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Entscheid

VB.2018.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00005

16. August 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20075)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 27. April

2017 wurde die finanzielle Unterstützung bei Weiterführung der selbständigen

Erwerbstätigkeit bis 31. Juli 2017 bewilligt (Disp.-Ziff. 1). Zudem

wurde A verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Juli 2017

aufzugeben sowie intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu

suchen und bei Bedarf an Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste

Zürich teilzunehmen. Die Stellensuche sei zu dokumentieren (Disp.-Ziff. 2

und 3). Werde die selbständige Erwerbstätigkeit über dieses Datum hinaus

weitergeführt, würden die Unterstützungsleistungen mit einem separaten

Entscheid gekürzt werden (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich und beantragte, als selbständiger Künstler anerkannt zu

werden und als solcher Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Mit

Schreiben vom 30. Dezember 2017 gelangte A ans Verwaltungsgericht und

erbat eine Verlängerung der Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) um 21 Tage.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 wurde das Fristerstreckungsgesuch

von A abgewiesen und er aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine

verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Am 26. Januar

2018.

(Poststempel) reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er

die Anerkennung und weiterführende Unterstützung als selbständiger Künstler

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich beantragte.

D. A

reichte am 7. Februar 2018 erneut eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben

vom 9. Februar 2018 verwies der Bezirksrat Zürich auf den angefochtenen

Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich beantragte am 1. März 2018 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der

SEK vom 27. April 2017 und im Beschluss des Bezirksrats vom 14. Dezember

2017.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2018, 4. Juli 2018 sowie 23. Juli

2018.

reichte A nochmals Unterlagen zu seiner Beschwerde ein bzw. nahm Stellung

dazu. Ebenso reichte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 3. Juli 2018

nochmals Akten ein.

E. Am 10. Juli

2018.

wurde auf sein Verlangen eine öffentliche Verhandlung im Sinn von

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

durchgeführt, bei welcher A sowie eine Dolmetscherin anwesend waren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,

VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im vorliegenden

Fall die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung, welche die vollumfängliche

Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers davon

abhängig macht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine

unselbständige Tätigkeit annimmt. Damit verbunden wurde dem Beschwerdeführer

die Weisung erteilt, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und sich

eine existenzsichernde Anstellung zu suchen. Im Widerhandlungsfalle werde ihm

der Grundbedarf für den Lebensunterhalt während vorerst bis zu 12 Monaten

um bis zu 15 % gekürzt. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder

Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang

der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März

2014, VB.2013.00807, E. 1.3). Die mit der Weisung verbundene

Kürzungsandrohung ergibt einen auf zwölf Monate berechneten Streitwert, der

unter Fr. 20'000.- liegt, womit die Zuständigkeit beim Einzelrichter liegt

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, seine selbständige

Erwerbstätigkeit aufgeben und sich intensiv um eine Festanstellung bemühen zu

müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten

Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,

E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche

Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie

beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu

einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die

umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung

verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die

wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher

Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr

Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an

dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014,

VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

auch verlangen, dass auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann auf dieses

Begehren eingetreten werden.

1.4

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden

zu; insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die

Fürsorgebehörden zuständig (Bertschi, Vorbem. §§ 19–28a N. 74; Art. 94

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; §§ 8 und 10 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Auf aufsichtsrechtliche Vorbringen

des Beschwerdeführers – insbesondere soweit er der Beschwerdegegnerin

Unprofessionalität und eine "seltsame Arbeitsweise" vorwirft – kann

somit nicht eingetreten werden.

1.5

Verfahren

werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf

Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

in Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher

Sprache zu verfassen oder ansonsten entsprechend zu übersetzen. Dies gilt für

alle Eingaben und somit auch für Beweismittel wie die eingereichten E-Mails,

die in einer Fremdsprache verfasst wurden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 7 und § 23 N. 8). Da nur die eingereichten Beweismittel

teilweise von diesem Mangel betroffen waren, nicht aber die Beschwerdeschrift

selber, war auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56

VRG), und die Aktenstücke, die nicht in deutscher Amtssprache verfasst sind

bzw. in diese übersetzt wurden, sind grundsätzlich unbeachtlich.

2.

2.1

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Wirtschaftliche

Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den

Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich

nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden.

Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,

können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre

wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die

Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505,

E. 2.1; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; 3. August

2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der

Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,

S. 129). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in

solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen

bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine

befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete

Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert

kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt

Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 21. Dezember

2016).

2.3

Steht

fest, dass mit einer selbständigen Tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen

erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter

Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe der selbständigen

Tätigkeit verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des

Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck

der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer

voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen

(VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.2; 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 3.1; 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).

2.4

Die

Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21 SHG. Nach

dieser Vorschrift dürfen Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Infrage kommen insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23

lit. d SHV). Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben,

setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit der

selbständigen Tätigkeit effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes

Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4;

10.

November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3). Um zu untersuchen, ob eine

bestimmte selbständige Tätigkeit rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und

Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offene Rechnungen, aktuelle und

vergangene Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der

Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und

wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die

laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behörden­Handbuch, Kap. 6.2.04,

Ziff. 3.2, 21. Dezember 2016).

2.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Im

angefochtenen Beschluss vom 27. April 2017 führte die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht anzunehmen, dass durch eine kurzfristige

Unterstützung die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers dauerhaft behoben

werden könne. Dies, weil der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2016

keine Einnahmen als Schauspieler mehr generiert habe. Er sei bereits früher von

der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe im Jahr 2013 nur abgelöst werden

können, weil er – infolge verschiedener Teilzeitanstellungen – Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder gehabt habe. Seine Buchhaltung für die selbständige

Tätigkeit sei zudem nicht korrekt erstellt, es fehlten unter anderem Abgaben

wie die AHV-Beiträge, dahingegen seien auch persönliche Ausgaben wie Wohnkosten

enthalten. Da der Beschwerdeführer momentan keine konkreten Angebote oder

Aufträge habe, sei nicht abschätzbar, wann bzw. ob überhaupt ein nächstes

Einkommen erzielt werden könne.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 mit seiner

selbständigen Tätigkeit als Schauspieler nur Fr. 13'610.- und somit kein

existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Im Jahr 2017 habe er bisher gar

keine Einnahmen gehabt. Seine Chancen, sich bei Weiterführung der Tätigkeit von

der Sozialhilfe abzulösen, seien gering. Die Auflage der Beschwerdegegnerin,

sich eine unselbständige Tätigkeit zu suchen, sei deshalb grundsätzlich

zulässig. Da er zudem in der Vergangenheit bereits diverse Tätigkeiten als

Angestellter ausgeübt habe, sei die Auflage auch zumutbar.

3.3

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Situation nicht mit anderen

selbständigen Erwerbsarten vergleichbar sei; man könne nicht nur auf das

verdiente Geld abstellen, um die Aussichten auf ein Angebot abzuschätzen. Dazu

legt er etliche E-Mails – in grösstenteils einer Fremdsprache – bei, welche

seine Gefragtheit als Schauspieler belegen sollen. Zudem werde er inzwischen

von einer der weltweit besten Talentagenturen vertreten, was ein Hinweis auf

seine unmittelbar bevorstehende finanzielle Selbständigkeit sei. Er sei sodann

keineswegs untätig, denn 95 % seiner Arbeit bestünde im Suchen des nächstens

Jobs (insb. Vorsprechen). Dass er keine Ausbildung als Schauspieler habe, führe

überdies dazu, dass er seines Könnens wegen noch mehr Anerkennung erhalte. Die

Vorinstanz habe diesen Umstand fälschlicherweise zu seinen Ungunsten gewertet.

Auch sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – seine spezifische Erscheinung

sehr gefragt, da es wenig Konkurrenz für solche Rollen gäbe und diese Rollen im

Übrigen auch in genügendem Ausmass vorhanden seien, was die Summe von 38 Castings

im letzten Jahr belege.

4.

4.1

Umstritten

ist vorliegend, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, mit seiner Tätigkeit

als Schauspieler längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 Fr. 13'610.- als Schauspieler

eingenommen; im Jahr 2017 generierte er, soweit aus den Akten ersichtlich, aus

der Schauspielerei gar keine Einnahmen. Im Jahr 2018 habe er bisher mit einer

Nebenrolle in "B" mindestens £ 2'700.- (rund Fr. 3'500.-)

eingenommen. Im Weiteren habe er im Jahr 2016 bei einer Produktion mitgespielt,

für welche die Entschädigung von rund Fr. 8'500.- bis heute noch

ausstehend sei, da die Produzenten – solange der Film noch nicht in den Kinos

spiele – kein Geld mehr hätten (Protokoll, S. 11). Im Weiteren erzielt er

monatliche Einnahmen von bis zu Fr. 490.- als …-Lehrer, zumeist aber

weniger oder gar keine. Dem steht sein (sozialhilferechtlicher) Bedarf von

monatlich Fr. 2'274.05 bzw. jährlich Fr. 27'288.60 gegenüber.

4.2

Daraus ist

ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in den letzten

zweieinhalb Jahren seinen Bedarf mit Einnahmen aus der Schauspielerei bzw.

seiner Nebentätigkeit als …-Lehrer zu decken; das Defizit zwischen Einnahmen

und Bedarf war jeweils gross (zwischen Fr. 14'000.- und Fr. 24'000.-

jährlich). Auch wenn der Beschwerdeführer zwar glaubhaft dargelegt hat, dass er

ständig daran sei, sich seit längerer Zeit um Vorsprechen zu bemühen, bei

anscheinend guten Talentagenturen vermerkt ist und über viele Kontakte bei im

Filmwesen wichtigen Personen verfügt, was zu einer Rolle führen könnte, blieb

letztlich ein Erfolg dieser Bemühungen aus. Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4), liegen somit zu

wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als Schauspieler

wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen und von der Sozialhilfe abgelöst

werden könnte. Genauso wie es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann, das mit

der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Risiko

mitzutragen, ist es auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, freischaffende Künstler

bis zu ihrem Durchbruch zu unterstützen, mag ihre Tätigkeit auch noch so

vielversprechend und die Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein.

Vielmehr geht – im Sinn einer Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfebezügern

– die Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche Integration) und die

Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit vor (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 5.1.03, 11. Juli 2016 und Kap. 5.1.06, 2. August

2012).

4.3

Nachdem

die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Schauspieler

sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die Weisung zur Stellensuche und zum

Nachweis der Bemühungen und zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen zu

bestätigen. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung im

Finanzbereich und war schon früher in unselbständigen Anstellungsverhältnissen

(bspw. als Bademeister oder Sitzwache) tätig, und es liegen auch sonst keine

Gründe vor, die die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit unzumutbar

erscheinen liessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Für

Personen, welche die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder

sprechen, kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999) ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung

ergeben. Die Kosten für die Dolmetscherin sind deshalb durch die Gerichtskasse

zu tragen.

6.

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur

unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 206.25; Dolmetscherkosten,

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'086.25 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 880.- dem Beschwerdeführer

auferlegt; zu Fr. 206.25 werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …