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Entscheid

VB.2017.00855

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00855

21. März 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1983, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 12. März 2010 in die

Schweiz ein und ersuchte am 15. März 2010 um Asyl. Mit Verfügung des

Bundesamtes für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

vom 7. Februar 2012 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass er die

Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) erfülle. Am 19. April 2012 wurde

ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis

11. März 2017 verlängert worden ist.

B. Mit

Schreiben vom 6. Februar 2016 teilte A dem SEM mit, dass er auf das ihm in

der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichte. Das SEM

stellte mit Schreiben vom 9. Februar 2016 fest, dass das A in der Schweiz

gewährte Asyl erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte.

C. Mit

Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 20. September 2016.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

21.

Juli 2016 von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. November 2017 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 28. Februar 2018.

III.

Am 19. Dezember 2017 erhob

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 20. November 2017 aufzuheben

und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter

sei das SEM anzuweisen, den ursprünglichen Rechtszustand wiedereinzusetzen.

Subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen und vom

Vollzug der Wegweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zukommen zu lassen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und sowie

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von C zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom

22.

Dezember 2017 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung

verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am

29.

Dezember 2017 reichte A einen

Zeitungsartikel zu den Akten und am 12. Februar 2018 eine Kopie des

Änderungsvertrags, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet

weitergeführt wird. Er bat weiter um eine Bestätigung, dass er sich während des

Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und eine Erwerbstätigkeit

ausüben könne. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das

Verwaltungsgericht, dass er sich weiterhin hier aufhalten darf und verwies ihn

betreffend die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an die dafür zuständige Behörde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1958 [VRG]).

1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei seinem Aufenthalt

in der Türkei bedroht worden und benötige weiterhin den Schutz der Schweiz, und

beantragt, ihm sei wieder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der

Schweiz Asyl zu gewähren, ist auf sein Begehren mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht einzutreten und ist er an das für die Behandlung von

Asylgesuchen zuständige SEM zu verweisen (Art. 6a Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hat nach dem Verzicht auf das ihm in der Schweiz gewährte

Asyl und die Flüchtlingseigenschaft keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 Abs. 1 AsylG)

2.2

Dass der

Beschwerdeführer eine ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen

hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse vorweist, macht er

weder geltend noch ist solches ersichtlich. Er kann daher keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus der Achtung des Privatlebens

ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

2.3

Auch kann

er aus der Beziehung mit der Schweizerin D – zumindest zurzeit – keinen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des

Familienlebens) ableiten. Für einen Rechtsanspruch gestützt auf

ein Konkubinat ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt eheähnlich zusammenleben; es ist der

Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung

aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1;

BGr, 5. August 2013,2C_1105/2012, E. 3.1). Der

Beschwerdeführer lebt weder mit D in einem stabilen Konkubinat noch ist eine

baldige Eheschliessung geplant.

3.

Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht

auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm

einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung

vermittelt.

3.1

Nach Art. 33 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird,

liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerin oder des Ausländers. Im Rahmen der Interessenabwägung hat sie die gesetzlichen Widerrufsgründe verbindlich miteinzubeziehen. Auch bei Vorliegen von

Widerrufsgründen muss die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Peter Bolzli in: Marc

Spescha/Hanspeter Thüs/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hrschka [Hrsg.],

Migrationsrecht [Kommentar Migrationsrecht], 4. A., Zürich 2015 Bern 2010,

Art. 33 N. 8).

3.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d

AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer, eine mit der Verfügung verbundene

Bedingung nicht einhält. Der Widerrufsgrund ist gegeben, wenn der

Zweck, zu welchem die ausländische Person der Aufenthalt in der Schweiz

bewilligt worden ist, wegfällt und sich ihr Aufenthaltszweck damit

"erfüllt" hat (Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 42 ff.).

Mit zunehmender Aufenthaltsdauer verliert der ursprüngliche Zweck an Gewicht,

was bei der Interessenabwägung zu würdigen ist (vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N. 7).

3.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen

Interessen und persönlichen Verhältnisse, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiäre

Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die der

ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu

stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 145; BGE 135

II 377).

4.

4.1

Als öffentliches Interesse ist nach Art. 3 Abs. 3 AuG bei der

Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, der sozialen

und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen. Weiter

ist zu prüfen, ob über die allgemeinen ausländerrechtlichen Gründe der Verfolgung

einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus ordnungs- oder

sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die Verweigerung der

Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. BGE

135.

I 143 E. 4.4). Demgegenüber ist auch ein mögliches öffentliches

Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen

(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 ff. AuG).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch ein öffentliches

Interesse für seine Weiterbeschäftigung als Pflegehelfer besteht.

Art. 3 Abs. 1 AuG formuliert als Leitlinie für die Regelung der

Arbeitsmigration das gesamtwirtschaftliche Interesse, wobei die Chancen für

eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale

und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Auch wenn es sich beim

Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht um eine

qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23

Abs. 3 lit. c AuG handelt, und die Arbeitsimmigration

unqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten aufgrund befürchteter

Integrationsprobleme tendenziell unerwünscht ist, kann bei nachgewiesenem

Bedarf auch die Beschäftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmer im

gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen (vgl. Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 3 N. 1).

Wie der Beschwerdeführer zu Recht einbringt, besteht ein hoher Mangel an

Pflegepersonal und wird der Bedarf aufgrund der demografischen Entwicklung in

der Schweiz zukünftig noch weiter zunehmen, weshalb vermehrt Pflegepersonal aus

dem Ausland benötigt wird und gezielt auch Flüchtlinge – wie der

Beschwerdeführer – zu Pflegepersonal ausgebildet werden (vgl. Bericht des

Bundesrates zur Verstärkung der Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und

vorläufig Aufgenommene vom 18. Dezember 2015, S. 19).

Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich

nicht zum öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. an

einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und erweist sich

damit als unvollständig.

5.

5.1

Betreffend die privaten Interessen des

Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist im Alter

von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit fast acht

Jahren hier auf. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist, obwohl er von 19. April 2012 bis 30. September 2015

vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich (AOZ) mit Sozialhilfeleistungen

unterstützt wurde, von einer guten wirtschaftlichen Integration auszugehen. Wie

den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach

Asylerteilung intensiv Deutschkurse besucht und verfügt heute über das

Niveau B1. Danach absolvierte er Berufspraktika und schloss im Juli 2015

erfolgreich eine Berufsausbildung zum Pflegehelfer ab. Seit September 2015

arbeitet er als Pflegehelfer und befindet sich in ungekündigtem

Arbeitsverhältnis und ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Er gibt an,

sich weiter zur Fachpflege Gesundheit ausbilden zu lassen, sollte er in der

Schweiz bleiben können. Die Vorinstanz hat diese Integrationsleistungen bei der

Beurteilung seiner wirtschaftlichen Integration nicht berücksichtigt. Weiter

ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die berufliche Integration davon

abhängt, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine qualifizierte Arbeitskraft im

Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG handelt. Vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in die Schweiz gekommen

ist, innerhalb kürzester Zeit die Sprache gelernt hat, eine Berufsausbildung

abgeschlossen hat, seit zweieinhalb Jahren seinen Lebensunterhalt selbständig

bestreitet und sich weiter ausbilden möchte, ist trotz der vorübergehenden

Sozialhilfeabhängigkeit von einer guten beruflichen Integration auszugehen. Da

er auch keine Schulden aufweist, ist die wirtschaftliche Integration insgesamt

als gut zu bezeichnen. Bei der Beurteilung der beruflichen Integration hat die

Vorinstanz nicht alle Sachverhaltselemente mitberücksichtigt und unzutreffend

hohe Anforderungen an eine gute berufliche Integration gestellt. Der

Beschwerdeführer hat nie Anlass zu Klagen gegeben. Seit Juni 2016 führt er

eine ernsthafte Beziehung mit einer Schweizerin. Die beiden planen

zusammenzuziehen und in Zukunft eine Familie zu gründen sowie zu heiraten.

Daneben hat er mehrere Schweizer Freunde, mit denen er seine Freizeit

verbringt. Er führt somit vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Zu seiner sprachlichen und sozialen Integration sowie

seinen (ausserfamiliären) Beziehungsverhältnissen in der Schweiz äussert sich die Vorinstanz nicht.

5.2

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass grundsätzlich weder

in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine

Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer ist in

der Türkei aufgewachsen und hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und

einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat

dort die Schulen besucht und im medizinischen Bereich gearbeitet. Er ist somit

mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat

bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Mutter, zwei Brüder und eine

Schwester. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen

Verhältnisse zu integrieren.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die für die Feststellung

des öffentlichen und des privaten Interesses notwendigen Sachverhaltselemente

unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt hat. Auch hat sie keine

Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen, welche für oder gegen

einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen,

vorgenommen. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist

erweist sich damit als rechtsverletzend. Die Sache ist daher zur Prüfung der

allfälligen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt

im Weiteren, es sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, da er befürchtet,

bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und unmenschlich behandelt zu

werden.

7.1

Gemäss

Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.

Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers

beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,

wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder

Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden

kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht

zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer

Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder

in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3

EMRK ergeben. Das als zwingendes Völkerrecht geltende "Verbot der

Folter" will sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher

oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Der Vollzug

der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein,

wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf

Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe explizit auf sein Asyl verzichtet, um

in die Türkei zurückkehren zu können und seine an Multiple Sklerose (MS)

erkrankte Mutter zu besuchen und zu pflegen. Er habe sich zu diesem Zweck vom

28.

August 2016 bis zum 12. Dezember 2016 in seinem Heimatland aufgehalten.

Während dieser Zeit habe ihn seine Freundin zweimal besucht. Er gibt an, aus

Angst vor einer Verhaftung nach E geflogen und mit dem Schiff nach F gereist zu

sein, um unauffällig in die Türkei einreisen zu können. Bei der Einreise sei "Ein

Terrorist kommt ins Land" gefunkt worden, und er sei befragt worden, wo er

solange gewesen sei. Während seines Aufenthalts sei er zwei Mal mit türkischen

Behörden in Kontakt gekommen und beide Male provoziert und bedroht worden. Er

habe sich beobachtet gefühlt. Bei seiner Rückreise über den Flughafen Istanbul

sei er bedroht worden ("Unsere Augen sind auf dir, achte auf die Schritte,

die du unternimmst"), dank des Rückreisevisums habe er ausreisen können.

7.3

Die

Bedenken des Beschwerdeführers sind nicht zu teilen. Einerseits blieben seine

Angaben zu wenig substanziiert, um auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden zu

können, und hat er keinerlei Beweismittel eingereicht. Andererseits liefern

seine Ausführungen Hinweise dafür, dass er bei Rückkehr nicht verhaftet und

unmenschlich behandelt werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig

auf den Schutz der Schweiz verzichtet hatte, hielt er sich während fast vier

Monaten in der Türkei auf. Während dieser Zeit soll es zwei Mal zu Kontakt mit

den türkischen Behörden gekommen sein. Obwohl die türkischen Behörden offenbar

über seine Anwesenheit Bescheid wussten, wurde er nicht weiter behelligt. Sodann

liess er seine Freundin zweimal zu Besuch kommen, was nicht nachvollziehbar

ist, hätte er tatsächlich mit einer Gefahr gerechnet. Schliesslich fühlte er

sich auch sicher genug, um über den Flughafen Istanbul zurückzureisen und die

türkischen Behörden liessen ihn ausreisen. Der Vollzug erweist sich somit als

zulässig. Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte,

liegen keine vor. Sodann herrscht in der Türkei auch keine Lage allgemeiner

Gewalt, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist. Es sind keine

Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht

beim SEM keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt.

8.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend Abweisung des

Begehrens, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen, zu bestätigen

ist. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist damit im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

17.

Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu

ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf

dieser Grundlage zurückzuweisen.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer obsiegt im Hauptbegehren insoweit, als weitere Abklärungen in

Bezug auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung notwendig sind. Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

9.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit Fr. 1'500.-

festzusetzen ist.

9.3

Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16

Abs. 1 und 2 VRG.

Da dem Beschwerdeführer aus dem

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

9.4

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst

unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis

der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen

(Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 38).

Der vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen

Lebensbedarf zu substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem

eingereichten Arbeitsvertrag ein Jahreslohn von Fr. 56'305.20

(Fr. 4'692.10 pro Monat). Er sollte daher in der Lage sein, für die Kosten

für seine Rechtsverbeiständung aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht

nachgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit

abzuweisen.

10.

Beim vorliegenden Entscheid

handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das Begehren

um Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM entschieden wird. Diesbezüglich kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden.

Im Übrigen liegt mit der

Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG

vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

3.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchungen und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

8.

Mitteilung an …