Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00008

9. Mai 2018Deutsch24 min

(URT.2018.19841)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1984, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 21. Dezember

1997 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am

20. Dezember 2017 verlängert worden ist.

B. Am

10. August 2005 heiratete er in Mazedonien die Landsfrau F. Mit Urteil des

Amtsgerichts G, Mazedonien, vom 27. November 2006 wurde diese Ehe

geschieden.

C. Am

1. August 2008 heiratete er die Landsfrau B, geboren 1989. Am

2. Dezember 2009 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom

3. Juni 2010 mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund (mutwilliges

Nichterfüllen öffentlich oder privatrechtlicher Verpflichtungen) vor und es

fehle am Nachweis einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig abgewiesen

wurde. Die Kinder C und D wurden 2011 und 2012 geboren.

D. A

ersuchte am 4. März 2016 (erneut) um Nachzug seiner Ehefrau und seiner Söhne.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte das Migrationsamt A im Sinn eines

Vorentscheids mit, dass es das Gesuch abweisen und auf seinen Wunsch eine

rekursfähige Verfügung erlassen werde. Am 30. August 2016 beantragte A

(sinngemäss) den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 15. November

2016 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2018 beantragte A die

Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember

2017.

und der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Dezember 2016 und es

seien die Gesuche um Familiennachzug von B, C und D gutzuheissen, ihnen die

Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter seien die Gesuche um Familiennachzug von C sowie D

gutheissen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz

und des Beschwerdegegners.

Eine A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer 1

verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine

Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau

und der beiden gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführenden 2 bis 4) nach dem

internen Ausländerrecht nur auf Art. 44 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit

Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm aber, anders als Art. 42

und 43 AuG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2).

2.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann er sich für den Nachzug seiner

Ehefrau und der Kinder auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen.

Dafür müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen. Ein solches kann sich aus dem Schutz des

Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der

Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit

und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf

den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,

126.

II 425 E. 4c/aa).

Der Beschwerdeführer 1 kann alleine aus dem Umstand,

dass er hier die obligatorischen Schulen besucht hat, akzentfrei Deutsch und

Schweizerdeutsch spricht und noch nie Sozialhilfe bezogen hat, noch keinen

Anwesenheitsanspruch ableiten. Entgegen seiner Behauptung trifft sodann nicht

zu, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wie seinem

Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde er am 19. November 2014 von

der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Weiter wurde er

am 5. November 2015 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen

unzulässigem Ausführen von Lernfahrten mit einer bedingten Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft. Seine strafrechtlichen Verfehlungen wiegen zwar nicht besonders schwer,

sprechen aber auch nicht für eine besonders gute Integration. Sodann ist die

Vorinstanz zu Recht nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration

ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, war

immer wieder stellenlos und bezog zeitweise Arbeitslosentaggelder. Er hat zudem

hohe Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom

6.

November 2017 liegen 40 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 55'256.-

vor. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, dass und inwiefern er

überdurchschnittlich in der Schweiz integriert ist und hier vertiefte

soziale Beziehungen ausserhalb seiner Familie führt. Der Schluss der

Vorinstanz, dass er keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau und der

Kinder hat, ist somit nicht zu beanstanden.

3.

Die

Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine Norm des

Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihnen einen Anspruch

auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs und Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird,

liegt damit im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG).

3.1

Gemäss Art. 44 AuG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen

mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das Gesuch um Familiennachzug muss

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich

(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497

E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen

die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 73 Abs. 2 VZAE).

Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn

hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (aArt. 73 Abs. 3 i. V. . Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284

E. 2.3.1).

3.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Familiennachzugsgesuche betreffend der

Beschwerdeführer 3 und 4 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden

rügen hingegen eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2

VZAE. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz das

Familiennachzugsgesuch vom 4. März 2016 betreffend der

Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht als verspätet qualifiziert. Am

2.

Dezember 2009 hätten sie bereits (innert Frist) ein

Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches jedoch abgewiesen worden sei.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gestützt auf einen

Statuswechsel (Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Einbürgerung) eine

neue Frist ausgelöst werden. Dem Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner

Betreibungen und Verlustscheine noch keine Niederlassungsbewilligung erteilt

worden. Da er aber die Schulden mit hohen Raten abbezahle, sei es eine Frage

der Zeit, bis er die Niederlassungsbewilligung erhalte. Es entspreche nicht der

Intention des Gesetzgebers, Verwandte, insbesondere Kinder, so spät als möglich

nachzuziehen. Es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit

der Beschwerdeführerin 2 möglichst bald in die Schweiz folgen könnten. Ein

Abwarten bis zum Statuswechsel widerspreche dem gesetzgeberischen Willen.

3.3

Es trifft

zu, dass ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung

eine neue Frist auslöst, wenn zuvor ein fristgerechtes Gesuch gestellt worden

ist. Der Betroffene kann erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich sein

ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen

resultieren (Art. 42 und Art. 43 AuG). Sowohl das erste Gesuch wie

auch das spätere muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein

(BGE 137 II 393 E. 3.3; BGr, 25. August 2017,2C_1154/2016, E. 2.2.1).

Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch keinen Statuswechsel vollzogen, weshalb

auch keine neue Nachzugsfrist ausgelöst worden ist. Dass

ihm allenfalls zukünftig eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden wird,

vermag daran nichts zu ändern, ist deren Erteilung und Zeitpunkt doch ungewiss.

Das Ermessen der verfügenden Behörde wird durch das Fristregime

eingeschränkt, für eine andere Auslegung besteht entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden kein Raum (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.3; BGr,

25.

August 2017,2C_1154/2016, E. 2.2.2). Der gesetzgeberische Wille

ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung und aus der parlamentarischen

Debatte zum Gesetz, woraus hervorgeht, dass die ganze Regelung des Familiennachzugs

ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu

ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen ist. Der Fristenregelung kommt

damit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung zu (AB 2004 N 739 ff., 2005

S 305 ff.; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; 136 II 78 E. 4.3; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.2; BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 4.1). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss

gelangt, dass die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 abgelaufen ist.

Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 kann damit nur

bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73

Abs. 3 VZAE).

4.

Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vorliegen und ob

die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des fristgerecht eingereichten

Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer 3 und 4 erfüllt sind.

4.1

4.1.1

Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. August 2015,

2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen

ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum

Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe

etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März 2017,2C_348/2016, E. 2.3;

2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). In gesetzessystematischer

Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76

VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe-

bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige

Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen

kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die

Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl.

BGr, 22. Mai 2017,2C_386/2016, E. 2.3.1; BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.3.1). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten,

sondern zu belegen (vgl. Art. 90 AuG; BGr, 22. Mai

2017,2C_1/2017, E. 4.1.4).

4.1.2

Sind die Nachzugfristen eingehalten worden, hat die verfügende Behörde eine

Gesamtbeurteilung vorzunehmen und in deren Würdigung nach pflichtgemässem

Ermessen über das Familiennachzugsgesuch zu befinden. Dabei hat sie zu

berücksichtigen, ob die in der Schweiz lebende Person (1) mit ihren

Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), (2) eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die

Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AuG), (4) der

Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei

Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47

Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in

klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt,

wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden

Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in

die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Es darf (6) kein

Rechtsmissbrauch vorliegen, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

AuG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge

haben (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,

E. 4.1). Die Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt

bzw. über die Landesgrenzen hinweg sachgerecht gelebt worden sein und seine

Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es

an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Dabei

können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht

den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der

erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen

(vgl. BGr, 1. Oktober 2010,

2C_181/2010, E. 5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht

beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und

eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E. 4.8

sowie die nicht publizierte E. 5; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017,

E. 3.1; BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.2.1 f.).

4.2

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine

wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug der

Beschwerdeführerin 2 gestatten würde. Mit der Verweigerung des

nachträglichen Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 verbleibe die nächste Bezugsperson

der Beschwerdeführer 3 und 4 im Heimatland. Es werde nicht geltend

gemacht, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr in der Lage sei, die

Beschwerdeführer 3 und 4 im Heimatland zu betreuen. Solches ergebe sich

auch nicht aus den Akten. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die

Beschwerdeführer 3 und 4 würde das Kindeswohl gefährden. In ihrem jungen Alter

seien die Beschwerdeführer 3 und 4 noch auf eine relativ intensive und

beständige Betreuung angewiesen, die ihnen der erwerbstätige Beschwerdeführer 1

nicht bieten könne. Die ausserschulische Betreuung durch die Grossmutter der

beiden in der Schweiz trage zwar den natürlichen Bedürfnissen nach emotionaler

Sicherheit und Nähe Rechnung, die Beziehung zur Grossmutter vermöge jedoch

nicht die seit jeher bestehende nahe Beziehung zur Beschwerdeführerin 2

ersetzen. Bei einer Gesamtschau der Umstände stehe dem Kindeswohl klarerweise

entgegen, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen und von ihrer

Mutter zu trennen. Doch selbst wenn das Kindeswohl einem Nachzug nicht

entgegenstünde, sei das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer weise zwar

monatlich einen Überschuss von Fr. 655.- aus. Es sei jedoch auch die

berufliche Situation der letzten Jahre zu beachten. Er sei nur vom

1.

Februar 2015 bis 31. März 2016 in der Lage gewesen, genügend

Einkommen zu erzielen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Söhne (knapp)

bestreiten zu können. Erst im Rekursverfahren des abgewiesenen

Familiennachzugsgesuchs sei die Anstellung im Unternehmen seiner Mutter

erfolgt. Obwohl seine Mutter das Unternehmen seit Juli 2015 betreibe, sei es

ihr offenbar nicht früher möglich gewesen, ihren Sohn anzustellen. Der

Arbeitsvertrag sei als Gefälligkeit zu werten und es sei fraglich, ob der

Geschäftsgang tatsächlich auf lange Sicht eine Anstellung des Beschwerdeführers 1

zulasse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die

Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG nach wie vor nicht erfülle und

nach der Übersiedlung seiner Söhne in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen

sein werde.

4.3

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es lägen wichtige Gründe für

nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vor. Diese seien

in der Familienzusammenführung zu sehen. Es sei von Vorteil, wenn die

Beschwerdeführerin 2 mit den Beschwerdeführer 3 und 4 in die Schweiz

kommen könnte, da die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie bei der

Kinderbetreuung unterstützen könnte und die Beschwerdeführerin 2 sich so

auf ihre berufliche und sprachliche Integration konzentrieren könnte. Die

Familie des Beschwerdeführers 1 sei im Familienunternehmen zudem froh um

jede helfende Hand. Da die Beschwerdeführer 3 und 4 nachgezogen werden

könnten, sei der Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zu bewilligen,

damit die Grossmutter die beiden an den Tagen betreuen könne, an denen sie

arbeiten gehe. Es werde nicht geltend gemacht, dass die

Beschwerdeführerin 2 die Kinder im Heimatland nicht mehr betreuen könne,

dies sei bei einem rechtzeitig beantragten Familiennachzug auch nicht

Voraussetzung. Der Beschwerdeführer 1 habe viele Verwandte in der Schweiz,

welche die Beschwerdeführenden 3 und 4 seit ihrer Geburt kennen und sich

darauf freuen, die beiden in der Grossfamilie aufzunehmen. Der Beschwerdeführer 1

verdiene monatlich (inkl. seines Zusatzeinkommens am Wochenende) Fr. 4'212.-

netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, nach Quellensteuer). Hinzu würden

monatlich Fr. 400.- Kinderzulagen kommen. Auch wenn sich die monatlichen

Ausgaben bei vier Personen erhöhen würden, bestehe noch ein Überschuss. Der Beschwerdeführer 1

habe zwar in der Vergangenheit nicht immer vollzeitlich arbeiten können, sich

jedoch in den letzten Jahren vertiefte Kenntnisse in der Reinigungsbranche

aneignen können. Es sei durchaus üblich, dass sich ein Unternehmen anfänglich

erst etablieren müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe anfänglich

zu 100 % als Reinigerin gearbeitet und habe daneben noch das

Administrative erledigt. Das sei ihr zu viel geworden, weshalb sie den Beschwerdeführer 1

vollzeitlich angestellt habe, damit sie die Aufträge nicht mehr selbst

erledigen müsse. Es handle sich nicht um eine Gefälligkeit. Der Beschwerdeführer 1

sei ordnungsgemäss bei der SVA, den übrigen Sozialversicherungen und der

Pensionskasse angemeldet worden. Zudem habe er sich beim RAV vorzeitig, d. h. vor dem Ende der

Rahmenfrist, abgemeldet. Ein Einbruch des Geschäftsgangs sei nicht zu erwarten.

Das Unternehmen habe im Gegenteil weitere Aufträge erhalten, so dass neu auch

die Beschwerdeführerin 2 beschäftigt werden könnte.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer 1 hat sich am 1. August 2008 mit einer

Landsfrau in der Heimat verheiratet. In der Folge lebten die Eheleute die

Beziehung nur besuchsweise. Das erste Nachzugsgesuch stellte der

Beschwerdeführer fristgerecht am 2. Dezember 2009. Das Gesuch wurde aufgrund

des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG

i. V. m. Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE; mutwilliges Nichterfüllen öffentlich oder privatrechtlicher

Verpflichtungen) und des fehlenden Nachweises einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig

abgewiesen. Die Eheleute konnten ihre Beziehung in der Folge weiterhin nur über

Besuche und andere Kontaktmöglichkeiten leben. Die Beschwerdeführenden 1

und 2 zeigen nicht auf, dass objektiv nachvollziehbare Gründe für die

getrennten Wohnsitze vorgelegen haben. Darin, dass das Familiennachzugsgesuch

aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers 1 und der fehlenden

Familienwohnung abgewiesen worden ist, ist kein wichtiger Grund zu sehen, haben

sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 dies doch selber zuzuschreiben. Es

wäre an ihnen gelegen, ihre Situation entsprechend zu ändern, sodass die

Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs innert der

Nachzugsfrist gegeben gewesen wären. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie

sich um die Begleichung der Schulden des Beschwerdeführers 1 (oder um eine

Familienwohnung) bemüht hätten, im Gegenteil sind seine Schulden in den letzten

Jahren von Fr. 16'595.20 (Stand März 2010) auf Fr. 55'256.- (Stand

November 2017) weiter gestiegen. Auch dass die Beschwerdeführerin 2 in der

Schweiz arbeiten will, gibt keinen Anlass, den Familiennachzug ausserhalb der

gesetzlich vorgesehenen Fristen zu gestatten. Ob der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin 2 gleichzeitig mit den Beschwerdeführern 3 und 4

nachgezogen werden soll, einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 73

Abs. 3 VZAE darstellt, kann vorerst offengelassen werden. Vorab ist zu

prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer 3 und 4 zu

bewilligen ist. Danach ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente des Einzelfalls erneut zu prüfen, ob wichtige Gründe

für eine nachträgliche Bewilligungserteilung der Beschwerdeführerin 2

vorliegen (vgl. BGr, 16. April 2018,2C_591/2017, E. 2.2.1).

4.4.2

Die Überlegungen der Vorinstanz zur Verweigerung der Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer 3 und 4 sind (teilweise)

nachvollziehbar, genügen jedoch nicht, um bei einem fristgemässen Nachzug im

Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf schliessen zu lassen, dass der beantragte

Nachzug offensichtlich und eindeutig gegen die Kindesinteressen verstösst. Wie

bereits dargelegt, ist es in erster Linie an den Eltern und nicht an den

Migrationsbehörden, die Interessen der Kinder wahrzunehmen (E. 4.1.2).

Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist bei jeder familiären

Umgliederung immanent und spricht nicht a priori gegen den Familiennachzug

(BGr, 27. August 2015,2C_176/2015, E.3.2; BGr, 2. August 2012;

2C_247/2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind sechs bzw.

sieben Jahre alt, sie befinden sich damit in einem anpassungsfähigen Alter.

Aufgrund ihres jungen Alters ist nicht von einer empfindlichen Entwurzelung

auszugehen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Vielmehr

würde eine jetzige Übersiedlung ihre Integrationschancen in der Schweiz

erheblich verbessern, kämen sie so in den Genuss einer möglichst umfassenden

Schulbildung in der Schweiz, was vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht ist

(vgl. BGr, 16. April 2018,2C_591/2017, E. 2.2.1). Unter diesem Aspekt

ist davon auszugehen, dass ein baldiger Nachzug der Beschwerdeführer 3 und 4

dem Kindeswohl besser entspricht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine

jetzige Übersiedlung würde dem Kindeswohl klarerweise entgegenstehen, trifft in

dieser Hinsicht nicht zu.

Wie die Vorinstanz hingegen zu

Recht festgehalten hat, führt die Bewilligung des Familiennachzugs

grundsätzlich zu einer Trennung von der Beschwerdeführerin 2. Der Kontakt

zu ihrer Mutter würde sich in diesem Fall auf gegenseitige Besuche und Kommunikationsmittel

beschränken. Damit würde den Beschwerdeführern 3 und 4 in ihrem Alltag

eine enge Bezugsperson verloren gehen. Daraus zu schliessen, das Kindeswohl sei

bei einer Übersiedlung in die Schweiz offensichtlich und eindeutig gefährdet,

ist indes zu kurz gegriffen. Von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist

auch, ob die beiden hier über ein tragfähiges und vertrautes Beziehungsnetz

verfügen, was die Auswirkungen einer (allenfalls nur vorübergehenden) Trennung

von der Mutter auf das Kindeswohl mildern würde (vgl. E. 4.1.2). Die

Beschwerdeführenden geben an, dass sich in der Schweiz viele Verwandte

befinden, die die Kinder seit ihrer Geburt kennen, und sie hier auf die

Eingliederung in eine Grossfamilie zählen könnten. Das familiäre Beziehungsnetz

würde den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Eingliederung in der Schweiz

sicherlich erleichtern. Im Vordergrund steht allerdings die Beziehung zum Beschwerdeführer 1,

welcher sich vorwiegend um die Kinder kümmern würde. Die Vorinstanz äussert

sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, wie (eng) die Beziehung zwischen

dem Vater und seinen Kindern ist. Auch aus den Akten lässt sich hierzu nichts

Substanziiertes entnehmen. Der Vorinstanz fehlten damit wichtige

Sachverhaltselemente, um abschliessend beurteilen zu können, welche

Auswirkungen die Trennung von der Beschwerdeführerin 2 auf das Kindeswohl

hätte. Eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zum nachziehenden

Elternteil wäre im Übrigen Voraussetzung für die Bewilligung des

Familiennachzugs. Entscheidwesentlich ist nach dem Gesagten vorliegend, wie die

familiäre (Betreuungs-)Situation in der Schweiz aussieht (E. 4.1.2). Keine

Rolle spielen kann hingegen, ob die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor in

der Lage ist, die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Heimatland zu betreuen,

wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden.

Unabhängig von einer Gefährdung des Kindeswohls, ging die

Vorinstanz davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, was zu einer Abweisung

des Gesuchs führe. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit dem

1.

Oktober 2017 im Reinigungsunternehmen seiner Mutter. Es ist

unbestritten, dass er mit seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner

Familie aufkommen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die

Einkommenssituation indes in den letzten Jahren prekär und liessen die Umstände

Zweifel daran bestehen, ob die aktuellen Einkommensverhältnisse auf lange Sicht

bestehen bleiben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden nun

weitere Belege (Lohnabrechnungen, Anmeldung bei den Sozialversicherungen und

der Pensionskasse) eingereicht, welche den Verdacht, die Anstellung sei nur aus

Gefälligkeit erfolgt, entkräften. Weiter haben sie substanziiert und glaubhaft

dargelegt, weshalb seine Mutter den Beschwerdeführer 1 nicht bereits

früher hat anstellen können. Es kann damit nicht (mehr) von einer hinreichend

konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (Marc Spescha

in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG

N. 5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls

als unrichtig.

Schliesslich geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht

hervor, ob der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund nach Art. 62

AuG erfüllt. Sollte er mutwillig seinen öffentlich oder privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und damit erheblich bzw. wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AuG i. V. m. Art. 80

Abs. 1 lit. b VZAE verstossen haben, was die migrationsrechtliche

Verwarnung vom 12. Dezember 2016 wegen seiner Schuldenwirtschaft vermuten

lässt, wäre eine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht

erfüllt. Sollte er hingegen keinen Widerrufsgrund erfüllen, wäre zu prüfen, ob

ihm allenfalls die Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 lit. a

und b AuG zu erteilen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Erfüllung des

Widerrufsgrunds VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00670, E. 2)

Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die anderen

Voraussetzungen für einen Familiennachzug unbestrittenermassen erfüllt sind

(vgl. E. 5.2).

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Ermessenentscheid auf teilweise

unrichtige und unvollständige Sachverhaltselemente stützt und die Vorinstanz

nicht alle wesentlichen Faktoren, welche sie in Ausübung ihres pflichtgemässen

Ermessens zu beachten hat, (gehörig) mitberücksichtigt hat. Die

Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtsverletzend. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember 2017 ist deshalb aufzuheben

und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen Bewilligung der

Familiennachzugsgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach

der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob die

Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz über ein tragfähiges und

vertrautes Beziehungsnetz verfügen, insbesondere, ob die Beziehung zum Beschwerdeführer 1

eine genügende Intensität aufweist. Ferner wird sie zu prüfen haben, ob

allfällige Widerrufsgründe einer Bewilligung des Familiennachzugs

entgegenstehen. Dabei ist es am Beschwerdeführer 1 gelegen, seine Sanierungsbemühungen

aufzuzeigen und nachzuweisen. Sollte er wie behauptet daran sein seine Schulden

in monatlichen Raten abzubezahlen, sind diese Zahlungen in der Berechnung des Existenzminimums

neu miteinzubeziehen und die Vorinstanz hat hernach erneut zu prüfen, ob die finanziellen

Verhältnisse für die Bewilligung der Gesuche ausreichen. Hierauf hat die

Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 3

und 4 zu befinden und sodann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente des Einzelfalls zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine

nachträgliche Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 2 vorliegen.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

5.2

Entsprechend

gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Soweit die Beschwerdeführenden

beantragen, es sei auch der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten

des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter

einzugehen. Der Vorinstanz kann nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine

solche Kostenlage zulassen (vgl. § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 56). Die Beschwerdeführenden begründen mit keinem Wort,

weshalb eine solche Ausnahme vorliegen würde.

Der

geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 1 nicht

zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor

Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung der

geleisteten Kaution ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die

entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli

2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale

Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

RA E

weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden 25 Minuten

aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'035.- entspricht. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz

von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und

Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2'321.70).

6.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA E für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'321.70 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …