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Entscheid

VB.2017.00875

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00875

21. März 2018Deutsch28 min

(URT.2018.19728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1982, türkischer Staatsangehöriger, reiste

erstmals 1996 zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 1. Oktober 1996

abgewiesen. Nachdem alle von A erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben, wurde

er am 21. Juni 2005 in die Türkei ausgeschafft.

B. Am 1. Oktober 2009 heiratete A in der Türkei die Schweizer

Bürgerin C, geboren 1974, und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein.

Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am

25. Juni 2010 trennten sich die Ehegatten. 2010 kam das gemeinsame Kind D

zur Welt, welches Schweizer Bürger ist. Das Verfahren betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung wurde sistiert, nachdem beide Ehegatten übereinstimmend

die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in Aussicht stellten. Im März 2012

nahmen die Ehegatten das Eheleben wieder auf. 2013 kam das zweite gemeinsame

Kind E zur Welt, welches ebenfalls Schweizer Bürger ist. Mit Urteil und

Verfügung des Eheschutzgerichts L vom 25. November 2013 wurde das

Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Kinder unter die Obhut der

Kindsmutter gestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

2. November 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und die

gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter

gestellt.

A wurde mit Verfügung der IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 24. Juli

2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'560.-

zugesprochen.

C.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der (damaligen)

Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2001 wurde

er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-

Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft

des Kantons Zürich vom 25. April 2002 wurde er wegen Vergehens gegen das

BetmG sowie mehrfachenr Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit drei Jahre) bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 27. September 2010 wurde er wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von

Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 8. August 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das

BetmG mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

3. Juni 2015 wurde er wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), Freiheitsberaubung

und Entführung (Art. 183 Ziffer 1 StGB), mehrfacher Nötigung

(Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB [Versuch])

sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in

Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB [Drohung während der

Ehe]) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 22 Monaten mit

gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63

Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der

ambulanten Massnahme verurteilt.

A befand sich vom 27. Juli 2013 bis

9. April 2014 in Haft. Im Anschluss erfolgte der Eintritt zur stationären

Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB in die Psychiatrisch-forensische

Klinik G. Seit dem 11. Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten

Massnahme in der psychiatrischen Klinik G, welche bis heute andauert.

D.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und entzog einem allfälligen

Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März

2017.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Urteil vom 12. Juli 2017 (VB.2017.00218)

hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 6. März

2017.

erhobene Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den

Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zurück.

IV.

Am 6. Oktober 2017 stellte die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A die im ersten Verfahren nicht zugestellten

Akten sowie den bei der Sozialabteilung der Stadt H eingeholten Bericht,

wonach der Beschwerdeführer bis am 4. Oktober 2017 insgesamt

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70 bezogen habe, zur

Stellungnahme zu.

Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A im zweiten

Rechtsgang ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass

A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten

ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen habe.

V.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember

2017.

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom

29.

November 2017 und die Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die

Bestellung von Rechtsanwalt Bals unentgeltlicher Rechsbeistand.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach

Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die

Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr

(Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen

und Ausländer [AuG]).

Von der

Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2010 bis zur

gerichtlichen Trennung im November 2013 hat die Haushaltsgemeinschaft

weniger als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit der Schweizerin

auch keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann

(Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl. statt vieler BGr, 25. März 2014,

2C_773/2013, E. 3.6.2).

2.2

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht.

Das eheliche

Zusammenleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

(Ex-)Ehefrau dauerte keine drei Jahre. Die beiden lebten vom 6. März 2010

bis am 25. Juni 2010 zusammen. Im März 2012 nahmen sie das Eheleben wieder

auf, trennten sich jedoch am 25. November 2013 wieder. Dass für die

Trennung – bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund im

Sinn von Art. 49 AuG bestanden hätte, wird nicht geltend gemacht. Das

Zusammenwohnen dauerte somit rund elf Monate und damit deutlich weniger lange

als die vom Gesetz geforderten drei Jahre, womit es bereits an der ersten

Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt (BGE 140 II 289

E. 3.8).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der

Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für

einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen

Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen

aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.

Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge

Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert

erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land

bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender

verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche

auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289

E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015,

2C_942/2014, E. 1.4).

2.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des

ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der

Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein

weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten

in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses

Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1

E. 3c; BGr, 10. März 2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das

Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng

gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I

315, E. 2.5). Es hat diese einzig bei einer ausländischen Person etwas

abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen

Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne

es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung

noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich

sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und

4.

). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse

"untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer

Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen

Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise

rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz;

kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu

gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der

tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum

Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung

und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse

usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014,

E. 4.1).

2.3.3

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn

unterhalte, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im

Wesentlichen aus, dass er keine persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Kinder

bezahle. Zudem liege aufgrund seiner schweren Straffälligkeit auch kein

tadelloses Verhalten vor.

2.3.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die

Kinderrente direkt als Kinderunterhalt an die Mutter ausbezahlt werde und die

Kindsmutter im Übrigen explizit auf weiteren Kinderunterhalt verzichtet habe.

Er sei psychisch krank und könne daher keiner regulären Erwerbstätigkeit

nachgehen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, nicht mehr Einkommen zu

generieren. Er entlaste die Kindsmutter, wenn sie Hilfe brauche. Es treffe

nicht zu, dass er schwere Straftaten begangen habe, solches lasse sich aus dem

unbegründeten Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015 nicht

ableiten. Sodann habe der in der Anklageschrift erwähnte Vorfall im November

2009.

in der Türkei stattgefunden und seine (Ex-)Ehefrau habe ihm verziehen.

2.3.5

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier

minderjähriger Kinder schweizerischer Nationalität. Er hat weder das Sorge-

noch Obhutsrecht und lebt auch nicht mit ihnen zusammen; diese leben bei ihrer

Mutter. Es besteht unbestritten eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen. Ob die vom Beschwerdeführer

übernommenen Betreuungsaufgaben den Umfang erreichen, dass trotz fehlender

Unterhaltsbeiträge, von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven

Beziehung auszugehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat

sich angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten

nicht wie erforderlich tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer wurde wegen

Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung

und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei

offensichtlich nicht um untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland verübt hat

oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile verziehen hat. Der

Beschwerdeführer kann auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

2.4

Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem

Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch

keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Dass

er während einem Jahr eine Beziehung mit einer Schweizerin geführt hat, in

einem Sportverein Mitglied ist und im Jahr 1999 sowie 2000 einen Schweizer Sportrekord

gebrochen hat, vermag noch keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen. Die

Feststellung der Vor­instanz, dass der Beschwerdeführer keinen

Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten kann, ist damit

nicht zu beanstanden.

3.

Der

Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts

oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm einen Anspruch auf Erteilung

oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt. Nach

Art. 33 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG

vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung

erteilt wird, liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde

(Art. 96 AuG). Dabei

berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des

Ausländers.

4.

4.1

Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 AuG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige

Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Der Beschwerdeführer ist am

3.

Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer

ambulanten Massnahme verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb

offensichtlich vor.

4.2

4.2.1

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall

bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da

und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben

bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

4.2.2

Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet

die Tat. Dabei stellt das Strafmass von 22 Monaten ein grosses

migrationsrechtliches Verschulden dar, liegt es doch weit über der

Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die

Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215

E. 3.1).

4.2.3

In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden

(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

Verschuldenserhöhend

ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich

verurteilt worden ist. Er musste von 2001 bis 2015 vier Mal zu insgesamt

25.

Mo­naten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 200.- Bussen bestraft werden. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit

hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine

gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten

lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen.

Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen

Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen

konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische

Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der

Beschwerdeführer hat sich zudem der Gefährdung des Lebens und der

Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht, beides sind Anlassdelikte, welche nach dem Willen des

Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die

Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g

StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und

g StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach seiner Verurteilung) in Kraft

getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu

tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2).

Die Vorinstanz hat betreffend

Rückfallgefahr zutreffend festgehalten, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens

des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten

bestehen, liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen,

Geld- und Freiheitsstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten, was auf eine

gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aus der

Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 3. Juni 2015 zu keiner weiteren

Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine

Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der

strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; vom

27.

Juli 2013 bis 9. April 2014 befand er sich zudem in Haft, danach

in stationärer Behandlung und seit Juni 2014 befindet er sich in einer

ambulanten Massnahme in der psychiatrischen Klinik G. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine

verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat

nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der

Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell

erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,

verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf

das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,

E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein

rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen aktuellen Bericht der psychiatrischen

Klinik G betreffend Legalprognose eingeholt habe, verkennt er, dass Therapie-

und Vollzugsberichte zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr

herangezogen werden können, jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich

ausschlaggebend sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

zutreffen sollte, dass er keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr

konsumiert und sich die Risikofaktoren durch die Therapie seiner

chronifizierten paranoiden Schizophrenie seit der letzten Beurteilung vom März

2016.

weiter verbessert haben, lässt sich die Rückfallgefahr aufgrund der

obgenannten Erwägungen nicht gänzlich ausschliessen. Im

ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen

die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,

20.

Mai 2014,2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,

2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf

das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen

können, kommt der Rückfallgefahr zudem nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da

abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte,

zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen

(vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr,

1.

Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,

E. 3.1). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist

lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu

führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die

Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung

weiterer Beweismittel absehen und hat das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein grosses migrationsrechtliches

Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte), die

nicht gänzlich auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht

wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine soziale

Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer

Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

5.

5.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der

Beschwerdeführer ist 1996 im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner

Mutter und vier Geschwistern erstmals in die Schweiz eingereist und wurde nach

erfolglosem Asylverfahren 2005 und mehreren Rechtsmitteln in die Türkei

ausgeschafft. Er verfügte nach dem negativen Asylentscheid und seiner

rechtskräftigen Wegweisung weder über ein Recht noch über einen Titel zum

weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Infolge der rechtskräftig gewordenen

Wegweisung war er vielmehr gehalten gewesen, das Land zu verlassen.

Praxisgemäss wird der Dauer eines illegalen oder prekären Aufenthalts kein

besonderes Gewicht beigemessen. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt, der

aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert

wird (BGE 137 II 1 E. 4.3). Am 1. Oktober 2009 heiratete er in der

Türkei eine Schweizerin und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein und

hält sich somit seit acht Jahren (rechtmässig) hier auf. In dieser Zeit, ist es

dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich in der Schweiz erfolgreich zu

integrieren und hat keine nennenswerte Verwurzelung stattgefunden. Der

Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen sprachlich in der Schweiz

integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt werden; diesen ist im

Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.

Weiter ist ihm in

wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er

beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in der

Türkei die Primarschule und in der Schweiz die Realschule absolviert, danach

jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäss eigenen (unbelegten)

Angaben war er zeitweise als Küchenhilfe in verschiedenen Gastronomiebetrieben tätig.

Zurzeit ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt in einer Tagesstätte für

Menschen mit psychischer Beeinträchtigung tätig und bezieht eine monatliche

IV-Rente von rund Fr. 1'567.-. Seit März 2014 muss er ergänzend von der

Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70

(Stand Oktober 2017) bezogen, was als erheblich zu bezeichnen ist. Der Bezug dauert gemäss Auskunft der Stadt H sicherlich noch

zwei Jahre an, da er erst ab 2020 Ergänzungsleistungen beantragen könne.

In sozialer Hinsicht ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschwerdeführer unterhält hier Beziehungen zu

seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester und seinen Kindern. Im

ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Leuten aus dem betreuten Wohnen,

I AG, und der Stiftung J. Darüber hinaus ist er Mitglied im Sportverein K.

Die mittlerweile beendete Beziehung mit einer Schweizerin, die zwei im Jahr

1999.

sowie 2000 gewonnenen Schweizer Sportrekorde vermögen noch keine

erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung

ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4

Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR

142.

]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers durfte die

Vorinstanz ohne Willkür von einer nicht gelungenen sozialen Integration

ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland

verübt hat oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile

verziehen hat (BGr, 2. August 2016,

2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;

BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).

Es kann nach dem

Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer

Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

5.3

Betroffen

von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen

Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine beiden minderjährigen

Söhne. Die vier und sieben Jahre alten Kinder leben bei der Kindsmutter, welche

die elterliche Sorge und Obhut hat. Der Beschwerdeführer pflegt unbestritten

eine enge und schützenswerte Beziehung zu seinen Kindern. Diese haben ein

vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrem Vater in der

Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über

die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch wenn dem Kindeswohl

im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden

Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Betroffenen bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz dieses

überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit

weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer

auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall

einer Trennung konkret gefährdet wäre. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht,

dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch eine

Wegweisung stark belastet wird und die Kinder wie auch den Beschwerdeführer

hart treffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die

Beziehung jedoch nach wie vor mittels gegenseitigen Besuchen und den Mitteln

der Telekommunikation aufrechterhalten werden. Sollten die Kinder aufgrund

ihres Alters noch nicht in der Lage sein, den Kontakt zum Beschwerdeführer

selbst wahrzunehmen, können sie durch ihre Mutter unterstützt werden, mit der

der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis pflegt. Die

vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen sehr schwer und begründen ein

erhebliches und vorliegend die Interessen der Kinder überwiegendes öffentliches

Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.

5.4

Schliesslich

sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in die Türkei ersichtlich. Der

Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und ist im Rahmen des

Familiennachzugs als 14-Jähriger in die Schweiz gekommen. Im Alter von 23 Jahren

kehrte er in die Türkei zurück und hielt sich dort während fünf Jahren auf. Er

hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines

Erwachsenenalters in seinem Heimatland verbracht. Auch wenn er vorbringt, sein

Heimatland seit sieben Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem

Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den

Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut ist. Dort leben seinen

Angaben zufolge Tanten und Onkel, zu denen er aber nicht viel Kontakt habe. Es

kann vom Beschwerdeführer indes erwartet werden, dass er die familiären

Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um

seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei

der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist eine adäquate Behandlung von

Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann eine in der Schweiz begonnene

Therapie in der Türkei fortgesetzt werden. Personen, die nicht über genügend

finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser medizinischer

Versorgung und Medikamenten (vgl. BVGr, 4. August 2014, D-1601/2013,

E. 7.3.2.2). Eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers ist somit auch

in der Türkei gewährleistet und es liegt keine medizinische Notlage vor, welche

der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte (vgl.

Art. 83 Abs. 4 AuG BGr, 4. De­zember 2014,2C_573/2014, E. 4.3.1).

Sollte die Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern

zu einer kritischen psychischen Situation führen, wie er geltend macht, ist

darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden gehalten

sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare

vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das

Leben und die Gesundheit einer rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht

beeinträchtigt wird. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer

nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG) und

sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine weitere Behandlung im

Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;

BGr, 14. September 2017,2C_112/2017, E. 3.4.4). Es wird nicht

verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht,

dass sich praktisch das gesamte familiäre Umfeld des Beschwerdeführers in der

Schweiz befindet und er hier zurzeit einer Arbeit an einem geschützten

Arbeitsplatz nachgehen kann, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat als

gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen

würde. Der Umstand, dass die wirtschaftliche Situation in der

Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, lässt die Rückkehr jedoch entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht als

unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.; BGE 137 II 345

E. 3.2.3, BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 4.2.1). Der

Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen

kann. Dem 36-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in

welchem er 19 Jahre verbracht hat, zuzumuten.

6.

6.1

Aufgrund

der genannten Umstände, namentlich der bei Anlassdelikten herrschenden Strenge

im Ausländerrecht, ist der Schluss der Vorinstanz, dass das erhebliche

öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates

Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, nicht zu

beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf

schliessen lassen, dass sich sein Schicksal von demjenigen anderer Ausländer in

vergleichbaren Situationen abhebt.

6.2

An diesem

Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die

Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz (sinngemäss) vorwirft, die Praxis

des EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren

Freiheitsentzug und Sozialhilfeabhängigkeit keine aufenthaltsbeendende

Massnahme rechtfertige, verkennt er die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat

dort keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten

Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das

Bundesgericht eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der

vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325

E. 2.4). So war für

den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor längerer Zeit aus der

Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer

befindet sich immer noch in der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme,

weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen

werden kann. Der Beschwerdeführer kann aus dem Entscheid keine weitergehenden

Rechte zu seinen Gunsten ableiten.

6.3

Die

Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. Sie hat ihr

Ermessen nach dem Gesagten pflichtgemäss ausgeübt. Damit erweist sich der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

7.3

Der

Beschwerdeführer ist (ergänzend) sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist,

dass er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten

aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende

Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers

aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos,

weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer

ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.4

Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7.1 Stunden aus,

was einer Entschädigung von Fr. 1'755.65 (inkl. Barauslagen von Fr. 63.60.-

und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss

§ 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr] i. V. m.

§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

[AnwGebV]).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführes nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B

wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'755.65 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an