VB.2018.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00008
9. Mai 2018Deutsch24 min
(URT.2018.19841)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 und 4 vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch
RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1984, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 21. Dezember
1997 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am
20. Dezember 2017 verlängert worden ist.
B. Am
10. August 2005 heiratete er in Mazedonien die Landsfrau F. Mit Urteil des
Amtsgerichts G, Mazedonien, vom 27. November 2006 wurde diese Ehe
geschieden.
C. Am
1. August 2008 heiratete er die Landsfrau B, geboren 1989. Am
2. Dezember 2009 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom
3. Juni 2010 mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund (mutwilliges
Nichterfüllen öffentlich oder privatrechtlicher Verpflichtungen) vor und es
fehle am Nachweis einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig abgewiesen
wurde. Die Kinder C und D wurden 2011 und 2012 geboren.
D. A
ersuchte am 4. März 2016 (erneut) um Nachzug seiner Ehefrau und seiner Söhne.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte das Migrationsamt A im Sinn eines
Vorentscheids mit, dass es das Gesuch abweisen und auf seinen Wunsch eine
rekursfähige Verfügung erlassen werde. Am 30. August 2016 beantragte A
(sinngemäss) den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 15. November
2016 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2018 beantragte A die
Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember
2017.
und der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Dezember 2016 und es
seien die Gesuche um Familiennachzug von B, C und D gutzuheissen, ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter seien die Gesuche um Familiennachzug von C sowie D
gutheissen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz
und des Beschwerdegegners.
Eine A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer 1
verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine
Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau
und der beiden gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführenden 2 bis 4) nach dem
internen Ausländerrecht nur auf Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit
Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm aber, anders als Art. 42
und 43 AuG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2).
2.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann er sich für den Nachzug seiner
Ehefrau und der Kinder auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen.
Dafür müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen. Ein solches kann sich aus dem Schutz des
Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der
Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf
den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
126.
II 425 E. 4c/aa).
Der Beschwerdeführer 1 kann alleine aus dem Umstand,
dass er hier die obligatorischen Schulen besucht hat, akzentfrei Deutsch und
Schweizerdeutsch spricht und noch nie Sozialhilfe bezogen hat, noch keinen
Anwesenheitsanspruch ableiten. Entgegen seiner Behauptung trifft sodann nicht
zu, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wie seinem
Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde er am 19. November 2014 von
der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Weiter wurde er
am 5. November 2015 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster wegen
unzulässigem Ausführen von Lernfahrten mit einer bedingten Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft. Seine strafrechtlichen Verfehlungen wiegen zwar nicht besonders schwer,
sprechen aber auch nicht für eine besonders gute Integration. Sodann ist die
Vorinstanz zu Recht nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration
ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, war
immer wieder stellenlos und bezog zeitweise Arbeitslosentaggelder. Er hat zudem
hohe Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom
6.
November 2017 liegen 40 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 55'256.-
vor. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, dass und inwiefern er
überdurchschnittlich in der Schweiz integriert ist und hier vertiefte
soziale Beziehungen ausserhalb seiner Familie führt. Der Schluss der
Vorinstanz, dass er keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau und der
Kinder hat, ist somit nicht zu beanstanden.
3.
Die
Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine Norm des
Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihnen einen Anspruch
auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs und Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird,
liegt damit im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG).
3.1
Gemäss Art. 44 AuG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das Gesuch um Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich
(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497
E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen
die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn
hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (aArt. 73 Abs. 3 i. V. . Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284
E. 2.3.1).
3.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Familiennachzugsgesuche betreffend der
Beschwerdeführer 3 und 4 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden
rügen hingegen eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2
VZAE. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz das
Familiennachzugsgesuch vom 4. März 2016 betreffend der
Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht als verspätet qualifiziert. Am
2.
Dezember 2009 hätten sie bereits (innert Frist) ein
Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches jedoch abgewiesen worden sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gestützt auf einen
Statuswechsel (Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Einbürgerung) eine
neue Frist ausgelöst werden. Dem Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner
Betreibungen und Verlustscheine noch keine Niederlassungsbewilligung erteilt
worden. Da er aber die Schulden mit hohen Raten abbezahle, sei es eine Frage
der Zeit, bis er die Niederlassungsbewilligung erhalte. Es entspreche nicht der
Intention des Gesetzgebers, Verwandte, insbesondere Kinder, so spät als möglich
nachzuziehen. Es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit
der Beschwerdeführerin 2 möglichst bald in die Schweiz folgen könnten. Ein
Abwarten bis zum Statuswechsel widerspreche dem gesetzgeberischen Willen.
3.3
Es trifft
zu, dass ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung
eine neue Frist auslöst, wenn zuvor ein fristgerechtes Gesuch gestellt worden
ist. Der Betroffene kann erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich sein
ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen
resultieren (Art. 42 und Art. 43 AuG). Sowohl das erste Gesuch wie
auch das spätere muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein
(BGE 137 II 393 E. 3.3; BGr, 25. August 2017,2C_1154/2016, E. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch keinen Statuswechsel vollzogen, weshalb
auch keine neue Nachzugsfrist ausgelöst worden ist. Dass
ihm allenfalls zukünftig eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden wird,
vermag daran nichts zu ändern, ist deren Erteilung und Zeitpunkt doch ungewiss.
Das Ermessen der verfügenden Behörde wird durch das Fristregime
eingeschränkt, für eine andere Auslegung besteht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden kein Raum (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.3; BGr,
25.
August 2017,2C_1154/2016, E. 2.2.2). Der gesetzgeberische Wille
ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung und aus der parlamentarischen
Debatte zum Gesetz, woraus hervorgeht, dass die ganze Regelung des Familiennachzugs
ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu
ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen ist. Der Fristenregelung kommt
damit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung zu (AB 2004 N 739 ff., 2005
S 305 ff.; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; 136 II 78 E. 4.3; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.2; BGr, 18. Mai
2015,2C_914/2014, E. 4.1). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss
gelangt, dass die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 abgelaufen ist.
Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 kann damit nur
bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73
Abs. 3 VZAE).
4.
Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vorliegen und ob
die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des fristgerecht eingereichten
Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer 3 und 4 erfüllt sind.
4.1
4.1.1
Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen
ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe
etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März 2017,2C_348/2016, E. 2.3;
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). In gesetzessystematischer
Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76
VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe-
bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige
Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen
kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die
Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl.
BGr, 22. Mai 2017,2C_386/2016, E. 2.3.1; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.3.1). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten,
sondern zu belegen (vgl. Art. 90 AuG; BGr, 22. Mai
2017,2C_1/2017, E. 4.1.4).
4.1.2
Sind die Nachzugfristen eingehalten worden, hat die verfügende Behörde eine
Gesamtbeurteilung vorzunehmen und in deren Würdigung nach pflichtgemässem
Ermessen über das Familiennachzugsgesuch zu befinden. Dabei hat sie zu
berücksichtigen, ob die in der Schweiz lebende Person (1) mit ihren
Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), (2) eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die
Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AuG), (4) der
Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei
Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in
klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt,
wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden
Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in
die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Es darf (6) kein
Rechtsmissbrauch vorliegen, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AuG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge
haben (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,
E. 4.1). Die Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt
bzw. über die Landesgrenzen hinweg sachgerecht gelebt worden sein und seine
Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es
an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Dabei
können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht
den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der
erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen
(vgl. BGr, 1. Oktober 2010,
2C_181/2010, E. 5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht
beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und
eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E. 4.8
sowie die nicht publizierte E. 5; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017,
E. 3.1; BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.2.1 f.).
4.2
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine
wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug der
Beschwerdeführerin 2 gestatten würde. Mit der Verweigerung des
nachträglichen Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 verbleibe die nächste Bezugsperson
der Beschwerdeführer 3 und 4 im Heimatland. Es werde nicht geltend
gemacht, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr in der Lage sei, die
Beschwerdeführer 3 und 4 im Heimatland zu betreuen. Solches ergebe sich
auch nicht aus den Akten. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die
Beschwerdeführer 3 und 4 würde das Kindeswohl gefährden. In ihrem jungen Alter
seien die Beschwerdeführer 3 und 4 noch auf eine relativ intensive und
beständige Betreuung angewiesen, die ihnen der erwerbstätige Beschwerdeführer 1
nicht bieten könne. Die ausserschulische Betreuung durch die Grossmutter der
beiden in der Schweiz trage zwar den natürlichen Bedürfnissen nach emotionaler
Sicherheit und Nähe Rechnung, die Beziehung zur Grossmutter vermöge jedoch
nicht die seit jeher bestehende nahe Beziehung zur Beschwerdeführerin 2
ersetzen. Bei einer Gesamtschau der Umstände stehe dem Kindeswohl klarerweise
entgegen, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen und von ihrer
Mutter zu trennen. Doch selbst wenn das Kindeswohl einem Nachzug nicht
entgegenstünde, sei das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer weise zwar
monatlich einen Überschuss von Fr. 655.- aus. Es sei jedoch auch die
berufliche Situation der letzten Jahre zu beachten. Er sei nur vom
1.
Februar 2015 bis 31. März 2016 in der Lage gewesen, genügend
Einkommen zu erzielen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Söhne (knapp)
bestreiten zu können. Erst im Rekursverfahren des abgewiesenen
Familiennachzugsgesuchs sei die Anstellung im Unternehmen seiner Mutter
erfolgt. Obwohl seine Mutter das Unternehmen seit Juli 2015 betreibe, sei es
ihr offenbar nicht früher möglich gewesen, ihren Sohn anzustellen. Der
Arbeitsvertrag sei als Gefälligkeit zu werten und es sei fraglich, ob der
Geschäftsgang tatsächlich auf lange Sicht eine Anstellung des Beschwerdeführers 1
zulasse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die
Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AuG nach wie vor nicht erfülle und
nach der Übersiedlung seiner Söhne in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen
sein werde.
4.3
Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es lägen wichtige Gründe für
nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vor. Diese seien
in der Familienzusammenführung zu sehen. Es sei von Vorteil, wenn die
Beschwerdeführerin 2 mit den Beschwerdeführer 3 und 4 in die Schweiz
kommen könnte, da die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie bei der
Kinderbetreuung unterstützen könnte und die Beschwerdeführerin 2 sich so
auf ihre berufliche und sprachliche Integration konzentrieren könnte. Die
Familie des Beschwerdeführers 1 sei im Familienunternehmen zudem froh um
jede helfende Hand. Da die Beschwerdeführer 3 und 4 nachgezogen werden
könnten, sei der Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zu bewilligen,
damit die Grossmutter die beiden an den Tagen betreuen könne, an denen sie
arbeiten gehe. Es werde nicht geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin 2 die Kinder im Heimatland nicht mehr betreuen könne,
dies sei bei einem rechtzeitig beantragten Familiennachzug auch nicht
Voraussetzung. Der Beschwerdeführer 1 habe viele Verwandte in der Schweiz,
welche die Beschwerdeführenden 3 und 4 seit ihrer Geburt kennen und sich
darauf freuen, die beiden in der Grossfamilie aufzunehmen. Der Beschwerdeführer 1
verdiene monatlich (inkl. seines Zusatzeinkommens am Wochenende) Fr. 4'212.-
netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, nach Quellensteuer). Hinzu würden
monatlich Fr. 400.- Kinderzulagen kommen. Auch wenn sich die monatlichen
Ausgaben bei vier Personen erhöhen würden, bestehe noch ein Überschuss. Der Beschwerdeführer 1
habe zwar in der Vergangenheit nicht immer vollzeitlich arbeiten können, sich
jedoch in den letzten Jahren vertiefte Kenntnisse in der Reinigungsbranche
aneignen können. Es sei durchaus üblich, dass sich ein Unternehmen anfänglich
erst etablieren müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe anfänglich
zu 100 % als Reinigerin gearbeitet und habe daneben noch das
Administrative erledigt. Das sei ihr zu viel geworden, weshalb sie den Beschwerdeführer 1
vollzeitlich angestellt habe, damit sie die Aufträge nicht mehr selbst
erledigen müsse. Es handle sich nicht um eine Gefälligkeit. Der Beschwerdeführer 1
sei ordnungsgemäss bei der SVA, den übrigen Sozialversicherungen und der
Pensionskasse angemeldet worden. Zudem habe er sich beim RAV vorzeitig, d. h. vor dem Ende der
Rahmenfrist, abgemeldet. Ein Einbruch des Geschäftsgangs sei nicht zu erwarten.
Das Unternehmen habe im Gegenteil weitere Aufträge erhalten, so dass neu auch
die Beschwerdeführerin 2 beschäftigt werden könnte.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer 1 hat sich am 1. August 2008 mit einer
Landsfrau in der Heimat verheiratet. In der Folge lebten die Eheleute die
Beziehung nur besuchsweise. Das erste Nachzugsgesuch stellte der
Beschwerdeführer fristgerecht am 2. Dezember 2009. Das Gesuch wurde aufgrund
des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG
i. V. m. Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE; mutwilliges Nichterfüllen öffentlich oder privatrechtlicher
Verpflichtungen) und des fehlenden Nachweises einer familiengerechten Wohnung, rechtskräftig
abgewiesen. Die Eheleute konnten ihre Beziehung in der Folge weiterhin nur über
Besuche und andere Kontaktmöglichkeiten leben. Die Beschwerdeführenden 1
und 2 zeigen nicht auf, dass objektiv nachvollziehbare Gründe für die
getrennten Wohnsitze vorgelegen haben. Darin, dass das Familiennachzugsgesuch
aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers 1 und der fehlenden
Familienwohnung abgewiesen worden ist, ist kein wichtiger Grund zu sehen, haben
sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 dies doch selber zuzuschreiben. Es
wäre an ihnen gelegen, ihre Situation entsprechend zu ändern, sodass die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs innert der
Nachzugsfrist gegeben gewesen wären. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie
sich um die Begleichung der Schulden des Beschwerdeführers 1 (oder um eine
Familienwohnung) bemüht hätten, im Gegenteil sind seine Schulden in den letzten
Jahren von Fr. 16'595.20 (Stand März 2010) auf Fr. 55'256.- (Stand
November 2017) weiter gestiegen. Auch dass die Beschwerdeführerin 2 in der
Schweiz arbeiten will, gibt keinen Anlass, den Familiennachzug ausserhalb der
gesetzlich vorgesehenen Fristen zu gestatten. Ob der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin 2 gleichzeitig mit den Beschwerdeführern 3 und 4
nachgezogen werden soll, einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 73
Abs. 3 VZAE darstellt, kann vorerst offengelassen werden. Vorab ist zu
prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer 3 und 4 zu
bewilligen ist. Danach ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente des Einzelfalls erneut zu prüfen, ob wichtige Gründe
für eine nachträgliche Bewilligungserteilung der Beschwerdeführerin 2
vorliegen (vgl. BGr, 16. April 2018,2C_591/2017, E. 2.2.1).
4.4.2
Die Überlegungen der Vorinstanz zur Verweigerung der Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführer 3 und 4 sind (teilweise)
nachvollziehbar, genügen jedoch nicht, um bei einem fristgemässen Nachzug im
Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf schliessen zu lassen, dass der beantragte
Nachzug offensichtlich und eindeutig gegen die Kindesinteressen verstösst. Wie
bereits dargelegt, ist es in erster Linie an den Eltern und nicht an den
Migrationsbehörden, die Interessen der Kinder wahrzunehmen (E. 4.1.2).
Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist bei jeder familiären
Umgliederung immanent und spricht nicht a priori gegen den Familiennachzug
(BGr, 27. August 2015,2C_176/2015, E.3.2; BGr, 2. August 2012;
2C_247/2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind sechs bzw.
sieben Jahre alt, sie befinden sich damit in einem anpassungsfähigen Alter.
Aufgrund ihres jungen Alters ist nicht von einer empfindlichen Entwurzelung
auszugehen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Vielmehr
würde eine jetzige Übersiedlung ihre Integrationschancen in der Schweiz
erheblich verbessern, kämen sie so in den Genuss einer möglichst umfassenden
Schulbildung in der Schweiz, was vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht ist
(vgl. BGr, 16. April 2018,2C_591/2017, E. 2.2.1). Unter diesem Aspekt
ist davon auszugehen, dass ein baldiger Nachzug der Beschwerdeführer 3 und 4
dem Kindeswohl besser entspricht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine
jetzige Übersiedlung würde dem Kindeswohl klarerweise entgegenstehen, trifft in
dieser Hinsicht nicht zu.
Wie die Vorinstanz hingegen zu
Recht festgehalten hat, führt die Bewilligung des Familiennachzugs
grundsätzlich zu einer Trennung von der Beschwerdeführerin 2. Der Kontakt
zu ihrer Mutter würde sich in diesem Fall auf gegenseitige Besuche und Kommunikationsmittel
beschränken. Damit würde den Beschwerdeführern 3 und 4 in ihrem Alltag
eine enge Bezugsperson verloren gehen. Daraus zu schliessen, das Kindeswohl sei
bei einer Übersiedlung in die Schweiz offensichtlich und eindeutig gefährdet,
ist indes zu kurz gegriffen. Von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist
auch, ob die beiden hier über ein tragfähiges und vertrautes Beziehungsnetz
verfügen, was die Auswirkungen einer (allenfalls nur vorübergehenden) Trennung
von der Mutter auf das Kindeswohl mildern würde (vgl. E. 4.1.2). Die
Beschwerdeführenden geben an, dass sich in der Schweiz viele Verwandte
befinden, die die Kinder seit ihrer Geburt kennen, und sie hier auf die
Eingliederung in eine Grossfamilie zählen könnten. Das familiäre Beziehungsnetz
würde den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Eingliederung in der Schweiz
sicherlich erleichtern. Im Vordergrund steht allerdings die Beziehung zum Beschwerdeführer 1,
welcher sich vorwiegend um die Kinder kümmern würde. Die Vorinstanz äussert
sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, wie (eng) die Beziehung zwischen
dem Vater und seinen Kindern ist. Auch aus den Akten lässt sich hierzu nichts
Substanziiertes entnehmen. Der Vorinstanz fehlten damit wichtige
Sachverhaltselemente, um abschliessend beurteilen zu können, welche
Auswirkungen die Trennung von der Beschwerdeführerin 2 auf das Kindeswohl
hätte. Eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zum nachziehenden
Elternteil wäre im Übrigen Voraussetzung für die Bewilligung des
Familiennachzugs. Entscheidwesentlich ist nach dem Gesagten vorliegend, wie die
familiäre (Betreuungs-)Situation in der Schweiz aussieht (E. 4.1.2). Keine
Rolle spielen kann hingegen, ob die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor in
der Lage ist, die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Heimatland zu betreuen,
wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden.
Unabhängig von einer Gefährdung des Kindeswohls, ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, was zu einer Abweisung
des Gesuchs führe. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit dem
1.
Oktober 2017 im Reinigungsunternehmen seiner Mutter. Es ist
unbestritten, dass er mit seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner
Familie aufkommen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die
Einkommenssituation indes in den letzten Jahren prekär und liessen die Umstände
Zweifel daran bestehen, ob die aktuellen Einkommensverhältnisse auf lange Sicht
bestehen bleiben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden nun
weitere Belege (Lohnabrechnungen, Anmeldung bei den Sozialversicherungen und
der Pensionskasse) eingereicht, welche den Verdacht, die Anstellung sei nur aus
Gefälligkeit erfolgt, entkräften. Weiter haben sie substanziiert und glaubhaft
dargelegt, weshalb seine Mutter den Beschwerdeführer 1 nicht bereits
früher hat anstellen können. Es kann damit nicht (mehr) von einer hinreichend
konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (Marc Spescha
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG
N. 5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls
als unrichtig.
Schliesslich geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht
hervor, ob der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund nach Art. 62
AuG erfüllt. Sollte er mutwillig seinen öffentlich oder privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und damit erheblich bzw. wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG i. V. m. Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE verstossen haben, was die migrationsrechtliche
Verwarnung vom 12. Dezember 2016 wegen seiner Schuldenwirtschaft vermuten
lässt, wäre eine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht
erfüllt. Sollte er hingegen keinen Widerrufsgrund erfüllen, wäre zu prüfen, ob
ihm allenfalls die Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 lit. a
und b AuG zu erteilen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Erfüllung des
Widerrufsgrunds VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00670, E. 2)
Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die anderen
Voraussetzungen für einen Familiennachzug unbestrittenermassen erfüllt sind
(vgl. E. 5.2).
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Ermessenentscheid auf teilweise
unrichtige und unvollständige Sachverhaltselemente stützt und die Vorinstanz
nicht alle wesentlichen Faktoren, welche sie in Ausübung ihres pflichtgemässen
Ermessens zu beachten hat, (gehörig) mitberücksichtigt hat. Die
Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtsverletzend. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember 2017 ist deshalb aufzuheben
und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen Bewilligung der
Familiennachzugsgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach
der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob die
Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz über ein tragfähiges und
vertrautes Beziehungsnetz verfügen, insbesondere, ob die Beziehung zum Beschwerdeführer 1
eine genügende Intensität aufweist. Ferner wird sie zu prüfen haben, ob
allfällige Widerrufsgründe einer Bewilligung des Familiennachzugs
entgegenstehen. Dabei ist es am Beschwerdeführer 1 gelegen, seine Sanierungsbemühungen
aufzuzeigen und nachzuweisen. Sollte er wie behauptet daran sein seine Schulden
in monatlichen Raten abzubezahlen, sind diese Zahlungen in der Berechnung des Existenzminimums
neu miteinzubeziehen und die Vorinstanz hat hernach erneut zu prüfen, ob die finanziellen
Verhältnisse für die Bewilligung der Gesuche ausreichen. Hierauf hat die
Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 3
und 4 zu befinden und sodann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente des Einzelfalls zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine
nachträgliche Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 2 vorliegen.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
5.2
Entsprechend
gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Soweit die Beschwerdeführenden
beantragen, es sei auch der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten
des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter
einzugehen. Der Vorinstanz kann nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine
solche Kostenlage zulassen (vgl. § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 56). Die Beschwerdeführenden begründen mit keinem Wort,
weshalb eine solche Ausnahme vorliegen würde.
Der
geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer 1 nicht
zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor
Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung der
geleisteten Kaution ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die
entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli
2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale
Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.
RA E
weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden 25 Minuten
aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'035.- entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und
Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2'321.70).
6.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA E für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'321.70 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …