VB.2017.00852
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00852
13. März 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00852
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Fürsorgebehörde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017
beschloss die Fürsorgebehörde, A bei der Firma C in D anzumelden. A wurde
aufgefordert, an diesem Arbeitsintegrationsprogramm von sechs Monaten Dauer lückenlos
teilzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 7. August 2017 beantragte A beim
Bezirksrat E sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juli 2017.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 begründete die Fürsorgebehörde B ihren Beschluss. A nahm sodann
mit Schreiben vom 12. September 2017 zur Vernehmlassung der Fürsorgebehörde
Stellung. Mit Beschluss vom 10. November 2017 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 12. Dezember
2017.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die
Weisung, am Integrationsprogramm bei der Firma C teilnehmen zu müssen, sei
vollständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde
legte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei. Der Bezirksrat E nahm
dazu mit Schreiben vom 16. Januar 2018 Stellung. Die Fürsorgebehörde B
reichte keine Beschwerdeantwort ein. A äusserte sich nicht mehr.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor
Verwaltungsgericht noch streitig ist, ob das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden ist und ob diese Verletzung allenfalls
geheilt wurde, sowie sinngemäss, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Weisung
aufzuheben ist. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2017 der
Fürsorgebehörde B über seine Teilnahme am Integrationsprogramm bei der Firma C
sei ohne seine Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg
entschieden worden. Auf sein umfassendes Mitspracherecht im Hilfsprozess gemäss
dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sei nicht eingegangen
worden. Dieses Mitspracherecht erstrecke sich jedoch auf alle Bereiche, welche
im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt würden. Das
Ignorieren seines rechtlichen Gehörs komme somit einer Bevormundung gleich.
Gemäss VB.2013.00658, E. 2.3, könne eine schwere Gehörsverletzung nicht im
Beschwerdeverfahren geheilt werden. Schliesslich sehe auch VB.2011.00223,
E. 4.4, vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei
und keinen Nachweis voraussetze; eine Gehörsverletzung ziehe daher
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet
der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst.
2.2
Die
Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, ihm sei im Rahmen der Verpflichtung zur Teilnahme am
Integrationsprogramm bei der Firma C das rechtliche Gehör durch die
Fürsorgebehörde B nicht gewährt worden, handle es sich dabei um ein neues
Vorbringen, das im Rekursverfahren nicht geltend gemacht und entsprechend vom
Bezirksrat nicht geprüft worden sei.
3.
3.1
Während
des Rekursverfahrens führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. September
2017.
zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Begründung auf,
der Beschluss für das Integrationsprogramm bei der Firma C sei ohne seine
Zusammenarbeit oder eine Anhörung über seinen Kopf hinweg beschlossen worden.
Weiter brachte der Beschwerdeführer die gleichen Hinweise betreffend das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sowie der
Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Zürich wie in der Beschwerde vor. Die
Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, wurde somit schon vor der
Vorinstanz vorgebracht. Es handelt sich dabei folglich nicht um ein neues
Vorbringen, sondern um ein Vorbringen, welches von der Vorinstanz nicht
behandelt wurde.
3.2
Nach § 7
Abs. 4 Satz 2 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG ist die
Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren
nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich
Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 164,
173).
Im Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu
differenzieren. Auch hier gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen. Die im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien
relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen
in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006,
VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Allerdings kann das
Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin
überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch
wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist. Es ist somit
berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht gerügte Rechtsmängel zu
berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.1). Klare
Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch von Amtes wegen zu
berücksichtigen, d. h.
auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt worden sind (Donatsch, § 50
N. 10; VGr, 11.11.2010, VB.2009.00191, E. 2.3; VGr, 3.9.2008,
VB.2008.00188, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die
Vorinstanz dadurch, dass sie die Rüge, das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers sei verletzt worden, nicht behandelt hat, ihrerseits das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Dies, obwohl der
Beschwerdeführer eine solche Verletzung nicht gerügt hat.
3.3
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem
Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195, E. 2.2, 2.3.2).
3.4
Die
Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, obwohl dieser
sein Vorbringen auf einer halben Seite erläuterte und sogar auf zwei Entscheide
des Verwaltungsgerichts verwies. Die Vorinstanz wäre, da durchaus
entscheidwesentliche Argumente vorgebracht wurden, gehalten gewesen, kurz
darzulegen, weshalb sie dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet
erachtete. Indem sie dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz neben dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung mit den gestellten
Anträgen auch ihre Begründungspflicht. Dementsprechend liegt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in
keiner Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die
Gehörsverletzung schwer. Eine Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen
Leerlauf dar. Zumal zur Gehörsverletzungsrüge der Standpunkt der
Beschwerdegegnerin unklar ist, weil sie sich im Rekursverfahren dazu nicht
vernehmen liess und auch keine Beschwerdeantwort einreichte. Die Vorinstanz
hat zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzte sowie, ob eine allfällige Verletzung geheilt werden
kann.
3.5
Es
rechtfertigt sich dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts
– die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Verfahren zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
4.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des
Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3 f.).
Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um
eine Parteientschädigung. Hat eine Partei keine Rechtsvertretung beigezogen,
kann ihr eine Parteientschädigung namentlich zugesprochen werden, wenn die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Vorliegend stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen und war auch kein
komplizierter Sachverhalt darzustellen, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Der Beschwerdeführer ersucht zudem
um unentgeltliche Prozessführung. Durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin
wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …