VB.2018.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00001
5. April 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19759)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, c/o NUK Urdorf,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von
Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf,
Kloten resp. Lindau an. Massgebend für den jeweiligen Rayon sei die durch das
kantonale Sozialamt zugewiesene Unterkunft. Eine Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf die Gemeinde Lindau bestand schon davor; diese wurde mit
Verfügung vom 9. Juni 2016 angeordnet. Unverändert blieben durch die
Anpassung des Eingrenzungsrayons vom 4. Oktober 2017 die Bestimmungen in
der ursprünglichen Eingrenzungsverfügung, worin die Gültigkeit der Massnahme
auf zwei Jahre befristet sowie angeordnet wurde, dass für zwingende Reisen
ausserhalb des Rayons – abgesehen von amtlichen Vorladungen, Terminen für
gemeinnützige Arbeit und Arztbesuchen – vorgängig eine Ausnahmebewilligung
einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 25. Oktober 2017 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der
Verfügung vom 4. Oktober 2017. Dieses wies die Beschwerde am 15. Dezember
2017.
ab.
III.
Hiergegen erhob A am 31. Dezember 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung
sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Rayon
auszudehnen und A zu gestatten, auch Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne
Ausnahmebewilligung wahrzunehmen. Weiter sei ihm eine Entschädigung für die
erlittene Grundrechtsverletzung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht
beantragte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die
Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Januar
2018.
auf eine Stellungnahme. Am 24. Januar 2018 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 30. Januar
2018.
an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b und § 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da sich
vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch
die Kammer zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in zweifacher Hinsicht
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs: Erstens habe das
Zwangsmassnahmengericht seine Eventualanträge nicht geprüft. Diesbezüglich
beantragt er jedoch ausdrücklich keine Rückweisung an die Vorinstanz und bringt
vor, die Gehörsverletzung könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt
werden. Weiter rügt er, das Migrationsamt habe ihn vor Erlass der vorliegend
angefochtenen Anpassungsverfügung nicht angehört, und macht geltend, die
Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von einer Heilung der Gehörsverletzung
ausgegangen.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog im Hinblick auf die Eingrenzung, das rechtliche
Gehör sei im Zusammenhang mit dem Erlass der ersten den Beschwerdeführer
betreffenden Eingrenzungsverfügung vom 9. Juni 2016 gewährt worden, welche
sich bloss in Bezug auf den Rayon von der vorliegend angefochtenen Verfügung
unterscheide. Zudem habe er sich im Rechtsmittelverfahren zur Sachlage äussern
können. Unter diesen Umständen sei die – nicht schwerwiegende –
Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren heilbar.
2.2
Beim
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handelt es sich um ein mit der
Persönlichkeit untrennbar verbundenes Recht des Einzelnen, beim Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids mitzuwirken, namentlich indem die
Behörde die betroffene Person anhört und ihre Vorbringen auch tatsächlich prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht entscheidend ist hierbei der
mutmassliche Inhalt der Äusserungen der betroffenen Person bzw. ob diese den
Entscheid überhaupt hätten beeinflussen können. Die vom Entscheid der Behörde
betroffene Person ist vor Erlass des Entscheids anzuhören, wobei ihr
grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu allen für den Entscheid
wesentlichen Sachfragen äussern zu können (§ 4 der Verordnung über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich 2016, N. 1001 ff.; BGE 127 I 54 E. 2.b).
Vom Grundsatz, dass die Anhörung vorgängig zu
erfolgen hat, sind im öffentlichen Interesse – bei Gefahr der Vereitelung einer
prozessualen Massnahme, bei Dringlichkeit oder aus Praktikabilitätsgründen –
Ausnahmen möglich (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern
2013, S. 501 ff.).
Nach dem Gesagten
darf folglich auf eine vorgängige Anhörung im Regelfall nicht verzichtet
werden. In besonderen Fällen von Umplatzierungen ist es im Sinn einer Ausnahme jedoch
zulässig, eine Anpassung der Eingrenzungsverfügung ohne vorgängige Anhörung
vorzunehmen. Diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt
werden. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör weder
vorgängig noch im Nachhinein gewährt; die Anpassung der Eingrenzung erfolgte
unter Missachtung des Gehörsanspruchs. Der Beschwerdegegnerin ist nicht darin
zu folgen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge einer
Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber der vorherigen Situation
unterbleiben könne: Die von ihr herangezogenen Grundsätze bezüglich einer reformatio
in melius vor einer Rekursinstanz können nicht analog auf das Verfahren zum
Erlass einer Verfügung angewandt werden.
2.3
Da der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde
(E. 2.2), ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens geheilt werden konnte.
2.3.1
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGr, 15. April
2016,6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Da vorliegend nicht die erstmalige Anordnung einer
Eingrenzung, sondern eine Anpassung der bereits verfügten Eingrenzung auf ein alternatives
Gemeindegebiet infrage steht, liegt in der Unterlassung der Anhörung noch keine
schwerwiegende Gehörsverletzung. Sodann verfügt das Zwangsmassnahmengericht als
Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich der Beschwerdeführer im
Gerichtsverfahren einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. Damit sind die
Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung grundsätzlich gegeben.
2.3.2
Allerdings kommt eine Heilung – auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllt sind – dann nicht in Betracht, wenn in gleichgelagerten Fällen
regelmässig gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen wird
(Kiener/Kälin, S. 487; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 463 f.; vgl. auch BGE 126 II 111 E. 6a/bb). Offenbar ist es
wiederholt vorgekommen, dass die Beschwerdegegnerin Anpassungsverfügungen ohne
Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen hat. Indes war die Rechtslage
diesbezüglich lange Zeit ungeklärt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Migrationsamt auch inskünftig und entgegen der aktuellen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Anpassungsverfügungen regelmässig ohne
Gehörsgewährung vornehmen würde (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767,
E. 2). Entscheidend ist, dass einer systematischen Gehörsverletzung nicht
mit einer grosszügigen "Heilungspraxis" Vorschub geleistet wird (vgl.
Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in:
SJZ 100/2004, S. 377 ff., S. 380 mittlere Spalte); die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts soll mit Blick auf das Gesagte Grundlage
dafür sein, dass die Betroffenen auch im Fall einer Anpassung des Rayons
grundsätzlich vorgängig angehört werden. Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, dass künftig in diversen gleichgelagerten Fällen regelmässig gegen
den Gehörsanspruch verstossen wird.
2.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin zwar gegen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
verstossen hat, indem sie ihn im Zusammenhang mit dem Erlass ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Anpassung einer
Eingrenzung nicht anhörte. Dieser Mangel konnte jedoch geheilt werden.
2.5
Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, dass im Fall von
alternativen Eingrenzungen das kantonale Sozialamt die jeweilige Notunterkunft
zuweist: Das Sozialamt sei für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht
zuständig; eine solche Kompetenzdelegation finde sich in Art. 74 AuG nicht.
Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführt, ist die
Zuweisung an die Notunterkünfte durch § 4 Abs. 2 der Verordnung über
die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht
(Nothilfeverordnung) vom 24. Oktober 2007 vorgesehen. Es handelt sich bei
der Zuweisung an eine Notunterkunft (anders als bei der Eingrenzung) denn auch
nicht um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme.
3.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das
Gebiet der Gemeinde Urdorf, Kloten resp. Lindau ein und griffen damit in seine
verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV).
Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36
Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36
Abs. 3 BV).
3.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Der Beschwerdeführer
ist algerischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juni 2003 in die Schweiz
ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Flüchtlinge wies ihn mit Entscheid vom 25. September 2003 mit sofortiger
Wirkung aus der Schweiz weg. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist
ist damit schon seit Jahren verstrichen.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass
die betroffene Person dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
zufolge grundsätzlich auf ein ihr zugewiesenes Gebiet einzugrenzen ist. Dennoch
erscheint die Anordnung einer alternativen Eingrenzung, wenn dafür eine
Notwendigkeit konkret ersichtlich ist, nicht als ausgeschlossen (vgl. unten
E. 3.4.2).
3.2
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher
ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu
fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur
Publikation vorgesehen]).
3.3
Gemäss der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein grundlegendes
öffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch die Eingrenzung
zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen (BGr, 13. November 2017,
2C_287/2017, E. 4.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Die
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann
untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch
die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,
2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
3.4
Schliesslich
ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen
ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen).
3.4.1
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
mehrfach straffällig wurde; dies wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts ist unter derartigen Umständen eine Eingrenzung auf das
Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an
der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 27. Februar
2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).
3.4.2
Bei der Interessenabwägung ist weiter zu beachten, dass es sich bei den
Gemeinden Urdorf, Kloten und Lindau nicht etwa um Kleinstgemeinden handelt. Kloten
verfügt bei einer Gemeindefläche von 19,28 km2
über rund 17'500 Einwohner, Urdorf bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2
über knapp 10'000 Einwohner und Lindau bei einer Gemeindefläche von
11,96 km2 immer noch über mehr als 5'000 Einwohner.
Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung der
Grundbedürfnisse erlauben, ist der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit zwar
weder mit Bezug auf Urdorf noch auf Kloten oder Lindau als allzu gross zu
werten. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer alternativ
auf drei Gemeinden einzugrenzen wäre. Die Beschwerdegegnerin bringt keine
Begründung hierfür vor und es ist auch keine Notwendigkeit bzw. das
Vorhandensein eines massgeblichen öffentlichen Interesses für ein solches
Vorgehen ersichtlich. Denkbar wäre allenfalls eine Eingrenzung auf ein weiteres
Gebiet, wenn dies im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Umplatzierung
erforderlich erschiene. Die vorliegende Eingrenzung auf drei Gemeindegebiete
ist vom Zweck der Eingrenzung nicht abgedeckt. Weder die Kontrolle des
Verbleibs der ausländischen Person noch ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung
und Durchführung der Ausschaffung oder die spontane Ausreise kann mit einer
alternativen Eingrenzung gefördert werden (siehe dazu oben E. 3.2 f.).
Entsprechend gehen die Interessen des Beschwerdeführers an einer gewissen
Konstanz und Sicherheit betreffend seinen Aufenthaltsort jedenfalls vor. Der
Beschwerdeführer war ursprünglich auf die Gemeinde Lindau eingegrenzt; in
Kloten war er bis anhin nie untergebracht und eine Eingrenzung auf die Gemeinde
Urdorf ist unzulässig (siehe unten E. 3.4.3). Daher liegt es nahe, die
angefochtene Anordnung insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer darin neu
auf die Gemeindegebiete Urdorf und Kloten eingegrenzt wurde.
Dadurch
können zudem die vom Beschwerdeführer zu Recht angeführten Schwierigkeiten
vermieden werden, die sich bei alternativen Eingrenzungen im Zusammenhang mit dem
rechtlichen Gehör ergeben können: Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bei
Erlass einer solchen Verfügung dazu äussern kann, präsentiert sich die zu
beurteilende Sachlage bei einer (allenfalls mehrere Monate späteren) Umteilung
in eine andere Notunterkunft möglicherweise anders. Es ist nicht davon
auszugehen, dass ein Beschwerdeführer sich in jedem Fall schon zum Zeitpunkt
des Erlasses einer derartigen Eingrenzungsverfügung rechtsgenüglich zur
zukünftigen Situation bei einer Umteilung äussern kann.
3.4.3
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf
auch noch aus einem anderen Grund hätte aufgehoben werden müssen: In den Akten findet
sich ein Arztzeugnis vom 29. September 2017, wonach der Beschwerdeführer
aus medizinischer Sicht auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen sei. Er
bringt vor, die unterirdische Zivilschutzanlage in Urdorf, in der er sich
zurzeit befindet, sei in seinem Fall aus medizinischen Gründen unzumutbar. Es
ist davon auszugehen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der
Notunterkunft Urdorf und die damit einhergehende Eingrenzung auf die Gemeinde
Urdorf für ihn einen schwerwiegenden Nachteil darstellt, der durch das
entgegenstehende öffentliche Interesse nicht aufgewogen werden könnte.
3.4.4
Insgesamt
überwiegt das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Eingrenzung auf die
Gemeinde Lindau das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers. Hingegen
überwiegt dessen Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung bezüglich der
Gemeinden Urdorf und Kloten; die angefochtene Eingrenzungsverfügung ist insoweit
aufzuheben.
Namentlich vor dem Hintergrund der mehrfachen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für die im
Eventualstandpunkt beantragte Ausdehnung des Eingrenzungsrayons. Sodann besteht
für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch
hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon
selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015,
E. 5.2; BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Die in der
Beschwerde eventualiter beantragte Anpassung der Eingrenzungsverfügung, wonach
es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, neben Arztbesuchen auch Anwalts- und
Rechtsberatungstermine ohne Ausnahmebewilligung wahrzunehmen, ist im Hinblick
darauf nicht notwendig.
4.
Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf das
Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Grundrechte.
Eine solche Forderung ist im Kanton Zürich auf dem Zivilweg zu verfolgen.
5.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien
teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den Beschwerdeführer entfallende
Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich
wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember
2017.
wird die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2017 betreffend
Anpassung einer Eingrenzung insoweit aufgehoben, als damit eine alternative
Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die Gemeindegebiete von Urdorf und Kloten
angeordnet wurde.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …