VB.2017.00850
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00850
5. April 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00850
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel 25. April
2017) teilte die Baudirektion des Kantons Zürich A mit, eine Entlassung des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in Mettmenstetten aus dem
Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler
Bedeutung (KOBI) sei nicht möglich. Eine anfechtbare Verfügung könne durch
Wiederaufnahme des sistierten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend
Balkonverlängerung erwirkt werden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Mai 2017 an das
Baurekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Baudirektion
des Kantons Zürich sein Gesuch zu Unrecht nicht behandelt habe (formelle
Rechtsverweigerung) und diese sei anzuweisen, darauf einzutreten, sein Gesuch
materiell zu behandeln und mittels Verfügung zu erledigen. Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Am 18. Dezember 2017 erhob
A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid
vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die Baudirektion des
Kantons Zürich sein Gesuch zu Unrecht nicht behandelt habe (formelle
Rechtsverweigerung) und diese sei anzuweisen, darauf einzutreten, sein Gesuch
materiell zu behandeln und mittels Verfügung zu erledigen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Januar 2018 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018
beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 7. Februar
2018.
Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet
sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Mettmenstetten vom 21. Mai 2007 in der
Kernzone B und ist mit einem Mehrzweckbauernhaus (Baujahr 1645),
bestehend aus einem Wohn- und einem Ökonomieteil, überbaut. Beide Liegenschaftsteile
wurden 1985 im Inventar der kommunalen Schutzobjekte
aufgenommen. Das Grundstück befindet sich zudem im Inventar der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI). Sodann ist das
Ortsbild im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung verzeichnet.
1.2
Der
Beschwerdeführer hatte die rechtskräftig bewilligte Balkonanbaute an der
Südostseite seiner Liegenschaft ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung
um 5 m auf insgesamt 11 m verlängert. Im Rahmen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens teilte die Baudirektion des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer am 23. April 2015 mit, bezüglich der Balkonverlängerung
aus denkmalpflegerischen Gründen keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht
stellen zu können. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Baugesuch
vorläufig nicht weiter behandelt werde und er die Möglichkeit habe, mittels
Wahl einer der aufgeführten Optionen das weitere Vorgehen zu bestimmen.
1.3
Drauf
ersuchte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat Mettmenstetten mit Schreiben vom
17.
Juli 2015 um Einleitung eines Provokationsverfahrens im Sinn von
§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und beantragte, die obgenannte Liegenschaft aus dem
Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung von Ober-Mettmenstetten
(KOBI) sowie aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte zu entlassen. Das
nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde auf sein Ersuchen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Provokationsverfahrens sistiert.
1.4
Mit
Beschluss vom 15. September 2015 eröffnete der Gemeinderat Mettmenstetten
dem Beschwerdeführer das Inventar und verfügte ein vorläufiges
Veränderungsverbot. Nach Einholung eines Gutachtens über die Schutzwürdigkeit
beschloss der Gemeinderat am 17. Mai 2016, die Liegenschaft aus dem
kommunalen Inventar der Schutzobjekte zu entlassen. Im Weiteren überwies er die
Sache zuständigkeitshalber an die Baudirektion. Mit Schreiben vom 23. Januar
2017.
teilte Letztere dem Beschwerdeführer mit, der dauernde Schutz des
Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung – und damit des betroffenen Grundstücks
– sei auf kommunaler Stufe mit der Festsetzung der Kernzone im Jahr 2007
erfolgt. Die Entlassung der Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar schaffe
keine neue Tatsache, welche eine Überprüfung des KOBI erfordern würde, weshalb
auf den Antrag nicht eingegangen werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer am
gestellten Begehren festhielt, erging das erwähnte Schreiben der Baudirektion (vgl.
E. I).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer moniert, die Baudirektion und die Vorinstanz würden kommunale
und überkommunale Institute des Natur- und Heimatschutzes vermischen und macht
einen gesetzlichen Anspruch auf einen Entscheid über sein Provokationsbegehren
durch die Baudirektion geltend. Er ist der Ansicht, wenn diese bei der
materiellen Prüfung von Baugesuchen deren Vereinbarkeit mit dem Inventar der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI) überprüfen könne,
müsse das Inventar ebenfalls einer materiellen Prüfung zugänglich und ein
entsprechendes Provokationsbegehren zulässig sein. Mit dem Verzicht auf Erlass
eigenständiger definitiver Schutzmassnahmen innerhalb eines Jahres habe die
Baudirektion ihr Recht dazu verwirkt, weshalb das streitbetroffene Grundstück
aus dem KOBI zu entlassen sei.
2.2
Zu den Schutzobjekten des Natur- und
Heimatschutzes, welche vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden
sollen, gehören namentlich Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze,
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind bzw. Landschaften oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203 Abs. 1
lit. c PBG; vgl. auch § 18 Abs. 1 und 2 lit. l PBG). Deren Erhalt erfolgt unter anderem durch Massnahmen des
Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG), wozu insbesondere die Festsetzung
von Kernzonen zählt, welche schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne
umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen (§ 48 Abs. 2
lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24
Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli
1977.
[KNHV]). Weiter besteht die Möglichkeit,
Quartiererhaltungszonen zu schaffen (§ 50a PBG). Schutzwürdige Ortsbilder
von kantonaler Bedeutung können sodann im Siedlungsplan bezeichnet werden (§ 22
Abs. 2 PBG). Ebenso können Gestaltungspläne der planungsrechtlichen
Erreichung von Schutzzielen dienen (vgl. § 48 Abs. 3 PBG).
Als weitere Schutzmassnahmen sieht das Gesetz Verordnung, Verfügung oder Vertrag vor (§ 205 lit. b–d PBG). Diese sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV anzuordnen,
wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen
fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. § 205 lit. a und § 207 Abs. 1 PBG). Denn die Festlegung einer Kernzone ermöglicht
keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle
Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00159, E. 8.5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 216).
2.3
Von den Schutzmassnahmen
im Sinn von § 205 PBG zu unterscheiden ist die Aufnahme von Schutzobjekten
durch die zuständigen Behörden in kommunale und überkommunale Inventare
(§ 203 Abs. 2 PBG, § 4 KNHV). Dabei handelt es sich um eine
Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 211). Die Erstellung der Inventare bzw.
die Inventaraufnahme als solche bewirkt indessen keinen Schutz, sondern
begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte und verpflichtet die zuständige Behörde, sich
mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299,
E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen). Die
Auseinandersetzung findet beim Entscheid darüber statt, ob eine dauernde
Schutzmassnahme anzuordnen sei und erfolgt in der Regel mittels sogenanntem
projektbezogenem Schutzentscheid in der Baubewilligung oder aufgrund eines
Provokationsbegehrens des Grundeigentümers (§ 213 Abs. 1 PBG; VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 19. Mai 2010,
VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).
2.4
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt,
ist ein Grundeigentümer jederzeit dazu berechtigt, beim Gemeinwesen ein solches
Provokationsbegehren zu stellen und einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit
seines Grundstücks zu erwirken, sofern er ein aktuelles
Interesse glaubhaft macht (§ 213
Abs. 1 PBG). Ebenfalls zutreffend ist, dass dieser Entscheid in der
Regel spätestens innert Jahresfrist zu erfolgen hat und nach deren Ablauf das
Recht zur Anordnung von Schutzmassnahmen – ausser bei wesentlich veränderten
Verhältnissen – verwirkt (§ 213 Abs. 3 PBG;
VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046, E. 3.3). Entsprechende
Begehren sind beim Gemeinderat einzureichen (§ 213
Abs. 2 PBG). Entschieden wird durch das zuständige Gemeinwesen (§ 213 Abs. 1 und 3 PBG). Bezüglich Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung
trifft der Gemeinderat den Entscheid (§ 211 Abs. 2 PBG); bei
Objekten, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt, die
(kantonale) Direktion (§ 211 Abs. 1 Satz 1 PBG).
3.
Ein Provokationsbegehren führt nach dem Gesagten bei gegebenem
aktuellem Interesse zu einem Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer
inventarisierten Liegenschaft (vgl. E. 2.4;
§ 213 Abs. 1 PBG). Das Provokationsrecht verleiht damit dem
Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage
einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 214 f.). Indem der
Beschwerdeführer die rechtskräftig bewilligte Balkonanbaute an der Südostseite
seiner Liegenschaft verlängerte, ohne dazu vorgängig eine Baubewilligung
einzuholen, hat er auf diese Planungssicherheit verzichtet (vgl. E. 1.2). Es
fehlt ihm das zur Stellung eines Provokationsbegehrens erforderliche aktuelle
Interesse im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG, weil
das Begehren vorliegend einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen
Baubewilligungsverfahren betreffend die bereits erfolgte Balkonverlängerung
steht. Auch nachdem die Behörde das Vorliegen eines aktuellen Interesses in
ihrer Rekursantwort infrage gestellt hatte, nannte der Beschwerdeführer weder
im weiteren Schriftenwechsel noch im Beschwerdeverfahren ein Interesse wie etwa
konkreten Bauabsichten oder dergleichen.
Wie schon das Baurekursgericht
erwogen hat, dient das Provokationsbegehren nicht dazu, die Zuständigkeit der
Baudirektion im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls abzuwenden.
Ein solches Interesse steht in keinem Zusammenhang mit der Planungssicherheit,
welche durch ein Provokationsbegehren gewährleistet werden soll.
4.
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Baudirektion habe sein Gesuch zu Unrecht nicht
behandelt bzw. ohne Verfügung erledigt, ist Folgendes festzuhalten: Das
Gemeinwesen hat gemäss § 213 Abs. 3 PBG innert Jahresfrist über ein
Provokationsbegehren zu entscheiden. Dies gilt auch für die kantonale Behörde,
welche nach § 211 Abs. 1 PBG für den Schutz von Objekten zuständig
ist, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Vorliegend
hat die Baudirektion das Begehren anstatt unter dem Gesichtspunkt der fehlenden
Verfahrensvoraussetzung mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen, dieses
zwar materiell geprüft, jedoch ohne dazu ein Verfahren durchzuführen. Aus dem
fehlenden förmlichen Entscheid ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil
entstanden (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014, § 10 N. 13). Die Anfechtung des
Schreibens der Baudirektion war ihm wie gesehen ohne Weiteres möglich.
5.
Zusammenfassend
scheitert das Begehren des Beschwerdeführers damit bereits am Fehlen eines
aktuellen Interesses, welches für die Durchführung eines Provokationsverfahrens
im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG Voraussetzung ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Entlassung eines
Grundstücks aus dem Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung (KOBI) möglich wäre. Das vorinstanzliche Urteil,
wonach die Baudirektion die Entlassung aus dem KOBI zu Recht nicht geprüft hat
und entsprechend keine Rechtsverweigerung begangen hat, erweist sich im
Ergebnis als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …