VB.2017.00872
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00872
25. Januar 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19575)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00872
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt.
JVA Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verbleib
in Sicherheitsabteilung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil
des Tribunal de Martigny et St. Maurice vom 24. September 2007 wurde A
wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Mit
Beschluss vom 6. November 2008 des Office du Juge de l'Application des
Peines et Mesures du Bas-Valais wurde die stationäre Massnahmen wegen
Aussichtslosigkeit aufgehoben und die Verwahrung nach Art. 64 StGB
angeordnet.
B. Zurzeit
befindet sich A in der Sicherheitsabteilung 2 (SI 2) der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 1. September 2017
ersuchte A die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) um
Mitteilung, weshalb er weiterhin auf dieser Abteilung untergebracht sei. Die
Justizdirektion leitete die Eingabe zur Beantwortung zuständigkeitshalber an
das Amt für Justizvollzug weiter, das A mit "Interner Mitteilung" vom
28. September 2017 eröffnete, dass eine Versetzung in den Normalvollzug
für ihn nicht infrage komme.
C. Am
4. Oktober 2017 wandte sich A mit einem als "Rekurs"
bezeichneten Schreiben an die Justizdirektion und verlangte seine Versetzung in
den Normalvollzug. Die Justizdirektion liess diese Eingabe dem Amt für
Justizvollzug zur Erledigung bzw. zum Erlass einer formellen Verfügung
zukommen. Mit "Interner Mitteilung" an A vom 31. Oktober 2017
hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass eine Versetzung in den Normalvollzug
zurzeit nicht angezeigt sei.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin am 2. November 2017 mit Rekurs
an die Justizdirektion und beanstandete seinen Verbleib auf der SI 2. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung in die
Übergangsgruppe (ÜG). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wies die
Justizdirektion den Rekurs indes ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und erneut seine
Versetzung in die Übergangsgruppe.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Januar 2018 nahm das Verwaltungsgericht die
Oberstaatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin in das Verfahren auf und zog die
Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).
2.
2.1
Der
Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit,
des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen
(Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2
Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006).
Gestützt auf § 92 Abs. 1 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen
über die Durchführung des Vollzugs. Nach § 6 Abs. 3 der Hausordnung
der JVA Pöschwies (Ausgabe vom 1. Juni 2017) entscheidet die
Anstaltsdirektion, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser
hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl.
2.2
Um die
unterschiedlichen Anforderungen des Straf- und Massnahmenvollzugs umsetzen zu
können, bietet die JVA Pöschwies nebst der Abteilung Normalvollzug verschiedene
Spezialvollzugsformen an. Die SI 2 dient der sicheren Unterbringung von
Gefangenen, von denen ein erhöhtes Risiko für das Personal und/oder die
Mitgefangenen ausgeht und/oder von Gefangenen, welche die Ordnung gefährden
und/oder bei denen von einem erhöhten Fluchtrisiko ausgegangen wird. Auch die
als genehmigungs- und meldepflichtig geführten Neueintritte mit langen
Vollzugsdauern können für die Einstiegsphase auf die SI2 eingewiesen werden.
Grundsätzlich ist der Tagesablauf ähnlich wie im Normalvollzug gestaltet. Der
Aufenthalt in der SI 2 bezweckt im Endeffekt für den Gefangenen die
gefahrlose schrittweise Überführung in ein offeneres Vollzugs-Setting,
insbesondere den Normalvollzug. Die ÜG dient der Aufnahme von Gefangenen nach
der Eintrittsphase in der Eintrittsgruppe oder dem Aufenthalt im
Sicherheitsvollzug (SI 2) als Vorstufe zum Normalvollzug. Im Weiteren wird
Gefangenen, welche noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, im
Normalvollzug adäquat und konfliktfrei zu bestehen, in der ÜG ein Übungsfeld
mit einem reduzierten Gruppenleben angeboten, mit dem Ziel, nach einer
bestimmten Zeit wieder in den Normalvollzug integriert werden zu können
(https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/organisation/jva/bereiche/betreuung-sicherheit.html#a-content).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz zitierte in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2017 zunächst aus
dem psychiatrischen Aktengutachten vom 10. Juni 2016, wonach der
Beschwerdeführer an einer mittelgradigen hebephrenen Schizophrenie ohne
Unterlass mit einer Entwicklung Richtung autistische Form leide, das
Rückfallrisiko für gewalttätiges Verhalten als mittel bis erhöht einzustufen
sei und bezüglich des Vollzugsregimes festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer
ein enges Setting benötige, um sich vor anderen Personen und äusseren
Einflüssen zu schützen sowie seine Rituale einhalten zu können. In diesem
Rahmen sei der Beschwerdeführer seit längerer Zeit stabil. Dennoch sei diese
Stabilität fragil, und allfällige Verhaltensänderungen könnten unerwartet
eintreffen. Eine nicht psychiatrische Unterbringung sei aktuell zu bevorzugen
aufgrund der Ambivalenz des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung und
seiner Mühe mit Veränderung.
Betreffend die Vorgeschichte des Beschwerdeführers führte die
Vorinstanz aus, dessen Zustand vor dem Übertritt in die JVA Pöschwies sei sehr
instabil gewesen. In der Strafanstalt C habe er sich zuletzt zunehmend
aggressiv verhalten. Er habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und jegliche
Medikation verweigert. Eine Kommunikation habe kaum mehr stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet und sei zuletzt
nur noch allein im Gefängnis umhergeschlendert. Nach Eintritt in die SI 1
der JVA Pöschwies am 29. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wegen
schwerer psychischer Auffälligkeiten mehrfach vorübergehend in psychiatrische
Kliniken verlegt werden müssen. Trotzdem habe es rund zwei Jahre gedauert, bis
sich eine stabilere Phase eingestellt habe. Der Versuch, den Beschwerdeführer
im Oktober 2016 im offeneren Setting der Integrationsgruppe (IG) zu
integrieren, sei unter anderem daran gescheitert, dass er sich erneut geweigert
habe, seine Medikamente einzunehmen. Sein Zustand habe sich verschlechtert, und
er habe damit gedroht, Feuer zu legen, weshalb er am 9. November 2016 in
die SI 1 habe zurückverlegt werden müssen. Nach erster Stabilisation habe
er am 8. Dezember 2016 in die SI 2, mit Gruppenvollzug, verlegt
werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dort gut integriert. Er arbeite,
und medikamentös sei er gut eingestellt. Sodann erhalte er regelmässig Besuch
von einer Bekannten und einem Psychiater, den er von früher kenne. Im Rahmen
der psychiatrischen Grundversorgung werde er vom Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst des Beschwerdegegners betreut.
Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, das Verhalten des
Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug sei vom Ringen um Stabilität
gekennzeichnet. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der
Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und
Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte. Auch
wenn der Beschwerdeführer auf der SI 2 mit Gruppenvollzug (im Unterschied
zur SI 1 mit Einzelhaft) "aufgeblüht" sei, sei gemäss der ihn
betreuenden Personen doch zu beachten, dass ihm der Kontakt mit Mitgefangenen,
die zum Teil manipulativ und mit krimineller Haltung unterwegs seien und keine
Rücksicht auf ihn nehmen würden, während er schlecht Nein sagen könne, nicht
nur guttue. Zudem habe der Beschwerdeführer auch auf der SI 2 die
Medikamenteneinnahme teilweise erneut verweigert, was eine starke
Angetriebenheit zur Folge gehabt habe, und versucht, durch Hungerstreik oder
Zellenverweigerung eine Versetzung in eine andere Abteilung zu forcieren.
3.2
Die
Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und werden durch die Akten belegt,
sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer
vorbringt, vermag sie nicht infrage zu stellen, zumal er sich damit nicht
eingehend auseinandersetzt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer eines engen Settings bedarf, um die derzeitige Stabilität
aufrechterhalten zu können, wobei ein zukünftiger Wechsel in die
Übergangsgruppe (oder den Normalvollzug) auch nach Ansicht des
Beschwerdegegners jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund des
ihm zustehenden Ermessensspielraums bezüglich der Frage, auf welcher Abteilung
ein Insasse unterzubringen ist, kann die Einschätzung des Beschwerdegegners
(und auch der Vorinstanz) nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden,
wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie
dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem
teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der
im Oktober 2016 gemachten Erfahrungen für den Beschwerdeführer zurzeit nicht
angezeigt bzw. verfrüht sei (vorn E. 2.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch
nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …