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Entscheid

VB.2017.00848

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00848

21. Februar 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 2. Juni 1997 erstmals in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um

Asyl und musste am 26. Mai 1998 aus der Schweiz ausgeschafft werden.

Nachdem A am 28. September 1998 erneut als

Asylbewerber in die Schweiz einreiste, heiratete er am 13. Dezember 1999

in C die hier niedergelassene Landsfrau D, weshalb ihm zum Verbleib bei seiner

Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2004 die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Sein (zweites) Asylgesuch zog er

zurück.

Am 16. Januar 2006 liess sich A scheiden und

heiratete kurz darauf am 26. Mai 2006 in seinem Heimatland die Landsfrau

E, geborene F, von welcher er sich wiederum am 15. März 2012 scheiden

liess. Gleichwohl hielt er den Kontakt zu E auch nach der Scheidung weiter

aufrecht. Im Jahr 2014 kam der gemeinsame Sohn G zur Welt, welcher im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung ist und welchen er am 22. Juli 2014

anerkannte. Seit der Geburt des Sohnes unterhalten A und die Kindsmutter gemäss

den Angaben von A eine partnerschaftliche Beziehung, ohne jedoch

zusammenzuwohnen.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt

straffällig und erwirkte folgende Strafen:

- Busse

von Fr. 200.- wegen Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) sowie

Erschleichens einer Leistung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

15. Mai 1998;

- Geldstrafe

von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 400.- wegen

unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen der

Arbeitslosenversicherung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (AVIG) gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Mai 2009;

- 30

Monate Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und Geldwäscherei

gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016.

Wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen wurde A am

12. Juni 2009 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Am 19. April 2016

erfolgte eine weitere Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, hatte er doch zu

diesem Zeitpunkt bereits 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über

Fr. 112'000.- angehäuft und zahlreiche Betreibungen gegen sich erwirkt.

Gestützt auf diese Umstände, insbesondere die Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, widerrief das Migrationsamt am

27. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017. Einem allfälligen Rekurs oder dem

Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. November 2017 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. In Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer

allfälligen Beschwerde traf es keine Anordnungen.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.

Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache

"zurückzuweisen". Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der mit

verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017

auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss

§ 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch

die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der

Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 vom Verwaltungsgericht

deklaratorisch angemerkt worden, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten

(§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern

der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,

dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich

ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt

werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist

nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,

21.

März 2016,2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht

müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt

sein.

1.4

Ein

grosser Teil der Beschwerdeschrift entspricht wörtlich der Rekurseingabe,

wenngleich teilweise die Bezeichnungen der Instanzen und der Parteien dem

Verfahrensstand angepasst und Textpassagen etwas umgestellt wurden. Lediglich

wenige Passagen der materiellen Ausführungen der Beschwerdeschrift lassen eine

rudimentäre Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen,

während die übrigen Erwägungen der Beschwerdeschrift eine blosse Wiederholung

der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente sind. Auf die Beschwerde ist damit

nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt,

weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin

Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt

wurden. Indes wäre die Beschwerde im Sinn nachstehender Erwägungen selbst bei

umfassendem Eintreten abzuweisen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2

Gemäss

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

2.3

Der

Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bei seiner

letzten Verurteilung eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der

Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende

Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

3.1.2

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Wo ein

besuchsberechtigter ausländischer Elternteil auch noch sorgeberechtigt ist, ist

nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tadelloses Verhalten keine

zwingende Voraussetzung mehr für die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs zum

Verbleib beim minderjährigen Kind (BGE 140 I 145 E. 3 und 4 = Pra 103

[2014] Nr. 90). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV

sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt

auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie

zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des

wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese

konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach

Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf

die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

3.1.3

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer

Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen

werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges

Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten

– auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die

Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl.

auch Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz hat die Umstände, welche zur letzten Verurteilung des

Beschwerdeführers führten, korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen

werden kann. Demnach war der selbst nicht drogensüchtige Beschwerdeführer im

zweiten Halbjahr 2009 im Drogenhandel (Heroinhandel im Kilogrammbereich) tätig

und hat in diesem Zusammenhang auch Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Die

Widerhandlung gegen das BetmG wurde als schwerer Fall im Sinn von Art. 19

Ziff. 2 lit. a aBetmG qualifiziert, was die (eventual)vorsätzliche

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen durch Betäubungsmittel impliziert.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht in seinem Urteil

vom 13. September 2016 insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft. Zudem

hat es die lange Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt und die

Einsatzstrafe deshalb um mehrere Monate reduziert. Die vom Beschwerdeführer

begangenen Drogendelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den

dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen

Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer

Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und

Gesetzgeber die von ihm begangene (qualifizierte) Betäubungsmitteldelinquenz

als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessensabwägung

berücksichtigt werden darf (BGr, 6. November 2017,2C_169/2017,

E. 3.3). Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer aus rein

finanziellen Motiven begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das BetmG

sodann schon in langjähriger Praxis ausdrücklich als schwerwiegend (BGE 125 II

521.

E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.3

Generell

hat sich der Beschwerdeführer weder durch zwei frühere Bestrafungen noch durch

seine im Deliktzeitpunkt noch laufende Probezeit von seinen mit dem

Drogenhandel in Zusammenhang stehenden Delikte abhalten lassen. Erschwerend

kommt hinzu, dass er wenige Monate zuvor wegen seiner Delinquenz

ausländerrechtlich verwarnt wurde. Angesichts dieser Umstände ist nur von

geringer Bedeutung, dass seine vorangegangene Delinquenz eher geringfügigerer

Natur und nicht einschlägig war. Dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2009

nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf

nicht entgegen, zumal er sich zunächst im Strafvollzug oder in

Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug,

während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen

Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete

Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht

nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November 2017,2C_169/2017,

E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6; Thomas Hugi

Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al.

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

Demgegenüber sind die gesetzlichen Maximalfristen für Einreiseverbote und

Landesverweisungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für die

Würdigung der bisherigen Bewährungszeit des Beschwerdeführers nicht

massgeblich, zumal diese jeweils eine Bewährung in der Heimat und damit den

vorgängigen Wegweisungsvollzug voraussetzen und bei (heutigen) Katalogtaten

nach Art. 66a StGB ohnehin ein strengerer Massstab angebracht ist (vgl.

VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3 und 4.3). Zudem ist zu

beachten, dass die bereits 2009 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers

erst Ende 2016 rechtskräftig abgeurteilt wurden und ein früherer

Bewilligungswiderruf deshalb nicht in Betracht kam.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein

gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

3.4

3.4.1

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner

Familie hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und die

entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl sich der

Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und inzwischen die

hiesige Sprache spricht, ist seine Integration insbesondere durch seine

wiederholte und – zumindest hinsichtlich der letzten Verurteilung – erhebliche

Delinquenz stark getrübt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich hier

nur ungenügend integriert, ist er doch trotz seiner relativ einträglichen

Erwerbstätigkeit im Baugewerbe stark verschuldet und hat gemäss eingereichtem

Betreibungsregisterauszug vom 8. Dezember 2017 neben zahlreichen

Betreibungen weiterhin Verlustscheine in Höhe von über Fr. 112'000.-

offen. Ein Vergleich mit früheren Auszügen aus dem Betreibungsregister und

missachtete Vorladungen des Betreibungsamtes lassen nicht darauf schliessen,

dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren besonders intensiv um die

Tilgung seiner Schulden bemüht hat, wenngleich er offenbar mit der Rückzahlung

einzelner Schulden begonnen hat. Das Interesse der Gläubigerschaft, dem Beschwerdeführer

durch Verbleib in der Schweiz die weitere Rückzahlung seiner Schulden zu

erleichtern, ist sodann nicht besonders zu gewichten, würde der

Beschwerdeführer doch ansonsten bessergestellt als ein hier nicht verschuldeter

Ausländer (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636, E. 4.4.1, bestätigt

in BGr, 6. November 2017,2C_169/2017, E. 4.3). Damit sind seine

Schulden zumindest bei der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten zu würdigen.

Es kann offenbleiben, ob seine Schuldenwirtschaft darüber hinaus allenfalls

sogar einen selbständigen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) bilden könnte, nachdem er auch diesbezüglich bereits verwarnt

wurde.

3.4.2

Der Beschwerdeführer ist seiner kosovarischen Heimat nach wie vor

verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland regelmässig

ferienhalber besucht und dort Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration

behilflich sein können und zu welchen er gemäss eigenen Angaben intensiven

Kontakt pflegt. Seine im Kosovo verbliebenen Brüder bewohnen jeweils eigene

Häuser und der Beschwerdeführer äusserte anlässlich einer am 28. März 2017

durchgeführten polizeilichen Befragung die Vermutung, dass es für ihn

wahrscheinlich kein Problem wäre, in Kosovo bei Verwandten unterzukommen. Eine

Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm

aber grundsätzlich zuzumuten.

3.4.3

Unter dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

stehende besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich sind

trotz langer Landesanwesenheit nicht ersichtlich, pflegt der Beschwerdeführer

doch nach eigenen Angaben nur wenige Kontakte ausserhalb seines familiären

Umfelds.

3.4.4

Angesichts des hohen Fernhalteinteresses vermögen die familiären

Beziehungen des Beschwerdeführers das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu

überwiegen. Zwar führt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wieder eine

partnerschaftliche Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Exfrau,

mit welcher er einen gemeinsamen, bald vierjährigen Sohn hat. Da der

Beschwerdeführer jedoch mit seiner Exfrau nicht zusammenwohnt, wäre ihm

aufgrund dieser Beziehung selbst bei tadellosem Verhalten und erneuter Heirat

eine Aufenthaltsbewilligung (und erst Recht eine Niederlassungsbewilligung) zu

verweigern, setzt doch der diesbezüglich in Art. 43 Abs. 1 AuG

statuierte Anspruch ein Zusammenwohnen voraus. Zudem mussten sowohl die Exfrau

des Beschwerdeführers als auch er selbst mit einer Wegweisung im Falle erneuter

Delinquenz rechnen.

3.4.5

In Bezug auf den bei der Kindsmutter lebenden Sohn des Beschwerdeführers

erschliesst sich aus der Aktenlage nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer –

neben der Kindsmutter – sorgeberechtigt ist: Die gemeinsame elterliche Sorge

ist nach heutigem Recht zwar der Regelfall, setzt aber bei einer Vaterschaft

durch Anerkennung eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern vor der

Kindesschutzbehörde oder dem Zivilstandsamt voraus (vgl. Art. 298a des

Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Gemäss schriftlicher Auskunft der Kindsmutter vom

8.

Dezember 2017 kümmert sich der Beschwerdeführer vorbildlich um seinen

Sohn, besucht ihn regelmässig und alimentiert ihn auch finanziell. Selbst wenn

der Beschwerdeführer eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu

seinem Sohn unterhalten und neben der Kindsmutter sorgeberechtigt sein sollte,

würde ein Bewilligungswiderruf angesichts der erwirkten mehrjährigen

Freiheitsstrafe und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund nach wie vor

verhältnismässig erscheinen: So hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen

einen Bewilligungswiderruf auch bei langjährigem Aufenthalt in der Schweiz und

intakter Beziehung zu einer hier lebenden Ehefrau und gemeinsamen Kindern

geschützt (vgl. die in BGE 139 I 16 E. 2.2.3 aufgeführten Beispiele).

Damit ist der Bewilligungswiderruf in der vorliegenden Konstellation erst recht

gerechtfertigt, wo der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch zusammen mit

seinem Kind und der Kindsmutter lebt. Die in E. 3.1.2 vorstehend zitierte

Praxis, wonach nicht jedes zu tadelnde Verhalten eine Bewilligungsverweigerung

zu rechtfertigen vermag, ist auch nicht auf einen Widerrufsfall wie den

vorliegenden, sondern auf Konstellationen des umgekehrten Familiennachzugs oder

nacheheliche Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

zugeschnitten (vgl. auch BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 = Pra 103 [2014]

Nr. 90).

3.4.6

Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist der in der

Schweiz niedergelassenen Exfrau und dem Sohn zuzumuten, den Kontakt zum

Beschwerdeführer durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit

sie ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Sollte gegen den

Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden, könnte er um dessen

zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie ersuchen. Auch wenn die

Trennung von seinem Vater für den Sohn des Beschwerdeführers zweifellos eine

Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der

erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen

werden kann. Sodann ist das Bleiberecht des bei der Kindsmutter lebenden Sohnes

in der Schweiz nicht gefährdet, zumal dessen hier niedergelassene Mutter nicht

angedeutet hat, dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen zu wollen (vgl.

auch BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2). Unter

Berücksichtigung des hohen Fernhalteinteresses ist hinzunehmen, dass der

Beschwerdeführer sein Kind und die Kindsmutter aus seinem Heimatland allenfalls

nicht mehr im bisherigen Umfang wird unterstützen können (vgl. VGr,

16.

März 2016, VB.2015.00778, E. 3.3.7; VGr, 14. Januar 2015,

VB.2014.00661, E. 4.2.3).

3.5

Angesichts

des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine erneute Verwarnung

nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach ausländerrechtlich

verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten und der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung angemessen.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen

Hinweis auf sein zweites, von ihm selbst zurückgezogenes Asylverfahren keine

Verfolgungssituation in seinem Heimatland darzulegen, zumal bereits ein

früheres Asylgesuch von ihm aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz

rechtskräftig abgewiesen wurde, er seine Heimat auch danach regelmässig besucht

hatte und er dort 2006 auch seine zweite Ehefrau ehelichte. Die derzeitige

Situation im Kosovo ist auch nicht mit den Gegebenheiten zur Zeit seiner ersten

beiden Asylgesuche vergleichbar. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers

erscheint damit weder glaubhaft noch substanziiert dargelegt. Angesichts dieser

Umstände erscheinen ein Beizug weiterer Asylakten (soweit diese nicht ohnehin

schon in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind), die Einholung eines

Botschaftsberichts usw. entbehrlich, würden entsprechende Abklärungen doch

zumindest eine hinreichend substanziierte Darlegung der angeblichen

Verfolgungssituation im Kosovo voraussetzen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …