VB.2018.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00009
21. Februar 2018Deutsch5 min
(URT.2018.19656)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. März 2016 wegen einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den
Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.
II.
A rekurrierte dagegen am
27. April 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit
Zwischenentscheid vom 15. September 2017 forderte Letztere A auf, innerhalb von 30 Tagen die Kosten des
Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 21. November 2017 entschied
sie, auf den Rekurs nicht einzutreten.
III.
Gegen diesen Entscheid reichte A
am 8. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und
beantragte dessen Aufhebung sowie die Sache zurückzuweisen mit der Anordnung,
auf den Rekurs einzutreten und einen tieferen Kostenvorschuss festzulegen. Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte
in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich teilte am 16. Januar 2018 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, nach Erhalt der
Zwischenverfügung mit der Rekursinstanz telefonisch Kontakt aufgenommen zu
haben, wobei ihm gegenüber kein Verständnis entgegengebracht worden sei. Was
Gegenstand
dieses Telefonats war, wird weder von ihm erläutert noch ergibt sich
dies aus den Akten. Dazu ist festzuhalten, dass er den genannten
Zwischenentscheid vom 15. September 2017 damit nicht angefochten hat. Die
Kautionsverfügung kann indessen auch noch zusammen
mit dem Endentscheid angefochten und vom Verwaltungsgericht überprüft werden (Art. 93
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 20 und 62 ff.).
2.2 Auf die
Sachverhalt
zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion betreffend Leistung von
Kostenvorschüssen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach kann eine Partei unter der
Androhung, dass auf ihr Begehren ansonsten nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer züricherischen
Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2
lit. b VRG). Da der Beschwerdeführer die mit inzwischen rechtskräftigen
Rekursentscheid Nr. 01 vom 29. Juni 2016 auferlegten Gebühren schuldig
geblieben war, hat ihn die Vorinstanz zu Recht unter Androhung des
Nichteintretens zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'700.-
aufgefordert.
2.3 Bei der
betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses stand der Vorinstanz ein
weiter Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich soll dessen Höhe den mutmasslichen
Verfahrenskosten entsprechen, welche die rekurrierende Partei um
Unterliegensfall zu bezahlen hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 46). Im Rekursverfahren bestimmt
sich die Höhe der Kosten nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13
Abs. 1 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand
und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der von der
Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnten Kautionshöhe von Fr. 2'000.- um
ein Versehen handeln muss. Zu überprüfen ist lediglich die Kaution im Umfang
von Fr. 1'700.-, wie sie tatsächlich verfügt wurde. Diese liegt deutlich in
der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB
vorgesehenen Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht. Im Übrigen sind der Beschwerde
keine substanziierten Vorbringen zu entnehmen, aus welchen Gründen die Kaution
überhöht wäre. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der
Bemessung der Kautionshöhe nicht überschritten.
2.4 Die
Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sodann zu Recht aus, dass die
eingeschrieben versandte Zwischenverfügung mit Ablauf der siebentägigen
Abholfrist als abgeholt galt und demnach die dreissigtägige Frist zur Bezahlung
der Kaution am 25. Oktober 2017 abgelaufen war. Wird eine eingeschriebene
Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer
Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist nach Einleiten eines
Rekursverfahrens ohne Weiteres der Fall (vgl. VGr, 3. August 2017,
VB.2017.00262, E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 86 und 90). Nachdem der Beschwerdeführer die
Frist zur Leistung der Kaution unbenutzt verstreichen liess, ist die Vorinstanz
folglich zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt und wären im Übrigen mangels Obsiegens bzw. besonderen Aufwands
ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
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