VB.2017.00873
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00873
21. August 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00873
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1962, wird seit Mai 2015 von der Sozialbehörde
B (fortan Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Eingabe
vom 16. Juni 2017 gab sie der Sozialbehörde gegenüber an, sie sei aufgrund
von ihrer Schwester erhaltener Unterlagen als Pflichterbin und
Rechtsnachfolgerin ihres (verstorbenen) Vaters mit 1/12 an einer und mit 3/120,
2/60 bzw. 3/60 an einer anderen Liegenschaft in Land G beteiligt. Den Wert
ihrer Anteile schätze sie auf zwischen Fr. 0.- und Fr. 20'000.-. Um
Klarheit über die Situation zu erhalten, stellte die Sozialbehörde mit
Schreiben vom 19. Juli 2017 verschiedene Fragen zum Hinschied des Vaters
und darüber, wann und wie A von dieser Erbschaft erfahren habe. Ausserdem wurde
diese darum gebeten, das Vorgehen für einen Grundbucheintrag in C abzuklären,
ebenso, bei der dort ansässigen Gemeindeverwaltung eine Werteinschätzung
erhältlich zu machen. Mit Eingabe vom 17. August 2017 wies A darauf hin,
dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, diese Abklärungen
selber vorzunehmen. Dies müsste für sie ein Anwalt tun, wofür ihr die
Sozialbehörde Fr. 4'500.- zuzusprechen hätte. Weiter habe sie keine
Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vater Eigentümer von Liegenschaften gewesen sei.
Da die Sozialbehörde ihre Fragen von A nur unzureichend beantwortet und sie
diese durchaus in der Lage erachtete, die nötigen Abklärungen selber
vorzunehmen, erliess sie den Beschluss vom 19. September 2017. Darin wurde
die Kostengutsprache (Fr. 4'500.-) für einen Anwalt abgelehnt
(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde A aufgefordert, das Vorgehen für einen
Grundbucheintrag in C abzuklären (Dispositiv-Ziffer 2), bei der dort
ansässigen Gemeindeverwaltung um eine Wertschätzung der Liegenschaft nachzufragen
(Dispositiv-Ziffer 3) und die Sozialbehörde über beides zu informieren.
Schliesslich wurde sie aufgefordert, allfällige Veräusserungen der
Liegenschaften unmittelbar und schriftlich dokumentiert der Sozialberatung
mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 4), ebenso, wann sie das genaue Datum vom
Hinschied ihres Vaters erfahren habe (Dispositiv-Ziffer 5).
Erwägungen
II.
Gegen Dispositiv-Ziffern 2–5 erhob A mit Eingabe vom
20.
Oktober 2017 beim Bezirksrat F Rekurs und verlangte deren Aufhebung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2017 trat die Präsidentin des
Bezirksrats auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Dezember 2017
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Vorinstanz hätte
auf ihren Rekurs eintreten müssen. Ausserdem beanstandete sie mehrere
Bemerkungen in der Rekursantwort der Sozialbehörde vom 6. November 2017
als unzutreffend. Gleichentags stellte sie sinngemäss das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat F verzichtete mit Eingabe
vom 18. Januar 2018 auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen
Entscheid. Die Sozialbehörde verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2018
auf Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Rekursantwort vom 6. November
2017.
A äusserte sich dazu mit Eingabe vom 8. Februar 2018 und verlangte
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die eine Streitsache aus dem Bereich
der Sozialhilfe betrifft, zuständig.
1.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, focht die Beschwerdeführerin im Rekurs nur die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 2–5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
19. September 2017 an (vorn II.). Davon scheint sie in der Beschwerde
insofern abzuweichen, als sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch
deswegen verlangt, weil die Beschwerdegegnerin die beantragten Anwaltskosten
"unverständlicherweise abgelehnt" habe. Damit ergibt sich ein
Streitwert von mindestens Fr. 4'500.-, womit der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG). Ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung, welcher die Zuständigkeit der Kammer bedingte,
liegt dagegen nicht vor (§ 38 b Abs. 2 VRG).
1.3 Der
Streitgegenstand wird im Rekursverfahren durch zwei Elemente bestimmt:
Einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch
die Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, und bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Die
rekurrierende Person bestimmt demnach den Umfang des Rekursverfahrens im Rahmen
des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Wie im Rekursverfahren
darf der Beschwerdeantrag nur Sachbegehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen, sofern – wie
vorliegend – der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid
der Rekursinstanz nicht verändert worden ist. Es darf damit nicht mehr oder
etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 20a N. 10, 14; derselbe, § 52 N. 11; § 63 N. 22).
Wie dargelegt, focht die Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache von Fr. 4'500.-
für einen Anwalt nicht an (vorn II.). Darauf kann sie im Beschwerdeverfahren
nicht zurückkommen (vorn E. 1.2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit
Eingabe vom 8. Februar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin neu, die
Sache sei an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Sie bezog
sich dazu auf den Beschluss des Obergerichts vom 26. September 2017,
wonach auf ihre Strafanzeige hin die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) der
Vorsteherin der Sozialbehörde B hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des
Amtsgeheimnisses ermächtigt wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Vorsteherin der Sozialbehörde hätte deshalb von Anfang an in den Ausstand
treten müssen.
2.2 Es ist den
Verfahrensparteien unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dieses sollte
aus Beweisgründen jedoch schriftlich erfolgen und einen begründeten Antrag
enthalten. Unzulässig ist die pauschale Ablehnung einer Kollegialbehörde mit
der Rüge der institutionellen Befangenheit. Zulässig ist dagegen die kumulierte
individuelle Ablehnung jeder an der Anordnung mitwirkenden Person. Richtet sich
die Befangenheitsrüge gegen mehrere Personen, muss jede einzeln und mit einer
personenspezifischen Begründung abgelehnt werden (Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 42).
2.3 Erstmals
im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017 sei eine
"Retourkutsche" für die Strafanzeigen, die sie gegen die Vorsteherin
der Sozialbehörde und deren Behördenmitglieder eingereicht habe. Nach Ansicht
der Beschwerdeführerin hätte es die Vorinstanz in der Hand, dem "unnützen
Schriftenverkehr" ein Ende zu setzen, indem sie ihren Fall zukünftig
von einer anderen, nicht vorbelasteten Sozialbehörde beurteilen lassen würde.
Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids in den angefochtenen Punkten, ohne ein Ausstandsbegehren zu stellen.
Allerdings sind Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder
absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der
Angelegenheit mitwirkt (Kiener, § 5a N. 43). Die Beschwerdeführerin
als langjährige Sozialhilfebezügerin musste aber davon ausgehen, dass die
Vorsteherin der lokalen Sozialbehörde an den Entscheiden ihrer Behörde beteiligt
sei. In ihren Vorbringen, wonach sich auch erst zukünftig eine andere
Behörde mit ihren Fällen zu befassen hätte, lässt sich nach dem Ausgeführten
kein genügendes und – falls überhaupt – ein jedenfalls verspätet vorgebrachtes
Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Sozialbehörde und ihre
Behördenmitglieder erkennen, hätte ihr doch bereits im Verfahren vor der
Sozialbehörde die Möglichkeit offengestanden, ein Ausstandsbegehren zu stellen.
Es bleibt ferner festzuhalten, dass das Einreichen einer Strafanzeige gegen
eine Amtsperson diese ohnehin nicht als befangen erscheinen lässt (Kiener,
§ 5a N. 19).
2.4 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1 VRG die
Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist (§ 53
in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung enthalten. Änderungen
oder Ergänzungen des Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist
zulässig (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 i. V. m. § 23 N. 16). Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich
unzulässig (Donatsch, § 52 N. 11, 27). Beim mit Eingabe vom 8. Februar
2018 gestellten Antrag, die Sache sei wegen Befangenheit der Besetzung der
Sozialbehörde an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, handelt
es sich um einen neuen, verspätet vorgebrachten Antrag, der in Widerspruch zu
ihrer Rekursschrift (vorn E. 2.3) sowie zur Ansicht der Beschwerdeführerin
steht, wonach die Sozialbehörde – nicht nur deren Vorsteherin –
"vorbelastet" sei. Da die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung zudem bereits mit Beschluss vom 26. September 2017
erteilt wurde, hätte es der Beschwerdeführerin offengestanden, schon in der
Beschwerde vom 28. Dezember 2017 darauf Bezug zu nehmen, wurde ihr dieser Entscheid
doch mitgeteilt. Von einer Rückweisung der Sache ist daher abzusehen.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Hilfesuchende und
unterstützte Personen haben aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von
Vermögen. Dies gilt auch für Grundeigentum, das zu den eigenen Mitteln im Sinn
von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Personen, die
Liegenschaften – auch nur anteilsmässig – besitzen, sollen nicht bessergestellt
sein als solche, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften
angelegt haben. Für Immobilien im Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie
für Immobilien in der Schweiz (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602,
E. 2; VGR, 19. September 2013, VB.2013.00460, E. 4.3; Kap. E.2.2
der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]).
3.2 Im Rahmen
des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe gibt die hilfesuchende Person gemäss § 18
Abs. 1 SHG unter anderem Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im
In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)
sowie über die persönlichen Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen
(Angehöriger etc.), soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Unter
derselben Voraussetzung gewährt die hilfesuchende Person Einsicht in ihre
Unterlagen und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte (§ 18 Abs. 2 und 3 VRG).
3.3 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare
Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen (VGr, 7. Juli
2015, VB.2015.00164, E. 2.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331,
E. 2.4; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1).
3.4 Davon klar
zu trennen sind verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden Person etwa mit
der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder gar eingestellt
würde. Eine solche Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18
Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich dabei nicht um
einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG
handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur
Folge haben könnte (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3; VGr,
7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGr,
19. September 2013, VB.2013.00460, E. 5.2; VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478,
E. 2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Kap. 14.1.03 Ziff. 2, zu finden
unter www.sozialhilfe.zh.ch).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin ist zu 3/120 an einer Liegenschaft in C, Kataster D,
und zu 1/12, 2/60 und 3/60, insgesamt 10/60 oder 1/6, an einer Liegenschaft in C,
Kataster F, beteiligt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 gab sie der
Behörde darüber von sich aus Auskunft, nachdem sie von ihrer Schwester die
Kataster-Unterlagen erhalten hatte. Insofern kam die Beschwerdeführerin ihren
Pflichten gemäss § 18 Abs. 3 SHG nach (vgl. vorn E. 3.2).
4.2 Mit den in
Dispositiv-Ziffern 2–4 des Beschlusses vom 19. September 2017
getroffenen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung
traf die Beschwerdegegnerin nichts anderes als rein verfahrensleitende
Anordnungen zur Klärung der nunmehr bekannt gewordenen Verhältnisse im
Zusammenhang mit ihrem Liegenschaftenbesitz. Es ging ihr darum, zu klären, ob
ein Grundbucheintrag vorliege (für eine mögliche spätere grundpfandrechtliche
Sicherstellung), welchen Wert die Liegenschaftsanteile darstellten und ob die
Liegenschaft bereits verkauft wurde (vorn I.). Letztlich ging es der
Beschwerdegegnerin damit darum, nach Kenntnisnahme der Erbschaft der
Beschwerdeführerin zu erfahren, ob und allenfalls inwiefern diese Auswirkungen
auf deren finanzielle Situation haben könnte, da in der Sozialhilfe
grundsätzlich kein Anspruch auf Erhalt des Vermögens besteht (vorn E. 3.1).
Wie dargestellt, sind solche verfahrensleitenden Anordnungen nicht anfechtbar.
Zu Recht trat die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht ein.
4.3 Die
Prüfung, ob ein Anfechtungsobjekt – konkret eine anfechtbare Anordnung –
vorliegt, gehört zu den Eintretensvoraussetzungen (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50, 52, 57 f.). Die
Vorinstanz prüfte entsprechend im Rekursverfahren den angefochtenen Beschluss
vom 19. September 2017 auf seine Eigenschaft als Anfechtungsobjekt und kam
zum zutreffenden Schluss, dass es sich dabei um eine nicht anfechtbare
Anordnung handelte (vgl. zum Verfügungsbegriff Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 ff.). Sofern die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Entscheid vom 19. September 2017
gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Rekurs angefochten werden könne, sie aber
keine der Dispositiv-Ziffern 2–5 habe anfechten könne, übersieht sie, dass
die Beurteilung, ob ein Anfechtungsobjekt vorliegt oder nicht, im
Rechtsmittelverfahren infrage gestellt werden kann. Insofern erscheint die – nicht
etwa auf Dispositiv-Ziffer 1 beschränkte – Rechtsmittelbelehrung durchaus
korrekt.
4.4 Was die
Beschwerdeführerin dem Nichteintretensentscheid weiter entgegenhält, ist nicht
geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Da der Bezirksrat F mangels
eines Anfechtungsobjektes auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
musste er sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin als haltlos erachteten
Behauptungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzen. Ebenso wenig ist das
Verwaltungsgericht dazu berufen, ist vorliegend doch einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen oder nicht. Auch die von der
Beschwerdeführerin angeführten weiteren Gründe, welche die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids rechtfertigen sollen, vermögen nicht darzutun, dass es
sich bei den im Beschluss vom 19. September 2017 getroffenen Anordnungen
um andere als bloss verfahrensrechtliche handeln soll, die nicht anfechtbar
sind.
4.5 Mit der
Anordnung in Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses vom 19. September
2017 sollte die Beschwerdeführerin Auskunft darüber geben, wann sie vom Tod
ihres Vaters erfahren habe. Anscheinend bezweifelt die Beschwerdegegnerin, dass
die Beschwerdeführerin sie unverzüglich über ihre Erbschaft informiert habe.
Mindestens theoretisch könnte die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus
ihrer Berechtigung am Nachlass bis zur Mitteilung an die Beschwerdegegnerin
irgendwelche finanziellen Vorteile gezogen hätte, nicht ganz ausgeschlossen
werden, was für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin von
Bedeutung sein könnte. Insofern diente auch diese Aufforderung daher der
Klärung des Sachverhalts und erweist sie sich als nicht anfechtbar (vorn
E. 3.4).
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der klaren
rechtlichen Situation muss die Beschwerde der Beschwerdeführerin als
aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an einer Voraussetzung für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …