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Entscheid

VB.2017.00868

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00868

2. Mai 2018Deutsch13 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings C. Das Veterinäramt des Kantons

Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17. Juli 2017 vorsorglich

die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund C im öffentlich zugänglichen Raum.

Der Verfügung ist ein Vorfall vorausgegangen, in welchem der Hund ein Kind ins

Gesicht gebissen und verletzt habe.

B. Nachdem

es am 28. September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war – der

unangeleinte Hund soll im Wald unter Aufsicht der stark alkoholisierten A eine

Joggerin angefallen haben –, verfügte das Veterinäramt im Beisein der

Stadtpolizei Zürich am 16. Oktober 2017 die vorsorgliche Beschlagnahmung

des Hundes C und brachte diesen für die weiteren Abklärungen an einem

geeigneten Ort unter. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen

die Verfügung vom 16. Oktober 2017 erhob A Rekurs an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion),

welche den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständigung mit Verfügung vom 27. November 2017

abwies. Die Kosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A. Einer allfälligen

Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Am

22.

Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und der Hund C

nicht vorsorglich zu beschlagnahmen, sondern unverzüglich an A herauszugeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens seien nicht A aufzuerlegen und das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes sei gutzuheissen. Weiter begehrt sie, es sei die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren sowie ihre anwaltliche Vertretung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 10. Januar 2018 die Abweisung der

Beschwerde. Am 25. Januar 2018 nahm das Veterinäramt zur Beschwerde

Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren

auf die am 18. Januar 2018 erlassene Verfügung, worin die definitive

Beschlagnahmung des Hundes C angeordnet wurde.

C. A

nahm am 9. Februar 2018 erneut Stellung und teilte mit, dass sie gegen die

Verfügung vom 18. Januar 2018 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erhoben

hätte. Am 13. März 2018 ging erneut eine Stellungnahme von A ein.

Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b und c VRG ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, einerseits teilweise als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist und andererseits im Übrigen einen Streitwert von

unter Fr. 20'000.- aufweist.

1.2

Beim

Entscheid über die vorsorgliche Beschlagnahmung handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, welcher nur unter der Voraussetzung von Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG) anfechtbar ist. Nach Art. 93

Abs. 1 BGG ist gegen andere (weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffende; vgl. Art. 92 BGG) selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitl.figes Beweisverfahren ersparen würde

(dazu auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.). Die vorsorgliche

Beschlagnahmung eines Hundes stellt einen solchen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil dar, womit die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids gegeben ist.

2.

2.1

Mit

Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnete der Beschwerdegegner die definitive

Beschlagnahmung des Hundes C an und entzog einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat dagegen am 9. Februar

2018.

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Ein Rekursentscheid ist,

soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, bisher noch nicht ergangen.

2.2

Aufgrund

der definitiven Beschlagnahmung ihres Hundes hat die Beschwerdeführerin kein

aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit

Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2017 und 16. Oktober

2017, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung von "C" zum

Inhalt haben. Vielmehr ist ihr Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses – soweit die vorsorgliche

Beschlagnahmung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung betroffen ist – als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf das Erfordernis des aktuellen

Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit

wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer Grundsatzfrage nie

erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2;

VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1). Vorliegend ist ein

solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht kann dann eine

vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten, wenn der

Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die definitive

Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

entzogen bleibt (VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 2.2 mit

Hinweis).

3.

3.1

Wird ein

Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung

der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,

wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist

zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist,

was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der

Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar

2015, VB.2014.00658, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3,

mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass sich seit 2007 diverse Vorfälle ereignet hätten, in

denen der Hund C davon gelaufen sei oder andere Hunde oder Personen verletzt

hätte. Daraus resultierte die Verpflichtung an die Beschwerdeführerin im Jahr

2010, über drei Jahre hinweg ihre Alkoholabstinenz mittels regelmässigen

ärztlichen Berichten zu belegen, und im Jahr 2017 die Verpflichtung, dass der

Hund C im öffentlichen Raum einen Maulkorb zu tragen habe und angeleint sein

müsse. Zudem habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immer wieder in

Aussicht gestellt, dass bei weiteren Vorkommnissen weitere

verwaltungsrechtliche Massnahmen (insb. eine Beschlagnahmung) geprüft würden.

Am 28. September 2017 habe die stark angetrunkene Beschwerdeführerin

"C" ohne Maulkorb und unangeleint in einem Waldgebiet geführt, er

habe eine Joggerin von hinten angesprungen und sie am T-Shirt gepackt. Dieser

Vorfall sowie ein weiterer vom April 2017, von welchem der Beschwerdegegner

zwischenzeitlich Kenntnis erhalten habe, aber auch der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht an die ihr auferlegte Maulkorb- und Leinenplicht

gehalten habe, sowie die weiteren Gesamtumstände zeigen auf, dass der Hund C

unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin ein erhebliches Sicherheitsrisiko

darstelle, welches sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Komme hinzu,

dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse jeweils herabgespielt hätte und

ihren Hund selber als völlig ungefährlich einschätze. Ausserdem zeige sich,

dass die frühere Alkoholabstinenz nicht nachhaltig gewesen sei und aufgrund der

Verletzung der ihr auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht davon ausgegangen

werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Auflagen im Sinn von

milderen Massnahmen halten würde. Die vorsorgliche Beschlagnahmung erweise sich

somit als rechtmässig.

Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass

es zu Vorfällen mit dem Hund C gekommen ist. Die Auferlegung einer Maulkorb-

und Leinenpflicht als mildere Massnahme reicht nach Ansicht der

Beschwerdeführerin aus, auch wenn sie einmalig gegen diese Anordnung verstossen

habe. Denn in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin alles in die Wege

geleitet, um die Alkoholsucht behandeln zu können.

3.3

Aufgrund einer summarischen Prüfung sind

diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die

Abweisung des Rekurses, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

und auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen nicht als offensichtlich falsch. Daran ändert auch das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie inzwischen wieder Antabus einnähme

und somit Alkohol abstinent sei, nichts, da die Vorinstanz ausführlich und

nachvollziehbar dargelegt hatte, inwiefern eine erneute Auflage zur

Alkoholabstinenz einer vorsorglichen Beschlagnahmung nicht im Weg stehe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 27. November 2017 sind damit zu

bestätigen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab, weil der Rekurs aussichtslos gewesen sei. Insbesondere

seien die Aussichten auf Gutheissung des Rekurses als wesentlichen kleiner

einzustufen gewesen als eine Bestätigung und Aufrechterhaltung der

vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen wäre die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin fraglich, da sie über ein Vermögen von mehr als Fr. 132'000.-

verfüge (angefochtener Entscheid, E. 8).

4.2

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, dass sie von sich aus Massnahmen ergriffen hätte, um ihr

Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und damit die Chancen, dass ihr Hund an

sie zurückgegeben würde, erhöht habe. Ihr Rekurs sei deshalb nicht aussichtslos

gewesen. Zum von der Vorinstanz erwähnten Vermögen über Fr. 132'000.-

bringt sie vor, dass es sich dabei um Reste ihrer früheren Pensionskasse

handle. Das Geld befände sich auf einem Freizügigkeitskonto und stellte ihre

künftige Altersvorsorge dar.

4.3

Parteien,

denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn

die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und

das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,

beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der

Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (Plüss, § 16 N. 54).

4.4

Die

Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der

Rekurseingabe am 27. Oktober 2017. Darin brachte sie vor, dass sie ab 30. Oktober

2017.

mit der freiwilligen Einnahme von Antabus beginne, um so die sofortige

Alkoholabstinenz zu erzielen. Aufgrund der regelmässigen Einnahme von Antabus

im Jahr 2010 sei bereits damals die Beschlagnahmung des Hundes aufgehoben

worden. Dazu reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres

Psychotherapeuten ein.

Auch wenn der Rekurs abgewiesen wurde, war das Rechtsmittel

aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und dem

Umstand, dass bereits früher wegen der freiwilligen Einnahme von Antabus auf

Beschlagnahmung aufgehoben worden war, nicht geradezu aussichtslos.

4.5

Allerdings

war das Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen: Als mittellos gilt, wer für

die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen,

derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bedarf. Insbesondere ist

dafür – nach Abzug eines angemessenen "Notgroschens" – auch Vermögen

unbesehen der Art der Vermögensanlage zu berücksichtigen, sofern dieses

verfügbar ist (Plüss, § 16 N. 27; BGr, 2. Juli 2010,

4A_294/2010, E. 1.3).

4.5.1

Die Vorinstanz erwog, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

fraglich sei, weil aus den eingereichten Akten hervorgehe, dass sie über

Vermögen von mehr als Fr. 132'000.- verfüge (E. 8c des angefochtenen

Entscheids). Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Zusatzleistungen zur

AHV/IV. Danach wird der Beschwerdeführerin seit Mai 2016 neben dem

Rückkaufswert einer Lebensversicherung (Fr. 9'529.-) Reinvermögen im

Umfang von Fr. 132'786.- angerechnet. Die Beschwerdeführerin stellt nicht

in Abrede, dass sie über Vermögen in dieser Höhe verfügt, macht allerdings

geltend, es handle sich dabei um ihre früheren Pensionskassengelder, welche

sich zurzeit auf einem Freizügigkeitskonto befänden und später ihrer

Altersvorsorge dienen sollen.

4.5.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV

gelten Freizügigkeitsguthaben, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) bezogen werden können, als

verfügbar und die Guthaben sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit anzurechnen

(BGE 135 I 288 E. 2.4; BGr, 4. Juni 2014,5A_103/2014, E. 4.4).

Als Bezügerin einer ganzen Invalidenrente (monatlich Fr. 1'955.-), kann

sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihr Alterskapital gemäss Art. 16

Abs. 2 FZV auszahlen lassen, zumal ihr das Freizügigkeitsguthaben auch im

Rahmen der Zusatzleistungen angerechnet wird, wofür dieselben Voraussetzungen

erfüllt sein müssen (vgl. BGr, 9. April 2014,9C_884/2013, E. 2.2).

Auch wenn die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Auszahlung verzichtet, wäre

ihr die Geltendmachung zumutbar, und ihr dieses Vermögen somit bei der

Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen.

4.5.3

Aufgrund der Höhe des verfügbaren Betrags (über Fr. 132'000.-) und dem

Fehlen von weiteren Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführerin möglich ist, neben ihren Lebenshaltungskosten auch die

Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens zu finanzieren und

sie gilt nicht als mittellos i. S. v. § 16 Abs. 1

VRG. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu

verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13 N. 75). Die

summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie gesagt, dass die

Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind

deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E. 4.7) ist

dieses allerdings abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die

vorsorgliche Beschlagnahmung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung

betroffen sind.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …