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Entscheid

VB.2017.00853

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00853

5. Juli 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20000)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt

A teilte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Zürich (fortan: Aufsichtskommission) am 2. Februar 2016 seine neue

Geschäftsadresse an der B-Strasse 01, E (Kanton D) mit. Die alte Geschäfts­adresse

lautete C-Strasse 02, F (Kanton Zürich). Am 18. Mai 2016 wurde

Rechtsanwalt A mitgeteilt, dass die neue Geschäftsadresse versehentlich im

Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgenommen worden sei. Da ein Eintrag im

Anwaltsregister des Kantons Zürich mit einer ausserkantonalen Geschäftsadresse

nicht zulässig sei, werde er darum ersucht, eine Geschäftsadresse im Kanton

Zürich mitzuteilen oder ein Gesuch um Löschung im Register des Kantons Zürich

einzureichen. Nachdem Rechtsanwalt A dargelegt hatte, dass sich seine ganze

Tätigkeit auf den Kanton Zürich beschränke und er per Ende 2016 mit seiner

Anwaltstätigkeit aufhören werde, verzichtete die Aufsichtskommission aus

Überlegungen der Verhältnismässigkeit auf eine Berichtigung des zürcherischen

Anwaltsregisters. Sollte er seine Anwaltstätigkeit aber wider Erwarten nicht

per Ende 2016 einstellen, sei eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich zu

bezeichnen oder ein Löschungsgesuch zu stellen.

B. Am

27. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt A der Aufsichtskommission mit, dass

die Anwaltskammer des Kantons D aus Verhältnismässigkeitsgründen auf eine

Eintragung im Anwaltsregister des Kantons D verzichte, sofern er seine

Anwaltstätigkeit nach seinem letzten Gerichtstermin am 17. Januar 2017 vor

dem Mietgericht in F aufgebe. In der Folge verzichtete die Aufsichtskommission

erneut auf Weiterungen hinsichtlich der Geschäftsadresse, sofern Rechtsanwalt A

seine Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens vor dem Mietgericht F endgültig

aufgebe.

C. Nachdem

seine Klientin ihn mit der Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des

Mietgerichts F vom 30. Mai 2017 beauftragt hatte, beantragte Rechtsanwalt A

der Anwaltskommission am 16. Juli 2017, es sei ihm ein letztes Mal zu

bewilligen, ein Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich

durchzuführen, ohne im Kanton Zürich eine neue Geschäftsadresse errichten zu

müssen. Daraufhin teilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A am

7. August 2017 mit, dass der Eintrag im zürcherischen Anwaltsregister ohne

Geschäftsadresse im Kanton Zürich nicht länger aufrechterhalten werden könne.

Ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt mit der Androhung, dass im

Säumnisfall von seinem Einverständnis zur Löschung ausgegangen werde.

Rechtsanwalt A nahm am 1. September 2017 Stellung. Am 2. November

2017 beschloss die Aufsichtskommission, dass der Eintrag von Rechtsanwalt A im

kantonalen Anwaltsregister gelöscht werde. Die Kosten in Höhe von

Fr. 500.- wurden Rechtsanwalt A auferlegt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 14. Dezember 2017

Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2017 sei vollständig

aufzuheben und sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister sei zu belassen bzw.

wiederherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

und die Aufsichtskommission sei anzuweisen, auf die Löschung seines Eintrags im

Anwaltsregister zu verzichten bzw. den Eintrag wiederherzustellen. Sodann sei

ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-

zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Aufsichtskommission.

Das Verwaltungsgericht wies mit Präsidialverfügung vom

19.

Dezember 2017 darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger

Anordnung der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme, und setzte der Aufsichtskommission Frist zur Beschwerdeantwort und zur

Einreichung ihrer Akten. Die Aufsichtskommission verzichtete am 12. Januar

2018.

auf eine Beschwerdeantwort und übermittelte die Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) ergangene

Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes

vom 17. November 2003 [AnwG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin beschloss, den Eintrag des

Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister zu löschen, da er nicht

mehr über eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfüge.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, für

die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister sei darauf abzustellen, in welchem

Kanton der betreffende Anwalt überwiegend tätig sei. Im Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin habe er den Beweis erbracht, dass er ausschliesslich im

Kanton Zürich als Anwalt tätig sei und keinen einzigen Fall im Kanton D

vertrete. Dass die Eintragung im Anwaltsregister eine Geschäftsadresse im

Kanton Zürich voraussetze, verletze die Niederlassungsfreiheit und stehe im

Widerspruch zu Art. 95 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

sowie verschiedenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom

6.

Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe

sich mit seinen Argumenten hinsichtlich des Binnenmarktgesetzes nicht

auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

3.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232.

E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin setzte sich in E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses mit

den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Binnenmarktgesetz auseinander und

verwies dazu zusammengefasst auf Art. 4 BGFA, mit welchem die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gewährleistet sei. Es ist nicht

erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit sämtlichen Vorbringen im Einzelnen

auseinandersetzt. Insgesamt hat sie sich in rechtgenügender Weise mit den

Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Beschluss

ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Die

Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der

Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem

Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA

erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, so insbesondere die

Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros (vgl.

Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Im Kanton Zürich ist die

Beschwerdegegnerin mit der Führung des Anwaltsregisters betraut (Art. 5

Abs. 3 BGFA in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b AnwG). Die

patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Parteien vor

Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons

eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1

BGFA).

4.2

Nach

Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen

für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Vom Begriff

der Voraussetzungen in einem weiteren Sinn wird auch die Geschäftsadresse

erfasst. Fällt bspw. die Geschäftsadresse eines eingetragenen Anwalts weg, ohne

dass eine neue gemeldet wird, kann gestützt auf Art. 9 BGFA die Löschung

des Eintrags erfolgen (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011

[Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 9 N. 7). Auch die Verlegung der

Anwaltstätigkeit in einen anderen Kanton hat die Löschung des Eintrags im

Anwaltsregister des bisherigen Tätigkeitsorts zur Folge (VGr, 19. Februar

2015, VB.2014.00538, E. 5.2; Fellmann, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, N. 514 und 516).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat seine Geschäftsadresse von F im Kanton Zürich nach E im

Kanton D verlegt und dabei seine alte Geschäftsadresse aufgegeben. Verlegt ein

Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem

Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in

das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen. Im Kanton der ehemaligen

Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker,

Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 6 N. 40). Entscheidend für die

Eintragung in ein bestimmtes kantonales Register ist damit grundsätzlich allein

die geografische Lage der Kanzlei. Lediglich wenn ein Anwalt in einer Kanzlei

tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton

einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein

Hauptbüro hat. Dies rührt daher, dass das BGFA nur einen Eintrag in einem

einzigen kantonalen Anwaltsregister vorsieht (BGE 131 II 639 E. 3.5;

Staehelin/Oetiker, Art. 5 N. 5 und Art. 6 N. 12; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2015, S. 28 Rz. 53). Damit kommt – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – eine Eintragung gestützt auf den Ort der überwiegenden

Tätigkeit nur dann infrage, wenn der betroffene Anwalt mehrere

Geschäftsadressen hat. Hat ein Anwalt nur eine Geschäftsadresse, hat er sich im

Kanton der Geschäftsadresse eintragen zu lassen. Die Frage, wo er überwiegend

tätig ist, stellt sich in diesem Fall nicht.

5.2

Dem

steht auch das Recht auf freien Marktzugang gemäss dem Binnenmarktgesetz, das

gestützt auf Art. 94 und 95 BV beschlossen wurde, nicht entgegen: Gemäss

Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen

und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit

die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde

ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Jede Person, die eine

Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich dazu auf dem gesamten

Gebiet der Schweiz niederzulassen und die Tätigkeit unter Vorbehalt von

Art. 3 BGBM nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung

auszuüben. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung

aufgegeben wird (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Beschränkungen

des freien Marktzugangs sind namentlich dann unverhältnismässig, wenn zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am

Bestimmungsort verlangt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. c BGBM).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

verletzt der Umstand, wonach für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister

vorausgesetzt wird, dass sich die Geschäfts­adresse im nämlichen Kanton

befindet, weder sein Recht auf freien Marktzugang noch seine

Niederlassungsfreiheit. Vielmehr können Anwältinnen und Anwälte gemäss

Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie

eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor

Gerichtsbehörden vertreten. Die Kantone dürfen den Marktzugang

namentlich nicht dadurch beschränken, dass sie zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder den Sitz am Bestimmungsort

verlangen. Inhaber eines Anwaltspatents können frei bestimmen, in welchem

Kanton sie ihre Geschäftsadresse haben (Brunner/Henn/Kriesi, S. 7

Rz. 17). Der Beschwerdeführer ist demnach, unabhängig davon,

in welchem kantonalen Anwaltsregister er eingetragen ist, in der gesamten

Schweiz zur Parteienvertretung berechtigt. Für die Ausübung seiner

Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich muss der Beschwerdeführer folglich weder über

eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfügen noch im Kanton Zürich

niedergelassen sein oder im Register des Kantons Zürich eingetragen sein.

5.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Eintrag im

Anwaltsregister des Kantons D mache keinen Sinn, weil die Aufsichtsbehörde des

Kantons D ihm gegenüber keine Aufsichtsmöglichkeit habe, verkennt er, dass sich

die örtliche Zuständigkeit für allfällige Disziplinarverfahren nicht danach

richtet, in welchem kantonalen Anwaltsregister die betreffende Person

eingetragen ist. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Gerichtsbehörde

hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen

Behörde. Die Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde bezieht sich nicht

allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen, sondern erfasst

auch ausserkantonal registrierte Personen (Tomas Poledna, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 14 N. 7). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein

Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register

dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des

Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1

BGFA). Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass

die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren

für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister

nicht von Belang ist.

5.4

Da der

Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung

am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Dem Beschwerdeführer steht

es jedoch frei, im Kanton D, wo sich seine Geschäftsadresse befindet, um

Eintragung ins Anwaltsregister zu ersuchen. Mangels Geschäftsadresse im Kanton

Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Kanton Zürich zu löschen (vgl.

vorn E. 5.1). Die Löschung des Eintrags im zürcherischen Anwaltsregister

erscheint denn auch nicht unverhältnismässig, zumal der

Beschwerdeführer seine anwaltliche Tätigkeit ursprünglich bereits per Ende 2016

aufgeben wollte, soweit ersichtlich aber bis heute als Anwalt tätig ist. Es ist

damit nicht absehbar, wie lange der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit noch

weiterführen wird. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den (falschen) Eintrag im

zürcherischen Anwaltsregister auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Vor

diesem Hintergrund ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin, den

Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Zürich zu löschen,

nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …