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Entscheid

VB.2018.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00004

6. April 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 von

der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom 1. Juni

2016 bis 30. Juni 2016 wurden von der Gemeinde C für A lediglich noch

die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen. Mit Beschluss vom 18. April

2017 verfügte die Sozialbehörde C die Einstellung und Abrechnung der

wirtschaftlichen Hilfe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai 2017 Rekurs

beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember

2017.

ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom

29.

Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der

Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren

auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der

Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D

anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihr für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Staatskasse. Zudem beantragte A in ihrer Begründung, auch die

Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F und C, die

Akten des Bezirksrats D, der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG

anzufordern. Der Bezirksrat D übermittelte mit Schreiben vom 15. Januar

2018.

die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

5.

Februar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die

Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf

ihre Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 an den Bezirksrat D. Mit

Eingabe vom 17. Februar 2018 replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte

sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die

Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das

Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im

Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin

Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl.

§§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

1.3

In der Schlussabrechnung

vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin von ihr geleistete

Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen

Prämienverbilligungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die rückwirkend

bezahlten Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an

die Beschwerdegegnerin und nicht an sie bezahlt und verrechnet wurden sowie,

dass die Verrechnungsanträge auch die Prämien ihrer Schwestern beinhalteten.

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten

nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem

Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete

soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni

1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung

mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit,

diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26

lit. a EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf

diesen Punkt der Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache ist der Beschwerdegegnerin

zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 VRG).

1.4

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der

Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber

grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch

den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die

Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).

Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht

entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen

nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die

funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das

Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,

welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge vor, die Kosten der Verkehrsauslagen

seien nicht hauptsächlich aufgrund der ärztlichen Termine des Stiefvaters

verursacht worden. Hier verwechselt der Vertreter der Beschwerdeführer aber

offensichtlich zwei Verfahren miteinander. Im Verfahren der Beschwerdeführerin

wurde nie geltend gemacht, ihre Verkehrsauslagen seien von einer anderen Person

(Stiefvater) verursacht worden. Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift (S. 11 f.) auf ihre Schwester und verwechselt auch

hier zwei Verfahren. Diese Vorbringen sind nicht Gegenstand der (angefochtenen)

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 betreffend die

Einstellung und Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin,

weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Die Beschwerdeführerin

beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten

der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der

Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn

aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der

Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar

2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit

formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die im Beschwerdeverfahren

geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch

erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten

Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie

eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE

135.

II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00245, E. 3.3).

3.

3.1

Mit

Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die

gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zu einem Betrag von Fr. 421.15 mit

rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und

Prämienverbilligungen verrechnet werden konnte. Gemäss Schlussabrechnung der

wirtschaftlichen Hilfe resultiere für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Mai

2016.

ein Saldobetrag von Fr. 421.15 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem Beschluss als integrierender

Bestandteil beigelegt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die IV-Kinderrente

nicht sie, sondern ihr Stiefvater erhalten habe und dass die zur Verrechnung

gebrachten Nachzahlungen nicht hätten an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt

werden dürfen, da weder sie noch ihr Stiefvater ihre Einwilligungen gegeben

oder eine Abtretungserklärung unterzeichnet hätten.

3.2

Gemäss § 27

Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die unterstützte Person

rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus

dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung von

Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine

verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetzt. Eine

Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung der

betreffenden Person infrage (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB. 2016.00011,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem

Stammrentner (i. c.

dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Zweck der Kinderrente für

volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 143 V 305

E. 3.2). Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Rente soll für den Unterhalt des Kindes

verwendet werden (BGE 143 V 305 E. 4.2; Erläuterungen des BSV zur

Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f.;

[zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]).

Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt

an sich selbst zu verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar

1961.

in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).

Da die Beschwerdeführerin bis jetzt keine direkte Auszahlung der Kinderrente an

sich verlangt hat, ist davon auszugehen, dass ihr Stiefvater seinen

Verpflichtungen nachgekommen ist und ihr auch die Nachzahlungen der

Kinderrenten, wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen

lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit

die Auszahlung der Kinderrente auch direkt an sich selber hätte verlangen

können (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdeführerin

befindet sich aufgrund dieses Anspruches in einer verbesserten finanziellen

Situation. Die wirtschaftliche Hilfe kann somit gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. a SHG grundsätzlich zurückverlangt werden, auch wenn der

Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsleistung nicht direkt ausbezahlt wurde.

3.3

Weiter

können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen

erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).

Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen,

soweit aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung

abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27

Abs. 1 lit. a SHG sieht eine solche Rückerstattung vor, wenn die

unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Wie dargelegt (E. 3.2) kann

von der Beschwerdeführerin grundsätzlich die wirtschaftliche Hilfe nach § 27

Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden, weshalb vorliegend die

Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV für eine Abtretung an die

Beschwerdegegnerin erfüllt sind. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die

IV-Nachzahlungen der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der

Beschwerdeführerin oder ihres Stiefvaters zu überweisen.

4.

4.1

Während

der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin besuchte

die Beschwerdeführerin Deutschkurse im Umfang von Fr. 1'300.-. Zudem

erhielt sie eine Integrationszulage von Fr. 1'500.-. Weiter entstanden Verkehrsauslagen

von Fr. 1'380.-. Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin

ebenfalls mit Einnahmen aus Nachzahlungen der IV-Kinderrente verrechnet. Diese

führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 aus, die Verkehrsauslagen

und die Integrationsmassnahmen seien im Zusammenhang mit dem Praktikum der

Beschwerdeführerin gewährt worden.

4.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1

lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der

gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung

bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt,

rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur

teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer

angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 14. Dezember 2016,

VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 13. März 2018,

zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den

Sozialbehörden steht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der

Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein

erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das

auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das

Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf

Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2

VRG; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5). Daraus folgt, dass die

bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und

vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die

Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen

unterschreitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens

ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein

qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die

Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich, wenn sie von

sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird

das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und

den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies

der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder

unverhältnismässig erweist (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1;

vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;

Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

4.3

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der

Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Die Beschwerdegegnerin lege das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch nach ihrem "Gusto" aus. Ohne genügende

Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche Integration fast schon

unmöglich, und eine solche diene einem Leben unabhängig von der Sozialhilfe.

Die Deutschkurse seien von der Beschwerdeführerin sodann auch bewilligt worden.

Von der Kinderrente hätte auch keine Sozialhilfe bezahlt werden können.

4.4

Obwohl die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also

Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration

gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte

Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), nicht zurückzufordern

(SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E. 3.1) und das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 4), steht es der

Beschwerdegegnerin aufgrund von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch

solche Leistungen zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert,

von zugezogenen Personen könne grundsätzlich erwartet werden, dass sie die

landesübliche Sprache erlernen, um sich in das Land ihrer Wahl zu integrieren.

Die Beschwerdeführerin habe mit dem Besuch von Deutschkursen daher keine

besondere Integrationsleistung im Sinn der Sozialhilfe erbracht. Anders wäre

es, wenn sie beispielsweise berufliche und/oder soziale Integrationsprojekte,

wie Arbeitseinsatzprogramme oder berufliche Qualifikationsprogramme, absolviert

hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Kosten für die Deutschkurse auch selber

bezahlen müssen, wenn für sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kinderrente

gesprochen worden wäre. Weiter seien die Mehrkosten Verkehrsauslagen und

Integrationszulagen im Zusammenhang mit dem bereits vor Unterstützungsbeginn

bestehenden Praktikum der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Auch hier gelte

das Subsidiaritätsprinzip, d. h.

hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Unterstützungsbeginn die Kinderrente

erhalten, hätte sie gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Die Vorinstanz

begründet weiter, bei Unterstützungsbeginn habe die Beschwerdeführerin bereits

ein Berufspraktikum absolviert. Es gehe deshalb beim Deutschkurs lediglich um

die Verbesserung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten. Es sei davon auszugehen,

dass ein eigentliches Integrationsprogramm im Sinn der Sozialhilfe für die

Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich wäre. Auch wenn davon auszugehen sei,

dass bessere Deutschkenntnisse zu einer schnelleren beruflichen wie sozialen

Eingliederung/Integration beitragen würden, sei Folgendes zu beachten: Die

IV-Kinderzusatzrente würde bei jungen Erwachsenen gerade bezwecken, Kosten,

welche im Rahmen einer beruflichen (Erst-)Ausbildung entstehen, zu decken. Es

wäre deshalb stossend, wenn bei einer nachträglichen Zusatzrentenzahlung

Sozialhilfekosten für die berufliche Eingliederung junger Erwachsener nicht zur

Verrechnung gebracht würden, respektive nicht zurückverlangt werden dürften.

Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt

sowie nachvollziehbar und sind folglich nicht missbräuchlich. Die Argumente der

Beschwerdeführerin vermögen auch nicht darzulegen, inwiefern die

Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet worden, willkürlich oder

unverhältnismässig wäre. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde für die

Beschwerdeführerin Kostenersatz vom Kanton erhält, vermag daran nichts zu

ändern. Denn die Frage des Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung

zwischen Kanton und Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung von der

Sozialhilfeempfängerin zurückzuerstatten ist. Damit haben die

Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch

unterschritten noch missbraucht.

5.

Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft

zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft H und dem Präsidenten

der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu

bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder

die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen

gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 23. Januar

2014, VB.2013.00589, E. 3.3).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe

Akteneinsicht in die Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F

und C, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren,

der Dossiers der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar

2018.

die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.

6.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der

von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt

jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde

von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist

(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits

Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder

wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen

vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter

Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,

5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18;

zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

6.3

Es ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,

inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)

Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.

zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der

entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten

Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch

insbesondere aufgrund dessen, dass von der Beschwerdeführerin hauptsächlich

Fragen der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann

deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag

der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch

massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39). Eine

Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3

Nach dem

vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer

Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Im Übrigen zeigte sie sich durchaus in

der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist

sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen

ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die

Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …