VB.2017.00851
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00851
7. Juni 2018Deutsch28 min
(URT.2018.19917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00851
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1959, wohnt mit seiner Partnerin im 5. Stock eines Büro-/Wohnhauses
an der B-Strasse 01 in Zürich. In der Nacht des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr,
will er verdächtige Geräusche im Treppenhaus wahrgenommen haben. In der Folge
behändigte A zwei grosskalibrige Revolver aus seinem Waffensafe und begab sich
mit den Waffen ins Treppenhaus. Nachdem er die Ursache für die wahrgenommenen
Geräusche nicht hatte eruieren können, wollte er zwischen dem ersten und
zweiten Stockwerk die Waffen wieder entriegeln, wobei sich aus jeder Waffe ein
Schuss löste, welche die Türe der Firma C trafen. Danach begab sich A
wieder in die Wohnung zurück. Eine Mitarbeiterin der geschädigten Firma
informierte am nächsten Tag die Polizei, womit unter anderem das vorliegende
Verfahren ins Rollen kam.
B. Mit
Verfügung vom 13. März 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft H Waffen
und Zubehör entsprechend der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich. Mit
Strafbefehl vom 3. November 2015 wurde A des Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1) und mit einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-)
bestraft (Dispositiv-Ziffer 2), unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Ausserdem wurde er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.-
(Dispositiv-Ziffer 3). Verschiedene Waffen und Gegenstände zog die
Staatsanwaltschaft bereits definitiv ein (so die Positionen 14, 16–19, 26–29
gemäss Liste der Stadtpolizei; Dispositiv-Ziffer 4). Ferner sollten die
folgenden Gegenstände beschlagnahmt bleiben und von der Staatsanwaltschaft nach
Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls an das Statthalteramt Zürich zur
allfälligen Einleitung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens
weitergeleitet werden (Dispositiv-Ziffer 5):
1) Pistole SLP Glock 26, Nr. … (ohne Laserzusatz)
2) Pistole SLP Glock 17C, Nr. … (ohne
Laserzusatz)
3) Pistole SLP Glock 19, Nr. …
4) Revolver Freedom Arms, Nr. …
4a) Revolver Smith&Wesson, Mod. 610, Nr. …
4b) Revolver Smith&Wesson, Mod. 627-PC, Nr. …
5) Revolver Taurus, Raging Bull. Nr. …
6) Pistole Colt, Gold Cup, Nr. …
7) Pistole IMI, Desert Eagle, Nr. …
8) Pistole Ruger, 22/45, Nr. …
9) Pistole American Derringer Co., Derr Alaskan,
Nr. …
10) Revolver Colt Python, Nr. …
11) Revolver Manurhin MR73, Nr. …
12) Pistole SIG Sauer R 230, …
13) Revolver Arminius HW3, Nr. …
15) Pistole SIG P220, Nr. …
20) Schrotflinte, Vorderschaftsrepetierflinte
Remington 870 Express Magnum, …
21) Diverse Waffenbestandteile, Schliessfedern
22) 12 Magazine für verschiedene Waffen
23 2 Magazine (1 CZ VZ 58-1M; 1 Ruger 22-45)
24) Gewindeersatzlauf für Glock 26
25) Munition
diverser Hersteller für diverse Kaliber
C. Mit
Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni 2017 wurden die
erwähnten Waffen inklusive Munition und Zubehör aus dem Besitz von A
beschlagnahmt und definitiv eingezogen. Sie sollten nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung drei Waffenhändlern zum Kauf angeboten werden. Für die
Lagerung der Waffen hatte A Fr. 3'400.- zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 19. Juni
2017.
liess A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim
Regierungsrat Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, und die darin erwähnten Waffen, Waffenbestandteile,
Zubehör und Munition seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur
weitergehenden Abklärung und erneuten Entscheidung an das Statthalteramt
zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 wies der Regierungsrat
dessen Rekurs ab und auferlegte ihm die Kosten.
III.
Dagegen liess A am 14. Dezember 2017 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der Beschluss des
Regierungsrates vom 8. November 2017 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin (recte des Beschwerdegegners) vom 19. Juni 2017
vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien ihm die in lit. A des Beschlusses
des Regierungsrats vom 8. November 2017 bzw. die in Ziffer 1 der
Verfügung des Statthalteramts erwähnten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und
Munition auszuhändigen. Eventualiter sei das Verfahren zu weitergehender
Abklärung und erneuter Entscheidung an das Statthalteramt zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu dessen Lasten. Das
Statthalteramt verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die Abweisung
der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion
beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 im Namen des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde und verwies dazu auf den angefochtenen Beschluss und
die Akten. A verzichtete auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die
Kammer zum Entscheid berufen.
2.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die vom Beschwerdegegner
angeordnete Beschlagnahme und definitive Einziehung der bisher bloss von der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Waffen und gefährlichen Gegenstände (vgl.
Liste in I.B.).
2.1
Nach Art. 31
Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,
die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen,
wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände,
die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,
liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat
(lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine
vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass
gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
2.2
Gemäss
überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer
konkreten Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung
der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr,
19.
Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto
Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG],
Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen demgegenüber eine hohe
Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für
eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans Wüst, Schweizer
Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten Philippe
Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,
S. 153 ff., 163). Die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung insbesondere bei
Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei Alkohol- und
Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand Anhaltspunkte dafür
liefert (Bopp, Kommentar WG, Rz. 23). Mindestens bei einem zuverlässigen,
sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer muss dagegen
eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung genügen.
2.3
Die
Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden
ein grosses Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und
aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine
Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine
Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe
gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss
vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Besteht ein Verdacht für eine
Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im konkreten Fall neben einem Alkohol-
und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige
Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen
kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen,
etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August
2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit
einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei
kann schon bei einem einmaligen Vorfall die Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins verweigert werden, wenn die Gefahr für einen
Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 Rz. 21, 24 f.;
Weissenberger, S. 163).
2.4
Definitiv einzuziehen
sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht
oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem
gegebenen Fall auch ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). In sämtlichen Fällen, wo dies der
Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung gesprochen
werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die Frage einer
definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Nicolas
Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 Rz. 21–23, 27).
2.5
Art. 31
Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf
"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für
eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein
müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck
von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne
dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären
(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004, E. 3.2.2;
VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).
3.
Da die Frage einer Selbst- oder Fremdgefährdung an eine
konkrete Gegebenheit gebunden ist (vorn E. 2.2), ist vorab der Sachverhalt
festzustellen.
3.1
Gemäss
seinen Aussagen bei der Stadtpolizei Zürich am 12. März 2015 will der
Beschwerdeführer am Abend des 8. März 2015, um ca. 23.15 Uhr,
verdächtige Geräusche im Treppenhaus gehört haben. Er habe Licht im Treppenhaus
gemacht und "Hallo" gerufen. Es habe dann nochmals
"gerumpelt", worauf er zwei grosskalibrige Revolver aus dem Safe
behändigt und die Schlaghämmer gespannt habe (eine Waffe Kaliber 9 mm 357 Magnum
und eine 10 mm). Er sei dann langsam das Treppenhaus hinuntergestiegen,
die Waffen auf den Boden gerichtet; die Zeigefinger habe er nicht an den
Abzügen gehalten. Etwa zwischen dem zweiten und dem ersten Stockwerk habe er
die Waffen entriegeln wollen, indem er abgedrückt habe und mit dem Daumen den Hammer
langsam nach vorne habe führen wollen, was nicht gelungen sei. Es hätten sich
die beiden Schüsse (je einer aus jeder Waffe) gelöst, die in die Türe gingen.
Allerdings sei er barfuss unterwegs gewesen und auch etwas gerutscht, wobei
sich die Schüsse unbeabsichtigt gelöst hätten. Beide Umstände – das Entladen-Wollen
und Rutschen – hätten mitgespielt. Er habe dann schriftlich Nachrichten über
seine Urheberschaft am Schaden verfasst und am Lift, an der beschädigten Türe
und am Briefkasten (der betroffenen Firma) angebracht. Danach habe er die
Trommeln der beiden Revolver entladen und diese wieder in den Safe gelegt.
Etwas nervös über das Vorgefallene habe er noch zwei Whiskies getrunken. Gemäss
der Aussage der Auskunftsperson D vom 9. März 2015 sei der Beschwerdeführer
am Morgen um 07.30 Uhr im Büro (Firma C) erschienen und habe auf sie einen
sehr alkoholisierten Eindruck gemacht. Nach seiner Darstellung sei er zwischen
dem zweiten und dem ersten OG "ausgerutscht/umgefallen", worauf sich
ein Schuss gelöst habe.
Nachträglich betrachtete der Beschwerdeführer sein Vorgehen
als einen riesigen Fehler und "blöde" Reaktion. Auf die Frage, ob er
den Umgang mit Waffen gewohnt sei, erklärte er, er habe im Jahr 1993 oder 1994
eine Combat-Ausbildung in E gemacht. Er sei in keinem Schiessverein, und wann
er das letzte Mal geschossen habe, entzog sich seiner Erinnerung. Weiter wurde
er noch zu seinen sämtlichen Waffen und zum Waffenzubehör befragt. Nach
Aussagen der Auskunftsperson F nimmt die Securitas in der betroffenen
Liegenschaft zwei Aussen- und eine Innenkontrolle pro Nacht vor (Auskunft F).
3.2
Mit
Strafbefehl vom 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1,
Verletzung der Meldepflicht (Art. 42 Abs. 5 WG) sowie Schiessens mit
einer Feuerwaffe ohne Berechtigung (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG)
mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (total
Fr. 6'750.-) unter Gewährung des bedingten Vollzugs (2 Jahre
Probezeit) und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Gleichzeitig
wurde ein Teil seiner Waffen eingezogen (vgl. vorn I.B Positionen 14, 16–19 und
26–29) und ein weiterer Teil dem Statthalteramt für ein Beschlagnahmeverfahren
zugeführt. Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2015 von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zum Vorfall vom 8. März 2015 befragt.
Gemäss dem Tatvorwurf behändigte der Beschwerdeführer zwei Revolver der Marke
Smith&Wesson (Mod. 610 und Mod. 627-PC), als er sich am 8. März
2015.
um ca. 23.15 Uhr ins Treppenhaus begab. Aufgrund unsachgemässer
Handhabung habe sich aus beiden Waffen je ein Schuss gelöst und die Scheibe
einer Eingangstür beschädigt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei im
Treppenhaus im ersten UG [recte wohl OG] wegen der Trainerhose ausgerutscht,
dabei habe sich aus beiden Waffen ein Schuss gelöst. Beim Revolver spanne man
den Hahn nach hinten, dann wieder nach vorne, und beim Rutschen habe er das
nicht mehr zustande gebracht. Der Beschwerdeführer empfand die Höhe der Strafe
im Strafbefehl als unverhältnismässig.
3.3
Thema im
Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl war zudem, dass die beim Vorfall vom
8.
März 2015 verwendeten Waffen unter Ziff. 5 des Strafbefehls
aufgeführt und damit zwar beschlagnahmt, jedoch nicht schon definitiv
eingezogen würden. Weiter einigte man sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 110.- (total Fr. 3'850.-).
Der Beschwerdeführer anerkannte im Sachverhalt den Strafbefehl und auch die
rechtliche Würdigung (vorn E. 3.2). Schliesslich wurde das Verfahren mit
Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Strafbefehl vom 3. November
2015.
abgeschlossen.
3.4
Am 22. Januar
2016.
holte das Statthalteramt bei der Stadtpolizei Zürich eine Personensicherheitsprüfung
ein. Der entsprechende Informationsbericht wurde am 19. Februar 2016
erstellt. Am 7. April 2016 zog der Beschwerdegegner die Strafbefehlsakten
und die beschlagnahmten Gegenstände bei. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017
beschlagnahmte der Statthalter die unter Ziff. 5 des Strafbefehls aufgeführten
Waffen und zog sie ebenfalls definitiv ein. Am 12. Juli 2017 wurden die
Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers auf Gesuch hin zur Einsicht
zugestellt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer wie
erwähnt Rekurs gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Juni
2017.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend,
sein rechtliches Gehör sei im Verfahren verletzt und der Sachverhalt nur
unvollständig erstellt worden. Er verweist dazu vorab auf die Rekursschrift und
darauf, dass sich die Vorinstanz mit den einzelnen Vorbringen nicht oder nur
unvollständig auseinandergesetzt habe. Zwar fliesst aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) unter anderem das Recht der von
einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde
ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232.
E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr,
24.
Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
4.2
Stellt eine Rechtsmittelinstanz eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, muss sie den
angefochtenen, formell mangelhaften Hoheitsakt der Vorinstanz aufheben (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 f., 1039). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann
indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387
E. 5.1; VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2; VGr,
22.
März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4).
4.3
Wie im
Rekurs kann auch mit Beschwerde die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 60; § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn über rechtserhebliche Umstände keine
Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden, ebenso, wenn die
rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen
Tatsachen beruht. Ungenügend bzw. unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle
entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 39).
4.4
Die
Vorinstanz hielt zum bereits in ihrem Verfahren erhobenen Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der
Strafuntersuchung umfassend angehört worden, und sein Rechtsvertreter habe den
Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November
2015.
anerkannt (vgl. vorn E. 3.3). Eine erneute Anhörung des
Beschwerdeführers hätte keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt hervorgebracht.
Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts
der umfassenden Kognition der Rekursbehörde und der Äusserungsmöglichkeiten im
Rekursverfahren geheilt worden.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer hält fest, dass er im Strafverfahren nicht umfassend
befragt worden sei. Insbesondere die Frage einer künftigen Selbst- oder
Drittgefährdung durch Waffenbesitz sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Zudem habe er sich dort als Beschuldigter in einer ganz anderen Ausgangslage
befunden als im Administrativverfahren vor dem Beschwerdegegner.
Es trifft zu, dass im Straf(befehls-)verfahren die Frage
einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht geprüft werden musste. Einerseits zog
die Staatsanwaltschaft verschiedene Waffen und Gegenstände (Serienfeuerwaffen,
Schalldämpfer, Laserzielgeräte) deshalb definitiv ein, weil der
Beschwerdeführer über keine Bewilligung dafür verfügte und nicht wegen einer
allfälligen Gefährdung Dritter. Anderseits wurde der Beschwerdeführer für die
Verstösse gegen das Waffengesetz bestraft, was keine Prognose über eine
künftige Selbst- oder Drittgefährdung erforderte (vgl. vorn I.B und E. 2.4).
Schon der Beschwerdegegner verletzte indessen mit seinem
Entscheid vom 19. Juni 2017 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers,
indem er bei der Stadtpolizei Zürich zwar eine Personensicherheitsüberprüfung
einholte, diese jedoch vor seinem Entscheid dem Beschwerdeführer zur
Stellungnahme nicht unterbreitete (vorn E. 3.4). Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört aber gerade das Recht auf Akteneinsicht (BGE 139 II
489.
E. 3.3). Weitere ergänzende Sachverhaltsabklärungen wurden vom
Beschwerdegegner dagegen nicht vorgenommen. Ausserdem erschöpfte sich die
Prognose des Beschwerdegegners über eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8
Abs. 2 lit. c WG im Wesentlichen in der allgemein gehaltenen
Erwägung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gezeigten Verhaltens in einer
ähnlichen Situation erneut kurzentschlossen zur Waffe greifen und damit eine
Selbst- oder Drittgefährdung schaffen könnte, was zur Begründung einer solchen
kaum ausreichte.
Unter diesen Umständen liegt eine nicht mehr leichte
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner vor. Nachdem der
Beschwerdeführer zwar nicht mehr im Verfahren vor dem Beschwerdegegner, aber
noch vor der Rekurserhebung Einblick in sämtliche Akten (und damit in den
Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Februar 2016) nehmen
seinen Standpunkt im Rekursverfahren immerhin rechtsgenügend untermauern
konnte, ist von einer Heilung im Rekursverfahren auszugehen. Dies umso eher,
als eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; vorn E. 4.2).
4.5.2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich mit den in der
Rekursschrift enthaltenen Ausführungen zu den Hintergründen des Vorfalls vom 8. März
2015.
nicht auseinandergesetzt, unter Hinweis auf die Ziffern 10–12 in der
Rekursschrift. Darin rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass nur gerade
eine Woche zuvor in unmittelbarer Nähe eingebrochen worden sei. Er sehe zwar
ein, dass er eine grosse Dummheit begangen habe. Angesichts der besonderen
Wohnsituation – Gewerbeliegenschaft mit zwei Wohnungen im obersten Stockwerk –
und wegen der erwähnten Einbrüche sei sein Verhalten indessen nicht völlig
verantwortungslos gewesen. Er habe auch nicht mit Personal in den Büroräumlichkeiten
rechnen müssen, nicht um diese Zeit (23.15 Uhr) und nicht in einer Nacht
von Sonntag auf Montag. Sollte der Securitas-Mitarbeiter anwesend gewesen sein,
hätte sich dieser aber auf sein Rufen hin gewiss bemerkbar gemacht. Zudem sei
er im Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe die
Schadensregulierung anhand genommen.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid nur
pauschal auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ein, indem sie
ausführte, dieser habe seinen Angaben zufolge in seinem Vorgehen keine
besondere Gefahr für Dritte gesehen und seinen Fehler bereut. Dem hielt sie
entgegen, dass die unkontrollierte Schussabgabe gerade auf eine Selbst- oder
Drittgefährdung hinweise. Damit ging die Vorinstanz auf wesentliche Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht ein, worin wiederum eine Verletzung von dessen
rechtlichem Gehör zu erkennen ist. Allerdings war es dem Beschwerdeführer
möglich, die wichtigen Entscheidgründe der Begründung des angefochtenen
Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen,
weshalb die ohnehin nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden kann. Die
Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden aber bei den Kostenfolgen zu
berücksichtigen sein.
4.5.3
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit Bezug auf den Strafbefehl
bzw. die Verurteilung wegen Waffenverstössen habe sich die Vorinstanz wohl auf
den Besitz verbotener Waffen und Waffenbestandteile gestützt. Dazu habe er sich
in der Rekursschrift geäussert und dargestellt, wie seine Sammlung zustande
gekommen sei und wie er diese lagere, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen
sei. In den angegebenen Randziffern 13 und 16 der Rekursschrift legte der
Beschwerdeführer dar, dass er seiner Ansicht nach ein geübter Schütze sei und
sich im Combat-Schiessen geübt habe (vgl. dazu die Zertifikate vom 14. März
1995.
[Grundkurs I] und vom 25. April 1995 [Grundkurs II], die je die
Ergebnisse eines Schiessprogramm während eines Tages enthalten). Dem hielt die
Vorinstanz entgegen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten
Übung mit Waffen gefährdend für Dritte im Treppenhaus mit zwei geladenen – und
entsicherten – Waffen bewegt habe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sodann
den Besitz weiterer verbotener (automatischer) und nicht gemeldeter Waffen mit
Sammlerzwecken und relativierte die Missachtung der Melde- und
Bewilligungspflicht. Entsprechend seien die von der Vorinstanz angemeldeten
Zweifel an seinem Waffenbesitz nicht stichhaltig. Daraus geht indessen gerade
hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen auseinandersetzte,
weshalb hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.
4.6
Inwieweit
schliesslich der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sein soll (dazu
vorn E. 5.1), legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erkennen (dazu Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 36).
5.
Damit bleibt zu prüfen, ob die definitive Einziehung der
aufgelisteten Waffen gerechtfertigt erscheint.
5.1
Vorliegend
scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG beim
Beschwerdeführer bereits aus: So ist er mit 58 Jahren (nicht 68 Jahre gemäss
der Rekursschrift) älter als 18 Jahre (lit. a), und Einträge im
Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 3. November 2015
nicht (vorn E. 2.1). Die Vorinstanz wie der Beschwerdegegner legten in
ihren Entscheiden deshalb zu Recht das Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. c WG, dass der Beschwerdeführer sich selber oder Dritte
mit der Waffe gefährde.
5.2
Vorerst
leitet sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung aus der grossen
Anzahl und teilweise auffälligen Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer
aufbewahrten Waffen und Munition ab. Beim Beschwerdeführer wurden mehrere
verbotene Serienfeuerwaffen beschlagnahmt, so mehrere Maschinenpistolen,
darunter eine israelische "Micro-Uzi" und eine Maschinenpistole
"Sterling", bei der die Seriennummer unkenntlich gemacht worden war,
zwei getarnte Kleinkaliberwaffen, zwei Schalldämpfer für unterschiedliche
Kaliber (Kleinkaliber und 9 mm) sowie ein Springmesser. Daneben fanden
sich neben vielen weiteren Waffen diverse Munition in verschiedenen Kalibern,
eine Pistole Glock 19 mit eingebautem Federstangenlaser (Ziellaser) sowie ein
Revolver Smith&Wesson mit einem selten grossen Kaliber von 10 mm.
Diese Vielzahl an besonderen, teilweise verbotenen, teilweise erlaubten Waffen,
Waffenbestandteilen und Munition vermögen mindestens einen Verdacht auf Selbst-
oder Drittgefährdung nahezulegen (vorn E. 2.3). Ein Alkohol- oder
Drogenproblem war dem Beschwerdeführer dagegen nicht nachzuweisen, auch wenn
der Blutalkoholwert von 0,93 °/°° am Tag nach dem
Vorfall auch ihn überraschte.
Der Hinderungsgrund einer künftigen Selbst- oder
Drittgefährdung leitet sich sodann auch daraus ab, dass der Beschwerdeführer
mit zwei Waffen wenn auch ungewollt unkontrolliert in die Luft bzw. auf eine
Türe schoss (vorn E. 2.3).
5.3
Schliesslich
lässt sich aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers selber auf eine künftige
Selbst- oder Drittgefährdung schliessen. Hierfür spricht, dass der
Beschwerdeführer nach der Wahrnehmung vermeintlicher Geräusche sofort zur Waffe
griff und weder Polizei noch Sicherheitsdienst verständigte, dass er gleich
zwei Waffen behändigte, dass es sich um grosskalibrige Revolver handelte, die
er unmittelbar in Schussbereitschaft brachte und schliesslich im Stolpern
versuchte, die Waffen gleichzeitig zu entspannen.
5.3.1
Vorab ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer selber mit Waffen
aktiv wurde, statt nach der Wahrnehmung verdächtiger Geräusche die Polizei oder
Securitas zu informieren; er konnte dafür keine Begründung liefern. Auch wenn
er während während rund 20 Jahren im Langstrassenquartier tätig und nicht
selten gefährlichen Situationen ausgesetzt gewesen war, erklärt das sein
Vorgehen nicht.
5.3.2
Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb er gleich zwei und
ausserordentlich grosskalibrige Revolver aus seiner Sammlung behändigte, die
sich nicht mechanisch sichern lassen. Das Kaliber 10 mm ist ein selten
grosses Kaliber (Smith& Wesson, Mod. 610), und die Munition 357 Magnum
hat gegenüber der normalen 9 mm-Patrone eine erhöhte Durchschlagskraft.
Die Wahl dieser besonderen Waffen und Munition hätte im Einsatz eine besonders
schwere Verletzungsgefahr für einen Dritten bedeutet, die noch dadurch erhöht
wurde, dass der Beschwerdeführer beide Waffen in schussbereitem Zustand (Hahnen
gespannt) mit sich führte. Sein Vorgehen war daher darauf ausgerichtet, eine
Schussabgabe mit der verheerenden Wirkung der grosskalibrigen Munition
mindestens in Kauf zu nehmen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn er einen
Eindringling nur verbal hätte stoppen oder allenfalls mit seinen
grosskalibrigen Waffen nur beeindrucken wollen.
5.3.3
Inwiefern der Umstand, dass kurz vor dem Ereignis am 8. März 2015 in
der Nähe eingebrochen worden war, sein Verhalten als nicht völlig
verantwortungslos erscheinen lasse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Insbesondere minderten diese Umstände die Gefährdung nicht, die von seinem
unsachgemässen Umgang mit den Waffen am 8. März 2015 ausging. Diese
Umstände vermöchten zwar allenfalls Verständnis dafür zu wecken, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlich wahrgenommenen Geräusche aktiv
wurde, nicht aber die Schussabgabe oder nur schon die unsachgemässe Auswahl und
Handhabung der Waffen, welche Dritte und auch ihn selber hätte gefährden
können, zu rechtfertigen. Der Vorfall gibt zur Befürchtung Anlass, der
Beschwerdeführer könnte in ähnlichen Fällen oder anderen als bedrohlich
empfundenen Situationen wiederum Waffen behändigen und diese erneut
unsachgemäss auswählen und handhaben.
5.3.4
Daran ändert nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer den Finger nicht am
Abzug gehabt haben will, hätte sich auch im Falle eines Sturzes oder Stolperns
– wie geschehen – oder einer unbedachten Bewegung somit leicht und ungewollt
ein Schuss in unkontrollierter Weise und Richtung lösen können. Wenn der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Combat-Schiessausbildung
verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bescheinigungen vom
Frühjahr 1995 datieren und er sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann er
zum letzten Mal geschossen hatte (vorn E. 3.1). Dies weist nicht auf einen
geübten Umgang mit Schusswaffen hin.
5.3.5
Der Beschwerdeführer versuchte seiner Darstellung nach, in Bewegung je
beide Revolver je mit einer Hand zu entspannen, wobei er stolperte und sich je
ein Schuss aus jeder Waffe löste. Dieses Vorgehen erscheint geradezu leichtsinnig,
wie das Ereignis vom 8. März 2015 belegt, und deutet nicht auf grosse
Umsicht im Umgang mit Waffen hin. Wenn der Beschwerdeführer seine Waffen auf
diese Weise hätte sichern wollen, hätte er die eine Waffe beiseitegelegt und
die andere mit beiden Händen entspannt. Da beim Stolpern oder Rutschen zudem
Arme und Hände reflexartig eine Schutzstellung einnehmen und sich entsprechend
bewegen, ist es wohl nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, dass der
Beschwerdeführer bei der Schussabgabe nicht selber getroffen wurde.
Dasselbe gilt für den Fall,
dass sich der Securitas-Mitarbeiter im Zeitpunkt der Schussabgabe im Haus
befunden hätte. Es geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, wie
er sichergestellt hätte, dass die von ihm wahrgenommenen Geräusche nicht vom
Securitas-Mitarbeiter anlässlich der internen Kontrolle stammten. Entgegen
seiner Aussage konnte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass
der Securitas-Mitarbeiter, wäre er im Haus gewesen, auf sein Rufen hin reagiert
hätte, befanden sich doch die zu kontrollierenden Büroräumlichkeiten in den
unteren vier Obergeschossen, weshalb der Securitas-Mitarbeiter je nach
aktuellem Standort das Rufen des Beschwerdeführers hätte überhören können.
Ferner hätte er das Rufen des Beschwerdeführers auch als dasjenige eines
Eindringlings beurteilen können, das er wohl kaum beantwortet hätte. Der
Beschwerdeführer konnte sich daher nicht sicher sein, sich allein im
Treppenhaus zu befinden, weshalb das Vorgehen mit schussbereiten Waffen sehr
riskiert war. Insbesondere wäre er beim Stolpern wohl kaum in der Lage gewesen,
eine unkontrollierte Schussabgabe zu verhindern, wodurch ein anwesender Dritter
hätte getroffen werden können.
5.3.6
Inwieweit die gute gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gegen
eine Selbst- oder Drittgefährdung sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Es ist
nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person gesundheitlich oder
psychisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgefährdung
anzunehmen (vorn E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, er habe im
Strafverfahren kooperiert, lässt sich daraus mit Bezug auf die Prognose über
sein zukünftiges Verhalten wenig ableiten, wird doch Solches in erster Linie
strafmindernd oder strafmildernd berücksichtigt (Hans Wiprächtiger, in Marcel
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A.
2007, Art. 47 N. 130 f.; Art. 48 N. 28 f.).
5.3.7
Die Leichtfertigkeit schliesslich, mit der sich der Beschwerdeführer ohne
Not und persönliche Bedrohungslage, nur wegen diffus wahrgenommener
unbestimmter Geräusche sofort und spontan entschied, mit zwei grosskalibrigen
schussbereiten Waffen barfuss das Treppenhaus nach einem Eindringling
abzusuchen, wobei er dann stolperte/ausrutschte, lässt nicht nur die Wahl der
Waffen als unverhältnismässig erscheinen, sondern auch grosse Zweifel an seinen
Fähigkeiten im Umgang mit Waffen aufkommen und das Risiko einer
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in Zukunft als erheblich erscheinen.
Auch wenn die mangelnde Sicherheit in der Handhabung der Waffe für sich allein
noch keinen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
darstellt (Wüst, S. 77; Bopp, Kommentar WG, Art. 8 Rz. 26),
liegt im Vorgehen des Beschwerdeführers eine grosse Verantwortungslosigkeit und
Unsicherheit, sodass auch künftig von einem sorgfältigen und
verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe nicht ausgegangen werden kann,
weshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung auszugehen ist.
5.4
Die
Voraussetzungen der Einziehung der Waffen sind damit erfüllt. Die Beschwerde
ist im Hauptpunkt entsprechend abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen
die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandete, ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
6.
Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
im Bereich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ ihm und zu ¼ der Vorinstanz zu auferlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende
Partei hat er keinen Anspruch auf Entschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner hat keine Entschädigung verlangt. Demgegenüber sind die
Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'742.-) vom Beschwerdeführer und
vom Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen, unterlag der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren in der Hauptsache zwar zu Recht, rügte aber ebenso mit Recht
die nicht unerhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des
Beschlusses des Regierungsrats vom 8. November 2017 insoweit aufgehoben,
als die Kosten des Rekursverfahrens nunmehr vom Beschwerdeführer und vom
Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Vorinstanz zu ¼
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …