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Entscheid

VB.2018.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00001

5. April 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf,

Kloten resp. Lindau an. Massgebend für den jeweiligen Rayon sei die durch das

kantonale Sozialamt zugewiesene Unterkunft. Eine Eingrenzung des

Beschwerdeführers auf die Gemeinde Lindau bestand schon davor; diese wurde mit

Verfügung vom 9. Juni 2016 angeordnet. Unverändert blieben durch die

Anpassung des Eingrenzungsrayons vom 4. Oktober 2017 die Bestimmungen in

der ursprünglichen Eingrenzungsverfügung, worin die Gültigkeit der Massnahme

auf zwei Jahre befristet sowie angeordnet wurde, dass für zwingende Reisen

ausserhalb des Rayons – abgesehen von amtlichen Vorladungen, Terminen für

gemeinnützige Arbeit und Arztbesuchen – vorgängig eine Ausnahmebewilligung

einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 25. Oktober 2017 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der

Verfügung vom 4. Oktober 2017. Dieses wies die Beschwerde am 15. Dezember

2017.

ab.

III.

Hiergegen erhob A am 31. Dezember 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung

sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Rayon

auszudehnen und A zu gestatten, auch Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne

Ausnahmebewilligung wahrzunehmen. Weiter sei ihm eine Entschädigung für die

erlittene Grundrechtsverletzung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht

beantragte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die

Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Januar

2018.

auf eine Stellungnahme. Am 24. Januar 2018 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 30. Januar

2018.

an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b und § 38b Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da sich

vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch

die Kammer zu beurteilen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in zweifacher Hinsicht

eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs: Erstens habe das

Zwangsmassnahmengericht seine Eventualanträge nicht geprüft. Diesbezüglich

beantragt er jedoch ausdrücklich keine Rückweisung an die Vorinstanz und bringt

vor, die Gehörsverletzung könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt

werden. Weiter rügt er, das Migrationsamt habe ihn vor Erlass der vorliegend

angefochtenen Anpassungsverfügung nicht angehört, und macht geltend, die

Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von einer Heilung der Gehörsverletzung

ausgegangen.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog im Hinblick auf die Eingrenzung, das rechtliche

Gehör sei im Zusammenhang mit dem Erlass der ersten den Beschwerdeführer

betreffenden Eingrenzungsverfügung vom 9. Juni 2016 gewährt worden, welche

sich bloss in Bezug auf den Rayon von der vorliegend angefochtenen Verfügung

unterscheide. Zudem habe er sich im Rechtsmittelverfahren zur Sachlage äussern

können. Unter diesen Umständen sei die – nicht schwerwiegende –

Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren heilbar.

2.2

Beim

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handelt es sich um ein mit der

Persönlichkeit untrennbar verbundenes Recht des Einzelnen, beim Erlass eines in

seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids mitzuwirken, namentlich indem die

Behörde die betroffene Person anhört und ihre Vorbringen auch tatsächlich prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht entscheidend ist hierbei der

mutmassliche Inhalt der Äusserungen der betroffenen Person bzw. ob diese den

Entscheid überhaupt hätten beeinflussen können. Die vom Entscheid der Behörde

betroffene Person ist vor Erlass des Entscheids anzuhören, wobei ihr

grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu allen für den Entscheid

wesentlichen Sachfragen äussern zu können (§ 4 der Verordnung über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich 2016, N. 1001 ff.; BGE 127 I 54 E. 2.b).

Vom Grundsatz, dass die Anhörung vorgängig zu

erfolgen hat, sind im öffentlichen Interesse – bei Gefahr der Vereitelung einer

prozessualen Massnahme, bei Dringlichkeit oder aus Praktikabilitätsgründen –

Ausnahmen möglich (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern

2013, S. 501 ff.).

Nach dem Gesagten

darf folglich auf eine vorgängige Anhörung im Regelfall nicht verzichtet

werden. In besonderen Fällen von Umplatzierungen ist es im Sinn einer Ausnahme jedoch

zulässig, eine Anpassung der Eingrenzungsverfügung ohne vorgängige Anhörung

vorzunehmen. Diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt

werden. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör weder

vorgängig noch im Nachhinein gewährt; die Anpassung der Eingrenzung erfolgte

unter Missachtung des Gehörsanspruchs. Der Beschwerdegegnerin ist nicht darin

zu folgen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge einer

Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber der vorherigen Situation

unterbleiben könne: Die von ihr herangezogenen Grundsätze bezüglich einer reformatio

in melius vor einer Rekursinstanz können nicht analog auf das Verfahren zum

Erlass einer Verfügung angewandt werden.

2.3

Da der

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde

(E. 2.2), ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung im Verlauf des

Rechtsmittelverfahrens geheilt werden konnte.

2.3.1

Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGr, 15. April

2016,6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Da vorliegend nicht die erstmalige Anordnung einer

Eingrenzung, sondern eine Anpassung der bereits verfügten Eingrenzung auf ein alternatives

Gemeindegebiet infrage steht, liegt in der Unterlassung der Anhörung noch keine

schwerwiegende Gehörsverletzung. Sodann verfügt das Zwangsmassnahmengericht als

Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich der Beschwerdeführer im

Gerichtsverfahren einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. Damit sind die

Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung grundsätzlich gegeben.

2.3.2

Allerdings kommt eine Heilung – auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen

erfüllt sind – dann nicht in Betracht, wenn in gleichgelagerten Fällen

regelmässig gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen wird

(Kiener/Kälin, S. 487; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch

auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 463 f.; vgl. auch BGE 126 II 111 E. 6a/bb). Offenbar ist es

wiederholt vorgekommen, dass die Beschwerdegegnerin Anpassungsverfügungen ohne

Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen hat. Indes war die Rechtslage

diesbezüglich lange Zeit ungeklärt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass das Migrationsamt auch inskünftig und entgegen der aktuellen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Anpassungsverfügungen regelmässig ohne

Gehörsgewährung vornehmen würde (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767,

E. 2). Entscheidend ist, dass einer systematischen Gehörsverletzung nicht

mit einer grosszügigen "Heilungspraxis" Vorschub geleistet wird (vgl.

Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in:

SJZ 100/2004, S. 377 ff., S. 380 mittlere Spalte); die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts soll mit Blick auf das Gesagte Grundlage

dafür sein, dass die Betroffenen auch im Fall einer Anpassung des Rayons

grundsätzlich vorgängig angehört werden. Entsprechend ist nicht davon

auszugehen, dass künftig in diversen gleichgelagerten Fällen regelmässig gegen

den Gehörsanspruch verstossen wird.

2.4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin zwar gegen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers

verstossen hat, indem sie ihn im Zusammenhang mit dem Erlass ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Anpassung einer

Eingrenzung nicht anhörte. Dieser Mangel konnte jedoch geheilt werden.

2.5

Weiter

beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, dass im Fall von

alternativen Eingrenzungen das kantonale Sozialamt die jeweilige Notunterkunft

zuweist: Das Sozialamt sei für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht

zuständig; eine solche Kompetenzdelegation finde sich in Art. 74 AuG nicht.

Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführt, ist die

Zuweisung an die Notunterkünfte durch § 4 Abs. 2 der Verordnung über

die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht

(Nothilfeverordnung) vom 24. Oktober 2007 vorgesehen. Es handelt sich bei

der Zuweisung an eine Notunterkunft (anders als bei der Eingrenzung) denn auch

nicht um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme.

3.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das

Gebiet der Gemeinde Urdorf, Kloten resp. Lindau ein und griffen damit in seine

verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV).

Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer

gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36

Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 BV).

3.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

Der Beschwerdeführer

ist algerischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juni 2003 in die Schweiz

ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für

Flüchtlinge wies ihn mit Entscheid vom 25. September 2003 mit sofortiger

Wirkung aus der Schweiz weg. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist

ist damit schon seit Jahren verstrichen.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass

die betroffene Person dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

zufolge grundsätzlich auf ein ihr zugewiesenes Gebiet einzugrenzen ist. Dennoch

erscheint die Anordnung einer alternativen Eingrenzung, wenn dafür eine

Notwendigkeit konkret ersichtlich ist, nicht als ausgeschlossen (vgl. unten

E. 3.4.2).

3.2

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher

ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu

fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur

Publikation vorgesehen]).

3.3

Gemäss der

neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein grundlegendes

öffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch die Eingrenzung

zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen (BGr, 13. November 2017,

2C_287/2017, E. 4.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Die

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann

untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch

die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,

2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall.

3.4

Schliesslich

ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen

ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen).

3.4.1

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

mehrfach straffällig wurde; dies wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts ist unter derartigen Umständen eine Eingrenzung auf das

Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an

der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 27. Februar

2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).

3.4.2

Bei der Interessenabwägung ist weiter zu beachten, dass es sich bei den

Gemeinden Urdorf, Kloten und Lindau nicht etwa um Kleinstgemeinden handelt. Kloten

verfügt bei einer Gemeindefläche von 19,28 km2

über rund 17'500 Einwohner, Urdorf bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2

über knapp 10'000 Einwohner und Lindau bei einer Gemeindefläche von

11,96 km2 immer noch über mehr als 5'000 Einwohner.

Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung der

Grundbedürfnisse erlauben, ist der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit zwar

weder mit Bezug auf Urdorf noch auf Kloten oder Lindau als allzu gross zu

werten. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer alternativ

auf drei Gemeinden einzugrenzen wäre. Die Beschwerdegegnerin bringt keine

Begründung hierfür vor und es ist auch keine Notwendigkeit bzw. das

Vorhandensein eines massgeblichen öffentlichen Interesses für ein solches

Vorgehen ersichtlich. Denkbar wäre allenfalls eine Eingrenzung auf ein weiteres

Gebiet, wenn dies im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Umplatzierung

erforderlich erschiene. Die vorliegende Eingrenzung auf drei Gemeindegebiete

ist vom Zweck der Eingrenzung nicht abgedeckt. Weder die Kontrolle des

Verbleibs der ausländischen Person noch ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung

und Durchführung der Ausschaffung oder die spontane Ausreise kann mit einer

alternativen Eingrenzung gefördert werden (siehe dazu oben E. 3.2 f.).

Entsprechend gehen die Interessen des Beschwerdeführers an einer gewissen

Konstanz und Sicherheit betreffend seinen Aufenthaltsort jedenfalls vor. Der

Beschwerdeführer war ursprünglich auf die Gemeinde Lindau eingegrenzt; in

Kloten war er bis anhin nie untergebracht und eine Eingrenzung auf die Gemeinde

Urdorf ist unzulässig (siehe unten E. 3.4.3). Daher liegt es nahe, die

angefochtene Anordnung insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer darin neu

auf die Gemeindegebiete Urdorf und Kloten eingegrenzt wurde.

Dadurch

können zudem die vom Beschwerdeführer zu Recht angeführten Schwierigkeiten

vermieden werden, die sich bei alternativen Eingrenzungen im Zusammenhang mit dem

rechtlichen Gehör ergeben können: Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bei

Erlass einer solchen Verfügung dazu äussern kann, präsentiert sich die zu

beurteilende Sachlage bei einer (allenfalls mehrere Monate späteren) Umteilung

in eine andere Notunterkunft möglicherweise anders. Es ist nicht davon

auszugehen, dass ein Beschwerdeführer sich in jedem Fall schon zum Zeitpunkt

des Erlasses einer derartigen Eingrenzungsverfügung rechtsgenüglich zur

zukünftigen Situation bei einer Umteilung äussern kann.

3.4.3

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf

auch noch aus einem anderen Grund hätte aufgehoben werden müssen: In den Akten findet

sich ein Arztzeugnis vom 29. September 2017, wonach der Beschwerdeführer

aus medizinischer Sicht auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen sei. Er

bringt vor, die unterirdische Zivilschutzanlage in Urdorf, in der er sich

zurzeit befindet, sei in seinem Fall aus medizinischen Gründen unzumutbar. Es

ist davon auszugehen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der

Notunterkunft Urdorf und die damit einhergehende Eingrenzung auf die Gemeinde

Urdorf für ihn einen schwerwiegenden Nachteil darstellt, der durch das

entgegenstehende öffentliche Interesse nicht aufgewogen werden könnte.

3.4.4

Insgesamt

überwiegt das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Eingrenzung auf die

Gemeinde Lindau das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers. Hingegen

überwiegt dessen Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung bezüglich der

Gemeinden Urdorf und Kloten; die angefochtene Eingrenzungsverfügung ist insoweit

aufzuheben.

Namentlich vor dem Hintergrund der mehrfachen

Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für die im

Eventualstandpunkt beantragte Ausdehnung des Eingrenzungsrayons. Sodann besteht

für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer

Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch

hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden

Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon

selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015,

E. 5.2; BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Die in der

Beschwerde eventualiter beantragte Anpassung der Eingrenzungsverfügung, wonach

es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, neben Arztbesuchen auch Anwalts- und

Rechtsberatungstermine ohne Ausnahmebewilligung wahrzunehmen, ist im Hinblick

darauf nicht notwendig.

4.

Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf das

Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Grundrechte.

Eine solche Forderung ist im Kanton Zürich auf dem Zivilweg zu verfolgen.

5.

Mit dem vorliegenden

Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien

teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den Beschwerdeführer entfallende

Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich

wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember

2017.

wird die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2017 betreffend

Anpassung einer Eingrenzung insoweit aufgehoben, als damit eine alternative

Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die Gemeindegebiete von Urdorf und Kloten

angeordnet wurde.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …