VB.2017.00875
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00875
21. März 2018Deutsch28 min
(URT.2018.19728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00875
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1982, türkischer Staatsangehöriger, reiste
erstmals 1996 zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 1. Oktober 1996
abgewiesen. Nachdem alle von A erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben, wurde
er am 21. Juni 2005 in die Türkei ausgeschafft.
B. Am 1. Oktober 2009 heiratete A in der Türkei die Schweizer
Bürgerin C, geboren 1974, und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein.
Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am
25. Juni 2010 trennten sich die Ehegatten. 2010 kam das gemeinsame Kind D
zur Welt, welches Schweizer Bürger ist. Das Verfahren betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung wurde sistiert, nachdem beide Ehegatten übereinstimmend
die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in Aussicht stellten. Im März 2012
nahmen die Ehegatten das Eheleben wieder auf. 2013 kam das zweite gemeinsame
Kind E zur Welt, welches ebenfalls Schweizer Bürger ist. Mit Urteil und
Verfügung des Eheschutzgerichts L vom 25. November 2013 wurde das
Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Kinder unter die Obhut der
Kindsmutter gestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
2. November 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und die
gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter
gestellt.
A wurde mit Verfügung der IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 24. Juli
2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'560.-
zugesprochen.
C.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der (damaligen)
Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2001 wurde
er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) bestraft.
-
Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft
des Kantons Zürich vom 25. April 2002 wurde er wegen Vergehens gegen das
BetmG sowie mehrfachenr Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit drei Jahre) bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 27. September 2010 wurde er wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von
Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 8. August 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
BetmG mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
3. Juni 2015 wurde er wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), Freiheitsberaubung
und Entführung (Art. 183 Ziffer 1 StGB), mehrfacher Nötigung
(Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB [Versuch])
sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in
Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB [Drohung während der
Ehe]) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 22 Monaten mit
gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63
Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der
ambulanten Massnahme verurteilt.
A befand sich vom 27. Juli 2013 bis
9. April 2014 in Haft. Im Anschluss erfolgte der Eintritt zur stationären
Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB in die Psychiatrisch-forensische
Klinik G. Seit dem 11. Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten
Massnahme in der psychiatrischen Klinik G, welche bis heute andauert.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und entzog einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März
2017.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Urteil vom 12. Juli 2017 (VB.2017.00218)
hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 6. März
2017.
erhobene Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den
Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurück.
IV.
Am 6. Oktober 2017 stellte die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A die im ersten Verfahren nicht zugestellten
Akten sowie den bei der Sozialabteilung der Stadt H eingeholten Bericht,
wonach der Beschwerdeführer bis am 4. Oktober 2017 insgesamt
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70 bezogen habe, zur
Stellungnahme zu.
Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A im zweiten
Rechtsgang ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass
A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten
ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen habe.
V.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember
2017.
beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom
29.
November 2017 und die Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung von Rechtsanwalt Bals unentgeltlicher Rechsbeistand.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach
Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die
Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr
(Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]).
Von der
Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2010 bis zur
gerichtlichen Trennung im November 2013 hat die Haushaltsgemeinschaft
weniger als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit der Schweizerin
auch keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann
(Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl. statt vieler BGr, 25. März 2014,
2C_773/2013, E. 3.6.2).
2.2
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht.
Das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
(Ex-)Ehefrau dauerte keine drei Jahre. Die beiden lebten vom 6. März 2010
bis am 25. Juni 2010 zusammen. Im März 2012 nahmen sie das Eheleben wieder
auf, trennten sich jedoch am 25. November 2013 wieder. Dass für die
Trennung – bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund im
Sinn von Art. 49 AuG bestanden hätte, wird nicht geltend gemacht. Das
Zusammenwohnen dauerte somit rund elf Monate und damit deutlich weniger lange
als die vom Gesetz geforderten drei Jahre, womit es bereits an der ersten
Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt (BGE 140 II 289
E. 3.8).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der
Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für
einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen
Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen
aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.
Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge
Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert
erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land
bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender
verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche
auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289
E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015,
2C_942/2014, E. 1.4).
2.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der
Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein
weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses
Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1
E. 3c; BGr, 10. März 2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das
Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng
gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I
315, E. 2.5). Es hat diese einzig bei einer ausländischen Person etwas
abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen
Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne
es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung
noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich
sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und
4.
). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse
"untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz;
kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu
gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014,
E. 4.1).
2.3.3
Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn
unterhalte, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im
Wesentlichen aus, dass er keine persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Kinder
bezahle. Zudem liege aufgrund seiner schweren Straffälligkeit auch kein
tadelloses Verhalten vor.
2.3.4
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die
Kinderrente direkt als Kinderunterhalt an die Mutter ausbezahlt werde und die
Kindsmutter im Übrigen explizit auf weiteren Kinderunterhalt verzichtet habe.
Er sei psychisch krank und könne daher keiner regulären Erwerbstätigkeit
nachgehen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, nicht mehr Einkommen zu
generieren. Er entlaste die Kindsmutter, wenn sie Hilfe brauche. Es treffe
nicht zu, dass er schwere Straftaten begangen habe, solches lasse sich aus dem
unbegründeten Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015 nicht
ableiten. Sodann habe der in der Anklageschrift erwähnte Vorfall im November
2009.
in der Türkei stattgefunden und seine (Ex-)Ehefrau habe ihm verziehen.
2.3.5
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier
minderjähriger Kinder schweizerischer Nationalität. Er hat weder das Sorge-
noch Obhutsrecht und lebt auch nicht mit ihnen zusammen; diese leben bei ihrer
Mutter. Es besteht unbestritten eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen. Ob die vom Beschwerdeführer
übernommenen Betreuungsaufgaben den Umfang erreichen, dass trotz fehlender
Unterhaltsbeiträge, von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven
Beziehung auszugehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat
sich angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
nicht wie erforderlich tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer wurde wegen
Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung
und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei
offensichtlich nicht um untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung.
Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland verübt hat
oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile verziehen hat. Der
Beschwerdeführer kann auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
2.4
Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem
Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch
keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Dass
er während einem Jahr eine Beziehung mit einer Schweizerin geführt hat, in
einem Sportverein Mitglied ist und im Jahr 1999 sowie 2000 einen Schweizer Sportrekord
gebrochen hat, vermag noch keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen
Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten kann, ist damit
nicht zu beanstanden.
3.
Der
Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts
oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihm einen Anspruch auf Erteilung
oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt. Nach
Art. 33 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG
vorliegen. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung
erteilt wird, liegt im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde
(Art. 96 AuG). Dabei
berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des
Ausländers.
4.
4.1
Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 AuG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
Der Beschwerdeführer ist am
3.
Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer
ambulanten Massnahme verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb
offensichtlich vor.
4.2
4.2.1
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall
bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da
und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben
bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
4.2.2
Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet
die Tat. Dabei stellt das Strafmass von 22 Monaten ein grosses
migrationsrechtliches Verschulden dar, liegt es doch weit über der
Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die
Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215
E. 3.1).
4.2.3
In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden
(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
Verschuldenserhöhend
ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich
verurteilt worden ist. Er musste von 2001 bis 2015 vier Mal zu insgesamt
25.
Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 200.- Bussen bestraft werden. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit
hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine
gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten
lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen.
Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen
Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der
Beschwerdeführer hat sich zudem der Gefährdung des Lebens und der
Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht, beides sind Anlassdelikte, welche nach dem Willen des
Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die
Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g
StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und
g StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach seiner Verurteilung) in Kraft
getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu
tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE
139.
I 31 E. 2.3.2).
Die Vorinstanz hat betreffend
Rückfallgefahr zutreffend festgehalten, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens
des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten
bestehen, liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen,
Geld- und Freiheitsstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten, was auf eine
gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aus der
Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 3. Juni 2015 zu keiner weiteren
Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine
Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der
strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; vom
27.
Juli 2013 bis 9. April 2014 befand er sich zudem in Haft, danach
in stationärer Behandlung und seit Juni 2014 befindet er sich in einer
ambulanten Massnahme in der psychiatrischen Klinik G. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine
verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat
nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der
Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell
erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,
verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf
das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,
E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen aktuellen Bericht der psychiatrischen
Klinik G betreffend Legalprognose eingeholt habe, verkennt er, dass Therapie-
und Vollzugsberichte zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr
herangezogen werden können, jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich
ausschlaggebend sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
zutreffen sollte, dass er keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr
konsumiert und sich die Risikofaktoren durch die Therapie seiner
chronifizierten paranoiden Schizophrenie seit der letzten Beurteilung vom März
2016.
weiter verbessert haben, lässt sich die Rückfallgefahr aufgrund der
obgenannten Erwägungen nicht gänzlich ausschliessen. Im
ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen
die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,
20.
Mai 2014,2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,
2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen
können, kommt der Rückfallgefahr zudem nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da
abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte,
zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen
(vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr,
1.
Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,
E. 3.1). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist
lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu
führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die
Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung
weiterer Beweismittel absehen und hat das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein grosses migrationsrechtliches
Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte), die
nicht gänzlich auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht
wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine soziale
Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer
Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.
5.
5.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der
Beschwerdeführer ist 1996 im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner
Mutter und vier Geschwistern erstmals in die Schweiz eingereist und wurde nach
erfolglosem Asylverfahren 2005 und mehreren Rechtsmitteln in die Türkei
ausgeschafft. Er verfügte nach dem negativen Asylentscheid und seiner
rechtskräftigen Wegweisung weder über ein Recht noch über einen Titel zum
weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Infolge der rechtskräftig gewordenen
Wegweisung war er vielmehr gehalten gewesen, das Land zu verlassen.
Praxisgemäss wird der Dauer eines illegalen oder prekären Aufenthalts kein
besonderes Gewicht beigemessen. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt, der
aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert
wird (BGE 137 II 1 E. 4.3). Am 1. Oktober 2009 heiratete er in der
Türkei eine Schweizerin und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein und
hält sich somit seit acht Jahren (rechtmässig) hier auf. In dieser Zeit, ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich in der Schweiz erfolgreich zu
integrieren und hat keine nennenswerte Verwurzelung stattgefunden. Der
Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen sprachlich in der Schweiz
integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt werden; diesen ist im
Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.
Weiter ist ihm in
wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er
beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in der
Türkei die Primarschule und in der Schweiz die Realschule absolviert, danach
jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäss eigenen (unbelegten)
Angaben war er zeitweise als Küchenhilfe in verschiedenen Gastronomiebetrieben tätig.
Zurzeit ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt in einer Tagesstätte für
Menschen mit psychischer Beeinträchtigung tätig und bezieht eine monatliche
IV-Rente von rund Fr. 1'567.-. Seit März 2014 muss er ergänzend von der
Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70
(Stand Oktober 2017) bezogen, was als erheblich zu bezeichnen ist. Der Bezug dauert gemäss Auskunft der Stadt H sicherlich noch
zwei Jahre an, da er erst ab 2020 Ergänzungsleistungen beantragen könne.
In sozialer Hinsicht ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer unterhält hier Beziehungen zu
seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester und seinen Kindern. Im
ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Leuten aus dem betreuten Wohnen,
I AG, und der Stiftung J. Darüber hinaus ist er Mitglied im Sportverein K.
Die mittlerweile beendete Beziehung mit einer Schweizerin, die zwei im Jahr
1999.
sowie 2000 gewonnenen Schweizer Sportrekorde vermögen noch keine
erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4
Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR
142.
]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers durfte die
Vorinstanz ohne Willkür von einer nicht gelungenen sozialen Integration
ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Taten (teilweise) im Ausland
verübt hat oder, ob die Geschädigte (seine Ex-Ehefrau) ihm mittlerweile
verziehen hat (BGr, 2. August 2016,
2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;
BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).
Es kann nach dem
Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer
Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
5.3
Betroffen
von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine beiden minderjährigen
Söhne. Die vier und sieben Jahre alten Kinder leben bei der Kindsmutter, welche
die elterliche Sorge und Obhut hat. Der Beschwerdeführer pflegt unbestritten
eine enge und schützenswerte Beziehung zu seinen Kindern. Diese haben ein
vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrem Vater in der
Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch wenn dem Kindeswohl
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden
Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Betroffenen bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz dieses
überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit
weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall
einer Trennung konkret gefährdet wäre. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht,
dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch eine
Wegweisung stark belastet wird und die Kinder wie auch den Beschwerdeführer
hart treffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die
Beziehung jedoch nach wie vor mittels gegenseitigen Besuchen und den Mitteln
der Telekommunikation aufrechterhalten werden. Sollten die Kinder aufgrund
ihres Alters noch nicht in der Lage sein, den Kontakt zum Beschwerdeführer
selbst wahrzunehmen, können sie durch ihre Mutter unterstützt werden, mit der
der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis pflegt. Die
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen sehr schwer und begründen ein
erhebliches und vorliegend die Interessen der Kinder überwiegendes öffentliches
Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.
5.4
Schliesslich
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in die Türkei ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und ist im Rahmen des
Familiennachzugs als 14-Jähriger in die Schweiz gekommen. Im Alter von 23 Jahren
kehrte er in die Türkei zurück und hielt sich dort während fünf Jahren auf. Er
hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines
Erwachsenenalters in seinem Heimatland verbracht. Auch wenn er vorbringt, sein
Heimatland seit sieben Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut ist. Dort leben seinen
Angaben zufolge Tanten und Onkel, zu denen er aber nicht viel Kontakt habe. Es
kann vom Beschwerdeführer indes erwartet werden, dass er die familiären
Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um
seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei
der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist eine adäquate Behandlung von
Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann eine in der Schweiz begonnene
Therapie in der Türkei fortgesetzt werden. Personen, die nicht über genügend
finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser medizinischer
Versorgung und Medikamenten (vgl. BVGr, 4. August 2014, D-1601/2013,
E. 7.3.2.2). Eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers ist somit auch
in der Türkei gewährleistet und es liegt keine medizinische Notlage vor, welche
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014, E. 4.3.1).
Sollte die Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern
zu einer kritischen psychischen Situation führen, wie er geltend macht, ist
darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden gehalten
sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit einer rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht
beeinträchtigt wird. Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer
nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG) und
sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine weitere Behandlung im
Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
BGr, 14. September 2017,2C_112/2017, E. 3.4.4). Es wird nicht
verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht,
dass sich praktisch das gesamte familiäre Umfeld des Beschwerdeführers in der
Schweiz befindet und er hier zurzeit einer Arbeit an einem geschützten
Arbeitsplatz nachgehen kann, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat als
gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen
würde. Der Umstand, dass die wirtschaftliche Situation in der
Türkei schwieriger ist als in der Schweiz, lässt die Rückkehr jedoch entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.; BGE 137 II 345
E. 3.2.3, BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 4.2.1). Der
Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen
kann. Dem 36-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in
welchem er 19 Jahre verbracht hat, zuzumuten.
6.
6.1
Aufgrund
der genannten Umstände, namentlich der bei Anlassdelikten herrschenden Strenge
im Ausländerrecht, ist der Schluss der Vorinstanz, dass das erhebliche
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, nicht zu
beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf
schliessen lassen, dass sich sein Schicksal von demjenigen anderer Ausländer in
vergleichbaren Situationen abhebt.
6.2
An diesem
Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die
Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz (sinngemäss) vorwirft, die Praxis
des EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren
Freiheitsentzug und Sozialhilfeabhängigkeit keine aufenthaltsbeendende
Massnahme rechtfertige, verkennt er die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat
dort keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten
Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das
Bundesgericht eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der
vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325
E. 2.4). So war für
den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor längerer Zeit aus der
Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer
befindet sich immer noch in der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme,
weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen
werden kann. Der Beschwerdeführer kann aus dem Entscheid keine weitergehenden
Rechte zu seinen Gunsten ableiten.
6.3
Die
Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. Sie hat ihr
Ermessen nach dem Gesagten pflichtgemäss ausgeübt. Damit erweist sich der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)
7.3
Der
Beschwerdeführer ist (ergänzend) sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist,
dass er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten
aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos,
weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer
ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.4
Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7.1 Stunden aus,
was einer Entschädigung von Fr. 1'755.65 (inkl. Barauslagen von Fr. 63.60.-
und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss
§ 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGr] i. V. m.
§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
[AnwGebV]).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführes nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B
wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'755.65 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…