VB.2018.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00003
6. April 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde vom 1. August 2015 bis 31. Dezember
2016 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Beschluss vom 19. Dezember 2016 verpflichtete die Sozialbehörde C A,
die rückwirkend von der SVA ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von Juli
2016 bis September 2016 und die monatlich ausbezahlte Rente im Zeitraum von
Oktober 2016 und November 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'735.-
zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verfügte die Sozialbehörde C
die Einstellung und Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe und zog ihren
Beschluss vom 19. Dezember 2016 in Wiedererwägung, indem sie den
rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 2'988.- reduzierte.
II.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhob A beim Bezirksrat D
Rekurs gegen den Beschluss der Sozialhilfe C vom 18. April 2017. Mit
Beschluss vom 11. Dezember 2017 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Beschluss vom 11. Dezember
2017 mit Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Es seien die Dossiers der
Sozialhilfeverfahren anzufordern und deren Verfahren auf Rechtsverletzungen zu
überprüfen. Es seien alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren
eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D anzufordern und auf
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Weiter beantragte A in ihrer
Begründung, es seien die Akten der Sozialhilfeverfahren von E, F und C,
die Akten des Bezirksrats D, die Akten der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG
anzufordern. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 15. Januar 2018
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C verwies mit Schreiben vom 5. Februar
2018 auf ihre Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 an den Bezirksrat D
und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
17. Februar replizierte A. Die Sozialbehörde C äusserte sich nicht
mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im
Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin
Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8
und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
1.3 In der
Schlussabrechnung vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin
von ihr geleistete Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen
Prämienverbilligungen. Daraus resultierte ein Saldo von Fr. 842.30 zu
Gunsten der Beschwerdeführerin. Diese beanstandet, dass die rückwirkend
bezahlten Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an
die Beschwerdegegnerin und nicht an sie bezahlt und verrechnet wurden.
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten
nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete
soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni
1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung
mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit,
diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26
lit. a EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf
diesen Punkt der Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache ist der Beschwerdegegnerin
zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 VRG).
1.4 Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der
Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren
(BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über
welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen
grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit
der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren
Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands
begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).
Gegenstand
der (angefochtenen) Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 bildete die Einstellung und
Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin sowie die Wiedererwägung des Beschlusses vom 19. Dezember
2017. Mit Bezug auf diejenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich
nicht gegen diese Verfügung in ihrem Verfahren vor der Beschwerdegegnerin richten,
ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die
Beschwerdeführerin beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens
sowie alle Akten der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden
bei der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln.
Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit
formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die
im Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren
diesen Grundsatz jedoch erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel
nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE
135 II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 3.3).
3.
3.1 Mit
Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die
gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zu einem Betrag vom Fr. 12'307.20 mit
rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und
Prämienverbilligungen verrechnet werden konnte. Gemäss Schlussabrechnung der
wirtschaftlichen Hilfe resultiere für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis
31. Dezember 2016 ein Saldobetrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Eine
detaillierte Schlussabrechnung wurde dem Beschluss als integrierender
Bestandteil beigelegt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die IV-Kinderrente
nicht sie, sondern ihr Stiefvater erhalten habe und dass die zur Verrechnung
gebrachten Nachzahlungen nicht hätten an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt
werden dürfen, da weder sie noch ihr Stiefvater ihre Einwilligungen gegeben
oder eine Abtretungserklärung unterzeichnet hätten.
3.2 Gemäss § 27
Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die unterstützte Person
rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus
dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung von
Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine
verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetzt. Eine
Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung der
betreffenden Person infrage (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem Stammrentner (i.c.
dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Zweck der Kinderrente für
volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 143 V 305
E. 3.2). Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Rente soll für den Unterhalt des Kindes
verwendet werden (BGE 143 V 305 E. 4.2; Erläuterungen des BSV zur
Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f.;
[zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]).
Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt
an sich selbst zu verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar
1961 in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober
1947). Da die Beschwerdeführerin bis jetzt keine direkte Auszahlung der
Kinderrente an sich verlangt hat, ist davon auszugehen, dass ihr Stiefvater
seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und ihr auch die Nachzahlungen der
Kinderrenten, wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen
lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit
die Auszahlung der Kinderrente auch direkt an sich selber hätte verlangen
können (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdeführerin
befindet sich aufgrund dieses Anspruches in einer verbesserten finanziellen
Situation. Die wirtschaftliche Hilfe kann somit gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG grundsätzlich zurückverlangt werden, auch wenn der
Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsleistung nicht direkt ausbezahlt wurde.
3.3 Weiter
können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).
Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen,
soweit aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung
abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht eine solche Rückerstattung
vor, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von
Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Da
wie dargelegt (E. 3.2) von der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche
Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG grundsätzlich zurückgefordert
werden kann, sind vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 85bis
IVV für eine Abtretung an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Die SVA Zürich war
folglich berechtigt, die IV-Nachzahlungen der Kinderrente an die
Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin oder ihres
Stiefvaters zu überweisen.
3.4 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann auch, dass für sie gar keine
Zusatzrentennachzahlungen gesprochen wurden. Sie legt als Beweis einen
kopierten Auszug aus der Verfügung vom 6. Juli 2016 vor. In dieser
Verfügung wird für die Beschwerdeführerin keine Kinderrente gesprochen. Es
werden aber auch generell keine Nachzahlungen gesprochen. Der beigelegte Auszug
hält vielmehr fest, dass sobald alle Abklärungen abgeschlossen sind, die
Nachzahlungen vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2016 separat verfügt
würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Nachzahlungen
gesprochen wurden, geht somit fehl. Zudem hat sie in ihrem Rekurs sowie in
ihrer Beschwerde sinngemäss anerkannt, dass Nachzahlungen der IV gewährt
wurden.
4.
4.1 Während
der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin besuchte
die Beschwerdeführerin Deutschkurse im Umfang von Fr. 8'090.-. Zudem
erhielt sie eine Integrationszulage von Fr. 1'350.-. Weiter entstanden für
den Besuch der Deutschkurse Verkehrsauslagen von Fr. 824.-. Diese Ausgaben
wurden von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit Einnahmen aus Nachzahlungen der
IV-Kinderrente verrechnet.
4.2 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1
lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung
bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt,
rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur
teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer
angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 14. Dezember 2016,
VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 13. März
2018, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
Den Sozialbehörden steht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der
Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein
erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das
auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das
Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf
Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2
VRG; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5). Daraus folgt, dass die
bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und
vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die
Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen
unterschreitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens
ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein
qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die
Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich, wenn sie von
sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird
das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies
der Fall, wenn sich die behördliche Ermessensbetätigung als willkürlich oder
unverhältnismässig erweist (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1;
vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;
Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
4.3 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der
Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Die Beschwerdegegnerin lege das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch nach ihrem "Gusto" aus. Ohne genügende
Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche Integration fast schon
unmöglich, und eine solche diene einem Leben unabhängig von der Sozialhilfe.
Die Deutschkurse seien von der Beschwerdeführerin sodann auch bewilligt worden.
Von der Kinderrente hätte auch keine Sozialhilfe bezahlt werden können.
4.4 Obwohl die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also
Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration
gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen
im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), nicht zurückzufordern
(SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E. 3.1) und das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 4), steht es
der Beschwerdegegnerin aufgrund von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch
solche Leistungen zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert,
von zugezogenen Personen könne grundsätzlich erwartet werden, dass sie die
landesübliche Sprache erlernen, um sich in das Land ihrer Wahl zu integrieren.
Die Beschwerdeführerin habe mit dem Besuch von Deutschkursen daher keine
besondere Integrationsleistung im Sinn der Sozialhilfe erbracht. Anders wäre es,
wenn sie beispielsweise berufliche und/oder soziale Integrationsprojekte, wie
Arbeitseinsatzprogramme oder berufliche Qualifikationsprogramme, absolviert
hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Kosten für die Deutschkurse auch selber
bezahlen müssen, wenn für sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kinderrente
gesprochen worden wäre. Die Vorinstanz begründet weiter, auch wenn davon
auszugehen sei, dass bessere Deutschkenntnisse zu einer schnelleren beruflichen
wie sozialen Eingliederung/Integration beitragen, sei zu beachten: Eine
IV-Kinderrente bezwecke bei jungen Erwachsenen gerade, Kosten, welche im Rahmen
einer beruflichen (Erst-)Ausbildung entstehen, zu decken. Somit wäre es
stossend, wenn bei einer nachträglichen Zusatzrentenauszahlung
Sozialhilfekosten für die berufliche Eingliederung junger Erwachsener nicht zur
Verrechnung gebracht würden, respektive nicht zurückverlangt werden dürften.
Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich
gerechtfertigt sowie nachvollziehbar und sind folglich nicht missbräuchlich.
Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen auch nicht darzulegen, inwiefern
die Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet worden sei,
willkürlich oder unverhältnismässig ist. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde
für die Beschwerdeführerin Kostenersatz vom Kanton erhält, vermag daran nichts
zu ändern. Denn die Frage des Kostenersatzes betrifft lediglich die
Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden und nicht die Frage, ob eine
Leistung von der Sozialhilfeempfängerin zurückzuerstatten ist. Damit haben die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch
unterschritten noch missbraucht.
4.5 Die
Beschwerdeführerin bringt noch die Rüge vor, die Verkehrsauslagen seien nicht
hauptsächlich aufgrund der ärztlichen Termine des Stiefvaters verursacht
worden. Hier verwechselt der Vertreter der Beschwerdeführerin aber
offensichtlich zwei Verfahren miteinander. Im Verfahren der Beschwerdeführerin
wurde nie geltend gemacht, ihre Verkehrsauslagen seien von einer anderen Person
(Stiefvater) verursacht worden.
5.
Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft
zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft H und dem Präsidenten
der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu
bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder
die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen
gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 23. Januar
2014, VB.2013.00589, E. 3.3).
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe
Akteneinsicht in die Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F und
C, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren, der
Dossiers der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG zu nehmen. Das
Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar
2018 die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.
6.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt
jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde
von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der
Sachverhalt
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits
Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung
herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,
5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18;
zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
6.3 Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,
inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)
Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.
zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante
Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der
bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund
dessen, dass von Beschwerdeführerin hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung
und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist
dementsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch
massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung
ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine
solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
7.3 Nach dem
vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer
Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Im Übrigen zeigte sie sich durchaus in
der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist
sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die
Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …