VB.2017.00848
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00848
21. Februar 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00848
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 2. Juni 1997 erstmals in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um
Asyl und musste am 26. Mai 1998 aus der Schweiz ausgeschafft werden.
Nachdem A am 28. September 1998 erneut als
Asylbewerber in die Schweiz einreiste, heiratete er am 13. Dezember 1999
in C die hier niedergelassene Landsfrau D, weshalb ihm zum Verbleib bei seiner
Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2004 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Sein (zweites) Asylgesuch zog er
zurück.
Am 16. Januar 2006 liess sich A scheiden und
heiratete kurz darauf am 26. Mai 2006 in seinem Heimatland die Landsfrau
E, geborene F, von welcher er sich wiederum am 15. März 2012 scheiden
liess. Gleichwohl hielt er den Kontakt zu E auch nach der Scheidung weiter
aufrecht. Im Jahr 2014 kam der gemeinsame Sohn G zur Welt, welcher im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung ist und welchen er am 22. Juli 2014
anerkannte. Seit der Geburt des Sohnes unterhalten A und die Kindsmutter gemäss
den Angaben von A eine partnerschaftliche Beziehung, ohne jedoch
zusammenzuwohnen.
Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt
straffällig und erwirkte folgende Strafen:
- Busse
von Fr. 200.- wegen Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) sowie
Erschleichens einer Leistung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
15. Mai 1998;
- Geldstrafe
von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 400.- wegen
unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen der
Arbeitslosenversicherung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (AVIG) gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Mai 2009;
- 30
Monate Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und Geldwäscherei
gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016.
Wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen wurde A am
12. Juni 2009 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Am 19. April 2016
erfolgte eine weitere Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, hatte er doch zu
diesem Zeitpunkt bereits 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über
Fr. 112'000.- angehäuft und zahlreiche Betreibungen gegen sich erwirkt.
Gestützt auf diese Umstände, insbesondere die Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, widerrief das Migrationsamt am
27. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017. Einem allfälligen Rekurs oder dem
Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. November 2017 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. In Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer
allfälligen Beschwerde traf es keine Anordnungen.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.
Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache
"zurückzuweisen". Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der mit
verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017
auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss
§ 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch
die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der
Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 vom Verwaltungsgericht
deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich
ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt
werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist
nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,
21.
März 2016,2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht
müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt
sein.
1.4
Ein
grosser Teil der Beschwerdeschrift entspricht wörtlich der Rekurseingabe,
wenngleich teilweise die Bezeichnungen der Instanzen und der Parteien dem
Verfahrensstand angepasst und Textpassagen etwas umgestellt wurden. Lediglich
wenige Passagen der materiellen Ausführungen der Beschwerdeschrift lassen eine
rudimentäre Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen,
während die übrigen Erwägungen der Beschwerdeschrift eine blosse Wiederholung
der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente sind. Auf die Beschwerde ist damit
nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt,
weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin
Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt
wurden. Indes wäre die Beschwerde im Sinn nachstehender Erwägungen selbst bei
umfassendem Eintreten abzuweisen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2
Gemäss
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
2.3
Der
Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bei seiner
letzten Verurteilung eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende
Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
3.1.2
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Wo ein
besuchsberechtigter ausländischer Elternteil auch noch sorgeberechtigt ist, ist
nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tadelloses Verhalten keine
zwingende Voraussetzung mehr für die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs zum
Verbleib beim minderjährigen Kind (BGE 140 I 145 E. 3 und 4 = Pra 103
[2014] Nr. 90). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV
sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt
auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie
zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des
wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese
konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach
Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf
die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
3.1.3
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die
Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl.
auch Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz hat die Umstände, welche zur letzten Verurteilung des
Beschwerdeführers führten, korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen
werden kann. Demnach war der selbst nicht drogensüchtige Beschwerdeführer im
zweiten Halbjahr 2009 im Drogenhandel (Heroinhandel im Kilogrammbereich) tätig
und hat in diesem Zusammenhang auch Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Die
Widerhandlung gegen das BetmG wurde als schwerer Fall im Sinn von Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG qualifiziert, was die (eventual)vorsätzliche
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen durch Betäubungsmittel impliziert.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht in seinem Urteil
vom 13. September 2016 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft. Zudem
hat es die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt und die
Einsatzstrafe deshalb um mehrere Monate reduziert. Die vom Beschwerdeführer
begangenen Drogendelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den
dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen
Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und
Gesetzgeber die von ihm begangene (qualifizierte) Betäubungsmitteldelinquenz
als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessensabwägung
berücksichtigt werden darf (BGr, 6. November 2017,2C_169/2017,
E. 3.3). Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer aus rein
finanziellen Motiven begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das BetmG
sodann schon in langjähriger Praxis ausdrücklich als schwerwiegend (BGE 125 II
521.
E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
3.3
Generell
hat sich der Beschwerdeführer weder durch zwei frühere Bestrafungen noch durch
seine im Deliktzeitpunkt noch laufende Probezeit von seinen mit dem
Drogenhandel in Zusammenhang stehenden Delikte abhalten lassen. Erschwerend
kommt hinzu, dass er wenige Monate zuvor wegen seiner Delinquenz
ausländerrechtlich verwarnt wurde. Angesichts dieser Umstände ist nur von
geringer Bedeutung, dass seine vorangegangene Delinquenz eher geringfügigerer
Natur und nicht einschlägig war. Dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2009
nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf
nicht entgegen, zumal er sich zunächst im Strafvollzug oder in
Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug,
während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen
Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete
Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht
nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November 2017,2C_169/2017,
E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6; Thomas Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
Demgegenüber sind die gesetzlichen Maximalfristen für Einreiseverbote und
Landesverweisungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für die
Würdigung der bisherigen Bewährungszeit des Beschwerdeführers nicht
massgeblich, zumal diese jeweils eine Bewährung in der Heimat und damit den
vorgängigen Wegweisungsvollzug voraussetzen und bei (heutigen) Katalogtaten
nach Art. 66a StGB ohnehin ein strengerer Massstab angebracht ist (vgl.
VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3 und 4.3). Zudem ist zu
beachten, dass die bereits 2009 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers
erst Ende 2016 rechtskräftig abgeurteilt wurden und ein früherer
Bewilligungswiderruf deshalb nicht in Betracht kam.
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein
gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
3.4
3.4.1
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und die
entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl sich der
Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und inzwischen die
hiesige Sprache spricht, ist seine Integration insbesondere durch seine
wiederholte und – zumindest hinsichtlich der letzten Verurteilung – erhebliche
Delinquenz stark getrübt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich hier
nur ungenügend integriert, ist er doch trotz seiner relativ einträglichen
Erwerbstätigkeit im Baugewerbe stark verschuldet und hat gemäss eingereichtem
Betreibungsregisterauszug vom 8. Dezember 2017 neben zahlreichen
Betreibungen weiterhin Verlustscheine in Höhe von über Fr. 112'000.-
offen. Ein Vergleich mit früheren Auszügen aus dem Betreibungsregister und
missachtete Vorladungen des Betreibungsamtes lassen nicht darauf schliessen,
dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren besonders intensiv um die
Tilgung seiner Schulden bemüht hat, wenngleich er offenbar mit der Rückzahlung
einzelner Schulden begonnen hat. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem Beschwerdeführer
durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner Schulden zu
erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der
Beschwerdeführer doch ansonsten bessergestellt als ein hier nicht verschuldeter
Ausländer (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636, E. 4.4.1, bestätigt
in BGr, 6. November 2017,2C_169/2017, E. 4.3). Damit sind seine
Schulden zumindest bei der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten zu würdigen.
Es kann offenbleiben, ob seine Schuldenwirtschaft darüber hinaus allenfalls
sogar einen selbständigen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) bilden könnte, nachdem er auch diesbezüglich bereits verwarnt
wurde.
3.4.2
Der Beschwerdeführer ist seiner kosovarischen Heimat nach wie vor
verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland regelmässig
ferienhalber besucht und dort Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration
behilflich sein können und zu welchen er gemäss eigenen Angaben intensiven
Kontakt pflegt. Seine im Kosovo verbliebenen Brüder bewohnen jeweils eigene
Häuser und der Beschwerdeführer äusserte anlässlich einer am 28. März 2017
durchgeführten polizeilichen Befragung die Vermutung, dass es für ihn
wahrscheinlich kein Problem wäre, in Kosovo bei Verwandten unterzukommen. Eine
Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm
aber grundsätzlich zuzumuten.
3.4.3
Unter dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
stehende besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich sind
trotz langer Landesanwesenheit nicht ersichtlich, pflegt der Beschwerdeführer
doch nach eigenen Angaben nur wenige Kontakte ausserhalb seines familiären
Umfelds.
3.4.4
Angesichts des hohen Fernhalteinteresses vermögen die familiären
Beziehungen des Beschwerdeführers das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu
überwiegen. Zwar führt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wieder eine
partnerschaftliche Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Exfrau,
mit welcher er einen gemeinsamen, bald vierjährigen Sohn hat. Da der
Beschwerdeführer jedoch mit seiner Exfrau nicht zusammenwohnt, wäre ihm
aufgrund dieser Beziehung selbst bei tadellosem Verhalten und erneuter Heirat
eine Aufenthaltsbewilligung (und erst Recht eine Niederlassungsbewilligung) zu
verweigern, setzt doch der diesbezüglich in Art. 43 Abs. 1 AuG
statuierte Anspruch ein Zusammenwohnen voraus. Zudem mussten sowohl die Exfrau
des Beschwerdeführers als auch er selbst mit einer Wegweisung im Falle erneuter
Delinquenz rechnen.
3.4.5
In Bezug auf den bei der Kindsmutter lebenden Sohn des Beschwerdeführers
erschliesst sich aus der Aktenlage nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer –
neben der Kindsmutter – sorgeberechtigt ist: Die gemeinsame elterliche Sorge
ist nach heutigem Recht zwar der Regelfall, setzt aber bei einer Vaterschaft
durch Anerkennung eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern vor der
Kindesschutzbehörde oder dem Zivilstandsamt voraus (vgl. Art. 298a des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Gemäss schriftlicher Auskunft der Kindsmutter vom
8.
Dezember 2017 kümmert sich der Beschwerdeführer vorbildlich um seinen
Sohn, besucht ihn regelmässig und alimentiert ihn auch finanziell. Selbst wenn
der Beschwerdeführer eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu
seinem Sohn unterhalten und neben der Kindsmutter sorgeberechtigt sein sollte,
würde ein Bewilligungswiderruf angesichts der erwirkten mehrjährigen
Freiheitsstrafe und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund nach wie vor
verhältnismässig erscheinen: So hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen
einen Bewilligungswiderruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz und
intakter Beziehung zu einer hier lebenden Ehefrau und gemeinsamen Kindern
geschützt (vgl. die in BGE 139 I 16 E. 2.2.3 aufgeführten Beispiele).
Damit ist der Bewilligungswiderruf in der vorliegenden Konstellation erst recht
gerechtfertigt, wo der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch zusammen mit
seinem Kind und der Kindsmutter lebt. Die in E. 3.1.2 vorstehend zitierte
Praxis, wonach nicht jedes zu tadelnde Verhalten eine Bewilligungsverweigerung
zu rechtfertigen vermag, ist auch nicht auf einen Widerrufsfall wie den
vorliegenden, sondern auf Konstellationen des umgekehrten Familiennachzugs oder
nacheheliche Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
zugeschnitten (vgl. auch BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 = Pra 103 [2014]
Nr. 90).
3.4.6
Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist der in der
Schweiz niedergelassenen Exfrau und dem Sohn zuzumuten, den Kontakt zum
Beschwerdeführer durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit
sie ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Sollte gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden, könnte er um dessen
zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie ersuchen. Auch wenn die
Trennung von seinem Vater für den Sohn des Beschwerdeführers zweifellos eine
Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der
erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen
werden kann. Sodann ist das Bleiberecht des bei der Kindsmutter lebenden Sohnes
in der Schweiz nicht gefährdet, zumal dessen hier niedergelassene Mutter nicht
angedeutet hat, dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen zu wollen (vgl.
auch BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2). Unter
Berücksichtigung des hohen Fernhalteinteresses ist hinzunehmen, dass der
Beschwerdeführer sein Kind und die Kindsmutter aus seinem Heimatland allenfalls
nicht mehr im bisherigen Umfang wird unterstützen können (vgl. VGr,
16.
März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.7; VGr, 14. Januar 2015,
VB.2014.00661, E. 4.2.3).
3.5
Angesichts
des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine erneute Verwarnung
nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach ausländerrechtlich
verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten und der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung angemessen.
4.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen
Hinweis auf sein zweites, von ihm selbst zurückgezogenes Asylverfahren keine
Verfolgungssituation in seinem Heimatland darzulegen, zumal bereits ein
früheres Asylgesuch von ihm aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz
rechtskräftig abgewiesen wurde, er seine Heimat auch danach regelmässig besucht
hatte und er dort 2006 auch seine zweite Ehefrau ehelichte. Die derzeitige
Situation im Kosovo ist auch nicht mit den Gegebenheiten zur Zeit seiner ersten
beiden Asylgesuche vergleichbar. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
erscheint damit weder glaubhaft noch substanziiert dargelegt. Angesichts dieser
Umstände erscheinen ein Beizug weiterer Asylakten (soweit diese nicht ohnehin
schon in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind), die Einholung eines
Botschaftsberichts usw. entbehrlich, würden entsprechende Abklärungen doch
zumindest eine hinreichend substanziierte Darlegung der angeblichen
Verfolgungssituation im Kosovo voraussetzen.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …