht, konkrete Pläne für eine Reduktion des Pensums der Krippenleitung

zu haben. Damit könnte eine Überprüfung der fraglichen Auflage der Beschwerdeführerin

derzeit keinen praktischen Nutzen verschaffen. Allein der Umstand, dass sie

künftig einmal in die Lage kommen könnte, den Betrieb mit geringerem

Leitungspensum zu führen, begründet kein schutzwürdiges Interesse daran,

bereits heute zu prüfen, ob dies dereinst zulässig wäre. Es ist der Beschwerdeführerin

zumutbar, um eine Anpassung der Bewilligung zu ersuchen, wenn sich die Frage

eines geringeren Leitungspensums konkret stellt. Weil es demnach an einem

aktuellen schutzwürdigen Interesse fehlte, ist die Vorinstanz auf den Rekurs

unabhängig davon zu Recht nicht eingetreten, ob die fragliche Auflage als

anfechtbare Anordnung zu betrachten sei (vgl. hierzu den heutigen Entscheid

VB.2017.00842, E. 2.2).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…