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Entscheid

VB.2017.00852

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00852

13. März 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Fürsorgebehörde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017

beschloss die Fürsorgebehörde, A bei der Firma C in D anzumelden. A wurde

aufgefordert, an diesem Arbeitsintegrationsprogramm von sechs Monaten Dauer lückenlos

teilzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 7. August 2017 beantragte A beim

Bezirksrat E sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juli 2017.

Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 begründete die Fürsorgebehörde B ihren Beschluss. A nahm sodann

mit Schreiben vom 12. September 2017 zur Vernehmlassung der Fürsorgebehörde

Stellung. Mit Beschluss vom 10. November 2017 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 12. Dezember

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die

Weisung, am Integrationsprogramm bei der Firma C teilnehmen zu müssen, sei

vollständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde

legte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei. Der Bezirksrat E nahm

dazu mit Schreiben vom 16. Januar 2018 Stellung. Die Fürsorgebehörde B

reichte keine Beschwerdeantwort ein. A äusserte sich nicht mehr.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor

Verwaltungsgericht noch streitig ist, ob das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt worden ist und ob diese Verletzung allenfalls

geheilt wurde, sowie sinngemäss, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Weisung

aufzuheben ist. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die

Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2017 der

Fürsorgebehörde B über seine Teilnahme am Integrationsprogramm bei der Firma C

sei ohne seine Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg

entschieden worden. Auf sein umfassendes Mitspracherecht im Hilfsprozess gemäss

dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sei nicht eingegangen

worden. Dieses Mitspracherecht erstrecke sich jedoch auf alle Bereiche, welche

im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt würden. Das

Ignorieren seines rechtlichen Gehörs komme somit einer Bevormundung gleich.

Gemäss VB.2013.00658, E. 2.3, könne eine schwere Gehörsverletzung nicht im

Beschwerdeverfahren geheilt werden. Schliesslich sehe auch VB.2011.00223,

E. 4.4, vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei

und keinen Nachweis voraussetze; eine Gehörsverletzung ziehe daher

grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet

der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst.

2.2

Die

Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, soweit der Beschwerdeführer

geltend mache, ihm sei im Rahmen der Verpflichtung zur Teilnahme am

Integrationsprogramm bei der Firma C das rechtliche Gehör durch die

Fürsorgebehörde B nicht gewährt worden, handle es sich dabei um ein neues

Vorbringen, das im Rekursverfahren nicht geltend gemacht und entsprechend vom

Bezirksrat nicht geprüft worden sei.

3.

3.1

Während

des Rekursverfahrens führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. September

2017.

zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Begründung auf,

der Beschluss für das Integrationsprogramm bei der Firma C sei ohne seine

Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg beschlossen worden.

Weiter brachte der Beschwerdeführer die gleichen Hinweise betreffend das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sowie der

Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Zürich wie in der Beschwerde vor. Die

Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, wurde somit schon vor der

Vorinstanz vorgebracht. Es handelt sich dabei folglich nicht um ein neues

Vorbringen, sondern um ein Vorbringen, welches von der Vorinstanz nicht

behandelt wurde.

3.2

Nach § 7

Abs. 4 Satz 2 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung

von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG ist die

Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren

nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich

Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 164,

173).

Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu

differenzieren. Auch hier gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen. Die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien

relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen

in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006,

VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Allerdings kann das

Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin

überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch

wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist. Es ist somit

berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht gerügte Rechtsmängel zu

berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.1). Klare

Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch von Amtes wegen zu

berücksichtigen, d. h.

auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt worden sind (Donatsch, § 50

N. 10; VGr, 11.11.2010, VB.2009.00191, E. 2.3; VGr, 3.9.2008,

VB.2008.00188, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die

Vorinstanz dadurch, dass sie die Rüge, das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers sei verletzt worden, nicht behandelt hat, ihrerseits das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Dies, obwohl der

Beschwerdeführer eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.3

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem

Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195, E. 2.2, 2.3.2).

3.4

Die

Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen des

Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, obwohl dieser

sein Vorbringen auf einer halben Seite erläuterte und sogar auf zwei Entscheide

des Verwaltungsgerichts verwies. Die Vorinstanz wäre, da durchaus

entscheidwesentliche Argumente vorgebracht wurden, gehalten gewesen, kurz

darzulegen, weshalb sie dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet

erachtete. Indem sie dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz neben dem

Anspruch des Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung mit den gestellten

Anträgen auch ihre Begründungspflicht. Dementsprechend liegt eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in

keiner Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die

Gehörsverletzung schwer. Eine Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen

Leerlauf dar. Zumal zur Gehörsverletzungsrüge der Standpunkt der

Beschwerdegegnerin unklar ist, weil sie sich im Rekursverfahren dazu nicht

vernehmen liess und auch keine Beschwerdeantwort einreichte. Die Vor­instanz

hat zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzte sowie, ob eine allfällige Verletzung geheilt werden

kann.

3.5

Es

rechtfertigt sich dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts

– die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Verfahren zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

4.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des

Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3 f.).

Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

5.

Der Beschwerdeführer ersucht um

eine Parteientschädigung. Hat eine Partei keine Rechtsvertretung beigezogen,

kann ihr eine Parteientschädigung namentlich zugesprochen werden, wenn die

rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Vorliegend stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen und war auch kein

komplizierter Sachverhalt darzustellen, weshalb dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Der Beschwerdeführer ersucht zudem

um unentgeltliche Prozessführung. Durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin

wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …