VB.2018.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00005
16. August 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20075)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00005
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 27. April
2017 wurde die finanzielle Unterstützung bei Weiterführung der selbständigen
Erwerbstätigkeit bis 31. Juli 2017 bewilligt (Disp.-Ziff. 1). Zudem
wurde A verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Juli 2017
aufzugeben sowie intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu
suchen und bei Bedarf an Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste
Zürich teilzunehmen. Die Stellensuche sei zu dokumentieren (Disp.-Ziff. 2
und 3). Werde die selbständige Erwerbstätigkeit über dieses Datum hinaus
weitergeführt, würden die Unterstützungsleistungen mit einem separaten
Entscheid gekürzt werden (Disp.-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich und beantragte, als selbständiger Künstler anerkannt zu
werden und als solcher Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Mit
Schreiben vom 30. Dezember 2017 gelangte A ans Verwaltungsgericht und
erbat eine Verlängerung der Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) um 21 Tage.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 wurde das Fristerstreckungsgesuch
von A abgewiesen und er aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine
verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
C. Am 26. Januar
2018.
(Poststempel) reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er
die Anerkennung und weiterführende Unterstützung als selbständiger Künstler
durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich beantragte.
D. A
reichte am 7. Februar 2018 erneut eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben
vom 9. Februar 2018 verwies der Bezirksrat Zürich auf den angefochtenen
Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich beantragte am 1. März 2018 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der
SEK vom 27. April 2017 und im Beschluss des Bezirksrats vom 14. Dezember
2017.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018, 4. Juli 2018 sowie 23. Juli
2018.
reichte A nochmals Unterlagen zu seiner Beschwerde ein bzw. nahm Stellung
dazu. Ebenso reichte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 3. Juli 2018
nochmals Akten ein.
E. Am 10. Juli
2018.
wurde auf sein Verlangen eine öffentliche Verhandlung im Sinn von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
durchgeführt, bei welcher A sowie eine Dolmetscherin anwesend waren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,
VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im vorliegenden
Fall die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung, welche die vollumfängliche
Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers davon
abhängig macht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine
unselbständige Tätigkeit annimmt. Damit verbunden wurde dem Beschwerdeführer
die Weisung erteilt, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und sich
eine existenzsichernde Anstellung zu suchen. Im Widerhandlungsfalle werde ihm
der Grundbedarf für den Lebensunterhalt während vorerst bis zu 12 Monaten
um bis zu 15 % gekürzt. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder
Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang
der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März
2014, VB.2013.00807, E. 1.3). Die mit der Weisung verbundene
Kürzungsandrohung ergibt einen auf zwölf Monate berechneten Streitwert, der
unter Fr. 20'000.- liegt, womit die Zuständigkeit beim Einzelrichter liegt
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgeben und sich intensiv um eine Festanstellung bemühen zu
müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten
Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,
E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche
Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie
beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die
umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung
verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an
dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
auch verlangen, dass auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann auf dieses
Begehren eingetreten werden.
1.4
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden
zu; insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die
Fürsorgebehörden zuständig (Bertschi, Vorbem. §§ 19–28a N. 74; Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; §§ 8 und 10 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Auf aufsichtsrechtliche Vorbringen
des Beschwerdeführers – insbesondere soweit er der Beschwerdegegnerin
Unprofessionalität und eine "seltsame Arbeitsweise" vorwirft – kann
somit nicht eingetreten werden.
1.5
Verfahren
werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf
Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
in Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher
Sprache zu verfassen oder ansonsten entsprechend zu übersetzen. Dies gilt für
alle Eingaben und somit auch für Beweismittel wie die eingereichten E-Mails,
die in einer Fremdsprache verfasst wurden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 7 und § 23 N. 8). Da nur die eingereichten Beweismittel
teilweise von diesem Mangel betroffen waren, nicht aber die Beschwerdeschrift
selber, war auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56
VRG), und die Aktenstücke, die nicht in deutscher Amtssprache verfasst sind
bzw. in diese übersetzt wurden, sind grundsätzlich unbeachtlich.
2.
2.1
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Wirtschaftliche
Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den
Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich
nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden.
Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre
wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die
Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505,
E. 2.1; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; 3. August
2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der
Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,
S. 129). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in
solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen
bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine
befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete
Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert
kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt
Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 21. Dezember
2016).
2.3
Steht
fest, dass mit einer selbständigen Tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen
erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter
Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe der selbständigen
Tätigkeit verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des
Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck
der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer
voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen
(VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.2; 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 3.1; 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).
2.4
Die
Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21 SHG. Nach
dieser Vorschrift dürfen Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Infrage kommen insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23
lit. d SHV). Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben,
setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit der
selbständigen Tätigkeit effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes
Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4;
10.
November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3). Um zu untersuchen, ob eine
bestimmte selbständige Tätigkeit rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und
Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offene Rechnungen, aktuelle und
vergangene Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der
Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und
wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die
laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-BehördenHandbuch, Kap. 6.2.04,
Ziff. 3.2, 21. Dezember 2016).
2.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Im
angefochtenen Beschluss vom 27. April 2017 führte die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht anzunehmen, dass durch eine kurzfristige
Unterstützung die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers dauerhaft behoben
werden könne. Dies, weil der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2016
keine Einnahmen als Schauspieler mehr generiert habe. Er sei bereits früher von
der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe im Jahr 2013 nur abgelöst werden
können, weil er – infolge verschiedener Teilzeitanstellungen – Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Seine Buchhaltung für die selbständige
Tätigkeit sei zudem nicht korrekt erstellt, es fehlten unter anderem Abgaben
wie die AHV-Beiträge, dahingegen seien auch persönliche Ausgaben wie Wohnkosten
enthalten. Da der Beschwerdeführer momentan keine konkreten Angebote oder
Aufträge habe, sei nicht abschätzbar, wann bzw. ob überhaupt ein nächstes
Einkommen erzielt werden könne.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 mit seiner
selbständigen Tätigkeit als Schauspieler nur Fr. 13'610.- und somit kein
existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Im Jahr 2017 habe er bisher gar
keine Einnahmen gehabt. Seine Chancen, sich bei Weiterführung der Tätigkeit von
der Sozialhilfe abzulösen, seien gering. Die Auflage der Beschwerdegegnerin,
sich eine unselbständige Tätigkeit zu suchen, sei deshalb grundsätzlich
zulässig. Da er zudem in der Vergangenheit bereits diverse Tätigkeiten als
Angestellter ausgeübt habe, sei die Auflage auch zumutbar.
3.3
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Situation nicht mit anderen
selbständigen Erwerbsarten vergleichbar sei; man könne nicht nur auf das
verdiente Geld abstellen, um die Aussichten auf ein Angebot abzuschätzen. Dazu
legt er etliche E-Mails – in grösstenteils einer Fremdsprache – bei, welche
seine Gefragtheit als Schauspieler belegen sollen. Zudem werde er inzwischen
von einer der weltweit besten Talentagenturen vertreten, was ein Hinweis auf
seine unmittelbar bevorstehende finanzielle Selbständigkeit sei. Er sei sodann
keineswegs untätig, denn 95 % seiner Arbeit bestünde im Suchen des nächstens
Jobs (insb. Vorsprechen). Dass er keine Ausbildung als Schauspieler habe, führe
überdies dazu, dass er seines Könnens wegen noch mehr Anerkennung erhalte. Die
Vorinstanz habe diesen Umstand fälschlicherweise zu seinen Ungunsten gewertet.
Auch sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – seine spezifische Erscheinung
sehr gefragt, da es wenig Konkurrenz für solche Rollen gäbe und diese Rollen im
Übrigen auch in genügendem Ausmass vorhanden seien, was die Summe von 38 Castings
im letzten Jahr belege.
4.
4.1
Umstritten
ist vorliegend, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, mit seiner Tätigkeit
als Schauspieler längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 Fr. 13'610.- als Schauspieler
eingenommen; im Jahr 2017 generierte er, soweit aus den Akten ersichtlich, aus
der Schauspielerei gar keine Einnahmen. Im Jahr 2018 habe er bisher mit einer
Nebenrolle in "B" mindestens £ 2'700.- (rund Fr. 3'500.-)
eingenommen. Im Weiteren habe er im Jahr 2016 bei einer Produktion mitgespielt,
für welche die Entschädigung von rund Fr. 8'500.- bis heute noch
ausstehend sei, da die Produzenten – solange der Film noch nicht in den Kinos
spiele – kein Geld mehr hätten (Protokoll, S. 11). Im Weiteren erzielt er
monatliche Einnahmen von bis zu Fr. 490.- als …-Lehrer, zumeist aber
weniger oder gar keine. Dem steht sein (sozialhilferechtlicher) Bedarf von
monatlich Fr. 2'274.05 bzw. jährlich Fr. 27'288.60 gegenüber.
4.2
Daraus ist
ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in den letzten
zweieinhalb Jahren seinen Bedarf mit Einnahmen aus der Schauspielerei bzw.
seiner Nebentätigkeit als …-Lehrer zu decken; das Defizit zwischen Einnahmen
und Bedarf war jeweils gross (zwischen Fr. 14'000.- und Fr. 24'000.-
jährlich). Auch wenn der Beschwerdeführer zwar glaubhaft dargelegt hat, dass er
ständig daran sei, sich seit längerer Zeit um Vorsprechen zu bemühen, bei
anscheinend guten Talentagenturen vermerkt ist und über viele Kontakte bei im
Filmwesen wichtigen Personen verfügt, was zu einer Rolle führen könnte, blieb
letztlich ein Erfolg dieser Bemühungen aus. Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4), liegen somit zu
wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Schauspieler
wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen und von der Sozialhilfe abgelöst
werden könnte. Genauso wie es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann, das mit
der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Risiko
mitzutragen, ist es auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, freischaffende Künstler
bis zu ihrem Durchbruch zu unterstützen, mag ihre Tätigkeit auch noch so
vielversprechend und die Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein.
Vielmehr geht – im Sinn einer Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfebezügern
– die Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche Integration) und die
Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit vor (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 5.1.03, 11. Juli 2016 und Kap. 5.1.06, 2. August
2012).
4.3
Nachdem
die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Schauspieler
sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die Weisung zur Stellensuche und zum
Nachweis der Bemühungen und zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen zu
bestätigen. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung im
Finanzbereich und war schon früher in unselbständigen Anstellungsverhältnissen
(bspw. als Bademeister oder Sitzwache) tätig, und es liegen auch sonst keine
Gründe vor, die die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit unzumutbar
erscheinen liessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2
Für
Personen, welche die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder
sprechen, kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999) ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung
ergeben. Die Kosten für die Dolmetscherin sind deshalb durch die Gerichtskasse
zu tragen.
6.
Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur
unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 206.25; Dolmetscherkosten,
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'086.25 Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 880.- dem Beschwerdeführer
auferlegt; zu Fr. 206.25 werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …