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Entscheid

VB.2018.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00009

21. Februar 2018Deutsch5 min

(URT.2018.19656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion betreffend Leistung von

Kostenvorschüssen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach kann eine Partei unter der

Androhung, dass auf ihr Begehren ansonsten nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem

erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer züricherischen

Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2

lit. b VRG). Da der Beschwerdeführer die mit inzwischen rechtskräftigen

Rekursentscheid Nr. 01 vom 29. Juni 2016 auferlegten Gebühren schuldig

geblieben war, hat ihn die Vorinstanz zu Recht unter Androhung des

Nichteintretens zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'700.-

aufgefordert.

2.3 Bei der

betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses stand der Vorinstanz ein

weiter Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich soll dessen Höhe den mutmasslichen

Verfahrenskosten entsprechen, welche die rekurrierende Partei um

Unterliegensfall zu bezahlen hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 46). Im Rekursverfahren bestimmt

sich die Höhe der Kosten nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13

Abs. 1 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand

und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der von der

Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnten Kautionshöhe von Fr. 2'000.- um

ein Versehen handeln muss. Zu überprüfen ist lediglich die Kaution im Umfang

von Fr. 1'700.-, wie sie tatsächlich verfügt wurde. Diese liegt deutlich in

der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB

vorgesehenen Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer

aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht. Im Übrigen sind der Beschwerde

keine substanziierten Vorbringen zu entnehmen, aus welchen Gründen die Kaution

überhöht wäre. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der

Bemessung der Kautionshöhe nicht überschritten.

2.4 Die

Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sodann zu Recht aus, dass die

eingeschrieben versandte Zwischenverfügung mit Ablauf der siebentägigen

Abholfrist als abgeholt galt und demnach die dreissigtägige Frist zur Bezahlung

der Kaution am 25. Oktober 2017 abgelaufen war. Wird eine eingeschriebene

Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer

Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist nach Einleiten eines

Rekursverfahrens ohne Weiteres der Fall (vgl. VGr, 3. August 2017,

VB.2017.00262, E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 10 N. 86 und 90). Nachdem der Beschwerdeführer die

Frist zur Leistung der Kaution unbenutzt verstreichen liess, ist die Vorinstanz

folglich zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt und wären im Übrigen mangels Obsiegens bzw. besonderen Aufwands

ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

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