VB.2017.00874
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00874
26. Juni 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00874
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Dezember 2003 bis September 2006 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im September 2006 meldete er sich nach B
ab. Seit Juni 2011 bezieht er eine Invalidenrente.
B. Mit
Entscheid vom 29. April 2016 lehnte es der Sozialarbeiter des
Quartierteams C, Sozialzentrum D, ab, die aufgrund unbezahlter
Nichterwerbstätigenbeiträge entstandene Beitragslücke aus dem Jahr 2004 bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugunsten von A zu übernehmen.
C. Die
dagegen von A erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 1. September
2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2016 erhob A Rekurs gegen den Entscheid der SEK
beim Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen, die Sozialbehörde der
Stadt Zürich habe die erwähnte Beitragslücke und die dadurch entstandenen
Rentenausfälle zu übernehmen.
B. Am
22.
Mai 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und machte
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats geltend, da
dieser seinen Rekurs noch nicht behandelt habe. Mit Urteil vom 3. August
2017.
(VB.2017.00318) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und
stellte eine Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats fest.
C. Am 23. November
2017.
trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss auf den Rekurs nicht ein.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
den Beschluss des Bezirksrats. Darin beantragte er im Wesentlichen, die
Sozialbehörde der Stadt Zürich habe die Beitragslücke und die dadurch
entstandenen Rentenausfälle zu übernehmen, inkl. einem Zins von 5 %. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie um
Überprüfung der in das Verfahren einbezogenen Akten.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 forderte das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführer auf, eine verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden
Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. Eine verbesserte Beschwerdeschrift reichte
der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 ein, woraufhin das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 die Akten
beizog. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner verbesserten
Beschwerdeschrift zusätzlich die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats.
C. Wiederum
mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 setzte das Verwaltungsgericht
der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur
Erstattung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Über das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
werde nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden. Mit Schreiben vom
8.
Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
D. Am
12.
Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Anordnung einer mündlichen
Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom
16.
Februar 2018 bzw. 1. März 2018 unter Verweis auf den
Rekursentscheid vom 23. November 2017 und den Einspracheentscheid vom
1.
September 2017 die Abweisung der Beschwerde.
E. Mit
Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen
und gleichzeitig sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin
eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu
nehmen. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2018 mit, dass
sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer reichte mit
Schreiben vom 22. März 2018 sowie 10. April 2018 weitere
Stellungnahmen ein, worin er das Verwaltungsgericht ersuchte, die
internationalen Abkommen über die Menschenrechte zu vollstrecken. Zudem stellte
er das Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit drei Richtern,
welche nicht der SVP angehörten und ersuchte erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
F. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin zur
Vervollständigung ihrer Akten und Einreichung von fehlenden Akten aufgefordert.
Die eingegangenen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die
sich gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wendet, zuständig. Das
gilt selbst für den Fall, dass sich bei der Prüfung der (gerade
Streitgegenstand bildenden) Frage nach dem den Parteien offenstehenden
Rechtsweg herausstellen sollte, dass die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
für eine materielle Beurteilung der streitbetroffenen Forderung fehlen sollte;
denn indem der Bezirksrat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses
verneint hat, liegt jedenfalls bezüglich der Frage nach dem in dieser
Streitsache offenstehenden Rechtsweg eine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1
VRG vor (vgl. VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 1).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der durch die Beitragslücke bereits entstandenen
und künftigen Rentenausfälle. Für die Renteneinbusse macht der Beschwerdeführer
einen Betrag von monatlich Fr. 100.- und somit von jährlich Fr. 1'200.-
geltend. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, und
da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die
Einzelrichterin und nicht die Kammer in Dreierbesetzung zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
aufsichtsrechtliche Vorbringen macht, da das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich und für solche
Vorbringen deshalb nicht zuständig ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Sodann ist nicht weiter
auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, die internationalen Abkommen
seien anzuwenden; welche Rechtsnormen verletzt sind, ist Teil der Begründung
und nicht des Begehrens, in welchem nur Sach- oder Verfahrensanträge gestellt
werden können.
2.
2.1
Der
Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, weil er die vom Beschwerdeführer
gestellten Begehren als Schadenersatzbegehren betrachtete und er sich für die
Beurteilung von Schadenersatzbegehren sachlich nicht zuständig betrachtete;
vielmehr seien für Schadenersatzbegehren die Zivilgerichte zuständig. Im
vorliegenden Verfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den
Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
2.2
Bevor eine
Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes
wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 VRG). Dem Bezirksrat
obliegen Entscheide über Rechtsmittel in Gemeindesachen (§ 10 Abs. 1
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG]); Ausnahmen davon
sind in Spezialgesetzen vorgesehen (§ 10 Abs. 1 BezVG; vgl. bspw. § 329
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975).
Funktionell ist der Bezirksrat Rekursinstanz, wenn Anordnungen einer
politischen Gemeinde angefochten sind (§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
VRG).
2.2.1
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden über
Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Kanton oder Gemeinden (in der Regel)
die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. b Haftungsgesetz
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen
gegen die Gemeinde in einem Vorverfahren schriftlich bei der
Gemeindevorsteherschaft einzureichen. Zuständig ist demnach die Exekutivbehörde
der Gemeinde. Lehnt die Gemeindevorsteherschaft den Anspruch ganz oder
teilweise ab oder nimmt sie nicht innert drei Monaten zum Anspruch Stellung,
kann Klage beim Gericht erhoben werden (§ 23 Haftungsgesetz).
2.2.2
Schadenersatzansprüche, die nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen sind,
sind primär Ansprüche, die durch widerrechtliches Verhalten von Angestellten in
Ausübung amtlicher Verrichtungen entstanden sind (§ 6 Haftungsgesetz); die
Widerrechtlichkeit wird durch den Verstoss gegen Normen (Verhaltensunrecht)
oder die Verletzung absoluter Rechtsgüter (Erfolgsunrecht) begründet. Liegt
keine Handlung vor, sondern ein Unterlassen, bedarf es zur Begründung der
Widerrechtlichkeit einer Garantenstellung und einer Verletzung einer daraus
resultierenden Handlungspflicht (Felix Uhlmann, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, 2017, Zürich/St. Gallen, Rz. 118 und 122; Martin A. Kessler,
in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I], Art. 1–529, 6. Auflage,
Basel 2015, Art. 41 N. 31 ff.). Für Schaden, der einem Dritten
durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat nur, sofern
dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 Haftungsgesetz). Auf
Schadenersatzansprüche, für welche sich die betroffene Person ausschliesslich
oder vorwiegend auf den Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV) beruft, ist das Haftungsgesetz – soweit sie nicht auf
widerrechtliches Verhalten zurückzuführen sind – nicht anwendbar, weshalb der
Ausschluss von § 2 VRG nicht zum Tragen kommt; solche Ansprüche sind im Rahmen
der Verwaltungsrechtspflege, und nicht durch die Zivilgerichte, zu beurteilen
(VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3; Plüss, § 2 N. 19;
ohne Differenzierung: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April
2013, LB120050).
2.3
Somit stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht von einem
Schadenersatzanspruch, der durch die Zivilgerichte zu beurteilen ist,
ausgegangen ist. Bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit, wie hier, nach der
rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs, sind die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen tatsächlichen Behauptungen
Ausgangspunkt. Dieses Vorgehen darf allerdings nicht dazu führen, dass die
materiellrechtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit
vollständig vorweg genommen wird. Weshalb es mit Blick auf das Zivilrecht für
sogenannte doppelrelevante Tatsachen bei der Beurteilung der Zuständigkeit
ausreicht, wenn diese Tatsachen nicht ausserhalb des Möglichen liegen und die
Klage/Beschwerde nicht geradezu missbräuchlich erhoben zu sein scheint (zur
Rechtsprechung der doppelrelevanten Tatsachen im Verwaltungsprozessrecht: BGE
137.
II 313 E. 3.3.3; zum Beweismass doppelrelevanter Tatsachen: BGE 136
III 486 E. 5). Deshalb werden die tatsächlichen Behauptungen einer Partei
vorerst als richtig angenommen (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 2.2).
Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen juristischen Laien handelt, von dem nicht erwartet wird, dass er juristische
Fachbegriffe korrekt verwendet.
2.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt die "Übernahme und Entschädigung der
NEB, betreffend AHV Beitragslücke […] der Jahre 2004, welches das Sozial
Departement D der Stadt Zürich, gegen Pflichtverletzung nicht bezahlt wurde".
Angesichts der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2004 ist dieser Antrag so
zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für den Rentenausfall entschädigt
werden möchte, welcher ihm durch die nicht entrichteten AHV-Beiträge im Jahr
2004.
entstanden sei. Er begründet seinen Anspruch einerseits damit, dass er im
Jahr 2011 vom Sozialhilfezentrum die Zusicherung erhalten habe, eine
Entschädigung für die Renteneinbusse zu erhalten, und andererseits habe die
Sozialarbeiterin damals ihre Arbeit nicht korrekt gemacht und ihre
Verpflichtungen gegenüber ihm als Sozialhilfeempfänger nicht erfüllt, indem sie
die AHV nicht bezahlt habe, nur damit die Beschwerdegegnerin habe Geld sparen
können. Insbesondere habe die Sozialarbeiterin wissen müssen, dass er das
Formular der SVA, welches er für das Jahr 2004 nie erhalten habe, hätte
ausfüllen müssen, da auf dem Formular handschriftlich vermerkt gewesen sei,
dass er von der Fürsorge unterstützt werde; dadurch habe sie ihre Amtsgewalt im
Sinn von Art. 312 ff. StGB missbraucht.
2.3.2
Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatzbegehren somit zwar teilweise
auf die im Jahr 2011 erhaltene Auskunft – und somit auf den Vertrauensgrundsatz
– ab, aber nicht ausschliesslich oder vorwiegend, sondern mehrheitlich auf die
seiner Meinung nach durch die Beschwerdegegnerin begangene Pflichtverletzung,
indem sie die AHV-Beiträge nicht entrichtet hätte. Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer von einer widerrechtlichen Schadensverursachung ausgeht, die
nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen wäre. Ob eine solche widerrechtliche
Schadensverursachung auch wirklich vorliegt bzw. ob ein Anspruch besteht, hat
der Zivilrichter zu entscheiden (§ 2 VRG).
2.3.3
Demnach bestand keine Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des
Schadenersatzbegehrens des Beschwerdeführers, da die Zivilgerichte dafür
zuständig sind, weshalb der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist.
Da gemäss Erwägungen des Bezirksrats die Zivilgerichte für
die Beurteilung der Sache zuständig seien, war dieser aufgrund § 5 Abs. 2
VRG auch nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da diese Pflicht nur die
Weiterleitung an Verwaltungsbehörden umfasst, nicht aber die Weiterleitung an
Zivilgerichte (Plüss, § 5 N. 54 ff.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten,
weil für das Schadenersatzbegehren das Verfahren nach Haftungsgesetz zur
Anwendung gelangt. Somit stellt sich die Frage, ob die durch das Sozialzentrum
der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügungen vom 29. April 2016 überhaupt
hätte erlassen werden dürfen bzw. ob diese infolge Unzuständigkeit nichtig ist.
Denn die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen.
3.1.1
Nach § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes sind
Schadenersatzbegehren schriftlich bei der Gemeindevorsteherschaft einzureichen,
wenn es um Ansprüche gegen die Gemeinde geht. Dementsprechend ist in der Stadt
Zürich grundsätzlich der Stadtrat zuständig, ein solches Begehren abzulehnen.
3.2
Selbst
wenn die angefochtene Verfügung des Sozialarbeiters des Sozialzentrums vom 29. April
2016.
nicht vom zuständigen Organ erlassen wurde und somit insofern fehlerhaft wäre,
führte dies nach der überwiegenden Praxis noch nicht ohne Weiteres zur
Nichtigkeit der Anordnung, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. In
Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die
Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von der Voraussetzung
abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist
und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit führt zur
Nichtigkeit, ausser wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet
allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und die Nichtigkeit nicht die
Rechtssicherheit gefährdet (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BGE 136 II
489.
E. 3.3; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3; VGr,
20.
März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie VGr, 11. August
2010, VB.2010.00141, E. 2.4).
3.3
Im
vorliegenden Fall kann nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren
Mangel ausgegangen werden, gingen die Sozialbehörden doch selbst von ihrer
Zuständigkeit aus und kommt ihnen auf dem Gebiet der Sozialhilfe grundsätzlich
allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Ausserdem wären die Sozialbehörden sehr wohl
zuständig, ein Entschädigungsbegehren gestützt auf den Vertrauensschutz zu
beurteilen (vgl. E. 2.2.2), wie sie es auch getan haben. Sodann sprechen
weder das Prinzip von Treu und Glauben noch die Rechtssicherheit für die
Nichtigkeit der Verfügung. Zum einen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch
um Schadenersatz dem Sozialzentrum D zu, erwartete von diesem einen Entscheid
und drohte gleichzeitig an, andernfalls eine Klage beim Bezirksgericht Zürich
zu erheben. Zum anderen ist die Klageeinreichung nach § 23 Haftungsgesetz
beim Zivilgericht auch möglich, wenn eine unzuständige Behörde zum
Schadenersatzbegehren Stellung nimmt, dem Beschwerdeführer entstand dadurch
kein Nachteil (vgl. Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung
in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Auflage,
Zürich 1985, § 23 N. 4). Von einem leicht erkennbaren oder
offensichtlichen Mangel kann demnach nicht gesprochen werden. Die Verfügung ist
nicht nichtig.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung bzw.
eine mündliche Verhandlung durch drei Richter, die nicht der SVP angehören.
Sind aber wie vorliegend lediglich prozessuale Fragen (siehe E. 2) zu
beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung
ableiten (VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.2). Ein Anspruch
auf eine öffentliche Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1
VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des
Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen,
weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten
ergibt.
Der vom Beschwerdeführer angerufene § 84 VRG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung auf
das Klageverfahren bezieht.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in den Verfahrensakten falsche Akten
befänden, die nicht ihn beträfen, sondern jemand anderes mit demselben Namen.
Damit macht er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 8 VRG
geltend, welches die Vollständigkeit der Akten voraussetzt (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 5).
5.2
Mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin
aufgefordert, ihr Dossier entsprechend nachzuführen und die fehlenden den
Beschwerdeführer betreffenden Akten dem Verwaltungsgericht einzureichen. Kopien
der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018
zugestellt.
5.3
Eine allfällige
Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist mit der Edition der fehlenden Akten und
Zustellung an den Beschwerdeführer geheilt worden.
6.
6.1
Insgesamt
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Präsidialverfügung vom
6.
März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben vom 10. April 2018 wiederum die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, ist nicht darauf einzutreten, da das
Gesuch bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. März 2018 rechtskräftig
beurteilt wurde. Vorliegend ist nur noch über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu entscheiden.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
6.2.2
Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von
monatlich Fr. 1'551.-, über weitere Einnahmen verfügt er gemäss eigenen
Angaben nicht, womit von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist. Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG sind folglich erfüllt und dem
Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…