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Entscheid

VB.2017.00850

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00850

5. April 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel 25. April

2017) teilte die Baudirektion des Kantons Zürich A mit, eine Entlassung des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in Mettmenstetten aus dem

Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler

Bedeutung (KOBI) sei nicht möglich. Eine anfechtbare Verfügung könne durch

Wiederaufnahme des sistierten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend

Balkonverlängerung erwirkt werden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Mai 2017 an das

Baurekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Baudirektion

des Kantons Zürich sein Gesuch zu Unrecht nicht behandelt habe (formelle

Rechtsverweigerung) und diese sei anzuweisen, darauf einzutreten, sein Gesuch

materiell zu behandeln und mittels Verfügung zu erledigen. Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Am 18. Dezember 2017 erhob

A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid

vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die Baudirektion des

Kantons Zürich sein Gesuch zu Unrecht nicht behandelt habe (formelle

Rechtsverweigerung) und diese sei anzuweisen, darauf einzutreten, sein Gesuch

materiell zu behandeln und mittels Verfügung zu erledigen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Januar 2018 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 7. Februar

2018.

Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das streitbetroffene Baugrundstück befindet

sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Mettmenstetten vom 21. Mai 2007 in der

Kernzone B und ist mit einem Mehrzweckbauernhaus (Baujahr 1645),

bestehend aus einem Wohn- und einem Ökonomieteil, überbaut. Beide Liegenschaftsteile

wurden 1985 im Inventar der kommunalen Schutzobjekte

aufgenommen. Das Grundstück befindet sich zudem im Inventar der

schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI). Sodann ist das

Ortsbild im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung verzeichnet.

1.2

Der

Beschwerdeführer hatte die rechtskräftig bewilligte Balkonanbaute an der

Südostseite seiner Liegenschaft ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung

um 5 m auf insgesamt 11 m verlängert. Im Rahmen eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens teilte die Baudirektion des Kantons Zürich dem

Beschwerdeführer am 23. April 2015 mit, bezüglich der Balkonverlängerung

aus denkmalpflegerischen Gründen keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht

stellen zu können. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Baugesuch

vorläufig nicht weiter behandelt werde und er die Möglichkeit habe, mittels

Wahl einer der aufgeführten Optionen das weitere Vorgehen zu bestimmen.

1.3

Drauf

ersuchte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat Mettmenstetten mit Schreiben vom

17.

Juli 2015 um Einleitung eines Provokationsverfahrens im Sinn von

§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und beantragte, die obgenannte Liegenschaft aus dem

Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung von Ober-Mettmenstetten

(KOBI) sowie aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte zu entlassen. Das

nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde auf sein Ersuchen bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Provokationsverfahrens sistiert.

1.4

Mit

Beschluss vom 15. September 2015 eröffnete der Gemeinderat Mettmenstetten

dem Beschwerdeführer das Inventar und verfügte ein vorläufiges

Veränderungsverbot. Nach Einholung eines Gutachtens über die Schutzwürdigkeit

beschloss der Gemeinderat am 17. Mai 2016, die Liegenschaft aus dem

kommunalen Inventar der Schutzobjekte zu entlassen. Im Weiteren überwies er die

Sache zuständigkeitshalber an die Baudirektion. Mit Schreiben vom 23. Januar

2017.

teilte Letztere dem Beschwerdeführer mit, der dauernde Schutz des

Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung – und damit des betroffenen Grundstücks

– sei auf kommunaler Stufe mit der Festsetzung der Kernzone im Jahr 2007

erfolgt. Die Entlassung der Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar schaffe

keine neue Tatsache, welche eine Überprüfung des KOBI erfordern würde, weshalb

auf den Antrag nicht eingegangen werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer am

gestellten Begehren festhielt, erging das erwähnte Schreiben der Baudirektion (vgl.

E. I).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer moniert, die Baudirektion und die Vorinstanz würden kommunale

und überkommunale Institute des Natur- und Heimatschutzes vermischen und macht

einen gesetzlichen Anspruch auf einen Entscheid über sein Provokationsbegehren

durch die Baudirektion geltend. Er ist der Ansicht, wenn diese bei der

materiellen Prüfung von Baugesuchen deren Vereinbarkeit mit dem Inventar der

schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI) überprüfen könne,

müsse das Inventar ebenfalls einer materiellen Prüfung zugänglich und ein

entsprechendes Provokationsbegehren zulässig sein. Mit dem Verzicht auf Erlass

eigenständiger definitiver Schutzmassnahmen innerhalb eines Jahres habe die

Baudirektion ihr Recht dazu verwirkt, weshalb das streitbetroffene Grundstück

aus dem KOBI zu entlassen sei.

2.2

Zu den Schutzobjekten des Natur- und

Heimatschutzes, welche vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden

sollen, gehören namentlich Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze,

Gebäudegruppen, Gebäude und Teile, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind bzw. Landschaften oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203 Abs. 1

lit. c PBG; vgl. auch § 18 Abs. 1 und 2 lit. l PBG). Deren Erhalt erfolgt unter anderem durch Massnahmen des

Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG), wozu insbesondere die Festsetzung

von Kernzonen zählt, welche schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne

umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen (§ 48 Abs. 2

lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24

Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli

1977.

[KNHV]). Weiter besteht die Möglichkeit,

Quartiererhaltungszonen zu schaffen (§ 50a PBG). Schutzwürdige Ortsbilder

von kantonaler Bedeutung können sodann im Siedlungsplan bezeichnet werden (§ 22

Abs. 2 PBG). Ebenso können Gestaltungspläne der planungsrechtlichen

Erreichung von Schutzzielen dienen (vgl. § 48 Abs. 3 PBG).

Als weitere Schutzmassnahmen sieht das Gesetz Verordnung, Verfügung oder Vertrag vor (§ 205 lit. b–d PBG). Diese sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV anzuordnen,

wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen

fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. § 205 lit. a und § 207 Abs. 1 PBG). Denn die Festlegung einer Kernzone ermöglicht

keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle

Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 5. Oktober 2017,

VB.2017.00159, E. 8.5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 216).

2.3

Von den Schutzmassnahmen

im Sinn von § 205 PBG zu unterscheiden ist die Aufnahme von Schutzobjekten

durch die zuständigen Behörden in kommunale und überkommunale Inventare

(§ 203 Abs. 2 PBG, § 4 KNHV). Dabei handelt es sich um eine

Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 211). Die Erstellung der Inventare bzw.

die Inventaraufnahme als solche bewirkt indessen keinen Schutz, sondern

begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten

Objekte und verpflichtet die zuständige Behörde, sich

mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299,

E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen). Die

Auseinandersetzung findet beim Entscheid darüber statt, ob eine dauernde

Schutzmassnahme anzuordnen sei und erfolgt in der Regel mittels sogenanntem

projektbezogenem Schutzentscheid in der Baubewilligung oder aufgrund eines

Provokationsbegehrens des Grundeigentümers (§ 213 Abs. 1 PBG; VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 19. Mai 2010,

VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).

2.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt,

ist ein Grundeigentümer jederzeit dazu berechtigt, beim Gemeinwesen ein solches

Provokationsbegehren zu stellen und einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit

seines Grundstücks zu erwirken, sofern er ein aktuelles

Interesse glaubhaft macht (§ 213

Abs. 1 PBG). Ebenfalls zutreffend ist, dass dieser Entscheid in der

Regel spätestens innert Jahresfrist zu erfolgen hat und nach deren Ablauf das

Recht zur Anordnung von Schutzmassnahmen – ausser bei wesentlich veränderten

Verhältnissen – verwirkt (§ 213 Abs. 3 PBG;

VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046, E. 3.3). Entsprechende

Begehren sind beim Gemeinderat einzureichen (§ 213

Abs. 2 PBG). Entschieden wird durch das zuständige Gemeinwesen (§ 213 Abs. 1 und 3 PBG). Bezüglich Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung

trifft der Gemeinderat den Entscheid (§ 211 Abs. 2 PBG); bei

Objekten, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt, die

(kantonale) Direktion (§ 211 Abs. 1 Satz 1 PBG).

3.

Ein Provokationsbegehren führt nach dem Gesagten bei gegebenem

aktuellem Interesse zu einem Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer

inventarisierten Liegenschaft (vgl. E. 2.4;

§ 213 Abs. 1 PBG). Das Provokationsrecht verleiht damit dem

Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage

einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 214 f.). Indem der

Beschwerdeführer die rechtskräftig bewilligte Balkonanbaute an der Südostseite

seiner Liegenschaft verlängerte, ohne dazu vorgängig eine Baubewilligung

einzuholen, hat er auf diese Planungssicherheit verzichtet (vgl. E. 1.2). Es

fehlt ihm das zur Stellung eines Provokationsbegehrens erforderliche aktuelle

Interesse im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG, weil

das Begehren vorliegend einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen

Baubewilligungsverfahren betreffend die bereits erfolgte Balkonverlängerung

steht. Auch nachdem die Behörde das Vorliegen eines aktuellen Interesses in

ihrer Rekursantwort infrage gestellt hatte, nannte der Beschwerdeführer weder

im weiteren Schriftenwechsel noch im Beschwerdeverfahren ein Interesse wie etwa

konkreten Bauabsichten oder dergleichen.

Wie schon das Baurekursgericht

erwogen hat, dient das Provokationsbegehren nicht dazu, die Zuständigkeit der

Baudirektion im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls abzuwenden.

Ein solches Interesse steht in keinem Zusammenhang mit der Planungssicherheit,

welche durch ein Provokationsbegehren gewährleistet werden soll.

4.

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Baudirektion habe sein Gesuch zu Unrecht nicht

behandelt bzw. ohne Verfügung erledigt, ist Folgendes festzuhalten: Das

Gemeinwesen hat gemäss § 213 Abs. 3 PBG innert Jahresfrist über ein

Provokationsbegehren zu entscheiden. Dies gilt auch für die kantonale Behörde,

welche nach § 211 Abs. 1 PBG für den Schutz von Objekten zuständig

ist, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Vorliegend

hat die Baudirektion das Begehren anstatt unter dem Gesichtspunkt der fehlenden

Verfahrensvoraussetzung mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen, dieses

zwar materiell geprüft, jedoch ohne dazu ein Verfahren durchzuführen. Aus dem

fehlenden förmlichen Entscheid ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil

entstanden (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 10 N. 13). Die Anfechtung des

Schreibens der Baudirektion war ihm wie gesehen ohne Weiteres möglich.

5.

Zusammenfassend

scheitert das Begehren des Beschwerdeführers damit bereits am Fehlen eines

aktuellen Interesses, welches für die Durchführung eines Provokationsverfahrens

im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG Voraussetzung ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Entlassung eines

Grundstücks aus dem Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung (KOBI) möglich wäre. Das vorinstanzliche Urteil,

wonach die Baudirektion die Entlassung aus dem KOBI zu Recht nicht geprüft hat

und entsprechend keine Rechtsverweigerung begangen hat, erweist sich im

Ergebnis als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …