Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00003

6. April 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist

(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits

Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder

wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung

herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter

Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,

5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18;

zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

6.3 Es ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,

inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)

Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.

zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der entscheidrelevante

Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung mit der

bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch insbesondere aufgrund

dessen, dass von Beschwerdeführerin hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung

und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann deshalb auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist

dementsprechend abzuweisen.

7.

7.1 Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch

massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung

ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine

solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20).

7.3 Nach dem

vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer

Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Im Übrigen zeigte sie sich durchaus in

der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist

sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen

ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die

Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …