VB.2017.00853
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00853
5. Juli 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20000)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00853
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt
A teilte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Zürich (fortan: Aufsichtskommission) am 2. Februar 2016 seine neue
Geschäftsadresse an der B-Strasse 01, E (Kanton D) mit. Die alte Geschäftsadresse
lautete C-Strasse 02, F (Kanton Zürich). Am 18. Mai 2016 wurde
Rechtsanwalt A mitgeteilt, dass die neue Geschäftsadresse versehentlich im
Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgenommen worden sei. Da ein Eintrag im
Anwaltsregister des Kantons Zürich mit einer ausserkantonalen Geschäftsadresse
nicht zulässig sei, werde er darum ersucht, eine Geschäftsadresse im Kanton
Zürich mitzuteilen oder ein Gesuch um Löschung im Register des Kantons Zürich
einzureichen. Nachdem Rechtsanwalt A dargelegt hatte, dass sich seine ganze
Tätigkeit auf den Kanton Zürich beschränke und er per Ende 2016 mit seiner
Anwaltstätigkeit aufhören werde, verzichtete die Aufsichtskommission aus
Überlegungen der Verhältnismässigkeit auf eine Berichtigung des zürcherischen
Anwaltsregisters. Sollte er seine Anwaltstätigkeit aber wider Erwarten nicht
per Ende 2016 einstellen, sei eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich zu
bezeichnen oder ein Löschungsgesuch zu stellen.
B. Am
27. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt A der Aufsichtskommission mit, dass
die Anwaltskammer des Kantons D aus Verhältnismässigkeitsgründen auf eine
Eintragung im Anwaltsregister des Kantons D verzichte, sofern er seine
Anwaltstätigkeit nach seinem letzten Gerichtstermin am 17. Januar 2017 vor
dem Mietgericht in F aufgebe. In der Folge verzichtete die Aufsichtskommission
erneut auf Weiterungen hinsichtlich der Geschäftsadresse, sofern Rechtsanwalt A
seine Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens vor dem Mietgericht F endgültig
aufgebe.
C. Nachdem
seine Klientin ihn mit der Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des
Mietgerichts F vom 30. Mai 2017 beauftragt hatte, beantragte Rechtsanwalt A
der Anwaltskommission am 16. Juli 2017, es sei ihm ein letztes Mal zu
bewilligen, ein Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich
durchzuführen, ohne im Kanton Zürich eine neue Geschäftsadresse errichten zu
müssen. Daraufhin teilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A am
7. August 2017 mit, dass der Eintrag im zürcherischen Anwaltsregister ohne
Geschäftsadresse im Kanton Zürich nicht länger aufrechterhalten werden könne.
Ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt mit der Androhung, dass im
Säumnisfall von seinem Einverständnis zur Löschung ausgegangen werde.
Rechtsanwalt A nahm am 1. September 2017 Stellung. Am 2. November
2017 beschloss die Aufsichtskommission, dass der Eintrag von Rechtsanwalt A im
kantonalen Anwaltsregister gelöscht werde. Die Kosten in Höhe von
Fr. 500.- wurden Rechtsanwalt A auferlegt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 14. Dezember 2017
Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2017 sei vollständig
aufzuheben und sein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister sei zu belassen bzw.
wiederherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und die Aufsichtskommission sei anzuweisen, auf die Löschung seines Eintrags im
Anwaltsregister zu verzichten bzw. den Eintrag wiederherzustellen. Sodann sei
ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Aufsichtskommission.
Das Verwaltungsgericht wies mit Präsidialverfügung vom
19.
Dezember 2017 darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger
Anordnung der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme, und setzte der Aufsichtskommission Frist zur Beschwerdeantwort und zur
Einreichung ihrer Akten. Die Aufsichtskommission verzichtete am 12. Januar
2018.
auf eine Beschwerdeantwort und übermittelte die Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) ergangene
Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes
vom 17. November 2003 [AnwG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin beschloss, den Eintrag des
Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister zu löschen, da er nicht
mehr über eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfüge.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, für
die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister sei darauf abzustellen, in welchem
Kanton der betreffende Anwalt überwiegend tätig sei. Im Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin habe er den Beweis erbracht, dass er ausschliesslich im
Kanton Zürich als Anwalt tätig sei und keinen einzigen Fall im Kanton D
vertrete. Dass die Eintragung im Anwaltsregister eine Geschäftsadresse im
Kanton Zürich voraussetze, verletze die Niederlassungsfreiheit und stehe im
Widerspruch zu Art. 95 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
sowie verschiedenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom
6.
Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe
sich mit seinen Argumenten hinsichtlich des Binnenmarktgesetzes nicht
auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
3.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232.
E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin setzte sich in E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Binnenmarktgesetz auseinander und
verwies dazu zusammengefasst auf Art. 4 BGFA, mit welchem die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gewährleistet sei. Es ist nicht
erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit sämtlichen Vorbringen im Einzelnen
auseinandersetzt. Insgesamt hat sie sich in rechtgenügender Weise mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Beschluss
ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht
ersichtlich.
4.
4.1
Die
Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der
Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem
Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA
erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, so insbesondere die
Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros (vgl.
Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Im Kanton Zürich ist die
Beschwerdegegnerin mit der Führung des Anwaltsregisters betraut (Art. 5
Abs. 3 BGFA in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b AnwG). Die
patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons
eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1
BGFA).
4.2
Nach
Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen
für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Vom Begriff
der Voraussetzungen in einem weiteren Sinn wird auch die Geschäftsadresse
erfasst. Fällt bspw. die Geschäftsadresse eines eingetragenen Anwalts weg, ohne
dass eine neue gemeldet wird, kann gestützt auf Art. 9 BGFA die Löschung
des Eintrags erfolgen (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011
[Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 9 N. 7). Auch die Verlegung der
Anwaltstätigkeit in einen anderen Kanton hat die Löschung des Eintrags im
Anwaltsregister des bisherigen Tätigkeitsorts zur Folge (VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00538, E. 5.2; Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, N. 514 und 516).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat seine Geschäftsadresse von F im Kanton Zürich nach E im
Kanton D verlegt und dabei seine alte Geschäftsadresse aufgegeben. Verlegt ein
Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem
Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in
das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen. Im Kanton der ehemaligen
Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker,
Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 6 N. 40). Entscheidend für die
Eintragung in ein bestimmtes kantonales Register ist damit grundsätzlich allein
die geografische Lage der Kanzlei. Lediglich wenn ein Anwalt in einer Kanzlei
tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton
einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein
Hauptbüro hat. Dies rührt daher, dass das BGFA nur einen Eintrag in einem
einzigen kantonalen Anwaltsregister vorsieht (BGE 131 II 639 E. 3.5;
Staehelin/Oetiker, Art. 5 N. 5 und Art. 6 N. 12; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2015, S. 28 Rz. 53). Damit kommt – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – eine Eintragung gestützt auf den Ort der überwiegenden
Tätigkeit nur dann infrage, wenn der betroffene Anwalt mehrere
Geschäftsadressen hat. Hat ein Anwalt nur eine Geschäftsadresse, hat er sich im
Kanton der Geschäftsadresse eintragen zu lassen. Die Frage, wo er überwiegend
tätig ist, stellt sich in diesem Fall nicht.
5.2
Dem
steht auch das Recht auf freien Marktzugang gemäss dem Binnenmarktgesetz, das
gestützt auf Art. 94 und 95 BV beschlossen wurde, nicht entgegen: Gemäss
Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen
und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit
die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde
ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Jede Person, die eine
Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich dazu auf dem gesamten
Gebiet der Schweiz niederzulassen und die Tätigkeit unter Vorbehalt von
Art. 3 BGBM nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung
auszuüben. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung
aufgegeben wird (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Beschränkungen
des freien Marktzugangs sind namentlich dann unverhältnismässig, wenn zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am
Bestimmungsort verlangt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. c BGBM).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
verletzt der Umstand, wonach für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister
vorausgesetzt wird, dass sich die Geschäftsadresse im nämlichen Kanton
befindet, weder sein Recht auf freien Marktzugang noch seine
Niederlassungsfreiheit. Vielmehr können Anwältinnen und Anwälte gemäss
Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie
eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten. Die Kantone dürfen den Marktzugang
namentlich nicht dadurch beschränken, dass sie zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder den Sitz am Bestimmungsort
verlangen. Inhaber eines Anwaltspatents können frei bestimmen, in welchem
Kanton sie ihre Geschäftsadresse haben (Brunner/Henn/Kriesi, S. 7
Rz. 17). Der Beschwerdeführer ist demnach, unabhängig davon,
in welchem kantonalen Anwaltsregister er eingetragen ist, in der gesamten
Schweiz zur Parteienvertretung berechtigt. Für die Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich muss der Beschwerdeführer folglich weder über
eine Geschäftsadresse im Kanton Zürich verfügen noch im Kanton Zürich
niedergelassen sein oder im Register des Kantons Zürich eingetragen sein.
5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Eintrag im
Anwaltsregister des Kantons D mache keinen Sinn, weil die Aufsichtsbehörde des
Kantons D ihm gegenüber keine Aufsichtsmöglichkeit habe, verkennt er, dass sich
die örtliche Zuständigkeit für allfällige Disziplinarverfahren nicht danach
richtet, in welchem kantonalen Anwaltsregister die betreffende Person
eingetragen ist. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Gerichtsbehörde
hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen
Behörde. Die Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde bezieht sich nicht
allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen, sondern erfasst
auch ausserkantonal registrierte Personen (Tomas Poledna, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 14 N. 7). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein
Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register
dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des
Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1
BGFA). Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass
die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren
für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister
nicht von Belang ist.
5.4
Da der
Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung
am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Dem Beschwerdeführer steht
es jedoch frei, im Kanton D, wo sich seine Geschäftsadresse befindet, um
Eintragung ins Anwaltsregister zu ersuchen. Mangels Geschäftsadresse im Kanton
Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Kanton Zürich zu löschen (vgl.
vorn E. 5.1). Die Löschung des Eintrags im zürcherischen Anwaltsregister
erscheint denn auch nicht unverhältnismässig, zumal der
Beschwerdeführer seine anwaltliche Tätigkeit ursprünglich bereits per Ende 2016
aufgeben wollte, soweit ersichtlich aber bis heute als Anwalt tätig ist. Es ist
damit nicht absehbar, wie lange der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit noch
weiterführen wird. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den (falschen) Eintrag im
zürcherischen Anwaltsregister auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Vor
diesem Hintergrund ist der Beschluss der Beschwerdegegnerin, den
Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Zürich zu löschen,
nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …