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Entscheid

VB.2017.00862

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00862

28. März 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19745)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Schönenberg konstituierte sich mit Beschluss

vom 3. Oktober 2017 für den Rest der Amtsdauer 2014–2018 neu. Dabei wurden

namentlich A die Funktionen des 1. Vizepräsidenten und Finanzvorstehers

entzogen und A neu als Hochbauvorsteher bestellt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 9. November 2017 beantragte A beim Bezirksrat

Horgen, diesen Beschluss des Gemeinderats Schönenberg ersatzlos aufzuheben. Mit

Beschluss vom 1. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit

er auf ihn eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 598.-.

III.

Mit Beschwerde vom 16./18. Dezember 2017 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid unter Kostenfolge zu Lasten des

Bezirksrats Horgen aufzuheben. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte

er ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten. Der Bezirksrat verzichtete

am 12. Januar 2018 ausdrücklich auf Vernehmlassung; der Gemeinderat

Schönenberg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30./31. Januar 2018 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft

seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend

Anordnungen eines Gemeinderats können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden (vgl. § 41 in Verbindung mit

§§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Die Vorinstanz bezeichnet den Rekurs als offensichtlich

unzulässig, da der Beschwerdeführer als Mitglied des Gemeinderats durch die

Neukonstituierung nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Sie

verneint die Rekursberechtigung des Beschwerdeführers nach § 21 Abs. 1

VRG, sodass vorliegend im Ergebnis ein Nichteintretensentscheid angefochten

wird. Der Beschwerdeführer ist als

formell unterliegende Person legitimiert, sich gegen jenen zu wehren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen

erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

Das erst vor Verwaltungsgericht gestellte

Ausstandsbegehren erweist sich als verspätet, ist ein solches doch unverzüglich

geltend zu machen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine

möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirke (Regina

Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 43). Da der Beschwerdeführer den

Ausstandsgrund nicht bereits bei der Vorinstanz vorbrachte, hat er seinen Anspruch

auf Geltendmachung verwirkt (BGE 138 I 1 E. 2.2 Abs. 2, 134 I 20

E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen; Kiener, § 5a

N. 44; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 351 ff.; ferner – zur entsprechenden Bestimmung der Zivilprozessordnung

– beispielsweise Stephan Wullschleger in: Thomas

Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich etc. 2016,

Art. 49 N. 12, mit Hinweisen; Peter Diggelmann in: Alexander

Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Art. 49 N. 1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde Schönenberg vom

25.

April 2010 (Gemeindeordnung, www.schoenenberg.ch > Verwaltung

> Onlineschalter > Präsidiales > Gemeindeordnung 2010) teilt

der Gemeinderat zu Beginn der Amtsdauer jedem Mitglied die Leitung einer

Hauptabteilung zu; jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden

Verwaltungszweige verpflichtet. Nach einer Ersatzwahl während der Amtsdauer

oder wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Gemeinderat die Aufgaben neu

verteilen (Art. 23 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt im Sinn

einer gewissen Beständigkeit der Behördenarbeit die Konstituierung auch ohne

ausdrückliche Regelung grundsätzlich für die gesamte Amtsdauer; liegen dafür

sachliche Gründe vor, kann eine Neukonstituierung aber auch während der

Amtsperiode erfolgen; das Interesse des Behördenmitglieds an der Ausübung der

ihm ursprünglich zugewiesenen Funktion während der ganzen Amtsdauer hat dabei

hinter das Interesse am Funktionieren der Behörde zurückzutreten (vgl. hierzu

RB 1970 Nr. 21 [= ZBl 72/1971, S. 337]; BGr, 8. Juni

1990, ZBl 92/1991, S. 33, E. 2b und 3b). Vorauszusetzen ist

aber, dass es sich um Gründe handelt, die auch für Aussenstehende die

Notwendigkeit einer Neukonstituierung nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei

dem grossen Ermessensspielraum der Behörde Rechnung zu tragen ist.

Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens kann eine

Neukonstituierung während der Amtsdauer indes nur insofern überprüft werden,

als die beschwerdeführende Partei in einem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen

ist (§ 21 Abs. 1 VRG). Geht es ihr demgegenüber um den korrekten Gang

der Behördentätigkeit, stehen nur aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe zur

Verfügung (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168, E. 4.1). Soweit

(vordergründig) organisatorische Massnahmen eine Persönlichkeitsverletzung oder

eine (versteckte) disziplinarische Massnahme darstellen, greifen sie

ausnahmsweise in die Rechtsstellung der betroffenen Personen ein und ist die

Anfechtbarkeit solcher Massnahmen angesichts des Rechtsschutzinteresses der

Betroffenen zu bejahen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar,

§ 19 N. 12). Diese für das öffentliche Personalrecht entwickelte

Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit herangezogen, um

die Anfechtbarkeit eines behördlichen Konstituierungsbeschlusses zu begründen

(VGr, 20. April 2016, VB.2016.00056, E. 2.4 mit Hinweis [nicht unter www.vgrzh.ch]).

3.2

Der

Beschwerdeführer war ab Mitte bis Ende 2017 krankgeschrieben. Ende September

2017.

entschieden die Gemeinden Wädenswil, Hütten und Schönenberg, dass sie sich

aufgrund einer hängigen Gemeindebeschwerde nicht wie geplant auf Anfang 2018

zusammenschliessen könnten (vgl. www.waedenswil.ch > Aktuelle

Meldungen > 29. September 2017: Medienmitteilung

Gemeindezusammenschluss). Die am 3. Oktober 2017 erfolgte

Neukonstituierung war aus Sicht des Beschwerdegegners notwendig, da zu diesem

Zeitpunkt für das Jahr 2018 ein Budget habe "aus dem Boden gestampft"

werden müssen und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Finanzvorstand

nicht zur Verfügung gestanden habe.

Im Licht der vorstehend zitierten Rechtsprechung liesse

sich zwar fragen, ob durch die im Konstituierungsbeschluss vom 6. Dezember

2016.

enthaltene Regelung der Stellvertretung das Funktionieren des Beschwerdegegners

und namentlich die Ausübung der Funktion des Finanzvorstands nicht hinreichend

gewährleistet gewesen wäre. Dies ist indessen nicht zu beurteilen, da nicht

erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene

Neukonstituierung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte.

Insbesondere lässt sich nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen, da die

Verfahrens­garantien von Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) nur in Verfahren zu beachten sind, in denen über

individuelle Rechte und Pflichten entschieden wird (Giovanni Biaggini, BV – Kommentar

‒ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A.,

Zürich 2017, Art. 29 N. 3 mit weiteren Hinweisen). Der

Konstituierungsbeschluss einer Behörde ist ein (verwaltungs-)interner

Organisationsakt, durch welchen grundsätzlich keine verbindlichen und

erzwingbaren Rechte und Pflichten Privater be­gründet werden; er kann daher

nicht als materielle Verfügung bzw. Anordnung im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

qualifiziert werden (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 3 ff.,

insbesondere N. 12 ff.). Wie aufgezeigt (vorn 3.1 Abs. 3), lässt

die Gerichtspraxis die Anfechtung solcher Akte – ohne zwischen dem

Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeberechtigung zu differenzieren – aber

gleichwohl zu, wenn das Rechtsschutzinteresse dies gebietet (vgl. dazu

allgemein Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 889 ff.,

insbesondere Rz. 891). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen im

Wesentlichen auf das Zustandekommen der beschlossenen Neukonstituierung (namentlich

die unterbliebene Anhörung und damit fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme

seinerseits), was aufgrund des Gesagten noch keinen Eingriff in seine Rechtsposition

bewirken kann.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, und dem

Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da es sich vorliegend nicht um eine personalrechtliche Streitigkeit

handelt, ist § 65a Abs. 3 VRG nicht anwendbar, wonach in solchen

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- keine

Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168,

E. 8.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…