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Entscheid

VB.2017.00854

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00854

9. Mai 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19852)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 1. September 2017 eröffnete die

Stadt Winterthur, Departement Finanzen, ein offenes Vergabeverfahren betreffend

die bei der verwaltungsübergreifenden Software-Umstellung auf Windows 10

anfallende "Rollout-Unterstützung“ (Los 1) und die Beschaffung von "Desktop

Bürogeräten inkl. Zubehör“ (Los 2). Die Vergabe des als Los 1

ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrags erfolgte separat und bildet nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Los 2 beinhaltet die Suche nach einem "Standard-Lieferanten

[…], welcher die Lieferung von Desktop-Geräten für die Stadt Winterthur sowohl

für die Migrationsphase als auch darüber hinaus für mehrere Jahre sicherstellt."

Für Los 2 gingen innert Frist drei gültige Angebote mit Offertsummen

zwischen Fr. 1'285'000.- (Angebot der A GmbH) und Fr. 1'397'500

(exkl. MWST) ein. Am 29. November 2017 ging der Zuschlag an die E AG,

zum Preis von Fr. 1'385'350 (exkl. MWST). Das Submissionsergebnis wurde

den Anbieterinnen mit Schreiben vom 5. De­zember 2017 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen führte die A GmbH, Zürich, am 18. Dezember

2017.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid vom

29.

Novem­ber/4. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Zuschlag für

das Los 2 sei an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung

im Sinn der Beschwerdebegründung an die Vergabebehörde zurückzuweisen, jeweils

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner

liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Januar

2018, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Ferner erklärte sie, gegen die

beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände zu erheben. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels vom

12.

bzw. 22. Februar 2018 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Am 15. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Triplik ein, woraufhin

die Beschwerdegegnerin am 20. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme

verzichtete. Die Mitbeteiligte E AG liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.

Am 20. April 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie zur weiteren "Schadensbegrenzung" –

trotz aufschiebender Wirkung – die benötigten Geräte fortlaufend und freihändig

bei der Mitbeteiligten beschaffen werde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018

beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin – zunächst superprovisorisch

– unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verbieten, die

angekündigten freihändigen Beschaffungen unter Androhung von Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu tätigen. Das Gesuch wurde

mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2018 abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie

bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot

zum G zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der

gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen

(BGE 141 II 14, E. 4.9).

Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin das betragsmässig tiefste Angebot eingereicht und belegt

damit in der Gesamtbewertung den 2. Platz hinter der Mitbeteiligten. Mit

ihrer Beschwerde rügt sie die Bewertung ihres Angebots in qualitativer Hinsicht

sowie die Ermittlung und Bewertung ihrer Referenzen. Erweisen sich ihre Rügen

als begründet, hätte dies eine deutlich bessere Bewertung ihres Angebots zur

Folge, was ihr eine realistische Chance auf den Zuschlag eröffnet. Ihre

Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Nachdem die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wendet sich demnach ausschliesslich

gegen die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Sie macht

geltend, die Beschwerdegegnerin sei dabei von falschen Tatsachen ausgegangen

und habe bei den einzelnen Zuschlagskriterien teilweise nicht alle wesentlichen

Aspekte bewertet. Als Folge davon habe sie in Verletzung des Transparenz- und

des Gleichbehandlungsgebots das Angebot der Beschwerdeführerin zu tief

bewertet.

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

[SubmV]). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit

weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem

keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG).

Die strittige Vergabe umfasst die über eine Laufzeit von

vier bis maximal sechs Jahren gestaffelte Lieferung von rund 2'500 Desktop

Bürogeräten inkl. Zubehör, 80 Desktop GIS-Workstationen und 70 internen

optischen Laufwerken für Bürogeräte. Sämtliche Zahlen basieren auf Schätzungen.

Bewertungsrelevant war erklärtermassen nur die Position "Desktop Bürogeräte".

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den

Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung

bekannt gegeben:

1.

Wirtschaftlichkeit 50 %

2.

Qualität der angebotenen Leistung 30 %

3.

Qualität der Referenzen 20 %

4.

Zur Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Wirtschaftlichkeit"

hat die Beschwerdegegnerin vorab richtiggestellt, dass der massgebliche Offertpreis

der Mitbeteiligten nicht, wie in der Zuschlagspublikation auf simap.ch

fälschlich angegeben, Fr. 1'637'332.- beträgt, sondern Fr. 1'385'350.-.

Sodann führt sie aus, dass sie ihrer Bewertung eine als realistisch erachtete

Preisspanne von 40 % zugrunde gelegt habe. Im Ergebnis habe die

Beschwerdeführerin für ihr Angebot die maximale Bewertung von 5'000 Punkten

erzielt und das um 7,8 % teurere Angebot der Mitbeteiligten noch deren 4'023,8 Punkte.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen zur Preisbewertung

replicando nicht entgegengetreten, sodass die Angebotsbewertung beim

Zuschlagskriterium 1 als unbestritten gelten kann. Unbestritten blieb im

Übrigen auch die vorgegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien.

5.

Das Zuschlagskriterium "Qualität der angebotenen

Leistung" umfasst gemäss Ausschreibung drei Unterkriterien, welche

ihrerseits wiederum mehrere Unter-Unterkriterien aufweisen. Insgesamt konnten

hier maximal 3'000 Punkte erzielt werden, welche sich im Verhältnis 40 % / 40 % / 20 %

auf die drei Kriterien-Blöcke verteilen. Im Gegensatz zur Auswahl der Unter-

und Unter-Unterkriterien wurde diese relative Gewichtung nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen

bekanntgegeben. Sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht grundsätzlich

infrage gestellt. Ihre Rügen beschränken sich auf die Angebotsbewertung und

deren relative Gewichtung beim Unter-Unter­kriterium ZKD2-04 "Grösse

[Dimension] des offerierten Bürogeräts".

5.1

Die

Beschwerdegegnerin hat für das Leistungsmerkmal ZKD2-04 eine maximale Bewertung

von 240 Punkten festgelegt. Das entspricht einem relativen Gewicht im

Rahmen der Qualitätsbewertung von 8 % bzw. einem absoluten Gewicht für die

Gesamtbewertung von 2,4 %. Zu den Bewertungsvorgaben findet sich in den

Ausschreibungsunterlagen folgender Hinweis: "Punkte gemäss Rangordnung

nach Grösse unter allen Angeboten; kleinstes Gerät erhält höchste Punktzahl."

Dementsprechend ging das grösste Gerät bei der Punktevergabe leer aus.

Die beschwerdegegnerische

Auswertung ergab folgende Rangfolge:

Mitbeteiligte 7,43 Liter

240.

Punkte

Dritte Anbieterin 7,79 Liter 120 Punkte

Beschwerdeführerin 9,15 Liter 0 Punkte

5.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet die von der Beschwerdegegnerin errechneten Kubaturen

nicht. Sie wendet indessen ein, es werde hier einer relativ geringen Differenz

in der Dimension eine unverhältnismässig hohe Bedeutung beigemessen. So sei ihr

Gerät nämlich nur rund 7 cm höher als das Gerät der Mitbeteiligten breit

sei. Diese Differenz zwischen den beiden Geräten sei für den praktischen

Einsatz unerheblich, weshalb es sachlich nicht zu rechtfertigen sei, der

Beschwerdeführerin keine Punkte zuzusprechen.

5.3

Dem ist

mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass es bei einem dreidimensionalen

Gegenstand eben nicht nur auf eine einzelne Dimension ankommt. Auf die Gesamtkubatur

hat die eindimensionale Differenz von 7 cm durchaus relevante Auswirkungen,

ist das Gerät der Beschwerdeführerin doch gut 23 % voluminöser als

dasjenige der Mitbeteiligten. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten

wird diese erhebliche Differenz auch nicht dadurch wettgemacht, dass ihr Gerät

auch liegend positioniert werden kann. Es mag dadurch flacher erscheinen, wird

deswegen indes nicht weniger voluminös. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht

gefolgt werden, soweit sie einen Zusammenhang zwischen Volumen und praktischem

Einsatz der Geräte in Abrede stellt. Dass die Grösse eines Desktop-Gerätes in

die Zuschlagsbewertung einbezogen wird, erscheint durchaus sachgerecht. Auch

ist die Gewichtung dieses Aspekts mit relativen 8 % bzw. absoluten 2,4 %

nicht zu beanstanden, erweist sie sich doch ohne Weiteres als noch vertretbar

und dementsprechend als rechtens.

Anzumerken ist, dass

der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls thematisierte

Aspekt der Einhaltung von Lieferfristen im Kriterienkatalog zum Zuschlagskriterium 2

gar nicht enthalten und folglich auch nicht in die Bewertung eingeflossen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat diesen Aspekt in Ziffer 18 ihrer

Beschwerdeantwort zwar aufgegriffen, bezog sich dabei jedoch ausdrücklich auf

die Erfüllung der Eignungskriterien, welche vorliegend nicht mehr zur

Diskussion stehen.

Zusammenfassend bleibt es beim Zuschlagskriterium 2 "Qualität

der angebotenen Leistung" folglich bei der Bewertung von 1'860 Punkten

für die Mitbeteiligte und 1'530 Punkten für die Beschwerdeführerin.

6.

6.1

Für das

Zuschlagskriterium 3 "Qualität der Referenzen" hatten die

Anbieterfirmen zwei Referenzen beizubringen, welche belegen, dass sie sich

innerhalb der letzten fünf Jahre mit hinsichtlich Grösse und Komplexität

vergleichbaren Aufgaben für öffentliche Verwaltungen bewährt haben.

Entsprechend seiner Gewichtung wurde dieses Zuschlagskriterium mit maximal 2'000 Punkten

(1'000 Punkte pro Referenz) bewertet. Die Mitbeteiligte erzielte für die

erste Referenz 860 Punkte und für die zweite Referenz 940 Punkte

(total 1'800 Punkte). Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre erste

Referenz 560 Punkte und für die zweite Referenz 100 Punkte (total 660 Punkte).

Zur Bewertung holte

ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Referenzauskünfte telefonisch ein

und bewertete die Leistung, gegliedert in acht Fragen mit den Noten "sehr

gut" (100 Punkte), "gut" (80 Punkte) und "genügend"

(40 Punkte); für schlechtere Bewertungen oder das Prädikat "nicht

beurteilbar" wurden 0 Punkte vergeben. Darüber hinaus wurden den

Auskunftspersonen zwei Kontrollfragen gestellt. Die erste betraf die generelle

Vergleichbarkeit der Aufgabe hinsichtlich Grösse und Komplexität sowie die

Bestätigung der öffentlich-rechtlichen Natur des Bestellers. Für die

Beantwortung dieser Kontrollfrage wurden keine separaten Punkte vergeben. Die

zweite Kontrollfrage betraf die Aktualität der jeweiligen Referenz.

Unterschritt die Referenz die zeitliche Vorgabe von maximal fünf Jahren, wurden

hierfür zusätzliche Punkte vergeben, nämlich 200 Punkte, wenn die Referenz

höchstens zwei Jahre alt war, bzw. 100 Punkten für Referenzen innerhalb

der letzten vier Jahre.

6.2

Die

Beschwerdeführerin moniert, die erste Kontrollfrage sei nicht bepunktet worden,

obwohl diese zentral gewesen sei. Die acht bewerteten Fragen bzw.

Unterkriterien hätten demgegenüber wenig bis gar nichts mit den Geräten und

ihrer Lieferung zu tun. Vielmehr gehe es dabei um mehr oder weniger

nebensächliche Dienstleistungen. Diese Auswahl der relevanten Unterkriterien

sei nicht vorhersehbar gewesen und stelle einen Verstoss gegen das

Transparenzgebot dar. Die Offerten seien vielmehr unter dem Gesichtspunkt von

Grösse und Komplexität zu bewerten.

6.2.1

Gemäss den Submissionsbedingungen mussten die Referenzen bezüglich des

Zuschlagskriteriums 3 (Referenzen) darlegen, dass sich die Anbieterfirma

bezüglich Grösse und Komplexität in den letzten Jahren mit vergleichbaren

Aufgaben bei öffentlichen Verwaltungen befasst hat. Für die Bewertung der

Referenzen wurde festgehalten, dass diejenigen Angebote die höchste Punktzahl

erhalten, welche vergleichbare Referenzen hinsichtlich des vorliegenden

Beschaffungsobjektes in einem vergleichbaren Umfeld nachweisen. Die Aktualität

der Referenzen werde mitberücksichtigt. Zudem musste zu den angegebenen

Referenzen eine aktive Kundenbeziehung bestehen.

6.2.2

Mit diesen Vorgaben in den Submissionsbedingungen hat die

Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass die Referenzen der Anbieterinnen

in erster Linie nach der Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden

Beschaffungsgegenstand hinsichtlich Grösse und Komplexität sowie zusätzlich

nach deren Aktualität bewertet würden. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass

es hier nicht um ein Eignungskriterium geht, welches erfüllt oder nicht erfüllt

sein kann, sondern um ein Zuschlagskriterium, bei denen die Referenz

entsprechend dem Grad der Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden

Beschaffungsgegenstand bzw. nach der Aktualität zu bewerten ist. Mit dem

Verweis auf die Grösse, die Komplexität und die Aktualität der Referenzen hat

die Beschwerdegegnerin drei Unterkriterien bekanntgegeben. Diese bleiben für

die Bewertung der Angebote verbindlich (vgl. VGr, 16. November 2017,

VB.2017.00495; E. 4.2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.

2013, S. 387 N. 859).

Daran ändert nichts, dass Vergabebehörde grundsätzlich

keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft. Das

Transparenzgebot verlangt nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von

Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der

publizierten Kriterien dienen. (vgl. VGr, 22. Juni 2017, VB.2017.00283,

E. 3.3.2 mit Hinweisen). Werden solche Angaben in den

Ausschreibungsunterlagen allerdings gemacht, so sind sie bei der Bewertung

verbindlich.

6.2.3

Entgegen den dargelegten Vorgaben in den Submissionsbedingungen hat die

Beschwerdegegnerin die eingereichten Referenzen nur am Rande nach der

Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Auftrag bewertet; grundsätzlich bewertete

sie die Referenzen nach der qualitativen Beurteilung durch die

Auskunftspersonen. Dieses von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Vorgehen

stellt eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots dar und ist

als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. Galli et al. S. 387 f.

N. 860). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen" ist

vielmehr anhand der drei vorgegebenen Unterkriterien Grösse, Komplexität und

Aktualität zu korrigieren.

7.

7.1

Da Grösse

und Komplexität in den Submissionsbedingungen gemeinsam und prioritär genannt

werden, erscheint es als angemessen, diese beiden Unterkriterien mit je 40 %

zu gewichten und das Unterkriterium Aktualität, entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin,

mit 20 % zu gewichten. Wie bisher resultiert damit pro Referenz ein Punktemaximum

von 1'000 Punkten (je 400 Punkte für Grösse und Komplexität sowie 200 Punkte

für Aktualität).

7.2

Zur

Bewertung ist primär auf die mit den Offerten eingereichten Unterlagen

abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können ergänzend

auch die eingeholten Auskünfte berücksichtigt werden. Dabei fällt in Betracht,

dass Sachverhaltsabklärungen der Vergabebehörden aktenkundig zu machen sind, da

sonst eine wirksame Überprüfung des Entscheids weder durch die Parteien noch

durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist. Mündlich eingeholte Auskünfte sowie

Besichtigungen sind schriftlich festzuhalten; andernfalls dürfen sie nicht

berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere auch für Referenzauskünfte (VGr,

21.

September 2005, VB.2005.00227, E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend findet sich für jede Referenz ein

Auskunftsdokument bei den Akten, in dem neben den erfolglosen Anrufversuchen

festgehalten wurde, wann mit wem gesprochen wurde und welche Bewertung die

Auskunftsperson zu den einzelnen Fragen abgegeben hat. Spezifische Angaben der

Auskunftspersonen wurden zudem im Feld "Bemerkungen" stichwortartig

festgehalten. Wie die Beschwerdeführerin bemängelt, fehlt dagegen ein Vermerk

dazu, wer seitens der Beschwerdegegnerin die Referenzauskünfte eingeholt hat.

Laut der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei allen Referenzanfragen um ein

und denselben Mitarbeiter. In formeller Hinsicht ist den an die Dokumentation

mündlicher Referenzauskünfte gestellten Anforderungen damit ausreichend Genüge

getan.

7.3

Zunächst

ist auf die Referenzen der Beschwerdeführerin einzugehen.

7.3.1

Bei der Referenz 1 (Gemeinde F) handelte es sich um die Beschaffung

von 140 Desktop-Geräten sowie 520 Notebooks. Für die Beurteilung des

Unterkriteriums Grösse der Vergleichsreferenz erscheint es als angemessen,

beide Gerätearten, also Desktops und Notebooks, zu berücksichtigen, insgesamt

für die Referenz 1 hier demnach 660 Geräte.

Bei

der vorliegenden Beschaffung geht es im Wesentlichen um die Beschaffung

von 2'500 Desktop-Geräten über vier Jahre. Ein Auftrag vergleichbarer

Grösse soll gemäss den Ausschreibungsunterlagen das Punktemaximum

erhalten. Um der Grösse der Referenzaufträge gebührend Rechnung zu tragen, mag

es sich dabei rechtfertigen, das Punktemaximum nicht bei 2'500, sondern

erst bei 3'000 Desktop- und/oder Notebook-Geräten anzusetzen. Sodann ist

auch die Beschaffung von 660 Geräten noch eine vergleichbare Zahl und

wurde die Referenz deshalb von der Vergabebehörde zu Recht nicht ausgeschlossen.

Allerdings ist davon auszugehen, dass eine Zahl von weniger als 500 gelieferten

Geräten keine taugliche Referenz mehr wäre. Die massgebliche Skala reicht damit

von 3'000 Geräten (Punktemaximum von 400 Punkten) bis 500 Geräte

(0 Punkte). Innerhalb dieser Skala von 2'500 Geräten ist die Anzahl

Geräte linear zu bepunkten. Mit 660 gelieferten Geräten liegt die

Beschwerdeführerin bei der Referenz F 160 Geräte über dem Minimum. Daraus

resultieren für die Beschwerdeführerin 25,6 Punkte.

Bezüglich des Unterkriteriums "Komplexität" ist

nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bei geringeren Stückzahlen auch von

einer geringeren Komplexität auszugehen. Die Beschwerdegegnerin zeigt jedoch

nicht auf, dass aus der Beschaffung von mehr Geräten auf eine höhere Komplexität

zu schliessen wäre; im Übrigen würde die nochmalige Berücksichtigung der

Gerätezahl zu einem Übergewicht des ersten Unterkriteriums führen. Plausibel

ist dagegen, dass einmalige Aufträge weniger komplex sind als die vorliegende

Beschaffung, die über mehrere Jahre laufen soll und dementsprechend angesichts

der technischen Entwicklung Anpassungen bei den Geräten erforderlich machen

kann. Die grundsätzlich bloss einmalige Lieferung bei der Referenz F

rechtfertigt deshalb eine Reduktion vom Punktemaximum (400 Punkte)

auf 300 Punkte.

Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der Referenz F an,

es habe kein Vertrag zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin bestanden.

Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht weiter in Abrede, führt aber aus, sie

sei zuständig und verantwortlich für die Lieferung gewesen. Tatsächlich hat die

Beschwerdegegnerin diese Referenz denn auch akzeptiert. Auch wenn kein

Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde F bestanden

hätte, so hätte dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Komplexität.

Gegenstand der vorliegenden Beschaffung ist die Lieferung der Geräte und nicht

etwa eine Rolloutdienstleistung. Im Übrigen würde sich am Gesamtergebnis auch

nichts Entscheidendes ändern, wenn die Komplexität der Aufgabe mangels eines direkten

Vertragsverhältnisses mit der Gemeinde F weiter reduziert mit nur etwa 200 statt

mit 300 Punkten bewertet würde (vgl. dazu unten E. 7.4).

Schliesslich ergeben sich für das Unterkriterium

Aktualität wie bisher 200 Punkte. Damit resultieren für die

Referenz 1 insgesamt 525,6 Punkte.

7.3.2

Die Referenz 2 (Kanton G) umfasste unter anderem die Lieferung von

2'100 Desktop- und Notebook-Geräten. Dies ergibt im Unterkriterium Grösse 256 Punkte.

Bezüglich Komplexität bestehen

keine Anhaltspunkte für eine Lieferung während mehrerer Jahre und der damit

verbundenen besonderen Komplexität; in der Offerte wird lediglich auf das

Anschaffungsjahr 2013/2014 verwiesen. Dies rechtfertigt eine Reduktion vom

möglichen Maximum auf 300 Punkte.

Die Beschwerdegegnerin führte

aus, dass die Lieferung an den Kanton G von der Firma H und nicht von der

Beschwerdeführerin abgewickelt worden sei; es könne keine objektive Bewertung

der Referenz erfolgen. Indes belegt die von der Beschwerdeführerin eingereichte

Zuschlagsverfügung, dass sie den Zuschlag erhalten hat. Sie weist sodann darauf

hin, dass im Referenzauftrag neben dem (hier nicht interessierenden) Rollout

auch die Abwicklung der Lieferung durch eine Subunternehmerin erfolgt sei.

Hierzu ist anzumerken, dass ein solcher Beizug auch in der vorliegenden

Beschaffung vorgesehen ist. In ihrem Angebot führt die Beschwerdeführerin aus,

dass sie (auch) bei der strittigen Vergabe einen "Finanzdienstleister

[beizieht], welcher die Bestellabwicklung durchführt und die damit verbundenen

finanziellen Transaktionen erledigt". Dabei handelt es sich

unbestrittenermassen nicht um die gleiche Subunternehmerin wie beim Referenzauftrag 2.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, weil es sich eben

nicht um ein und dieselbe Subunternehmerin handle, könne der Beschwerdeführerin

die fragliche Referenz auch nicht angerechnet werden. Damit räumt sie den

Subunternehmern in Referenzprojekten einen weit höheren Stellenwert ein, als

sie dies in ihrer eigenen Ausschreibung tut. Gemäss Ziffer 16 der

Ausschreibungsunterlagen, war für Subunternehmer der Anhang "B2 Angaben

zur Unternehmung/Selbstdeklaration" auszufüllen und einzureichen. Separate

Referenzen für Subunternehmer wurden nicht verlangt. Wenn die Beschwerdeführerin

diesen Teil der Leistungserbringung im vorliegenden Verfahren nicht mit

Referenzen ihrer Subunternehmerin untermauern musste, macht es aber keinen

erkennbaren Unterschied, ob sie dafür im Referenzprojekt diese oder eine andere

Leistungserbringerin beigezogen hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

moniert, ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, wieso ihr als

Zuschlagsempfängerin und anerkannter Gerätelieferantin diese vom Umfang her

zweifellos vergleichbare Lieferung nicht als Referenz angerechnet werden kann.

Es rechtfertigen sich daher keine weiteren Abstriche beim Unterkriterium

Komplexität.

Schliesslich ergeben sich für das Unterkriterium

Aktualität wie bisher 100 Punkte. Damit resultieren für die

Referenz 2 insgesamt 656 Punkte.

7.3.3

Zusammengefasst ergeben sich für die Beschwerdeführerin im Kriterium "Referenzen"

1'181,6 Punkte gegenüber den bisherigen 660 Punkten (+521,6 Punkte).

Damit erhöht sich ihre Gesamtpunktzahl auf 7'711,6.

7.4

Die

Referenzen der Mitbeteiligten sind nach denselben Unterkriterien zu bewerten.

7.4.1

Bei der Referenz 1 (Stadt I) lieferte die Mitbeteiligte insgesamt 855 Desktop-

und Notebook-Geräte. Damit erzielt sie im Unterkriterium "Grösse"

56,8 Punkte. Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Auftrag, was im

Unterkriterium "Komplexität" eine Reduktion auf 300 Punkte

rechtfertigt. Anhaltspunkte für weitere Abzüge bestehen keine. Beim

Unterkriterium "Aktualität" bleibt es bei den von der Beschwerdegegnerin

vergebenen 200 Punkten. Dies ergibt für die Referenz 1 ein Total von

556,8 Punkten.

7.4.2

Für die Referenz 2 ist der Mitbeteiligten das Punktemaximum (1'000)

zu vergeben. Gemäss Offerte handelt sich um einen Grossauftrag von über ca.

37'000 Geräten für den Zeitraum von Anfang 2017 bis Ende 2021.

Es besteht hier in keinem Unterkriterium Anlass für eine Reduktion der

erreichbaren Maximalpunktzahl.

7.4.3

Damit ergeben sich für die Mitbeteiligte im Kriterium "Referenzen"

1'556,8 Punkte gegenüber den bisherigen 1'800 Punkten (-243,2 Punkte).

Demzufolge reduziert sich ihre Gesamtpunktzahl von 7'683,8 auf 7'440,6.

7.5

Zusammengefasst

erzielt die Beschwerdeführerin mit der Korrektur im Kriterium "Referenzen"

neu 7'711,6 und die Mitbeteiligte neu 7'440,6 Punkte. Gemäss diesem

korrigierten Resultat kommt das Angebot der Beschwerdeführerin somit vor

dasjenige der Mitbeteiligten auf Platz 1 zu liegen. Daran würde sich auch

nichts ändern, wenn beim Angebot der Beschwerdeführerin die Referenz 1 (F)

im Unterkriterium "Komplexität" mit bloss 200 statt 300 Punkten

bewertet würde (vgl. vorn E. 7.2.1).

Somit ist die

Beschwerde gutzuheissen. Der Zuschlag an die Mitbeteiligte ist aufzuheben. Die

Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das

Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist vielmehr mit

einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl.

VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

8.

Ausgangsgemäss wird

die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Antragsgemäss ist sie ausserdem zur

Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); angemessen sind Fr. 4'000.-.

9.

Da der Wert des zu

vergebenden Lieferauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November

2017.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Vergabeentscheid (Los 2) der Stadt

Winterthur vom 29. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Stadt

Winterthur zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 7'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …