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Entscheid

VB.2017.00873

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00873

21. August 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, wird seit Mai 2015 von der Sozialbehörde

B (fortan Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Eingabe

vom 16. Juni 2017 gab sie der Sozialbehörde gegenüber an, sie sei aufgrund

von ihrer Schwester erhaltener Unterlagen als Pflichterbin und

Rechtsnachfolgerin ihres (verstorbenen) Vaters mit 1/12 an einer und mit 3/120,

2/60 bzw. 3/60 an einer anderen Liegenschaft in Land G beteiligt. Den Wert

ihrer Anteile schätze sie auf zwischen Fr. 0.- und Fr. 20'000.-. Um

Klarheit über die Situation zu erhalten, stellte die Sozialbehörde mit

Schreiben vom 19. Juli 2017 verschiedene Fragen zum Hinschied des Vaters

und darüber, wann und wie A von dieser Erbschaft erfahren habe. Ausserdem wurde

diese darum gebeten, das Vorgehen für einen Grundbucheintrag in C abzuklären,

ebenso, bei der dort ansässigen Gemeindeverwaltung eine Werteinschätzung

erhältlich zu machen. Mit Eingabe vom 17. August 2017 wies A darauf hin,

dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, diese Abklärungen

selber vorzunehmen. Dies müsste für sie ein Anwalt tun, wofür ihr die

Sozialbehörde Fr. 4'500.- zuzusprechen hätte. Weiter habe sie keine

Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vater Eigentümer von Liegenschaften gewesen sei.

Da die Sozialbehörde ihre Fragen von A nur unzureichend beantwortet und sie

diese durchaus in der Lage erachtete, die nötigen Abklärungen selber

vorzunehmen, erliess sie den Beschluss vom 19. September 2017. Darin wurde

die Kostengutsprache (Fr. 4'500.-) für einen Anwalt abgelehnt

(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde A aufgefordert, das Vorgehen für einen

Grundbucheintrag in C abzuklären (Dispositiv-Ziffer 2), bei der dort

ansässigen Gemeindeverwaltung um eine Wertschätzung der Liegenschaft nachzufragen

(Dispositiv-Ziffer 3) und die Sozialbehörde über beides zu informieren.

Schliesslich wurde sie aufgefordert, allfällige Veräusserungen der

Liegenschaften unmittelbar und schriftlich dokumentiert der Sozialberatung

mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 4), ebenso, wann sie das genaue Datum vom

Hinschied ihres Vaters erfahren habe (Dispositiv-Ziffer 5).

Erwägungen

II.

Gegen Dispositiv-Ziffern 2–5 erhob A mit Eingabe vom

20.

Oktober 2017 beim Bezirksrat F Rekurs und verlangte deren Aufhebung.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2017 trat die Präsidentin des

Bezirksrats auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Dezember 2017

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Vorinstanz hätte

auf ihren Rekurs eintreten müssen. Ausserdem beanstandete sie mehrere

Bemerkungen in der Rekursantwort der Sozialbehörde vom 6. November 2017

als unzutreffend. Gleichentags stellte sie sinngemäss das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat F verzichtete mit Eingabe

vom 18. Januar 2018 auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen

Entscheid. Die Sozialbehörde verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2018

auf Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Rekursantwort vom 6. November

2017.

A äusserte sich dazu mit Eingabe vom 8. Februar 2018 und verlangte

die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die eine Streitsache aus dem Bereich

der Sozialhilfe betrifft, zuständig.

1.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, focht die Beschwerdeführerin im Rekurs nur die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2–5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

19. September 2017 an (vorn II.). Davon scheint sie in der Beschwerde

insofern abzuweichen, als sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch

deswegen verlangt, weil die Beschwerdegegnerin die beantragten Anwaltskosten

"unverständlicherweise abgelehnt" habe. Damit ergibt sich ein

Streitwert von mindestens Fr. 4'500.-, womit der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG). Ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung, welcher die Zuständigkeit der Kammer bedingte,

liegt dagegen nicht vor (§ 38 b Abs. 2 VRG).

1.3 Der

Streitgegenstand wird im Rekursverfahren durch zwei Elemente bestimmt:

Einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch

die Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, und bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Die

rekurrierende Person bestimmt demnach den Umfang des Rekursverfahrens im Rahmen

des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Wie im Rekursverfahren

darf der Beschwerdeantrag nur Sachbegehren enthalten, über welche die

Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen, sofern – wie

vorliegend – der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid

der Rekursinstanz nicht verändert worden ist. Es darf damit nicht mehr oder

etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 20a N. 10, 14; derselbe, § 52 N. 11; § 63 N. 22).

Wie dargelegt, focht die Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache von Fr. 4'500.-

für einen Anwalt nicht an (vorn II.). Darauf kann sie im Beschwerdeverfahren

nicht zurückkommen (vorn E. 1.2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

2.1 Mit

Eingabe vom 8. Februar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin neu, die

Sache sei an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Sie bezog

sich dazu auf den Beschluss des Obergerichts vom 26. September 2017,

wonach auf ihre Strafanzeige hin die Staatsanwaltschaft I des Kantons

Zürich zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) der

Vorsteherin der Sozialbehörde B hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des

Amtsgeheimnisses ermächtigt wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Vorsteherin der Sozialbehörde hätte deshalb von Anfang an in den Ausstand

treten müssen.

2.2 Es ist den

Verfahrensparteien unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dieses sollte

aus Beweisgründen jedoch schriftlich erfolgen und einen begründeten Antrag

enthalten. Unzulässig ist die pauschale Ablehnung einer Kollegialbehörde mit

der Rüge der institutionellen Befangenheit. Zulässig ist dagegen die kumulierte

individuelle Ablehnung jeder an der Anordnung mitwirkenden Person. Richtet sich

die Befangenheitsrüge gegen mehrere Personen, muss jede einzeln und mit einer

personenspezifischen Begründung abgelehnt werden (Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 42).

2.3 Erstmals

im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017 sei eine

"Retourkutsche" für die Strafanzeigen, die sie gegen die Vorsteherin

der Sozialbehörde und deren Behördenmitglieder eingereicht habe. Nach Ansicht

der Beschwerdeführerin hätte es die Vorinstanz in der Hand, dem "unnützen

Schriftenverkehr" ein Ende zu setzen, indem sie ihren Fall zukünftig

von einer anderen, nicht vorbelasteten Sozialbehörde beurteilen lassen würde.

Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids in den angefochtenen Punkten, ohne ein Ausstandsbegehren zu stellen.

Allerdings sind Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder

absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der

Angelegenheit mitwirkt (Kiener, § 5a N. 43). Die Beschwerdeführerin

als langjährige Sozialhilfebezügerin musste aber davon ausgehen, dass die

Vorsteherin der lokalen Sozialbehörde an den Entscheiden ihrer Behörde beteiligt

sei. In ihren Vorbringen, wonach sich auch erst zukünftig eine andere

Behörde mit ihren Fällen zu befassen hätte, lässt sich nach dem Ausgeführten

kein genügendes und – falls überhaupt – ein jedenfalls verspätet vorgebrachtes

Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Sozialbehörde und ihre

Behördenmitglieder erkennen, hätte ihr doch bereits im Verfahren vor der

Sozialbehörde die Möglichkeit offengestanden, ein Ausstandsbegehren zu stellen.

Es bleibt ferner festzuhalten, dass das Einreichen einer Strafanzeige gegen

eine Amtsperson diese ohnehin nicht als befangen erscheinen lässt (Kiener,

§ 5a N. 19).

2.4 Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1 VRG die

Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist (§ 53

in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung enthalten. Änderungen

oder Ergänzungen des Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist

zulässig (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 i. V. m. § 23 N. 16). Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich

unzulässig (Donatsch, § 52 N. 11, 27). Beim mit Eingabe vom 8. Februar

2018 gestellten Antrag, die Sache sei wegen Befangenheit der Besetzung der

Sozialbehörde an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, handelt

es sich um einen neuen, verspätet vorgebrachten Antrag, der in Widerspruch zu

ihrer Rekursschrift (vorn E. 2.3) sowie zur Ansicht der Beschwerdeführerin

steht, wonach die Sozialbehörde – nicht nur deren Vorsteherin –

"vorbelastet" sei. Da die Ermächtigung zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung zudem bereits mit Beschluss vom 26. September 2017

erteilt wurde, hätte es der Beschwerdeführerin offengestanden, schon in der

Beschwerde vom 28. Dezember 2017 darauf Bezug zu nehmen, wurde ihr dieser Entscheid

doch mitgeteilt. Von einer Rückweisung der Sache ist daher abzusehen.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Hilfesuchende und

unterstützte Personen haben aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von

Vermögen. Dies gilt auch für Grundeigentum, das zu den eigenen Mitteln im Sinn

von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Personen, die

Liegenschaften – auch nur anteilsmässig – besitzen, sollen nicht bessergestellt

sein als solche, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften

angelegt haben. Für Immobilien im Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie

für Immobilien in der Schweiz (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602,

E. 2; VGR, 19. September 2013, VB.2013.00460, E. 4.3; Kap. E.2.2

der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]).

3.2 Im Rahmen

des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe gibt die hilfesuchende Person gemäss § 18

Abs. 1 SHG unter anderem Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im

In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)

sowie über die persönlichen Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen

(Angehöriger etc.), soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Unter

derselben Voraussetzung gewährt die hilfesuchende Person Einsicht in ihre

Unterlagen und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte (§ 18 Abs. 2 und 3 VRG).

3.3 Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare

Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen (VGr, 7. Juli

2015, VB.2015.00164, E. 2.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331,

E. 2.4; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1).

3.4 Davon klar

zu trennen sind verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung der

persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden Person etwa mit

der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder gar eingestellt

würde. Eine solche Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18

Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich dabei nicht um

einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG

handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur

Folge haben könnte (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3; VGr,

7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGr,

19. September 2013, VB.2013.00460, E. 5.2; VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478,

E. 2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Kap. 14.1.03 Ziff. 2, zu finden

unter www.sozialhilfe.zh.ch).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin ist zu 3/120 an einer Liegenschaft in C, Kataster D,

und zu 1/12, 2/60 und 3/60, insgesamt 10/60 oder 1/6, an einer Liegenschaft in C,

Kataster F, beteiligt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 gab sie der

Behörde darüber von sich aus Auskunft, nachdem sie von ihrer Schwester die

Kataster-Unterlagen erhalten hatte. Insofern kam die Beschwerdeführerin ihren

Pflichten gemäss § 18 Abs. 3 SHG nach (vgl. vorn E. 3.2).

4.2 Mit den in

Dispositiv-Ziffern 2–4 des Beschlusses vom 19. September 2017

getroffenen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung

traf die Beschwerdegegnerin nichts anderes als rein verfahrensleitende

Anordnungen zur Klärung der nunmehr bekannt gewordenen Verhältnisse im

Zusammenhang mit ihrem Liegenschaftenbesitz. Es ging ihr darum, zu klären, ob

ein Grundbucheintrag vorliege (für eine mögliche spätere grundpfandrechtliche

Sicherstellung), welchen Wert die Liegenschaftsanteile darstellten und ob die

Liegenschaft bereits verkauft wurde (vorn I.). Letztlich ging es der

Beschwerdegegnerin damit darum, nach Kenntnisnahme der Erbschaft der

Beschwerdeführerin zu erfahren, ob und allenfalls inwiefern diese Auswirkungen

auf deren finanzielle Situation haben könnte, da in der Sozialhilfe

grundsätzlich kein Anspruch auf Erhalt des Vermögens besteht (vorn E. 3.1).

Wie dargestellt, sind solche verfahrensleitenden Anordnungen nicht anfechtbar.

Zu Recht trat die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht ein.

4.3 Die

Prüfung, ob ein Anfechtungsobjekt – konkret eine anfechtbare Anordnung –

vorliegt, gehört zu den Eintretensvoraussetzungen (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50, 52, 57 f.). Die

Vorinstanz prüfte entsprechend im Rekursverfahren den angefochtenen Beschluss

vom 19. September 2017 auf seine Eigenschaft als Anfechtungsobjekt und kam

zum zutreffenden Schluss, dass es sich dabei um eine nicht anfechtbare

Anordnung handelte (vgl. zum Verfügungsbegriff Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 ff.). Sofern die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Entscheid vom 19. September 2017

gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Rekurs angefochten werden könne, sie aber

keine der Dispositiv-Ziffern 2–5 habe anfechten könne, übersieht sie, dass

die Beurteilung, ob ein Anfechtungsobjekt vorliegt oder nicht, im

Rechtsmittelverfahren infrage gestellt werden kann. Insofern erscheint die – nicht

etwa auf Dispositiv-Ziffer 1 beschränkte – Rechtsmittelbelehrung durchaus

korrekt.

4.4 Was die

Beschwerdeführerin dem Nichteintretensentscheid weiter entgegenhält, ist nicht

geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Da der Bezirksrat F mangels

eines Anfechtungsobjektes auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat,

musste er sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin als haltlos erachteten

Behauptungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzen. Ebenso wenig ist das

Verwaltungsgericht dazu berufen, ist vorliegend doch einzig zu prüfen, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen oder nicht. Auch die von der

Beschwerdeführerin angeführten weiteren Gründe, welche die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids rechtfertigen sollen, vermögen nicht darzutun, dass es

sich bei den im Beschluss vom 19. September 2017 getroffenen Anordnungen

um andere als bloss verfahrensrechtliche handeln soll, die nicht anfechtbar

sind.

4.5 Mit der

Anordnung in Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses vom 19. September

2017 sollte die Beschwerdeführerin Auskunft darüber geben, wann sie vom Tod

ihres Vaters erfahren habe. Anscheinend bezweifelt die Beschwerdegegnerin, dass

die Beschwerdeführerin sie unverzüglich über ihre Erbschaft informiert habe.

Mindestens theoretisch könnte die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus

ihrer Berechtigung am Nachlass bis zur Mitteilung an die Beschwerdegegnerin

irgendwelche finanziellen Vorteile gezogen hätte, nicht ganz ausgeschlossen

werden, was für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin von

Bedeutung sein könnte. Insofern diente auch diese Aufforderung daher der

Klärung des Sachverhalts und erweist sie sich als nicht anfechtbar (vorn

E. 3.4).

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der klaren

rechtlichen Situation muss die Beschwerde der Beschwerdeführerin als

aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an einer Voraussetzung für die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …