VB.2018.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00002
6. April 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19766)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C wurden vom 1. August 2015 bis zum 31. August
2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verfügte die Sozialbehörde B
die Einstellung und Schlussabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai
2017.
Rekurs beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember
2017.
ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit
Beschwerde vom 29. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
es sei der Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben. Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und
deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der
während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D
anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihm für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte A sinngemäss in seiner Begründung,
auch die Akten der SVA Zürich sowie der Versicherung E AG
anzufordern.
Der Bezirksrat D übermittelte mit
Schreiben vom 15. Januar 2018 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig
mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragte die
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 16. Juni
2017.
an den Bezirksrat D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018
replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert
beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im
Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der
Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern
wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG]).
1.3
In der
Schlussabrechnung vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin
von ihr geleistete Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen
Prämienverbilligungen. Daraus resultierte ein Saldo von Fr. 1'010.50 zugunsten
des Beschwerdeführers. Dieser beanstandet, dass die rückwirkend bezahlten
Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an die
Beschwerdegegnerin und nicht an ihn bezahlt wurden.
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten
nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete
soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni
1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung
mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit,
diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26 lit. a
EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in
Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist somit
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache
ist der Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens
sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden
bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn
aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des
Beschwerdeführers das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383,
E. 2.2; Griffel, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit
formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die
im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw.
Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das
Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE
135.
II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 3.3).
3.
3.1
Mit
Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die
dem Beschwerdeführer und seiner Frau gewährte wirtschaftliche Hilfe
vollumfänglich mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und
Prämienverbilligungen verrechnet werden konnten und dass ein Saldobetrag von Fr. 4'202.55
(Fr. 3'192.05 ohne KVG-Prämien und Prämienverbilligungen) zugunsten des
Beschwerdeführers resultiere. Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem
Beschluss als integrierender Bestandteil beigelegt. Darin wurde insbesondere
die wirtschaftliche Hilfe, welche der Beschwerdeführer und seine Frau erhalten
haben, mit IV-Rentennachzahlungen verrechnet, welche direkt an die Beschwerdegegnerin
geleistet wurden. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Überweisung ohne seine
Zustimmung erfolgte.
3.2
Öffentliche
oder private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können
verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Als
Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit
aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet
werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a
SHG sieht eine solche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vor, wenn die
unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält.
Somit sind die Voraussetzungen von Art. 85bis IVV für eine Abtretung
erfüllt. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die IV-Nachzahlungen an die
Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu überweisen.
4.
4.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte
während der Zeit der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin
Deutschkurse im Umfang von Fr. 5'280.-. Zudem erhielt sie eine
Integrationszulage von Fr. 1'200.-. Weiter entstanden für den Besuch der
Deutschkurse Verkehrsauslagen, deren Höhe zwischen den Parteien strittig ist.
Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit Einnahmen aus
Nachzahlungen der IV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet.
4.2
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die
Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des
zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27
SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche
Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein (VGr,
14.
Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3,
Version vom 13. März 2018, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den Sozialbehörden steht gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG
bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die
diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das
Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf
Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG;
VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).
4.3
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der
Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Da die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel D.2
den kantonalen Gesetzgebern empfehlen würden, Sozialhilfeleistungen, die auf
dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten (Beschäftigungs- und
Integrationsmassnahmen), von der Rückerstattungspflicht auszunehmen, und auch Kapitel 15.2.01
des Sozialhilfe-Behördenhandbuches die SKOS-Richtlinien wiedergebe, sei auf die
Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen zu
verzichten. Die Beschwerdegegnerin irre mit ihrer Begründung, es liege im
Ermessen der Gemeinden, ob und welche Leistungen sie zurückverlangen könnten.
Die Beschwerdegegnerin würde das Sozialhilfe-Handbuch nach ihrem Gusto
auslegen. Ohne genügend Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche
Integration fast schon unmöglich, und diese würde auch einem Leben unabhängig
von der Sozialhilfe dienen. Dem Argument der Vorinstanz, ohne Sozialhilfe
hätten die Deutschkurse der Ehefrau vom Beschwerdeführer selbst bezahlt werden
müssen, entgegnet dieser, dass er sich von seiner Rente keine Sprachkurse für
seine Frau hätte leisten können.
4.4
Obwohl die
SKOS-Richtlinien empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung
beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder
sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen,
situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen),
nicht zurückzufordern (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E.3.1) und das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.2.01, Ziff. 4.), steht es der Beschwerdegegnerin aufgrund
von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch solche Leistungen
zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass von jeder
zugezogenen Person erwartet werden könne, die landesübliche Sprache zu
erlernen. Der Beschwerdeführer hätte die Kosten für die Deutschkurse selber
bezahlen müssen, hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits IV-Leistungen erhalten.
Die Vorinstanz begründet weiter, es gehe bei den Deutschkursen darum, das
"Grundrüstzeug" für ein Leben in der Schweiz zu erwerben, was zwar
allgemein den sozialen und beruflichen Einstieg, jedoch noch keine Integration
in einen spezifischen Berufsbereich fördere. Ein eigentliches Integrationsprogramm,
welches die zuständige Behörde in der Regel im Rahmen einer Auflage/Weisung
anordnet und mit der Leistungserbringung verbindet, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht besucht.
Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt
und nachvollziehbar und sind somit nicht missbräuchlich. Der Beschwerdeführer
rügt die Missbräuchlichkeit der vorinstanzlichen Entscheidung sinngemäss
damit, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an die SKOS-Richtlinien und deren
Erwähnung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch halte. Da das Vorgehen der Vorinstanz
jedoch aufgrund der Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 SHG rechtlich
nicht zu beanstanden ist, kann dadurch allein keine Missbräuchlichkeit
angenommen werden. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde vom Kanton für die
Ehefrau Kostenersatz erhält, mag daran nichts zu ändern. Denn die Frage des
Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung zwischen Kanton und
Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung vom Sozialhilfeempfänger
zurückzuerstatten ist. Eine Rückerstattung erscheint
zudem auch angesichts eines Überschusses der rückerstatteten
Versicherungsleistungen als verhältnismässig. Damit haben die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch unterschritten
noch missbraucht. Aufgrund dessen, dass die
Rückforderung von Integrationskosten vorliegend nicht als missbräuchlich zu
betrachten ist, kann auch offenbleiben, in welcher Höhe Verkehrsauslagen für
den Besuch der Deutschkurse ausfielen, da auch sie zurückgefordert werden
durften. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass ein Teil der Fahrtkosten
aufgrund seiner Therapiestunden angefallen seien und dass diese als
Gesundheitskosten nicht zur Sozialhilfe zählen würden. Bei den
Gesundheitskosten gilt es jedoch zu differenzieren. Lediglich
Krankenkassenprämien gelten nicht als Sozialhilfeleistungen (Art. 3 Abs. 2
lit. b ZUG), weitere Leistungen wie beispielsweise Franchisen oder
Selbstbehalte hingegen schon (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.01).
Vorliegend handelt es sich bei den nicht genauer bezifferten Auslagen für
Fahrkosten zu den Therapiestunden nicht um Krankenkassenprämien, weshalb diese
als Sozialhilfeleistungen zurückverlangt werden können.
5.
5.1
Im Rahmen
der Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurden ihr ein Einkommensfreibetrag von Fr. 960.-
sowie Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 173.30 gewährt.
Diese Beträge wurden ebenfalls mit der Nachzahlung von IV-Leistungen des
Beschwerdeführers verrechnet. Dieser rügt sinngemäss, dass diese Kosten der
Ehefrau nicht mit seinen IV-Leistungen hätten verrechnet werden dürfen, da er
keine Zusatzrente für seine Ehefrau erhalte.
5.2
Der
Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf
Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten
während der Ehe und ihrer Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat.
Zur Zeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein
Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Rückerstattungspflichtig ist
derjenige Ehegatte, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund realisiert.
Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung alleine (VGr, 9. April
2015, VB.2014.00530, E. 5.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01, Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer, bei welchem sich der Rückerstattungsgrund in Form der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen realisiert hat, hat somit auch die
von seiner Ehefrau während des Zusammenlebens erhaltene wirtschaftliche Hilfe
zurück zu erstatten.
6.
Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft
zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung F und dem Präsidenten der
Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu bemerken,
dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder die
Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen
gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225, E. 3; VGr, 23. Januar
2014, VB.2013.00589, E. 3.3).
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe
Akteneinsicht in die Sozialhilfedossiers der Beschwerdegegnerin, die Akten
sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren, der Dossiers der SVA
Zürich sowie der Versicherung E AG zu nehmen. Das Verwaltungsgericht
verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die
Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.
7.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt
jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde
von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits
Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung
herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels
antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August
2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7
N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
7.3
Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern
die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten) Beweismittel für die
Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw. zusätzliche Erkenntnisse
bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt unter
Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als
genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund dessen, dass vom
Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung und nicht des
Sachverhalts gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichtet werden. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist dementsprechend
abzuweisen.
8.
8.1
Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch
massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung
ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine
solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
8.3
Nach dem
vorgängig Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer
Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Inwieweit er aufgrund des Saldobetrags
von rund Fr. 4'200.- zu seinen Gunsten als mittellos betrachtet werden
müsste, kann daher offenbleiben. Im Übrigen zeigte er sich durchaus in der
Lage, seinen Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist sich
als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die
Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …