VB.2017.00855
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00855
21. März 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19724)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00855
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch B-Beratung, C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1983, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 12. März 2010 in die
Schweiz ein und ersuchte am 15. März 2010 um Asyl. Mit Verfügung des
Bundesamtes für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
vom 7. Februar 2012 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) erfülle. Am 19. April 2012 wurde
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis
11. März 2017 verlängert worden ist.
B. Mit
Schreiben vom 6. Februar 2016 teilte A dem SEM mit, dass er auf das ihm in
der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichte. Das SEM
stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2016 fest, dass das A in der Schweiz
gewährte Asyl erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte.
C. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 20. September 2016.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
21.
Juli 2016 von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. November 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 28. Februar 2018.
III.
Am 19. Dezember 2017 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 20. November 2017 aufzuheben
und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter
sei das SEM anzuweisen, den ursprünglichen Rechtszustand wiedereinzusetzen.
Subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen und vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zukommen zu lassen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und sowie
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von C zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom
22.
Dezember 2017 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Rekursabteilung
verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Am
29.
Dezember 2017 reichte A einen
Zeitungsartikel zu den Akten und am 12. Februar 2018 eine Kopie des
Änderungsvertrags, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet
weitergeführt wird. Er bat weiter um eine Bestätigung, dass er sich während des
Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und eine Erwerbstätigkeit
ausüben könne. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das
Verwaltungsgericht, dass er sich weiterhin hier aufhalten darf und verwies ihn
betreffend die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an die dafür zuständige Behörde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1958 [VRG]).
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei seinem Aufenthalt
in der Türkei bedroht worden und benötige weiterhin den Schutz der Schweiz, und
beantragt, ihm sei wieder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der
Schweiz Asyl zu gewähren, ist auf sein Begehren mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten und ist er an das für die Behandlung von
Asylgesuchen zuständige SEM zu verweisen (Art. 6a Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer hat nach dem Verzicht auf das ihm in der Schweiz gewährte
Asyl und die Flüchtlingseigenschaft keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 Abs. 1 AsylG)
2.2
Dass der
Beschwerdeführer eine ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen
hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse vorweist, macht er
weder geltend noch ist solches ersichtlich. Er kann daher keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus der Achtung des Privatlebens
ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
2.3
Auch kann
er aus der Beziehung mit der Schweizerin D – zumindest zurzeit – keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des
Familienlebens) ableiten. Für einen Rechtsanspruch gestützt auf
ein Konkubinat ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt eheähnlich zusammenleben; es ist der
Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1;
BGr, 5. August 2013,2C_1105/2012, E. 3.1). Der
Beschwerdeführer lebt weder mit D in einem stabilen Konkubinat noch ist eine
baldige Eheschliessung geplant.
3.
Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht
auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm
einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung
vermittelt.
3.1
Nach Art. 33 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird,
liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerin oder des Ausländers. Im Rahmen der Interessenabwägung hat sie die gesetzlichen Widerrufsgründe verbindlich miteinzubeziehen. Auch bei Vorliegen von
Widerrufsgründen muss die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Peter Bolzli in: Marc
Spescha/Hanspeter Thüs/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hrschka [Hrsg.],
Migrationsrecht [Kommentar Migrationsrecht], 4. A., Zürich 2015 Bern 2010,
Art. 33 N. 8).
3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d
AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer, eine mit der Verfügung verbundene
Bedingung nicht einhält. Der Widerrufsgrund ist gegeben, wenn der
Zweck, zu welchem die ausländische Person der Aufenthalt in der Schweiz
bewilligt worden ist, wegfällt und sich ihr Aufenthaltszweck damit
"erfüllt" hat (Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 42 ff.).
Mit zunehmender Aufenthaltsdauer verliert der ursprüngliche Zweck an Gewicht,
was bei der Interessenabwägung zu würdigen ist (vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N. 7).
3.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen
Interessen und persönlichen Verhältnisse, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiäre
Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die der
ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu
stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 145; BGE 135
II 377).
4.
4.1
Als öffentliches Interesse ist nach Art. 3 Abs. 3 AuG bei der
Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, der sozialen
und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen. Weiter
ist zu prüfen, ob über die allgemeinen ausländerrechtlichen Gründe der Verfolgung
einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus ordnungs- oder
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die Verweigerung der
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. BGE
135.
I 143 E. 4.4). Demgegenüber ist auch ein mögliches öffentliches
Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 ff. AuG).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch ein öffentliches
Interesse für seine Weiterbeschäftigung als Pflegehelfer besteht.
Art. 3 Abs. 1 AuG formuliert als Leitlinie für die Regelung der
Arbeitsmigration das gesamtwirtschaftliche Interesse, wobei die Chancen für
eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale
und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Auch wenn es sich beim
Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht um eine
qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23
Abs. 3 lit. c AuG handelt, und die Arbeitsimmigration
unqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten aufgrund befürchteter
Integrationsprobleme tendenziell unerwünscht ist, kann bei nachgewiesenem
Bedarf auch die Beschäftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmer im
gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (vgl. Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 3 N. 1).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einbringt, besteht ein hoher Mangel an
Pflegepersonal und wird der Bedarf aufgrund der demografischen Entwicklung in
der Schweiz zukünftig noch weiter zunehmen, weshalb vermehrt Pflegepersonal aus
dem Ausland benötigt wird und gezielt auch Flüchtlinge – wie der
Beschwerdeführer – zu Pflegepersonal ausgebildet werden (vgl. Bericht des
Bundesrates zur Verstärkung der Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und
vorläufig Aufgenommene vom 18. Dezember 2015, S. 19).
Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich
nicht zum öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. an
einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und erweist sich
damit als unvollständig.
5.
5.1
Betreffend die privaten Interessen des
Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist im Alter
von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit fast acht
Jahren hier auf. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist, obwohl er von 19. April 2012 bis 30. September 2015
vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich (AOZ) mit Sozialhilfeleistungen
unterstützt wurde, von einer guten wirtschaftlichen Integration auszugehen. Wie
den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach
Asylerteilung intensiv Deutschkurse besucht und verfügt heute über das
Niveau B1. Danach absolvierte er Berufspraktika und schloss im Juli 2015
erfolgreich eine Berufsausbildung zum Pflegehelfer ab. Seit September 2015
arbeitet er als Pflegehelfer und befindet sich in ungekündigtem
Arbeitsverhältnis und ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Er gibt an,
sich weiter zur Fachpflege Gesundheit ausbilden zu lassen, sollte er in der
Schweiz bleiben können. Die Vorinstanz hat diese Integrationsleistungen bei der
Beurteilung seiner wirtschaftlichen Integration nicht berücksichtigt. Weiter
ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die berufliche Integration davon
abhängt, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine qualifizierte Arbeitskraft im
Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG handelt. Vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in die Schweiz gekommen
ist, innerhalb kürzester Zeit die Sprache gelernt hat, eine Berufsausbildung
abgeschlossen hat, seit zweieinhalb Jahren seinen Lebensunterhalt selbständig
bestreitet und sich weiter ausbilden möchte, ist trotz der vorübergehenden
Sozialhilfeabhängigkeit von einer guten beruflichen Integration auszugehen. Da
er auch keine Schulden aufweist, ist die wirtschaftliche Integration insgesamt
als gut zu bezeichnen. Bei der Beurteilung der beruflichen Integration hat die
Vorinstanz nicht alle Sachverhaltselemente mitberücksichtigt und unzutreffend
hohe Anforderungen an eine gute berufliche Integration gestellt. Der
Beschwerdeführer hat nie Anlass zu Klagen gegeben. Seit Juni 2016 führt er
eine ernsthafte Beziehung mit einer Schweizerin. Die beiden planen
zusammenzuziehen und in Zukunft eine Familie zu gründen sowie zu heiraten.
Daneben hat er mehrere Schweizer Freunde, mit denen er seine Freizeit
verbringt. Er führt somit vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Zu seiner sprachlichen und sozialen Integration sowie
seinen (ausserfamiliären) Beziehungsverhältnissen in der Schweiz äussert sich die Vorinstanz nicht.
5.2
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass grundsätzlich weder
in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine
Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer ist in
der Türkei aufgewachsen und hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und
einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat
dort die Schulen besucht und im medizinischen Bereich gearbeitet. Er ist somit
mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat
bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Mutter, zwei Brüder und eine
Schwester. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen
Verhältnisse zu integrieren.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die für die Feststellung
des öffentlichen und des privaten Interesses notwendigen Sachverhaltselemente
unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt hat. Auch hat sie keine
Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen, welche für oder gegen
einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen,
vorgenommen. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist
erweist sich damit als rechtsverletzend. Die Sache ist daher zur Prüfung der
allfälligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt
im Weiteren, es sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, da er befürchtet,
bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und unmenschlich behandelt zu
werden.
7.1
Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers
beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3
EMRK ergeben. Das als zwingendes Völkerrecht geltende "Verbot der
Folter" will sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Der Vollzug
der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein,
wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe explizit auf sein Asyl verzichtet, um
in die Türkei zurückkehren zu können und seine an Multiple Sklerose (MS)
erkrankte Mutter zu besuchen und zu pflegen. Er habe sich zu diesem Zweck vom
28.
August 2016 bis zum 12. Dezember 2016 in seinem Heimatland aufgehalten.
Während dieser Zeit habe ihn seine Freundin zweimal besucht. Er gibt an, aus
Angst vor einer Verhaftung nach E geflogen und mit dem Schiff nach F gereist zu
sein, um unauffällig in die Türkei einreisen zu können. Bei der Einreise sei "Ein
Terrorist kommt ins Land" gefunkt worden, und er sei befragt worden, wo er
solange gewesen sei. Während seines Aufenthalts sei er zwei Mal mit türkischen
Behörden in Kontakt gekommen und beide Male provoziert und bedroht worden. Er
habe sich beobachtet gefühlt. Bei seiner Rückreise über den Flughafen Istanbul
sei er bedroht worden ("Unsere Augen sind auf dir, achte auf die Schritte,
die du unternimmst"), dank des Rückreisevisums habe er ausreisen können.
7.3
Die
Bedenken des Beschwerdeführers sind nicht zu teilen. Einerseits blieben seine
Angaben zu wenig substanziiert, um auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden zu
können, und hat er keinerlei Beweismittel eingereicht. Andererseits liefern
seine Ausführungen Hinweise dafür, dass er bei Rückkehr nicht verhaftet und
unmenschlich behandelt werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig
auf den Schutz der Schweiz verzichtet hatte, hielt er sich während fast vier
Monaten in der Türkei auf. Während dieser Zeit soll es zwei Mal zu Kontakt mit
den türkischen Behörden gekommen sein. Obwohl die türkischen Behörden offenbar
über seine Anwesenheit Bescheid wussten, wurde er nicht weiter behelligt. Sodann
liess er seine Freundin zweimal zu Besuch kommen, was nicht nachvollziehbar
ist, hätte er tatsächlich mit einer Gefahr gerechnet. Schliesslich fühlte er
sich auch sicher genug, um über den Flughafen Istanbul zurückzureisen und die
türkischen Behörden liessen ihn ausreisen. Der Vollzug erweist sich somit als
zulässig. Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte,
liegen keine vor. Sodann herrscht in der Türkei auch keine Lage allgemeiner
Gewalt, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist. Es sind keine
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
beim SEM keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend Abweisung des
Begehrens, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen, zu bestätigen
ist. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist damit im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
17.
Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu
ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf
dieser Grundlage zurückzuweisen.
9.
9.1
Der
Beschwerdeführer obsiegt im Hauptbegehren insoweit, als weitere Abklärungen in
Bezug auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung notwendig sind. Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
9.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit Fr. 1'500.-
festzusetzen ist.
9.3
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16
Abs. 1 und 2 VRG.
Da dem Beschwerdeführer aus dem
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
9.4
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst
unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis
der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 38).
Der vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen
Lebensbedarf zu substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem
eingereichten Arbeitsvertrag ein Jahreslohn von Fr. 56'305.20
(Fr. 4'692.10 pro Monat). Er sollte daher in der Lage sein, für die Kosten
für seine Rechtsverbeiständung aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht
nachgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit
abzuweisen.
10.
Beim vorliegenden Entscheid
handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das Begehren
um Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM entschieden wird. Diesbezüglich kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden.
Im Übrigen liegt mit der
Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG
vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchungen und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
8.
Mitteilung an …