VB.2017.00868
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00868
2. Mai 2018Deutsch13 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00868
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 2. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings C. Das Veterinäramt des Kantons
Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17. Juli 2017 vorsorglich
die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund C im öffentlich zugänglichen Raum.
Der Verfügung ist ein Vorfall vorausgegangen, in welchem der Hund ein Kind ins
Gesicht gebissen und verletzt habe.
B. Nachdem
es am 28. September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war – der
unangeleinte Hund soll im Wald unter Aufsicht der stark alkoholisierten A eine
Joggerin angefallen haben –, verfügte das Veterinäramt im Beisein der
Stadtpolizei Zürich am 16. Oktober 2017 die vorsorgliche Beschlagnahmung
des Hundes C und brachte diesen für die weiteren Abklärungen an einem
geeigneten Ort unter. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen
die Verfügung vom 16. Oktober 2017 erhob A Rekurs an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion),
welche den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständigung mit Verfügung vom 27. November 2017
abwies. Die Kosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Am
22.
Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und der Hund C
nicht vorsorglich zu beschlagnahmen, sondern unverzüglich an A herauszugeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens seien nicht A aufzuerlegen und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes sei gutzuheissen. Weiter begehrt sie, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie ihre anwaltliche Vertretung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung der
Beschwerde. Am 25. Januar 2018 nahm das Veterinäramt zur Beschwerde
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren
auf die am 18. Januar 2018 erlassene Verfügung, worin die definitive
Beschlagnahmung des Hundes C angeordnet wurde.
C. A
nahm am 9. Februar 2018 erneut Stellung und teilte mit, dass sie gegen die
Verfügung vom 18. Januar 2018 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erhoben
hätte. Am 13. März 2018 ging erneut eine Stellungnahme von A ein.
Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b und c VRG ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, einerseits teilweise als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist und andererseits im Übrigen einen Streitwert von
unter Fr. 20'000.- aufweist.
1.2
Beim
Entscheid über die vorsorgliche Beschlagnahmung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, welcher nur unter der Voraussetzung von Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG) anfechtbar ist. Nach Art. 93
Abs. 1 BGG ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffende; vgl. Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitl.figes Beweisverfahren ersparen würde
(dazu auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.). Die vorsorgliche
Beschlagnahmung eines Hundes stellt einen solchen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar, womit die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids gegeben ist.
2.
2.1
Mit
Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnete der Beschwerdegegner die definitive
Beschlagnahmung des Hundes C an und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 9. Februar
2018.
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Ein Rekursentscheid ist,
soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, bisher noch nicht ergangen.
2.2
Aufgrund
der definitiven Beschlagnahmung ihres Hundes hat die Beschwerdeführerin kein
aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit
Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2017 und 16. Oktober
2017, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung von "C" zum
Inhalt haben. Vielmehr ist ihr Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses – soweit die vorsorgliche
Beschlagnahmung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung betroffen ist – als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit
wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer Grundsatzfrage nie
erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2;
VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1). Vorliegend ist ein
solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht kann dann eine
vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten, wenn der
Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die definitive
Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
entzogen bleibt (VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 2.2 mit
Hinweis).
3.
3.1
Wird ein
Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung
der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,
wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist
zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,
was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der
Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar
2015, VB.2014.00658, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3,
mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass sich seit 2007 diverse Vorfälle ereignet hätten, in
denen der Hund C davon gelaufen sei oder andere Hunde oder Personen verletzt
hätte. Daraus resultierte die Verpflichtung an die Beschwerdeführerin im Jahr
2010, über drei Jahre hinweg ihre Alkoholabstinenz mittels regelmässigen
ärztlichen Berichten zu belegen, und im Jahr 2017 die Verpflichtung, dass der
Hund C im öffentlichen Raum einen Maulkorb zu tragen habe und angeleint sein
müsse. Zudem habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immer wieder in
Aussicht gestellt, dass bei weiteren Vorkommnissen weitere
verwaltungsrechtliche Massnahmen (insb. eine Beschlagnahmung) geprüft würden.
Am 28. September 2017 habe die stark angetrunkene Beschwerdeführerin
"C" ohne Maulkorb und unangeleint in einem Waldgebiet geführt, er
habe eine Joggerin von hinten angesprungen und sie am T-Shirt gepackt. Dieser
Vorfall sowie ein weiterer vom April 2017, von welchem der Beschwerdegegner
zwischenzeitlich Kenntnis erhalten habe, aber auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht an die ihr auferlegte Maulkorb- und Leinenplicht
gehalten habe, sowie die weiteren Gesamtumstände zeigen auf, dass der Hund C
unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin ein erhebliches Sicherheitsrisiko
darstelle, welches sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Komme hinzu,
dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse jeweils herabgespielt hätte und
ihren Hund selber als völlig ungefährlich einschätze. Ausserdem zeige sich,
dass die frühere Alkoholabstinenz nicht nachhaltig gewesen sei und aufgrund der
Verletzung der ihr auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht davon ausgegangen
werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Auflagen im Sinn von
milderen Massnahmen halten würde. Die vorsorgliche Beschlagnahmung erweise sich
somit als rechtmässig.
Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass
es zu Vorfällen mit dem Hund C gekommen ist. Die Auferlegung einer Maulkorb-
und Leinenpflicht als mildere Massnahme reicht nach Ansicht der
Beschwerdeführerin aus, auch wenn sie einmalig gegen diese Anordnung verstossen
habe. Denn in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin alles in die Wege
geleitet, um die Alkoholsucht behandeln zu können.
3.3
Aufgrund einer summarischen Prüfung sind
diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die
Abweisung des Rekurses, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen nicht als offensichtlich falsch. Daran ändert auch das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie inzwischen wieder Antabus einnähme
und somit Alkohol abstinent sei, nichts, da die Vorinstanz ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt hatte, inwiefern eine erneute Auflage zur
Alkoholabstinenz einer vorsorglichen Beschlagnahmung nicht im Weg stehe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 27. November 2017 sind damit zu
bestätigen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab, weil der Rekurs aussichtslos gewesen sei. Insbesondere
seien die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses als wesentlichen kleiner
einzustufen gewesen als eine Bestätigung und Aufrechterhaltung der
vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen wäre die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin fraglich, da sie über ein Vermögen von mehr als Fr. 132'000.-
verfüge (angefochtener Entscheid, E. 8).
4.2
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, dass sie von sich aus Massnahmen ergriffen hätte, um ihr
Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und damit die Chancen, dass ihr Hund an
sie zurückgegeben würde, erhöht habe. Ihr Rekurs sei deshalb nicht aussichtslos
gewesen. Zum von der Vorinstanz erwähnten Vermögen über Fr. 132'000.-
bringt sie vor, dass es sich dabei um Reste ihrer früheren Pensionskasse
handle. Das Geld befände sich auf einem Freizügigkeitskonto und stellte ihre
künftige Altersvorsorge dar.
4.3
Parteien,
denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn
die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und
das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (Plüss, § 16 N. 54).
4.4
Die
Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der
Rekurseingabe am 27. Oktober 2017. Darin brachte sie vor, dass sie ab 30. Oktober
2017.
mit der freiwilligen Einnahme von Antabus beginne, um so die sofortige
Alkoholabstinenz zu erzielen. Aufgrund der regelmässigen Einnahme von Antabus
im Jahr 2010 sei bereits damals die Beschlagnahmung des Hundes aufgehoben
worden. Dazu reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres
Psychotherapeuten ein.
Auch wenn der Rekurs abgewiesen wurde, war das Rechtsmittel
aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und dem
Umstand, dass bereits früher wegen der freiwilligen Einnahme von Antabus auf
Beschlagnahmung aufgehoben worden war, nicht geradezu aussichtslos.
4.5
Allerdings
war das Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen: Als mittellos gilt, wer für
die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen,
derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bedarf. Insbesondere ist
dafür – nach Abzug eines angemessenen "Notgroschens" – auch Vermögen
unbesehen der Art der Vermögensanlage zu berücksichtigen, sofern dieses
verfügbar ist (Plüss, § 16 N. 27; BGr, 2. Juli 2010,
4A_294/2010, E. 1.3).
4.5.1
Die Vorinstanz erwog, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
fraglich sei, weil aus den eingereichten Akten hervorgehe, dass sie über
Vermögen von mehr als Fr. 132'000.- verfüge (E. 8c des angefochtenen
Entscheids). Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Zusatzleistungen zur
AHV/IV. Danach wird der Beschwerdeführerin seit Mai 2016 neben dem
Rückkaufswert einer Lebensversicherung (Fr. 9'529.-) Reinvermögen im
Umfang von Fr. 132'786.- angerechnet. Die Beschwerdeführerin stellt nicht
in Abrede, dass sie über Vermögen in dieser Höhe verfügt, macht allerdings
geltend, es handle sich dabei um ihre früheren Pensionskassengelder, welche
sich zurzeit auf einem Freizügigkeitskonto befänden und später ihrer
Altersvorsorge dienen sollen.
4.5.2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV
gelten Freizügigkeitsguthaben, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) bezogen werden können, als
verfügbar und die Guthaben sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit anzurechnen
(BGE 135 I 288 E. 2.4; BGr, 4. Juni 2014,5A_103/2014, E. 4.4).
Als Bezügerin einer ganzen Invalidenrente (monatlich Fr. 1'955.-), kann
sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihr Alterskapital gemäss Art. 16
Abs. 2 FZV auszahlen lassen, zumal ihr das Freizügigkeitsguthaben auch im
Rahmen der Zusatzleistungen angerechnet wird, wofür dieselben Voraussetzungen
erfüllt sein müssen (vgl. BGr, 9. April 2014,9C_884/2013, E. 2.2).
Auch wenn die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Auszahlung verzichtet, wäre
ihr die Geltendmachung zumutbar, und ihr dieses Vermögen somit bei der
Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen.
4.5.3
Aufgrund der Höhe des verfügbaren Betrags (über Fr. 132'000.-) und dem
Fehlen von weiteren Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin möglich ist, neben ihren Lebenshaltungskosten auch die
Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens zu finanzieren und
sie gilt nicht als mittellos i. S. v. § 16 Abs. 1
VRG. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu
verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13 N. 75). Die
summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie gesagt, dass die
Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind
deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E. 4.7) ist
dieses allerdings abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die
vorsorgliche Beschlagnahmung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung
betroffen sind.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …