VB.2017.00846
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00846
7. März 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00846
VB.2017.00847
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf,
vertreten durch den
Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsrekurs/Gemeindebeschwerde vom 30. November 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 genehmigte der
Gemeinderat Dübendorf (Gemeindeparlament) das Geschäft "Flugplatzrand
Nord: Teilrevision Nutzungsplanung und Teilrevision kommunaler Richtplan".
Im Referendumsurnengang vom 26. November 2017 nahmen die Stimmberechtigten
der Stadt Dübendorf die Vorlage an der Urne mit 2'825 (57,95 %) Ja gegen
2'050 Nein an.
Erwägungen
II.
A. Mit als
"Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung
(Stimmrechtsrekurs, § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz)" betitelter Eingabe
vom 30. November 2017 beim Bezirksrat Uster, welcher dieses Geschäft unter
der Verfahrensbezeichnung GE.2017.35 anlegte, beantragten A und B:
" 1.
Die Gemeindeabstimmung sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen,
dass die beiden Teilrevisionen nicht genehmigungsfähig seien.
3.
Der
Stimmrechtsrekurs sei, soweit Bundesrecht verletzt werde, auch als Gemeinderekurs
zu behandeln.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf bzw. des Staates."
B. Am
1.
Dezember 2017 wurde das Ergebnis der Urnenabstimmung in der Rubrik
"Amtliche Anzeigen" im "Glattaler", dem amtlichen
Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, unter Angaben der Rechtsmittel
publiziert.
Mit wiederum als "Verletzung von Vorschriften über
die politischen Rechte und ihre Ausübung (Stimmrechtsrekurs, § 151
Abs. 1 Gemeindegesetz)" betitelter neuerlicher Eingabe vom
6.
Dezember 2017 beim Bezirksrat Uster, welcher jenes Geschäft unter der
Verfahrensnummer GE.2017.36 anlegte, beantragten A und B:
" 1.
Die Gemeindeabstimmung bzw. das Abstimmungsprotokoll seien aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen,
dass die Urnenabstimmung die politischen Rechte der Unterzeichnenden verletzt
und somit die beiden Teilrevisionen, die Gegenstand der Urnenabstimmung sind,
nicht in Rechtskraft erwachsen können.
3.
Das
Protokoll des Büros des Gemeinderates sowie die Protokolle des Stadtrates,
welche die Durchführung der Gemeindeabstimmung betreffen, seien zu den Akten zu
nehmen.
4.
Der
Stimmrechtsrekurs sei wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung
der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit auch als Gemeinderekurs zu behandeln.
5.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf bzw. des
Staates."
C. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 trat der Bezirksrat Uster im Verfahren
GE.2017.35 auf das am 30. November 2017 eingelegte Rechtsmittel (oben II.A)
weder als Rekurs in Stimmrechtssachen noch als Gemeindebeschwerde ein
(Dispositiv-Ziff. I f.). Ersteren erachtete der Bezirksrat – weil
gegen eine Vorbereitungshandlung zur Volksabstimmung gerichtet – als verspätet,
Letztere – da vor amtlicher Publikation der Abstimmungsergebnisse eingereicht –
demgegenüber als (in unzulässiger Weise) verfrüht angestrengt. Verfahrenskosten
wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. III).
D. Mit zweiter
Präsidialverfügung gleichen Datums trat der Bezirksrat Uster im Verfahren
GE.2017.36 auf das Rechtsmittel vom 6. Dezember 2017 (oben II.B) als
Rekurs in Stimmrechtssachen unter Verweis auf die Begründung in der
Präsidialverfügung GE.2017.35 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Im Übrigen
setzte er den Rekurrenten Frist, um ihre Begründung betreffend
Gemeindebeschwerde zu verbessern und insbesondere darzulegen, inwiefern der
Urnenentscheid gegen übergeordnetes Recht verstosse bzw. offenbar über die
Gemeindezwecke hinausgehe (Dispositiv-Ziff. II). Verfahrenskosten wurden
auch hier ebenso wenig erhoben.
III.
Mit zugleich gegen beide bezirksrätlichen
Präsidialverfügungen vom 14. Dezember 2017 (GE.2017.35 und GE.2017.36)
erhobener Beschwerde vom 16. Dezember 2017 ersuchten A und B beim
Verwaltungsgericht im Wesentlichen um Aufhebung der beiden
Nichteintretensentscheide. Das Verwaltungsgericht hat in der Folge die beiden
Verfahren VB.2017.00846 (betreffend die Präsidialverfügung in GE.2017.35) und
VB.2017.00847 (betreffend die Präsidialverfügung in GE.2017.36) angelegt.
Der Bezirksrat Uster gab am 4. Januar 2018 unter
Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen je Verzicht auf
Vernehmlassung in den beiden Verfahren bekannt. Die Stadt Dübendorf liess mit
Eingaben vom 8. Januar 2017 beantragen, unter Entschädigungsfolgen seien die
Beschwerden in beiden Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A und
B nahmen hierzu je mit Eingaben vom 15. Januar 2018 Stellung, wobei sie um
Vereinigung der beiden Verfahren, soweit die Stimmrechtsrekurse betreffend,
und um Sistierung der vereinigten Verfahren bis zum Entscheid "über die
Gemeindebeschwerde vom 6. Dezember 2017 bzw. vom 14. Dezember
2017" ersuchten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
sowohl über Gemeindebeschwerden als auch über Stimmrechtsrekurse nach
§§ 41–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 3
Satz 1, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRG zuständig.
1.2
Die
Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Eine Vereinigung ist insbesondere
dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten
oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend stehen sich in beiden Verfahren die
gleichen Parteien gegenüber und geht es im Hintergrund immer um die am
26.
November 2017 an der Urne beschlossene Vorlage "Flugplatzrand
Nord: Teilrevision Nutzungsplanung und Teilrevision kommunaler Richtplan".
Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren VB.2017.00846 und VB.2017.00847
(sowohl was die Stimmrechtsrekurse wie auch die Gemeindebeschwerden betrifft)
zu vereinigen.
Für die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung der
Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Stimmrechtsrekurse besteht kein Anlass,
ebenso wenig für weitere prozessuale Vorkehren. Nicht beizuziehen sind Akten
von bereits früher anhängig gemachten Verfahren vor Baurekursgericht (vgl. VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00527, sowie 6. Dezember 2017,
VB.2017.00556), sind diese doch für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass das
Baurekursgericht vom Verwaltungsgericht auch als Stimmrechtsrekursinstanz
betrachtet worden wäre; die Kammer hielt im letztgenannten Entscheid gerade
fest, dass Stimmrechtsrekurse auch in Planungssachen nicht vom
Baurekursgericht, sondern stets von den zuständigen ordentlichen
Stimmrechtsrekursinstanzen zu beurteilen seien (E. 3.2). Dies ist
vorliegend der Bezirksrat.
1.3
Am
1.
Januar 2018 trat das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) in Kraft und ersetzte – vorbehältlich der Bestimmungen über das
Bürgerrecht (vgl. nunmehr das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
[LS 141.1]; OS 72, 183 ff., 223, Ziff. I im Anhang) – das
Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 und nachmalige
Änderungen).
1.3.1
Im Gegensatz zum bisherigen verzichtet das aktuelle Gemeindegesetz auf
Bestimmungen über den Weiterzug kommunaler Akte an (gemeindeexterne)
Rechtsmittelinstanzen und auf eine Umschreibung der zur Verfügung stehenden
Rechtsmittelarten (vgl. §§ 170–172 GG im Gegensatz noch zu §§ 151–153
aGG [OS 48, 785 ff., 812 f.; OS 58, 289 ff., 332;
OS 60, 71 f.; OS 65, 390); diesbezügliche Normen wurden vielmehr
in das Verwaltungsrechtspflegegesetz integriert (vgl. OS 72, 183 ff.,
231, Ziff. 7 im Anhang). Wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber dem
bisherigen Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten ist der Verzicht auf die
Gemeindebeschwerde nach § 151 aGG (vgl. dazu und auch zum Folgenden die
Weisung zum neuen Gemeindegesetz, ABl 2013-04-19, Ziff. 6.2
[S. 100]). An deren Stelle tritt – auch wenn es um Beschlüsse der
Stimmberechtigten an der Urne oder in der Gemeindeversammlung bzw. um solche
eines Gemeindeparlaments geht – nunmehr der ordentliche Rekurs. Vorbehalten als
Spezialrechtsmittel bleibt einzig bzw. weiterhin der Rekurs in
Stimmrechtssachen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c und § 21a VRG,
vormals auch § 151a aGG [OS 65, 390]),
soweit es um die Verletzung politischer Rechte geht (vgl. VGr,
20.
Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 2.2). Die Abschaffung der
Gemeindebeschwerde hat zur Konsequenz, dass kein allgemeines
Popularrechtsmittel gegen Beschlüsse der Legislativorgane der Gemeinde mehr
besteht (vgl. zur Problematik im Allgemeinen Christoph Errass, Zur
Notwendigkeit der Einführung einer Popularbeschwerde im Verwaltungsrecht, AJP
2010, S. 1351 ff.). Eine Anfechtung von Beschlüssen der
Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments setzt damit neurechtlich voraus,
dass Rekurrierende nach Massgabe der allgemeinen Legitimationsgrundsätze im
Sinn von § 21 Abs. 1 VRG durch den in Frage stehenden Beschluss
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
haben bzw. – im Fall von Beschlüssen generell-abstrakten Inhalts – durch eine
Norm in schutzwürdigen Interessen berührt sein könnten (§ 21b Abs. 1
VRG). Demgegenüber genügt die blosse Stimmberechtigung im Gegensatz zur
früheren Gemeindebeschwerde (§ 151 Abs. 1 Ingress aGG) fortan nicht
mehr. Legitimationsbegründend bleibt diese einzig im Anwendungsbereich des
Rekurses in Stimmrechtssachen (inhaltlich unverändert § 21a Abs. 1 lit. aVRG).
1.3.2
Damit stellt sich vorliegend, wo auch eine Gemeindebeschwerde
Streitgegenstand bildet, die intertemporalrechtliche Frage nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht. Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort
anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und
die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht in Frage
gestellt wird (BGE 126 III 431 E. 2b; VGr, 11. November 2010,
VB.2010.00311, E. 1.1). Das neue Gemeindegesetz (bzw. die betreffende
Novelle OS 72, 183 ff.) enthält zwar eine Übergangsbestimmung zur
Fortgeltung des unter altem Gemeindegesetz erlassenen materiellen kommunalen
Rechts (§ 175 GG), nicht jedoch eine solche zum anwendbaren Verfahrensrecht.
Gemäss § 101 VRG, welche Übergangsbestimmung auch bei späteren
Gesetzesrevisionen heranzuziehen ist (Tobias Jaag, VRG-Kommentar, § 101
N. 1), sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (unter anderem) bei
einer Rekursbehörde anhängigen Streitigkeiten ungeachtet dadurch geänderter Zuständigkeit
aufgrund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen und weiterzuziehen. Wohl
erfährt die Zuständigkeitsordnung des nunmehr nur noch offenstehenden
ordentlichen Rekursverfahrens gegenüber dem einstigen Gemeindebeschwerdeverfahren
in Bezug auf die berufenen Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich keine
Veränderung (womit § 101 VRG an sich nicht greift [vgl. Jaag, § 101
N. 2 f.]); jedoch unterscheiden sich die beiden Verfahren – wie
erwähnt – grundlegend in der Rechtsmittellegitimation. Es ist damit von einer
Konstellation auszugehen, in welcher keine Kontinuität zwischen altem und neuem
verfahrensrechtlichem System besteht, weil eine grundlegend neue Verfahrensordnung
geschaffen worden ist (vgl. zu den genannten Kriterien Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 131 mit Hinweisen). Dies spricht
gegen eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf Verfahren, welche noch unter
altem Recht bei einer Rekursbehörde anhängig gemacht worden sind. Als
allgemeiner Grundsatz hat vielmehr zu gelten, dass kommunale Akte (Anordnungen,
Erlasse oder Realhandlungen in Stimmrechtssachen), welche noch unter dem
Geltungsbereich des alten Gemeindegesetzes erfolgt sind, im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren (Rekurs, Gemeindebeschwerde, Rekurs in Stimmrechtssachen)
noch der Rechtsmittelordnung des bisherigen Gemeindegesetzes unterstehen. Dies
hat aus Praktikabilitätsüberlegungen selbst dann zu gelten, wenn die
Rechtsmittelfrist – wie etwa bei Beschlüssen einer Mitte Dezember 2017
abgehaltenen Gemeindeversammlung – erst unter dem Geltungsbereich des neuen
Gemeindegesetzes endet, unabhängig davon, wann das erstinstanzliche
Rechtsmittel eingereicht und damit rechtshängig gemacht wurde.
1.3.3
Bei einer Gesamtbetrachtung des Rechtsmittelwegs (vgl. zu diesem Kriterium
Kölz/Häner/Bertschi, N. 133) muss die bisherige Verfahrensordnung auf
Rekursstufe sodann auch für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren
(Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht) unabhängig davon weitergelten, ob
die Rekursinstanz über das altrechtliche Rechtsmittel zu einem Zeitpunkt
entschieden hat, als die alte Ordnung noch in Kraft war oder nicht. Andernfalls
bliebe vor Bezirksrat mit einem übergangsrechtlich noch als Gemeindebeschwerde
zu behandelnden Rechtsmittel unterliegenden, ansonsten aber nicht selber
berührten Stimmberechtigten der Weiterzug an das Verwaltungsgericht (in der
Sache) verwehrt, für welchen nach bisheriger ständiger Praxis ebenfalls die
erweiterte Beschwerdelegitimation von § 151 Abs. 1 aGG zum Tragen kam
(statt vieler VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00530, E. 1.1
Abs. 2; Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 21 N. 92 in
Fn. 309). Gleiches gälte spiegelbildlich für die Gemeindebehörden, welchen
§ 151 Abs. 1 aGG ebenfalls ein besonderes (Behörden-)Beschwerderecht
einräumte (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 1.2
Abs. 1). Eine solche Einschränkung der innerkantonalen Weiterzugsmöglichkeiten
gilt es zu vermeiden.
1.3.4
Nach dem Gesagten gestaltet sich die intertemporale Regel im Übergang von
der Rechtsmittelordnung des alten Gemeindegesetzes zum neuen wie folgt: Ist ein
kommunaler Akt (Erlass, Anordnung, Realakt) unter dem Geltungsbereich des
früheren Gemeindegesetzes – also bis Ende 2017 – ergangen, richtet sich der
Rechtsschutz vor erster und zweiter kantonaler Rechtsmittelinstanz (Bezirksrat
und Verwaltungsgericht) grundsätzlich noch nach der Verfahrensordnung gemäss
Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 in der zuletzt geltenden Fassung
(§§ 151 ff. aGG, mitsamt den bis Ende 2017 geltenden Normen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
auf welche das alte Gemeindegesetz verwies). Dies hat im Anwendungsbereich der
altrechtlichen Gemeindebeschwerde folgende Konsequenz: Gegen vor dem
1.
Januar 2018 getroffene Beschlüsse kommunaler Legislativorgane steht
übergangsrechtlich auch nach Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes die
altrechtliche Gemeindebeschwerde mit ihrer erweiterten Legitimation gemäss
§ 151 Abs. 1 aGG – und damit insbesondere auch den Stimmberechtigten
ohne besondere individuelle Betroffenheit – offen, und es lassen sich die in
der Folge ergehenden erstinstanzlichen Gemeindebeschwerdeentscheide nach
Massgabe ebendieser erweiterten Legitimation mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiterziehen.
1.3.5
Damit kommt auch im vorliegenden Fall noch die Rechtsmittelordnung des
früheren Gemeindegesetzes zur Anwendung. Als Stimmberechtigte sind die am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer somit legitimiert, die
angefochtenen Entscheide des Bezirksrats – unter Vorbehalt des nachstehend
Ausgeführten – sowohl im Stimmrechtsrekurs- wie auch im Gemeindebeschwerdeteil
an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, um sich gegen die vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheide zu wehren.
1.4
Mit
Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich nur Anordnungen, welche das Verfahren
vor der betreffenden Instanz abschliessen (§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 1 VRG). Als Endentscheid im genannten Sinn ist
vorliegend die im Verfahren VB.2017.00846 streitgegenständliche
Präsidialverfügung GE.2017.35 zu betrachten, mit welcher der Bezirksrat weder
auf den Stimmrechtsrekurs noch auf die Gemeindebeschwerde eintrat
(Dispositiv-Ziff. I bzw. II). Demgegenüber erscheint die Präsidialverfügung
GE.2017.36 (im Verfahren VB.2017.00847) nur in Bezug auf den
Nichteintretensentscheid im Rekurs in Stimmrechtssachen
(Dispositiv-Ziff. I) als instanzabschliessend, wogegen als Teilentscheid
die Beschwerde offensteht (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Kein solcher Entscheid liegt demgegenüber bezüglich der
Gemeindebeschwerde im Verfahren GE.2017.36 vor, setzte doch der Bezirksrat den
Beschwerdeführern lediglich Frist für die Verbesserung ihrer Eingabe
(Dispositiv-Ziff. II). Als Zwischenentscheid liesse sich die
Präsidialverfügung GE.2017.36 im letztgenannten Punkt somit nur unter den
Voraussetzungen von (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit) Art. 93
Abs. 1 BGG anfechten. Dass diese vorliegend erfüllt wären, ist weder von
den Beschwerdeführern dargetan noch ersichtlich. Damit lässt sich auf die
Beschwerde – soweit sie sich auch gegen die (prozessleitende) Anordnung
bezüglich der Gemeindebeschwerde in der Präsidialverfügung GE.2017.36 richtet –
nicht eintreten.
2.
Zur Gemeindebeschwerde
2.1
Die
Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Gemeindebeschwerde im Verfahren
GE.2017.35 damit, dass die Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel (mit Eingabe
vom 30. November 2017) zu einem Zeitpunkt erhoben hätten, als die amtliche
Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses (Publikation im
"Glattaler" am 1. Dezember 2017) noch gar nicht erfolgt sei und
ihnen deshalb im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung ein schutzwürdiges
Interesse gefehlt habe. Die vom Bezirksrat vertretene Auffassung wirft Fragen
auf.
2.2
Einem
allgemeinen Grundsatz folgend ist der früheste Zeitpunkt, zu dem eine
fristgebundene Handlung vorgenommen werden kann, das fristauslösende Ereignis.
Rechtsmittel gegen Anordnungen können infolgedessen in der Regel nicht
vorsorglich, das heisst, bevor der anzufechtende Entscheid eröffnet wurde,
erhoben werden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 11 N. 39).
Demgegenüber schadet eine zu frühe Einreichung bei einer Beschwerde gegen einen
Erlass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht und führt
nicht zum Nichteintreten auf die (vor Bundesgericht erhobene) Beschwerde,
sondern lediglich zu einer Sistierung des Verfahrens (vgl. in ständiger Rechtsprechung
etwa BGE 136 I 17 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Steht die
Anfechtung eines im Rahmen eines Volksentscheids beschlossenen Akts zur
Diskussion, ist den Stimmberechtigten das Ergebnis der Abstimmung in aller
Regel bereits vor der amtlichen Publikation bekannt (bei Urnenabstimmungen aus
den Medien, bei Gemeindeversammlungsbeschlüssen sogar aus eigener Wahrnehmung).
Zwar geht die Rechtsprechung der Kammer aufgrund der Kaskadenordnung von
§ 22 Abs. 2 VRG auch in solchen Fällen grundsätzlich davon aus, dass
fristauslösend (erst) die amtliche Publikation und nicht das einem
Stimmberechtigten bereits informell bekannte Ergebnis ist (vgl. VGr,
20.
Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 4.2, sowie 21. Oktober
2015, VB.2015.00356, E. 2.2 f.). Daraus darf indes nicht der
Umkehrschluss gezogen werden, dass auf ein im Anschluss an eine Volksabstimmung
in Kenntnis ihres Ausgangs erhobenes Rechtsmittel einzig mit Blick auf die noch
ausstehende (regelmässig bloss kurze Zeit später erfolgende) amtliche
Publikation nicht einzutreten sei. Ein solches Vorgehen, wie es die Vorinstanz
offenbar in Betracht zog, erscheint vielmehr überspitzt formalistisch.
2.3
Vorliegend
erwuchs den Beschwerdeführern aus dem (kostenlosen) Nichteintreten auf ihre am
30.
November 2017 erhobene Gemeindebeschwerde (Verfahren GE.2017.35)
jedoch insofern kein Rechtsnachteil, als sie im Nachgang zur amtlichen
Publikation vom 1. Dezember 2017 mit – was die materiell-rechtlichen
Einwände betrifft – weitgehend identischen Rügen nochmals Gemeindebeschwerde
einreichten (Verfahren GE.2017.36), dieses Verfahren vor Vorinstanz noch
pendent ist und die Eingabe von den Beschwerdeführern diesbezüglich noch
verbessert werden konnte (vorn 1.4). Selbst im Anschluss an den
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid im Verfahren GE.2017.35 wäre es den
Beschwerdeführern mit Blick auf die bis dahin noch nicht verstrichene 30-tägige
Rechtsmittelfrist der Gemeindebeschwerde noch möglich gewesen, allfällige
Vorbringen nachzuholen, welche bloss in der ersten, nicht jedoch in der zweiten
Rechtsmitteleingabe im Gemeindebeschwerdeteil enthalten waren. Damit gebricht
es den Beschwerdeführern am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids in Bezug auf die Gemeindebeschwerde.
Dieser bleibt für sie unter den gegebenen Umständen folgenlos und insbesondere
ohne Rechtsverlust. Auf ihre Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.4
Hingegen
ist die Vorinstanz im Hinblick auf die Behandlung der Gemeindebeschwerde auf
Folgendes hinzuweisen: Gegenstand des angefochtenen Beschlusses an der Urne
bildet eine Teilrevision der Nutzungsplanung und eine
solche des kommunalen Richtplans. Die rechtsmittelweise Beurteilung
raumplanungsrechtlicher Festlegungen der in Frage stehenden Art fällt an sich
nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrats, sondern gemäss § 329 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in diejenige
des Baurekursgerichts. Dies gilt im Grundsatz auch für Gemeindebeschwerden in
diesem Bereich (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00527, E. 2). Der
Bezirksrat wird demzufolge vorab zu prüfen haben, inwieweit er überhaupt
zuständig ist zur Beurteilung dieses Rechtsmittels, und die Sache gegebenenfalls
ans Baurekursgericht weiterleiten müssen.
Im Weiteren wird es Sache der zuständigen
Gemeindebeschwerdeinstanz sein zu prüfen, inwieweit die am 1. Dezember
2017.
erfolgte amtliche Publikation des Ergebnisses der Abstimmung überhaupt
fristauslösend für eine inhaltliche Anfechtung des in Frage stehenden
Beschlusses sein kann. Nach Art. 26 Abs. 1 und 3 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) bedürfen
Nutzungspläne und ihre Anpassungen für deren Verbindlichkeit der Genehmigung
durch eine kantonale Behörde. Auf welche Weise die – bundesrechtlich verlangte
– Koordination zwischen Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren hergestellt wird,
bleibt grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. zu den verschiedenen
Funktionen der beiden Verfahren und ihrer Koordination BGE 135 II 22
E. 1.2.3 f. mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 89 Abs. 1 PBG
sind Bau- und Zonenordnungen der zuständigen Direktion zur Genehmigung
einzureichen. Deren Entscheid ist nach § 5 Abs. 3 PBG (in der Fassung
vom 28. Oktober 2013) zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen
und aufzulegen, sodass Planfestsetzung und Genehmigung gleichzeitig angefochten
werden können (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19
N. 39; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell,
3.
A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 84 f. und 270). Damit
soll insbesondere gewährleistet werden, dass die Rekursinstanz in Kenntnis der
Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung entscheiden kann (Weisung zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes betreffend Verfahren und
Rechtsschutz, ABl 2011, 1119 ff., 1133). Zwar stellte vorliegend die
amtliche Veröffentlichung vom 1. Dezember 2017 im Publikationsorgan der
Gemeinde eine Publikation im Sinn von § 81 Abs. 2 des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) dar, nicht
jedoch erkennbar auch eine – koordinierte – solche im Sinn von § 5
Abs. 3 PBG. Es wird somit zu prüfen sein, ob eine Gemeindebeschwerde –
soweit damit (auch) raumplanungsrechtliche Mängel der Planfestsetzung gerügt
werden – bereits unmittelbar im Anschluss an die Publikation der
Abstimmungsergebnisse und damit allein schon gegen den Festsetzungsbeschluss bei
noch ausstehendem Genehmigungsbeschluss erhoben werden kann (ablehnend offenbar
das Baurekursgericht, 19. März 2015, BRGE IV Nr. 0041/2015 = BEZ 2016
Nr. 17). Steht die Genehmigung nach § 89 Abs. 1 PBG noch aus,
geht es jedenfalls nicht an, den Festsetzungsbeschluss just unter Hinweis
darauf anzufechten, dieser sei nicht genehmigungsfähig. Vielmehr darf und soll
mit Blick auf die Konzeption von § 5 Abs. 3 PBG dem noch ausstehenden
Genehmigungsentscheid der zuständigen Direktion durch die Rechtsmittelbehörde
nicht vorgegriffen werden. Vor jenem Entscheid steht nämlich noch nicht fest,
ob die beschlossene Planfestsetzung überhaupt vorbehaltlos und in allen Teilen
genehmigt wird, womit sich die Rechtsmittelbehörde unter Umständen mit rein
theoretischen Fragestellungen auseinandersetzen müsste. Entsprechend würde es
grundsätzlich an einer Prozessvoraussetzung in Form eines Anfechtungsobjekts
für die Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen, sollte der
Genehmigungsbeschluss noch nicht vorliegen und die Planfestsetzung mit
raumplanungsrechtlichen Rügen angefochten worden sein.
3.
Zur Stimmrechtsbeschwerde
3.1
In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22
Abs. 1 Satz 2 VRG). Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine
Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der
Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl-
oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (zum Ganzen BGr, 20. Dezember 2010,1C_127/2010, E. 3.1; BGE 121 I 1
E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00590, E. 3.2). Damit soll – wenn immer möglich – verhindert
werden, dass eine Abstimmung kassiert werden muss und mit ihrer Wiederholung an
Akzeptanz in der Bevölkerung einbüsst (vgl. BGr, 22. März 2004,
1P.476/2003, E. 2.4; BGE 118 Ia 271 E. 1d mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Stattdessen sollen allfällige Mängel tunlichst noch vor der
Wahl oder Abstimmung behoben werden. Vom Grundsatz, dass gegen
Vorbereitungshandlungen sofort innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsrekurs
erhoben werden muss, ist nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem
Abstimmungstermin abläuft […] oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als
unzumutbar erscheinen lassen" (BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr,
18.
Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 2.1, und 10. Februar 2010,
VB.2009.00590, E. 3.2). Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen
Mangel unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach
den Verhältnissen geboten war, so verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des
Abstimmungsergebnisses.
3.2
Die
Beschwerdeführer wandten sich mit ihren Rechtsmitteleingaben an die Vorinstanz
vom 30. November 2017 (Verfahren GE.2017.35) und vom 6. Dezember 2017
(Verfahren GE.2017.36) gegen verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Passagen
der kommunalen Abstimmungserläuterungen (von den Beschwerdeführern als
"Abstimmungsvorlage" bezeichnet) und machten im Wesentlichen geltend,
es seien darin den Stimmberechtigten wesentliche Informationen verschwiegen und
täuschende Aussagen gemacht worden (Abstimmungserläuterungen unter www.duebendorf.ch/dl.php/de/59ede3c2a808f/20171126-WG-Weisungsbroschure_Gemeindeabstimmungen.pdf,
abgerufen am 20. Februar 2018).
Behördliche Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen zählen
zu den Vorbereitungshandlungen (vgl. BGr, 18. April 2012,1C_62/2012,
E. 3, und 1. Dezember 2009,1C_392/2009, E. 1), weshalb sie
sofort angefochten werden müssen. Für den Beginn des Fristenlaufs ist dabei auf
den Zeitpunkt abzustellen, zu dem den Stimmberechtigten die Kenntnisnahme der
Abstimmungsunterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf den Zeitpunkt des
Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten (BGE 121 I 1 E. 4a/cc;
VGr, 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.2). Nach den Abklärungen der
Vorinstanz wurden die in Frage stehenden Abstimmungsunterlagen am
25.
Oktober 2017 der Post übergeben, wobei der Sammelversand per B-Post ungefähr
vier bis sechs Tage daure. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Vorinstanz
diesbezüglich allein auf eine telefonische Auskunft der Stadt Dübendorf
abstellte. Von einer Gehörsverletzung kann in diesem Zusammenhang aber schon
deshalb keine Rede sein, weil der Bezirksrat den Beschwerdeführern mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis auf besagte Auskunft
Gelegenheit gab, zur Rechtzeitigkeit des Stimmrechtsrekurses Stellung zu
nehmen, was sie in der Folge mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 auch taten.
Für das Einholen einer schriftlichen Stellungnahme beim Stadtrat Dübendorf zum
Versand der Abstimmungsunterlagen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, zumal
die Beschwerdeführer solches in der vorgenannten Eingabe auch nicht verlangten.
Die Beschwerdeführer machten weder in der erwähnten Eingabe noch in ihrer
Beschwerde ans Verwaltungsgericht substanziiert unter Angabe von Daten geltend,
die Abstimmungsunterlagen, zu denen die Abstimmungsvorlage mit dem
beleuchtenden Bericht (Abstimmungserläuterungen) gehören (vgl. § 60
Abs. 1 GPR), nicht innerhalb der vermuteten Zustellfrist von maximal sechs
Tagen, das heisst erst (erheblich) nach dem 1. November 2017 erhalten zu
haben. Hinzu kommt, dass die Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor
dem Abstimmungstag zugestellt sein müssen (§ 62 Abs. 1 GPR), weshalb
die Beschwerdeführer grundsätzlich auch selber gehalten gewesen wären, sich im
Fall einer fehlenden ordnungsgemässen Zustellung bei der Gemeinde nach dem
Verbleib zu erkundigen, was ihnen umso mehr zumutbar gewesen wäre, als sie sich
für die erwähnte Vorlage besonders interessieren. Im Übrigen kommt es für den
Beginn des Fristenlaufs nicht auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme
des Inhalts der Abstimmungsvorlage und -erläuterungen an, sondern auf das
Eintreffen der Unterlagen beim Adressaten. Dass sofortiges Handeln im Anschluss
daran etwa nicht zumutbar gewesen wäre, weil die behaupteten Mängel aus den
Abstimmungsunterlagen nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wären, wird von den
Beschwerdeführern nicht behauptet.
3.3
Die
Beschwerdeführer weisen sodann darauf hin, dass sie die mit den
streitgegenständlichen Stimmrechtsrekursen gerügten Mängel der
Abstimmungserläuterungen bereits mit Schreiben an den Stadtrat Dübendorf vom
22.
November 2017 mit Kopie (unter anderem) an die Vorinstanz moniert
hätten; die "angeschriebenen Institutionen" hätten indessen nicht in
geeigneter Weise auf die vorgebrachten Mängelrügen reagiert. Wie erwähnt durfte
mangels nachvollziehbaren abweichenden Darlegungen seitens der Beschwerdeführer
davon ausgegangen werden, dass sie bereits seit (spätestens) dem
1.
November 2017 im Besitz der Abstimmungsunterlagen waren. Die erst mit Eingaben
vom 15. Januar 2018 vor Verwaltungsgericht erhobene Behauptung, wonach die
"Abstimmungsvorlage erst 4/5 Tage vor dem 22. November 2017 in
den Machtbereich der Unterzeichnenden" gelangt sein soll, erscheint – erst
in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht – nachgeschoben und unglaubhaft,
die gleichzeitig beantragte Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2
VRG offensichtlich verspätet; zudem lassen die Vorbringen nicht auf eine
unverschuldete Fristsäumnis schliessen.
Nach dem Gesagten endete die Frist für den Rekurs in Stimmrechtssachen
am 6. November 2017; auch eine Rechtsmitteleingabe am 22. November
2017.
wäre somit offenkundig verspätet gewesen. Der Bezirksrat verhielt sich
folglich nicht rechtsverletzend, wenn er eine nicht als solche erkennbare
Eingabe an den Stadtrat Dübendorf, welche ihm zudem lediglich in Kopie
zugestellt wurde, nicht als (allfälliges) Stimmrechtsrekursverfahren anlegte
und instruierte. Auch lässt sich darin keine Gehörsverletzung erblicken. Ob er
aufsichtsrechtlich auf das Schreiben hätte reagieren müssen, ist vom
Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden und ändert insbesondere nichts daran,
dass der Rekurs der Beschwerdeführer in Stimmrechtssachen gegen behauptete
inhaltliche Mängel der Abstimmungserläuterungen so oder so verspätet erhoben
wurde.
3.4
Nach dem
Gesagten ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs in
Stimmrechtssachen vom 30. November 2017 im Verfahren GE.2017.35 nicht zu
beanstanden. Selbiges gilt für den Nichteintretensentscheid im Verfahren
GE.2017.36, mit welchem die Vorinstanz das am 6. Dezember 2017 erneut
erhobene Rechtsmittel als Rekurs in Stimmrechtssachen nicht an die Hand nahm.
Dass mit jenem zweiten Rechtsmittel auch die Aufhebung des "Abstimmungsprotokolls"
verlangt wurde, ändert nichts. Im Protokoll werden die Ergebnisse der Wahl oder
Abstimmung von der wahlleitenden Behörde festgehalten (§ 80 GPR). Dass
dieses falsch ermittelt worden sei oder auf einer unrichtigen Auswertung der
Stimmzettel beruhe, wird nicht geltend gemacht. Damit kam dem Antrag auf
Aufhebung des Protokolls neben jenem auf Aufhebung der Gemeindeabstimmung keine
selbständige Bedeutung zu.
4.
Dies führt zum Ergebnis, dass auf die Beschwerden – soweit
sie sich gegen die angefochtenen Entscheide bezüglich Gemeindebeschwerde
richten – nicht einzutreten ist, nämlich hinsichtlich Verfügung GE.2017.35
mangels Betroffenheit der Beschwerdeführer in schutzwürdigen Interessen,
hinsichtlich (Zwischen-)Verfügung GE.2017.36 mangels nicht wiedergutzumachenden
Nachteils. Die Beschwerden in Bezug auf die angefochtenen
Nichteintretensentscheide in Stimmrechtssachen (Verfahren GE.2017.35 und
GE.2017.36) sind abzuweisen, weil die Vorinstanz zu Recht darauf schloss, die
Rekurse seien bei ihr verspätet eingereicht worden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführer unterliegen damit mit ihren Beschwerden in allen Teilen.
Soweit die Gemeindebeschwerde Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete,
ist dieses kostenpflichtig (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00530,
E. 6.1, sowie 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). In
Stimmrechtsbeschwerdeverfahren werden demgegenüber Gerichtskosten nur dann
erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Auf Letzteres lässt
sich vorliegend gerade noch nicht schliessen. Insgesamt rechtfertigt sich, die
Gerichtkosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je
zu 1/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2
Ausgangsgemäss
steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin ersucht ihrerseits um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
hinsichtlich der Stimmrechtsrechtsmittel um einen Endentscheid. Soweit die
Gemeindebeschwerde betreffend, liegt nur im Verfahren VB.2017.00846 betreffend
die vorinstanzliche Verfügung GE.2017.35 ein Endentscheid vor, nicht dagegen im
Verfahren VB.2017.00847 (Verfügung GE.2017.36), in welchem ein
Zwischenentscheid Streitgegenstand bildete (vorn 1.4). Der vorliegende Beschwerdeentscheid
ist damit jedenfalls in Teilen als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG zu betrachten. Insofern liesse er sich bloss weiterziehen, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2017.00846 und VB.2017.00847 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 4'300.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung füreinander je zu 1/3 auferlegt und zu 1/3 auf die
Gerichtskasse genommen.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…