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Entscheid

VB.2017.00872

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00872

25. Januar 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil

des Tribunal de Martigny et St. Maurice vom 24. September 2007 wurde A

wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Mit

Beschluss vom 6. November 2008 des Office du Juge de l'Application des

Peines et Mesures du Bas-Valais wurde die stationäre Massnahmen wegen

Aussichtslosigkeit aufgehoben und die Verwahrung nach Art. 64 StGB

angeordnet.

B. Zurzeit

befindet sich A in der Sicherheitsabteilung 2 (SI 2) der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 1. September 2017

ersuchte A die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) um

Mitteilung, weshalb er weiterhin auf dieser Abteilung untergebracht sei. Die

Justizdirektion leitete die Eingabe zur Beantwortung zuständigkeitshalber an

das Amt für Justizvollzug weiter, das A mit "Interner Mitteilung" vom

28. September 2017 eröffnete, dass eine Versetzung in den Normalvollzug

für ihn nicht infrage komme.

C. Am

4. Oktober 2017 wandte sich A mit einem als "Rekurs"

bezeichneten Schreiben an die Justizdirektion und verlangte seine Versetzung in

den Normalvollzug. Die Justizdirektion liess diese Eingabe dem Amt für

Justizvollzug zur Erledigung bzw. zum Erlass einer formellen Verfügung

zukommen. Mit "Interner Mitteilung" an A vom 31. Oktober 2017

hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass eine Versetzung in den Normalvollzug

zurzeit nicht angezeigt sei.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin am 2. November 2017 mit Rekurs

an die Justizdirektion und beanstandete seinen Verbleib auf der SI 2. Mit

Schreiben vom 2. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung in die

Übergangsgruppe (ÜG). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wies die

Justizdirektion den Rekurs indes ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und erneut seine

Versetzung in die Übergangsgruppe.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Januar 2018 nahm das Verwaltungsgericht die

Oberstaatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin in das Verfahren auf und zog die

Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.

2.1

Der

Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit,

des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen

(Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2

Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006).

Gestützt auf § 92 Abs. 1 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen

über die Durchführung des Vollzugs. Nach § 6 Abs. 3 der Hausordnung

der JVA Pöschwies (Ausgabe vom 1. Juni 2017) entscheidet die

Anstaltsdirektion, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser

hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl.

2.2

Um die

unterschiedlichen Anforderungen des Straf- und Massnahmenvollzugs umsetzen zu

können, bietet die JVA Pöschwies nebst der Abteilung Normalvollzug verschiedene

Spezialvollzugsformen an. Die SI 2 dient der sicheren Unterbringung von

Gefangenen, von denen ein erhöhtes Risiko für das Personal und/oder die

Mitgefangenen ausgeht und/oder von Gefangenen, welche die Ordnung gefährden

und/oder bei denen von einem erhöhten Fluchtrisiko ausgegangen wird. Auch die

als genehmigungs- und meldepflichtig geführten Neueintritte mit langen

Vollzugsdauern können für die Einstiegsphase auf die SI2 eingewiesen werden.

Grundsätzlich ist der Tagesablauf ähnlich wie im Normalvollzug gestaltet. Der

Aufenthalt in der SI 2 bezweckt im Endeffekt für den Gefangenen die

gefahrlose schrittweise Überführung in ein offeneres Vollzugs-Setting,

insbesondere den Normalvollzug. Die ÜG dient der Aufnahme von Gefangenen nach

der Eintrittsphase in der Eintrittsgruppe oder dem Aufenthalt im

Sicherheitsvollzug (SI 2) als Vorstufe zum Normalvollzug. Im Weiteren wird

Gefangenen, welche noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, im

Normalvollzug adäquat und konfliktfrei zu bestehen, in der ÜG ein Übungsfeld

mit einem reduzierten Gruppenleben angeboten, mit dem Ziel, nach einer

bestimmten Zeit wieder in den Normalvollzug integriert werden zu können

(https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/organisation/jva/bereiche/betreuung-sicherheit.html#a-content).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz zitierte in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2017 zunächst aus

dem psychiatrischen Aktengutachten vom 10. Juni 2016, wonach der

Beschwerdeführer an einer mittelgradigen hebephrenen Schizophrenie ohne

Unterlass mit einer Entwicklung Richtung autistische Form leide, das

Rückfallrisiko für gewalttätiges Verhalten als mittel bis erhöht einzustufen

sei und bezüglich des Vollzugsregimes festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer

ein enges Setting benötige, um sich vor anderen Personen und äusseren

Einflüssen zu schützen sowie seine Rituale einhalten zu können. In diesem

Rahmen sei der Beschwerdeführer seit längerer Zeit stabil. Dennoch sei diese

Stabilität fragil, und allfällige Verhaltensänderungen könnten unerwartet

eintreffen. Eine nicht psychiatrische Unterbringung sei aktuell zu bevorzugen

aufgrund der Ambivalenz des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung und

seiner Mühe mit Veränderung.

Betreffend die Vorgeschichte des Beschwerdeführers führte die

Vorinstanz aus, dessen Zustand vor dem Übertritt in die JVA Pöschwies sei sehr

instabil gewesen. In der Strafanstalt C habe er sich zuletzt zunehmend

aggressiv verhalten. Er habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und jegliche

Medikation verweigert. Eine Kommunikation habe kaum mehr stattgefunden. Der

Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet und sei zuletzt

nur noch allein im Gefängnis umhergeschlendert. Nach Eintritt in die SI 1

der JVA Pöschwies am 29. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer wegen

schwerer psychischer Auffälligkeiten mehrfach vorübergehend in psychiatrische

Kliniken verlegt werden müssen. Trotzdem habe es rund zwei Jahre gedauert, bis

sich eine stabilere Phase eingestellt habe. Der Versuch, den Beschwerdeführer

im Oktober 2016 im offeneren Setting der Integrationsgruppe (IG) zu

integrieren, sei unter anderem daran gescheitert, dass er sich erneut geweigert

habe, seine Medikamente einzunehmen. Sein Zustand habe sich verschlechtert, und

er habe damit gedroht, Feuer zu legen, weshalb er am 9. November 2016 in

die SI 1 habe zurückverlegt werden müssen. Nach erster Stabilisation habe

er am 8. Dezember 2016 in die SI 2, mit Gruppenvollzug, verlegt

werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dort gut integriert. Er arbeite,

und medikamentös sei er gut eingestellt. Sodann erhalte er regelmässig Besuch

von einer Bekannten und einem Psychiater, den er von früher kenne. Im Rahmen

der psychiatrischen Grundversorgung werde er vom Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst des Beschwerdegegners betreut.

Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, das Verhalten des

Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug sei vom Ringen um Stabilität

gekennzeichnet. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der

Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und

Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte. Auch

wenn der Beschwerdeführer auf der SI 2 mit Gruppenvollzug (im Unterschied

zur SI 1 mit Einzelhaft) "aufgeblüht" sei, sei gemäss der ihn

betreuenden Personen doch zu beachten, dass ihm der Kontakt mit Mitgefangenen,

die zum Teil manipulativ und mit krimineller Haltung unterwegs seien und keine

Rücksicht auf ihn nehmen würden, während er schlecht Nein sagen könne, nicht

nur guttue. Zudem habe der Beschwerdeführer auch auf der SI 2 die

Medikamenteneinnahme teilweise erneut verweigert, was eine starke

Angetriebenheit zur Folge gehabt habe, und versucht, durch Hungerstreik oder

Zellenverweigerung eine Versetzung in eine andere Abteilung zu forcieren.

3.2

Die

Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und werden durch die Akten belegt,

sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer

vorbringt, vermag sie nicht infrage zu stellen, zumal er sich damit nicht

eingehend auseinandersetzt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer eines engen Settings bedarf, um die derzeitige Stabilität

aufrechterhalten zu können, wobei ein zukünftiger Wechsel in die

Übergangsgruppe (oder den Normalvollzug) auch nach Ansicht des

Beschwerdegegners jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund des

ihm zustehenden Ermessensspielraums bezüglich der Frage, auf welcher Abteilung

ein Insasse unterzubringen ist, kann die Einschätzung des Beschwerdegegners

(und auch der Vorinstanz) nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden,

wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie

dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem

teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der

im Oktober 2016 gemachten Erfahrungen für den Beschwerdeführer zurzeit nicht

angezeigt bzw. verfrüht sei (vorn E. 2.3).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch

nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …