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Entscheid

VB.2017.00874

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00874

26. Juni 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Dezember 2003 bis September 2006 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im September 2006 meldete er sich nach B

ab. Seit Juni 2011 bezieht er eine Invalidenrente.

B. Mit

Entscheid vom 29. April 2016 lehnte es der Sozialarbeiter des

Quartierteams C, Sozialzentrum D, ab, die aufgrund unbezahlter

Nichterwerbstätigenbeiträge entstandene Beitragslücke aus dem Jahr 2004 bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugunsten von A zu übernehmen.

C. Die

dagegen von A erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 1. September

2016 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 11. Oktober 2016 erhob A Rekurs gegen den Entscheid der SEK

beim Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen, die Sozialbehörde der

Stadt Zürich habe die erwähnte Beitragslücke und die dadurch entstandenen

Rentenausfälle zu übernehmen.

B. Am

22.

Mai 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und machte

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats geltend, da

dieser seinen Rekurs noch nicht behandelt habe. Mit Urteil vom 3. August

2017.

(VB.2017.00318) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und

stellte eine Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats fest.

C. Am 23. November

2017.

trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss auf den Rekurs nicht ein.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen

den Beschluss des Bezirksrats. Darin beantragte er im Wesentlichen, die

Sozialbehörde der Stadt Zürich habe die Beitragslücke und die dadurch

entstandenen Rentenausfälle zu übernehmen, inkl. einem Zins von 5 %. Zudem

ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie um

Überprüfung der in das Verfahren einbezogenen Akten.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 forderte das Verwaltungsgericht den

Beschwerdeführer auf, eine verbesserte, das heisst mit einer rechtsgenügenden

Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. Eine verbesserte Beschwerdeschrift reichte

der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 ein, woraufhin das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 die Akten

beizog. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner verbesserten

Beschwerdeschrift zusätzlich die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats.

C. Wiederum

mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 setzte das Verwaltungsgericht

der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur

Erstattung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Über das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

werde nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden. Mit Schreiben vom

8.

Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

D. Am

12.

Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Anordnung einer mündlichen

Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom

16.

Februar 2018 bzw. 1. März 2018 unter Verweis auf den

Rekursentscheid vom 23. November 2017 und den Einspracheentscheid vom

1.

September 2017 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit

Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen

und gleichzeitig sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin

eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu

nehmen. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2018 mit, dass

sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer reichte mit

Schreiben vom 22. März 2018 sowie 10. April 2018 weitere

Stellungnahmen ein, worin er das Verwaltungsgericht ersuchte, die

internationalen Abkommen über die Menschenrechte zu vollstrecken. Zudem stellte

er das Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit drei Richtern,

welche nicht der SVP angehörten und ersuchte erneut um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

F. Mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin zur

Vervollständigung ihrer Akten und Einreichung von fehlenden Akten aufgefordert.

Die eingegangenen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die

sich gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wendet, zuständig. Das

gilt selbst für den Fall, dass sich bei der Prüfung der (gerade

Streitgegenstand bildenden) Frage nach dem den Parteien offenstehenden

Rechtsweg herausstellen sollte, dass die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit

für eine materielle Beurteilung der streitbetroffenen Forderung fehlen sollte;

denn indem der Bezirksrat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses

verneint hat, liegt jedenfalls bezüglich der Frage nach dem in dieser

Streitsache offenstehenden Rechtsweg eine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1

VRG vor (vgl. VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 1).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der durch die Beitragslücke bereits entstandenen

und künftigen Rentenausfälle. Für die Renteneinbusse macht der Beschwerdeführer

einen Betrag von monatlich Fr. 100.- und somit von jährlich Fr. 1'200.-

geltend. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, und

da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die

Einzelrichterin und nicht die Kammer in Dreierbesetzung zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer

aufsichtsrechtliche Vorbringen macht, da das Verwaltungsgericht nicht

Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich und für solche

Vorbringen deshalb nicht zuständig ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Sodann ist nicht weiter

auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, die internationalen Abkommen

seien anzuwenden; welche Rechtsnormen verletzt sind, ist Teil der Begründung

und nicht des Begehrens, in welchem nur Sach- oder Verfahrensanträge gestellt

werden können.

2.

2.1

Der

Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, weil er die vom Beschwerdeführer

gestellten Begehren als Schadenersatzbegehren betrachtete und er sich für die

Beurteilung von Schadenersatzbegehren sachlich nicht zuständig betrachtete;

vielmehr seien für Schadenersatzbegehren die Zivilgerichte zuständig. Im

vorliegenden Verfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den

Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

2.2

Bevor eine

Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes

wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 VRG). Dem Bezirksrat

obliegen Entscheide über Rechtsmittel in Gemeindesachen (§ 10 Abs. 1

des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG]); Ausnahmen davon

sind in Spezialgesetzen vorgesehen (§ 10 Abs. 1 BezVG; vgl. bspw. § 329

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975).

Funktionell ist der Bezirksrat Rekursinstanz, wenn Anordnungen einer

politischen Gemeinde angefochten sind (§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

VRG).

2.2.1

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden über

Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Kanton oder Gemeinden (in der Regel)

die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. b Haftungsgesetz

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen

gegen die Gemeinde in einem Vorverfahren schriftlich bei der

Gemeindevorsteherschaft einzureichen. Zuständig ist demnach die Exekutivbehörde

der Gemeinde. Lehnt die Gemeindevorsteherschaft den Anspruch ganz oder

teilweise ab oder nimmt sie nicht innert drei Monaten zum Anspruch Stellung,

kann Klage beim Gericht erhoben werden (§ 23 Haftungsgesetz).

2.2.2

Schadenersatzansprüche, die nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen sind,

sind primär Ansprüche, die durch widerrechtliches Verhalten von Angestellten in

Ausübung amtlicher Verrichtungen entstanden sind (§ 6 Haftungsgesetz); die

Widerrechtlichkeit wird durch den Verstoss gegen Normen (Verhaltensunrecht)

oder die Verletzung absoluter Rechtsgüter (Erfolgsunrecht) begründet. Liegt

keine Handlung vor, sondern ein Unterlassen, bedarf es zur Begründung der

Widerrechtlichkeit einer Garantenstellung und einer Verletzung einer daraus

resultierenden Handlungspflicht (Felix Uhlmann, Schweizerisches

Staatshaftungsrecht, 2017, Zürich/St. Gallen, Rz. 118 und 122; Martin A. Kessler,

in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I], Art. 1–529, 6. Auflage,

Basel 2015, Art. 41 N. 31 ff.). Für Schaden, der einem Dritten

durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat nur, sofern

dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 Haftungsgesetz). Auf

Schadenersatzansprüche, für welche sich die betroffene Person ausschliesslich

oder vorwiegend auf den Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3

und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV) beruft, ist das Haftungsgesetz – soweit sie nicht auf

widerrechtliches Verhalten zurückzuführen sind – nicht anwendbar, weshalb der

Ausschluss von § 2 VRG nicht zum Tragen kommt; solche Ansprüche sind im Rahmen

der Verwaltungsrechtspflege, und nicht durch die Zivilgerichte, zu beurteilen

(VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3; Plüss, § 2 N. 19;

ohne Differenzierung: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April

2013, LB120050).

2.3

Somit stellt

sich die Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht von einem

Schadenersatzanspruch, der durch die Zivilgerichte zu beurteilen ist,

ausgegangen ist. Bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit, wie hier, nach der

rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs, sind die Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen tatsächlichen Behauptungen

Ausgangspunkt. Dieses Vorgehen darf allerdings nicht dazu führen, dass die

materiellrechtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit

vollständig vorweg genommen wird. Weshalb es mit Blick auf das Zivilrecht für

sogenannte doppelrelevante Tatsachen bei der Beurteilung der Zuständigkeit

ausreicht, wenn diese Tatsachen nicht ausserhalb des Möglichen liegen und die

Klage/Beschwerde nicht geradezu missbräuchlich erhoben zu sein scheint (zur

Rechtsprechung der doppelrelevanten Tatsachen im Verwaltungsprozessrecht: BGE

137.

II 313 E. 3.3.3; zum Beweismass doppelrelevanter Tatsachen: BGE 136

III 486 E. 5). Deshalb werden die tatsächlichen Behauptungen einer Partei

vorerst als richtig angenommen (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 2.2).

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass es sich beim Beschwerdeführer um

einen juristischen Laien handelt, von dem nicht erwartet wird, dass er juristische

Fachbegriffe korrekt verwendet.

2.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt die "Übernahme und Entschädigung der

NEB, betreffend AHV Beitragslücke […] der Jahre 2004, welches das Sozial

Departement D der Stadt Zürich, gegen Pflichtverletzung nicht bezahlt wurde".

Angesichts der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2004 ist dieser Antrag so

zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für den Rentenausfall entschädigt

werden möchte, welcher ihm durch die nicht entrichteten AHV-Beiträge im Jahr

2004.

entstanden sei. Er begründet seinen Anspruch einerseits damit, dass er im

Jahr 2011 vom Sozialhilfezentrum die Zusicherung erhalten habe, eine

Entschädigung für die Renteneinbusse zu erhalten, und andererseits habe die

Sozialarbeiterin damals ihre Arbeit nicht korrekt gemacht und ihre

Verpflichtungen gegenüber ihm als Sozialhilfeempfänger nicht erfüllt, indem sie

die AHV nicht bezahlt habe, nur damit die Beschwerdegegnerin habe Geld sparen

können. Insbesondere habe die Sozialarbeiterin wissen müssen, dass er das

Formular der SVA, welches er für das Jahr 2004 nie erhalten habe, hätte

ausfüllen müssen, da auf dem Formular handschriftlich vermerkt gewesen sei,

dass er von der Fürsorge unterstützt werde; dadurch habe sie ihre Amtsgewalt im

Sinn von Art. 312 ff. StGB missbraucht.

2.3.2

Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatzbegehren somit zwar teilweise

auf die im Jahr 2011 erhaltene Auskunft – und somit auf den Vertrauensgrundsatz

– ab, aber nicht ausschliesslich oder vorwiegend, sondern mehrheitlich auf die

seiner Meinung nach durch die Beschwerdegegnerin begangene Pflichtverletzung,

indem sie die AHV-Beiträge nicht entrichtet hätte. Daraus geht hervor, dass der

Beschwerdeführer von einer widerrechtlichen Schadensverursachung ausgeht, die

nach dem Haftungsgesetz zu beurteilen wäre. Ob eine solche widerrechtliche

Schadensverursachung auch wirklich vorliegt bzw. ob ein Anspruch besteht, hat

der Zivilrichter zu entscheiden (§ 2 VRG).

2.3.3

Demnach bestand keine Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des

Schadenersatzbegehrens des Beschwerdeführers, da die Zivilgerichte dafür

zuständig sind, weshalb der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde abzuweisen ist.

Da gemäss Erwägungen des Bezirksrats die Zivilgerichte für

die Beurteilung der Sache zuständig seien, war dieser aufgrund § 5 Abs. 2

VRG auch nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da diese Pflicht nur die

Weiterleitung an Verwaltungsbehörden umfasst, nicht aber die Weiterleitung an

Zivilgerichte (Plüss, § 5 N. 54 ff.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten,

weil für das Schadenersatzbegehren das Verfahren nach Haftungsgesetz zur

Anwendung gelangt. Somit stellt sich die Frage, ob die durch das Sozialzentrum

der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügungen vom 29. April 2016 überhaupt

hätte erlassen werden dürfen bzw. ob diese infolge Unzuständigkeit nichtig ist.

Denn die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen.

3.1.1

Nach § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes sind

Schadenersatzbegehren schriftlich bei der Gemeindevorsteherschaft einzureichen,

wenn es um Ansprüche gegen die Gemeinde geht. Dementsprechend ist in der Stadt

Zürich grundsätzlich der Stadtrat zuständig, ein solches Begehren abzulehnen.

3.2

Selbst

wenn die angefochtene Verfügung des Sozialarbeiters des Sozialzentrums vom 29. April

2016.

nicht vom zuständigen Organ erlassen wurde und somit insofern fehlerhaft wäre,

führte dies nach der überwiegenden Praxis noch nicht ohne Weiteres zur

Nichtigkeit der Anordnung, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. In

Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die

Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von der Voraussetzung

abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist

und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit führt zur

Nichtigkeit, ausser wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet

allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und die Nichtigkeit nicht die

Rechtssicherheit gefährdet (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BGE 136 II

489.

E. 3.3; VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3; VGr,

20.

März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie VGr, 11. August

2010, VB.2010.00141, E. 2.4).

3.3

Im

vorliegenden Fall kann nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren

Mangel ausgegangen werden, gingen die Sozialbehörden doch selbst von ihrer

Zuständigkeit aus und kommt ihnen auf dem Gebiet der Sozialhilfe grundsätzlich

allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Ausserdem wären die Sozialbehörden sehr wohl

zuständig, ein Entschädigungsbegehren gestützt auf den Vertrauensschutz zu

beurteilen (vgl. E. 2.2.2), wie sie es auch getan haben. Sodann sprechen

weder das Prinzip von Treu und Glauben noch die Rechtssicherheit für die

Nichtigkeit der Verfügung. Zum einen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch

um Schadenersatz dem Sozialzentrum D zu, erwartete von diesem einen Entscheid

und drohte gleichzeitig an, andernfalls eine Klage beim Bezirksgericht Zürich

zu erheben. Zum anderen ist die Klageeinreichung nach § 23 Haftungsgesetz

beim Zivilgericht auch möglich, wenn eine unzuständige Behörde zum

Schadenersatzbegehren Stellung nimmt, dem Beschwerdeführer entstand dadurch

kein Nachteil (vgl. Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung

in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Auflage,

Zürich 1985, § 23 N. 4). Von einem leicht erkennbaren oder

offensichtlichen Mangel kann demnach nicht gesprochen werden. Die Verfügung ist

nicht nichtig.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung bzw.

eine mündliche Verhandlung durch drei Richter, die nicht der SVP angehören.

Sind aber wie vorliegend lediglich prozessuale Fragen (siehe E. 2) zu

beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung

ableiten (VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.2). Ein Anspruch

auf eine öffentliche Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1

VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des

Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen,

weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten

ergibt.

Der vom Beschwerdeführer angerufene § 84 VRG ist im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung auf

das Klageverfahren bezieht.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in den Verfahrensakten falsche Akten

befänden, die nicht ihn beträfen, sondern jemand anderes mit demselben Namen.

Damit macht er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 8 VRG

geltend, welches die Vollständigkeit der Akten voraussetzt (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 5).

5.2

Mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin

aufgefordert, ihr Dossier entsprechend nachzuführen und die fehlenden den

Beschwerdeführer betreffenden Akten dem Verwaltungsgericht einzureichen. Kopien

der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018

zugestellt.

5.3

Eine allfällige

Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist mit der Edition der fehlenden Akten und

Zustellung an den Beschwerdeführer geheilt worden.

6.

6.1

Insgesamt

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Präsidialverfügung vom

6.

März 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in

seinem Schreiben vom 10. April 2018 wiederum die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, ist nicht darauf einzutreten, da das

Gesuch bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. März 2018 rechtskräftig

beurteilt wurde. Vorliegend ist nur noch über das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zu entscheiden.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

6.2.2

Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von

monatlich Fr. 1'551.-, über weitere Einnahmen verfügt er gemäss eigenen

Angaben nicht, womit von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen

ist. Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Die

Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG sind folglich erfüllt und dem

Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an