Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00851

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00851

7. Juni 2018Deutsch28 min

(URT.2018.19917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1959, wohnt mit seiner Partnerin im 5. Stock eines Büro-/Wohn­hauses

an der B-Strasse 01 in Zürich. In der Nacht des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr,

will er verdächtige Geräusche im Treppenhaus wahrgenommen haben. In der Folge

behändigte A zwei grosskalibrige Revolver aus seinem Waffensafe und begab sich

mit den Waffen ins Treppenhaus. Nachdem er die Ursache für die wahrgenommenen

Geräusche nicht hatte eruieren können, wollte er zwischen dem ersten und

zweiten Stockwerk die Waffen wieder entriegeln, wobei sich aus jeder Waffe ein

Schuss löste, welche die Türe der Firma C trafen. Danach begab sich A

wieder in die Wohnung zurück. Eine Mitarbeiterin der geschädigten Firma

informierte am nächsten Tag die Polizei, womit unter anderem das vorliegende

Verfahren ins Rollen kam.

B. Mit

Verfügung vom 13. März 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft H Waffen

und Zubehör entsprechend der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich. Mit

Strafbefehl vom 3. November 2015 wurde A des Vergehens gegen das

Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffengesetz, WG) schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1) und mit einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-)

bestraft (Dispositiv-Ziffer 2), unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren. Ausserdem wurde er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.-

(Dispositiv-Ziffer 3). Verschiedene Waffen und Gegenstände zog die

Staatsanwaltschaft bereits definitiv ein (so die Positionen 14, 16–19, 26–29

gemäss Liste der Stadtpolizei; Dispositiv-Ziffer 4). Ferner sollten die

folgenden Gegenstände beschlagnahmt bleiben und von der Staatsanwaltschaft nach

Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls an das Statthalteramt Zürich zur

allfälligen Einleitung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens

weitergeleitet werden (Dispositiv-Ziffer 5):

1) Pistole SLP Glock 26, Nr. … (ohne Laserzusatz)

2) Pistole SLP Glock 17C, Nr. … (ohne

Laserzusatz)

3) Pistole SLP Glock 19, Nr. …

4) Revolver Freedom Arms, Nr. …

4a) Revolver Smith&Wesson, Mod. 610, Nr. …

4b) Revolver Smith&Wesson, Mod. 627-PC, Nr. …

5) Revolver Taurus, Raging Bull. Nr. …

6) Pistole Colt, Gold Cup, Nr. …

7) Pistole IMI, Desert Eagle, Nr. …

8) Pistole Ruger, 22/45, Nr. …

9) Pistole American Derringer Co., Derr Alaskan,

Nr. …

10) Revolver Colt Python, Nr. …

11) Revolver Manurhin MR73, Nr. …

12) Pistole SIG Sauer R 230, …

13) Revolver Arminius HW3, Nr. …

15) Pistole SIG P220, Nr. …

20) Schrotflinte, Vorderschaftsrepetierflinte

Remington 870 Express Magnum, …

21) Diverse Waffenbestandteile, Schliessfedern

22) 12 Magazine für verschiedene Waffen

23 2 Magazine (1 CZ VZ 58-1M; 1 Ruger 22-45)

24) Gewindeersatzlauf für Glock 26

25) Munition

diverser Hersteller für diverse Kaliber

C. Mit

Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni 2017 wurden die

erwähnten Waffen inklusive Munition und Zubehör aus dem Besitz von A

beschlagnahmt und definitiv eingezogen. Sie sollten nach Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung drei Waffenhändlern zum Kauf angeboten werden. Für die

Lagerung der Waffen hatte A Fr. 3'400.- zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni

2017.

liess A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim

Regierungsrat Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei

vollumfänglich aufzuheben, und die darin erwähnten Waffen, Waffenbestandteile,

Zubehör und Munition seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur

weitergehenden Abklärung und erneuten Entscheidung an das Statthalteramt

zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 wies der Regierungsrat

dessen Rekurs ab und auferlegte ihm die Kosten.

III.

Dagegen liess A am 14. Dezember 2017 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der Beschluss des

Regierungsrates vom 8. November 2017 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin (recte des Beschwerdegegners) vom 19. Juni 2017

vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien ihm die in lit. A des Beschlusses

des Regierungsrats vom 8. November 2017 bzw. die in Ziffer 1 der

Verfügung des Statthalteramts erwähnten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und

Munition auszuhändigen. Eventualiter sei das Verfahren zu weitergehender

Abklärung und erneuter Entscheidung an das Statthalteramt zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu dessen Lasten. Das

Statthalteramt verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die Abweisung

der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion

beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 im Namen des Regierungsrats die

Abweisung der Beschwerde und verwies dazu auf den angefochtenen Beschluss und

die Akten. A verzichtete auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die

Kammer zum Entscheid berufen.

2.

Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die vom Beschwerdegegner

angeordnete Beschlagnahme und definitive Einziehung der bisher bloss von der

Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Waffen und gefährlichen Gegenstände (vgl.

Liste in I.B.).

2.1

Nach Art. 31

Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,

die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen,

wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände,

die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,

liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat

(lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine

vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass

gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder

wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im

Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

2.2

Gemäss

überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer

konkreten Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung

der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr,

19.

Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,

2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012,

VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto

Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG],

Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen demgegenüber eine hohe

Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für

eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans Wüst, Schweizer

Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten Philippe

Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,

S. 153 ff., 163). Die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung insbesondere bei

Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei Alkohol- und

Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand Anhaltspunkte dafür

liefert (Bopp, Kommentar WG, Rz. 23). Mindestens bei einem zuverlässigen,

sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer muss dagegen

eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung genügen.

2.3

Die

Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden

ein grosses Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und

aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine

Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine

Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe

gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss

vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Besteht ein Verdacht für eine

Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im konkreten Fall neben einem Alkohol-

und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige

Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen

kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen,

etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August

2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit

einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei

kann schon bei einem einmaligen Vorfall die Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins verweigert werden, wenn die Gefahr für einen

Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 Rz. 21, 24 f.;

Weissenberger, S. 163).

2.4

Definitiv einzuziehen

sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher

Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht

oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem

gegebenen Fall auch ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). In sämtlichen Fällen, wo dies der

Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung gesprochen

werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die Frage einer

definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Nicolas

Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 Rz. 21–23, 27).

2.5

Art. 31

Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf

"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für

eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein

müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck

von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne

dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären

(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004, E. 3.2.2;

VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).

3.

Da die Frage einer Selbst- oder Fremdgefährdung an eine

konkrete Gegebenheit gebunden ist (vorn E. 2.2), ist vorab der Sachverhalt

festzustellen.

3.1

Gemäss

seinen Aussagen bei der Stadtpolizei Zürich am 12. März 2015 will der

Beschwerdeführer am Abend des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr,

verdächtige Geräusche im Treppenhaus gehört haben. Er habe Licht im Treppenhaus

gemacht und "Hallo" gerufen. Es habe dann nochmals

"gerumpelt", worauf er zwei grosskalibrige Revolver aus dem Safe

behändigt und die Schlaghämmer gespannt habe (eine Waffe Kaliber 9 mm 357 Magnum

und eine 10 mm). Er sei dann langsam das Treppenhaus hinuntergestiegen,

die Waffen auf den Boden gerichtet; die Zeigefinger habe er nicht an den

Abzügen gehalten. Etwa zwischen dem zweiten und dem ersten Stockwerk habe er

die Waffen entriegeln wollen, indem er abgedrückt habe und mit dem Daumen den Hammer

langsam nach vorne habe führen wollen, was nicht gelungen sei. Es hätten sich

die beiden Schüsse (je einer aus jeder Waffe) gelöst, die in die Türe gingen.

Allerdings sei er barfuss unterwegs gewesen und auch etwas gerutscht, wobei

sich die Schüsse unbeabsichtigt gelöst hätten. Beide Umstände – das Entladen-Wollen

und Rutschen – hätten mitgespielt. Er habe dann schriftlich Nachrichten über

seine Urheberschaft am Schaden verfasst und am Lift, an der beschädigten Türe

und am Briefkasten (der betroffenen Firma) angebracht. Danach habe er die

Trommeln der beiden Revolver entladen und diese wieder in den Safe gelegt.

Etwas nervös über das Vorgefallene habe er noch zwei Whiskies getrunken. Gemäss

der Aussage der Auskunftsperson D vom 9. März 2015 sei der Beschwerdeführer

am Morgen um 07.30 Uhr im Büro (Firma C) erschienen und habe auf sie einen

sehr alkoholisierten Eindruck gemacht. Nach seiner Darstellung sei er zwischen

dem zweiten und dem ersten OG "ausgerutscht/umgefallen", worauf sich

ein Schuss gelöst habe.

Nachträglich betrachtete der Beschwerdeführer sein Vorgehen

als einen riesigen Fehler und "blöde" Reaktion. Auf die Frage, ob er

den Umgang mit Waffen gewohnt sei, erklärte er, er habe im Jahr 1993 oder 1994

eine Combat-Ausbildung in E gemacht. Er sei in keinem Schiessverein, und wann

er das letzte Mal geschossen habe, entzog sich seiner Erinnerung. Weiter wurde

er noch zu seinen sämtlichen Waffen und zum Waffenzubehör befragt. Nach

Aussagen der Auskunftsperson F nimmt die Securitas in der betroffenen

Liegenschaft zwei Aussen- und eine Innenkontrolle pro Nacht vor (Auskunft F).

3.2

Mit

Strafbefehl vom 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1,

Verletzung der Meldepflicht (Art. 42 Abs. 5 WG) sowie Schiessens mit

einer Feuerwaffe ohne Berechtigung (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG)

mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (total

Fr. 6'750.-) unter Gewährung des bedingten Vollzugs (2 Jahre

Probezeit) und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Gleichzeitig

wurde ein Teil seiner Waffen eingezogen (vgl. vorn I.B Positionen 14, 16–19 und

26–29) und ein weiterer Teil dem Statthalteramt für ein Beschlagnahmeverfahren

zugeführt. Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2015 von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Vorfall vom 8. März 2015 befragt.

Gemäss dem Tatvorwurf behändigte der Beschwerdeführer zwei Revolver der Marke

Smith&Wesson (Mod. 610 und Mod. 627-PC), als er sich am 8. März

2015.

um ca. 23.15 Uhr ins Treppenhaus begab. Aufgrund unsachgemässer

Handhabung habe sich aus beiden Waffen je ein Schuss gelöst und die Scheibe

einer Eingangstür beschädigt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei im

Treppenhaus im ersten UG [recte wohl OG] wegen der Trainerhose ausgerutscht,

dabei habe sich aus beiden Waffen ein Schuss gelöst. Beim Revolver spanne man

den Hahn nach hinten, dann wieder nach vorne, und beim Rutschen habe er das

nicht mehr zustande gebracht. Der Beschwerdeführer empfand die Höhe der Strafe

im Strafbefehl als unverhältnismässig.

3.3

Thema im

Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl war zudem, dass die beim Vorfall vom

8.

März 2015 verwendeten Waffen unter Ziff. 5 des Strafbefehls

aufgeführt und damit zwar beschlagnahmt, jedoch nicht schon definitiv

eingezogen würden. Weiter einigte man sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-).

Der Beschwerdeführer anerkannte im Sachverhalt den Strafbefehl und auch die

rechtliche Würdigung (vorn E. 3.2). Schliesslich wurde das Verfahren mit

Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Strafbefehl vom 3. November

2015.

abgeschlossen.

3.4

Am 22. Januar

2016.

holte das Statthalteramt bei der Stadtpolizei Zürich eine Personensicherheitsprüfung

ein. Der entsprechende Informationsbericht wurde am 19. Februar 2016

erstellt. Am 7. April 2016 zog der Beschwerdegegner die Strafbefehlsakten

und die beschlagnahmten Gegenstände bei. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017

beschlagnahmte der Statthalter die unter Ziff. 5 des Strafbefehls aufgeführten

Waffen und zog sie ebenfalls definitiv ein. Am 12. Juli 2017 wurden die

Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers auf Gesuch hin zur Einsicht

zugestellt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer wie

erwähnt Rekurs gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Juni

2017.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend,

sein rechtliches Gehör sei im Verfahren verletzt und der Sachverhalt nur

unvollständig erstellt worden. Er verweist dazu vorab auf die Rekursschrift und

darauf, dass sich die Vorinstanz mit den einzelnen Vorbringen nicht oder nur

unvollständig auseinandergesetzt habe. Zwar fliesst aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) unter anderem das Recht der von

einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232.

E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr,

24.

Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini,

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen).

4.2

Stellt eine Rechtsmittelinstanz eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, muss sie den

angefochtenen, formell mangelhaften Hoheitsakt der Vorinstanz aufheben (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 f., 1039). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann

indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,

wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-

als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren

Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387

E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr,

22.

März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4).

4.3

Wie im

Rekurs kann auch mit Beschwerde die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 60; § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Unrichtig ist die

Sachverhaltsfeststellung dann, wenn über rechtserhebliche Umstände keine

Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden, ebenso, wenn die

rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen

Tatsachen beruht. Ungenügend bzw. unvollständig ist die

Sachverhaltsfeststellung, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle

entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 39).

4.4

Die

Vorinstanz hielt zum bereits in ihrem Verfahren erhobenen Vorwurf der

Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der

Strafuntersuchung umfassend angehört worden, und sein Rechtsvertreter habe den

Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November

2015.

anerkannt (vgl. vorn E. 3.3). Eine erneute Anhörung des

Beschwerdeführers hätte keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt hervorgebracht.

Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts

der umfassenden Kognition der Rekursbehörde und der Äusserungsmöglichkeiten im

Rekursverfahren geheilt worden.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer hält fest, dass er im Strafverfahren nicht umfassend

befragt worden sei. Insbesondere die Frage einer künftigen Selbst- oder

Drittgefährdung durch Waffenbesitz sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Zudem habe er sich dort als Beschuldigter in einer ganz anderen Ausgangslage

befunden als im Administrativverfahren vor dem Beschwerdegegner.

Es trifft zu, dass im Straf(befehls-)verfahren die Frage

einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht geprüft werden musste. Einerseits zog

die Staatsanwaltschaft verschiedene Waffen und Gegenstände (Serienfeuerwaffen,

Schalldämpfer, Laserzielgeräte) deshalb definitiv ein, weil der

Beschwerdeführer über keine Bewilligung dafür verfügte und nicht wegen einer

allfälligen Gefährdung Dritter. Anderseits wurde der Beschwerdeführer für die

Verstösse gegen das Waffengesetz bestraft, was keine Prognose über eine

künftige Selbst- oder Drittgefährdung erforderte (vgl. vorn I.B und E. 2.4).

Schon der Beschwerdegegner verletzte indessen mit seinem

Entscheid vom 19. Juni 2017 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers,

indem er bei der Stadtpolizei Zürich zwar eine Personensicherheitsüberprüfung

einholte, diese jedoch vor seinem Entscheid dem Beschwerdeführer zur

Stellungnahme nicht unterbreitete (vorn E. 3.4). Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört aber gerade das Recht auf Akteneinsicht (BGE 139 II

489.

E. 3.3). Weitere ergänzende Sachverhaltsabklärungen wurden vom

Beschwerdegegner dagegen nicht vorgenommen. Ausserdem erschöpfte sich die

Prognose des Beschwerdegegners über eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8

Abs. 2 lit. c WG im Wesentlichen in der allgemein gehaltenen

Erwägung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gezeigten Verhaltens in einer

ähnlichen Situation erneut kurzentschlossen zur Waffe greifen und damit eine

Selbst- oder Drittgefährdung schaffen könnte, was zur Begründung einer solchen

kaum ausreichte.

Unter diesen Umständen liegt eine nicht mehr leichte

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner vor. Nachdem der

Beschwerdeführer zwar nicht mehr im Verfahren vor dem Beschwerdegegner, aber

noch vor der Rekurserhebung Einblick in sämtliche Akten (und damit in den

Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Februar 2016) nehmen

seinen Standpunkt im Rekursverfahren immerhin rechtsgenügend untermauern

konnte, ist von einer Heilung im Rekursverfahren auszugehen. Dies umso eher,

als eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; vorn E. 4.2).

4.5.2

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich mit den in der

Rekursschrift enthaltenen Ausführungen zu den Hintergründen des Vorfalls vom 8. März

2015.

nicht auseinandergesetzt, unter Hinweis auf die Ziffern 10–12 in der

Rekursschrift. Darin rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass nur gerade

eine Woche zuvor in unmittelbarer Nähe eingebrochen worden sei. Er sehe zwar

ein, dass er eine grosse Dummheit begangen habe. Angesichts der besonderen

Wohnsituation – Gewerbeliegenschaft mit zwei Wohnungen im obersten Stockwerk –

und wegen der erwähnten Einbrüche sei sein Verhalten indessen nicht völlig

verantwortungslos gewesen. Er habe auch nicht mit Personal in den Büroräumlichkeiten

rechnen müssen, nicht um diese Zeit (23.15 Uhr) und nicht in einer Nacht

von Sonntag auf Montag. Sollte der Securitas-Mitarbeiter anwesend gewesen sein,

hätte sich dieser aber auf sein Rufen hin gewiss bemerkbar gemacht. Zudem sei

er im Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe die

Schadensregulierung anhand genommen.

Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid nur

pauschal auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ein, indem sie

ausführte, dieser habe seinen Angaben zufolge in seinem Vorgehen keine

besondere Gefahr für Dritte gesehen und seinen Fehler bereut. Dem hielt sie

entgegen, dass die unkontrollierte Schussabgabe gerade auf eine Selbst- oder

Drittgefährdung hinweise. Damit ging die Vorinstanz auf wesentliche Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht ein, worin wiederum eine Verletzung von dessen

rechtlichem Gehör zu erkennen ist. Allerdings war es dem Beschwerdeführer

möglich, die wichtigen Entscheidgründe der Begründung des angefochtenen

Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen,

weshalb die ohnehin nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden kann. Die

Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden aber bei den Kostenfolgen zu

berücksichtigen sein.

4.5.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit Bezug auf den Strafbefehl

bzw. die Verurteilung wegen Waffenverstössen habe sich die Vorinstanz wohl auf

den Besitz verbotener Waffen und Waffenbestandteile gestützt. Dazu habe er sich

in der Rekursschrift geäussert und dargestellt, wie seine Sammlung zustande

gekommen sei und wie er diese lagere, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen

sei. In den angegebenen Randziffern 13 und 16 der Rekursschrift legte der

Beschwerdeführer dar, dass er seiner Ansicht nach ein geübter Schütze sei und

sich im Combat-Schiessen geübt habe (vgl. dazu die Zertifikate vom 14. März

1995.

[Grundkurs I] und vom 25. April 1995 [Grundkurs II], die je die

Ergebnisse eines Schiessprogramm während eines Tages enthalten). Dem hielt die

Vorinstanz entgegen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten

Übung mit Waffen gefährdend für Dritte im Treppenhaus mit zwei geladenen – und

entsicherten – Waffen bewegt habe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sodann

den Besitz weiterer verbotener (automatischer) und nicht gemeldeter Waffen mit

Sammlerzwecken und relativierte die Missachtung der Melde- und

Bewilligungspflicht. Entsprechend seien die von der Vorinstanz angemeldeten

Zweifel an seinem Waffenbesitz nicht stichhaltig. Daraus geht indessen gerade

hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen auseinandersetzte,

weshalb hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.

4.6

Inwieweit

schliesslich der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sein soll (dazu

vorn E. 5.1), legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erkennen (dazu Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 36).

5.

Damit bleibt zu prüfen, ob die definitive Einziehung der

aufgelisteten Waffen gerechtfertigt erscheint.

5.1

Vorliegend

scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG beim

Beschwerdeführer bereits aus: So ist er mit 58 Jahren (nicht 68 Jahre gemäss

der Rekursschrift) älter als 18 Jahre (lit. a), und Einträge im

Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 3. November 2015

nicht (vorn E. 2.1). Die Vor­instanz wie der Beschwerdegegner legten in

ihren Entscheiden deshalb zu Recht das Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. c WG, dass der Beschwerdeführer sich selber oder Dritte

mit der Waffe gefährde.

5.2

Vorerst

leitet sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung aus der grossen

Anzahl und teilweise auffälligen Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer

aufbewahrten Waffen und Munition ab. Beim Beschwerdeführer wurden mehrere

verbotene Serienfeuerwaffen beschlagnahmt, so mehrere Maschinenpistolen,

darunter eine israelische "Micro-Uzi" und eine Maschinenpistole

"Sterling", bei der die Seriennummer unkenntlich gemacht worden war,

zwei getarnte Kleinkaliberwaffen, zwei Schalldämpfer für unterschiedliche

Kaliber (Kleinkaliber und 9 mm) sowie ein Springmesser. Daneben fanden

sich neben vielen weiteren Waffen diverse Munition in verschiedenen Kalibern,

eine Pistole Glock 19 mit eingebautem Federstangenlaser (Ziellaser) sowie ein

Revolver Smith&Wesson mit einem selten grossen Kaliber von 10 mm.

Diese Vielzahl an besonderen, teilweise verbotenen, teilweise erlaubten Waffen,

Waffenbestandteilen und Munition vermögen mindestens einen Verdacht auf Selbst-

oder Drittgefährdung nahezulegen (vorn E. 2.3). Ein Alkohol- oder

Drogenproblem war dem Beschwerdeführer dagegen nicht nachzuweisen, auch wenn

der Blutalkoholwert von 0,93 °/°° am Tag nach dem

Vorfall auch ihn überraschte.

Der Hinderungsgrund einer künftigen Selbst- oder

Drittgefährdung leitet sich sodann auch daraus ab, dass der Beschwerdeführer

mit zwei Waffen wenn auch ungewollt unkontrolliert in die Luft bzw. auf eine

Türe schoss (vorn E. 2.3).

5.3

Schliesslich

lässt sich aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers selber auf eine künftige

Selbst- oder Drittgefährdung schliessen. Hierfür spricht, dass der

Beschwerdeführer nach der Wahrnehmung vermeintlicher Geräusche sofort zur Waffe

griff und weder Polizei noch Sicherheitsdienst verständigte, dass er gleich

zwei Waffen behändigte, dass es sich um grosskalibrige Revolver handelte, die

er unmittelbar in Schussbereitschaft brachte und schliesslich im Stolpern

versuchte, die Waffen gleichzeitig zu entspannen.

5.3.1

Vorab ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer selber mit Waffen

aktiv wurde, statt nach der Wahrnehmung verdächtiger Geräusche die Polizei oder

Securitas zu informieren; er konnte dafür keine Begründung liefern. Auch wenn

er während während rund 20 Jahren im Langstrassenquartier tätig und nicht

selten gefährlichen Situationen ausgesetzt gewesen war, erklärt das sein

Vorgehen nicht.

5.3.2

Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb er gleich zwei und

ausserordentlich grosskalibrige Revolver aus seiner Sammlung behändigte, die

sich nicht mechanisch sichern lassen. Das Kaliber 10 mm ist ein selten

grosses Kaliber (Smith& Wesson, Mod. 610), und die Munition 357 Magnum

hat gegenüber der normalen 9 mm-Patrone eine erhöhte Durchschlagskraft.

Die Wahl dieser besonderen Waffen und Munition hätte im Einsatz eine besonders

schwere Verletzungsgefahr für einen Dritten bedeutet, die noch dadurch erhöht

wurde, dass der Beschwerdeführer beide Waffen in schussbereitem Zustand (Hahnen

gespannt) mit sich führte. Sein Vorgehen war daher darauf ausgerichtet, eine

Schussabgabe mit der verheerenden Wirkung der grosskalibrigen Munition

mindestens in Kauf zu nehmen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn er einen

Eindringling nur verbal hätte stoppen oder allenfalls mit seinen

grosskalibrigen Waffen nur beeindrucken wollen.

5.3.3

Inwiefern der Umstand, dass kurz vor dem Ereignis am 8. März 2015 in

der Nähe eingebrochen worden war, sein Verhalten als nicht völlig

verantwortungslos erscheinen lasse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Insbesondere minderten diese Umstände die Gefährdung nicht, die von seinem

unsachgemässen Umgang mit den Waffen am 8. März 2015 ausging. Diese

Umstände vermöchten zwar allenfalls Verständnis dafür zu wecken, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlich wahrgenommenen Geräusche aktiv

wurde, nicht aber die Schussabgabe oder nur schon die unsachgemässe Auswahl und

Handhabung der Waffen, welche Dritte und auch ihn selber hätte gefährden

können, zu rechtfertigen. Der Vorfall gibt zur Befürchtung Anlass, der

Beschwerdeführer könnte in ähnlichen Fällen oder anderen als bedrohlich

empfundenen Situationen wiederum Waffen behändigen und diese erneut

unsachgemäss auswählen und handhaben.

5.3.4

Daran ändert nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer den Finger nicht am

Abzug gehabt haben will, hätte sich auch im Falle eines Sturzes oder Stolperns

– wie geschehen – oder einer unbedachten Bewegung somit leicht und ungewollt

ein Schuss in unkontrollierter Weise und Richtung lösen können. Wenn der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Combat-Schiessausbildung

verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bescheinigungen vom

Frühjahr 1995 datieren und er sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann er

zum letzten Mal geschossen hatte (vorn E. 3.1). Dies weist nicht auf einen

geübten Umgang mit Schusswaffen hin.

5.3.5

Der Beschwerdeführer versuchte seiner Darstellung nach, in Bewegung je

beide Revolver je mit einer Hand zu entspannen, wobei er stolperte und sich je

ein Schuss aus jeder Waffe löste. Dieses Vorgehen erscheint geradezu leichtsinnig,

wie das Ereignis vom 8. März 2015 belegt, und deutet nicht auf grosse

Umsicht im Umgang mit Waffen hin. Wenn der Beschwerdeführer seine Waffen auf

diese Weise hätte sichern wollen, hätte er die eine Waffe beiseitegelegt und

die andere mit beiden Händen entspannt. Da beim Stolpern oder Rutschen zudem

Arme und Hände reflexartig eine Schutzstellung einnehmen und sich entsprechend

bewegen, ist es wohl nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, dass der

Beschwerdeführer bei der Schussabgabe nicht selber getroffen wurde.

Dasselbe gilt für den Fall,

dass sich der Securitas-Mitarbeiter im Zeitpunkt der Schussabgabe im Haus

befunden hätte. Es geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, wie

er sichergestellt hätte, dass die von ihm wahrgenommenen Geräusche nicht vom

Securitas-Mitarbeiter anlässlich der internen Kontrolle stammten. Entgegen

seiner Aussage konnte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass

der Securitas-Mitarbeiter, wäre er im Haus gewesen, auf sein Rufen hin reagiert

hätte, befanden sich doch die zu kontrollierenden Büroräumlichkeiten in den

unteren vier Obergeschossen, weshalb der Securitas-Mitarbeiter je nach

aktuellem Standort das Rufen des Beschwerdeführers hätte überhören können.

Ferner hätte er das Rufen des Beschwerdeführers auch als dasjenige eines

Eindringlings beurteilen können, das er wohl kaum beantwortet hätte. Der

Beschwerdeführer konnte sich daher nicht sicher sein, sich allein im

Treppenhaus zu befinden, weshalb das Vorgehen mit schussbereiten Waffen sehr

riskiert war. Insbesondere wäre er beim Stolpern wohl kaum in der Lage gewesen,

eine unkontrollierte Schussabgabe zu verhindern, wodurch ein anwesender Dritter

hätte getroffen werden können.

5.3.6

Inwieweit die gute gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gegen

eine Selbst- oder Drittgefährdung sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Es ist

nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person gesundheitlich oder

psychisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgefährdung

anzunehmen (vorn E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, er habe im

Strafverfahren kooperiert, lässt sich daraus mit Bezug auf die Prognose über

sein zukünftiges Verhalten wenig ableiten, wird doch Solches in erster Linie

strafmindernd oder strafmildernd berücksichtigt (Hans Wiprächtiger, in Marcel

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A.

2007, Art. 47 N. 130 f.; Art. 48 N. 28 f.).

5.3.7

Die Leichtfertigkeit schliesslich, mit der sich der Beschwerdeführer ohne

Not und persönliche Bedrohungslage, nur wegen diffus wahrgenommener

unbestimmter Geräusche sofort und spontan entschied, mit zwei grosskalibrigen

schussbereiten Waffen barfuss das Treppenhaus nach einem Eindringling

abzusuchen, wobei er dann stolperte/ausrutschte, lässt nicht nur die Wahl der

Waffen als unverhältnismässig erscheinen, sondern auch grosse Zweifel an seinen

Fähigkeiten im Umgang mit Waffen aufkommen und das Risiko einer

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in Zukunft als erheblich erscheinen.

Auch wenn die mangelnde Sicherheit in der Handhabung der Waffe für sich allein

noch keinen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

darstellt (Wüst, S. 77; Bopp, Kommentar WG, Art. 8 Rz. 26),

liegt im Vorgehen des Beschwerdeführers eine grosse Verantwortungslosigkeit und

Unsicherheit, sodass auch künftig von einem sorgfältigen und

verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe nicht ausgegangen werden kann,

weshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung auszugehen ist.

5.4

Die

Voraussetzungen der Einziehung der Waffen sind damit erfüllt. Die Beschwerde

ist im Hauptpunkt entsprechend abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen

die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandete, ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen.

6.

Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers

im Bereich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ ihm und zu ¼ der Vorinstanz zu auferlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende

Partei hat er keinen Anspruch auf Entschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt. Demgegenüber sind die

Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'742.-) vom Beschwerdeführer und

vom Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen, unterlag der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren in der Hauptsache zwar zu Recht, rügte aber ebenso mit Recht

die nicht unerhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des

Beschlusses des Regierungsrats vom 8. November 2017 insoweit aufgehoben,

als die Kosten des Rekursverfahrens nunmehr vom Beschwerdeführer und vom

Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Vorinstanz zu ¼

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …