VB.2018.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00004
6. April 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 von
der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom 1. Juni
2016 bis 30. Juni 2016 wurden von der Gemeinde C für A lediglich noch
die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen. Mit Beschluss vom 18. April
2017 verfügte die Sozialbehörde C die Einstellung und Abrechnung der
wirtschaftlichen Hilfe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Mai 2017 Rekurs
beim Bezirksrat D. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember
2017.
ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom
29.
Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der
Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.
Es seien die Dossiers des Sozialhilfeverfahrens anzufordern und deren Verfahren
auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es seien alle Akten der während der
Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden beim Bezirksrat D
anzufordern und auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es sei ihr für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse. Zudem beantragte A in ihrer Begründung, auch die
Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F und C, die
Akten des Bezirksrats D, der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG
anzufordern. Der Bezirksrat D übermittelte mit Schreiben vom 15. Januar
2018.
die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
5.
Februar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die
Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf
ihre Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 an den Bezirksrat D. Mit
Eingabe vom 17. Februar 2018 replizierte A. Die Sozialbehörde äusserte
sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im
Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin
Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl.
§§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
1.3
In der Schlussabrechnung
vom 18. April 2017 verrechnete die Beschwerdegegnerin von ihr geleistete
Krankenkassenprämien mit bei ihr eingegangenen individuellen
Prämienverbilligungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die rückwirkend
bezahlten Ergänzungsleistungen (Prämienverbilligungen) von der Krankenkasse an
die Beschwerdegegnerin und nicht an sie bezahlt und verrechnet wurden sowie,
dass die Verrechnungsanträge auch die Prämien ihrer Schwestern beinhalteten.
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten
nicht als Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Die Gemeinde übernimmt jedoch die durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete
soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom 13. Juni
1999). Im Bereich der Prämienübernahme durch die Gemeinde ist eine Verfügung
mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten mit der Möglichkeit,
diesen Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen (§ 26
lit. a EG KVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 27 EG KVG). Auf
diesen Punkt der Beschwerde ist somit mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, und die Sache ist der Beschwerdegegnerin
zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 VRG).
1.4
Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann weiter nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der
Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).
Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen
nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das
Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,
welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge vor, die Kosten der Verkehrsauslagen
seien nicht hauptsächlich aufgrund der ärztlichen Termine des Stiefvaters
verursacht worden. Hier verwechselt der Vertreter der Beschwerdeführer aber
offensichtlich zwei Verfahren miteinander. Im Verfahren der Beschwerdeführerin
wurde nie geltend gemacht, ihre Verkehrsauslagen seien von einer anderen Person
(Stiefvater) verursacht worden. Zudem bezieht sich die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift (S. 11 f.) auf ihre Schwester und verwechselt auch
hier zwei Verfahren. Diese Vorbringen sind nicht Gegenstand der (angefochtenen)
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 betreffend die
Einstellung und Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin,
weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin
beantragt, dass sämtliche Dossiers des Sozialhilfeverfahrens sowie alle Akten
der während der Sozialhilfeverfahren eingereichten Beschwerden bei der
Vorinstanz auf Rechtsverletzungen zu überprüfen seien. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn
aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Diese Vorbringen sind somit
formalrechtlich nicht zu entscheiden. Weiter gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die im Beschwerdeverfahren
geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch
erheblich: Das Verwaltungsgericht prüft in der Regel nur die geltend gemachten
Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4;
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Es ist somit nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (BGE
135.
II 384, E. 2.2.1; Plüss, § 7 N. 172; VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 3.3).
3.
3.1
Mit
Beschluss vom 18. April 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die
gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zu einem Betrag von Fr. 421.15 mit
rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen und
Prämienverbilligungen verrechnet werden konnte. Gemäss Schlussabrechnung der
wirtschaftlichen Hilfe resultiere für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Mai
2016.
ein Saldobetrag von Fr. 421.15 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
Eine detaillierte Schlussabrechnung wurde dem Beschluss als integrierender
Bestandteil beigelegt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die IV-Kinderrente
nicht sie, sondern ihr Stiefvater erhalten habe und dass die zur Verrechnung
gebrachten Nachzahlungen nicht hätten an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt
werden dürfen, da weder sie noch ihr Stiefvater ihre Einwilligungen gegeben
oder eine Abtretungserklärung unterzeichnet hätten.
3.2
Gemäss § 27
Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die unterstützte Person
rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus
dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung von
Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine
verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetzt. Eine
Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereicherung der
betreffenden Person infrage (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB. 2016.00011,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf die Kinderrente steht dem
Stammrentner (i. c.
dem Stiefvater der Beschwerdeführerin) zu. Zweck der Kinderrente für
volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (BGE 143 V 305
E. 3.2). Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind erfüllen können. Die Rente soll für den Unterhalt des Kindes
verwendet werden (BGE 143 V 305 E. 4.2; Erläuterungen des BSV zur
Verordnungsanpassung AHVV 2011 vom 22. Oktober 2010, S. 9 f.;
[zu finden unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html]).
Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt
an sich selbst zu verlangen (Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 82
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar
1961.
in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).
Da die Beschwerdeführerin bis jetzt keine direkte Auszahlung der Kinderrente an
sich verlangt hat, ist davon auszugehen, dass ihr Stiefvater seinen
Verpflichtungen nachgekommen ist und ihr auch die Nachzahlungen der
Kinderrenten, wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen
lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit
die Auszahlung der Kinderrente auch direkt an sich selber hätte verlangen
können (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdeführerin
befindet sich aufgrund dieses Anspruches in einer verbesserten finanziellen
Situation. Die wirtschaftliche Hilfe kann somit gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG grundsätzlich zurückverlangt werden, auch wenn der
Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsleistung nicht direkt ausbezahlt wurde.
3.3
Weiter
können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).
Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen,
soweit aus dem Gesetz ein Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung
abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27
Abs. 1 lit. a SHG sieht eine solche Rückerstattung vor, wenn die
unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Wie dargelegt (E. 3.2) kann
von der Beschwerdeführerin grundsätzlich die wirtschaftliche Hilfe nach § 27
Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden, weshalb vorliegend die
Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV für eine Abtretung an die
Beschwerdegegnerin erfüllt sind. Die SVA Zürich war folglich berechtigt, die
IV-Nachzahlungen der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der
Beschwerdeführerin oder ihres Stiefvaters zu überweisen.
4.
4.1
Während
der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin besuchte
die Beschwerdeführerin Deutschkurse im Umfang von Fr. 1'300.-. Zudem
erhielt sie eine Integrationszulage von Fr. 1'500.-. Weiter entstanden Verkehrsauslagen
von Fr. 1'380.-. Diese Ausgaben wurden von der Beschwerdegegnerin
ebenfalls mit Einnahmen aus Nachzahlungen der IV-Kinderrente verrechnet. Diese
führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 aus, die Verkehrsauslagen
und die Integrationsmassnahmen seien im Zusammenhang mit dem Praktikum der
Beschwerdeführerin gewährt worden.
4.2
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1
lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung
bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt,
rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur
teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer
angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 14. Dezember 2016,
VB.2016.00574, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 13. März 2018,
zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Den
Sozialbehörden steht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der
Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein
erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das
auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen. Das
Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf
Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen (§ 50 Abs. 2
VRG; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5). Daraus folgt, dass die
bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und
vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die
Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen
unterschreitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens
ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein
qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die
Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich, wenn sie von
sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird
das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies
der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder
unverhältnismässig erweist (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00438, E. 6.1;
vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;
Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
4.3
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Ausgaben für Integrationsmassnahmen von der
Rückerstattungspflicht auszunehmen seien. Die Beschwerdegegnerin lege das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch nach ihrem "Gusto" aus. Ohne genügende
Sprachkenntnisse sei eine soziale und berufliche Integration fast schon
unmöglich, und eine solche diene einem Leben unabhängig von der Sozialhilfe.
Die Deutschkurse seien von der Beschwerdeführerin sodann auch bewilligt worden.
Von der Kinderrente hätte auch keine Sozialhilfe bezahlt werden können.
4.4
Obwohl die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
empfehlen, Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also
Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration
gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte
Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), nicht zurückzufordern
(SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E. 3.1) und das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch diese Empfehlung wiedergibt
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 4), steht es der
Beschwerdegegnerin aufgrund von § 27 Abs. 1 SHG frei, ob sie auch
solche Leistungen zurückverlangen will. Die Beschwerdegegnerin argumentiert,
von zugezogenen Personen könne grundsätzlich erwartet werden, dass sie die
landesübliche Sprache erlernen, um sich in das Land ihrer Wahl zu integrieren.
Die Beschwerdeführerin habe mit dem Besuch von Deutschkursen daher keine
besondere Integrationsleistung im Sinn der Sozialhilfe erbracht. Anders wäre
es, wenn sie beispielsweise berufliche und/oder soziale Integrationsprojekte,
wie Arbeitseinsatzprogramme oder berufliche Qualifikationsprogramme, absolviert
hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Kosten für die Deutschkurse auch selber
bezahlen müssen, wenn für sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kinderrente
gesprochen worden wäre. Weiter seien die Mehrkosten Verkehrsauslagen und
Integrationszulagen im Zusammenhang mit dem bereits vor Unterstützungsbeginn
bestehenden Praktikum der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Auch hier gelte
das Subsidiaritätsprinzip, d. h.
hätte die Beschwerdeführerin bereits vor Unterstützungsbeginn die Kinderrente
erhalten, hätte sie gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Die Vorinstanz
begründet weiter, bei Unterstützungsbeginn habe die Beschwerdeführerin bereits
ein Berufspraktikum absolviert. Es gehe deshalb beim Deutschkurs lediglich um
die Verbesserung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten. Es sei davon auszugehen,
dass ein eigentliches Integrationsprogramm im Sinn der Sozialhilfe für die
Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich wäre. Auch wenn davon auszugehen sei,
dass bessere Deutschkenntnisse zu einer schnelleren beruflichen wie sozialen
Eingliederung/Integration beitragen würden, sei Folgendes zu beachten: Die
IV-Kinderzusatzrente würde bei jungen Erwachsenen gerade bezwecken, Kosten,
welche im Rahmen einer beruflichen (Erst-)Ausbildung entstehen, zu decken. Es
wäre deshalb stossend, wenn bei einer nachträglichen Zusatzrentenzahlung
Sozialhilfekosten für die berufliche Eingliederung junger Erwachsener nicht zur
Verrechnung gebracht würden, respektive nicht zurückverlangt werden dürften.
Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt
sowie nachvollziehbar und sind folglich nicht missbräuchlich. Die Argumente der
Beschwerdeführerin vermögen auch nicht darzulegen, inwiefern die
Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet worden, willkürlich oder
unverhältnismässig wäre. Auch die Tatsache, dass die Gemeinde für die
Beschwerdeführerin Kostenersatz vom Kanton erhält, vermag daran nichts zu
ändern. Denn die Frage des Kostenersatzes betrifft lediglich die Kostentragung
zwischen Kanton und Gemeinden und nicht die Frage, ob eine Leistung von der
Sozialhilfeempfängerin zurückzuerstatten ist. Damit haben die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ihr Ermessen weder über- noch
unterschritten noch missbraucht.
5.
Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf der Freundschaft
zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung Gesellschaft H und dem Präsidenten
der Vorinstanz die Unbefangenheit des Präsidenten infrage stellen, ist zu
bemerken, dass ein Ausstandsbegehren verspätet wäre. Das Untätigbleiben oder
die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen
gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 44; BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 23. Januar
2014, VB.2013.00589, E. 3.3).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin stellt weiter das Begehren, das Verwaltungsgericht habe
Akteneinsicht in die Akten der Sozialhilfeverfahren der Gemeinden E, F
und C, die Akten sämtlicher bei der Vorinstanz eingereichten Verfahren,
der Dossiers der SVA Zürich sowie der Versicherung G AG zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht verlangte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar
2018.
die Einreichung der Vorakten. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach.
6.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der
von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt
jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde
von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits
Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen
vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,
5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18;
zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
6.3
Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,
inwiefern die weiteren (vom Verwaltungsgericht nicht eingeforderten)
Beweismittel für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant sein bzw.
zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Vielmehr erweist sich der
entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, dies auch
insbesondere aufgrund dessen, dass von der Beschwerdeführerin hauptsächlich
Fragen der Rechtsanwendung und nicht des Sachverhaltes gerügt werden. Es kann
deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Der Beweisantrag
der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch
massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39). Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin stellte weiter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.3
Nach dem
vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer
Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Im Übrigen zeigte sie sich durchaus in
der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu erläutern. Die Beschwerde erweist
sich als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die
Frage einer Rückerstattung der Prämienverbilligung wird die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Entscheidung überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …