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Entscheid

VB.2018.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00002

6. April 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19766)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C wurden vom 1. August 2015 bis zum 31. August

2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verfügte die Sozialbehörde B

die Einstellung und Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai

2017.

Rekurs beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember

2017.

ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit

Beschwerde vom 29. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

es sei der Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz

aufzuheben. Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und

deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der

während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D

anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihm für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte A sinngemäss in seiner Begründung,

auch die Akten der SVA Zürich sowie der Versicherung E AG

anzufordern.

Der Bezirksrat D übermittelte mit

Schreiben vom 15. Januar 2018 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig

mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragte die

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 16. Juni

2017.

an den Bezirksrat D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018

replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert

beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des

Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das

Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im

Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;

Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der

Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern

wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht

einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG]).

1.3

In der

Schlussabrechnung vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin

von ihr geleistete Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen

Prämienverbilligungen. Daraus resultierte ein Saldo von Fr. 1'010.50 zugunsten

des Beschwerdeführers. Dieser beanstandet, dass die rückwirkend bezahlten

Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an die

Beschwerdegegnerin und nicht an ihn bezahlt wurden.

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten

nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem

Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete

soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni

1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung

mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit,

diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26 lit. a

EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in

Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist somit

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache

ist der Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens

sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden

bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen

des Beschwerdeführers sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn

aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des

Beschwerdeführers das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar

2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383,

E. 2.2; Griffel, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit

formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die

im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw.

Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das

Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie

eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE

135.

II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00245, E. 3.3).

3.

3.1

Mit

Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die

dem Beschwerdeführer und seiner Frau gewährte wirtschaftliche Hilfe

vollumfänglich mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und

Prämienverbilligungen verrechnet werden konnten und dass ein Saldobetrag von Fr. 4'202.55

(Fr. 3'192.05 ohne KVG-Prämien und Prämienverbilligungen) zugunsten des

Beschwerdeführers resultiere. Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem

Beschluss als integrierender Bestandteil beigelegt. Darin wurde insbesondere

die wirtschaftliche Hilfe, welche der Beschwerdeführer und seine Frau erhalten

haben, mit IV-Rentennachzahlungen verrechnet, welche direkt an die Beschwerdegegnerin

geleistet wurden. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Überweisung ohne seine

Zustimmung erfolgte.

3.2

Öffentliche

oder private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können

verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistung an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Als

Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit

aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet

werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a

SHG sieht eine solche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vor, wenn die

unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält.

Somit sind die Voraussetzungen von Art. 85bis IVV für eine Abtretung

erfüllt. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die IV-Nachzahlungen an die

Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu überweisen.

4.

4.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte

während der Zeit der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin

Deutschkurse im Umfang von Fr. 5'280.-. Zudem erhielt sie eine

Integrationszulage von Fr. 1'200.-. Weiter entstanden für den Besuch der

Deutschkurse Verkehrsauslagen, deren Höhe zwischen den Parteien strittig ist.

Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit Einnahmen aus

Nachzahlungen der IV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet.

4.2

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in der

gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die

Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des

zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27

SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche

Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein (VGr,

14.

Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behörden­handbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3,

Version vom 13. März 2018, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den Sozialbehörden steht gemäss

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG

bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die

diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das

Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf

Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG;

VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

4.3

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der

Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Da die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel D.2

den kantonalen Gesetzgebern empfehlen würden, Sozialhilfeleistungen, die auf

dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten (Beschäftigungs- und

Integrationsmassnahmen), von der Rückerstattungspflicht auszunehmen, und auch Kapitel 15.2.01

des Sozialhilfe-Behördenhandbuches die SKOS-Richtlinien wiedergebe, sei auf die

Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen zu

verzichten. Die Beschwerdegegnerin irre mit ihrer Begründung, es liege im

Ermessen der Gemeinden, ob und welche Leistungen sie zurückverlangen könnten.

Die Beschwerdegegnerin würde das Sozialhilfe-Handbuch nach ihrem Gusto

auslegen. Ohne genügend Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche

Integration fast schon unmöglich, und diese würde auch einem Leben unabhängig

von der Sozialhilfe dienen. Dem Argument der Vorinstanz, ohne Sozialhilfe

hätten die Deutschkurse der Ehefrau vom Beschwerdeführer selbst bezahlt werden

müssen, entgegnet dieser, dass er sich von seiner Rente keine Sprachkurse für

seine Frau hätte leisten können.

4.4

Obwohl die

SKOS-Richtlinien empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung

beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder

sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen,

situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen),

nicht zurückzufordern (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E.3.1) und das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.2.01, Ziff. 4.), steht es der Beschwerdegegnerin aufgrund

von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch solche Leistungen

zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass von jeder

zugezogenen Person erwartet werden könne, die landesübliche Sprache zu

erlernen. Der Beschwerdeführer hätte die Kosten für die Deutschkurse selber

bezahlen müssen, hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits IV-Leistungen erhalten.

Die Vorinstanz begründet weiter, es gehe bei den Deutschkursen darum, das

"Grundrüstzeug" für ein Leben in der Schweiz zu erwerben, was zwar

allgemein den sozialen und beruflichen Einstieg, jedoch noch keine Integration

in einen spezifischen Berufsbereich fördere. Ein eigentliches In­tegrationsprogramm,

welches die zuständige Behörde in der Regel im Rahmen einer Auflage/Weisung

anordnet und mit der Leistungserbringung verbindet, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers

nicht besucht.

Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt

und nachvollziehbar und sind somit nicht missbräuchlich. Der Beschwerdeführer

rügt die Missbräuchlichkeit der vor­instanzlichen Entscheidung sinngemäss

damit, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an die SKOS-Richtlinien und deren

Erwähnung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch halte. Da das Vorgehen der Vorinstanz

jedoch aufgrund der Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 SHG rechtlich

nicht zu beanstanden ist, kann dadurch allein keine Missbräuchlichkeit

angenommen werden. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde vom Kanton für die

Ehefrau Kostenersatz erhält, mag daran nichts zu ändern. Denn die Frage des

Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung zwischen Kanton und

Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung vom Sozialhilfeempfänger

zurückzuerstatten ist. Eine Rückerstattung erscheint

zudem auch angesichts eines Überschusses der rückerstatteten

Versicherungsleistungen als verhältnismässig. Damit haben die

Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch unterschritten

noch missbraucht. Aufgrund dessen, dass die

Rückforderung von Integrationskosten vorliegend nicht als missbräuchlich zu

betrachten ist, kann auch offenbleiben, in welcher Höhe Verkehrsauslagen für

den Besuch der Deutschkurse ausfielen, da auch sie zurückgefordert werden

durften. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass ein Teil der Fahrtkosten

aufgrund seiner Therapiestunden angefallen seien und dass diese als

Gesundheitskosten nicht zur Sozialhilfe zählen würden. Bei den

Gesundheitskosten gilt es jedoch zu differenzieren. Lediglich

Krankenkassenprämien gelten nicht als Sozialhilfeleistungen (Art. 3 Abs. 2

lit. b ZUG), weitere Leistungen wie beispielsweise Franchisen oder

Selbstbehalte hingegen schon (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.01).

Vorliegend handelt es sich bei den nicht genauer bezifferten Auslagen für

Fahrkosten zu den Therapiestunden nicht um Krankenkassenprämien, weshalb diese

als Sozialhilfeleistungen zurückverlangt werden können.

5.

5.1

Im Rahmen

der Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurden ihr ein Einkommensfreibetrag von Fr. 960.-

sowie Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 173.30 gewährt.

Diese Beträge wurden ebenfalls mit der Nachzahlung von IV-Leistungen des

Beschwerdeführers verrechnet. Dieser rügt sinngemäss, dass diese Kosten der

Ehefrau nicht mit seinen IV-Leistungen hätten verrechnet werden dürfen, da er

keine Zusatzrente für seine Ehefrau erhalte.

5.2

Der

Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf

Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten

während der Ehe und ihrer Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat.

Zur Zeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein

Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Rückerstattungspflichtig ist

derjenige Ehegatte, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund realisiert.

Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung alleine (VGr, 9. April

2015, VB.2014.00530, E. 5.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01, Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer, bei welchem sich der Rückerstattungsgrund in Form der

sozialversicherungsrechtlichen Leistungen realisiert hat, hat somit auch die

von seiner Ehefrau während des Zusammenlebens erhaltene wirtschaftliche Hilfe

zurück zu erstatten.

6.

Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft

zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung F und dem Präsidenten der

Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu bemerken,

dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder die

Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen

gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225, E. 3; VGr, 23. Januar

2014, VB.2013.00589, E. 3.3).

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe

Akteneinsicht in die Sozialhilfedossiers der Beschwerdegegnerin, die Akten

sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren, der Dossiers der SVA

Zürich sowie der Versicherung E AG zu nehmen. Das Verwaltungsgericht

verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die

Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.

7.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der

von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt

jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde

von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist

(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits

Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder

wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung

herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels

antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August

2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7

N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

7.3

Es ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern

die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten) Beweismittel für die

Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse

bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter

Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als

genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund dessen, dass vom

Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung und nicht des

Sachverhalts gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichtet werden. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist dementsprechend

abzuweisen.

8.

8.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch

massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung

ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine

solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

8.3

Nach dem

vorgängig Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer

Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Inwieweit er aufgrund des Saldobetrags

von rund Fr. 4'200.- zu seinen Gunsten als mittellos betrachtet werden

müsste, kann daher offenbleiben. Im Übrigen zeigte er sich durchaus in der

Lage, seinen Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist sich

als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die

Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …