VB.2017.00859
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00859
27. April 2018Deutsch26 min
(URT.2018.19813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00859
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Obergericht
des Kantons Zürich verurteilte A am 12. März 2013 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Jahren abzüglich 1'224 Tage bereits erstandener Haft und vorzeitigem
Strafvollzugs. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am
28. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
B. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. November 2017 verbüsst. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 3. November 2021.
B. Mit
Verfügung vom 9. Oktober 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (JUV) die bedingte Entlassung von A gemäss Art. 86 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ab.
Erwägungen
II.
Am 27. Oktober 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die
Verfügung des JUV vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben und er sei per
3.
November 2017 bzw. unverzüglich, evtl. spätestens nach Beendigung des
Lernprogramms "Training sozialer Kompetenzen" (TisKo) im Dezember
2017.
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des JUV. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
wurden A auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer III).
III.
A gelangte daraufhin am 20. Dezember
2017.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung
des angefochtenen Rekursentscheids sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom
9.
Oktober 2017 betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
aufzuheben, und er sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm
der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Am 4. Januar 2018 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 17. Januar 2018
bzw. 26. Februar 2018 auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2018 seine
Honorarnote zu den Akten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit
und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
22.
September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017,
E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
I, 3. A., Basel 2013 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86
N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für
künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
2.4
Hat der
Gefangene ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64
Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des
Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
zu erfolgen (Art. 75a StGB).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bei der Erstellung der Risikoabklärung
der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des JUV (AFA) das rechtliche Gehör verweigert worden. Er sei
weder vorgängig befragt worden noch habe er sonstwie mitwirken oder
nachträglich dazu Stellung nehmen können. Jede Verwendung zu seinen Lasten sei
nach Treu und Glauben sowie gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig. Selbiges machte er bereits im
Rekursverfahren geltend.
3.2
Nach
Art. 86 Abs. 2 StGB – und als qualifizierte Form des rechtlichen
Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV – ist der Betroffene vor dem
Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung persönlich und mündlich
anzuhören (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 2.4). Dabei muss
er über die Entscheidgrundlagen des noch zu fällenden Entlassungsentscheids
zumindest dergestalt unterrichtet sein, dass er sich hierzu äussern und
Stellung beziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der
Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid
über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen.
3.3
Wie
bereits gesagt ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen nach Art. 86
Abs. 2 Satz 3 StGB vor der Entscheidfällung zwar zwingend vorgesehen.
Dass aber auch die für die Entlassung relevanten Berichte und Abklärungen
bereits auf einer (aktuellen) persönlichen Anhörung basieren müssen, ergibt
sich hieraus nicht (VGr, 12. März 2015, VB.2015.00015, E. 5.3.1). Dafür
gibt es keine gesetzliche Grundlage. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass
die Fachkommissionen in der Regel nicht selber gutachterlich tätig werden,
sondern auf vorhandenes Aktenmaterial abstützen. Die betroffene Person hat keinen
Anspruch darauf, von der Fachkommission persönlich angehört zu werden (BGr,
3.
April 2012,6B_774/2011, E. 3.2.1; vgl. Marianne Heer, Basler
Kommentar Strafrecht I, Art. 62d N. 23). Zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs, sind entsprechende Berichte und Abklärungen zu den Akten zu
nehmen und der betroffenen Person von der Vollzugsbehörde zur Stellungnahme
vorzulegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 60 f. und
75). Es stellt daher keine Gehörsverletzung dar, dass der Beschwerdeführer bei
der Erstellung der Risikoabklärung der AFA nicht mitwirken konnte und von der
AFA nicht angehört wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters
am 15. September 2017 vom fallführenden Mitarbeiter des Amts für
Justizvollzug angehört, um sich vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung
zu äussern. Gemäss dem hierzu erstellten Protokoll samt handschriftlichen
Ergänzungen wurde er dabei auf den Vollzugsbericht der JVA B vom
30.
Juni 2016 aufmerksam gemacht. Dazu nahm der Beschwerdeführer denn auch
Stellung. Die Risikobeurteilung der AFA vom 7. Mai 2012 und das Gutachten
von C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Februar
2012.
wurden bei der Anhörung des Beschwerdeführers hingegen nicht thematisiert.
Später wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass
bei der bedingten Entlassung auf das Gutachten vom 10. Februar 2012
abgestellt werden soll. In der Folge nahm der Beschwerdeführer zum betreffenden
Gutachten Stellung. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurden aber weder der
Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter darauf aufmerksam gemacht, dass auch
die Risikobeurteilung der AFA für den Entscheid über die bedingte Entlassung
herangezogen wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer der Beizug der Risikobeurteilung der AFA vom 7. Mai 2012
im Rahmen des Verfahrens um bedingte Entlassung nicht angezeigt wurde und er
sich nicht dazu äussern konnte. Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers vor.
Da – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin eine aktuelle
Risikobeurteilung der AFA einzuholen ist (hinten E. 5.6) und die Sache an
den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die
Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden ist.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin sieht, dass die Vorinstanz den
Abschlussbericht des TisKo nicht eingeholt hat, ist ihm nicht zuzustimmen. Das
Zertifikat des erfolgreichen Abschlusses des Lernprogramms TisKo vom
22.
November 2017 reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren mit
Eingabe vom 28. November 2017 selber zu den Akten, weshalb insofern keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt. Der
Abschlussbericht TisKo datiert vom 6. Dezember 2017 und erging damit erst nach
der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2017. Mithin kann im
Verzicht der Vorinstanz auf Einholung des Abschlussberichts TisKo keine
Gehörsverletzung bestehen.
4.
4.1
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte die Straftaten aus den
Jahren 2001 und 2004, welche spätestens 2014 aus dem Strafregister zu entfernen
gewesen seien, für die Frage der bedingten Entlassung nicht berücksichtigen
dürfen. Sie habe damit gegen Art. 369 Abs. 7 StGB und mittelbar gegen
Art. 86 Abs. 1 StGB verstossen.
4.2
Gemäss
Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile
dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, d. h. die Strafjustizbehörden dürfen
keine Rechtsfolgen mehr daran knüpfen. Dieses Verwertungsverbot gilt
grundsätzlich auch für das Verfahren um bedingte Entlassung (vgl. VGr,
27.
April 2016, VB.2016.00043, E. 5.8). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dürfen aber medizinische Experten entsprechende, für die
Begutachtung relevante Vorstrafen sachlich mitberücksichtigen. Der Richter darf
sich zwar nicht direkt auf aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen stützen,
jedoch auf die Diagnosen eines Gutachters (BGE 135 I 71 E. 2.10 f.; Patrik
Gruber, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013 [Basler Kommentar
Strafrecht II], Art. 369 N. 10).
4.3
Die Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2001 und 2004
betreffen (widerrufene bedingte) Freiheitsstrafen von unter einem Jahr, weshalb
sie zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils aus dem Strafregister zu löschen
sind (Art. 369 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 369
Abs. 6 lit. a StGB; Gruber, Art. 369 N. 32). Da das
Rechtskraftdatum dieser Urteile aber nicht bekannt ist, ist für die Berechnung
der Frist auf das Urteilsdatum abzustellen (Gruber, Art. 369
N. 25 f.). Demzufolge müssten die Vorstrafen aus den Jahren 2001 und
2004.
mittlerweile aus dem Strafregister entfernt worden sein. Dies bestreitet
die Beschwerdegegnerschaft denn auch nicht. Die Vorstrafen des
Beschwerdeführers wurden sowohl im Gutachten von C vom 10. Februar
2012.
als auch in der Risikobeurteilung der AFA vom
7.
Mai 2012 berücksichtigt. Dies ist jedoch nicht zu
beanstanden, dürfen doch bei der Begutachtung relevante Vorstrafen – wie
vorliegend im Sinn von Gewaltdelikten gegeben – berücksichtigt werden (soeben
E. 4.2). Der Beschwerdegegner 1 stützte sich für die Beurteilung der
Rückfallgefahr auf das Gutachten, das er in Erwägung 4 kurz zusammenfasste
und das unter anderem eine "delinquente Vorgeschichte" und eine
"sukzessive und qualitative Progredienz" festgestellt hat. Damit hat
der Beschwerdegegner 1 lediglich das Gutachten zitiert und nicht (direkt)
auf die im Strafregister nicht mehr eingetragenen Urteile abgestellt. Darin ist
keine Rechtsverletzung zu sehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz
habe unzulässigerweise auf die mittlerweile aus dem Strafregister gelöschten
Vorstrafen abgestellt, verkennt er, dass die vorinstanzliche Erwägung 4.1
lediglich aufgrund seiner Rüge in der Rekursschrift erfolgt ist. Dies ist der
Vorinstanz nicht vorzuwerfen, musste sie sich doch mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzen. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen
der Gesamtwürdigung in Erwägung 4.3 lediglich zum Vollzugsverhalten, der
Legalprognose bzw. der Rückfallgefahr – wobei das Gutachten vom 10. Februar
2012.
und die Risikobeurteilung der AFA vom 7. Mai
2012.
herangezogen wurde – sowie zu den Lebensverhältnissen des
Beschwerdeführers nach der Haftentlassung geäussert hat. Das Vorleben bzw. die
aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden
demgegenüber nicht thematisiert und insbesondere nicht zu seinen Ungunsten
berücksichtigt. Insofern liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
seitens des Beschwerdegegners 1 oder der Vorinstanz vor.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist gemäss den Erwägungen der
Vorinstanz – mit Ausnahme verschiedener Disziplinierungen – unbestritten als
gut zu bezeichnen. Demnach steht das Vollzugsverhalten einer bedingten
Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt
damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn
von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
5.2
Hinsichtlich
der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist positiv zu
berücksichtigen, dass er regelmässig Besuch von seiner Familie bekommt. Nach
der Haftentlassung muss der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. Er werde im
elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in Land E arbeiten und als Bauer
Verantwortung übernehmen. Er habe nicht vor, wieder in die Schweiz zu kommen.
Diese positiv zu würdigende Zukunftsperspektive wird allerdings dadurch
relativiert, als aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch
Weisungen erteilt werden können. Eine stufenweise Entlassung des
Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht möglich (vgl. VGr,
28.
Dezember 2017, VB.2017.00451, E. 5.2 mit Hinweis auf BGr,
19.
Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7). Unter diesen Umständen vermögen
sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der
Haftentlassung weder positiv noch negativ auf die Legalprognose auszuwirken.
5.3
Die
Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Legalprognose auf das im Rahmen
des Strafverfahrens im Auftrag des Bezirksgerichts Zürich erstellte
psychiatrische Gutachten von C vom 10. Februar 2012, die Risikobeurteilung
der AFA vom 7. Mai 2012 sowie den Vollzugsbericht der JVA B vom
30.
Juni 2017.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gutachter dem
Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung und keine
Suchtmittelkonsumproblematik diagnostiziert hat, was in legalprognostischer
Hinsicht günstig sei. Allerdings müsse man in den sich über die Jahre
verfestigenden akzentuierten Persönlichkeitszügen einen negativen Einfluss auf
die Rückfallwahrscheinlichkeit sehen, zumal sich in der bisherigen delinquenten
Vorgeschichte des Beschwerdeführers sukzessive eine qualitative Progredienz widerspiegle
und er sich eher in einer Opfer- als Täterrolle sehe. Der Beschwerdeführer
zeige eine geringe Frustrationstoleranz mit der Folge aggressiver Handlungen.
Er habe sich noch nicht mit seiner Tat auseinandergesetzt, sondern zeige sich
verantwortungsabschiebend und bagatellisierend. Gestützt auf diese Überlegungen
sowie die Prognoseinstrumente VRAG, SORAG und FOTRES stufte der Gutachter die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für ein Sexualdelikt als mittelgradig und
für ein Gewaltdelikt als "knapp deutlich" ein. Eine ambulante,
strafbegleitende Therapie sei sinnvoll und Erfolg versprechend, um die
Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit in eine positiv-günstige Richtung zu
beeinflussen. Eine ambulante Behandlung in Freiheit sei hingegen nicht als
hilfreich zu erachten, da es dem Beschwerdeführer in der Schweiz an genügend
tragenden und für ihn verlässlichen Rahmenbedingungen fehle.
Im Rahmen der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
attestierte die AFA dem Beschwerdeführer für schwerwiegende Gewaltdelikte
(bspw. schwere Körperverletzung) ein mittleres, für mittelgradige Gewaltdelikte
(bspw. einfache Körperverletzung) ein hohes und für schwerwiegende
Sexualstraftaten (bspw. Vergewaltigung) ein mittelhohes Rückfallrisiko. Der
Beschwerdeführer habe eine starke Tendenz zur Externalisierung seiner eigenen
Verantwortung und sei nicht zur Schuldeinsicht fähig. Legalprognostisch negativ
komme hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft und bereits polymorph
delinquent in Erscheinung getreten sei. Im Aussageverhalten bezüglich der
Vergewaltigung und der früheren Gewaltdelikte habe sich der Beschwerdeführer
teilweise nicht geständig bis verleugnend, bagatellisierend, externalisierend
und emotional kalt gezeigt. Hinsichtlich der Gewaltdelinquenz müsse beim
Beschwerdeführer im Verlauf seiner Delinquenzentwicklung von einer deutlichen
qualitativen Progredienz ausgegangen werden. Weitere Faktoren, die für ein
erhöhtes Rückfallrisiko sprechen würden, seien die gezeigte
Strafunempfindlichkeit, die vom Gutachter als deliktrelevant festgestellte
dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Hinweise auf gewisse psychopathische
Persönlichkeitszüge, die Neigung zu regelmässigem Substanzkonsum und die
Hinweise für eine starke Identifikation mit krimineller Subkultur.
5.4
Mit der
von ihm begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung hat der Beschwerdeführer
eine Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen (vgl. Heer,
Art. 64 N. 30), weshalb vor seiner bedingten Entlassung die Empfehlung
der Fachkommission für Strafvollzugsfragen einzuholen ist, falls die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten
kann (Art. 75a Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verneinte
zwar in ihrer Beurteilung vom 25. April 2012 die Gemeingefährlichkeit des
Beschwerdeführers, kam aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
öffentliche Sicherheit erheblich gefährde und bejahte die Notwendigkeit einer
Vorlage an die Fachkommission. Die AFA kam in ihrer Risikoabklärung vom
7.
Mai 2012 zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer ein mittleres
Delinquenzrisiko hinsichtlich schwerwiegender Gewaltdelikte und ein mittelhohes
Risiko für schwerwiegende Sexualstraftaten ausgehe. Demgegenüber stufte der
Gutachter das Rückfallrisiko für ein Gewaltdelikt als "knapp
deutlich" und für ein Sexualdelikt als mittelgradig ein. Der
Beschwerdegegner 1 äusserte sich weder in der Verfügung vom
9.
Oktober 2017 noch im darauffolgenden Rekursverfahren explizit zur
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers. Allerdings verweist der
Beschwerdegegner 1 in der Verfügung vom 9. Oktober 2017 bezüglich der
Rückfallgefahr auf die legalprognostischen Einschätzungen im Gutachten von C
sowie die Risikoabklärung der AFA und geht entsprechend nach wie vor von einem
erhöhten Rückfallrisiko aus. Zumindest sinngemäss bejahte er damit die
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. Heer, Art. 75a
N. 9 f.).
Nachdem der Beschwerdeführer seine Gemeingefährlichkeit bzw.
ein erhöhtes Rückfallrisiko bestreitet, ist zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner 1 die Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage
eindeutig beantworten konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst die vom
Beschwerdeführer gerügte Aktualität des Gutachtens und der Risikobeurteilung der
AFA zu beurteilen.
5.5
5.5.1
Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren
Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen.
Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.
Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum
eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.3; VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00406, E. 4.1; Markus Hug, in: Andreas
Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 62d
N. 4).
5.5.2
Das Gutachten von C wurde vor mittlerweile rund sechs Jahren
erstellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs
trotz Ermutigung durch den zuständigen Sozialarbeiter keiner freiwilligen
Therapie unterzogen. Die mangelnde Therapiebereitschaft erscheint vorliegend
insofern massgebend, als der Gutachter eine ambulante, strafbegleitende
Therapie als sinnvoll und erfolgversprechend erachtete, um die
Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit in eine positiv-günstige Richtung zu
beeinflussen. Immerhin nimmt der Beschwerdeführer aber gemäss dem Bericht zur
Vollzugskoordinationssitzung I seit Mitte 2016 an (längeren)
sozialarbeiterischen Gesprächen teil. Dabei sei über die Umstände der Tat, die
Flucht, die Illegalität in der Schweiz, die Rapporte und Mittäter gesprochen
worden. Der Beschwerdeführer sei offen, authentisch und positioniere sich gut.
Er habe gesagt, dass er jetzt keine Rachegefühle mehr habe. Er sei jetzt
eigenverantwortlich und habe gesagt, er hätte jederzeit aussteigen können oder
gar nicht in die Schweiz kommen müssen. Der Beschwerdeführer sehe sich aber
nach wie vor mehr als Opfer denn als Täter. Sodann sei der Beschwerdeführer
psychisch stabil. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA B vom 30. Juni
2017.
zeige der Beschwerdeführer eine "gewisse"
Verantwortungsübernahme und signalisiere den Willen, eine
Veränderungsbereitschaft herbeiführen zu wollen. Positiv zu werten sei, dass
sich der Beschwerdeführer sichtlich bemühe, seinen Vollzugsalltag ohne
Disziplinierungen zu gestalten. Er sei in der Lage, seinen Vollzugsalltag
gewaltfrei zu absolvieren, was aufgrund seiner Vorgeschichte als grosser
Fortschritt gewertet werden müsse. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile das Lernprogramm TisKo abgeschlossen hat. Das Lernprogramm ist
zwar nicht deliktorientiert. Allerdings konnte der Beschwerdeführer in diesem
Rahmen neue soziale Fertigkeiten und Verhaltensweisen und insbesondere neue
Strategien zur Verhinderung von negativen Verhaltenskonsequenzen kennenlernen
und trainieren. Insofern wird durch das Lernprogramm auch die generelle
Legalbewährung unterstützt. Positiv zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer monatliche Zahlungen an die Opferhilfe leistet. Vor diesem
Hintergrund kann – auch wenn die Akten nicht auf eine erhebliche
Veränderung der Rückfallgefahr hinweisen – nicht davon ausgegangen werden, dass
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren nicht
verändert hat. Die festgestellten positiv zu würdigenden Fortschritte des
Beschwerdeführers vermögen zumindest Zweifel an der Aktualität der
gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal der Gutachter bereits vor
sechs Jahren lediglich eine mittelgradige bzw. "knapp deutliche"
Rückfallgefahr festgestellt hat.
Dasselbe gilt für die
Risikobeurteilung der AFA, welche vom 7. Mai 2012 datiert und damit auch
bereits sechs Jahre alt ist. Hinzu kommt, dass sich die Risikobeurteilung
massgeblich auf das – wie soeben festgestellt – nicht mehr aktuelle Gutachten von C vom 10. Februar 2012 abstützt.
Dementsprechend
durften der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz das Gutachten
vom 10. Februar 2012 sowie die Risikobeurteilung der
AFA vom 7. Mai 2012 nicht mehr als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlagen
betrachten. Nachdem bereits aufgrund der fehlenden Aktualität nicht auf das
Gutachten und die Risikobeurteilung der AFA hätte abgestellt werden dürfen,
erübrigt sich eine Prüfung von deren Qualität.
5.6
Es bleibt
zu prüfen, ob die Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auch
ohne Berücksichtigung des Gutachtens vom 10. Februar 2012 und der
Risikobeurteilung der AFA vom 7. Mai 2012 eindeutig beantwortet
werden kann oder ob der Beschwerdegegner 1 ein neues Gutachten bzw. eine neue
Empfehlung der Fachkommission gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB hätte
einholen müssen.
Die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bedarf einer
umfassenden Prüfung im Sinn einer rechtsgenüglichen Risikokalkulation. Im
Vordergrund steht dabei die Gefahr weiterer Straftaten, die mit einer schweren
Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität
verbunden sind (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar Strafrecht I,
Art. 75a N. 9 f.). Für die Beurteilung der Rückfallgefahr haben
sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Vorinstanz massgeblich auf das
Gutachten und die Risikobeurteilung der AFA aus dem Jahr 2012 abgestellt. Auch
die JVA B stützt sich im aktuellen Vollzugsbericht vom 30. Juni 2017
auf das im Gutachten und in der Risikoabklärung der AFA festgestellte
Rückfallrisiko. Damit liegen dem Verwaltungsgericht keine Akten vor, die eine
zuverlässige Beurteilung der aktuellen Rückfallgefahr ohne Weiteres erlauben
würden. Ohne eine aktuelle Einschätzung einer Fachperson lässt sich die
Rückfallgefahr und damit die Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten,
zumal angesichts des infrage stehenden hochwertigen Rechtsguts von Leib und
Leben auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (BGr,
31.
März 2014,6B_842/2013, E. 3). Die Vorinstanz bzw. bereits der
Beschwerdegegner 1 hätte daher eine aktuelle Empfehlung der Fachkommission
gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 62d Abs. 2 StGB einholen müssen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen
und sind die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017
sowie des Beschwerdegegners 1 vom 9. Oktober 2017 aufzuheben.
Angesichts der nicht ausreichend eruierten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
ist es jedoch nicht angezeigt, diesen sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der
Verfügung der Justizdirektion vom 4. Dezember 2017 sowie
Dispositiv
Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
9. Oktober 2017 sind aufzuheben, unter entsprechender Änderung der
vorinstanzlichen Kostenverlegung. Die Sache ist an den Beschwerdegegner 1
zur neuen Entscheidung nach Einholung einer Beurteilung gemäss Art. 75a
Abs. 1 StGB durch die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).
6.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten
und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerschaft je zur
Hälfte aufzuerlegen, zumal neben dem Beschwerdegegner 1 auch der
Beschwerdegegnerin 2 Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zukommt (§ 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19. Juni 2006) und sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Entsprechend
haben der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich
ein Betrag in Höhe von je Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen
erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist
die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein
Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich
E. 6.3).
6.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
6.3.2 Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass der sich seit über acht Jahren im Strafvollzug befindende
Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann können seine Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal er teilweise obsiegt. Die
Verweigerung der bedingten Entlassung betrifft den Beschwerdeführer zudem in
schwerwiegender Weise. Angesichts der nicht einfachen Fragestellungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint die Annahme vertretbar, dass der
Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter
angewiesen war (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines
derzeitigen Vertreters, RA D, zu bestellen.
6.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des
Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 für unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
6.3.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt
9,25 Stunden zu Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angemessen. Die
geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 55.30 sind ausgewiesen.
Damit ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
wie beantragt mit Fr. 2'035.- plus Barauslagen von Fr. 55.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag zu entschädigen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von bisher
8 % auf 7,7 % gesunken ist, was vorliegend ein Betrag von
Fr. 166.55 ergibt. Dies ergäbe eine Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 2'256.85.
Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (vgl.
E. 6.2) anzurechnen. Demnach ist der
Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'256.85 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche sind nach
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 4. Dezember 2017 sowie Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 9. Oktober 2017 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den
Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositivziffer III werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 und der
Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 werden verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
je Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7. RA D
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 mit
Fr. 1'256.85 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 166.55) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …