VB.2017.00862
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00862
28. März 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19745)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00862
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Schönenberg,
Beschwerdegegner,
betreffend Neukonstituierung des Gemeinderats,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Schönenberg konstituierte sich mit Beschluss
vom 3. Oktober 2017 für den Rest der Amtsdauer 2014–2018 neu. Dabei wurden
namentlich A die Funktionen des 1. Vizepräsidenten und Finanzvorstehers
entzogen und A neu als Hochbauvorsteher bestellt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 9. November 2017 beantragte A beim Bezirksrat
Horgen, diesen Beschluss des Gemeinderats Schönenberg ersatzlos aufzuheben. Mit
Beschluss vom 1. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit
er auf ihn eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 598.-.
III.
Mit Beschwerde vom 16./18. Dezember 2017 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid unter Kostenfolge zu Lasten des
Bezirksrats Horgen aufzuheben. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte
er ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten. Der Bezirksrat verzichtete
am 12. Januar 2018 ausdrücklich auf Vernehmlassung; der Gemeinderat
Schönenberg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30./31. Januar 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend
Anordnungen eines Gemeinderats können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden (vgl. § 41 in Verbindung mit
§§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Die Vorinstanz bezeichnet den Rekurs als offensichtlich
unzulässig, da der Beschwerdeführer als Mitglied des Gemeinderats durch die
Neukonstituierung nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Sie
verneint die Rekursberechtigung des Beschwerdeführers nach § 21 Abs. 1
VRG, sodass vorliegend im Ergebnis ein Nichteintretensentscheid angefochten
wird. Der Beschwerdeführer ist als
formell unterliegende Person legitimiert, sich gegen jenen zu wehren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
Das erst vor Verwaltungsgericht gestellte
Ausstandsbegehren erweist sich als verspätet, ist ein solches doch unverzüglich
geltend zu machen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine
möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirke (Regina
Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 43). Da der Beschwerdeführer den
Ausstandsgrund nicht bereits bei der Vorinstanz vorbrachte, hat er seinen Anspruch
auf Geltendmachung verwirkt (BGE 138 I 1 E. 2.2 Abs. 2, 134 I 20
E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen; Kiener, § 5a
N. 44; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 351 ff.; ferner – zur entsprechenden Bestimmung der Zivilprozessordnung
– beispielsweise Stephan Wullschleger in: Thomas
Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich etc. 2016,
Art. 49 N. 12, mit Hinweisen; Peter Diggelmann in: Alexander
Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 49 N. 1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde Schönenberg vom
25.
April 2010 (Gemeindeordnung, www.schoenenberg.ch > Verwaltung
> Onlineschalter > Präsidiales > Gemeindeordnung 2010) teilt
der Gemeinderat zu Beginn der Amtsdauer jedem Mitglied die Leitung einer
Hauptabteilung zu; jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden
Verwaltungszweige verpflichtet. Nach einer Ersatzwahl während der Amtsdauer
oder wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Gemeinderat die Aufgaben neu
verteilen (Art. 23 Abs. 2 der Gemeindeordnung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt im Sinn
einer gewissen Beständigkeit der Behördenarbeit die Konstituierung auch ohne
ausdrückliche Regelung grundsätzlich für die gesamte Amtsdauer; liegen dafür
sachliche Gründe vor, kann eine Neukonstituierung aber auch während der
Amtsperiode erfolgen; das Interesse des Behördenmitglieds an der Ausübung der
ihm ursprünglich zugewiesenen Funktion während der ganzen Amtsdauer hat dabei
hinter das Interesse am Funktionieren der Behörde zurückzutreten (vgl. hierzu
RB 1970 Nr. 21 [= ZBl 72/1971, S. 337]; BGr, 8. Juni
1990, ZBl 92/1991, S. 33, E. 2b und 3b). Vorauszusetzen ist
aber, dass es sich um Gründe handelt, die auch für Aussenstehende die
Notwendigkeit einer Neukonstituierung nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei
dem grossen Ermessensspielraum der Behörde Rechnung zu tragen ist.
Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens kann eine
Neukonstituierung während der Amtsdauer indes nur insofern überprüft werden,
als die beschwerdeführende Partei in einem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen
ist (§ 21 Abs. 1 VRG). Geht es ihr demgegenüber um den korrekten Gang
der Behördentätigkeit, stehen nur aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe zur
Verfügung (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168, E. 4.1). Soweit
(vordergründig) organisatorische Massnahmen eine Persönlichkeitsverletzung oder
eine (versteckte) disziplinarische Massnahme darstellen, greifen sie
ausnahmsweise in die Rechtsstellung der betroffenen Personen ein und ist die
Anfechtbarkeit solcher Massnahmen angesichts des Rechtsschutzinteresses der
Betroffenen zu bejahen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar,
§ 19 N. 12). Diese für das öffentliche Personalrecht entwickelte
Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit herangezogen, um
die Anfechtbarkeit eines behördlichen Konstituierungsbeschlusses zu begründen
(VGr, 20. April 2016, VB.2016.00056, E. 2.4 mit Hinweis [nicht unter www.vgrzh.ch]).
3.2
Der
Beschwerdeführer war ab Mitte bis Ende 2017 krankgeschrieben. Ende September
2017.
entschieden die Gemeinden Wädenswil, Hütten und Schönenberg, dass sie sich
aufgrund einer hängigen Gemeindebeschwerde nicht wie geplant auf Anfang 2018
zusammenschliessen könnten (vgl. www.waedenswil.ch > Aktuelle
Meldungen > 29. September 2017: Medienmitteilung
Gemeindezusammenschluss). Die am 3. Oktober 2017 erfolgte
Neukonstituierung war aus Sicht des Beschwerdegegners notwendig, da zu diesem
Zeitpunkt für das Jahr 2018 ein Budget habe "aus dem Boden gestampft"
werden müssen und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Finanzvorstand
nicht zur Verfügung gestanden habe.
Im Licht der vorstehend zitierten Rechtsprechung liesse
sich zwar fragen, ob durch die im Konstituierungsbeschluss vom 6. Dezember
2016.
enthaltene Regelung der Stellvertretung das Funktionieren des Beschwerdegegners
und namentlich die Ausübung der Funktion des Finanzvorstands nicht hinreichend
gewährleistet gewesen wäre. Dies ist indessen nicht zu beurteilen, da nicht
erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Neukonstituierung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte.
Insbesondere lässt sich nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen, da die
Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(SR 101) nur in Verfahren zu beachten sind, in denen über
individuelle Rechte und Pflichten entschieden wird (Giovanni Biaggini, BV – Kommentar
‒ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A.,
Zürich 2017, Art. 29 N. 3 mit weiteren Hinweisen). Der
Konstituierungsbeschluss einer Behörde ist ein (verwaltungs-)interner
Organisationsakt, durch welchen grundsätzlich keine verbindlichen und
erzwingbaren Rechte und Pflichten Privater begründet werden; er kann daher
nicht als materielle Verfügung bzw. Anordnung im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
qualifiziert werden (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 3 ff.,
insbesondere N. 12 ff.). Wie aufgezeigt (vorn 3.1 Abs. 3), lässt
die Gerichtspraxis die Anfechtung solcher Akte – ohne zwischen dem
Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeberechtigung zu differenzieren – aber
gleichwohl zu, wenn das Rechtsschutzinteresse dies gebietet (vgl. dazu
allgemein Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 889 ff.,
insbesondere Rz. 891). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen im
Wesentlichen auf das Zustandekommen der beschlossenen Neukonstituierung (namentlich
die unterbliebene Anhörung und damit fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme
seinerseits), was aufgrund des Gesagten noch keinen Eingriff in seine Rechtsposition
bewirken kann.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, und dem
Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da es sich vorliegend nicht um eine personalrechtliche Streitigkeit
handelt, ist § 65a Abs. 3 VRG nicht anwendbar, wonach in solchen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- keine
Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168,
E. 8.1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…